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Rechtsprechung
   EuG, 15.07.2015 - T-393/10   

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https://dejure.org/2015,17589
EuG, 15.07.2015 - T-393/10 (https://dejure.org/2015,17589)
EuG, Entscheidung vom 15.07.2015 - T-393/10 (https://dejure.org/2015,17589)
EuG, Entscheidung vom 15. Juli 2015 - T-393/10 (https://dejure.org/2015,17589)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Spannstahl - Preisfestsetzung, Marktaufteilung und Austausch sensibler Geschäftsinformationen - Komplexe Zuwiderhandlung - Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung - Distanzierung - Schwere der Zuwiderhandlung - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Spannstahl - Preisfestsetzung, Marktaufteilung und Austausch sensibler Geschäftsinformationen - Komplexe Zuwiderhandlung - Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung - Distanzierung - Schwere der Zuwiderhandlung - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Spannstahl - Preisfestsetzung, Marktaufteilung und Austausch sensibler Geschäftsinformationen - Komplexe Zuwiderhandlung - Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung - Distanzierung - Schwere der Zuwiderhandlung - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ermäßigung der Geldbuße in Wettbewerbssachen nach den Leitlinien der Europäischen Kommission; unbeschränkte Nachprüfung der Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines mit einer Sanktion belegten Unternehmens; Nichtigkeitsklage eines Unternehmens gegen den ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ermäßigung einer Geldbuße in Wettbewerbssachen unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des sanktionierten Unternehmens

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ermäßigung einer Geldbuße in Wettbewerbssachen unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des sanktionierten Unternehmens

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (87)

  • EuG, 12.12.2012 - T-400/09

    Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

    Auszug aus EuG, 15.07.2015 - T-393/10
    287 Nach ständiger Rechtsprechung hat die Kommission dadurch, dass sie Verhaltensnormen wie die Leitlinien erlassen und durch ihre Veröffentlichung angekündigt hat, dass sie diese künftig auf die von ihnen erfassten Fälle anwenden werde, selbst die Ausübung ihres Ermessens beschränkt und kann nicht von diesen Normen abweichen, ohne sich gegebenenfalls wegen Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die Gleichbehandlung oder den Vertrauensschutz einer Sanktion auszusetzen (Urteile Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Rn. 251 angeführt, EU:C:2005:408, Rn. 211, und vom 12. Dezember 2012, Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission, T-400/09, EU:T:2012:675, Rn. 40).

    289 Zur ersten Voraussetzung ist entschieden worden, dass die Kommission grundsätzlich nicht verpflichtet ist, bei der Bemessung der wegen eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln aufzuerlegenden Geldbuße die schlechte Finanzlage eines Unternehmens zu berücksichtigen, da die Anerkennung einer solchen Verpflichtung darauf hinauslaufen würde, den am wenigsten den Marktbedingungen angepassten Unternehmen einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen (Urteile Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Rn. 251 angeführt, EU:C:2005:408, Rn. 327, und Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission, oben in Rn. 287 angeführt, EU:T:2012:675, Rn. 94).

    Ein solches Vorgehen kann zwar die finanziellen Interessen der Eigentümer oder Aktionäre beeinträchtigen, bedeutet aber nicht, dass auch die durch das Unternehmen repräsentierten personellen, materiellen und immateriellen Mittel ihren Wert verlören (Urteile vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-236/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, Slg, EU:T:2004:118, Rn. 372, und Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission, oben in Rn. 287 angeführt, EU:T:2012:675, Rn. 50).

    292 Aus dieser Rechtsprechung lässt sich ableiten, dass allein der Fall, dass die durch ein Unternehmen repräsentierten personellen, materiellen und immateriellen Mittel, mit anderen Worten seine Aktiva, ihren Wert verlören, es rechtfertigen könnte, bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße die Möglichkeit seiner Insolvenz oder seiner Auflösung als Folge der Verhängung dieser Geldbuße zu berücksichtigen (Urteil Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission, oben in Rn. 287 angeführt, EU:T:2012:675, Rn. 51).

    Eine solche Übernahme kann durch einen freiwilligen Erwerb oder durch eine Zwangsveräußerung des Vermögens der Gesellschaft bei fortgesetztem Betrieb erfolgen (vgl. in diesem Sinne Urteil Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission, oben in Rn. 287 angeführt, EU:T:2012:675, Rn. 97).

    In diesem Fall werden die Vermögenswerte des Unternehmens einzeln zum Verkauf angeboten, und es ist wahrscheinlich, dass viele von ihnen gar keinen Käufer finden oder bestenfalls nur zu einem erheblich geringeren Preis verkauft werden (Urteil Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission, oben in Rn. 287 angeführt, EU:T:2012:675, Rn. 98).

    295 Mit der zweiten, die Existenz eines gegebenen wirtschaftlichen und sozialen Umfelds betreffenden Voraussetzung wird nach der Rechtsprechung auf die Folgen abgestellt, die die Zahlung der Geldbuße u. a. in Form einer Zunahme der Arbeitslosigkeit oder einer Beeinträchtigung der dem betreffenden Unternehmen vor- und nachgelagerten Wirtschaftssektoren haben könnte (Urteile vom 29. Juni 2006, SGL Carbon/Kommission, C-308/04 P, Slg, EU:C:2006:433, Rn. 106, und Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission, oben in Rn. 287 angeführt, EU:T:2012:675, Rn. 99).

    Die Anwendung dieser Ziffer auf die betreffenden Unternehmen stellt mithin eine konkrete Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Bereich der Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht dar (vgl. in diesem Sinne Urteil Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission, oben in Rn. 287 angeführt, EU:T:2012:675, Rn. 100).

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

    Auszug aus EuG, 15.07.2015 - T-393/10
    Somit ist, wenn sich die verschiedenen Handlungen wegen ihres identischen Zwecks der Verfälschung des Wettbewerbs auf dem Binnenmarkt in einen Gesamtplan einfügen, die Kommission berechtigt, die Verantwortung für diese Handlungen anhand der Beteiligung an der Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit aufzuerlegen (Urteile vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P, Slg, EU:C:1999:356, Rn. 81, vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg, EU:C:2004:6, Rn. 258, und vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens, C-441/11 P, Slg, EU:C:2012:778, Rn. 41).

    Dies ist dann der Fall, wenn das Unternehmen nachweislich durch sein eigenes Verhalten zur Erreichung der von allen Beteiligten verfolgten gemeinsamen Ziele beitragen wollte und von dem von anderen Unternehmen in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag gelegten rechtswidrigen Verhalten wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (Urteile Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Rn. 141 angeführt, EU:C:1999:356, Rn. 83, 87 und 203, Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Rn. 141 angeführt, EU:C:2004:6, Rn. 83, und Kommission/Verhuizingen Coppens, oben in Rn. 141 angeführt, EU:C:2012:778, Rn. 42).

    147 Schließlich ist die Tatsache, dass sich ein Unternehmen nicht an allen Tatkomplexen eines Kartells beteiligt hat oder dass es bei den Aspekten, an denen es beteiligt war, eine untergeordnete Rolle gespielt hat, bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung und gegebenenfalls bei der Bemessung der Geldbuße zu berücksichtigen (Urteile Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Rn. 141 angeführt, EU:C:1999:356, Rn. 90, und Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Rn. 141 angeführt, EU:C:2004:6, Rn. 86).

    158 Die hinsichtlich der Funktionsweise zwischen den beiden aufeinanderfolgenden Phasen der Absprachen auf europäischer Ebene bestehenden Unterschiede stehen der Anerkennung des Vorliegens eines durch die Identität des wettbewerbswidrigen Ziels gekennzeichneten Gesamtplans, in den sich der Züricher Club und der Club Europa nacheinander einfügten, mithin nicht entgegen (vgl. in diesem Sinne Urteile Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Rn. 141 angeführt, EU:C:2004:6, Rn. 258, vom 21. September 2006, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, C-105/04 P, Slg, EU:C:2006:592, Rn. 110, und Trelleborg Industrie und Trelleborg/Kommission, oben in Rn. 146 angeführt, EU:T:2013:259, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    166 Nach ständiger Rechtsprechung zur Beweislast obliegt es zum einen der Partei oder Behörde, die den Vorwurf eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht erhebt, die Beweise beizubringen, die das Vorliegen der eine Zuwiderhandlung darstellenden Tatsachen rechtlich hinreichend belegen, und zum anderen hat das Unternehmen, das sich gegenüber der Feststellung einer Zuwiderhandlung auf eine Rechtfertigung berufen möchte, den Nachweis zu erbringen, dass die Voraussetzungen für ihre Anwendung erfüllt sind, so dass die genannte Behörde dann auf andere Beweise zurückgreifen muss (Urteil vom 16. November 2006, Peróxidos Orgánicos/Kommission, T-120/04, Slg, EU:T:2006:350, Rn. 50; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C-185/95 P, Slg, EU:C:1998:608, Rn. 58, und Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Rn. 141 angeführt, EU:C:2004:6 Rn. 78).

    167 Diese Beweislastverteilung kann jedoch insofern Änderungen unterliegen, als die tatsächlichen Gesichtspunkte, auf die sich eine Partei beruft, die andere Partei zu einer Erläuterung oder Rechtfertigung zwingen können, weil sonst der Schluss zulässig ist, dass der Beweis erbracht wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Rn. 141 angeführt, EU:C:2004:6, Rn. 79, und Urteil Peróxidos Orgánicos/Kommission, oben in Rn. 166 angeführt, EU:T:2006:350, Rn. 53).

    In den meisten Fällen muss eine wettbewerbswidrige Verhaltensweise oder Vereinbarung aus einer Reihe von Koinzidenzen und Indizien abgeleitet werden, die bei einer Gesamtbetrachtung mangels einer anderen schlüssigen Erklärung den Beweis für eine Verletzung des Wettbewerbsrechts darstellen können (Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Rn. 141 angeführt, EU:C:2004:6, Rn. 55 bis 57).

    Die Beweislast für eine solche Distanzierung trägt das Unternehmen, das sich auf sie beruft (Urteile vom 27. September 2006, GlaxoSmithKline Services/Kommission, T-168/01, Slg, EU:T:2006:265, Rn. 86, und vom 3. März 2011, Siemens/Kommission, T-110/07, Slg, EU:T:2011:68, Rn. 176; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 6. Januar 2004, BAI und Kommission/Bayer, C-2/01 P und C-3/01 P, Slg, EU:C:2004:2, Rn. 63, und Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Rn. 141 angeführt, EU:C:2004:6, Rn. 81 bis 84).

  • EuG, 08.07.2004 - T-67/00

    JFE Engineering / Kommission - Kartelle - Markt für nahtlose Stahlrohre - EFTA -

    Auszug aus EuG, 15.07.2015 - T-393/10
    168 In Bezug auf die Beweise, die die Kommission heranziehen kann, gilt im Wettbewerbsrecht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Urteile vom 25. Januar 2007, Dalmine/Kommission, C-407/04 P, Slg, EU:C:2007:53, Rn. 63, und vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T-67/00, T-68/00, T-71/00 und T-78/00, Slg, EU:T:2004:221, Rn. 273).

    Es genügt nämlich, wenn ein von ihr angeführtes Bündel von Indizien im Ganzen betrachtet dem genannten Erfordernis entspricht (Urteile JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Rn. 168 angeführt, EU:T:2004:221, Rn. 180, und Groupe Danone/Kommission, EU:T:2005:367, Rn. 218, vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 20. April 1999, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, "PVC II", T-305/94 bis T-307/94, T-313/94 bis T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94, Slg, EU:T:1999:80, Rn. 768 bis 778).

