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Rechtsprechung
   EuG, 10.12.2008 - T-388/02   

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EuG, 10.12.2008 - T-388/02 (https://dejure.org/2008,15019)
EuG, Entscheidung vom 10.12.2008 - T-388/02 (https://dejure.org/2008,15019)
EuG, Entscheidung vom 10. Dezember 2008 - T-388/02 (https://dejure.org/2008,15019)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Entscheidung der Kommission, keine Einwände zu erheben - Nichtigkeitsklage - Klagefrist - Veröffentlichung einer Zusammenfassung - Keine spürbare Beeinträchtigung der Wettbewerbsstellung - Unzulässigkeit - Eigenschaft als Beteiligter - Zulässigkeit ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kronoply und Kronotex / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Entscheidung der Kommission, keine Einwände zu erheben - Nichtigkeitsklage - Klagefrist - Veröffentlichung einer Zusammenfassung - Keine spürbare Beeinträchtigung der Wettbewerbsstellung - Unzulässigkeit - Eigenschaft als Beteiligter - Zulässigkeit ...

  • EU-Kommission PDF

    Kronoply GmbH & Co. KG und Kronotex GmbH & Co. KG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Nichtigkeitsklage - Fristen - Beginn - Zeitpunkt der Veröffentlichung - Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Handlung - Hilfscharakter - Handlungen, die nach ständiger Praxis des Organs im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gegeben werden (Art. 230 Abs. 5 EG) (vgl. ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (32)

  • EuG, 01.12.2004 - T-27/02

    Kronofrance / Kommission - Staatliche Beihilfen - Entscheidung der Kommission,

    Auszug aus EuG, 10.12.2008 - T-388/02
    Erstens hat das Gericht in seinem Urteil vom 1. Dezember 2004, Kronofrance/Kommission (T-27/02, Slg. 2004, II-4177), die Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 2001, keine Einwände gegen die Beihilfe der deutschen Behörden für die Glunz AG zu erheben (ABl. C 333, S. 7), nicht in Frage gestellt; in dieser Entscheidung vertrat die Kommission im Anschluss an die Feststellung, dass bei Holzplatten, die schwer und sperrig seien, ein Transport über weite Entfernungen zu kostspielig und der Transportradius daher auf etwa 800 km beschränkt sei, die Ansicht, dass der räumlich relevante Markt durch den EWR gebildet werde.

    Steht ein Unternehmen innerhalb seiner natürlichen Beschaffungszone mit anderen Unternehmen, deren größere Beschaffungszonen sich mit seiner eigenen überschneiden, in Wettbewerb, so wird sich sein Wettbewerb zu den Unternehmen in seinem Beschaffungsradius tendenziell auf deren natürliche Beschaffungszonen ausweiten, so dass es nicht zu beanstanden ist, wenn die Kommission eine größere Beschaffungszone als räumlich relevanten Markt ansieht (vgl. in diesem Sinne Urteil Kronofrance/Kommission, Randnr. 42).

    Zu diesem Zweck setzt die Kommission die zulässige Beihilfehöchstintensität für die meldepflichtigen Vorhaben von Fall zu Fall fest, wobei sie verschiedene Faktoren anwendet, zu denen die regionale Auswirkung gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil Kronofrance/Kommission, Randnrn.

    Diese von ihr vorzunehmende Beurteilung des konkret anzuwendenden Berichtigungskoeffizienten ist maßgebend für die Höhe der Beihilfe, die für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 30. Januar 2002, Nuove Industrie Molisane/Kommission, T-212/00, Slg. 2002, II-347, Randnrn. 39 und 40, und Urteil Kronofrance/Kommission, Randnr. 102).

  • EuG, 26.01.2006 - T-92/02

    DIE DEUTSCHE REGELUNG ZUR STEUERBEFREIUNG FÜR RÜCKSTELLUNGEN, DIE

    Auszug aus EuG, 10.12.2008 - T-388/02
    Entgegen den im Urteil des Gerichts vom 26. Januar 2006, Stadtwerke Schwäbisch Hall u. a./Kommission (T-92/02, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), aufgestellten Anforderungen machten die Klägerinnen keine eigenständige Begründung geltend, die sich grundlegend von der Begründung einer Nichtigkeitsklage nach Art. 230 EG unterscheide.

    Erst im Rahmen dieser Prüfungsphase, die es der Kommission ermöglichen soll, umfassend Kenntnis von allen Gesichtspunkten eines Falles zu erhalten, ist die Kommission nach dem EG-Vertrag verpflichtet, den Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben (Urteil Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, Randnr. 34, und Urteil vom 29. November 2007, Stadtwerke Schwäbisch Hall u. a./Kommission, Randnr. 20).

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Marktstellung des Klägers durch die Beihilfe, die Gegenstand der betreffenden Entscheidung ist, spürbar beeinträchtigt worden ist (Urteil Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, Randnr. 37, und Urteil vom 29. November 2007, Stadtwerke Schwäbisch Hall u. a./Kommission, Randnr. 24).

    In einem solchen Fall würde die Auslegung des Klagegrundes zu einer Umdeutung des Gegenstands der Klage führen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, Randnrn. 44 und 45, und Urteil vom 29. November 2007, Stadtwerke Schwäbisch Hall u. a./Kommission, Randnr. 25).

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

    Auszug aus EuG, 10.12.2008 - T-388/02
    Stellt die Kommission, ohne das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, durch eine Entscheidung aufgrund von Art. 88 Abs. 3 EG fest, dass eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, so können die Personen, denen die in Art. 88 Abs. 2 EG vorgesehenen Verfahrensgarantien zugute kommen, deren Beachtung nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit haben, diese Entscheidung vor dem Gemeinschaftsrichter anzufechten (Urteile des Gerichtshofs vom 19. Mai 1993, Cook/Kommission, C-198/91, Slg. 1993, I-2487, Randnr. 23, vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C-225/91, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 17, und vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 40).

