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   EuG, 05.10.2011 - T-39/06   

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EuG, 05.10.2011 - T-39/06 (https://dejure.org/2011,12372)
EuG, Entscheidung vom 05.10.2011 - T-39/06 (https://dejure.org/2011,12372)
EuG, Entscheidung vom 05. Oktober 2011 - T-39/06 (https://dejure.org/2011,12372)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Transcatab / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Italienischer Markt für den Ankauf und die Erstverarbeitung von Rohtabak - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Preisfestsetzung und Marktaufteilung - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Geldbußen - ...

  • EU-Kommission PDF

    Transcatab SpA gegen Europäische Kommission.

    Wettbewerb (fremdsprachig)

  • EU-Kommission

    Transcatab SpA gegen Europäische Kommission.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 3. Februar 2006 - Transcatab / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Herabsetzung der gegen die Klägerin durch die Entscheidung C(2005) 4012 endg. der Kommission vom 20. Oktober 2005 bezüglich eines Verfahrens nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/C.38.281./B.2 - Rohtabak - Italien) betreffend eine Absprache über die Festsetzung der den ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (89)

  • EuGH, 10.09.2009 - C-97/08

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81

    Auszug aus EuG, 05.10.2011 - T-39/06
    Zur ersten Rüge von Transcatab ist festzustellen, dass das Wettbewerbsrecht die Tätigkeit von Unternehmen betrifft (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Randnr. 59) und dass der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung bezeichnet (Urteile des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 112, und vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, Slg. 2009, I-8237, Randnr. 54).

    Der Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass in diesem Zusammenhang der Begriff des Unternehmens als Bezeichnung einer wirtschaftlichen Einheit zu verstehen ist, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird (Urteile des Gerichtshofs vom 14. Dezember 2006, Confederación Española de Empresarios de Estaciones de Servicio, C-217/05, Slg. 2006, I-11987, Randnr. 40, und Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnr. 55; Urteil des Gerichts vom 15. September 2005, DaimlerChrysler/Kommission, T-325/01, Slg. 2005, II-3319, Randnr. 85).

    Verstößt eine solche wirtschaftliche Einheit gegen die Wettbewerbsregeln, hat sie nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P, Slg. 1999, I-4125, Randnr. 145, vom 11. Dezember 2007, ETI u. a., C-280/06, Slg. 2007, I-10893, Randnr. 39, und Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnr. 56).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann einer Muttergesellschaft das Verhalten der Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die die beiden Rechtssubjekte verbinden (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnr. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da nämlich in einem solchen Fall die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft Teil ein und derselben wirtschaftlichen Einheit sind und damit ein Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bilden, kann die Kommission eine Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft richten, ohne dass deren persönliche Beteiligung an der Zuwiderhandlung nachzuweisen wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnr. 59).

    Ferner ist der Rechtsprechung zu entnehmen, dass in dem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen hat, zum einen diese Muttergesellschaft einen entscheidenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausüben kann und zum anderen eine widerlegliche Vermutung besteht, dass diese Muttergesellschaft tatsächlich einen solchen Einfluss ausübt (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnr. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission kann in der Folge der Muttergesellschaft als Gesamtschuldnerin die Haftung für die Zahlung der gegen deren Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße zuweisen, sofern die von der Muttergesellschaft, der es obliegt, diese Vermutung zu widerlegen, vorgelegten Beweisdokumente nicht für den Nachweis ausreichen, dass ihre Tochtergesellschaft auf dem Markt eigenständig auftritt (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, C-286/98 P, Slg. 2000, I-9925, Randnr. 29, und Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnr. 61).

    28 f. des Urteils Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission (oben in Randnr. 95 angeführt) neben der 100%igen Kapitalbeteiligung an der Tochtergesellschaft weitere Umstände, wie das Nichtbestreiten des von der Muttergesellschaft auf die Geschäftspolitik ihrer Tochtergesellschaft ausgeübten Einflusses und die gemeinsame Vertretung der beiden Gesellschaften im Verwaltungsverfahren, angeführt, doch sind diese Umstände vom Gerichtshof nur erwähnt worden, um die Gesamtheit der Gesichtspunkte aufzuführen, auf die das Gericht seine Argumentation gestützt hatte, und nicht, um die Geltung der oben in Randnr. 94 genannten Vermutung von der Beibringung zusätzlicher Indizien für die tatsächliche Einflussnahme durch die Muttergesellschaft abhängig zu machen (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnr. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, T-69/04, Slg. 2008, II-2567, Randnr. 57).

    Dieses Ergebnis kann nicht durch die Argumente in Frage gestellt werden, die Transcatab in Beantwortung der schriftlichen Frage des Gerichts nach den aus dem Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission (oben in Randnr. 88 angeführt) zu ziehenden Konsequenzen vorgetragen hat.

    Zum ersten Argument genügt die Feststellung, dass dem Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission (oben in Randnr. 88 angeführt) zu entnehmen ist (vgl. in diesem Sinne auch Schlussanträge der Generalanwältin Kokott zu diesem Urteil, Slg. 2009, I-8241, Nrn. 60 f.), dass der Gerichtshof nicht nur die Rechtsprechung berücksichtigt hat, auf die Transcatab ihr Hauptvorbringen in weiten Teilen stützt, insbesondere das Urteil Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission (oben in Randnr. 95 angeführt), sondern auch die frühere Rechtsprechung eindeutig ausgelegt hat (Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnrn.