    170 Zu dem den einzelnen Beweisen zuzumessenden Beweiswert ist darauf hinzuweisen, dass das allein maßgebliche Kriterium für die Beurteilung der von einer Partei von sich aus vorgelegten Beweise deren Glaubhaftigkeit ist (Urteil Dalmine/Kommission, oben in Rn. 168 angeführt, EU:C:2007:53, Rn. 63; vgl. auch Urteile vom 8. Juli 2004, Mannesmannröhren-Werke/Kommission, T-44/00, Slg, EU:T:2004:218, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung, und JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Rn. 168 angeführt, Rn. 273 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Große Bedeutung kommt insbesondere dem Umstand zu, dass ein Schriftstück in unmittelbarem Zusammenhang mit den Vorgängen (Urteil vom 11. März 1999, Ensidesa/Kommission, T-157/94, Slg, EU:T:1999:54, Rn. 312) oder von einem unmittelbaren Zeugen dieser Vorgänge erstellt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Rn. 168 angeführt, EU:T:2004:221, Rn. 207).

    Außerdem sind Erklärungen, die den Interessen des Erklärenden zuwiderlaufen, grundsätzlich als besonders verlässliche Beweise anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Rn. 168 angeführt, EU:T:2004:221, Rn. 207, 211 und 212).

    172 Schließlich besteht die Rolle des Richters, der mit einer Klage gegen eine Entscheidung der Kommission befasst wird, mit der eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht festgestellt worden ist und den Adressaten der Entscheidung Geldbußen auferlegt worden sind, in der Prüfung, ob die von der Kommission in ihrer Entscheidung angeführten Beweise genügen, um das Vorliegen der Zuwiderhandlung darzutun (Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Rn. 168 angeführt, EU:T:2004:221, Rn. 174 und 175, vgl. in diesem Sinne auch Urteil PVC II, oben in Rn. 169 angeführt, EU:T:1999:80, Rn. 891).

    Ein etwaiger Zweifel des Gerichts muss den Adressaten der Entscheidung zugutekommen; daher kann das Gericht nicht davon ausgehen, dass die Kommission das Vorliegen der betreffenden Zuwiderhandlung rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, wenn bei ihm noch Zweifel in dieser Hinsicht bestehen (Urteile JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Rn. 168 angeführt, EU:T:2004:221, Rn. 177, und Groupe Danone/Kommission, oben in Rn. 169 angeführt, EU:T:2005:367, Rn. 215).

    Erklärungen, die den Interessen des Erklärenden zuwiderlaufen, sind nämlich grundsätzlich als besonders verlässliche Beweise anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Rn. 168 angeführt, EU:T:2004:221, Rn. 207, 211 und 212).

  • EuGH, 06.12.2012 - C-441/11

    Der Gerichtshof hebt in Bezug auf das Unternehmen Coppens das Urteil des Gerichts

    Auszug aus EuG, 15.07.2015 - T-393/10
    Somit ist, wenn sich die verschiedenen Handlungen wegen ihres identischen Zwecks der Verfälschung des Wettbewerbs auf dem Binnenmarkt in einen Gesamtplan einfügen, die Kommission berechtigt, die Verantwortung für diese Handlungen anhand der Beteiligung an der Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit aufzuerlegen (Urteile vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P, Slg, EU:C:1999:356, Rn. 81, vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg, EU:C:2004:6, Rn. 258, und vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens, C-441/11 P, Slg, EU:C:2012:778, Rn. 41).

    Dies ist dann der Fall, wenn das Unternehmen nachweislich durch sein eigenes Verhalten zur Erreichung der von allen Beteiligten verfolgten gemeinsamen Ziele beitragen wollte und von dem von anderen Unternehmen in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag gelegten rechtswidrigen Verhalten wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (Urteile Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Rn. 141 angeführt, EU:C:1999:356, Rn. 83, 87 und 203, Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Rn. 141 angeführt, EU:C:2004:6, Rn. 83, und Kommission/Verhuizingen Coppens, oben in Rn. 141 angeführt, EU:C:2012:778, Rn. 42).

    In einem solchen Fall ist die Kommission ebenfalls berechtigt, dieses Unternehmen für das gesamte wettbewerbswidrige Verhalten, das eine solche Zuwiderhandlung bildet, und damit für diese Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit zur Verantwortung zu ziehen (Urteil Kommission/Verhuizingen Coppens, oben in Rn. 141 angeführt, EU:C:2012:778, Rn. 43).

    144 Hat sich ein Unternehmen dagegen an einer oder mehreren wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, die eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung bilden, unmittelbar beteiligt, ist aber nicht nachgewiesen, dass es durch sein eigenes Verhalten zur Erreichung sämtlicher von den anderen Kartellteilnehmern verfolgten gemeinsamen Ziele beitragen wollte und von dem gesamten übrigen rechtswidrigen Verhalten, das diese Kartellteilnehmer in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag legten, wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen, so ist die Kommission lediglich berechtigt, dieses Unternehmen für die Verhaltensweisen, an denen es sich unmittelbar beteiligt hat, zur Verantwortung zu ziehen sowie für Verhaltensweisen, die die anderen Kartellteilnehmer in Verfolgung der gleichen wie der von ihm verfolgten Ziele beabsichtigten oder an den Tag legten und für die nachgewiesen ist, dass es von ihnen wusste oder sie vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (Urteil Kommission/Verhuizingen Coppens, oben in Rn. 141 angeführt, EU:C:2012:778, Rn. 44).

    Eine solche Aufteilung einer Entscheidung der Kommission, in der ein Gesamtkartell als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung eingestuft wird, kommt jedoch nur in Betracht, wenn das genannte Unternehmen im Verwaltungsverfahren in die Lage versetzt wurde, zu erkennen, dass ihm auch jede der Verhaltensweisen, aus denen sie besteht, vorgeworfen wird, und es sich mithin in diesem Punkt verteidigen konnte, und wenn die Entscheidung insoweit hinreichend klar ist (Urteil Kommission/Verhuizingen Coppens, oben in Rn. 141 angeführt, EU:C:2012:778, Rn. 45 und 46).

  • EuG, 05.10.2011 - T-11/06

    Romana Tabacchi / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.07.2015 - T-393/10
    Zwar hat der Richter im Fall der unbeschränkten Nachprüfung, wie die Kommission zu Recht geltend macht, grundsätzlich auf die rechtliche und tatsächliche Situation zum Zeitpunkt seiner Entscheidung abzustellen, wenn er es für angebracht hält, von seiner Befugnis zur Abänderung Gebrauch zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. März 1974, 1stituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents/Kommission, 6/73 und 7/73, Slg, EU:C:1974:18, Rn. 51 und 52; vom 14. Juli 1995, CB/Kommission, T-275/94, Slg, EU:T:1995:141, Rn. 61, und vom 5. Oktober 2011, Romana Tabacchi/Kommission, T-11/06, Slg, EU:T:2011:560, Rn. 282 bis 285).

    227 Zudem gelangt das Gericht in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung, in deren Rahmen es nicht an die von der Kommission erlassenen Leitlinien gebunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Romana Tabacchi/Kommission, oben in Rn. 109 angeführt, EU:T:2011:560, Rn. 266 und die dort angeführte Rechtsprechung), zu der Auffassung, dass die genannten Umstände nicht belegen können, dass der im angefochtenen Beschluss herangezogene Satz von 19 % unangemessen hoch wäre.

    262 Nach der Rechtsprechung ist die Kommission nämlich nicht verpflichtet, dafür zu sorgen, dass in den von ihr errechneten Endbeträgen der Geldbußen der betreffenden Unternehmen alle Unterschiede zwischen ihnen in Bezug auf ihren Umsatz zum Ausdruck kommen (Urteile Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Rn. 251 angeführt, EU:C:2005:408, Rn. 315; vom 29. November 2005, SNCZ/Kommission T-52/02, Slg, EU:T:2005:429, Rn. 114, und Romana Tabacchi/Kommission, oben in Rn. 109 angeführt, EU:T:2011:560, Rn. 259).

    Aus dieser Bestimmung ergibt sich nämlich, dass sowohl bei den kleinen oder mittleren Unternehmen als auch bei den größeren Unternehmen zur Festsetzung der Höhe der Geldbuße die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung berücksichtigt werden müssen (Urteil Romana Tabacchi/Kommission, oben in Rn. 109 angeführt, EU:T:2011:560, Rn. 260).

    302 Schließlich hat der für die Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zuständige Richter, wie oben in Rn. 109 ausgeführt wird und wie die Kommission zu Recht geltend macht, vorbehaltlich der Prüfung der ihm von den Parteien unterbreiteten Gesichtspunkte grundsätzlich auf die rechtliche und tatsächliche Situation zum Zeitpunkt seiner Entscheidung abzustellen, wenn er es für angebracht hält, von seiner Abänderungsbefugnis Gebrauch zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. März 1974, 1stituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents/Kommission, 6/73 und 7/73, Slg, EU:C:1974:18, Rn. 51 und 52, vom 14. Juli 1995, CB/Kommission, T-275/94, Slg, EU:T:1995:141, Rn. 61, und vom 5. Oktober 2011, Romana Tabacchi/Kommission, T-11/06, Slg, EU:T:2011:560, Rn. 282 bis 285).

  • EuG, 13.04.2011 - T-393/10

    Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz -

    Auszug aus EuG, 15.07.2015 - T-393/10
    Mit Beschluss vom 13. April 2011, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission (T-393/10 R, Slg, EU:T:2011:178), hat der Präsident des Gerichts dem Antrag der Klägerinnen auf vorläufigen Rechtsschutz teilweise stattgegeben, wobei die Kostenentscheidung vorbehalten worden ist.

    329 Wie bereits der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter festgestellt hat (Beschluss Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission, oben in Rn. 65 angeführt, EU:T:2011:178, Rn. 35 und 43), haben die Klägerinnen mehr als zehn begründete Darlehensabsagen vorgelegt, und es ist anzunehmen, dass eine Bank bei der - positiven wie negativen - Entscheidung über Kredit- und Garantieanfragen stets ihre eigenen Interessen als Kreditinstitut verfolgt und im Blick auf ihre Anteilseigner auch verfolgen muss.

    341 Die von ihnen aufgrund des Beschlusses Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission (oben in Rn. 65 angeführt, EU:T:2011:178) gezahlten Raten bedeuteten eine jährliche finanzielle Belastung in Höhe von 3, 6 Mio. Euro, was sie daran hindere, die zur Aufrechterhaltung ihrer Wettbewerbsfähigkeit erforderlichen Investitionen zu tätigen.

    346 Zunächst ist festzustellen, dass den Klägerinnen im Beschluss Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission (oben in Rn. 65 angeführt, EU:T:2011:178) aufgegeben wurde, vorläufig 2 Mio. Euro und monatliche Raten zu zahlen, was einer jährlichen Zusatzbelastung von 3, 6 Mio. Euro entspricht.

    354 Zu dem Vorbringen der Klägerinnen, die Verbesserung ihrer Ergebnisse sei auf die Auflösung der Rückstellung zurückzuführen, die sie gebildet hätten, um die Geldbuße zu zahlen, ist der Kommission beizupflichten, dass die Auflösung in Höhe der Beträge erfolgt ist, die bereits vorläufig in Ausführung des Beschlusses Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission (oben in Rn. 65 angeführt, EU:T:2011:178) gezahlt wurden, und dass die Rückstellungen für die Beträge, die im Fall der Abweisung ihrer Klage durch das Gericht noch zu zahlen sind, nicht aufgelöst wurden.