    Beteiligte, die nach Art. 230 Abs. 4 EG Nichtigkeitsklagen erheben können, sind die durch die Gewährung einer Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzten Personen, Unternehmen oder Vereinigungen, d. h. insbesondere Konkurrenzunternehmen der Beihilfeempfänger und Berufsverbände (Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 41).

    Es obliegt der Kommission, wenn sie im Anschluss an die vorläufige Prüfung eine Maßnahme billigt, die wesentlichen Gründe für diese Billigung kurz darzulegen, damit die betroffenen Dritten erfahren können, womit sie gerechtfertigt wird, und beurteilen können, ob es angebracht ist, Klage gegen die Entscheidung zu erheben, um die Verletzung der ihnen durch Art. 88 Abs. 2 EG verliehenen Verfahrensrechte zu rügen (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 64, und Thermenhotel Stoiser Franz u. a./Kommission, Randnrn.

  • EuGH, 19.05.1993 - C-198/91

    Cook / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.12.2008 - T-388/02
    Stellt die Kommission, ohne das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, durch eine Entscheidung aufgrund von Art. 88 Abs. 3 EG fest, dass eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, so können die Personen, denen die in Art. 88 Abs. 2 EG vorgesehenen Verfahrensgarantien zugute kommen, deren Beachtung nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit haben, diese Entscheidung vor dem Gemeinschaftsrichter anzufechten (Urteile des Gerichtshofs vom 19. Mai 1993, Cook/Kommission, C-198/91, Slg. 1993, I-2487, Randnr. 23, vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C-225/91, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 17, und vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 40).

    Insoweit ist es Sache der Kommission, unter der Kontrolle des Gemeinschaftsrichters anhand der tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Falles zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung zu ermitteln, ob wegen der Schwierigkeiten, auf die sie bei der Vereinbarkeitsprüfung der Beihilfe gestoßen ist, die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens erforderlich ist (Urteil Cook/Kommission, Randnr. 30).

  • EuG, 16.09.1998 - T-188/95

    Waterleiding Maatschappij / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.12.2008 - T-388/02
    Ein klagendes Unternehmen ist insbesondere dann Beteiligter im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG, wenn es die Beeinträchtigung seiner Wettbewerbsstellung auf dem Markt nachweisen konnte (Urteile des Gerichts vom 16. September 1998, Waterleiding Maatschappij/Kommission, T-188/95, Slg. 1998, II-3713, Randnr. 62, und vom 21. März 2001, Hamburger Hafen und Lagerhaus u. a./Kommission, T-69/96, Slg. 2001, II-1037, Randnr. 41).

    Eine Berücksichtigung allein der unmittelbaren Konkurrenten auf dem Markt der betroffenen Produkte erscheint im Licht der Definition des Beteiligtenbegriffs durch die Gemeinschaftsgerichte nicht gerechtfertigt; diese haben die Beteiligteneigenschaft den Kunden der durch eine Beihilfe begünstigten Unternehmen oder, potenziell, den Unternehmen zuerkannt, die keine unmittelbaren Konkurrenten des Unternehmens sind, das die betreffende Beihilfe erhalten hat, aber in rechtlich hinreichender Weise eine Beeinträchtigung durch die Gewährung der Beihilfe nachgewiesen haben (Urteil des Gerichtshofs vom 14. November 1984, 1ntermills/Kommission, 323/82, Slg. 1984, 3809, Randnr. 16; Urteile Waterleiding Maatschappij/Kommission, Randnrn. 79 und 80, und Hamburger Hafen und Lagerhaus u. a./Kommission, Randnrn. 42 bis 48).

  • EuG, 13.01.2004 - T-158/99

    Thermenhotel Stoiser Franz u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfen

    Auszug aus EuG, 10.12.2008 - T-388/02
    Folglich sind bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des zweiten Klagegrundes alle übrigen von den Klägerinnen gegen die angefochtene Entscheidung vorgebrachten Klagegründe zu prüfen, um festzustellen, ob die im Rahmen des ersten und des dritten Klagegrundes angeführten Argumente insofern mit dem Klagegrund der Verletzung von Verfahrensgarantien verknüpft werden können, als sie ernsthafte Schwierigkeiten aufzeigen sollen, die die Kommission verpflichtet hätten, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 13. Januar 2004, Thermenhotel Stoiser Franz u. a./Kommission, T-158/99, Slg. 2004, II-1, Randnr. 91).

    Es obliegt der Kommission, wenn sie im Anschluss an die vorläufige Prüfung eine Maßnahme billigt, die wesentlichen Gründe für diese Billigung kurz darzulegen, damit die betroffenen Dritten erfahren können, womit sie gerechtfertigt wird, und beurteilen können, ob es angebracht ist, Klage gegen die Entscheidung zu erheben, um die Verletzung der ihnen durch Art. 88 Abs. 2 EG verliehenen Verfahrensrechte zu rügen (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 64, und Thermenhotel Stoiser Franz u. a./Kommission, Randnrn.

