Weitere Entscheidung unten: EuG, 13.12.1999

Rechtsprechung
   EuG, 13.12.1999 - T-189/95, T-39/96 und T-123/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,6117
EuG, 13.12.1999 - T-189/95, T-39/96 und T-123/96 (https://dejure.org/1999,6117)
EuG, Entscheidung vom 13.12.1999 - T-189/95, T-39/96 und T-123/96 (https://dejure.org/1999,6117)
EuG, Entscheidung vom 13. Dezember 1999 - T-189/95, T-39/96 und T-123/96 (https://dejure.org/1999,6117)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,6117) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Europäischer Gerichtshof

    SGA / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Service pour le groupement d'acquisitions (SGA) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EG-Vertrag, Artikel 173 [nach Änderung jetzt Artikel 230 EG]; Verordnung Nr. 17 des Rates; Verordnung Nr. 99/63 der Kommission
    1 Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Begriff - Handlungen mit verbindlicher Rechtswirkung - Verwaltungsverfahren zur Anwendung der Wettbewerbsregeln - Unterbliebene Reaktion der Kommission auf eine Aufforderung, tätig zu werden - Ausschluß

  • EU-Kommission

    Service pour le groupement d'acquisitions (SGA) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Wettbewerb - Kraftfahrzeugvertrieb - Prüfung von Beschwerden - Untätigkeits-, Nichtigkeits- und Schadensersatzklage.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge in Frankreich; Feststellung der Untätigkeit der Kommission; Nichtigerklärung einer angeblich stillschweigenden Entscheidung der Kommission, den Erlass einstweiliger Maßnahmen abzulehnen; Gleichsetzen des ...

  • Judicialis

    EGV Art. 173 (jetzt EGV Art. 230); ; EGV Art. 85 (jetzt EGV Art. 81); ; Verordnung (EWG) Nr. 123/85; ; Verordnung (EG) Nr. 1475/95; ; Verordnung (EWG) Nr. 17/62

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Untätigkeitsklage auf Feststellung, daß es die Kommission zu Unrecht unterlassen hat, eine Entscheidung zu treffen, sowie nach der von der Klägerin auf der Grundlage von Artikel 85 EG-Vertrag und Artikel 3 Nr. 11 der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 der Kommission eingereichten ...

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuG, 21.01.1999 - T-185/96

    Riviera Auto Service / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.12.1999 - T-189/95
    Die Kommission konnte deshalb im vorliegenden Fall nicht annehmen, daß ein Verstoß vorliege (vgl. Urteil des Gerichts vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache T-185/96, T-189/96 und T-190/96, Riviera auto service u. a./Kommission, Slg. 1999, II-93, Randnr. 47).

    Was den zweiten Teil dieses Klagegrundes - offensichtlich falsche Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses bei der Prüfung der Beschwerde - angeht, ist es Sache des Gerichts, zu prüfen, ob sich aus der Entscheidung ergibt, daß die Kommission die Bedeutung der behaupteten Zuwiderhandlung für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes, die Wahrscheinlichkeit des Nachweises ihres Vorliegens und das Ausmaß der erforderlichen Untersuchungsmaßnahmen so gegeneinander abgewogen hat, daß sie ihre Aufgabe, die Einhaltung der Artikel 85 und 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 und 82 EG) zu überwachen, bestmöglich erfüllen kann (vgl. Urteil Automec/Kommission, Randnr. 86, Urteil Tremblay u. a./Kommission, Randnr. 62, und Urteil Riviera auto service u. a./Kommission, Randnr. 46).

    Nach ständiger Rechtsprechung sind Schadensersatzanträge zurückzuweisen, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit Nichtigkeitsanträgen stehen, die ihrerseits zurückgewiesen wurden (Urteile des Gerichts in der Rechtssache Riviera auto service u. a./Kommission, Randnr. 90, und vom 18. Juni 1996 in der Rechtssache T-150/94, Vela Palacios/WSA, Slg. ÖD 1996, II-877, Randnr. 51).

