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   EuG, 16.09.2013 - T-386/10   

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EuG, 16.09.2013 - T-386/10 (https://dejure.org/2013,24367)
EuG, Entscheidung vom 16.09.2013 - T-386/10 (https://dejure.org/2013,24367)
EuG, Entscheidung vom 16. September 2013 - T-386/10 (https://dejure.org/2013,24367)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Kartelle - Belgischer, deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und österreichischer Markt für Badezimmerausstattungen - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Koordinierung von ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Dornbracht / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Belgischer, deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und österreichischer Markt für Badezimmerausstattungen - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Koordinierung von ...

  • EU-Kommission

    Dornbracht / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Belgischer, deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und österreichischer Markt für Badezimmerausstattungen - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Koordinierung von ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses K(2010) 4185 endg. der Kommission vom 23. Juni 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39092 - Badezimmerausstattungen) betreffend eine Vereinbarung auf dem belgischen, dem deutschen, dem ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (41)

  • EuG, 25.10.2011 - T-348/08

    Das Gericht erklärt die Geldbuße von 9,9 Mio. Euro für nichtig, die gegen

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-386/10
    In einem zweiten Schritt kann die Kommission diesen Grundbetrag mit Blick auf erschwerende oder mildernde Umstände, die die Mitwirkung jedes einzelnen der an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen kennzeichnen, nach oben oder nach unten anpassen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2011, Aragonesas Industrias y Energía/Kommission, T-348/08, Slg. 2011, II-7583, Randnrn. 260 und 264 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was genauer den ersten Schritt der Methode für die Festsetzung der Geldbußen gemäß den Nrn. 13 bis 25 der Leitlinien von 2006 betrifft, so ist zwar der Grundbetrag der Geldbuße an den Koeffizienten für die Schwere der Zuwiderhandlung geknüpft, der den Grad der Schwere der Zuwiderhandlung als solche abbildet und im Allgemeinen, wie oben in Randnr. 72 ausgeführt, unter Berücksichtigung der in Nr. 22 dieser Leitlinien genannten Umstände auf bis zu 30 % des zu berücksichtigenden Umsatzes festgesetzt werden kann (vgl. in diesem Sinne Aragonesas Industrias y Energía/Kommission, oben in Randnr. 147 angeführt, Randnr. 261).

    Der Koeffizient für die Schwere der Zuwiderhandlung kommt nämlich zusammen mit zwei individuellen objektiven Parametern zur Anwendung, d. h. zum einen dem Umsatz, den jedes einzelne Unternehmen mit den betreffenden Waren oder Dienstleistungen in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit der Zuwiderhandlung auf dem relevanten räumlichen Markt innerhalb des EWR erzielt hat, und zum anderen der Dauer der Beteiligung des einzelnen Unternehmens an der fraglichen Zuwiderhandlung insgesamt (vgl. in diesem Sinne Urteil Aragonesas Industrias y Energía/Kommission, oben in Randnr. 147 angeführt, Randnr. 269).

    Wie oben in Randnr. 72 festgestellt, wird der Koeffizient für den Zusatzbetrag, der unabhängig von der Dauer der Beteiligung eines Unternehmens an der Zuwiderhandlung zur Anwendung kommt, innerhalb einer Bandbreite von 15 % bis 25 % des Umsatzes bestimmt, der mit Blick auf die in Nr. 22 der Leitlinien von 2006 genannten Umstände zu berücksichtigen ist (Urteil Aragonesas Industrias y Energía/Kommission, oben in Randnr. 147 angeführt, Randnr. 261).

  • EuGH, 08.07.1999 - C-49/92

    Kommission / Anic Partecipazioni

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-386/10
    Bei den aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen handelt es sich um eine Form der Koordinierung zwischen Unternehmen, die zwar noch nicht bis zum Abschluss eines Vertrags im eigentlichen Sinne gediehen ist, jedoch bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lässt (Urteile des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P, Slg. 1999, I-4125, Randnr. 115, und Hüls/Kommission, C-199/92 P, Slg. 1999, I-4287, Randnr. 158).