    Zum zweiten Argument genügt die Feststellung, dass es auf den angeblichen Unterschied zwischen beiden Rechtssachen nicht ankommt, da das Kriterium für die Zuweisung der Verantwortlichkeit in der Rechtssache, in der das Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission (oben in Randnr. 88 angeführt) ergangen ist, keineswegs das der unmittelbaren oder mittelbaren Kenntnis der Muttergesellschaft von den Tätigkeiten der Tochtergesellschaft bzw. der Tochtergesellschaften war.

    Anderenfalls wird die Ausübung einer Kontrolle durch den Umstand dargetan, dass die aus der Inhaberschaft des gesamten Kapitals abgeleitete Vermutung nicht widerlegt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnrn.

    Auf jeden Fall ist auch darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen, es seien Verteidigungsrechte verletzt worden, nicht durchgreifen kann, da die Kommission - wie der Gerichtshof ausgeführt hat - hinsichtlich der Zurechnung der Zuwiderhandlung nicht verpflichtet ist, im Stadium der Mitteilung der Beschwerdepunkte andere Gesichtspunkte als den Nachweis anzuführen, dass die Muttergesellschaft das Kapital ihrer Tochtergesellschaften hält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnr. 64).

    Daher ist unter Berücksichtigung der Erwägungen, die zur Zurückweisung des ersten Teils dieses Klagegrundes geführt haben, zu folgern, dass die Kommission keinen Fehler begangen hat, als sie den konsolidierten Umsatz von SCC als Bezugsgröße für die Berechnung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes gemäß Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 heranzog (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 103 angeführt, Randnr. 114).

    528 f., und vom 30. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 103 angeführt, Randnr. 114).

  • EuG, 27.09.2006 - T-329/01

    Archer Daniels Midland / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat -

    Auszug aus EuG, 05.10.2011 - T-39/06
    Allein aus der Tatsache, dass die Kommission in ihrer früheren Entscheidungspraxis ein bestimmtes Verhalten mit einem bestimmten Bußgeldbetrag geahndet hat, kann keinesfalls abgeleitet werden, dass sie verpflichtet wäre, dies in einer späteren Entscheidung ebenfalls zu tun (vgl. Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Archer Daniels Midland/Kommission, T-329/01, Slg. 2006, II-3255, Randnr. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im vorliegenden Fall ist daher davon auszugehen, dass die bloße Berufung von Transcatab auf die Entscheidung in der Sache Rohtabak - Spanien nicht durchgreifen kann, da die Kommission nicht verpflichtet war, die vorliegende Rechtssache ebenso zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2009, Archer Daniels Midland/Kommission, oben in Randnr. 162 angeführt, Randnr. 83).

    Was insbesondere die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im vorliegenden Fall angeht, so können andere Bußgeldentscheidungen der Kommission nur richtungweisenden Charakter haben, zumal die diesen Entscheidungen zugrunde liegenden tatsächlichen Gegebenheiten nicht die gleichen wie im Fall der in Rede stehenden Entscheidung waren (Urteil vom 27. September 2006, Archer Daniels Midland/Kommission, oben in Randnr. 204 angeführt, Randnr. 112).

    Aus der Rechtsprechung ergibt sich nämlich, dass die Kommission bei der Bemessung von Bußgeldbeträgen über ein weites Ermessen verfügt, so dass die Wirtschaftsteilnehmer in die Festsetzung bestimmter Beträge kein berechtigtes Vertrauen setzen können (vgl. Urteil vom 27. September 2006, Archer Daniels Midland/Kommission, oben in Randnr. 204 angeführt, Randnr. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Umstände des Einzelfalls können die Kommission somit veranlassen, einem Unternehmen, das Partei einer rechtswidrigen Vereinbarung ist, eine solche Verringerung des Grundbetrags der Geldbuße nicht zu gewähren (Urteil vom 19. März 2009, Archer Daniels Midland/Kommission, oben in Randnr. 162 angeführt, Randnr. 148).

    Dies würde der verhängten Geldbuße jede Abschreckungswirkung nehmen und die praktische Wirksamkeit von Art. 81 Abs. 1 EG beeinträchtigen (Urteil vom 19. März 2009, Archer Daniels Midland/Kommission, oben in Randnr. 162 angeführt, Randnr. 149).

  • EuG, 19.05.2010 - T-11/05

    In den Rechtssachen betreffend das Kupfer-Installationsrohr-Kartell ermäßigt das

    Auszug aus EuG, 05.10.2011 - T-39/06
    Damit macht sie gegenüber den Unternehmen die Angaben, die diese für ihre Verteidigung nicht nur gegen die Feststellung einer Zuwiderhandlung, sondern auch gegen die Festsetzung einer Geldbuße benötigen (Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, oben in Randnr. 115 angeführt, Randnr. 21; Urteile des Gerichts vom 20. März 2002, LR AF 1998/Kommission, T-23/99, Slg. 2002, II-1705, Randnr. 199, und vom 19. Mai 2010, Wieland-Werke u. a./Kommission, T-11/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 129).