  • EuG, 18.06.1996 - T-150/94

    Juana de la Cruz Vela Palacios gegen Wirtschafts- und Sozialausschuss. - Beamte -

    Auszug aus EuG, 13.12.1999 - T-189/95
    Nach ständiger Rechtsprechung sind Schadensersatzanträge zurückzuweisen, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit Nichtigkeitsanträgen stehen, die ihrerseits zurückgewiesen wurden (Urteile des Gerichts in der Rechtssache Riviera auto service u. a./Kommission, Randnr. 90, und vom 18. Juni 1996 in der Rechtssache T-150/94, Vela Palacios/WSA, Slg. ÖD 1996, II-877, Randnr. 51).
  • EuG, 24.01.1992 - T-44/90

    La Cinq SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 13.12.1999 - T-189/95
    Zum anderen dürfen solche Maßnahmen nur bei Dringlichkeit ergriffen werden, um einer Situation zu begegnen, die geeignet ist, der die Maßnahmen beantragenden Partei einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zuzufügen, oder die für die Allgemeinheit unerträglich ist (vgl. Urteil des Gerichts vom 24. Januar 1992 in der Rechtssache T-44/90, La Cinq/Kommission, Slg. 1992, II-1, Randnr. 28).
  • EuG, 22.04.1993 - T-9/92

    Automobiles Peugeot SA und Peugeot SA gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 13.12.1999 - T-189/95
    In der angefochtenen Entscheidung wird zu Recht hervorgehoben, daß die jeweiligen Rechte und Pflichten der beauftragten Vermittler, der Kraftfahrzeughersteller und der Vertriebshändler durch die Gruppenfreistellungsverordnungen Nr. 123/85 und die vorgenannte Nr. 1475/95 vom 28. Juni 1995, die Mitteilung 91/C 329/06 der Kommission vom 4. Dezember 1991 mit dem Titel "Klarstellung der Tätigkeit von Kraftfahrzeugvermittlern" (ABl. C 329, S. 20) sowie durch die Rechtsprechung des Gerichts bzw. des Gerichtshofes in den Urteilen vom 22. April 1993 in der Rechtssache T-9/92 (Peugeot/Kommission, Slg. 1993, II-493) und vom 16. Juni 1994 in der Rechtssache C-322/93 P (Peugeot/Kommission, Slg. 1994, I-2727) festgelegt und erläutert wurden.
  • EuG, 18.09.1992 - T-24/90

    Automec Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 13.12.1999 - T-189/95
    Diese Überprüfung darf nicht dazu führen, daß das Gericht seine Auffassung vom Gemeinschaftsinteresse an die Stelle derjenigen der Kommission setzt; sie soll vielmehr ermitteln, ob die streitige Entscheidung auf unzutreffenden Tatsachen beruht oder einen Rechtsfehler, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler oder einen Ermessensmißbrauch aufweist (vgl. Urteil des Gerichts vom 18. September 1992 in der Rechtssache T-24/90, Automec/Kommission, Slg. 1992, II-2223, Randnr. 80).
  • EuG, 24.01.1995 - T-5/93

    Roger Tremblay, François Lucazeau und Harry Kestenberg gegen Kommission der

    Auszug aus EuG, 13.12.1999 - T-189/95
    Danach kann die Kommission, wenn sie bei der Prüfung der bei ihr eingereichten Beschwerden unterschiedliche Prioritäten setzt, nicht nur festlegen, in welcher Reihenfolge die Beschwerden geprüft werden, sondern eine Beschwerde auch wegen mangelnden Gemeinschaftsinteresses an der Fortführung der Untersuchung der Sache zurückweisen (vgl. auch Urteil des Gerichts vom 24. Januar 1995 in der Rechtssache T-5/93, Tremblay u. a./Kommission, Slg. 1995, II-185, Randnr. 60).
  • EuGH, 19.10.1995 - C-19/93

    Rendo u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.12.1999 - T-189/95
    Zwar heißt es in der Rechtsprechung, daß eine Entscheidung, in der sich die Kommission zu einem Teil der Verstöße äußert, die Gegenstand einer Beschwerde nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 sind, ohne anzugeben, wie sie die anderen, in derselben Beschwerde vorgebrachten Vorwürfe zu behandeln beabsichtigt, als eine teilweise stillschweigende Zurückweisung dieser Beschwerde angesehen werden kann (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 19. Oktober 1995 in der Rechtssache C-19/93 P, Rendo u. a./Kommission, Slg. 1995, I-3319, Randnrn.
  • EuGH, 16.06.1994 - C-322/93