    Insofern steht Art. 101 Abs. 1 AEUV jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Wirtschaftsteilnehmern entgegen, durch die entweder das Marktverhalten eines tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerbers beeinflusst oder ein solcher Wettbewerber über das Marktverhalten, zu dem ein Wirtschaftsteilnehmer selbst entschlossen ist oder das er in Erwägung zieht, ins Bild gesetzt wird, wenn die Fühlungnahme eine Beschränkung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 123 angeführt, Randnrn.

    Somit ist, wenn sich die verschiedenen Handlungen wegen ihres identischen Zwecks der Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes in einen "Gesamtplan" einfügen, die Kommission berechtigt, die Verantwortung für diese Handlungen anhand der Beteiligung an der Zuwiderhandlung als Ganzes aufzuerlegen (Urteile des Gerichtshofs Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 123 angeführt, Randnr. 81, und vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Randnr. 258).

    Dies ist dann der Fall, wenn das Unternehmen nachweislich durch sein eigenes Verhalten zur Erreichung der von allen Beteiligten verfolgten gemeinsamen Ziele beitragen wollte und von dem von anderen Unternehmen in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag gelegten rechtswidrigen Verhalten wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (Urteile Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 123 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 20.03.2002 - T-9/99

    HFB u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-386/10
    Eine Vereinbarung im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV liegt schon dann vor, wenn die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten (Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1991, Hercules Chemicals/Kommission, T-7/89, Slg. 1991, II-1711, Randnr. 256, und vom 20. März 2002, HFB u. a./Kommission, T-9/99, Slg. 2002, II-1487, Randnr. 199).

    Vom Abschluss einer Vereinbarung im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV kann ausgegangen werden, wenn hinsichtlich einer Wettbewerbsbeschränkung als solcher ein übereinstimmender Wille vorliegt, selbst wenn die einzelnen Gesichtspunkte der beabsichtigten Beschränkung noch Gegenstand von Verhandlungen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil HFB u. a./Kommission, oben in Randnr. 121 angeführt, Randnrn.

    Wie von der Kommission in Randnr. 934 des angefochtenen Beschlusses zu Recht hervorgehoben, können außerdem zwar die Bedingungen auf den Märkten, die dem von dem Kartell betroffenen Markt vor- bzw. nachgelagert sind, das Verhalten der Akteure auf dem besagten Markt beeinflussen, doch rechtfertigt dies in keiner Weise, dass diese Marktteilnehmer mit ihren Wettbewerbern zusammenwirken, statt unabhängig auf die Marktbedingungen zu reagieren (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts HFB u. a./Kommission, oben in Randnr. 121 angeführt, Randnr. 178, und vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T-38/02, Slg. 2005, II-4407, Randnr. 423).

  • EuGH, 02.10.2003 - C-194/99

    Thyssen Stahl / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-386/10
    Ein Informationsaustausch verstößt gegen die Wettbewerbsregeln der Union, wenn er den Grad der Ungewissheit über das fragliche Marktgeschehen verringert oder beseitigt und dadurch zu einer Beschränkung des Wettbewerbs zwischen Unternehmen führt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2003, Thyssen Stahl/Kommission, C-194/99 P, Slg. 2003, I-10821, Randnr. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jeder Wirtschaftsteilnehmer muss also selbständig bestimmen, welche Politik er im Binnenmarkt betreiben möchte und welche Bedingungen er seiner Kundschaft zu gewähren gedenkt (vgl. Urteil Thyssen Stahl/Kommission, oben in Randnr. 125 angeführt, Randnr. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar nimmt dieses Selbständigkeitspostulat den Wirtschaftsteilnehmern nicht das Recht, sich dem festgestellten oder zu erwartenden Verhalten ihrer Wettbewerber auf intelligente Weise anzupassen, doch steht es streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen den Wirtschaftsteilnehmern entgegen, die bezweckt oder bewirkt, dass Wettbewerbsbedingungen entstehen, die nicht den normalen Bedingungen des betroffenen Marktes entsprechen, wenn man die Art der Waren oder der erbrachten Dienstleistungen, die Bedeutung und die Zahl der beteiligten Unternehmen sowie den Umfang dieses Marktes berücksichtigt (vgl. Urteil Thyssen Stahl/Kommission, oben in Randnr. 125 angeführt, Randnr. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.02.2007 - C-3/06