    Folglich sind bei der Bemessung der Geldbußen die Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen gegenüber der Kommission dadurch gewahrt, dass sie sich zu Dauer, Schwere und Wettbewerbswidrigkeit des ihnen zur Last gelegten Sachverhalts äußern können (Urteile des Gerichts vom 6. Oktober 1994, Tetra Pak/Kommission, T-83/91, Slg. 1994, II-755, Randnr. 235, und Wieland-Werke u. a./Kommission, oben in Randnr. 180 angeführt, Randnr. 131).

    Darüber hinaus hat das Gericht bereits entschieden, dass die Beendigung einer vorsätzlich begangenen Zuwiderhandlung nicht als mildernder Umstand gewertet werden kann, wenn sie auf das Eingreifen der Kommission zurückzuführen ist (Urteile des Gerichts vom 11. März 1999, Ensidesa/Kommission, T-157/94, Slg. 1999, II-707, Randnr. 498, und Wieland-Werke u. a./Kommission, oben in Randnr. 180 angeführt, Randnr. 229).

    Aus der ständigen Rechtsprechung ergibt sich, dass die Kommission nicht verpflichtet ist, die schlechte Finanzlage der betroffenen Branche als mildernden Umstand zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, oben in Randnr. 224 angeführt, Randnr. 345 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteile des Gerichts vom 29. November 2005, Heubach/Kommission, T-64/02, Slg. 2005, II-5137, Randnr. 139, und Wieland-Werke u. a./Kommission, oben in Randnr. 180 angeführt, Randnr. 227).

    Daher müsste, falls der Argumentation von Transcatab zu folgen wäre, die Geldbuße in nahezu sämtlichen Kartellfällen herabgesetzt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, oben in Randnr. 141 angeführt, Randnr. 510, vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 188 angeführt, Randnr. 207, und Wieland-Werke u. a./Kommission, oben in Randnr. 180 angeführt, Randnr. 227).

    Nach der in der vorstehenden Randnummer angeführten Rechtsprechung muss die Kommission jedoch nicht deshalb, weil sie in früheren Rechtssachen die wirtschaftliche Situation der Branche als mildernden Umstand berücksichtigt hat, diese Praxis unbedingt fortsetzen (Urteile vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 188 angeführt, Randnr. 208, und Wieland-Werke u. a./Kommission, oben in Randnr. 180 angeführt, Randnr. 227).

  • EuG, 12.09.2007 - T-30/05

    Prym und Prym Consumer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt

    Auszug aus EuG, 05.10.2011 - T-39/06
    Zu beachten ist, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Handlungen der Gemeinschaftsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten dürfen, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (Urteil des Gerichtshofs vom 5. Mai 1998, Vereinigtes Königreich/Kommission, C-180/96, Slg. 1998, I-2265, Randnr. 96, und Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, T-30/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 223).

    Im Rahmen der von der Kommission zur Ahndung der Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln eingeleiteten Verfahren bedeutet die Anwendung dieses Grundsatzes, dass die Geldbußen nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen - d. h. zur Beachtung dieser Regeln - stehen dürfen und die einem Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung im Bereich des Wettbewerbs auferlegte Geldbuße so zu bemessen ist, dass sie bei einer Gesamtwürdigung der Zuwiderhandlung unter besonderer Berücksichtigung ihrer Schwere in angemessenem Verhältnis zu ihr steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 188 angeführt, Randnrn. 223 f. und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was erstens die Rüge anbelangt, die Geldbuße stehe außer Verhältnis zum Gesamtwert der Ankäufe auf dem betreffenden Markt, geht weder aus der Verordnung Nr. 1/2003 noch aus den Leitlinien hervor, dass die Höhe der Geldbußen unmittelbar nach Maßgabe der Größe des betroffenen Marktes festzusetzen ist, da dieser Faktor bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung kein obligatorischer Gesichtspunkt, sondern nur ein relevanter Gesichtspunkt unter anderen ist (Urteile des Gerichtshofs vom 25. Januar 2007, Dalmine/Kommission, C-407/04 P, Slg. 2007, I-829, Randnr. 132, und vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 114 angeführt, Randnr. 55).

    Daher müsste, falls der Argumentation von Transcatab zu folgen wäre, die Geldbuße in nahezu sämtlichen Kartellfällen herabgesetzt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, oben in Randnr. 141 angeführt, Randnr. 510, vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 188 angeführt, Randnr. 207, und Wieland-Werke u. a./Kommission, oben in Randnr. 180 angeführt, Randnr. 227).

    Nach der in der vorstehenden Randnummer angeführten Rechtsprechung muss die Kommission jedoch nicht deshalb, weil sie in früheren Rechtssachen die wirtschaftliche Situation der Branche als mildernden Umstand berücksichtigt hat, diese Praxis unbedingt fortsetzen (Urteile vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 188 angeführt, Randnr. 208, und Wieland-Werke u. a./Kommission, oben in Randnr. 180 angeführt, Randnr. 227).

  • EuG, 08.10.2008 - T-73/04

    Carbone-Lorraine / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    Auszug aus EuG, 05.10.2011 - T-39/06
    240 und 311, und vom 8. Oktober 2008, Carbone-Lorraine/Kommission, T-73/04, Slg. 2008, II-2661, Randnr. 91).