  • EuG, 17.05.2013 - T-147/09

    Trelleborg Industrie / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt

    Auszug aus EuG, 15.07.2015 - T-393/10
    Weitere Kriterien, die bei dieser Prüfung berücksichtigt werden können, sind die Identität der natürlichen Personen, die für die Unternehmen tätig wurden, und die Identität des räumlichen Anwendungsbereichs der betreffenden Praktiken (vgl. Urteil vom 17. Mai 2013, Trelleborg Industrie und Trelleborg/Kommission, T-147/09 und T-148/09, Slg, EU:T:2013:259, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    158 Die hinsichtlich der Funktionsweise zwischen den beiden aufeinanderfolgenden Phasen der Absprachen auf europäischer Ebene bestehenden Unterschiede stehen der Anerkennung des Vorliegens eines durch die Identität des wettbewerbswidrigen Ziels gekennzeichneten Gesamtplans, in den sich der Züricher Club und der Club Europa nacheinander einfügten, mithin nicht entgegen (vgl. in diesem Sinne Urteile Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Rn. 141 angeführt, EU:C:2004:6, Rn. 258, vom 21. September 2006, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, C-105/04 P, Slg, EU:C:2006:592, Rn. 110, und Trelleborg Industrie und Trelleborg/Kommission, oben in Rn. 146 angeführt, EU:T:2013:259, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem war die Übergangsphase kürzer als die in Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehenen fünf Jahre, so dass die einheitliche Zuwiderhandlung, an der sich die Klägerinnen beteiligten, allenfalls - wenn man die Übergangsphase als Unterbrechung ansähe - als fortgesetzt und nicht als dauernd einzustufen wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil Trelleborg Industrie und Trelleborg/Kommission, oben in Rn. 146 angeführt, EU:T:2013:259, Rn. 70 bis 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    163 Sollte sich das Vorbringen der Klägerinnen zur Unterbrechung der Zuwiderhandlung während der Übergangsphase als begründet erweisen, hätten sie allerdings Anspruch darauf, für den Zeitraum der Unterbrechung nicht mit einer Sanktion belegt zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Trelleborg Industrie und Trelleborg/Kommission, oben in Rn. 146 angeführt, EU:T:2013:259, Rn. 88).

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

    Auszug aus EuG, 15.07.2015 - T-393/10
    Ihre Anwendung führt dazu, dass das betreffende Unternehmen nicht die Geldbuße zahlt, die an sich bei einer auf die genannten Kriterien gestützten Beurteilung verhängt werden müsste (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg, EU:C:2005:408, Rn. 281 bis 283).

    262 Nach der Rechtsprechung ist die Kommission nämlich nicht verpflichtet, dafür zu sorgen, dass in den von ihr errechneten Endbeträgen der Geldbußen der betreffenden Unternehmen alle Unterschiede zwischen ihnen in Bezug auf ihren Umsatz zum Ausdruck kommen (Urteile Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Rn. 251 angeführt, EU:C:2005:408, Rn. 315; vom 29. November 2005, SNCZ/Kommission T-52/02, Slg, EU:T:2005:429, Rn. 114, und Romana Tabacchi/Kommission, oben in Rn. 109 angeführt, EU:T:2011:560, Rn. 259).

    287 Nach ständiger Rechtsprechung hat die Kommission dadurch, dass sie Verhaltensnormen wie die Leitlinien erlassen und durch ihre Veröffentlichung angekündigt hat, dass sie diese künftig auf die von ihnen erfassten Fälle anwenden werde, selbst die Ausübung ihres Ermessens beschränkt und kann nicht von diesen Normen abweichen, ohne sich gegebenenfalls wegen Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die Gleichbehandlung oder den Vertrauensschutz einer Sanktion auszusetzen (Urteile Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Rn. 251 angeführt, EU:C:2005:408, Rn. 211, und vom 12. Dezember 2012, Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission, T-400/09, EU:T:2012:675, Rn. 40).

    289 Zur ersten Voraussetzung ist entschieden worden, dass die Kommission grundsätzlich nicht verpflichtet ist, bei der Bemessung der wegen eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln aufzuerlegenden Geldbuße die schlechte Finanzlage eines Unternehmens zu berücksichtigen, da die Anerkennung einer solchen Verpflichtung darauf hinauslaufen würde, den am wenigsten den Marktbedingungen angepassten Unternehmen einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen (Urteile Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Rn. 251 angeführt, EU:C:2005:408, Rn. 327, und Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission, oben in Rn. 287 angeführt, EU:T:2012:675, Rn. 94).

  • EuG, 16.11.2006 - T-120/04

    Peróxidos Orgánicos / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Organische Peroxide -

    Auszug aus EuG, 15.07.2015 - T-393/10
    166 Nach ständiger Rechtsprechung zur Beweislast obliegt es zum einen der Partei oder Behörde, die den Vorwurf eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht erhebt, die Beweise beizubringen, die das Vorliegen der eine Zuwiderhandlung darstellenden Tatsachen rechtlich hinreichend belegen, und zum anderen hat das Unternehmen, das sich gegenüber der Feststellung einer Zuwiderhandlung auf eine Rechtfertigung berufen möchte, den Nachweis zu erbringen, dass die Voraussetzungen für ihre Anwendung erfüllt sind, so dass die genannte Behörde dann auf andere Beweise zurückgreifen muss (Urteil vom 16. November 2006, Peróxidos Orgánicos/Kommission, T-120/04, Slg, EU:T:2006:350, Rn. 50; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C-185/95 P, Slg, EU:C:1998:608, Rn. 58, und Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Rn. 141 angeführt, EU:C:2004:6 Rn. 78).

    Die Dauer der Zuwiderhandlung ist ein Tatbestandsmerkmal des Begriffs der Zuwiderhandlung im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV , für das hauptsächlich die Kommission beweispflichtig ist (Urteile vom 7. Juli 1994, Dunlop Slazenger/Kommission, T-43/92, Slg, EU:T:1994:79, Rn. 79, und Peróxidos Orgánicos/Kommission, EU:T:2006:350, Rn. 51).

    167 Diese Beweislastverteilung kann jedoch insofern Änderungen unterliegen, als die tatsächlichen Gesichtspunkte, auf die sich eine Partei beruft, die andere Partei zu einer Erläuterung oder Rechtfertigung zwingen können, weil sonst der Schluss zulässig ist, dass der Beweis erbracht wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Rn. 141 angeführt, EU:C:2004:6, Rn. 79, und Urteil Peróxidos Orgánicos/Kommission, oben in Rn. 166 angeführt, EU:T:2006:350, Rn. 53).

    Was die Dauer der Zuwiderhandlung betrifft, so muss die Kommission nach der Rechtsprechung, sofern es an Beweisen fehlt, mit denen die Dauer der Zuwiderhandlung direkt belegt werden kann, zumindest Beweise beibringen, die sich auf Fakten beziehen, die zeitlich so nahe beieinander liegen, dass sie vernünftigerweise den Schluss zulassen, dass die Zuwiderhandlung zwischen zwei konkreten Zeitpunkten ohne Unterbrechung erfolgt ist (Urteile Technische Unie/Kommission, oben in Rn. 168 angeführt, EU:C:2006:593, Rn. 169, Dunlop Slazenger/Kommission, oben in Rn. 166 angeführt, EU:T:1994:79, Rn. 79, und Peróxidos Orgánicos/Kommission, oben in Rn. 166 angeführt, EU:T:2006:350, Rn. 51).

  • EuG, 25.10.2005 - T-38/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER EINE

    Auszug aus EuG, 15.07.2015 - T-393/10
    169 Die Kommission muss genaue und übereinstimmende Beweise beibringen, die die feste Überzeugung begründen, dass die Zuwiderhandlung begangen wurde (vgl. Urteile vom 6. Juli 2000, Volkswagen/Kommission, T-62/98, Slg, EU:T:2000:180, Rn. 43 und 72 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T-38/02, Slg, EU:T:2005:367, Rn. 217).

    Es genügt nämlich, wenn ein von ihr angeführtes Bündel von Indizien im Ganzen betrachtet dem genannten Erfordernis entspricht (Urteile JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Rn. 168 angeführt, EU:T:2004:221, Rn. 180, und Groupe Danone/Kommission, EU:T:2005:367, Rn. 218, vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 20. April 1999, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, "PVC II", T-305/94 bis T-307/94, T-313/94 bis T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94, Slg, EU:T:1999:80, Rn. 768 bis 778).

    Ein etwaiger Zweifel des Gerichts muss den Adressaten der Entscheidung zugutekommen; daher kann das Gericht nicht davon ausgehen, dass die Kommission das Vorliegen der betreffenden Zuwiderhandlung rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, wenn bei ihm noch Zweifel in dieser Hinsicht bestehen (Urteile JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Rn. 168 angeführt, EU:T:2004:221, Rn. 177, und Groupe Danone/Kommission, oben in Rn. 169 angeführt, EU:T:2005:367, Rn. 215).

    Angesichts der Art der betreffenden Zuwiderhandlungen sowie der Art und der Schwere der ihretwegen verhängten Sanktionen gilt die Unschuldsvermutung insbesondere in Verfahren wegen Verletzung des Wettbewerbsrechts, die zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern führen können (Urteile vom 8. Juli 1999, Hüls/Kommission, C-199/92 P, Slg, EU:C:1999:358, Rn. 149 und 150, Montecatini/Kommission, C-235/92 P, Slg, EU:C:1999:362, Rn. 175 und 176, und Groupe Danone/Kommission, oben in Rn. 169 angeführt, EU:T:2005:367, Rn. 216).

  • EuGH, 07.06.2007 - C-76/06

    Britannia Alloys & Chemicals / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell -

  • EuGH, 08.07.1999 - C-49/92

    Kommission / Anic Partecipazioni

  • EuGH, 08.12.2011 - C-386/10

    Chalkor / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 14.07.1995 - T-275/94

    Groupement des cartes bancaires "CB" gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 20.04.1999 - T-305/94

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM GROSSEN UND GANZEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT

  • EuG, 15.03.2000 - T-25/95

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN DAS ZEMENTKARTELL VERHÄNGTEN GELDBUSSEN UM FAST 140

  • EuG, 07.07.1994 - T-43/92

    Dunlop Slazenger International Ltd gegen Kommission der Europäischen

  • EuGH, 21.09.2006 - C-113/04

    Technische Unie / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Markt für

  • EuGH, 06.03.1974 - 6/73

    Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents / Kommission

  • EuGH, 25.01.2007 - C-407/04

    Dalmine / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für nahtlose

  • EuGH, 18.07.2013 - C-501/11

    Der Gerichtshof bestätigt die gegen die Schindler-Gruppe wegen ihrer Beteiligung

  • EuG, 28.04.2010 - T-456/05

    Gütermann / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für

  • EuG, 29.11.2005 - T-33/02

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ WEIST DIE ANTRÄGE AUF NICHTIGERKLÄRUNG ODER

  • EuG, 17.04.2008 - T-260/04

    Cestas / Kommission - Nichtigkeitsklage - Europäischer Entwicklungsfonds -

  • EuGH, 11.11.1981 - 60/81

    IBM / Kommission

  • EuGH, 16.12.1975 - 40/73

    Suiker Unie u.a. / Kommission

  • EuG, 27.09.2006 - T-168/01

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG TEILWEISE FÜR NICHTIG, MIT DER GLAXO

  • EuGH, 21.09.2006 - C-105/04

    Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied

  • EuG, 11.03.1999 - T-157/94

    Ensidesa / Kommission

  • EuG, 06.04.1995 - T-148/89

    Tréfilunion SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 30.04.2014 - T-637/11

    Euris Consult / Parlament - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

  • EuGH, 08.07.1999 - C-235/92

    Montecatini / Kommission

  • EuG, 15.03.1995 - T-514/93
  • EuGH, 17.12.1998 - C-185/95

    DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER"

  • EuGH, 06.01.2004 - C-2/01

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS ÜBER EINE ANGEBLICHE

  • EuGH, 30.09.2003 - C-301/96

    Deutschland / Kommission

  • EGMR, 07.06.2012 - 4837/06

    SEGAME SA v. FRANCE

  • EuG, 22.05.2012 - T-6/10

    Sviluppo Globale / Kommission

  • EuGH, 22.06.2004 - C-42/01

    Portugal / Kommission

  • EuGH, 08.07.1999 - C-199/92

    Hüls / Kommission

  • EuGH, 06.11.2012 - C-199/11

    Die Grundrechtecharta hindert die Kommission nicht daran, im Namen der Union vor

  • EuG, 08.07.2004 - T-44/00

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ SETZT DIE GELDBUSSEN, DIE DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION

  • EuGH, 05.12.2013 - C-455/11

    Solvay / Kommission

  • EuG, 06.07.2000 - T-62/98

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE REKORDGELDBUSSE GEGEN VOLKSWAGEN WEGEN

  • EuG, 03.03.2011 - T-110/07

    Das Gericht setzt die Geldbußen einiger Mitglieder des Kartells über isolierte

  • EGMR, 27.09.2011 - 43509/08

    A. MENARINI DIAGNOSTICS S.R.L. c. ITALIE

  • EuGH, 29.06.2006 - C-308/04

    SGL Carbon / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Graphitelektroden

  • EuGH, 10.07.2014 - C-295/12

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel von Telefónica und Telefónica de España

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuG, 07.02.2001 - T-186/98

    Inpesca / Kommission

  • EuG, 29.04.2004 - T-236/01

    Das Gericht erster Instanz setzt die Geldbussen herab, die die Kommission mit

  • EuG, 08.07.2008 - T-53/03

    BPB / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Gipsplattenmarkt - Entscheidung, mit

  • EuG, 11.07.2014 - T-541/08

    Sasol u.a. / Kommission

  • EuGH, 14.09.2010 - C-550/07

    Im Bereich des Wettbewerbsrechts ist der unternehmensinterne Schriftwechsel mit

  • EuG, 12.12.2012 - T-410/09

    Almamet / Kommission

  • EuGH, 04.09.2014 - C-408/12

    YKK u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Märkte für Reißverschlüsse,

  • EuG, 12.12.2012 - T-392/09

    1. garantovaná / Kommission

  • EuG, 15.06.2005 - T-71/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION IN BEZUG AUF EIN

  • EuGH, 15.06.2012 - C-494/11

    Otis Luxembourg u.a. / Kommission

  • EuGH, 15.05.2014 - C-90/13

    1. garantovaná / Kommission

  • EuGH, 08.07.1999 - C-51/92

    Hercules Chemicals / Kommission

  • EuG, 29.11.2005 - T-52/02

    SNCZ / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartell - Zinkphosphatmarkt -

  • EuG, 10.07.1997 - T-227/95

    AssiDomän Kraft Products u.a. / Kommission

  • EuGH, 11.05.1989 - 193/87

    Maurissen und Union syndicale / Rechnungshof

  • EuGH, 26.05.1982 - 44/81

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 18.12.2007 - C-135/06

    Weißenfels / Parlament - Rechtsmittel - Dienstbezüge - Zulage für

  • EuGH, 27.01.1993 - C-25/92

    Miethke / Parlament

  • EuGH, 27.09.1988 - 114/86

    Vereinigtes Königreich / Kommission

  • EuGH, 27.03.1980 - 133/79

    Sucrimex / Kommission

  • EuG - T-576/10 (anhängig)

    Trefilerías Quijano / Kommission

  • EuG, 15.07.2015 - T-418/10

    voestalpine und voestalpine Wire Rod Austria / Kommission - Wettbewerb - Kartelle

  • EuG, 25.11.2014 - T-429/10

    Global Steel Wire / Kommission

  • EuG - T-419/10 (anhängig)

    Ori Martin / Kommission

  • EuG - T-577/10 (anhängig)

    Trenzas y Cables de Acero / Kommission

  • EuG, 10.12.2014 - T-388/10

    (Nichtigkeitsklage; Vertretung der Parteien; Erledigung der Hauptsache)

  • EuG, 15.07.2015 - T-389/10

    Das Gericht setzt die von der Kommission gegen drei Mitglieder des europäischen

  • EuG, 10.06.2011 - T-414/10

    Companhia Previdente / Kommission

  • EuG - T-578/10 (anhängig)

    Global Steel Wire / Kommission

  • EuG - T-439/12 (anhängig)

    Trefilerías Quijano / Kommission

  • EuG, 25.11.2014 - T-428/10

    Trenzas y Cables de Acero / Kommission

  • EuG - T-438/12 (anhängig)

    Global Steel Wire / Kommission

  • EuG, 15.07.2015 - T-423/10

    Redaelli Tecna / Kommission

  • EuG - T-440/12 (anhängig)

    Moreda-Riviere Trefilerías / Kommission

  • EuG - T-441/12 (anhängig)

    Trenzas y Cables de Acero / Kommission

  • EuG - T-575/10 (anhängig)

    Moreda-Riviere Trefilerías / Kommission

  • EuG, 25.11.2014 - T-427/10

    Trefilerías Quijano / Kommission

  • EuG - T-409/13 (anhängig)

    Companhia Previdente und Socitrel / Kommission

  • EuG, 07.12.2022 - T-130/21

    CCPL u.a. / Kommission

    Nach ständiger Rechtsprechung hat die Kommission dadurch, dass sie Verhaltensnormen wie die Leitlinien erlassen und durch ihre Veröffentlichung angekündigt hat, dass sie diese künftig auf die von ihnen erfassten Fälle anwenden werde, selbst die Ausübung ihres Ermessens beschränkt und kann nicht von diesen Normen abweichen, ohne sich gegebenenfalls wegen Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die Gleichbehandlung oder den Vertrauensschutz einer Sanktion auszusetzen (vgl. Urteil vom 15. Juli 2015, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission, T-393/10, EU:T:2015:515, Rn. 287 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ist zu beachten, dass diese beiden Voraussetzungen zuvor von den Gerichten der Union aufgestellt worden waren (Urteil vom 15. Juli 2015, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission, T-393/10, EU:T:2015:515, Rn. 288).

    Zur ersten Voraussetzung ist entschieden worden, dass die Kommission grundsätzlich nicht verpflichtet ist, bei der Bemessung der wegen eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln aufzuerlegenden Geldbuße die schlechte Finanzlage eines Unternehmens zu berücksichtigen, da die Anerkennung einer solchen Verpflichtung darauf hinauslaufen würde, den am wenigsten den Marktbedingungen angepassten Unternehmen einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen (vgl. Urteil vom 15. Juli 2015, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission, T-393/10, EU:T:2015:515, Rn. 289 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die bloße Feststellung, dass sich das betreffende Unternehmen in einer ungünstigen oder defizitären finanziellen Situation befindet, reicht daher nicht aus, um einen Antrag zu begründen, der darauf abzielt, bei der Kommission zu erwirken, dass sie das Fehlen seiner Leistungsfähigkeit im Wege einer Ermäßigung der Geldbuße berücksichtigt (Urteil vom 15. Juli 2015, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission, T-393/10, EU:T:2015:515, Rn. 290).

    Ein solches Vorgehen kann zwar die finanziellen Interessen der Eigentümer oder Aktionäre beeinträchtigen, bedeutet aber nicht, dass auch die durch das Unternehmen repräsentierten personellen, materiellen und immateriellen Mittel ihren Wert verlören (vgl. Urteil vom 15. Juli 2015, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission, T-393/10, EU:T:2015:515, Rn. 291 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus dieser Rechtsprechung lässt sich ableiten, dass allein der Fall, dass die durch ein Unternehmen repräsentierten personellen, materiellen und immateriellen Mittel, mit anderen Worten seine Aktiva, ihren Wert verlören, es rechtfertigen könnte, bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße die Möglichkeit seiner Insolvenz oder seiner Auflösung als Folge der Verhängung dieser Geldbuße zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom 15. Juli 2015, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission, T-393/10, EU:T:2015:515, Rn. 292 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Übernahme kann durch einen freiwilligen Erwerb oder durch eine Zwangsveräußerung des Vermögens der Gesellschaft bei fortgesetztem Betrieb erfolgen (Urteil vom 15. Juli 2015, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission, T-393/10, EU:T:2015:515, Rn. 293).

    In diesem Fall werden die Vermögenswerte des Unternehmens einzeln zum Verkauf angeboten, und es ist wahrscheinlich, dass viele von ihnen gar keinen Käufer finden oder bestenfalls nur zu einem erheblich geringeren Preis verkauft werden (vgl. Urteil vom 15. Juli 2015, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission, T-393/10, EU:T:2015:515, Rn. 294 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Mit der zweiten, die Existenz eines gegebenen wirtschaftlichen und sozialen Umfelds betreffenden Voraussetzung wird nach der Rechtsprechung auf die Folgen abgestellt, die die Zahlung der Geldbuße u. a. in Form einer Zunahme der Arbeitslosigkeit oder einer Beeinträchtigung der dem betreffenden Unternehmen vor- und nachgelagerten Wirtschaftssektoren haben könnte (vgl. Urteil vom 15. Juli 2015, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission, T-393/10, EU:T:2015:515, Rn. 295 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Anwendung dieser Ziffer auf die betreffenden Unternehmen stellt mithin eine konkrete Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Bereich der Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht dar (vgl. Urteil vom 15. Juli 2015, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission, T-393/10, EU:T:2015:515, Rn. 296 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 17.05.2018 - T-393/10

    Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission - Verfahren - Urteilsauslegung -

    betreffend einen Antrag auf Auslegung des Urteils vom 15. Juli 2015, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission (T-393/10, EU:T:2015:515), und einen hilfsweise gestellten Antrag auf Berichtigung und Ergänzung dieses Urteils.

    Mit Antragsschrift, die am 3. April 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Westfälische Drahtindustrie GmbH (im Folgenden: WDI), die Westfälische Drahtindustrie Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG (im Folgenden: WDV) und die Pampus Industriebeteiligungen GmbH & Co. (im Folgenden: Pampus) die Auslegung des Urteils der Sechsten Kammer des Gerichts (frühere Besetzung) vom 15. Juli 2015, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission (T-393/10, EU:T:2015:515, im Folgenden: Urteil vom 15. Juli 2015), beantragt, das in einer der 28 das Spannstahl-Kartell betreffenden Rechtssachen ergangen ist.

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2024 - C-70/23

    Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb -

    Juli 2015, EU:T:2015:515), mit dem das Gericht zum einen u. a. einen Beschluss der Kommission, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wurde, teilweise, soweit darin eine Geldbuße gegen die Rechtsmittelführerinnen verhängt wurde, für nichtig erklärt hat, weil die Kommission bei der Beurteilung ihrer Leistungsfähigkeit Fehler begangen habe, und zum anderen die Rechtsmittelführerinnen in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zur Zahlung einer Geldbuße verurteilt hat, deren Höhe der in diesem Beschluss gegen sie verhängten Geldbuße entspricht.
  • EuG, 09.10.2018 - T-43/16

    1&1 Telecom / Kommission - Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Zusammenschlüsse -

    Erstens ist, soweit im Schreiben vom 19. November 2015 in Verbindung mit der E-Mail vom 28. September 2015 die endgültigen Verpflichtungszusagen dahin ausgelegt werden, dass sie Telefónica Deutschland nicht daran hinderten, Ziff. 2 Abs. 3 in den Text der Selbstverpflichtungserklärung einzufügen, darauf hinzuweisen, dass eine schriftliche Meinungsäußerung oder eine bloße Absichtserklärung nach ständiger Rechtsprechung keinen Beschluss darstellen kann, der mit einer Nichtigkeitsklage angefochten werden kann, da sie keine Rechtswirkungen erzeugen kann oder nicht darauf gerichtet ist, solche Wirkungen zu erzeugen (Beschlüsse vom 2. September 2009, E.ON Ruhrgas und E.ON Földgáz Trade/Kommission, T-57/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:297, Rn. 31, und vom 12. Februar 2010, Kommission/CdT, T-456/07, EU:T:2010:39, Rn. 55, sowie Urteil vom 15. Juli 2015, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission, T-393/10, EU:T:2015:515, Rn. 96).

    Daher ist die vorliegende Rechtssache von den Rechtssachen zu unterscheiden, in denen festgestellt wurde, dass die angefochtene Handlung keine bloße Bestätigung einer früheren Entscheidung war, weil sie auf der Grundlage anderer tatsächlicher und rechtlicher Gesichtspunkte als der zuvor geprüften und aus anderen als den der früheren Entscheidung zugrunde liegenden Gründen ergangen war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2015, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission, T-393/10, EU:T:2015:515, Rn. 107).