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS, MIT DEM EIN

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-386/10
    Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das in Art. 49 der Charta der Grundrechte niedergelegte und insbesondere in Art. 7 EMRK verankerte Verbot der Rückwirkung von Strafvorschriften, dessen Beachtung der Unionsrichter sicherzustellen hat, eine Handhabe gegen die rückwirkende Anwendung einer neuen Auslegung einer Norm, die einen Zuwiderhandlungstatbestand aufstellt, gibt, wenn das Ergebnis dieser Auslegung zum Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung nicht hinreichend vorhersehbar war (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission, C-3/06 P, Slg. 2007, I-1331, Randnrn.

    Dementsprechend können Unternehmen, die von einem Verwaltungsverfahren betroffen sind, das zu einer Geldbuße führen kann, ein berechtigtes Vertrauen weder darauf, dass die Kommission das zuvor praktizierte Geldbußenniveau nicht überschreiten wird, noch in eine bestimmte Methode für die Berechnung der Geldbußen setzen, sondern sie müssen im Gegenteil mit der Möglichkeit rechnen, dass die Kommission zu einem beliebigen Moment beschließt, das Niveau der Geldbußen gegenüber dem in der Vergangenheit praktizierten Niveau anzuheben, indem sie entweder das Geldbußenniveau durch die Verhängung von Geldbußen in Einzelentscheidungen erhöht oder Verhaltensnormen mit allgemeiner Geltung wie die Leitlinien auf konkrete Fälle anwendet (Urteile Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 84 angeführt, Randnrn.

    Auch wenn nämlich das Bestehen von Maßnahmen zur Kontrolle der Durchführung eines Kartells als erschwerender Umstand berücksichtigt werden kann, kann das Fehlen solcher Maßnahmen an sich keinen mildernden Umstand begründen (Urteil Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 132 angeführt, Randnr. 393).

  • EuG, 05.10.2011 - T-11/06

    Romana Tabacchi / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-386/10
    Diese Befugnis ermächtigt den Richter über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Sanktion hinaus dazu, die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen und demgemäß die verhängte Geldbuße oder das verhängte Zwangsgeld gegebenenfalls aufzuheben, herabzusetzen oder zu erhöhen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 8. Dezember 2011, KME Germany u. a./Kommission, C-272/09 P, Slg. 2011, I-12789 , Randnr. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2011, Romana Tabacchi/Kommission, T-11/06, Slg. 2011, II-6681, Randnr. 265).

    Angesichts der beiden Beurteilungsfehler der Kommission, wie sie oben in Randnr. 167 festgestellt worden sind, beschließt das Gericht gemäß seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung, die es aus Art. 261 AEUV und Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 bezieht, in Bezug auf die Berechnung der Höhe der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße die von der Kommission vorgenommene Beurteilung durch seine eigene zu ersetzen (vgl. in diesem Sinne Urteile KME u. a./Kommission, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnr. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Romana Tabacchi/Kommission, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnr. 265).

    Zu beachten sind dabei zunächst die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts wie der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. in diesem Sinne Urteil Romana Tabacchi/Kommission, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnr. 280) oder der Gleichbehandlungsgrundsatz (Urteil des Gerichtshofs vom 24. September 2009, Erste Group Bank u. a./Kommission, C-125/07 P, C-133/07 P, C-135/07 P und C-137/07 P, Slg. 2009, I-8681, Randnr. 187).