  • EuG, 15.09.1998 - T-126/96

    BFM / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.12.2008 - T-388/02
    Die in den Urteilen des Gerichts vom 12. Dezember 1996, AIUFFASS und AKT/Kommission (T-380/94, Slg. 1996, II-2169), und vom 15. September 1998, BFM und EFIM/Kommission (T-126/96 und T-127/96, Slg. 1998, II-3437), auf die sich die Klägerinnen berufen haben und in denen das Kriterium der Rentabilität als erheblich angesehen wurde, gewählten Lösungen sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

    Die Kommission hat somit die sektoriellen Auswirkungen der geplanten Regionalbeihilfe abzuschätzen, um zu verhindern, dass sektorielle Probleme entstehen, die schwerer wiegen als das ursprüngliche regionale Problem (Urteil BFM und EFIM/Kommission, Randnr. 101).

  • EuG, 21.11.2005 - T-426/04

    Tramarin / Kommission - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuG, 10.12.2008 - T-388/02
    Angesichts des in der vorstehenden Randnummer wiedergegebenen Inhalts der Zusammenfassung ist es für jeden Interessenten besonders einfach, sich Zugang zum Wortlaut der angefochtenen Entscheidung zu verschaffen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 21. November 2005, Tramarin/Kommission, T-426/04, Slg. 2005, II-4765, Randnr. 55).

    Die Klagefrist von zwei Monaten nach Art. 230 Abs. 5 EG, zuzüglich der pauschalen Entfernungsfrist von zehn Tagen nach Art. 102 § 2 der Verfahrensordnung, begann also gemäß Art. 102 § 1 am 12. Oktober 2002 mit Ablauf des vierzehnten Tages nach der Veröffentlichung der Zusammenfassung (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 20. September 2007, Fachvereinigung Mineralfaserindustrie/Kommission, T-375/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 73 und 74, und Beschluss Tramarin/Kommission, Randnrn. 48 und 49).

  • EuG, 21.03.2001 - T-69/96

    Hamburger Hafen- und Lagerhaus u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.12.2008 - T-388/02
    Ein klagendes Unternehmen ist insbesondere dann Beteiligter im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG, wenn es die Beeinträchtigung seiner Wettbewerbsstellung auf dem Markt nachweisen konnte (Urteile des Gerichts vom 16. September 1998, Waterleiding Maatschappij/Kommission, T-188/95, Slg. 1998, II-3713, Randnr. 62, und vom 21. März 2001, Hamburger Hafen und Lagerhaus u. a./Kommission, T-69/96, Slg. 2001, II-1037, Randnr. 41).
  • EuG, 30.04.1998 - T-214/95

    Vlaamse Gewest / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.12.2008 - T-388/02
    Zum anderen betreffen die Leitlinien einen abgegrenzten Bereich, für den spezielle Regeln gelten, und beruhen auf dem Bestreben, eine von ihr festgelegte Politik zu verfolgen (Urteil des Gerichts vom 30. April 1998, Vlaams Gewest/Kommission, T-214/95, Slg. 1998, II-717, Randnr. 89).
  • EuGH, 14.01.1997 - C-169/95

    Spanien / Kommission

  • EuG, 25.06.1998 - T-371/94

    British Airways u.a. / Kommission

  • EuGH, 14.11.1984 - 323/82

    Intermills / Kommission

  • EuGH, 05.10.2000 - C-288/96

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 07.03.2002 - C-310/99

    Italien / Kommission

  • EuG, 15.03.2001 - T-73/98

    Prayon Rupel / Kommission

  • EuG, 25.06.2002 - T-311/00

    British American Tobacco (Investments) / Kommission

  • EuG, 12.12.1996 - T-380/94

    Association internationale des utilisateurs de fils de filaments artificiels et

  • EuGH, 28.01.1986 - 169/84

    Cofaz / Kommission

  • EuGH, 15.06.1993 - C-225/91

    Matra / Kommission

  • EuGH, 29.11.2007 - C-176/06

    Stadtwerke Schwäbisch Hall u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Beihilfe, die die

  • EuG, 25.06.2003 - T-41/01

    Pérez Escolar / Kommission

  • EuG, 05.06.1996 - T-398/94

    Kahn Scheppvaart BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuGH, 22.11.2007 - C-525/04

    Spanien / Lenzing - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Nichteintreibung von

  • EuG, 30.01.2002 - T-212/00

    Nuove Industrie Molisane / Kommission

  • EuG, 11.07.2007 - T-229/04

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE RICHTLINIE, MIT DER PARAQUAT ALS PFLANZENSCHUTZWIRKSTOFF

  • EuGH, 13.12.2005 - C-78/03

    Kommission / Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum - Rechtsmittel - Beihilfen,

  • EuG, 20.09.2007 - T-375/03

    Fachvereinigung Mineralfaserindustrie / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 13.05.2008 - T-327/04

    SNlV / Kommission

  • EuG, 05.11.2003 - T-130/02

    Kronoply / Kommission

  • EuG, 12.12.2000 - T-296/97

    Alitalia / Kommission

  • EuGH, 10.03.1998 - C-122/95

    DISKRIMINIERUNG VON IMPORTEUREN VON BANANEN AUS BESTIMMTEN LATEINAMERIKANISCHEN

  • EuG, 16.07.2014 - T-309/12

    Zweckverband Tierkörperbeseitigung / Kommission - Staatliche Beihilfen -

    Beurteilt die Kommission eine Beihilfe anhand von ihr zuvor erlassener Rahmenregelungen, so kann ihr weder eine Überschreitung noch eine Nichtausübung ihres Ermessens vorgeworfen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 10. Dezember 2008, Kronoply und Kronotex/Kommission, T-388/02, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 143 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.05.2011 - C-83/09

    Kommission / Kronoply und Kronotex

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Dezember 2008, Kronoply und Kronotex/Kommission (T-388/02, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem die Nichtigkeitsklage der Kronoply GmbH & Co. KG und der Kronotex GmbH & Co. KG (im Folgenden zusammen: Kronoply und Kronotex) gegen die Entscheidung C(2002) 2018 endg.
  • EuG, 15.11.2018 - T-793/14