  • EuG, 09.10.2018 - T-884/16

    Multiconnect / Kommission - Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Zusammenschlüsse -

    Soweit in den E-Mails vom 11. und 29. Oktober 2016 die endgültigen Verpflichtungszusagen dahin ausgelegt werden, dass sie Telefónica Deutschland nicht verpflichten, ein Full-MVNO-Angebot zu machen, ist erstens darauf hinzuweisen, dass eine schriftliche Meinungsäußerung oder eine bloße Absichtserklärung nach ständiger Rechtsprechung keinen mit einer Nichtigkeitsklage anfechtbaren Beschluss darstellen kann, da sie keine Rechtswirkungen erzeugen kann oder nicht darauf gerichtet ist, solche Wirkungen zu erzeugen (Beschlüsse vom 2. September 2009, E.ON Ruhrgas und E.ON Földgáz Trade/Kommission, T-57/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:297, Rn. 31, und vom 12. Februar 2010, Kommission/CdT, T-456/07, EU:T:2010:39, Rn. 55, sowie Urteil vom 15. Juli 2015, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission, T-393/10, EU:T:2015:515, Rn. 96).

    Daher ist die vorliegende Rechtssache von den Rechtssachen zu unterscheiden, in denen festgestellt wurde, dass die angefochtene Handlung keine bloße Bestätigung einer früheren Entscheidung war, weil sie auf der Grundlage anderer tatsächlicher und rechtlicher Gesichtspunkte als der zuvor geprüften und aus anderen als den der früheren Entscheidung zugrunde liegenden Gründen ergangen war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2015, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission, T-393/10, EU:T:2015:515, Rn. 107).

  • EuG, 09.10.2018 - T-885/16

    Mass Response Service / Kommission - Nichtigkeitsklage - Wettbewerb -

    Soweit in den E-Mails vom 24. und 29. Oktober 2016 die endgültigen Verpflichtungszusagen dahin ausgelegt werden, dass sie Telefónica Deutschland nicht verpflichten, ein Full-MVNO-Angebot zu machen, ist erstens darauf hinzuweisen, dass eine schriftliche Meinungsäußerung oder eine bloße Absichtserklärung nach ständiger Rechtsprechung keinen mit einer Nichtigkeitsklage anfechtbaren Beschluss darstellen kann, da sie keine Rechtswirkungen erzeugen kann oder nicht darauf gerichtet ist, solche Wirkungen zu erzeugen (Beschlüsse vom 2. September 2009, E.ON Ruhrgas und E.ON Földgáz Trade/Kommission, T-57/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:297, Rn. 31, und vom 12. Februar 2010, Kommission/CdT, T-456/07, EU:T:2010:39, Rn. 55, sowie Urteil vom 15. Juli 2015, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission, T-393/10, EU:T:2015:515, Rn. 96).

    Daher ist die vorliegende Rechtssache von den Rechtssachen zu unterscheiden, in denen festgestellt wurde, dass die angefochtene Handlung keine bloße Bestätigung einer früheren Entscheidung war, weil sie auf der Grundlage anderer tatsächlicher und rechtlicher Gesichtspunkte als der zuvor geprüften und aus anderen als den der früheren Entscheidung zugrunde liegenden Gründen ergangen war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2015, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission, T-393/10, EU:T:2015:515, Rn. 107).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2018 - C-183/17

    International Management Group / Kommission - Rechtsmittel -

    46 Vgl. insbesondere - abgesehen von der in Rn. 69 des Urteils in der Rechtssache T-29/15 zitierten Rechtsprechung - Urteile vom 15. Juli 2015, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission (T-393/10, EU:T:2015:515, Rn. 107), und vom 13. Oktober 2015, 1ntrasoft International/Kommission (T-403/12, EU:T:2015:774, Rn. 48 bis 52), sowie hinsichtlich der Rechtsprechung des Gerichtshofs Urteile vom 19. Januar 2017, Kommission/Total und Elf Aquitaine (C-351/15 P, EU:C:2017:27, Rn. 37 bis 49), und vom 31. Mai 2017, DEI/Kommission (C-228/16 P, EU:C:2017:409, Rn. 33 und 34).
  • EuG, 23.11.2022 - T-275/20

    Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission - Nichtigkeits- und

    Mit Urteil vom 15. Juli 2015, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission (T-393/10, EU:T:2015:515, im Folgenden: Urteil vom 15. Juli 2015), hat das Gericht entschieden, dass die von der Kommission im streitigen Beschluss vorgenommene Feststellung, dass sich die Klägerinnen an einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV beteiligt hätten, nicht zu beanstanden ist.
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Rechtsprechung
   EuG, 13.04.2011 - T-393/10 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,8857
EuG, 13.04.2011 - T-393/10 R (https://dejure.org/2011,8857)
EuG, Entscheidung vom 13.04.2011 - T-393/10 R (https://dejure.org/2011,8857)
EuG, Entscheidung vom 13. April 2011 - T-393/10 R (https://dejure.org/2011,8857)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vorläufiger Rechtsschutz - Wettbewerb - Zahlung einer Geldbuße - Bankbürgschaft - Antrag auf einstweilige Anordnung (Verzicht auf Stellung einer Bankbürgschaft)

  • Europäischer Gerichtshof

    Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission

    Vorläufiger Rechtsschutz - Wettbewerb - Zahlung einer Geldbuße - Bankbürgschaft - Antrag auf einstweilige Anordnung (Verzicht auf Stellung einer Bankbürgschaft)

  • EU-Kommission PDF

    Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission

    Vorläufiger Rechtsschutz - Wettbewerb - Zahlung einer Geldbuße - Bankbürgschaft - Antrag auf einstweilige Anordnung (Verzicht auf Stellung einer Bankbürgschaft)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission

    Vorläufiger Rechtsschutz - Wettbewerb - Beschluss der Kommission, mit dem eine Geldbuße verhängt wird - Bankbürgschaft - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (30)

  • EuG, 13.07.2006 - T-11/06

    Romana Tabacchi / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf Aussetzung

    Auszug aus EuG, 13.04.2011 - T-393/10
    Mithin kann sich der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs dieses Beschlusses sinnvollerweise nur darauf beziehen, die Antragstellerinnen von der Obliegenheit zur Stellung einer Bankgarantie als Voraussetzung für die Abwendung der sofortigen Beitreibung der gegen sie verhängten Geldbußen zu entbinden (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 13. Juli 2006, Romana Tabacchi/Kommission, T-11/06 R, Slg. 2006, II-2491, Randnrn.

    Das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände wird in der Rechtsprechung grundsätzlich dann angenommen, wenn die Partei, die von der Stellung der verlangten Bankgarantie befreit werden möchte, den Beweis dafür erbringt, dass es ihr entweder objektiv unmöglich ist, diese Garantie beizubringen, oder aber, dass die Stellung der Bankgarantie ihre Existenz gefährden würde (Beschluss Romana Tabacchi/Kommission, oben in Randnr. 17 angeführt, Randnr. 98, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 20. Oktober 2003, Leali/Kommission, T-46/03 R, Slg. 2003, II-4473, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da die dergestalt begründeten Ablehnungen der beantragten Bankgarantie von insgesamt 14 Banken ausgesprochen wurden, haben die Antragstellerinnen rechtlich hinreichend nachgewiesen, dass es ihnen objektiv unmöglich ist, diese Garantie beizubringen, zumal die Rechtsprechung in vergleichbaren Fallkonstellationen bereits zwei bzw. drei Verweigerungen für ausreichend erachtet hat (vgl. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 2. März 2011, 1. garantovaná/Kommission, T-392/09 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 56, und Romana Tabacchi/Kommission, oben in Randnr. 17 angeführt, Randnrn.

    Im Übrigen ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Verweigerung einer Bankgarantie gerade durch die Hausbanken des Antragstellers, bei denen dieser fester Kunde ist, die objektive Unmöglichkeit begründet, sich die verlangte Garantie zu besorgen (Beschluss Romana Tabacchi/Kommission, oben in Randnr. 17 angeführt, Randnrn.

    Unter diesen Umständen würden die finanziellen Interessen der Kommission nicht besser geschützt, wenn eine sofortige Zwangsvollstreckung eingeleitet würde, anstatt es den Antragstellerinnen zu ermöglichen, ihre Geschäftstätigkeit fortzusetzen und aus dem daraus erzielten Erlös ihre Geldbußen zu zahlen (vgl. in diesem Sinne Beschluss Romana Tabacchi/Kommission, oben in Randnr. 17 angeführt, Randnr. 136).

  • EuGH, 19.07.1995 - C-149/95

    Kommission / Atlantic Container Line u.a.

    Auszug aus EuG, 13.04.2011 - T-393/10
    Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter kann somit die Aussetzung des Vollzugs anordnen und einstweilige Anordnungen treffen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass diese Anordnungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht notwendig (fumus boni iuris) und dringlich in dem Sinne sind, dass es zur Verhinderung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers erforderlich ist, sie bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache zu erlassen und wirksam werden zu lassen (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. Juli 1995, Kommission/Atlantic Container Line u. a., C-149/95 P[R], Slg. 1995, I-2165, Randnr. 22).

    Im Übrigen verfügt der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter im Rahmen dieser Gesamtprüfung über ein weites Ermessen; er kann im Einzelfall die Art und Weise, in der diese verschiedenen Voraussetzungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge dieser Prüfung frei bestimmen, da keine Vorschrift des Unionsrechts ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer vorläufigen Entscheidung vorschreibt (Beschluss Kommission/Atlantic Container Line u. a., oben in Randnr. 12 angeführt, Randnr. 23, und Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 3. April 2007, Vischim/Kommission, C-459/06 P[R], nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 25).

    Nach der Rechtsprechung ist ein fumus boni iuris gegeben, wenn das Vorbringen des Antragstellers zumindest hinsichtlich eines einzigen Klagegrundes auf den ersten Blick erheblich und jedenfalls nicht ohne Grundlage erscheint bzw. wenn dieses Vorbringen nicht ohne eine eingehende Prüfung zurückgewiesen werden kann, die dem für die Entscheidung zur Hauptsache zuständigen Spruchkörper vorbehalten ist (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 28. April 2009, United Phosphorus/Kommission, T-95/09 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. März 1995, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T-395/94 R, Slg. 1995, II-595, Randnr. 49, bestätigt durch den Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs Kommission/Atlantic Container Line u. a., oben in Randnr. 12 angeführt, Randnrn.

    Konkret bedeutet dies, dass insbesondere zu prüfen ist, ob das Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung schwerer wiegt als das Interesse an einem sofortigen Vollzug dieser Entscheidung (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs Kommission/Atlantic Container Line u. a., oben in Randnr. 12 angeführt, Randnr. 50, vom 12. Juli 1996, Vereinigtes Königreich/Kommission, C-180/96 R, Slg. 1996, I-3903, Randnr. 89, und vom 26. Juni 2003, Belgien und Forum 187/Kommission, C-182/03 R und C-217/03 R, Slg. 2003, I-6887, Randnr. 142).

