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   EuG, 26.09.2016 - T-382/15   

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EuG, 26.09.2016 - T-382/15 (https://dejure.org/2016,32078)
EuG, Entscheidung vom 26.09.2016 - T-382/15 (https://dejure.org/2016,32078)
EuG, Entscheidung vom 26. September 2016 - T-382/15 (https://dejure.org/2016,32078)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Greenpeace Energy u.a. / Kommission

    Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Kernenergie - Beihilfe zugunsten des Kernkraftwerks Hinkley Point C - "Contract for Difference", "Secretary of State Agreement" und Kreditgarantie - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Greenpeace Energy u.a. / Kommission

  • taz.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 12.12.2016)

    AKW Hinkley Point: Greenpeace Energy klagt weiter

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Kernenergie - Beihilfe zugunsten des Kernkraftwerks Hinkley Point C - "Contract for Difference", "Secretary of State Agreement" und Kreditgarantie - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 28.04.2015 - C-456/13

    T & L Sugars und Sidul Açúcares / Kommission - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage -

    Auszug aus EuG, 26.09.2016 - T-382/15
    Insoweit ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass Art. 47 der Charta nicht darauf abzielt, das in den Verträgen vorgesehene Rechtsschutzsystem und insbesondere die Bestimmungen über die Zulässigkeit direkter Klagen bei den Unionsgerichten zu ändern, wie auch aus den Erläuterungen zu diesem Art. 47 hervorgeht, die gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 EUV und Art. 52 Abs. 7 der Charta für deren Auslegung zu berücksichtigen sind (Urteile vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 97, und vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C-456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 43).

    Somit sind alle in Art. 263 Abs. 4 AEUV vorgesehenen Zulässigkeitsvoraussetzungen im Licht des Grundrechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu prüfen, ohne dass dies den Wegfall der im AEU-Vertrag ausdrücklich vorgesehenen Voraussetzungen zur Folge hätte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C-456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 44).

    Der AEU-Vertrag hat nämlich mit seinen Art. 263 und 277 AEUV einerseits und mit seinem Art. 267 AEUV andererseits ein vollständiges System von Rechtsbehelfen und Verfahren geschaffen, das die Rechtmäßigkeitskontrolle der Unionshandlungen gewährleisten soll, mit der der Unionsrichter betraut wird (Urteile vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 90 und 92, und vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C-456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 45).

    Den Betroffenen steht insoweit im Rahmen eines nationalen Verfahrens das Recht zu, die Rechtmäßigkeit nationaler Entscheidungen oder jeder anderen nationalen Handlung, mit der eine Handlung der Union mit allgemeiner Geltung auf sie angewandt wird, gerichtlich anzufechten und sich dabei auf die Ungültigkeit der Handlung der Union zu berufen (vgl. Urteil vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C-456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich ist das Vorabentscheidungsersuchen zur Beurteilung der Gültigkeit in gleicher Weise wie die Nichtigkeitsklage eine Form der Rechtmäßigkeitskontrolle der Unionshandlungen (Urteile vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 95, und vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C-456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 47).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein nationales Gericht, wenn es der Auffassung ist, dass einer oder mehrere der von den Parteien für die Ungültigkeit einer Handlung der Union vorgebrachten oder gegebenenfalls von Amts wegen geprüften Gründe durchgreifen, das Verfahren aussetzen und dem Gerichtshof ein Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit vorlegen muss, da allein der Gerichtshof befugt ist, die Ungültigkeit einer Handlung der Union festzustellen (vgl. Urteile vom 10. Januar 2006, 1ATA und ELFAA, C-344/04, EU:C:2006:10, Rn. 27 und 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 96, und vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C-456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 48).

    In Bezug auf Personen, die die Voraussetzungen von Art. 263 Abs. 4 AEUV für eine Klageerhebung beim Unionsgericht nicht erfüllen, ist es somit Sache der Mitgliedstaaten, ein System von Rechtsbehelfen und Verfahren vorzusehen, mit dem die Einhaltung des Grundrechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gewährleistet werden kann (vgl. Urteil vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung, Urteil vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C-456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 49).

    Eine solche Pflicht ergibt sich auch aus Art. 47 der Charta in Bezug auf Maßnahmen der Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta (Urteil vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C-456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 50).