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, keine Einwände gegen die

    Zur Veranschaulichung sei darauf verwiesen, dass bereits entschieden worden ist, dass die Kommission eine Vereinbarkeitsprüfung einer Beihilfe "aktiv und sorgfältig" betrieben hat, weil sie die Stichhaltigkeit des Vorbringens des Mitgliedstaats hinterfragt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Dezember 2008, Kronoply und Kronotex/Kommission, T-388/02, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:556, Rn. 127), während festgestellt worden ist, dass die Prüfung "unzureichend" war, weil die Kommission keine Informationen erhalten hatte, die ihr eine Beurteilung der Maßnahme erlaubt hätten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Februar 2009, Deutsche Post und DHL International/Kommission, T-388/03, EU:T:2009:30, Rn. 109 und 110).

    Nach der Rechtsprechung kann und muss sich die Kommission nämlich gegebenenfalls die maßgeblichen Informationen beschaffen (vgl. oben, Rn. 69), um beim Erlass des angefochtenen Beschlusses über Bewertungskriterien zu verfügen, die vernünftigerweise als für ihre Beurteilung ausreichend und einleuchtend eingestuft werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Dezember 2008, Kronoply und Kronotex/Kommission, T-388/02, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:556, Rn. 127, und vom 10. Februar 2009, Deutsche Post und DHL International/Kommission, T-388/03, EU:T:2009:30, Rn. 109).

  • EuG, 16.07.2014 - T-295/12

    Deutschland / Kommission - Staatliche Beihilfen - Dienstleistungen der

    Beurteilt die Kommission eine Beihilfe anhand von ihr zuvor erlassener Rahmenregelungen, so kann ihr weder eine Überschreitung noch eine Nichtausübung ihres Ermessens vorgeworfen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 10. Dezember 2008, Kronoply und Kronotex/Kommission, T-388/02, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 143 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 17.03.2015 - T-89/09

    Pollmeier Massivholz / Kommission - Staatliche Beihilfen - Staatliche Maßnahmen

    Auch das Urteil vom 10. Dezember 2008, Kronoply und Kronotex/Kommission (T-388/02, EU:T:2008:556), auf das sich die Kommission vor dem Gericht berufen hat, stellt die vorstehenden Erwägungen nicht in Frage.
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2010 - C-83/09

    Kommission / Kronoply und Kronotex - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Klage

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Dezember 2008, Kronoply und Kronotex/Kommission (T-388/02, Slg. 2008, II-305, im Folgenden: angefochtenes Urteil), in dem die Nichtigkeitsklage der Kronoply GmbH & Co. KG (im Folgenden: Kronoply) und der Kronotex GmbH & Co. KG (im Folgenden: Kronotex) gegen die Entscheidung C(2002) 2018 fin der Kommission vom 19. Juni 2002, gegen die Beihilfe der deutschen Behörden zugunsten der Zellstoff Stendal GmbH für den Bau eines Zellstoffwerks keine Einwände zu erheben (im Folgenden: streitige Entscheidung), für zulässig erklärt wurde.

    Gleichwohl schlage ich dem Gerichtshof der Europäischen Union vor, dem zweiten Rechtsmittelgrund der Kommission zu folgen und das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Dezember 2008, Kronopoly und Kronotex/Kommission (T-388/02), insoweit aufzuheben, als mit diesem der zweite Klagegrund, mit dem die Klägerinnen den Schutz ihrer Verfahrensgarantien begehrt haben, für zulässig erklärt wird, obwohl die Klägerinnen nicht eindeutig und im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung die Gründe genannt haben, aus denen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ihrer Meinung nach das förmliche Prüfverfahren gemäß Art. 88 Abs. 2 EG hätte eröffnen müssen.

  • EuG, 15.09.2021 - T-777/19

    Staatliche Beihilfen

    Der Begriff des Beteiligten im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung 2015/1589 ist jedoch nicht auf unmittelbare Wettbewerber der betroffenen Beihilfeempfänger beschränkt (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C-83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 70, und vom 10. Dezember 2008, Kronoply und Kronotex/Kommission, T-388/02, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:556, Rn. 73).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2011 - C-47/10

    Österreich / Scheucher-Fleisch u.a. - Rechtsmittel - Von der Republik Österreich

    36 - Urteil des Gerichts vom 10. Dezember 2008 (T-388/02).
  • EuG, 24.02.2021 - T-161/18

    Braesch u.a./ Kommission

    Insoweit ist im Einklang mit Feststellungen in der früheren Rechtsprechung (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 10. Dezember 2008, Kronoply und Kronotex/Kommission, T-388/02, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:556, Rn. 85, und vom 20. Juni 2019, a&o hostel and hotel Berlin/Kommission, T-578/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:437, Rn. 44) hervorzuheben, dass die Kläger - in Rn. 141 der Klageschrift - ausdrücklich vorbringen, dass in den ersten vier Klagegründen gezeigt werde, dass die Kommission zumindest ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Lastenverteilungsmaßnahmen mit dem Unionsrecht hätte haben müssen.
  • EuG, 11.01.2012 - T-58/10

    Phoenix-Reisen und DRV / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

    Eine solche Umdeutung der Klage würde nämlich eine Veränderung ihres Gegenstandes darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 10. Dezember 2008, Kronoply und Kronotex/Kommission, T-388/02, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 81).
  • EuG, 26.09.2014 - T-615/11

    Royal Scandinavian Casino Århus / Kommission

  • EuG, 26.04.2016 - T-238/14

    EGBA und RGA / Kommission

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Rechtsprechung
   EuG, 02.05.2007 - T-388/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,34707
EuG, 02.05.2007 - T-388/02 (https://dejure.org/2007,34707)
EuG, Entscheidung vom 02.05.2007 - T-388/02 (https://dejure.org/2007,34707)
EuG, Entscheidung vom 02. Mai 2007 - T-388/02 (https://dejure.org/2007,34707)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kronoply und Kronotex / Kommission

    Vertraulichkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Gewährung einer Beihilfe zur Ermöglichung des Baus eines Zellstoffwerks sowie der Gründung eines Unternehmens für die Holzbeschaffung und eines Logistikunternehmens; Nichtigerklärung einer Entscheidung der Europäischen Kommission über eine staatliche ...

  • Judicialis

    Verfahrensordnung Art. 116 § 2

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuG, 22.02.2005 - T-383/03

    Hynix Semiconductor / Rat - Vertraulichkeit - Einwände

    Auszug aus EuG, 02.05.2007 - T-388/02
    24 In dieser Vorschrift wird der Grundsatz aufgestellt, dass alle den Parteien zugestellten Schriftstücke den Streithelfern zu übermitteln sind und nur ausnahmsweise bestimmte geheime oder vertrauliche Aktenstücke oder Angaben von dieser Übermittlung ausgenommen werden können (Beschlüsse des Gerichts vom 4. April 1990, Hilti/Kommission, T-30/89, Slg. 1990, II-163, auszugsweise Veröffentlichung, Randnr. 10, und des Präsidenten der Vierten Kammer des Gerichts vom 22. Februar 2005, Hynix Semiconductor/Rat, T-383/03, Slg. 2005, II-621, auszugsweise Veröffentlichung, Randnr. 18).

    25 Insoweit ist es erstens Sache der Klägerinnen, die einen Antrag auf vertrauliche Behandlung gestellt haben, die entsprechenden Aktenstücke oder Angaben genau zu bezeichnen und deren vertraulichen Charakter angemessen zu begründen (Beschluss Hynix Semiconductor/Rat, Randnr. 31).

    27 Zweitens hat der Präsident, wenn eine Partei einen Antrag nach Art. 116 § 2 S. 2 der Verfahrensordnung stellt, nur über die Aktenstücke und Angaben zu entscheiden, deren Vertraulichkeit bestritten wird (Beschluss Hynix Semiconductor/Rat, Randnr. 36).

    25 und 26 genannten Formerfordernissen entspricht, zu prüfen, ob sie geheim oder vertraulich sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss Hynix Semiconductor/Rat, Randnr. 38, und Beschluss des Präsidenten der Dritten erweiterten Kammer des Gerichts vom 13. Januar 2005, Deutsche Post/Kommission, T-266/02, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 21).

    29 Viertens hat der Präsident, wenn er aufgrund seiner Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass bestimmte Aktenstücke und Angaben, deren Vertraulichkeit bestritten wird, geheim oder vertraulich sind, in einem zweiten Schritt für jeden Einzelfall eine Würdigung und Abwägung der bestehenden Interessen vorzunehmen (Beschluss Hynix Semiconductor/Rat, Randnr. 42).

    30 Wird die vertrauliche Behandlung im Interesse des Antragstellers beantragt, so muss der Präsident für jedes dieser Aktenstücke oder jede dieser Angaben das berechtigte Interesse des Antragstellers daran, dass seine Interessen nicht ernsthaft verletzt werden, gegen das ebenso berechtigte Interesse der Streithelfer abwägen, über die zur Ausübung ihrer Verfahrensrechte erforderlichen Angaben zu verfügen (Beschlüsse Hilti/Kommission, Randnr. 11, und Hynix Semiconductor/Rat, Randnr. 44).

    31 Der Antragsteller muss jedenfalls aufgrund der Tatsache, dass es sich um ein streitiges und öffentliches Verfahren handelt, damit rechnen, dass sich bestimmte geheime oder vertrauliche Schriftstücke oder Angaben, die er zu den Akten geben wollte, als für die Ausübung der Verfahrensrechte der Streithelfer erforderlich erweisen und diesen folglich übermittelt werden müssen (Beschluss des Gerichts vom 29. Mai 1997, British Steel/Kommission, T-89/96, Slg. 1997, II-835, Randnr. 24, und Beschluss Hynix Semiconductor/Rat, Randnr. 46).

    Die Parteien und Streithelfer dürfen die ihnen übermittelten Verfahrensunterlagen nämlich ohnehin ausschließlich zur Ausübung ihrer jeweiligen Verfahrensrechte nutzen (Urteil des Gerichts vom 17. Juni 1998, Svenska Journalistförbundet/Rat, T-174/95, Slg. 1998, II-2289, Randnr. 137, und Beschluss Hynix Semiconductor/Rat, Randnr. 47).

    35 Solche Informationen können zwar ihren geheimen und vertraulichen Charakter verlieren, wenn sie der breiten Öffentlichkeit oder bestimmten Fachkreisen zugänglich sind (Beschlüsse British Steel/Kommission, Randnr. 26, und Hynix Semiconductor/Rat, Randnr. 56), doch hat ZSG im vorliegenden Fall nicht in rechtlich hinreichender Weise nachgewiesen, dass bestimmte Angaben, auf die sich der Antrag der Klägerinnen erstreckt, Fachkreisen offengelegt wurden.

  • EuG, 04.04.1990 - T-30/89

    Hilti Aktiengesellschaft gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 02.05.2007 - T-388/02
    24 In dieser Vorschrift wird der Grundsatz aufgestellt, dass alle den Parteien zugestellten Schriftstücke den Streithelfern zu übermitteln sind und nur ausnahmsweise bestimmte geheime oder vertrauliche Aktenstücke oder Angaben von dieser Übermittlung ausgenommen werden können (Beschlüsse des Gerichts vom 4. April 1990, Hilti/Kommission, T-30/89, Slg. 1990, II-163, auszugsweise Veröffentlichung, Randnr. 10, und des Präsidenten der Vierten Kammer des Gerichts vom 22. Februar 2005, Hynix Semiconductor/Rat, T-383/03, Slg. 2005, II-621, auszugsweise Veröffentlichung, Randnr. 18).

    30 Wird die vertrauliche Behandlung im Interesse des Antragstellers beantragt, so muss der Präsident für jedes dieser Aktenstücke oder jede dieser Angaben das berechtigte Interesse des Antragstellers daran, dass seine Interessen nicht ernsthaft verletzt werden, gegen das ebenso berechtigte Interesse der Streithelfer abwägen, über die zur Ausübung ihrer Verfahrensrechte erforderlichen Angaben zu verfügen (Beschlüsse Hilti/Kommission, Randnr. 11, und Hynix Semiconductor/Rat, Randnr. 44).

  • EuG, 29.05.1997 - T-89/96

    British Steel plc gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Streithilfe

    Auszug aus EuG, 02.05.2007 - T-388/02
    31 Der Antragsteller muss jedenfalls aufgrund der Tatsache, dass es sich um ein streitiges und öffentliches Verfahren handelt, damit rechnen, dass sich bestimmte geheime oder vertrauliche Schriftstücke oder Angaben, die er zu den Akten geben wollte, als für die Ausübung der Verfahrensrechte der Streithelfer erforderlich erweisen und diesen folglich übermittelt werden müssen (Beschluss des Gerichts vom 29. Mai 1997, British Steel/Kommission, T-89/96, Slg. 1997, II-835, Randnr. 24, und Beschluss Hynix Semiconductor/Rat, Randnr. 46).

    35 Solche Informationen können zwar ihren geheimen und vertraulichen Charakter verlieren, wenn sie der breiten Öffentlichkeit oder bestimmten Fachkreisen zugänglich sind (Beschlüsse British Steel/Kommission, Randnr. 26, und Hynix Semiconductor/Rat, Randnr. 56), doch hat ZSG im vorliegenden Fall nicht in rechtlich hinreichender Weise nachgewiesen, dass bestimmte Angaben, auf die sich der Antrag der Klägerinnen erstreckt, Fachkreisen offengelegt wurden.

  • EuG, 17.06.1998 - T-174/95

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DES RATES, MIT DER DER ZUGANG

    Auszug aus EuG, 02.05.2007 - T-388/02
    Die Parteien und Streithelfer dürfen die ihnen übermittelten Verfahrensunterlagen nämlich ohnehin ausschließlich zur Ausübung ihrer jeweiligen Verfahrensrechte nutzen (Urteil des Gerichts vom 17. Juni 1998, Svenska Journalistförbundet/Rat, T-174/95, Slg. 1998, II-2289, Randnr. 137, und Beschluss Hynix Semiconductor/Rat, Randnr. 47).
  • EuG, 31.07.2008 - T-336/07

    Telefónica und Telefónica de España / Kommission

    p. II-621, publication par extraits, point 18, et du président de la quatrième chambre du Tribunal du 2 mai 2007, Kronoply et Kronotex/Commission, T-388/02, non publiée au Recueil, point 24).
  • EuG, 02.12.2021 - T-54/21

    OHB System/ Kommission - Vertraulichkeit - Einwendungen der Streithelferinnen

    Die Parteien und Streithelfer dürfen die ihnen übermittelten Verfahrensunterlagen nämlich ohnehin ausschließlich zur Ausübung ihrer jeweiligen Verfahrensrechte nutzen (vgl. Beschluss vom 2. Mai 2007, Kronoply und Kronotex/Kommission, T-388/02, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:119, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 05.10.2012 - T-258/10

    Orange / Kommission

    p. II-621, publication par extraits, point 18, et du président de la quatrième chambre élargie du Tribunal du 2 mai 2007, Kronoply et Kronotex/Commission, T-388/02, non publiée au Recueil, point 24).
  • EuG, 10.05.2012 - T-354/08

    Spira / Kommission

    p. II-621, publication par extraits, point 18, et du président de la quatrième chambre élargie du Tribunal du 2 mai 2007, Kronoply et Kronotex/Commission, T-388/02, non publiée au Recueil, point 24).
  • EuG, 10.05.2012 - T-339/08

    BVGD / Kommission

    p. II-621, publication par extraits, point 18, et du président de la quatrième chambre élargie du Tribunal du 2 mai 2007, Kronoply et Kronotex/Commission, T-388/02, non publiée au Recueil, point 24).
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   EuG, 06.10.2011 - T-388/02 DEP   

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EuG, 06.10.2011 - T-388/02 DEP (https://dejure.org/2011,8306)
EuG, Entscheidung vom 06.10.2011 - T-388/02 DEP (https://dejure.org/2011,8306)
EuG, Entscheidung vom 06. Oktober 2011 - T-388/02 DEP (https://dejure.org/2011,8306)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuG, 28.06.2004 - T-342/99

    Airtours / Kommission - Kostenfestsetzung - Honorar der Solicitors und Barristers

    Auszug aus EuG, 06.10.2011 - T-388/02
    Aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass die erstattungsfähigen Kosten auf die Kosten beschränkt sind, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendet worden sind und die dafür notwendig waren (vgl. Beschluss des Gerichts vom 28. Juni 2004, Airtours/Kommission, T-342/99 DEP, Slg. 2004, II-1785, Randnr. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es braucht bei der Entscheidung über einen Antrag auf Kostenfestsetzung weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine eventuell zwischen der betreffenden Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen getroffene Gebührenvereinbarung zu berücksichtigen (vgl. Beschluss Airtours/Kommission, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es entspricht gleichfalls ständiger Rechtsprechung, dass das Gericht in Ermangelung einer gemeinschaftsrechtlichen Gebührenordnung die Gegebenheiten des Falles frei zu würdigen hat, wobei es den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten des Falles, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem streitigen Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits berücksichtigt (vgl. Beschluss Airtours/Kommission, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.05.2011 - C-83/09

    Kommission / Kronoply und Kronotex

    Auszug aus EuG, 06.10.2011 - T-388/02
    Mit Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex (C-83/09 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wies der Gerichtshof das von der Europäischen Kommission gegen das Urteil Kronoply und Kronotex/Kommission eingelegte Rechtsmittel zurück und erlegte dieser und der Zellstoff Stendal GmbH, einem der Streithelfer vor dem Gericht, ihre eigenen Kosten auf, da die Klägerinnen im ersten Rechtszug am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligt waren und dementsprechend keine Kostenanträge gestellt hatten.
  • EuG, 22.03.1999 - T-97/95

    Sinochem National Chemicals Import & Export Corporation gegen Rat der

    Auszug aus EuG, 06.10.2011 - T-388/02
    Da eine Streithilfe ihrem Wesen nach einer Klage untergeordnet ist, kann sie folglich, abgesehen von außergewöhnlichen Fällen, nicht denselben Schwierigkeitsgrad haben wie die Klage (Beschlüsse des Gerichts vom 22. März 1999, Sinochem/Rat, T-97/95 DEP, Slg. 1999, II-743, Randnr. 17, und vom 8. November 2001, Kish Glass/Kommission, T-65/96 DEP, Slg. 2001, II-3261, Randnr. 20).
  • EuG, 08.11.2001 - T-65/96

    Kish Glass / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.10.2011 - T-388/02
    Da eine Streithilfe ihrem Wesen nach einer Klage untergeordnet ist, kann sie folglich, abgesehen von außergewöhnlichen Fällen, nicht denselben Schwierigkeitsgrad haben wie die Klage (Beschlüsse des Gerichts vom 22. März 1999, Sinochem/Rat, T-97/95 DEP, Slg. 1999, II-743, Randnr. 17, und vom 8. November 2001, Kish Glass/Kommission, T-65/96 DEP, Slg. 2001, II-3261, Randnr. 20).
  • EuG, 11.12.2014 - T-518/09

    Ecoceane / EMSA

    En statuant sur la demande de taxation des dépens, le Tribunal n'a pas à prendre en considération un tarif national fixant les honoraires des avocats ni un éventuel accord conclu à cet égard entre la partie intéressée et ses agents ou conseils (ordonnance du 6 octobre 2011, Kronoply et Kronotex/Commission, T-388/02 DEP, EU:T:2011:572, point 11).

    Il est également de jurisprudence constante que, à défaut de dispositions du droit de l'Union de nature tarifaire, le Tribunal doit apprécier librement les données de la cause, en tenant compte de l'objet et de la nature du litige, de son importance sous l'angle du droit de l'Union, ainsi que des difficultés de la cause, de l'ampleur du travail que la procédure contentieuse a pu causer aux avocats, aux agents ou aux conseils intervenus et des intérêts économiques que le litige a représenté pour les parties (ordonnance Kronoply et Kronotex/Commission, point 12 supra, EU:T:2011:572, point 12).

  • EuG, 18.09.2015 - T-414/08

    Autortiesibu un komunicēsanās konsultāciju aģentura/Latvijas

    Une intervention étant, par nature, subordonnée à l'action principale, elle ne saurait présenter autant de difficultés que celle-ci, sauf dans des cas exceptionnels (ordonnances du 24 janvier 2005, Cableuropa e.a./Commission, T-346/02 DEP et T-347/02 DEP, EU:T:2005:16, point 26 et jurisprudence citée, et du 6 octobre 2011, Kronoply et Kronotex/Commission, T-388/02 DEP, EU:T:2011:572, point 17 et jurisprudence citée).
  • EuG, 08.07.2020 - T-19/17

    Fastweb / Kommission

    Une intervention étant, par nature, subordonnée à l'action principale, elle ne saurait présenter autant de difficultés que celle-ci, sauf dans des cas exceptionnels (ordonnances du 24 janvier 2005, Cableuropa e.a./Commission, T-346/02 DEP et T-347/02 DEP, EU:T:2005:16, point 26 et jurisprudence citée, et du 27 février 2020, 0ppenheim/Commission, T-586/11 DEP, EU:T:2011:572, point 39 et jurisprudence citée).
  • EuG, 24.09.2013 - T-384/08

    Elliniki Nafpigokataskevastiki u.a. / Kommission

    Premièrement, il convient de rappeler que, selon la jurisprudence, en appréciant l'ampleur du travail que la procédure contentieuse a pu engendrer pour l'avocat d'une partie intervenante, il y a lieu de tenir compte de ce que, en règle générale, la tâche procédurale d'une partie intervenante est sensiblement facilitée par le travail de la partie principale au soutien de laquelle elle est intervenue (voir ordonnance du Tribunal du 6 octobre 2011, Kronoply et Kronotex/Commission, T-388/02 DEP, non publiée au Recueil, point 17, et la jurisprudence citée).
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   EuG, 14.12.2011 - T-388/02 DEP II   

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EuG, 14.12.2011 - T-388/02 DEP II (https://dejure.org/2011,29502)
EuG, Entscheidung vom 14.12.2011 - T-388/02 DEP II (https://dejure.org/2011,29502)
EuG, Entscheidung vom 14. Dezember 2011 - T-388/02 DEP II (https://dejure.org/2011,29502)
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  • EuG, 28.06.2004 - T-342/99

    Airtours / Kommission - Kostenfestsetzung - Honorar der Solicitors und Barristers

    Auszug aus EuG, 14.12.2011 - T-388/02
    Aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass die erstattungsfähigen Kosten auf die Kosten beschränkt sind, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendet worden sind und die dafür notwendig waren (vgl. Beschluss des Gerichts vom 28. Juni 2004, Airtours/Kommission, T-342/99 DEP, Slg. 2004, II-1785, Randnr. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es braucht bei der Entscheidung über einen Kostenfestsetzungsantrag weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (vgl. Beschluss Airtours/Kommission, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es entspricht ebenfalls ständiger Rechtsprechung, dass das Gericht in Ermangelung einer anwendbaren unionsrechtlichen Gebührenordnung die Gegebenheiten des Falles frei zu würdigen hat, wobei es den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten des Falles, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem streitigen Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits berücksichtigt (vgl. Beschluss Airtours/Kommission, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 13.02.2008 - T-310/00

    Verizon Business Global / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.12.2011 - T-388/02
    Es ist daher nicht Aufgabe des Gerichts, in diesen Dokumenten diejenigen Elemente zu suchen und zu identifizieren, die das Fehlen genauer Angaben und eingehender Erläuterungen im Antrag selbst möglicherweise ausgleichen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 13. Februar 2008, Verizon/Kommission, T-310/00 DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 50).

    Das Fehlen genauerer Angaben über die Zeit, die der jeweilige Verfahrensabschnitt in Anspruch genommen hat, macht es besonders schwierig, exakt zu überprüfen, welche Kosten für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendet worden sind und dafür notwendig waren, und versetzt das Gericht in eine Lage, in der es die erstattungsfähigen Honorare zwingend strikt zu beurteilen hat (vgl. Beschluss Verizon/Kommission, Randnr. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.05.2011 - C-83/09

    Kommission / Kronoply und Kronotex

    Auszug aus EuG, 14.12.2011 - T-388/02
    Mit Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex (C-83/09 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wies der Gerichtshof das Rechtsmittel der Kommission gegen das in der vorstehenden Randnummer angeführte Urteil Kronoply und Kronotex/Kommission zurück und erlegte dieser und ZSG, die dem Rechtsmittelverfahren zur Unterstützung der Anträge der Kommission beigetreten war, ihre eigenen Kosten auf, da sich die Klägerinnen nicht am Rechtsmittelverfahren beteiligt und folglich keinen Kostenantrag gestellt hatten.
  • EuG, 08.11.2001 - T-65/96

    Kish Glass / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.12.2011 - T-388/02
    Da eine Streithilfe ihrem Wesen nach einer Klage untergeordnet ist, kann sie folglich, abgesehen von außergewöhnlichen Fällen, nicht denselben Schwierigkeitsgrad haben wie die Klage (Beschlüsse des Gerichts vom 22. März 1999, Sinochem/Rat, T-97/95 DEP, Slg. 1999, II-743, Randnr. 17, und vom 8. November 2001, Kish Glass/Kommission, T-65/96 DEP, Slg. 2001, II-3261, Randnr. 20).
  • EuG, 22.03.1999 - T-97/95

    Sinochem National Chemicals Import & Export Corporation gegen Rat der

    Auszug aus EuG, 14.12.2011 - T-388/02
    Da eine Streithilfe ihrem Wesen nach einer Klage untergeordnet ist, kann sie folglich, abgesehen von außergewöhnlichen Fällen, nicht denselben Schwierigkeitsgrad haben wie die Klage (Beschlüsse des Gerichts vom 22. März 1999, Sinochem/Rat, T-97/95 DEP, Slg. 1999, II-743, Randnr. 17, und vom 8. November 2001, Kish Glass/Kommission, T-65/96 DEP, Slg. 2001, II-3261, Randnr. 20).
  • EuG, 29.06.2022 - T-69/18

    Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe und CarePool Hannover/ Kommission -

    Das Fehlen genauerer Angaben über die Zeit, die der jeweilige Verfahrensabschnitt in Anspruch genommen hat - insbesondere für die Erstellung der oben in Rn. 26 genannten Verfahrensschriftstücke -, macht es besonders schwierig, exakt zu überprüfen, welche Kosten für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendet wurden und welche dafür notwendig waren; dies bringt das Gericht in eine Lage, in der es die hier erstattungsfähigen Honorare zwingend strikt zu beurteilen hat (Beschluss vom 14. Dezember 2011, Kronoply und Kronotex/Kommission, T-388/02 DEP II, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:737, Rn. 22).
  • EuG, 04.09.2013 - T-335/09

    Groupement Adriano, Jaime Ribeiro, Conduril / Kommission

    Selon la jurisprudence, l'absence d'informations précises concernant le temps passé pour chaque étape de la procédure rend particulièrement difficile la vérification précise des dépens exposés aux fins de la procédure devant le Tribunal et de ceux qui ont été indispensables à ces fins, et place le Tribunal dans une situation d'appréciation nécessairement stricte des honoraires récupérables en l'espèce (voir ordonnance du 14 décembre 2011, Kronoply et Kronotex/Commission, T-388/02 DEP II, non publiée au Recueil, point 22, et la jurisprudence citée).
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