  • EuG, 11.10.2007 - T-120/07

    MB Immobilien und MB System / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche

    Auszug aus EuG, 13.04.2011 - T-393/10
    Soweit die Kommission erstens geltend macht, in diesem Zusammenhang seien die finanziellen Mittel des Anteilseigners ArcelorMittal zu Unrecht unberücksichtigt geblieben, der seit Langem einen Anteil von einem Drittel an WDV halte, ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Prüfung der finanziellen Lebensfähigkeit eines Unternehmens sowie seiner Möglichkeiten, eine Sicherheit zu stellen, in der Tat dessen materielle Lage unter Berücksichtigung u. a. der Besonderheiten des Konzerns beurteilt werden, dem das Unternehmen über seine Gesellschafter unmittelbar oder mittelbar angehört (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 7. März 1995, Transacciones Marítimas u. a./Kommission, C-12/95 P, Slg. 1995, I-467, Randnr. 12, und des Präsidenten des Gerichts vom 11. Oktober 2007, MB Immobilien Verwaltungs-GmbH/Kommission, T-120/07 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Betrachtungsweise wurde in der Rechtsprechung damit begründet, dass die objektiven Interessen des betroffenen Unternehmens nicht unabhängig von den Interessen der Personen zu sehen sind, die es kontrollieren, so dass bei der Beurteilung der Frage, ob der behauptete Schaden schwer und irreparabel ist, auch die finanzielle Situation der das Unternehmen kontrollierenden Personen berücksichtigt werden muss (Beschluss MB Immobilien Verwaltungs-GmbH/Kommission, oben in Randnr. 37 angeführt, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 08.06.2009 - T-173/09

    Z / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Einsicht eines Drittbetroffenen in

    Auszug aus EuG, 13.04.2011 - T-393/10
    29 und 30, und vom 8. Juni 2009, Z/Kommission, T-173/09 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 22).
  • EuGH, 14.02.2002 - C-440/01

    Kommission / Artegodan

    Auszug aus EuG, 13.04.2011 - T-393/10
    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter nach Art. 108 der Verfahrensordnung die einstweilige Anordnung jederzeit wegen veränderter Umstände abändern oder aufheben kann, wobei als "veränderte Umstände" insbesondere tatsächliche Gegebenheiten anzusehen sind, die die Beurteilung des Kriteriums der Dringlichkeit im konkreten Fall ändern können (Beschluss des Gerichtshofs vom 14. Februar 2002, Kommission/Artegodan, C-440/01 P[R], Slg. 2002, I-1489, Randnrn.
  • EuG, 10.03.1995 - T-395/94

    Atlantic Container Line AB und andere gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 13.04.2011 - T-393/10
    Nach der Rechtsprechung ist ein fumus boni iuris gegeben, wenn das Vorbringen des Antragstellers zumindest hinsichtlich eines einzigen Klagegrundes auf den ersten Blick erheblich und jedenfalls nicht ohne Grundlage erscheint bzw. wenn dieses Vorbringen nicht ohne eine eingehende Prüfung zurückgewiesen werden kann, die dem für die Entscheidung zur Hauptsache zuständigen Spruchkörper vorbehalten ist (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 28. April 2009, United Phosphorus/Kommission, T-95/09 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. März 1995, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T-395/94 R, Slg. 1995, II-595, Randnr. 49, bestätigt durch den Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs Kommission/Atlantic Container Line u. a., oben in Randnr. 12 angeführt, Randnrn.
  • EuG, 15.01.2001 - T-236/00

    Stauner u.a. / Parlament und Kommission

    Auszug aus EuG, 13.04.2011 - T-393/10
    Sie genügt somit nicht den Anforderungen der Rechtsprechung, wonach die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände eines Eilantrags sich zusammenhängend und verständlich aus dem Text der Antragsschrift ergeben müssen, damit der Antragsgegner seine Stellungnahme vorbereiten und der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter seine Entscheidung, gegebenenfalls ohne weitere Informationen, mit der gebotenen Schnelligkeit treffen kann (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 15. Januar 2001, Stauner u. a./Parlament und Kommission, T-236/00 R, Slg. 2001, II-15, Randnr. 34, vom 7. Mai 2002, Aden u. a./Rat und Kommission, T-306/01 R, Slg. 2002, II-2387, Randnr. 52, und vom 23. Mai 2005, Dimos Ano Liosion u. a./Kommission, T-85/05 R, Slg. 2005, II-1721, Randnr. 37).
  • EuG, 07.05.2010 - T-410/09

    Almamet / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.04.2011 - T-393/10
    Diese "Konzern-Rechtsprechung" wurde inzwischen auf Minderheitsbeteiligungen (50 %, 40 % und sogar 30 %) ausgedehnt, da auch solche - substanziellen - Beteiligungen je nach der Kapitalstruktur des betreffenden Unternehmens für die Beurteilung von dessen finanzieller Leistungsfähigkeit relevant sein können, so dass ein Eilantrag jedenfalls hinreichende Informationen über derartige Minderheitsbeteiligungen enthalten muss (vgl. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 7. Mai 2010, Almamet/Kommission, T-410/09 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.
  • EuG, 07.05.2002 - T-306/01

    Yusuf und Al Barakaat International Foundation / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 13.04.2011 - T-393/10
    Sie genügt somit nicht den Anforderungen der Rechtsprechung, wonach die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände eines Eilantrags sich zusammenhängend und verständlich aus dem Text der Antragsschrift ergeben müssen, damit der Antragsgegner seine Stellungnahme vorbereiten und der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter seine Entscheidung, gegebenenfalls ohne weitere Informationen, mit der gebotenen Schnelligkeit treffen kann (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 15. Januar 2001, Stauner u. a./Parlament und Kommission, T-236/00 R, Slg. 2001, II-15, Randnr. 34, vom 7. Mai 2002, Aden u. a./Rat und Kommission, T-306/01 R, Slg. 2002, II-2387, Randnr. 52, und vom 23. Mai 2005, Dimos Ano Liosion u. a./Kommission, T-85/05 R, Slg. 2005, II-1721, Randnr. 37).
  • EuGH, 26.06.2003 - C-182/03

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.04.2011 - T-393/10
    Konkret bedeutet dies, dass insbesondere zu prüfen ist, ob das Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung schwerer wiegt als das Interesse an einem sofortigen Vollzug dieser Entscheidung (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs Kommission/Atlantic Container Line u. a., oben in Randnr. 12 angeführt, Randnr. 50, vom 12. Juli 1996, Vereinigtes Königreich/Kommission, C-180/96 R, Slg. 1996, I-3903, Randnr. 89, und vom 26. Juni 2003, Belgien und Forum 187/Kommission, C-182/03 R und C-217/03 R, Slg. 2003, I-6887, Randnr. 142).
  • EuG, 29.04.2004 - T-236/01

    Das Gericht erster Instanz setzt die Geldbussen herab, die die Kommission mit

  • EuG, 23.05.2005 - T-85/05

    Dimos Ano Liosion u.a. / Kommission

  • EuG, 24.01.2011 - T-370/10

    Rubinetterie Flero / Kommission

  • EuGH, 12.07.1996 - C-180/96

    Vereinigtes Königreich / Kommission

  • EuG, 28.04.2009 - T-95/09

    United Phosphorus / Kommission

  • EuG, 29.10.2009 - T-352/09

    Novácke chemické závody / Kommission

  • EuG, 02.03.2011 - T-392/09

    1. garantovaná / Kommission

  • EuG, 15.11.2001 - T-151/01

    Duales System Deutschland / Kommission

  • EuGH, 03.04.2007 - C-459/06

    Vischim / Kommission

  • EuG, 05.08.2003 - T-79/03

    IRO / Kommission

  • EuGH, 06.05.1982 - 107/82

    AEG / Kommission

  • EuG, 04.04.2002 - T-198/01

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission

  • EuG, 20.10.2003 - T-46/03

    Leali / Kommission

  • EuGH, 23.02.2001 - C-445/00

    DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES SETZT DEN VOLLZUG DER VERORDNUNG DES RATES ZUR

  • EuGH, 14.12.1999 - C-364/99

    DSR-Senator Lines / Kommission

  • EuGH, 14.10.1996 - C-268/96

    SCK und FNK / Kommission

  • EuG, 21.01.2004 - T-245/03

    FNSEA u.a. / Kommission - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Wettbewerb -

  • EuGH, 07.03.1995 - C-12/95

    Transacciones Maritimas u.a. / Kommission

  • EuG, 07.12.2010 - T-385/10

    ArcelorMittal Wire France u.a. / Kommission

  • EuG, 04.12.2007 - T-326/07

    Cheminova u.a. / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Richtlinie 91/414/EWG -

  • EuG, 15.07.2015 - T-393/10

    Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

    Mit Beschluss vom 13. April 2011, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission (T-393/10 R, Slg, EU:T:2011:178), hat der Präsident des Gerichts dem Antrag der Klägerinnen auf vorläufigen Rechtsschutz teilweise stattgegeben, wobei die Kostenentscheidung vorbehalten worden ist.

    329 Wie bereits der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter festgestellt hat (Beschluss Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission, oben in Rn. 65 angeführt, EU:T:2011:178, Rn. 35 und 43), haben die Klägerinnen mehr als zehn begründete Darlehensabsagen vorgelegt, und es ist anzunehmen, dass eine Bank bei der - positiven wie negativen - Entscheidung über Kredit- und Garantieanfragen stets ihre eigenen Interessen als Kreditinstitut verfolgt und im Blick auf ihre Anteilseigner auch verfolgen muss.

    341 Die von ihnen aufgrund des Beschlusses Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission (oben in Rn. 65 angeführt, EU:T:2011:178) gezahlten Raten bedeuteten eine jährliche finanzielle Belastung in Höhe von 3, 6 Mio. Euro, was sie daran hindere, die zur Aufrechterhaltung ihrer Wettbewerbsfähigkeit erforderlichen Investitionen zu tätigen.

    346 Zunächst ist festzustellen, dass den Klägerinnen im Beschluss Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission (oben in Rn. 65 angeführt, EU:T:2011:178) aufgegeben wurde, vorläufig 2 Mio. Euro und monatliche Raten zu zahlen, was einer jährlichen Zusatzbelastung von 3, 6 Mio. Euro entspricht.

    354 Zu dem Vorbringen der Klägerinnen, die Verbesserung ihrer Ergebnisse sei auf die Auflösung der Rückstellung zurückzuführen, die sie gebildet hätten, um die Geldbuße zu zahlen, ist der Kommission beizupflichten, dass die Auflösung in Höhe der Beträge erfolgt ist, die bereits vorläufig in Ausführung des Beschlusses Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission (oben in Rn. 65 angeführt, EU:T:2011:178) gezahlt wurden, und dass die Rückstellungen für die Beträge, die im Fall der Abweisung ihrer Klage durch das Gericht noch zu zahlen sind, nicht aufgelöst wurden.

  • EuG, 15.05.2013 - T-198/12

    Deutschland / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Grenzwerte für Antimon,

    Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der bestehenden Interessen vor (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 13. April 2011, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission, T-393/10 R, Slg. 2011, II-1697, Randnr. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen verfügt der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter im Rahmen dieser Gesamtprüfung über ein weites Ermessen; er kann im Einzelfall die Art und Weise, in der diese verschiedenen Voraussetzungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge dieser Prüfung frei bestimmen, da keine Vorschrift des Unionsrechts ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer vorläufigen Entscheidung vorschreibt (Beschluss Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission, Randnr. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierfür reicht es aus, dass dieses Vorbringen komplexe und heikle Fragen aufwirft, die prima facie nicht für irrelevant erklärt werden können, sondern einer eingehenden Prüfung bedürfen, welche dem für die Entscheidung zur Hauptsache zuständigen Spruchkörper vorbehalten ist, bzw. dass im Verfahren zur Hauptsache ausweislich des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten eine bedeutsame rechtliche Kontroverse besteht, deren Lösung sich nicht ohne Weiteres aufdrängt (vgl. in diesem Sinne Beschluss Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission, Randnr. 54, sowie Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 19. September 2012, Griechenland/Kommission, T-52/12 R, Randnr. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 16.11.2012 - T-341/12

    Evonik Degussa / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Wettbewerb -

    Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der bestehenden Interessen vor (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 13. April 2011, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission, T-393/10 R, Slg. 2011, II-1697, Randnr. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen verfügt der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter im Rahmen dieser Gesamtprüfung über ein weites Ermessen; er kann im Einzelfall die Art und Weise, in der diese verschiedenen Voraussetzungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge dieser Prüfung frei bestimmen, da keine Vorschrift des Unionsrechts ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer vorläufigen Entscheidung vorschreibt (Beschluss Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission, Randnr. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierfür reicht es aus, dass dieses Vorbringen komplexe und heikle Fragen aufwirft, die prima facie nicht für irrelevant erklärt werden können, sondern einer eingehenden Prüfung bedürfen, welche dem für die Entscheidung zur Hauptsache zuständigen Spruchkörper vorbehalten ist, bzw. dass im Verfahren zur Hauptsache ausweislich des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten eine bedeutsame rechtliche Kontroverse besteht, deren Lösung sich nicht ohne weiteres aufdrängt (vgl. in diesem Sinne Beschluss Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission, Randnr. 54, sowie Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 19. September 2012, Griechenland/Kommission, T-52/12 R, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 23.11.2018 - T-733/17

    GMPO/ Kommission

    En effet, dans le cadre de l'examen de la viabilité financière d'une société, la situation matérielle de celle-ci peut être appréciée en prenant, notamment, en considération les caractéristiques du groupe auquel elle se rattache, directement ou indirectement, par son actionnariat [voir ordonnances du 7 mars 1995, Transacciones Marítimas e.a./Commission, C-12/95 P(R), EU:C:1995:62, point 12 et jurisprudence citée, et du 13 avril 2011, Westfälische Drahtindustrie e.a./Commission, T-393/10 R, EU:T:2011:178, point 37 et jurisprudence citée].

    Cette jurisprudence n'impose qu'une obligation d'information en vue d'établir une éventuelle communauté d'intérêts (ordonnance du 13 avril 2011, Westfälische Drahtindustrie e.a./Commission, T-393/10 R, EU:T:2011:178, point 38).

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2024 - C-70/23

    Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb -

    Mit Beschluss vom 13. April 2011, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission (T-393/10 R, im Folgenden: Beschluss über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, EU:T:2011:178), gab der Präsident des Gerichts dem Antrag der Rechtsmittelführerinnen auf vorläufigen Rechtsschutz teilweise statt.
  • EuG, 23.11.2022 - T-275/20

    Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission - Nichtigkeits- und

    Mit Beschluss vom 13. April 2011, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission (T-393/10 R, EU:T:2011:178, im Folgenden: Beschluss über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes), gab der Präsident des Gerichts dem Antrag der Klägerinnen auf vorläufigen Rechtsschutz teilweise statt.
  • EuG, 10.06.2014 - T-172/14

    Stahlwerk Bous / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen -

    Hierfür reicht es aus, dass dieses Vorbringen komplexe Fragen aufwirft, die prima facie nicht für irrelevant erklärt werden können, sondern einer eingehenden Prüfung bedürfen, welche dem für die Entscheidung zur Hauptsache zuständigen Spruchkörper vorbehalten ist, bzw. dass im Verfahren zur Hauptsache ausweislich des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten eine bedeutsame rechtliche Kontroverse besteht, deren Lösung sich nicht ohne Weiteres aufdrängt (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 13. April 2011, Westfälische Drahtindustrie u.a./Kommission, T-393/10 R, Slg, EU:T:2011:178, Randnr. 54, und vom 19. September 2012, Griechenland/Kommission, T-52/12 R, Slg, EU:T:2012:447, Randnr. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch Beschluss vom 10. September 2013, Kommission/Pilkington Group, C-278/13 P[R], Slg, EU:C:2013:558, Randnrn.
  • EuG, 10.06.2014 - T-183/14

    Schmiedag / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen -

    Hierfür reicht es aus, dass dieses Vorbringen komplexe Fragen aufwirft, die prima facie nicht für irrelevant erklärt werden können, sondern einer eingehenden Prüfung bedürfen, welche dem für die Entscheidung zur Hauptsache zuständigen Spruchkörper vorbehalten ist, bzw. dass im Verfahren zur Hauptsache ausweislich des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten eine bedeutsame rechtliche Kontroverse besteht, deren Lösung sich nicht ohne Weiteres aufdrängt (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 13. April 2011, Westfälische Drahtindustrie u.a./Kommission, T-393/10 R, Slg, EU:T:2011:178, Randnr. 54, und vom 19. September 2012, Griechenland/Kommission, T-52/12 R, Slg, EU:T:2012:447, Randnr. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch Beschluss vom 10. September 2013, Kommission/Pilkington Group, C-278/13 P[R], Slg, EU:C:2013:558, Randnrn.
  • EuG, 10.06.2014 - T-176/14

    Georgsmarienhütte / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen

    Hierfür reicht es aus, dass dieses Vorbringen komplexe Fragen aufwirft, die prima facie nicht für irrelevant erklärt werden können, sondern einer eingehenden Prüfung bedürfen, welche dem für die Entscheidung zur Hauptsache zuständigen Spruchkörper vorbehalten ist, bzw. dass im Verfahren zur Hauptsache ausweislich des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten eine bedeutsame rechtliche Kontroverse besteht, deren Lösung sich nicht ohne Weiteres aufdrängt (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 13. April 2011, Westfälische Drahtindustrie u.a./Kommission, T-393/10 R, Slg, EU:T:2011:178, Randnr. 54, und vom 19. September 2012, Griechenland/Kommission, T-52/12 R, Slg, EU:T:2012:447, Randnr. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch Beschluss vom 10. September 2013, Kommission/Pilkington Group, C-278/13 P[R], Slg, EU:C:2013:558, Randnrn.
  • EuG, 10.06.2014 - T-173/14

    WeserWind / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen -

    Hierfür reicht es aus, dass dieses Vorbringen komplexe Fragen aufwirft, die prima facie nicht für irrelevant erklärt werden können, sondern einer eingehenden Prüfung bedürfen, welche dem für die Entscheidung zur Hauptsache zuständigen Spruchkörper vorbehalten ist, bzw. dass im Verfahren zur Hauptsache ausweislich des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten eine bedeutsame rechtliche Kontroverse besteht, deren Lösung sich nicht ohne Weiteres aufdrängt (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 13. April 2011, Westfälische Drahtindustrie u.a./Kommission, T-393/10 R, Slg, EU:T:2011:178, Randnr. 54, und vom 19. September 2012, Griechenland/Kommission, T-52/12 R, Slg, EU:T:2012:447, Randnr. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch Beschluss vom 10. September 2013, Kommission/Pilkington Group, C-278/13 P[R], Slg, EU:C:2013:558, Randnrn.
  • EuG, 10.06.2014 - T-179/14

    Schmiedewerke Gröditz / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche

  • EuG, 10.06.2014 - T-178/14

    Friedrich Wilhelms-Hütte Eisenguss / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz -

  • EuG, 10.06.2014 - T-174/14

    Dieckerhoff Guss / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 18.09.2014 - T-103/14

    Frucona Kosice / Kommission

  • EuG, 14.03.2017 - T-48/17

    ADDE / Parlament - Vorläufiger Rechtsschutz - Finanzierung einer politischen

  • EuG, 04.07.2017 - T-118/17

    Institute for Direct Democracy in Europe / Parlament

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Rechtsprechung
   EuG, 15.07.2015 - T-389/10, T-419/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,17591
EuG, 15.07.2015 - T-389/10, T-419/10 (https://dejure.org/2015,17591)
EuG, Entscheidung vom 15.07.2015 - T-389/10, T-419/10 (https://dejure.org/2015,17591)
EuG, Entscheidung vom 15. Juli 2015 - T-389/10, T-419/10 (https://dejure.org/2015,17591)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    SLM / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Spannstahl - Preisfestsetzung, Marktaufteilung und Austausch sensibler Geschäftsinformationen - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird - Einheitliche, komplexe und fortgesetzte ...

  • Europäischer Gerichtshof

    SLM / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Spannstahl - Preisfestsetzung, Marktaufteilung und Austausch sensibler Geschäftsinformationen - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird - Einheitliche, komplexe und fortgesetzte ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Das Gericht setzt die von der Kommission gegen drei Mitglieder des europäischen Spannstahlkartells verhängten Geldbußen herab

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Geldbußen für Beteiligte des Spannstahlkartells

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 13. September 2010 - SLM/Kommission

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung des Beschlusses K (2010) 4387 endg. der Kommission vom 30. Juni 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR"Abkommen (Sache COMP/38.344 - Spannstahl) betreffend ein Kartell auf dem europäischen Markt für Spannstahl in Bezug auf die ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)

  • EuG, 15.07.2015 - T-418/10

    voestalpine und voestalpine Wire Rod Austria / Kommission - Wettbewerb - Kartelle

    Gegen den ursprünglichen Beschluss, den ersten Änderungsbeschluss, den zweiten Änderungsbeschluss oder die Schreiben der Kommission im Anschluss an Anträge bestimmter Adressaten des ursprünglichen Beschlusses auf Neubewertung ihrer Leistungsfähigkeit sind 28 Klagen erhoben worden (Rechtssachen T-385/10, ArcelorMittal Wire France u. a./Kommission, T-388/10, Productos Derivados del Acero/Kommission, T-389/10, SLM/Kommission, T-391/10, Nedri Spanstaal/Kommission, T-393/10, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission, T-398/10, Fapricela/Kommission, T-399/10, ArcelorMittal España/Kommission, T-406/10, Emesa-Trefilería und Industrias Galycas/Kommission, T-413/10, Socitrel/Kommission, T-414/10, Companhia Previdente/Kommission, T-418/10, voestalpine und voestalpine Wire Rod Austria/Kommission, T-419/10, Ori Martin/Kommission, T-422/10, Trafilerie Meridionali/Kommission, T-423/10, Redaelli Tecna/Kommission, T-426/10, Moreda-Riviere Trefilerías/Kommission, T-427/10, Trefilerías Quijano/Kommission, T-428/10, Trenzas y Cables de Acero/Kommission, T-429/10, Global Steel Wire/Kommission, T-436/10, Hit Groep/Kommission, T-575/10, Moreda-Riviere Trefilerías/Kommission, T-576/10, Trefilerías Quijano/Kommission, T-577/10, Trenzas y Cables de Acero/Kommission, T-578/10, Global Steel Wire/Kommission, T-438/12, Global Steel Wire/Kommission, T-439/12, Trefilerías Quijano/Kommission, T-440/12, Moreda-Riviere Trefilerías/Kommission, T-441/12, Trenzas y Cables de Acero/Kommission, und T-409/13, Companhia Previdente und Socitrel/Kommission).
  • EuG, 22.09.2021 - T-425/18

    Das Gericht weist die Klage von Altice Europe gegen den Beschluss der Kommission

    Zur Schwere der Zuwiderhandlungen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Festsetzung einer Geldbuße durch das Gericht dem Wesen nach kein streng mathematischer Vorgang ist (Urteile vom 5. Oktober 2011, Romana Tabacchi/Kommission, T-11/06, EU:T:2011:560, Rn. 266, und vom 15. Juli 2015, SLM und Ori Martin/Kommission, T-389/10 und T-419/10, EU:T:2015:513, Rn. 436).
  • EuG, 14.09.2022 - T-604/18

    Das Gericht bestätigt weitgehend den Beschluss der Kommission, wonach Google den

    Was den von Google im Zusammenhang mit der Zuwiderhandlung erzielten Umsatz betrifft, der es der Kommission ermöglicht, in Anwendung ihrer Leitlinien den Grundbetrag der zu verhängenden Geldbuße zu bestimmen, weist das Gericht zunächst darauf hin, dass die von ihm selbst vorzunehmende Festsetzung einer Geldbuße nach ständiger Rechtsprechung zwar kein streng mathematischer Vorgang ist (Urteile vom 5. Oktober 2011, Romana Tabacchi/Kommission, T-11/06, EU:T:2011:560, Rn. 266, und vom 15. Juli 2015, SLM und Ori Martin/Kommission, T-389/10 und T-419/10, EU:T:2015:513, Rn. 436), die Heranziehung eines solchen Umsatzes im vorliegenden Fall aber ein geeigneter Ausgangspunkt für die Bestimmung der Höhe der Geldbuße sein kann.
  • EuGH, 25.03.2021 - C-611/16

    Xellia Pharmaceuticals und Alpharma / Kommission

    134 Mit ihrem fünften, gegen die Rn. 361 bis 364 und 366 bis 371 des angefochtenen Urteils gerichteten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen zum einen geltend, dass das Gericht bei der Beurteilung der Dauer der Untersuchung einen Rechtsfehler begangen und ihre Verteidigungsrechte verletzt habe, und zwar in Widerspruch zu Rn. 341 des Urteils vom 15. Juli 2015, SLM und Ori Martin/Kommission (T-389/10 und T-419/10, EU:T:2015:513).
  • EuG, 05.10.2020 - T-249/17