    Peugeot / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.12.1999 - T-189/95
    In der angefochtenen Entscheidung wird zu Recht hervorgehoben, daß die jeweiligen Rechte und Pflichten der beauftragten Vermittler, der Kraftfahrzeughersteller und der Vertriebshändler durch die Gruppenfreistellungsverordnungen Nr. 123/85 und die vorgenannte Nr. 1475/95 vom 28. Juni 1995, die Mitteilung 91/C 329/06 der Kommission vom 4. Dezember 1991 mit dem Titel "Klarstellung der Tätigkeit von Kraftfahrzeugvermittlern" (ABl. C 329, S. 20) sowie durch die Rechtsprechung des Gerichts bzw. des Gerichtshofes in den Urteilen vom 22. April 1993 in der Rechtssache T-9/92 (Peugeot/Kommission, Slg. 1993, II-493) und vom 16. Juni 1994 in der Rechtssache C-322/93 P (Peugeot/Kommission, Slg. 1994, I-2727) festgelegt und erläutert wurden.
  • EuGH, 04.03.1999 - C-119/97

    Ufex u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.12.1999 - T-189/95
    Die Pflichten, die die Kommission zu beachten hat, wenn sie mit einer Beschwerde befaßt ist, ergeben sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts, zuletzt aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 4. März 1999 in der Rechtssache C-119/97 P (Ufex u. a./Kommission, Slg. 1999, I-1341, Randnrn.
  • EuGH, 11.11.1981 - 60/81

    IBM / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.12.1999 - T-189/95
    Handlungen oder Entscheidungen, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) gegeben ist, sind Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers beeinträchtigen, indem sie seine Rechtslage erheblich verändern (Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81, IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9).
  • EuGH, 07.05.1991 - C-291/89

    Interhotel / Kommission

  • EuGH, 13.12.2000 - C-39/00

    SGA / Kommission

    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Erste Kammer) vom 13. Dezember 1999 in den Rechtssachen T-189/95, T-39/96 und T-123/96 (SGA/Kommission, Slg. 1999, II-3587) wegen Aufhebung dieses Urteils, andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Hauptrechtsberater G. Marenco und F. Siredey-Garnier, dem Juristischen Dienst zur Verfügung gestellte nationale Beamtin, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, erlässt DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer).

    Die Services pour le groupement d'acquisitions SARL (im Folgenden: SGA) hat mit Rechtsmittelschrift, die am 11. Februar 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 13. Dezember 1999 in den Rechtssachen T-189/95, T-39/96 und T-123/96 (SGA/Kommission, Slg. 1999, II-3587; im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht erstens ihre Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 5. Juni 1996 über die Zurückweisung einer von ihr auf der Grundlage von Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) erhobenen Beschwerde und auf Nichtigerklärung einer angeblichen stillschweigenden Entscheidung der Kommission, mit der sie es abgelehnt hat, aufgrund dieser Beschwerde einstweilige Maßnahmen zu erlassen, sowie auf Ersatz des ihr angeblich entstandenen Schadens abgewiesen und ihr zweitens die Kosten in den Rechtssachen T-189/95 und T-123/95 auferlegt und in der Rechtssache T-39/96 jede Partei zur Tragung ihrer eigenen Kosten verurteilt hat.

    6 Am 9. Oktober 1995 hat die Klägerin beim Gericht Klage erhoben auf Feststellung der Untätigkeit der Kommission, auf Nichtigerklärung der angeblich stillschweigenden Entscheidung der Kommission, mit der sie es abgelehnt habe, dem Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen stattzugeben, und auf Schadensersatz (Rechtssache T-189/95).

    11 Mit Klageschrift, die am 8. August 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin eine Klage auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung und Schadensersatz erhoben (Rechtssache T-123/96).

    12 Mit Beschluss vom 30. Januar 1997 hat das Gericht gemäß Artikel 114 der Verfahrensordnung beschlossen, die Entscheidung über die von der Kommission in der Rechtssache T-189/95 erhobene Einrede der Unzulässigkeit dem Endurteil vorzubehalten.