  • EuG, 05.04.2006 - T-279/02

    Degussa / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartelle - Markt für

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-386/10
    Dazu ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit von Strafen, wie er in Art. 49 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2010, C 83, S. 389) niedergelegt und insbesondere in Art. 7 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) verankert ist, Ausfluss des Grundsatzes der Rechtssicherheit ist, der verlangt, dass eine Regelung der Europäischen Union die Zuwiderhandlungen und die Sanktionen klar definiert (vgl. Urteil ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Randnr. 59 angeführt, Randnr. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichts vom 5. April 2006, Degussa/Kommission, T-279/02, Slg. 2006, II-897, Randnr. 66, und vom 19. Mai 2010, Wieland-Werke u. a./Kommission, T-11/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 58).

    Die Existenz unbestimmter Begriffe in einer Bestimmung führt nämlich nicht zwangsläufig zu einem Verstoß gegen die beiden genannten Grundsätze, und die Tatsache, dass ein Gesetz ein Ermessen verleiht, verletzt als solche nicht das Erfordernis der Vorhersehbarkeit, sofern der Umfang und die Modalitäten der Ausübung eines solchen Ermessens hinreichend deutlich festgelegt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Degussa/Kommission, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnr. 71, und Wieland-Werke u. a./Kommission, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnrn. 62 und 63).

    Der Erlass der Leitlinien von 2006 durch die Kommission hat folglich, da er sich in den durch Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgegebenen rechtlichen Rahmen einfügte, dazu beigetragen, die Grenzen für die Ausübung des der Kommission durch diese Bestimmungen eingeräumten Ermessens klarzustellen (Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnr. 82), und er hat auch nicht gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit von Strafen verstoßen, sondern zu dessen Beachtung beigetragen.

  • EuG, 19.05.2010 - T-11/05

    In den Rechtssachen betreffend das Kupfer-Installationsrohr-Kartell ermäßigt das

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-386/10
    Dazu ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit von Strafen, wie er in Art. 49 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2010, C 83, S. 389) niedergelegt und insbesondere in Art. 7 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) verankert ist, Ausfluss des Grundsatzes der Rechtssicherheit ist, der verlangt, dass eine Regelung der Europäischen Union die Zuwiderhandlungen und die Sanktionen klar definiert (vgl. Urteil ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Randnr. 59 angeführt, Randnr. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichts vom 5. April 2006, Degussa/Kommission, T-279/02, Slg. 2006, II-897, Randnr. 66, und vom 19. Mai 2010, Wieland-Werke u. a./Kommission, T-11/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 58).

    Die Existenz unbestimmter Begriffe in einer Bestimmung führt nämlich nicht zwangsläufig zu einem Verstoß gegen die beiden genannten Grundsätze, und die Tatsache, dass ein Gesetz ein Ermessen verleiht, verletzt als solche nicht das Erfordernis der Vorhersehbarkeit, sofern der Umfang und die Modalitäten der Ausübung eines solchen Ermessens hinreichend deutlich festgelegt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Degussa/Kommission, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnr. 71, und Wieland-Werke u. a./Kommission, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnrn. 62 und 63).

    Was die Gültigkeit von Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 im Hinblick auf die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit von Strafen und der Rechtssicherheit betrifft, ist daran zu erinnern, dass das Gericht auf Argumente, die im Wesentlichen denen entsprachen, die von der Klägerin für die erste Einrede vorgebracht worden sind, bereits entschieden hat, dass die Abs. 2 und 3 der besagten Vorschrift, die in Verbindung miteinander zu lesen sind, da sie das Ermessen der Kommission begrenzen, den Anforderungen der genannten Grundsätze genügen (Urteil Wieland-Werke u. a./Kommission, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnrn. 63 bis 72).