    Das Gericht erklärt die Nachprüfungsbeschlüsse der Kommission, die aufgrund des

    Der Abschnitt der Voruntersuchung zum einen beginnt dann, wenn die Kommission in Ausübung der Befugnisse, die ihr der Unionsgesetzgeber verliehen hat, Maßnahmen trifft, die mit dem Vorwurf verbunden sind, eine Zuwiderhandlung begangen zu haben, und soll es ihr ermöglichen, zum weiteren Verlauf des Verfahrens Stellung zu nehmen (Urteile vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 114, und vom 15. Juli 2015, SLM und Ori Martin/Kommission, T-389/10 und T-419/10, EU:T:2015:513, Rn. 337).
  • EuG, 18.11.2020 - T-814/17

    Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, mit dem der Missbrauch einer

    Was vorliegend zum einen die Anwendung des gesetzlichen Kriteriums der Schwere der Zuwiderhandlung betrifft, so ist die Festsetzung einer Geldbuße durch das Gericht nach ständiger Rechtsprechung kein streng mathematischer Vorgang (Urteile vom 5. Oktober 2011, Romana Tabacchi/Kommission, T-11/06, EU:T:2011:560, Rn. 266, und vom 15. Juli 2015, SLM und Ori Martin/Kommission, T-389/10 und T-419/10, EU:T:2015:513, Rn. 436).
  • EuG, 28.03.2019 - T-433/16

    Pometon / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für

    Was sodann die Anwendung des gesetzlichen Kriteriums der Schwere der Zuwiderhandlung betrifft (siehe oben, Rn. 371), so ist die Festsetzung einer Geldbuße durch das Gericht nach ständiger Rechtsprechung kein streng mathematischer Vorgang (Urteile vom 5. Oktober 2011, Romana Tabacchi/Kommission, T-11/06, EU:T:2011:560, Rn. 266, und vom 15. Juli 2015, SLM und Ori Martin/Kommission, T-389/10 und T-419/10, EU:T:2015:513, Rn. 436).
  • EuG, 15.07.2015 - T-393/10

    Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

    Gegen den ursprünglichen Beschluss, den ersten Änderungsbeschluss, den zweiten Änderungsbeschluss und die Schreiben der Kommission im Anschluss an Anträge bestimmter Adressaten des ursprünglichen Beschlusses auf Neubewertung ihrer Leistungsfähigkeit sind 28 Klagen erhoben worden (Rechtssachen T-385/10, ArcelorMittal Wire France u. a./Kommission, T-388/10, Productos Derivados del Acero/Kommission, T-389/10, SLM/Kommission, T-391/10, Nedri Spanstaal/Kommission, T-393/10, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission, T-398/10, Fapricela/Kommission, T-399/10, ArcelorMittal España/Kommission, T-406/10, Emesa-Trefilería und Industrias Galycas/Kommission, T-413/10, Socitrel/Kommission, T-414/10, Companhia Previdente/Kommission, T-418/10, voestalpine und voestalpine Wire Rod Austria/Kommission, T-419/10, Ori Martin/Kommission, T-422/10, Trafilerie Meridionali/Kommission, T-423/10, Redaelli Tecna/Kommission, T-426/10, Moreda-Riviere Trefilerías/Kommission, T-427/10, Trefilerías Quijano/Kommission, T-428/10, Trenzas y Cables de Acero/Kommission, T-429/10, Global Steel Wire/Kommission, T-436/10, Hit Groep/Kommission, T-575/10, Moreda-Riviere Trefilerías/Kommission, T-576/10, Trefilerías Quijano/Kommission, T-577/10, Trenzas y Cables de Acero/Kommission, T-578/10, Global Steel Wire/Kommission, T-438/12, Global Steel Wire/Kommission, T-439/12, Trefilerías Quijano/Kommission, T-440/12, Moreda-Riviere Trefilerías/Kommission, T-441/12, Trenzas y Cables de Acero/Kommission, und T-409/13, Companhia Previdente und Socitrel/Kommission).
  • EuG, 05.10.2020 - T-254/17

    Intermarché Casino Achats/ Kommission

    D'une part, s'agissant de la phase d'instruction préliminaire, elle a pour point de départ la date à laquelle la Commission, faisant usage des pouvoirs que lui a conférés le législateur de l'Union, prend des mesures impliquant le reproche d'avoir commis une infraction et doit permettre à celle-ci de prendre position sur l'orientation de la procédure (arrêts du 29 septembre 2011, Elf Aquitaine/Commission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, point 114, et du 15 juillet 2015, SLM et Ori Martin/Commission, T-389/10 et T-419/10, EU:T:2015:513, point 337).
  • EuG, 30.03.2022 - T-324/17

    SAS Cargo Group u.a. / Kommission

    Der Unionsrichter hat daraus abgeleitet, dass, selbst wenn die Kommission keine spezielle Begründung in Bezug auf den im Rahmen des Zusatzbetrags verwendeten Anteil am Umsatz darlegt, der bloße Verweis auf die Analyse der für die Beurteilung der Schwere herangezogenen Umstände insoweit genügt (Urteil vom 15. Juli 2015, SLM und Ori Martin/Kommission, T-389/10 und T-419/10, EU:T:2015:513, Rn. 264).
  • EuG, 30.03.2022 - T-340/17

    Japan Airlines / Kommission

  • EuGH, 07.06.2018 - C-463/17

    Ori Martin/ Gerichtshof der Europäischen Union - Rechtsmittel -

  • EuG, 10.11.2015 - T-389/10

    SLM / Kommission

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Rechtsprechung
   EuG, 17.05.2018 - T-393/10 INTP   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,13558
EuG, 17.05.2018 - T-393/10 INTP (https://dejure.org/2018,13558)
EuG, Entscheidung vom 17.05.2018 - T-393/10 INTP (https://dejure.org/2018,13558)
EuG, Entscheidung vom 17. Mai 2018 - T-393/10 INTP (https://dejure.org/2018,13558)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission

    Verfahren - Urteilsauslegung - Berichtigung - Unterlassen einer Entscheidung

  • rechtsportal.de

    Verfahren - Urteilsauslegung - Berichtigung - Unterlassen einer Entscheidung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuG, 15.07.2015 - T-393/10

    Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

    Auszug aus EuG, 17.05.2018 - T-393/10
    betreffend einen Antrag auf Auslegung des Urteils vom 15. Juli 2015, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission (T-393/10, EU:T:2015:515), und einen hilfsweise gestellten Antrag auf Berichtigung und Ergänzung dieses Urteils.

    Mit Antragsschrift, die am 3. April 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Westfälische Drahtindustrie GmbH (im Folgenden: WDI), die Westfälische Drahtindustrie Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG (im Folgenden: WDV) und die Pampus Industriebeteiligungen GmbH & Co. (im Folgenden: Pampus) die Auslegung des Urteils der Sechsten Kammer des Gerichts (frühere Besetzung) vom 15. Juli 2015, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission (T-393/10, EU:T:2015:515, im Folgenden: Urteil vom 15. Juli 2015), beantragt, das in einer der 28 das Spannstahl-Kartell betreffenden Rechtssachen ergangen ist.

  • EuG, 13.10.2015 - T-104/14

    Kommission / Verile und Gjergji - Rechtsmittel - Anschlussrechtsmittel -

    Auszug aus EuG, 17.05.2018 - T-393/10
    Nach ständiger Rechtsprechung muss ein Antrag auf Auslegung eines Urteils, um zulässig zu sein, den Tenor des betroffenen Urteils in Verbindung mit dessen wesentlichen Entscheidungsgründen zum Gegenstand haben und die Beseitigung einer Unklarheit oder Mehrdeutigkeit bezwecken, die möglicherweise Sinn und Tragweite des Urteils selbst insoweit berührt, als damit der dem betreffenden Gericht vorgelegte Fall zu entscheiden war (vgl. Urteil vom 26. Januar 2017, Kommission/Verile und Gjergji, T-104/14 P-INTP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:33, Rn. 7 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 26.01.2017 - T-104/14

    Kommission / Verile und Gjergji

    Auszug aus EuG, 17.05.2018 - T-393/10
    Nach ständiger Rechtsprechung muss ein Antrag auf Auslegung eines Urteils, um zulässig zu sein, den Tenor des betroffenen Urteils in Verbindung mit dessen wesentlichen Entscheidungsgründen zum Gegenstand haben und die Beseitigung einer Unklarheit oder Mehrdeutigkeit bezwecken, die möglicherweise Sinn und Tragweite des Urteils selbst insoweit berührt, als damit der dem betreffenden Gericht vorgelegte Fall zu entscheiden war (vgl. Urteil vom 26. Januar 2017, Kommission/Verile und Gjergji, T-104/14 P-INTP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:33, Rn. 7 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 08.07.2015 - T-357/11

    Verfahren - Urteilsauslegung

    Auszug aus EuG, 17.05.2018 - T-393/10
    Nach dieser Rechtsprechung ist daher ein Antrag auf Auslegung eines Urteils unzulässig, wenn er Fragen betrifft, die in diesem Urteil nicht entschieden worden sind, oder wenn durch ihn eine Stellungnahme des angerufenen Gerichts zur Anwendung und Durchführung oder zu den Folgen des von diesem Gericht erlassenen Urteils erlangt werden soll (vgl. Beschluss vom 8. Juli 2015, Bimbo/HABM, T-357/11 INTP, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:534, Rn. 9 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 23.11.2022 - T-275/20

    Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission - Nichtigkeits- und

    Mit Beschluss vom 17. Mai 2018, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission (T-393/10 INTP, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:293), erklärte das Gericht diese Anträge für unzulässig.

    Bei einem Fehlverhalten der Kommission oder ihrer Bediensteten im Rahmen der Durchführung einer Entscheidung des Gerichts kann aber eine Schadensersatzklage gemäß Art. 268 AEUV erhoben werden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 17. Mai 2018, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission, T-393/10 INTP, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:293, Rn. 21).

    Im Übrigen ergebe sich aus dem Beschluss vom 17. Mai 2018, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission (T-393/10 INTP, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:293), dass das Gericht die Frage der Zinsen in dem Urteil vom 15. Juli 2015 nicht geprüft habe.

    Wie sich aus dem Beschluss vom 17. Mai 2018, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission (T-393/10 INTP, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:293, Rn. 14), ergibt, war die Frage des Zeitpunkts, ab dem auf die Geldbuße Verzugszinsen zu zahlen sind, während des gerichtlichen Verfahrens in keiner Weise Gegenstand der Erörterungen zwischen den Parteien und wurde im Urteil vom 15. Juli 2015 weder in den Entscheidungsgründen noch im Tenor behandelt.

    Wie das Gericht bereits entschieden hat, stellt eine solche Schätzung aber keine Stellungnahme zu dem Zeitpunkt dar, ab dem die Klägerinnen Verzugszinsen zu zahlen haben (Beschluss vom 17. Mai 2018, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission, T-393/10 INTP, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:293, Rn. 17).

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2024 - C-70/23

    Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb -

    Mit Beschluss vom 17. Mai 2018, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission (T-393/10 INTP, EU:T:2018:293), erklärte das Gericht diese Anträge für unzulässig.

    56 T-393/10 INTP, EU:T:2018:293.

  • EuG, 30.11.2021 - T-355/19

    EG/ Ausschuss der Regionen

    Une demande en interprétation d'arrêt n'est donc pas recevable lorsqu'elle vise des points qui n'ont pas été tranchés par l'arrêt concerné ou lorsqu'elle tend à obtenir de la juridiction saisie un avis sur l'application, l'exécution ou les conséquences de l'arrêt qu'elle a rendu (voir ordonnance du 17 mai 2018, Westfälische Drahtindustrie e.a./Commission, T-393/10 INTP, non publiée, EU:T:2018:293, point 13 et jurisprudence citée).
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