    Daher ergibt sich nach einer nunmehr ebenfalls gefestigten Rechtsprechung aus den Leitlinien, dass horizontale Kartelle, die insbesondere, wie hier, auf die Festsetzung von Preisen abzielen, allein aufgrund ihrer Art als "besonders schwer" eingestuft werden können, ohne dass die Kommission konkrete Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt nachweisen müsste (Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 114 angeführt, Randnr. 75; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichts vom 27. Juli 2005, Brasserie nationale u. a./Kommission, T-49/02 bis T-51/02, Slg. 2005, II-3033, Randnr. 178, und vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T-38/02, Slg. 2005, II-4407, Randnr. 150) und ohne dass der beschränkte Umfang des betreffenden räumlichen Marktes einer solchen Einstufung entgegenstünde (vgl. in diesem Sinne Urteile Erste Group Bank u. a./Kommission, oben in Randnr. 139 angeführt, Randnr. 103, und Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 147 angeführt, Randnr. 91).

    Die Kartellmitglieder können externe Faktoren, die ihre Bemühungen durchkreuzten, nicht zu ihren Gunsten anführen und zu Umständen umdeuten, die eine Herabsetzung der Geldbuße rechtfertigen (vgl. Urteile Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, oben in Randnr. 141 angeführt, Randnr. 287, Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 147 angeführt, Randnr. 86, sowie Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Randnr. 146 angeführt, Randnr. 130 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es wäre unverhältnismäßig, eine solche Darlegung zu verlangen, die beträchtliche Ressourcen in Anspruch nehmen würde, weil sie den Rückgriff auf hypothetische Berechnungen anhand wirtschaftlicher Modelle erfordern würde, deren Genauigkeit nur schwer gerichtlich nachprüfbar und deren Unfehlbarkeit keineswegs erwiesen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, oben in Randnr. 141 angeführt, Randnr. 286, Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 147 angeführt, Randnr. 85, sowie Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Randnr. 146 angeführt, Randnr. 129 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 28.04.2010 - T-456/05

    Gütermann / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für

    Auszug aus EuG, 05.10.2011 - T-39/06
    Die Art der Zuwiderhandlung spielt, insbesondere wenn es darum geht, Zuwiderhandlungen als "besonders schwer" einzustufen, eine übergeordnete Rolle (Urteil Erste Group Bank u. a./Kommission, oben in Randnr. 139 angeführt, Randnr. 101, und Urteil des Gerichts vom 28. April 2010, Gütermann und Zwicky/Kommission, T-456/05 und T-457/05, Slg. 2010, II-1443, Randnr. 137).

    Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass zwar in der Beschreibung der schweren Verstöße ausdrücklich erwähnt wird, dass sie Auswirkungen auf den Markt haben und in einem größeren Teil des Gemeinsamen Marktes zum Tragen kommen, die Beschreibung der besonders schweren Verstöße aber kein Erfordernis konkreter Auswirkungen auf den Markt oder auf ein besonderes geografisches Gebiet enthält (Urteil Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Randnr. 146 angeführt, Randnr. 137; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Brasserie nationale u. a./Kommission, oben in Randnr. 148 angeführt, Randnr. 178).

    Die Kartellmitglieder können externe Faktoren, die ihre Bemühungen durchkreuzten, nicht zu ihren Gunsten anführen und zu Umständen umdeuten, die eine Herabsetzung der Geldbuße rechtfertigen (vgl. Urteile Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, oben in Randnr. 141 angeführt, Randnr. 287, Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 147 angeführt, Randnr. 86, sowie Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Randnr. 146 angeführt, Randnr. 130 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es wäre unverhältnismäßig, eine solche Darlegung zu verlangen, die beträchtliche Ressourcen in Anspruch nehmen würde, weil sie den Rückgriff auf hypothetische Berechnungen anhand wirtschaftlicher Modelle erfordern würde, deren Genauigkeit nur schwer gerichtlich nachprüfbar und deren Unfehlbarkeit keineswegs erwiesen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, oben in Randnr. 141 angeführt, Randnr. 286, Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 147 angeführt, Randnr. 85, sowie Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Randnr. 146 angeführt, Randnr. 129 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 28.04.2010 - T-452/05

    BST v Commission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Industriegarne

    Auszug aus EuG, 05.10.2011 - T-39/06
    Darüber hinaus ist die Kommission nach ständiger Rechtsprechung nicht verpflichtet, bei der Bemessung der Geldbuße die schlechte Finanzlage eines Unternehmens zu berücksichtigen, da die Anerkennung einer solchen Verpflichtung darauf hinauslaufen würde, den am wenigsten den Marktbedingungen angepassten Unternehmen einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen (vgl. Urteile des Gerichtshofs Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnr. 327, und vom 29. Juni 2006, SGL Carbon/Kommission, C-308/04 P, Slg. 2006, I-5977, Randnr. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil des Gerichts vom 28. April 2010, BST/Kommission, T-452/05, Slg. 2010, II-1373, Randnr. 95).