  • EuGH, 03.10.2013 - C-583/11

    Der Gerichtshof bestätigt den Beschluss des Gerichts über die Unzulässigkeit der

    Auszug aus EuG, 26.09.2016 - T-382/15
    Insoweit ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass Art. 47 der Charta nicht darauf abzielt, das in den Verträgen vorgesehene Rechtsschutzsystem und insbesondere die Bestimmungen über die Zulässigkeit direkter Klagen bei den Unionsgerichten zu ändern, wie auch aus den Erläuterungen zu diesem Art. 47 hervorgeht, die gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 EUV und Art. 52 Abs. 7 der Charta für deren Auslegung zu berücksichtigen sind (Urteile vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 97, und vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C-456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 43).

    Somit sind alle in Art. 263 Abs. 4 AEUV vorgesehenen Zulässigkeitsvoraussetzungen im Licht des Grundrechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu prüfen, ohne dass dies den Wegfall der im AEU-Vertrag ausdrücklich vorgesehenen Voraussetzungen zur Folge hätte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C-456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 44).

    Der AEU-Vertrag hat nämlich mit seinen Art. 263 und 277 AEUV einerseits und mit seinem Art. 267 AEUV andererseits ein vollständiges System von Rechtsbehelfen und Verfahren geschaffen, das die Rechtmäßigkeitskontrolle der Unionshandlungen gewährleisten soll, mit der der Unionsrichter betraut wird (Urteile vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 90 und 92, und vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C-456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 45).

    Folglich ist das Vorabentscheidungsersuchen zur Beurteilung der Gültigkeit in gleicher Weise wie die Nichtigkeitsklage eine Form der Rechtmäßigkeitskontrolle der Unionshandlungen (Urteile vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 95, und vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C-456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 47).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein nationales Gericht, wenn es der Auffassung ist, dass einer oder mehrere der von den Parteien für die Ungültigkeit einer Handlung der Union vorgebrachten oder gegebenenfalls von Amts wegen geprüften Gründe durchgreifen, das Verfahren aussetzen und dem Gerichtshof ein Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit vorlegen muss, da allein der Gerichtshof befugt ist, die Ungültigkeit einer Handlung der Union festzustellen (vgl. Urteile vom 10. Januar 2006, 1ATA und ELFAA, C-344/04, EU:C:2006:10, Rn. 27 und 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 96, und vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C-456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 48).

    In Bezug auf Personen, die die Voraussetzungen von Art. 263 Abs. 4 AEUV für eine Klageerhebung beim Unionsgericht nicht erfüllen, ist es somit Sache der Mitgliedstaaten, ein System von Rechtsbehelfen und Verfahren vorzusehen, mit dem die Einhaltung des Grundrechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gewährleistet werden kann (vgl. Urteil vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung, Urteil vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C-456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 49).

    Diese Pflicht der Mitgliedstaaten wurde durch Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV bestätigt, wonach sie "die erforderlichen Rechtsbehelfe [schaffen], damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist" (Urteil vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 101).

    Eine gegenteilige Auslegung würde die mit der zweiten und der dritten Variante von Art. 263 Abs. 4 AEUV getroffene Unterscheidung zwischen den Begriffen "Handlungen" und "Rechtsakte mit Verordnungscharakter" ihres Sinnes entleeren (Urteil vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 58).

  • EuGH, 15.07.1963 - 25/62

    Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

    Auszug aus EuG, 26.09.2016 - T-382/15
    Stellt ein Kläger die Richtigkeit eines Beschlusses über die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt in Frage, muss er dartun, dass ihm eine besondere Stellung im Sinne der mit dem Urteil vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission (25/62, EU:C:1963:17), begründeten Rechtsprechung zukommt (vgl. Urteil vom 3. Dezember 2014, Castelnou Energía/Kommission, T-57/11, EU:T:2014:1021, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach dieser Rechtsprechung können andere Personen als die Adressaten einer Entscheidung nur dann geltend machen, individuell betroffen zu sein, wenn die Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer Entscheidung (Urteil vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, EU:C:1963:17, 213, 238).

    Außerdem ist insoweit zu beachten, dass eine solche besondere Stellung, die eine andere Person als die Adressaten einer Entscheidung im Sinne des Urteils vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission (25/62, EU:C:1963:17), aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer heraushebt, nicht zwangsläufig aus Indizien wie einer bedeutenden Umsatzeinbuße, nicht unerheblichen finanziellen Verlusten oder einer signifikanten Verringerung der Marktanteile infolge der Gewährung der fraglichen Beihilfe abzuleiten ist.