  • EuG, 27.09.2006 - T-329/01

    Archer Daniels Midland / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat -

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-386/10
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidungspraxis der Kommission nicht als rechtlicher Rahmen für Geldbußen im Wettbewerbsrecht dient, sondern dieser durch Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1/2003, wie er durch die Leitlinien ergänzt wird, festgelegt wird (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Archer Daniels Midland/Kommission, T-329/01, Slg. 2006, II-3255, Randnr. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem bedeutet in Anbetracht des weiten Ermessens, über das die Kommission bei der Bemessung der Geldbußen verfügt, allein die Tatsache, dass sie in ihrer früheren Entscheidungspraxis für ein Verhalten eine Geldbuße in einer bestimmten Höhe für gerechtfertigt gehalten hat, keineswegs, dass sie verpflichtet wäre, in einer späteren Entscheidung in gleicher Weise zu verfahren (vgl. in diesem Sinne Urteil Archer Daniels Midland/Kommission, oben in Randnr. 230 angeführt, Randnrn. 109 und 110 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 03.03.2011 - T-117/07

    Areva u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-386/10
    Die Klägerin macht geltend, sie habe nie zu der von der Kommission identifizierten zentralen Gruppe von Unternehmen gehört, sondern sich vielmehr auf eine Mitläuferrolle beschränkt, was eine Herabsetzung des Betrags ihrer Geldbuße rechtfertige, wie sich im Umkehrschluss aus dem Urteil des Gerichts vom 3. März 2011, Areva u. a./Kommission (T-117/07 und T-121/07, Slg. 2011, II-633, Randnr. 308), ergebe.

    Viertens kann aus dem Urteil Areva u. a./Kommission (oben in Randnr. 192 angeführt) keine Schlussfolgerung für den vorliegenden Fall gezogen werden.

  • EuGH, 08.12.2011 - C-272/09

    Der Gerichtshof bestätigt die Urteile des Gerichts und die Entscheidungen der

  • EuGH, 22.05.2008 - C-266/06

    Evonik Degussa / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für

  • EuG, 17.12.1991 - T-7/89

    SA Hercules Chemicals NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 15.09.1998 - T-374/94

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE NACHTZUGVERBINDUNGEN

  • EuG, 20.03.2002 - T-23/99

    LR AF 1998 / Kommission

  • EuG, 27.07.2005 - T-49/02

    Brasserie nationale / Kommission - Kartelle - Luxemburgischer Biermarkt -

  • EuG, 25.10.2005 - T-38/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER EINE

  • EuG, 30.04.2009 - T-18/03

    CD-Contact Data / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 28.04.2010 - T-456/05

    Gütermann / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für

  • EuG, 19.05.2010 - T-25/05

    KME Germany u.a. / Kommission

  • EuG, 22.03.2011 - T-419/03

    Altstoff Recycling Austria / Kommission

  • EuG, 16.06.2011 - T-204/08

    Team Relocations / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für internationale

  • EuG, 16.06.2011 - T-211/08

    Putters International / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 02.02.2012 - T-83/08

    Denki Kagaku Kogyo und Denka Chemicals / Kommission

  • EuG, 27.09.2012 - T-347/06

    Nynäs Petroleum und Nynas Belgium / Kommission

  • EuGH, 14.07.1972 - 48/69

    ICI / Kommission

  • EuGH, 08.07.1999 - C-199/92

    Hüls / Kommission

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • EuGH, 18.05.2006 - C-397/03

    Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients / Kommission -

  • EuGH, 29.06.2006 - C-308/04

    SGL Carbon / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Graphitelektroden

  • EuGH, 23.11.2006 - C-238/05

    ASNEF-EQUIFAX und Administración del Estado - Wettbewerb - Artikel 81 EG - System