    Sind die festgestellten Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen wegen ihres übereinstimmenden Zwecks darüber hinaus Teil von Systemen regelmäßiger Zusammenkünfte zur Festsetzung von Preiszielen und Quoten, die wiederum Teil einer Reihe von Bemühungen der fraglichen Unternehmen sind, mit denen ein einziges wirtschaftliches Ziel, die Verfälschung der Entwicklung der Preise, verfolgt wird, wäre es gekünstelt, dieses durch ein einziges Ziel gekennzeichnete kontinuierliche Verhalten zu zerlegen und darin mehrere getrennte Zuwiderhandlungen zu sehen, während es sich im Gegenteil um eine einheitliche Zuwiderhandlung handelt, die sich nach und nach sowohl in Vereinbarungen als auch in abgestimmten Verhaltensweisen konkretisiert hat (vgl. in diesem Sinne Urteil BST/Kommission, oben in Randnr. 222 angeführt, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass ein Unternehmen, das sich durch eigene Handlungen, die den Begriff von auf ein wettbewerbswidriges Ziel gerichteten Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG erfüllen und zur Mitwirkung an der Verwirklichung der Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit bestimmt sind, an einer solchen Zuwiderhandlung beteiligt hat, für die gesamte Zeit seiner Beteiligung an der genannten Zuwiderhandlung auch für das Verhalten verantwortlich ist, das andere Unternehmen im Rahmen der Zuwiderhandlung an den Tag legen (vgl. Urteil BST/Kommission, oben in Randnr. 222 angeführt, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 29.04.2004 - T-236/01

    Das Gericht erster Instanz setzt die Geldbussen herab, die die Kommission mit

    Auszug aus EuG, 05.10.2011 - T-39/06
    Die Liquidation eines Unternehmens in seiner bestehenden Rechtsform kann zwar die finanziellen Interessen der Eigentümer, Aktionäre oder Anteilseigner beeinträchtigen, bedeutet aber nicht, dass auch die durch das Unternehmen repräsentierten personellen, materiellen und immateriellen Mittel ihren Wert verlieren (vgl. Urteil des Gerichts vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, Slg. 2004, II-1181, Randnr. 372 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    85 f., und Tokai Carbon u. a./Kommission, oben in Randnr. 224 angeführt, Randnrn.

    Aus der ständigen Rechtsprechung ergibt sich, dass die Kommission nicht verpflichtet ist, die schlechte Finanzlage der betroffenen Branche als mildernden Umstand zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, oben in Randnr. 224 angeführt, Randnr. 345 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteile des Gerichts vom 29. November 2005, Heubach/Kommission, T-64/02, Slg. 2005, II-5137, Randnr. 139, und Wieland-Werke u. a./Kommission, oben in Randnr. 180 angeführt, Randnr. 227).

  • EuG, 13.12.2006 - T-217/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, GEGEN EIN

    Auszug aus EuG, 05.10.2011 - T-39/06
    Dieser Grundsatz verbietet es somit, dieselbe Person mehr als einmal wegen desselben rechtswidrigen Verhaltens zum Schutz desselben Rechtsguts mit einer Sanktion zu belegen (Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnr. 338, und Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2006, FNCBV u. a./Kommission, T-217/03 und T-245/03, Slg. 2006, II-4987, Randnr. 340).

    Obwohl Transcatab Mitglied von APTI ist, handelt es sich nämlich um zwei unterschiedliche Einheiten, da APTI eine eigenständige juristische Person ist, einen eigenen Zweck hat und eigene Ziele verfolgt, die unabhängig von denen von Transcatab sind und sich von ihnen unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil FNCBV u. a./Kommission, oben in Randnr. 254 angeführt, Randnr. 342).

    Schließlich muss die fragliche Vereinbarung, wie sich schon aus dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 26 ergibt, zur Verwirklichung dieser Ziele "notwendig" sein (vgl. Urteil FNCBV u. a./Kommission, oben in Randnr. 254 angeführt, Randnr. 199 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 18.06.2008 - T-410/03

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN HOECHST WEGEN IHRER BETEILIGUNG AN EINEM KARTELL AUF

    Auszug aus EuG, 05.10.2011 - T-39/06
    Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung nur dann vor, wenn vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleichbehandelt worden sind, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (Urteil des Gerichtshofs vom 13. Dezember 1984, Sermide, 106/83, Slg. 1984, 4209, Randnr. 28, und Urteil Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 158 angeführt, Randnr. 79).

    Das Erfordernis, eine abschreckende Wirkung der Geldbuße zu gewährleisten, verlangt, dass diese angepasst wird, um der gewünschten Auswirkung auf das Unternehmen, gegen das sie verhängt wird, Rechnung zu tragen, damit sie im Einklang mit den Anforderungen, die sich aus der Notwendigkeit, ihre Wirksamkeit zu gewährleisten, und der Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ergeben, insbesondere im Hinblick auf die Finanzkraft des betreffenden Unternehmens weder zu niedrig noch zu hoch ausfällt (Urteile des Gerichts vom 5. April 2006, Degussa/Kommission, T-279/02, Slg. 2006, II-897, Randnr. 283, vom 18. Juni 2008, Hoechst/Kommission, T-410/03, Slg. 2008, II-881, Randnr. 379, und vom 30. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 103 angeführt, Randnr. 154).

  • EuG, 05.04.2006 - T-279/02

    Degussa / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartelle - Markt für

  • EuGH, 17.06.2010 - C-413/08

    Der Gerichtshof bestätigt die gegen Lafarge wegen ihres wettbewerbswidrigen

  • EuG, 27.07.2005 - T-49/02

    Brasserie nationale / Kommission - Kartelle - Luxemburgischer Biermarkt -

  • EuGH, 29.06.2006 - C-308/04

    SGL Carbon / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Graphitelektroden

  • EuG, 09.07.2003 - T-224/00

    Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients / Kommission

  • EuG, 27.09.2006 - T-43/02

    Jungbunzlauer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure - Artikel 81

  • EuG, 14.05.1998 - T-347/94

    Mayr-Melnhof / Kommission

  • EuG, 11.03.1999 - T-157/94

    Ensidesa / Kommission

  • EuG, 09.09.2011 - T-25/06

    Alliance One International / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Italienischer

  • EuGH, 08.07.1999 - C-49/92

    Kommission / Anic Partecipazioni

  • EuG, 25.10.2005 - T-38/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER EINE

  • EuG, 14.05.1998 - T-311/94

    BPB de Eendracht (früher Kartonfabriek de Eendracht) / Kommission

  • EuG, 08.10.2008 - T-69/04

    Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuGH, 03.09.2009 - C-534/07

    Prym und Prym Consumer / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuGH, 24.09.2009 - C-125/07

    Erste Bank der österreichischen Sparkassen / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle

  • EuG, 11.03.1999 - T-141/94

    Thyssen Stahl / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-252/99

    Wacker-Chemie und Hoechst / Kommission

  • EuGH, 10.07.2001 - C-497/99

    Irish Sugar / Kommission

  • EuG, 30.04.2009 - T-13/03

    Nintendo und Nintendo of Europe / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuGH, 01.07.2010 - C-407/08

    Der Gerichtshof erhält die gegen die Knauf Gips KG wegen ihres

  • EuG, 11.03.1999 - T-156/94

    Aristrain / Kommission

  • EuG, 21.05.1999 - T-154/98

    Asia Motor France SA, Jean-Michel Cesbron, Monin automobiles SA und Europe auto

  • EuGH, 13.12.1984 - 106/83

    Sermide

  • EuG, 29.11.2005 - T-52/02

    SNCZ / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartell - Zinkphosphatmarkt -

  • EuGH, 05.05.1998 - C-180/96

    Vereinigtes Königreich / Kommission

  • EuG, 24.02.2000 - T-145/98

    ADT Projekt / Kommission

  • EuG, 08.07.2004 - T-50/00

    Dalmine / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Märkte für nahtlose Stahlrohre -

  • EuGH, 09.09.2003 - C-137/00

    'Milk Marque und National Farmers'' Union'

  • EuGH, 10.05.2007 - C-328/05

    SGL Carbon / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Leitlinien für

  • EuG, 06.10.1994 - T-83/91

    Tetra Pak International SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuGH, 19.03.2009 - C-510/06

    Archer Daniels Midland / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuGH, 08.07.1999 - C-199/92

    Hüls / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-250/99

    Degussa / Kommission

  • EuG, 19.05.2010 - T-19/05

    Boliden u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuGH, 18.07.2006 - C-214/05

    Rossi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b

  • EuG, 20.03.2002 - T-23/99

    LR AF 1998 / Kommission

  • EuG, 27.09.2006 - T-322/01

    Roquette Frères / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - Artikel

  • EuG, 14.12.2005 - T-209/01

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT DAS VERBOT DER ÜBERNAHME VON HONEYWELL DURCH

  • EuG, 06.04.1995 - T-148/89

    Tréfilunion SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 15.03.2006 - T-15/02

    BASF / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der Vitaminprodukte -

  • EuG, 19.05.2010 - T-18/05

    IMI u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Kupfer-Installationsrohrbranche -

  • EuG, 17.09.2007 - T-201/04

    Microsoft / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

  • EuGH, 09.11.1983 - 322/81

    Michelin / Kommission

  • EuG, 30.09.2009 - T-175/05

    Akzo Nobel u.a. / Kommission

  • EuGH, 17.11.1987 - 142/84

    BAT und Reynolds / Kommission

  • EuG, 04.02.2009 - T-145/06

    Omya / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Auskunftsverlangen - Art. 11

  • EuG, 16.03.2004 - T-157/01

    Danske Busvognmænd / Kommission - Staatliche Beihilfen - Öffentlicher regionaler

  • EuG, 08.07.2004 - T-44/00

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ SETZT DIE GELDBUSSEN, DIE DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION

  • EuG, 15.03.2006 - T-26/02

    Daiichi Pharmaceutical / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der

  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission

  • EuGH, 16.11.2000 - C-286/98

    Stora Kopparbergs Bergslags / Kommission

  • EuG, 28.04.2010 - T-446/05

    Das Gericht bestätigt die Geldbußen in einer Gesamthöhe von 23,44 Millionen Euro,

  • EuG, 30.04.2009 - T-12/03

    DAS GERICHT SETZT DIE GELDBUSSE GEGEN DIE NINTENDO-GRUPPE AUF 119,24 MILLIONEN

  • EuG, 19.03.2003 - T-213/00

    CMA CGM u.a. / Kommission

  • EuG, 28.02.2002 - T-86/95

    Compagnie générale maritime u.a. / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-352/94

    Mo och Domsjö / Kommission

  • EuGH, 29.06.2006 - C-289/04

    Showa Denko / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell -

  • EuG, 07.05.2009 - T-151/05

    NVV u.a. / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Märkte für den Ankauf

  • EuGH, 18.05.2006 - C-397/03

    Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients / Kommission -

  • EuGH, 06.04.1995 - C-310/93

    BPB Industries und British Gypsum / Kommission

  • EuG, 15.06.2005 - T-71/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION IN BEZUG AUF EIN

  • EuGH, 29.11.2007 - C-176/06

    Stadtwerke Schwäbisch Hall u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Beihilfe, die die