    Zweitens ist, wie oben in Rn. 35 ausgeführt wurde, der Nachweis der besonderen Stellung, die eine andere Person als die Adressaten einer Entscheidung im Sinne des Urteils vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission (25/62, EU:C:1963:17), auszeichnet und auf die sich ein Mitbewerber beruft, der die Richtigkeit der Beurteilung der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt in Frage stellt, im Verhältnis zu allen übrigen Wirtschaftsteilnehmern vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. April 1995, ASPEC u. a./Kommission, T-435/93, EU:T:1995:79, Rn. 70, und vom 22. Oktober 1996, Skibsværftsforeningen u. a./Kommission, T-266/94, EU:T:1996:153, Rn. 47, sowie Beschluss vom 27. Mai 2004, Deutsche Post und DHL/Kommission, T-358/02, EU:T:2004:159, Rn. 48).

    Um ihre besondere Stellung im Sinne der mit dem Urteil vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission (25/62, EU:C:1963:17), begründeten Rechtsprechung nachzuweisen, berufen sich die Klägerinnen auch darauf, dass der angefochtene Beschluss eine "Blaupause" darstelle, die "Begehrlichkeiten" in den Mitgliedstaaten wecke.

  • EuG, 03.12.2014 - T-57/11

    Die Beihilfe für heimische Kohle einsetzende Kraftwerke, die die Stromversorgung

    Auszug aus EuG, 26.09.2016 - T-382/15
    Stellt ein Kläger die Richtigkeit eines Beschlusses über die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt in Frage, muss er dartun, dass ihm eine besondere Stellung im Sinne der mit dem Urteil vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission (25/62, EU:C:1963:17), begründeten Rechtsprechung zukommt (vgl. Urteil vom 3. Dezember 2014, Castelnou Energía/Kommission, T-57/11, EU:T:2014:1021, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit muss daher aus den Angaben, die von einem solchen Kläger gemacht werden, um eine Beeinträchtigung seiner Wettbewerbssituation darzutun, auch abgeleitet werden können, dass sich diese Beeinträchtigung von denen der anderen von der betreffenden Beihilfe beeinträchtigten Wirtschaftsteilnehmer unterscheidet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 2012, Smurfit Kappa Group/Kommission, T-304/08, EU:T:2012:351, Rn. 57, und vom 3. Dezember 2014, Castelnou Energía/Kommission, T-57/11, EU:T:2014:1021, Rn. 30).

    Insbesondere muss im Bereich des Wettbewerbs auf dem Strommarkt der Mitbewerber nachweisen, dass eine Beeinträchtigung seiner Wettbewerbssituation vorliegt, die geeignet ist, ihn in Bezug auf andere Wirtschaftsteilnehmer, die durch die streitige Maßnahme geschädigt werden können, zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Dezember 2014, Castelnou Energía/Kommission, T-57/11, EU:T:2014:1021, Rn. 29, 33 und 37).

    Daher kann es sich nicht um einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter im Sinne von Art. 263 Abs. 4 dritte Variante AEUV handeln (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 3. April 2014, CFE-CGC France Télécom-Orange/Kommission, T-2/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:226, Rn. 28, und Urteil vom 3. Dezember 2014, Castelnou Energía/Kommission, T-57/11, EU:T:2014:1021, Rn. 23).

  • EuG, 12.06.2014 - T-488/11

    Sarc / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.09.2016 - T-382/15
    Eine solche Beeinträchtigung kann für Beihilfen, deren Höhe vergleichbar ist, entsprechend Kriterien wie der Größe des betroffenen Marktes, der spezifischen Art der Beihilfe, der Länge des Zeitraums, für den sie gewährt wurde, dem Charakter der betroffenen Tätigkeit als Haupt- oder Nebentätigkeit für den Kläger und seinen Möglichkeiten, die negativen Auswirkungen der Beihilfe zu umgehen, variieren (vgl. Urteil vom 12. Juni 2014, Sarc/Kommission, T-488/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:497, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere verlangt die Beschreibung der Struktur des relevanten Marktes, dass der Kläger die wesentlichen Angaben zum räumlichen Umfang dieses Marktes und seinen Marktanteilen sowie denen seiner Mitbewerber auf diesem Markt und deren eventuelle Entwicklung nach der Gewährung der streitigen Maßnahme macht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2014, Sarc/Kommission, T-488/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:497, Rn. 43).

    Insbesondere haben sie keine Angaben zu ihren Marktanteilen oder denen ihrer Mitbewerber gemacht (vgl. zu diesem Kriterium Urteil vom 12. Juni 2014, Sarc/Kommission, T-488/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:497, Rn. 43).

  • EuGH, 01.07.2014 - C-573/12

    Die schwedische Regelung zur Förderung der inländischen Erzeugung grüner Energie

    Auszug aus EuG, 26.09.2016 - T-382/15
    Zu diesen Regelungen zählen insbesondere die Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG - Erklärungen zu Stilllegungen und Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen (ABl. 2003, L 176, S. 37), die Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. 2009, L 211, S. 55), die Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel (ABl. 2003, L 176, S. 1) und die Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 1228/2003 (ABl. 2009, L 211, S. 15) (Urteil vom 1. Juli 2014, Ålands Vindkraft, C-573/12, EU:C:2014:2037, Rn. 86).

    Hierzu genügt der Hinweis, dass es in der Natur der Elektrizität liegt, dass sich ihre Herkunft und insbesondere die Energiequelle, aus der sie gewonnen wurde, nach der Einspeisung in ein Übertragungs- oder Verteilernetz kaum noch bestimmen lässt (Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, EU:C:2001:160, Rn. 79, und vom 1. Juli 2014, Ålands Vindkraft, C-573/12, EU:C:2014:2037, Rn. 87).

  • EuG, 14.01.2015 - T-507/13

    SolarWorld u.a. / Kommission - Nichtigkeitsklage - Dumping - Einfuhren von

    Auszug aus EuG, 26.09.2016 - T-382/15
    In Bezug auf den Begriff "Rechtsakt mit Verordnungscharakter" ist darauf hinzuweisen, dass dieser dahin zu verstehen ist, dass er jeden Rechtsakt mit allgemeiner Geltung mit Ausnahme von Gesetzgebungsakten erfasst (Beschluss vom 14. Januar 2015, SolarWorld u. a./Kommission, T-507/13, EU:T:2015:23, Rn. 64).

    Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass der angefochtene Beschluss nicht auf objektiv bestimmte Situationen anzuwenden ist und keine Rechtswirkungen gegenüber einer allgemein und abstrakt beschriebenen Personengruppe erzeugt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Januar 2015, SolarWorld u. a./Kommission, T-507/13, EU:T:2015:23, Rn. 64).

  • EuG, 27.04.1995 - T-435/93

    Kriterium der unmittelbaren und individuellen Betroffenheit bei Entscheidungen

    Auszug aus EuG, 26.09.2016 - T-382/15
    Es ist zwar entschieden worden, dass die Tatsache, dass ein Unternehmen die Beschwerde eingereicht hat, die zur Einleitung eines solchen Verfahrens führte, die Tatsache, dass es angehört worden ist, und die Tatsache, dass seine Erklärungen den Verfahrensablauf weitgehend bestimmt haben, erhebliche Gesichtspunkte im Rahmen der Beurteilung der Klagebefugnis dieses Unternehmens darstellen (Urteile vom 28. Januar 1986, Cofaz u. a./Kommission, 169/84, EU:C:1986:42, Rn. 24 und 25, und vom 27. April 1995, ASPEC u. a./Kommission, T-435/93, EU:T:1995:79, Rn. 63).

    Zweitens ist, wie oben in Rn. 35 ausgeführt wurde, der Nachweis der besonderen Stellung, die eine andere Person als die Adressaten einer Entscheidung im Sinne des Urteils vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission (25/62, EU:C:1963:17), auszeichnet und auf die sich ein Mitbewerber beruft, der die Richtigkeit der Beurteilung der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt in Frage stellt, im Verhältnis zu allen übrigen Wirtschaftsteilnehmern vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. April 1995, ASPEC u. a./Kommission, T-435/93, EU:T:1995:79, Rn. 70, und vom 22. Oktober 1996, Skibsværftsforeningen u. a./Kommission, T-266/94, EU:T:1996:153, Rn. 47, sowie Beschluss vom 27. Mai 2004, Deutsche Post und DHL/Kommission, T-358/02, EU:T:2004:159, Rn. 48).

  • EuGH, 28.01.1986 - 169/84

    Cofaz / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.09.2016 - T-382/15
    Es ist zwar entschieden worden, dass die Tatsache, dass ein Unternehmen die Beschwerde eingereicht hat, die zur Einleitung eines solchen Verfahrens führte, die Tatsache, dass es angehört worden ist, und die Tatsache, dass seine Erklärungen den Verfahrensablauf weitgehend bestimmt haben, erhebliche Gesichtspunkte im Rahmen der Beurteilung der Klagebefugnis dieses Unternehmens darstellen (Urteile vom 28. Januar 1986, Cofaz u. a./Kommission, 169/84, EU:C:1986:42, Rn. 24 und 25, und vom 27. April 1995, ASPEC u. a./Kommission, T-435/93, EU:T:1995:79, Rn. 63).

    Die Klägerinnen haben lediglich in stichhaltiger Weise darzulegen, aus welchen Gründen die Beihilfe ihre berechtigten Interessen durch eine spürbare Beeinträchtigung ihrer Stellung auf dem betreffenden Markt verletzen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 1986, Cofaz u. a./Kommission, 169/84, EU:C:1986:42, Rn. 28).

  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine

    Auszug aus EuG, 26.09.2016 - T-382/15
    Hierzu genügt der Hinweis, dass es in der Natur der Elektrizität liegt, dass sich ihre Herkunft und insbesondere die Energiequelle, aus der sie gewonnen wurde, nach der Einspeisung in ein Übertragungs- oder Verteilernetz kaum noch bestimmen lässt (Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, EU:C:2001:160, Rn. 79, und vom 1. Juli 2014, Ålands Vindkraft, C-573/12, EU:C:2014:2037, Rn. 87).
  • EuGH, 10.01.2006 - C-344/04

    DIE VERORDNUNG ÜBER AUSGLEICHS- UND UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN FÜR FLUGGÄSTE IST

  • EuG, 27.05.2004 - T-358/02

    Deutsche Post und DHL / Kommission

  • EuG, 22.10.1996 - T-266/94

    Foreningen af Jernskibs- og Maskinbyggerier i Danmark, Skibsværftsforeningen,

  • EuGH, 17.09.2015 - C-33/14

    Mory u.a. / Kommission

  • EuG, 21.01.2016 - T-120/15

    Proforec / Kommission

  • EuG, 03.04.2014 - T-2/13

    CFE-CGC France Télécom-Orange / Kommission

  • EuG, 10.07.2012 - T-304/08

    Smurfit Kappa Group / Kommission - Staatliche Beihilfen - Verpackungsmittel aus

  • EuGH, 22.12.2008 - C-487/06

    British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

  • EuG, 07.03.2013 - T-198/09

    UOP / Kommission

  • EuG, 26.09.2014 - T-601/11

    Dansk Automat Brancheforening / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche

  • EuGH, 22.11.2007 - C-525/04

    Spanien / Lenzing - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Nichteintreibung von

  • EuG, 12.04.2019 - T-492/15

    Deutsche Lufthansa / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

    Allerdings ist der Kommission darin beizupflichten, dass allein aus der Beteiligung des Klägers am Verwaltungsverfahren nicht geschlossen werden kann, dass er von dem angefochtenen Beschluss individuell betroffen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2007, Sniace/Kommission, C-260/05 P, EU:C:2007:700, Rn. 60, und Beschluss vom 26. September 2016, Greenpeace Energy u. a./Kommission, T-382/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:589, Rn. 39), auch wenn er in diesem Verwaltungsverfahren, wie im vorliegenden Fall, eine wichtige Rolle gespielt haben mag, etwa durch Einreichung der Beschwerde, die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2009, 3F/Kommission, C-319/07 P, EU:C:2009:435, Rn. 94 und 95).

    Wie sich aus ständiger Rechtsprechung ergibt, muss die Klägerin, der die Beweislast obliegt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 26. September 2016, Greenpeace Energy u. a./Kommission, T-382/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:589, Rn. 68), Belege für die Besonderheit ihrer wettbewerblichen Situation anführen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 27. Mai 2004, Deutsche Post und DHL/Kommission, T-358/02, EU:T:2004:159, Rn. 38, und Urteil vom 10. Februar 2009, Deutsche Post und DHL International/Kommission, T-388/03, EU:T:2009:30, Rn. 49 und 51).

    Gleichwohl hat der Kläger in stichhaltiger Weise darzulegen, aus welchen Gründen die Beihilfe seine berechtigten Interessen durch eine spürbare Beeinträchtigung seiner Stellung auf dem betreffenden Markt verletzen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 1986, Cofaz u. a./Kommission, 169/84, EU:C:1986:42, Rn. 28, sowie Beschluss vom 26. September 2016, Greenpeace Energy u. a./Kommission, T-382/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:589, Rn. 44).

  • EuG, 17.05.2019 - T-764/15

    Deutsche Lufthansa / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

    Nach ständiger Rechtsprechung muss der Kläger, der insoweit die Beweislast trägt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 26. September 2016, Greenpeace Energy u. a./Kommission, T-382/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:589, Rn. 68), die Besonderheit seiner wettbewerblichen Situation dartun (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 27. Mai 2004, Deutsche Post und DHL/Kommission, T-358/02, EU:T:2004:159, Rn. 38, und Urteil vom 10. Februar 2009, Deutsche Post und DHL International/Kommission, T-388/03, EU:T:2009:30, Rn. 49 und 51).

    Es obliegt dem Kläger aber, in stichhaltiger Weise darzulegen, inwieweit die Beihilfe, um die es geht, geeignet ist, seine Stellung auf dem betreffenden Markt spürbar zu beeinträchtigen und somit seine berechtigten Interessen zu verletzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 1986, Cofaz u. a./Kommission, 169/84, EU:C:1986:42, Rn. 28, und Beschluss vom 26. September 2016, Greenpeace Energy u. a./Kommission, T-382/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:589, Rn. 44).

    Allein aus dieser Beteiligung der Klägerin am Verwaltungsverfahren kann nicht abgeleitet werden, dass der angefochtene Beschluss die Klägerin individuell beträfe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2007, Sniace/Kommission, C-260/05 P, EU:C:2007:700, Rn. 60, und Beschluss vom 26. September 2016, Greenpeace Energy u. a./Kommission, T-382/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:589, Rn. 39).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2020 - C-594/18

    Generalanwalt Hogan: Der Gerichtshof sollte Österreichs Rechtsmittel im

    67 Beschluss vom 26. September 2016 (T-382/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:589).
  • EuGH, 10.10.2017 - C-640/16

    Greenpeace Energy / Kommission - Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Greenpeace Energy eG die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 26. September 2016, Greenpeace Energy u. a./Kommission (T-382/15, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2016:589), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2015/658 der Kommission vom 8. Oktober 2014 über die vom Vereinigten Königreich geplante staatliche Beihilfe SA.34947 (2013/C) (ex 2013/N) zugunsten des Kernkraftwerks Hinkley Point C (ABl. 2015, L 109, S. 44, im Folgenden: streitiger Beschluss) als unzulässig abgewiesen hat.
  • EuG, 08.02.2023 - T-522/20

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Europäischen Kommission, mit dem die am

    Allerdings kann allein aus der Beteiligung eines Klägers am Verwaltungsverfahren nicht geschlossen werden, dass er von dem angefochtenen Beschluss individuell betroffen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2007, Sniace/Kommission, C-260/05 P, EU:C:2007:700, Rn. 60, und Beschluss vom 26. September 2016, Greenpeace Energy u. a./Kommission, T-382/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:589, Rn. 39), auch wenn er in diesem Verwaltungsverfahren, wie im vorliegenden Fall, eine wichtige Rolle gespielt haben mag, etwa durch Einreichung der Beschwerde, die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2009, 3F/Kommission, C-319/07 P, EU:C:2009:435, Rn. 94 und 95).
  • BGH, 12.09.2023 - KVZ 73/20

    Unzulässigkeit der Revision in einem kartellrechtlichen Verfahren wegen

    Entsprechend hat das OLG Düsseldorf (NZKart 2014, 514 mwN) entschieden (vgl. zu Art. 263 Abs. 4 AEUV EuG, Urteil vom 11. Juli 2007 - T-170/06, WuW/E EU-R 1283 Rn. 38 - Alrosa; zur Drittanfechtung im Beihilferecht EuG, Beschluss vom 26. September 2016 - T-382/15, ZUR 2017, 223 Rn. 33 bis 40 - Greenpeace Energy; EuGH, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - C-640/16 P, juris Rn. 36 bis 40 - Greenpeace Energy).
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