    ... 23 Die Klägerin wurde in der mündlichen Verhandlung aufgefordert, zu erklären, ob sie ihre Anträge in den Rechtssachen T-189/95 und T-39/96 aufrechterhalten wolle; mit Schreiben vom 6. April 1999 hat sie ihre Anträge auf Feststellung der Untätigkeit zurückgenommen.

    In den Randnummern 25 bis 29 hat das Gericht die in den Rechtssachen T-189/95 und T-39/95 gestellten Anträge auf Nichtigerklärung der angeblichen stillschweigenden Zurückweisung des Antrags auf einstweilige Maßnahmen zurückgewiesen.

    Im Zusammenhang mit dem Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 5. Juni 1996 über die Zurückweisung der Beschwerde der SGA (T-123/96) hat das Gericht zunächst die Klagegründe zurückgewiesen, mit denen geltend gemacht wurde, dass wesentliche Formvorschriften, insbesondere die Verfahrensgarantien, verletzt worden seien, die Begründung der Entscheidung unzureichend sei und zwischen der Beschwerde und der Entscheidung unangemessen viel Zeit verstrichen sei.

    In Bezug auf die Kosten hat das Gericht schließlich entschieden: "75 In der Rechtssache T-189/95 ist festzustellen, dass die von der Klägerin zurückgenommene Untätigkeitsklage verspätet erhoben worden ist; die Klägerin hatte die Kommission am 24. April 1995 aufgefordert, tätig zu werden, hat ihre Klage aber erst am 9. Oktober 1995 erhoben.

    77 Da die Klägerin in der Rechtssache T-123/96 mit ihren Anträgen unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen der Kommission die Kosten aufzuerlegen." Das Rechtsmittel.

    Da die SGA nicht geltend macht, dass das Gericht ihre in den Rechtssachen T-189/95 und T-39/95 gestellten Anträge auf Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidungen, den Erlass einstweiliger Maßnahmen abzulehnen, zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen habe, reichte die Rechtsprechung, wonach Schadensersatzanträge zurückzuweisen sind, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit Nichtigkeitsanträgen stehen, die ihrerseits zurückgewiesen wurden, auch als Begründung für die Zurückweisung der auf der Grundlage dieser stillschweigenden Entscheidungen gestellten Schadensersatzanträge aus.

    Mit ihrem sechsten Rechtsmittelgrund macht die SGA geltend, das Gericht habe ihr in der Rechtssache T-189/95 zu Unrecht die Kosten auferlegt, da die Nichtbeachtung der Klagefrist dadurch gerechtfertigt gewesen sei, dass die Kommission bei ihr ein berechtigtes Vertrauen hervorgerufen habe.

    Auch in der Rechtssache T-123/96 könnten ihr nicht die Kosten auferlegt werden, noch könne sie in der Rechtssache T-39/96 zur Tragung ihrer eigenen Kosten verurteilt werden.

  • EuG, 17.12.2003 - T-219/99

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT DIE VERURTEILUNG VON BRITISH AIRWAYS WEGEN

    Insoweit hat sich die Kommission in jedem Fall ein Urteil über die Schwere der geltend gemachten Wettbewerbsbeschränkungen zu bilden (Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1999 in den Rechtssachen T-189/95, T-39/96 und T-123/96, SGA/Kommission, Slg. 1999, II-3587, Randnr. 53) und, wie im vorliegenden Fall, auch über den früheren Zeitpunkt der Beschwerde, mit der sie befasst ist.

    Wenn wie in diesem Fall zahlreiche Anhaltspunkte für die Annahme wettbewerbswidriger Verhaltensweisen mehrerer großer Unternehmen sprechen, die demselben Wirtschaftszweig angehören, ist die Kommission befugt, ihre Bemühungen auf eines der betroffenen Unternehmen zu konzentrieren und zugleich die Wirtschaftsteilnehmer, die durch die möglicherweise verbotene Verhaltensweise der anderen Unternehmen angeblich Schäden erlitten haben, dazu aufzufordern, sich an die nationalen Stellen zu wenden (vgl. in diesem Sinne Urteil SGA/Kommission, zitiert oben in Randnr. 69, Randnr. 59).