  • EuGH, 25.01.2007 - C-407/04

    Dalmine / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für nahtlose

  • EuG, 20.03.2002 - T-9/99

    HFB u.a. / Kommission

  • EuG, 22.10.2002 - T-310/01

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, DURCH DIE DER

  • EuGH, 03.09.2009 - C-322/07

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER EIN KARTELL AUF DEM MARKT DER

  • EuG, 29.11.2005 - T-64/02

    Heubach / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartell - Zinkphosphatmarkt -

  • EuG, 14.12.2006 - T-259/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IN WEITEN TEILEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER

  • EuGH, 02.10.2003 - C-194/99

    Thyssen Stahl / Kommission

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuG, 30.09.2009 - T-161/05

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN HOECHST WEGEN IHRES WETTBEWERBSWIDRIGEN VERHALTENS

  • EuG, 14.05.1998 - T-319/94

    Fiskeby Board / Kommission

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • EuGH, 11.12.2007 - C-280/06

    DIE VERANTWORTLICHKEIT FÜR EINE ZUWIDERHANDLUNG GEGEN DIE WETTBEWERBSREGELN KANN

  • EuGH, 14.12.2006 - C-217/05

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE KARTELLVERBOT FINDET AUF EINEN ALLEINVERTRIEBSVERTRAG

  • EuG, 15.09.2005 - T-325/01

    DAS GERICHT SETZT DIE GELDBUSSE VON 71,825 AUF 9,8 MILLIONEN EURO HERAB, DIE DIE

  • EuG, 20.04.1999 - T-305/94

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM GROSSEN UND GANZEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT

  • EuG, 16.09.2013 - T-380/10

    Wabco Europe u.a. / Kommission

    Die Urteile des Gerichts vom 16. Juni 2011, Heineken Nederland und Heineken/Kommission (T-240/07, Slg. II-3355, Randnr. 212), vom 5. Oktober 2011, Transcatab/Kommission (T-39/06, Slg. 2011, II-6831, Randnrn. 381 f.) und vom 22. März 2012, Slovak Telekom/Kommission (T-458/09 und T-171/10, Randnr. 51), auf die sich die Kommission in der mündlichen Verhandlung berufen hat, können die Feststellung in der vorstehenden Randnummer nicht entkräften.

    Anders ausgedrückt: Falls die von einem Unternehmen vorgelegten Beweismittel einen Sachverhalt betreffen, der es der Kommission erlaubt, zu einer anderen Beurteilung der Schwere und der Dauer des Kartells zu kommen, wird das Unternehmen, das diese Beweismittel vorlegt, für den Sachverhalt, der mit diesen Beweismitteln nachgewiesen werden kann, mit einem Geldbußenerlass belohnt (Urteil Transcatab/Kommission, oben in Randnr. 97 angeführt, Randnr. 381).

    Im Rahmen dieses Systems und der gleichen Logik folgend sollen die Geldbußen für Unternehmen, die ihre Mitarbeit als erste anbieten, im Verhältnis zu den Geldbußen, die ansonsten gegen sie verhängt worden wären, deutlicher herabgesetzt werden als die gegen weniger schnell kooperierende Unternehmen verhängten (Urteil Transcatab/Kommission, oben in Randnr. 97 angeführt, Randnr. 379).

    Die Reihenfolge und die Schnelligkeit, mit der die Teilnehmer des Kartells ihre Zusammenarbeit anbieten, stellen somit Grundelemente des durch die Mitteilung über Zusammenarbeit eingeführten Systems dar (Urteil Transcatab/Kommission, oben in Randnr. 97 angeführt, Randnr. 380).

  • EuG, 26.10.2017 - T-704/14

    Marine Harvest / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Beschluss zur

    Die Klägerin stützt sich als Drittes auf das Urteil vom 5. Oktober 2011, Transcatab/Kommission (T-39/06, EU:T:2011:562).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-563/19

    Recylex u.a./ Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Ankaufspreise für

    29 Vgl. in diesem Sinne zur Kronzeugenregelung von 2002 Urteil vom 5. Oktober 2011, Transcatab/Kommission (T-39/06, EU:T:2011:562, Rn. 381).

    30 Vgl. in diesem Sinne zur Kronzeugenregelung von 2002 Urteil vom 5. Oktober 2011, Transcatab/Kommission (T-39/06, EU:T:2011:562, Rn. 382).

    41 Vgl. in diesem Sinne zur Kronzeugenregelung von 2002 Urteil vom 5. Oktober 2011, Transcatab/Kommission (T-39/06, EU:T:2011:562, Rn. 378 bis 380).

  • EuGH, 04.03.2020 - C-10/18

    Marine Harvest / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kontrolle von

    Die Rechtsmittelführerin verweist hierzu auf die Urteile vom 18. Dezember 2008, Coop de France bétail et viande u. a./Kommission (C-101/07 P und C-110/07 P, EU:C:2008:741), und vom 21. Juli 2011, Beneo-Orafti (C-150/10, EU:C:2011:507), sowie auf das Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2011, Transcatab/Kommission (T-39/06, EU:T:2011:562).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2019 - C-10/18

    Marine Harvest / Kommission

    41 Urteile vom 21. Juli 2011, Beneo-Orafti (C-150/10, EU:C:2011:507), vom 18. Dezember 2008, Coop de France Bétail et Viande u. a./Kommission (C-101/07 P und C-110/07 P, EU:C:2008:741), und vom 5. Oktober 2011, Transcatab/Kommission (T-39/06, EU:T:2011:562).

    44 Urteil vom 5. Oktober 2011, Transcatab/Kommission (T-39/06, EU:T:2011:562, Rn. 254 bis 259).

  • EuG, 16.09.2013 - T-375/10

    Hansa Metallwerke u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer,

    Im Rahmen dieses Systems und derselben Logik folgend sollen die Unternehmen, die ihre Mitarbeit am schnellsten anbieten, von Ermäßigungen der sonst gegen sie verhängten Geldbußen profitieren, die deutlicher ausfallen als die Ermäßigungen, die den weniger schnell kooperierenden Unternehmen gewährt werden (Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2011, Transcatab/Kommission, T-39/06, Slg. 2011, II-6831, Randnr. 379).

    Die zeitliche Reihenfolge und die Schnelligkeit, mit der die Kartellteilnehmer ihre Zusammenarbeit anbieten, stellen somit Grundelemente des Systems dar, das durch die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 eingeführt worden ist (Urteil Transcatab/Kommission, oben in Randnr. 128 angeführt, Randnr. 380).

  • EuG, 27.03.2014 - T-56/09

    Das Gericht setzt die im Rahmen eines Kartells auf dem europäischen

    So ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn die Kommission als Bezugspunkt für die Berechnung der Obergrenze der Geldbuße den konsolidierten Umsatz der betroffenen Dachgesellschaft zugrunde legt, wenn die Vermutung, diese habe einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftspolitik der an der Zuwiderhandlung beteiligten Tochtergesellschaft oder Tochtergesellschaften ausgeübt, nicht widerlegt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 2007, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 210 angeführt, Rn. 91, ThyssenKrupp Liften Ascenseurs/Kommission, oben in Rn. 311 angeführt, Rn. 288, vom 5. Oktober 2011, Transcatab/Kommission, T-39/06, Slg. 2011, II-6831, Rn. 129, und vom 12. Oktober 2011, Alliance One International/Kommission, T-41/05, Slg. 2011, II-7101, Rn. 166).
  • EuG, 20.05.2015 - T-456/10

    Das Gericht der EU nimmt hinsichtlich der Kartellabsprache über Phosphate

    Die Reihenfolge und die Schnelligkeit, mit der die Teilnehmer des Kartells ihre Zusammenarbeit anbieten, stellen nämlich Grundelemente des durch die Mitteilung über Zusammenarbeit eingeführten Systems dar (Urteil vom 5. Oktober 2011, Transcatab/Kommission, T-39/06, Slg, EU:T:2011:562, Rn. 380).
  • EuG, 26.02.2016 - T-241/14

    Bodson u.a. / EIB

    122 Toutefois, dans un domaine où l'administration dispose d'un large pouvoir d'appréciation, une simple pratique, aussi courante soit-elle, n'équivaut pas à des renseignements précis, inconditionnels et concordants desquels une attente légitime pourrait réellement découler (voir, s'agissant du régime des pensions des fonctionnaires, arrêt du Tribunal de première instance du 29 novembre 2006, Campoli/Commission, T-135/05, point 70 ; voir également en ce sens, dans le domaine de la concurrence, arrêts du Tribunal de l'Union européenne du 8 septembre 2010, Deltafina/Commission, T-29/05, points 292, 426 et 435, et du 5 octobre 2011, Transcatab/Commission, T-39/06, point 291).

    Dans ce contexte, il a fait référence, d'une part, à l'arrêt du 29 novembre 2006, Campoli/Commission (T-135/05, RecFP, EU:T:2006:366, point 70), concernant le régime des pensions des fonctionnaires et, d'autre part, aux arrêts du 8 septembre 2010, Deltafina/Commission (T-29/05, Rec, EU:T:2010:355, points 292, 426 et 435), et du 5 octobre 2011, Transcatab/Commission (T-39/06, Rec, EU:T:2011:562, point 291), relatifs au domaine de la concurrence.

  • EuG, 23.01.2014 - T-391/09

    Evonik Degussa und AlzChem / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    Kartelle entstehen nämlich im Allgemeinen gerade dann, wenn eine Branche in Schwierigkeiten ist (vgl. Urteile des Gerichts vom 14. Dezember 2006, Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, T-259/02 bis T-264/02 und T-271/02, Slg. 2006, II-5169, Rn. 510, und vom 5. Oktober 2011, Transcatab/Kommission, T-39/06, Slg. 2011, II-6831, Rn. 352 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 16.09.2013 - T-412/10

    Roca / Kommission

  • EuG, 14.05.2014 - T-406/09

    Donau Chemie / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Calciumcarbid und

  • EuG, 23.05.2019 - T-222/17

    Recylex u.a./ Kommission

  • EuG, 12.12.2012 - T-352/09

    Novácke chemické závody / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.03.2014 - C-578/11

    Deltafina / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Erlass und Ermäßigung von

  • EuG, 27.02.2014 - T-128/11

    LG Display und LG Display Taiwan / Kommission

  • EuG, 09.12.2014 - T-69/10

    IRO / Kommission

  • EuGH, 13.12.2012 - C-654/11

    Transcatab / Commision

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2015 - C-617/13

    Repsol Lubricantes y Especialidades u.a. / Kommission

  • EuG, 09.09.2011 - T-25/06
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