  • EuGH, 04.06.2009 - C-8/08

    EIN EINZIGES TREFFEN ZWISCHEN UNTERNEHMEN KANN EINE ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISE

  • EuGH, 24.09.2009 - C-125/07

    Erste Bank der österreichischen Sparkassen / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle

  • EuGH, 08.12.2011 - C-386/10

    Chalkor / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 28.04.1993 - T-85/92

    Paul de Hoe gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - Fehlen

  • EuG, 14.05.1998 - T-339/94

    Metsä-Serla / Kommission

  • EuG, 23.03.2004 - T-310/02

    Theodorakis / Rat

  • EuG, 26.06.2008 - T-94/98

    Alferink u.a. / Kommission - Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung -

  • EuG, 20.01.2012 - T-315/10

    Groupe Partouche / Kommission

  • EuG, 25.10.2012 - T-161/06

    Arbos / Kommission - Schadensersatzklage - Programm "Kultur 2000" - Im Rahmen von

  • EuG, 26.06.2019 - T-466/16

    NRW. Bank / CRU - Nichtigkeitsklage - Wirtschafts- und Währungsunion -

    Schließlich ist festzustellen, dass in dem Fall, dass ein Kläger für einen Klageantrag keinerlei Gründe vorbringt, die Voraussetzung des Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung, wonach eine kurze Darstellung der Klagegründe erforderlich ist, nicht erfüllt ist (vgl. Urteile vom 12. April 2013, Koda/Kommission, T-425/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:183, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 16. September 2013, Dornbracht/Kommission, T-386/10, EU:T:2013:450, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-609/13

    Duravit u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher,

    Das Gericht konnte den räumlichen Umfang der einheitlichen, fortgesetzten und komplexen Zuwiderhandlung, an der eine Klägerin beteiligt war, nicht korrigieren - beispielsweise von sechs Mitgliedstaaten auf nur zwei Mitgliedstaaten (wie es dies in der Rechtssache Dornbracht/Kommission, T-386/10, EU:T:2013:450, getan hat) - oder feststellen, dass die von den Unternehmen des harten Kerns begangene Zuwiderhandlung u. a. aufgrund von deren erweitertem räumlichem Umfang mit einer auf der Grundlage höherer Koeffizienten "Schwere der Zuwiderhandlung" und "Zusatzbetrag" berechneten Geldbuße hätte sanktioniert werden "müssen" (Rn. 187 des Urteils Roca Sanitario), und damit anerkennen, dass unterschiedliche Situationen zu Unrecht gleich behandelt wurden (wie es dies im vorliegenden Fall getan hat), und zugleich zum einen entscheiden, die Geldbußen der Unternehmen des harten Kerns nicht zu erhöhen, und zum anderen, dass eine Herabsetzung der beispielsweise gegen Roca Sanitario verhängten Geldbuße (oder eine Verringerung der Koeffizienten) nicht möglich sei, ohne dies hinreichend zu begründen.

    Ebenso hat das Gericht im Parallelurteil Dornbracht/Kommission (T-386/10, EU:T:2013:450, Rn. 163 bis 168) entschieden.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-613/13

    Roca Sanitario / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher,

    Das Gericht konnte den räumlichen Umfang der einheitlichen, fortgesetzten und komplexen Zuwiderhandlung, an der eine Klägerin beteiligt war, nicht korrigieren - beispielsweise von sechs Mitgliedstaaten auf nur zwei Mitgliedstaaten (wie es dies in der Rechtssache Dornbracht/Kommission, T-386/10, EU:T:2013:450, getan hat) - oder feststellen, dass die von den Unternehmen des harten Kerns begangene Zuwiderhandlung u. a. aufgrund von deren erweitertem räumlichem Umfang mit einer auf der Grundlage höherer Koeffizienten "Schwere der Zuwiderhandlung" und "Zusatzbetrag" berechneten Geldbuße hätte sanktioniert werden "müssen" (Rn. 187 des Urteils Roca Sanitario), und damit anerkennen, dass unterschiedliche Situationen zu Unrecht gleich behandelt wurden (wie es dies im vorliegenden Fall getan hat), und zugleich zum einen entscheiden, die Geldbußen der Unternehmen des harten Kerns nicht zu erhöhen, und zum anderen, dass eine Herabsetzung der beispielsweise gegen Roca Sanitario verhängten Geldbuße (oder eine Verringerung der Koeffizienten) nicht möglich sei, ohne dies hinreichend zu begründen.

    Ebenso hat das Gericht im Parallelurteil Dornbracht/Kommission (T-386/10, EU:T:2013:450, Rn. 163 bis 168) entschieden.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-625/13

    Villeroy & Boch / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher,

    Das Gericht konnte den räumlichen Umfang der einheitlichen, fortgesetzten und komplexen Zuwiderhandlung, an der eine Klägerin beteiligt war, nicht korrigieren - beispielsweise von sechs Mitgliedstaaten auf nur zwei Mitgliedstaaten (wie es dies in der Rechtssache Dornbracht/Kommission, T-386/10, EU:T:2013:450, getan hat) - oder feststellen, dass die von den Unternehmen des harten Kerns begangene Zuwiderhandlung u. a. aufgrund von deren erweitertem räumlichem Umfang mit einer auf der Grundlage höherer Koeffizienten "Schwere der Zuwiderhandlung" und "Zusatzbetrag" berechneten Geldbuße hätte sanktioniert werden "müssen" (Rn. 187 des Urteils Roca Sanitario), und damit anerkennen, dass unterschiedliche Situationen zu Unrecht gleich behandelt wurden (wie es dies im vorliegenden Fall getan hat), und zugleich zum einen entscheiden, die Geldbußen der Unternehmen des harten Kerns nicht zu erhöhen, und zum anderen, dass eine Herabsetzung der beispielsweise gegen Roca Sanitario verhängten Geldbuße (oder eine Verringerung der Koeffizienten) nicht möglich sei, ohne dies hinreichend zu begründen.

    Ebenso hat das Gericht im Parallelurteil Dornbracht/Kommission (T-386/10, EU:T:2013:450, Rn. 163 bis 168) entschieden.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-636/13

    Roca Sanitario / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher,

    Das Gericht konnte den räumlichen Umfang der einheitlichen, fortgesetzten und komplexen Zuwiderhandlung, an der eine Klägerin beteiligt war, nicht korrigieren - beispielsweise von sechs Mitgliedstaaten auf nur zwei Mitgliedstaaten (wie es dies in der Rechtssache Dornbracht/Kommission, T-386/10, EU:T:2013:450, getan hat) - oder feststellen, dass die von den Unternehmen des harten Kerns begangene Zuwiderhandlung u. a. aufgrund von deren erweitertem räumlichem Umfang mit einer auf der Grundlage höherer Koeffizienten "Schwere der Zuwiderhandlung" und "Zusatzbetrag" berechneten Geldbuße hätte sanktioniert werden "müssen" (Rn. 187 des Urteils Roca Sanitario), und damit anerkennen, dass unterschiedliche Situationen zu Unrecht gleich behandelt wurden (wie es dies im vorliegenden Fall getan hat), und zugleich zum einen entscheiden, die Geldbußen der Unternehmen des harten Kerns nicht zu erhöhen, und zum anderen, dass eine Herabsetzung der beispielsweise gegen Roca Sanitario verhängten Geldbuße (oder eine Verringerung der Koeffizienten) nicht möglich sei, ohne dies hinreichend zu begründen.

    Ebenso hat das Gericht im Parallelurteil Dornbracht/Kommission (T-386/10, EU:T:2013:450, Rn. 163 bis 168) entschieden.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-644/13

    Villeroy und Boch / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher,

    Das Gericht konnte den räumlichen Umfang der einheitlichen, fortgesetzten und komplexen Zuwiderhandlung, an der eine Klägerin beteiligt war, nicht korrigieren - beispielsweise von sechs Mitgliedstaaten auf nur zwei Mitgliedstaaten (wie es dies in der Rechtssache Dornbracht/Kommission, T-386/10, EU:T:2013:450, getan hat) - oder feststellen, dass die von den Unternehmen des harten Kerns begangene Zuwiderhandlung u. a. aufgrund von deren erweitertem räumlichem Umfang mit einer auf der Grundlage höherer Koeffizienten "Schwere der Zuwiderhandlung" und "Zusatzbetrag" berechneten Geldbuße hätte sanktioniert werden "müssen" (Rn. 187 des Urteils Roca Sanitario), und damit anerkennen, dass unterschiedliche Situationen zu Unrecht gleich behandelt wurden (wie es dies im vorliegenden Fall getan hat), und zugleich zum einen entscheiden, die Geldbußen der Unternehmen des harten Kerns nicht zu erhöhen, und zum anderen, dass eine Herabsetzung der beispielsweise gegen Roca Sanitario verhängten Geldbuße (oder eine Verringerung der Koeffizienten) nicht möglich sei, ohne dies hinreichend zu begründen.

    Ebenso hat das Gericht im Parallelurteil Dornbracht/Kommission (T-386/10, EU:T:2013:450, Rn. 163 bis 168) entschieden.

  • EuGH, 26.01.2017 - C-604/13

    Der Gerichtshof weist die Rechtsmittel von Gesellschaften, denen die Beteiligung

    Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Aloys F. Dornbracht GmbH & Co. KG die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 16. September 2013, Dornbracht/Kommission (T-386/10, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2013:450), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses K(2010) 4185 endg.
  • EuG, 19.09.2018 - T-242/17

    SC/ Eulex Kosovo

    Im Übrigen ist, wenn die Klägerin für einen ihrer Klageanträge keinerlei Gründe vorbringt, die Voraussetzung gemäß Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung, wonach eine kurze Darstellung der geltend gemachten Klagegründe erforderlich ist, nicht erfüllt (Urteile vom 12. April 2013, Koda/Kommission, T-425/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:183, Rn. 71, und vom 16. September 2013, Dornbracht/Kommission, T-386/10, EU:T:2013:450, Rn. 44).
  • EuG, 15.11.2017 - T-784/16

    Pilla / Kommission und EACEA

    Par ailleurs, dans le cas où la partie requérante ne fait valoir aucun moyen au soutien de l'un de ses chefs de conclusions, la condition prévue à l'article 76, sous d), du règlement de procédure, selon laquelle les moyens invoqués doivent faire l'objet d'un exposé sommaire, n'est pas remplie (arrêts du 12 avril 2013, Koda/Commission, T-425/08, non publié, EU:T:2013:183, point 71, et du 16 septembre 2013, Dornbracht/Commission, T-386/10, EU:T:2013:450, point 44).
  • EuG, 11.06.2015 - T-452/14

    Laboratoires CTRS / Kommission

    En premier lieu, s'agissant de la question de la détachabilité, il convient de relever que, quand bien même il est constant que le dispositif de la décision attaquée accorde l'AMM du médicament Kolbam pour les indications thérapeutiques définies dans le RCP qui ne mentionne pas expressément les indications thérapeutiques du médicament Orphacol, il y a lieu de rappeler que, selon la jurisprudence, le dispositif d'une décision doit être lu à la lumière des motifs qui lui servent de support (arrêts du 22 mars 2011, Altstoff Recycling Austria/Commission, T-419/03, Rec, EU:T:2011:102, point 152, et du 16 septembre 2013, Dornbracht/Commission, T-386/10, Rec, EU:T:2013:450, point 224).
  • EuG, 20.06.2018 - T-657/17

    Anabi Blanga/ EUIPO - Polo/Lauren (HPC POLO) - Unionsmarke -

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