  • EuG, 25.05.2000 - T-77/95

    Ufex u.a. / Kommission

    Was schließlich die Würdigung des Gemeinschaftsinteresses an der Fortführung der Untersuchung einer Sache anbelangt, hat die Kommission die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen und insbesondere den Grad der möglichen Beeinträchtigung des Funktionierens des Gemeinsamen Marktes durch das beanstandete Verhalten, die Wahrscheinlichkeit, eine Zuwiderhandlung nachweisen zu können, und das Ausmaß der erforderlichen Untersuchungsmaßnahmen so gegeneinander abzuwägen, daß sie ihre Aufgabe, die Einhaltung der Artikel 85 und 86 des Vertrages zu überwachen, bestmöglich erfüllen kann (Urteile des Gerichts vom 13. Dezember 1999 in den Rechtssachen T-189/95, T-39/96 und T-123/96, SGA/Kommission, Slg. 1999, II-3587, Randnr. 52, und vom 21. Januar 1999 in den Rechtssachen T-185/96, T-189/96 und T-190/96, Riviera Auto Service u. a./Kommission, Slg. 1999, II-93, Randnr. 46, Urteil Automec/Kommission, Randnr. 86, und Urteil Tremblay u. a./Kommission vom 24. Januar 1995, Randnr. 62).

    Diese Überprüfung ist darauf gerichtet, ob die streitige Entscheidung nicht auf unzutreffenden Tatsachen beruht und weder einen Rechtsfehler noch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler oder einen Ermessensmißbrauch aufweist (Urteile Automec/Kommission, Randnr. 80, SGA/Kommission, Randnr. 41, und Micro Leader Business/Kommission, Randnr. 27).

  • EuG, 04.07.2002 - T-340/99

    Arne Mathisen / Rat

    Nach ständiger Rechtsprechung sind Schadensersatzanträge zurückzuweisen, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit Nichtigkeitsanträgen stehen, die ihrerseits zurückgewiesen wurden (Urteile des Gerichts vom 31. Januar 1999 in der Rechtssache T-185/96, T-189/96 und T-190/96, Riviera auto service u. a./Kommission, Slg. 1999, II-93, Randnr. 90, vom 13. Dezember 1999 in den Rechtssachen T-189/95, T-39/96 und T-123/96, SGA/Kommission, Slg. 1999, II-3587, Randnr. 72, und vom 13. Dezember 1999 in den Rechtssachen T-9/96 und T-211/96, Européenne automobile/Kommission, Slg. 1999, II-3639, Randnr. 61).

    Somit ist der Schadensersatzantrag zurückzuweisen, ohne dass die Frage geprüft werden müsste, ob das Vorbringen der Klägerin zu Art und Umfang des Schadens und zum Kausalzusammenhang zwischen dem dem Rat zur Last gelegten Verhalten und diesem Schaden den Anforderungen von Artikel 19 der Satzung des Gerichtshofes und Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts genügt (siehe u. a. Urteile SGA/Kommission, Randnr. 73, und Européenne automobile/Kommission, Randnr. 62).

  • EuG, 30.04.2009 - T-18/03

    CD-Contact Data / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    Im Übrigen ist unter den Umständen des vorliegenden Falles der Klagegrund einer übermäßigen Dauer des Verfahrens vor der Kommission nicht von Amts wegen zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1999, SGA/Kommission, T-189/95, T-39/96 und T-123/96, Slg. 1999, II-3587, Randnr. 46, bestätigt durch Beschluss des Gerichtshofs vom 13. Dezember 2000, SGA/Kommission, C-39/00 P, Slg. 2000, I-11201, Randnrn.
  • EuG, 24.03.2011 - T-36/10

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission

    Zweitens weist das Gericht darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Gerichtshofs als auch des Gerichts das bloße Schweigen eines Organs nicht einer stillschweigenden Entscheidung gleichgestellt werden kann, es sei denn, es bestehen ausdrückliche Vorschriften, die eine Frist festlegen, nach deren Ablauf davon auszugehen ist, dass ein Organ, das zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert wurde, eine solche Entscheidung erlassen hat, und die zudem den Inhalt dieser Entscheidung festlegen, da andernfalls das Rechtsschutzsystem des AEU-Vertrags beeinträchtigt würde (Urteil des Gerichtshofs vom 9. Dezember 2004, Kommission/Greencore, C-123/03 P, Slg. 2004, I-11647, Randnr. 45; Urteile des Gerichts vom 13. Dezember 1999, SGA/Kommission, T-189/95, T-39/96 und T-123/96, Slg. 1999, II-3587, Randnr. 27, Sodima/Kommission, T-190/95 und T-45/96, Slg. 1999, II-3617, Randnr. 32, und vom 9. September 2009, Brink's Security Luxembourg/Kommission, T-437/05, Slg. 2009, II-3233, Randnr. 55).
  • EuG, 09.09.2009 - T-437/05

    'Brink''s Security Luxembourg / Kommission' - Öffentliche Dienstleistungsaufträge

    Nach der Rechtsprechung kann das bloße Schweigen eines Organs grundsätzlich nicht mit einer Entscheidung gleichgesetzt werden, außer wenn es ausdrückliche Vorschriften gibt, nach denen bei Ablauf einer Frist davon auszugehen ist, dass ein Organ, das zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert wurde, eine stillschweigende inhaltlich festgelegte Entscheidung erlassen hat, da andernfalls das Rechtsschutzsystem des EG-Vertrags beeinträchtigt würde (Urteil des Gerichtshofs vom 9. Dezember 2004, Kommission/Greencore, C-123/03 P, Slg. 2004, I-11647, Randnr. 45; Urteile des Gerichts vom 13. Dezember 1999, SGA/Kommission, T-189/95, T-39/96, T-123/96, Slg. 1999, II-3587, Randnr. 27, und Sodima/Kommission, T-190/95, T-45/96, Slg. 1999, II-3617, Randnr. 32).
  • EuG, 09.01.2015 - T-409/14

    'Marcuccio / Cour de justice de l''Union européenne'

    Toujours selon la jurisprudence, en principe, en l'absence de dispositions expresses fixant un délai à l'expiration duquel une décision implicite est réputée intervenir de la part d'une institution invitée à prendre position et définissant le contenu de cette décision, le seul silence d'une institution ne saurait être assimilé à une décision, sauf à mettre en cause le système des voies de recours institué par le traité (arrêts du 9 décembre 2004, Commission/Greencore, C-123/03 P, Rec, EU:C:2004:783, point 45, et du 13 décembre 1999, SGA/Commission, T-189/95, T-39/96 et T-123/96, Rec, EU:T:1999:317, point 27).
  • EuG, 21.10.2010 - T-474/08

    Umbach / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Grundsätzlich lehnen es sowohl der Gerichtshof als auch das Gericht ab, anzuerkennen, das bloße Schweigen eines Organs mit einer stillschweigenden Entscheidung gleichzusetzen, es sei denn, es gibt ausdrückliche Vorschriften, die eine Frist vorsehen, bei deren Ablauf eine stillschweigende Entscheidung in einem bestimmten Sinn des zur Abgabe einer Stellungnahme aufgeforderten Organs fingiert wird, da anderenfalls das Rechtsschutzsystem des Vertrags beeinträchtigt würde (Urteil des Gerichtshofs vom 9. Dezember 2004, Kommission/Greencore, C-123/03 P, Slg. 2004, I-11647, Randnr. 45; Urteile des Gerichts vom 13. Dezember 1999, SGA/Kommission, T-189/95, T-39/96 und T-123/96, Slg. 1999, II-3587, Randnr. 27, vom 13. Dezember 1999, Sodima/Kommission, T-190/95 und T-45/96, Slg. 1999, II-3617, Randnr. 32, und vom 9. September 2009, Brink's Security Luxemburg/Kommission, T-437/05, Slg. 2009, II-3233, Randnr. 55).
  • EuG, 14.02.2001 - T-62/99

    Sodima / Kommission

    Die Kommission hat beantragt, aus den Verfahren ein von der Klägerin vorgelegtes Dokument zurückzuziehen, das die Kommission dem Gericht in den Rechtssachen übermittelt hatte, die zum Urteil vom 13. Dezember 1999 in den Rechtssachen T-189/95, T-39/96 und T-123/96 (SGA/Kommission, Slg. 1999, II-3587) geführt haben.
  • EuG, 14.02.2001 - T-26/99

    Trabisco / Kommission

  • EuG, 21.05.2014 - T-447/11

    Catinis / Kommission

  • EuG, 13.11.2012 - T-278/11

    ClientEarth u.a. / Kommission - Nichtigkeitsklage - Zugang zu Dokumenten -

  • EuG, 13.12.1999 - T-39/96

    SGA / Kommission - Wettbewerb

  • EuG, 21.01.1999 - T-185/96
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   EuG, 13.12.1999 - T-39/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,20166
EuG, 13.12.1999 - T-39/96 (https://dejure.org/1999,20166)
EuG, Entscheidung vom 13.12.1999 - T-39/96 (https://dejure.org/1999,20166)
EuG, Entscheidung vom 13. Dezember 1999 - T-39/96 (https://dejure.org/1999,20166)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,20166) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    SGA / Kommission

    Wettbewerb

  • Wolters Kluwer

    Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge in Frankreich; Feststellung der Untätigkeit der Kommission; Nichtigerklärung einer angeblich stillschweigenden Entscheidung der Kommission, den Erlass einstweiliger Maßnahmen abzulehnen; Gleichsetzen des ...

  • Judicialis
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • EuG, 13.12.1999 - T-189/95

    SGA / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.12.1999 - T-39/96
    Die Klägerin trägt in den Rechtssachen T-189/95 und T-123/96 die Kosten.
  • EuGH, 13.12.2000 - C-39/00

    SGA / Kommission

    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Erste Kammer) vom 13. Dezember 1999 in den Rechtssachen T-189/95, T-39/96 und T-123/96 (SGA/Kommission, Slg. 1999, II-3587) wegen Aufhebung dieses Urteils, andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Hauptrechtsberater G. Marenco und F. Siredey-Garnier, dem Juristischen Dienst zur Verfügung gestellte nationale Beamtin, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, erlässt DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer).

    Die Services pour le groupement d'acquisitions SARL (im Folgenden: SGA) hat mit Rechtsmittelschrift, die am 11. Februar 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 13. Dezember 1999 in den Rechtssachen T-189/95, T-39/96 und T-123/96 (SGA/Kommission, Slg. 1999, II-3587; im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht erstens ihre Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 5. Juni 1996 über die Zurückweisung einer von ihr auf der Grundlage von Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) erhobenen Beschwerde und auf Nichtigerklärung einer angeblichen stillschweigenden Entscheidung der Kommission, mit der sie es abgelehnt hat, aufgrund dieser Beschwerde einstweilige Maßnahmen zu erlassen, sowie auf Ersatz des ihr angeblich entstandenen Schadens abgewiesen und ihr zweitens die Kosten in den Rechtssachen T-189/95 und T-123/95 auferlegt und in der Rechtssache T-39/96 jede Partei zur Tragung ihrer eigenen Kosten verurteilt hat.

    9 Da die Kommission nicht reagierte, erhob die Klägerin am 15. März 1996 erneut Klage (Rechtssache T-39/96), ebenfalls auf Feststellung der Untätigkeit der Kommission, auf Nichtigerklärung einer angeblich stillschweigenden Entscheidung der Kommission, den Erlass einstweiliger Maßnahmen abzulehnen, und auf Schadensersatz.

    ... 23 Die Klägerin wurde in der mündlichen Verhandlung aufgefordert, zu erklären, ob sie ihre Anträge in den Rechtssachen T-189/95 und T-39/96 aufrechterhalten wolle; mit Schreiben vom 6. April 1999 hat sie ihre Anträge auf Feststellung der Untätigkeit zurückgenommen.

    76 In der Rechtssache T-39/96 ist die von der Klägerin zurückgenommene Untätigkeitsklage dadurch gegenstandslos geworden, dass die Kommission die ablehnende Entscheidung getroffen hat; die übrigen Anträge der Klägerin sindunzulässig.

    Auch in der Rechtssache T-123/96 könnten ihr nicht die Kosten auferlegt werden, noch könne sie in der Rechtssache T-39/96 zur Tragung ihrer eigenen Kosten verurteilt werden.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht