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   EuG, 23.01.2014 - T-395/09   

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EuG, 23.01.2014 - T-395/09 (https://dejure.org/2014,334)
EuG, Entscheidung vom 23.01.2014 - T-395/09 (https://dejure.org/2014,334)
EuG, Entscheidung vom 23. Januar 2014 - T-395/09 (https://dejure.org/2014,334)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Gigaset / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Calciumcarbid und Magnesium für die Stahl- und die Gasindustrien im EWR außer Irland, Spanien, Portugal und dem Vereinigten Königreich - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Preisfestsetzung und ...

  • EU-Kommission

    Gigaset AG, vormals Arques Industries AG gegen Europäische Kommission.

    [fremdsprachig] Wettbewerb - Kartelle - Markt für Calciumcarbid und Magnesium für die Stahl- und die Gasindustrien im EWR außer Irland, Spanien, Portugal und dem Vereinigten Königreich - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wettbewerbsverstöße auf dem Markt für Calciumcarbid und Reagenzien auf Magnesiumbasis für die Stahl- und die Gasindustrien; Geldbuße in Wettbewerbssachen bei gesamtschuldnerischer Haftung von Muttergesellschaft und Tochtergesellschaft; Gerichtliche Anpassung der Geldbuße ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsverstöße auf dem Markt für Calciumcarbid und Reagenzien auf Magnesiumbasis für die Stahl- und die Gasindustrien; Geldbuße in Wettbewerbssachen bei gesamtschuldnerischer Haftung von Muttergesellschaft und Tochtergesellschaft; gerichtliche Anpassung der Geldbuße ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K (2009) 5791 endgültig der Kommission vom 22. Juli 2009 in einem Verfahren nach Art. 81 EG-Vertrag und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.396 - Calciumcarbid und Reagenzien auf Magnesiumbasis für die Stahl- und Gasindustrie) ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (54)

  • EuG, 12.12.2012 - T-352/09

    Novácke chemické závody / Kommission

    Auszug aus EuG, 23.01.2014 - T-395/09
    Nach der Rechtsprechung ist die letztgenannte Frage im Rahmen der eventuellen Berücksichtigung erschwerender oder mildernder Umstände zu prüfen (Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2012, Novácke chemické závody/Kommission, T-352/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 58; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Carbone-Lorraine/Kommission, T-73/04, Slg. 2008, II-2661, Rn. 100).

    Da dieser sich anhand des mit der Zuwiderhandlung in Zusammenhang stehenden Umsatzes jedes Kartellbeteiligten errechnet, fällt er für jeden von ihnen entsprechend den verschiedenen erzielten Umsätzen unterschiedlich aus (Urteil Novácke chemické závody/Kommission, Rn. 58).

    Aus dieser Rechtsprechung lässt sich ableiten, dass die Kommission von ihren eigenen Leitlinien nur in Fällen abweichen darf, in denen eine solche Abweichung mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, u. a. dem Grundsatz der Gleichbehandlung, vereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Novácke chemické závody/Kommission, oben in Rn. 143 angeführt, Rn. 136), was nach den Ausführungen oben in den Rn. 170 bis 173 vorliegend nicht der Fall ist.

    Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht die geeignetste Maßnahme, die ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Klägerin zu beseitigen, in der Herabsetzung des Betrags der gegen die anderen an der Zuwiderhandlung Beteiligten verhängten Geldbuße (Urteil Novácke chemické závody/Kommission, oben in Rn. 143 angeführt, Rn. 55 und 56; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T-67/00, T-68/00, T-71/00 und T-78/00, Slg. 2004, II-2501, Rn. 579).

    Folglich steht die Tatsache, dass das Nichtbestreiten des Sachverhalts durch ein an einer Zuwiderhandlung beteiligtes Unternehmen in den Leitlinien nicht unter den mildernden Umständen aufgeführt ist, einer entsprechenden Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts nicht entgegen, wenn mit ihm nachgewiesen werden kann, dass die relative Schwere der Beteiligung dieses Unternehmens an dieser Zuwiderhandlung geringer ist (vgl. entsprechend Urteil Novácke chemické závody/Kommission, oben in Rn. 143 angeführt, Rn. 94).

  • EuG, 09.07.2003 - T-220/00

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERLÄUTERT IN EINEM KARTELLFALL AUF DEM LYSINMARKT DIE

    Auszug aus EuG, 23.01.2014 - T-395/09
    Sie beruft sich insoweit auf Nr. 6 der Leitlinien und auf die Urteile des Gerichts vom 7. Juli 1994, Dunlop Slazenger/Kommission (T-43/92, Slg. 1994, II-441, Rn. 178), vom 12. Juli 2001, Tate & Lyle u. a./Kommission (T-202/98, T-204/98 und T-207/98, Slg. 2001, II-2035, Rn. 105), und vom 9. Juli 2003, Cheil Jedang/Kommission (T-220/00, Slg. 2003, II-2473, Rn. 137).

    Nach Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 ist die Dauer der Zuwiderhandlung einer der Gesichtspunkte, die bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße gegen Unternehmen, die gegen Wettbewerbsregeln verstoßen haben, zu berücksichtigen sind (Urteile Cheil Jedang/Kommission, oben in Rn. 157 angeführt, Rn. 128, und Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, oben in Rn. 101 angeführt, Rn. 237).

    Ebenso hat das Gericht in seinem von der Kommission angeführten Urteil Cheil Jedang/Kommission (oben in Rn. 157 angeführt) festgestellt, dass die Kommission, ohne hierzu durch die in dieser Rechtssache anwendbaren Leitlinien verpflichtet gewesen zu sein, den Grundsatz einer Erhöhung um 10 % jährlich gegenüber allen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen angewandt hatte.

    Jedoch wandte sie gegenüber der Klägerin in dieser Rechtssache für eine Dauer der Beteiligung von zwei Jahren und zehn Monaten eine Erhöhung um 30 % auf die gegen diese verhängte Geldbuße an (Urteil Cheil Jedang/Kommission, oben in Rn. 157 angeführt, Rn. 130 und 131).

    Folglich hat das Gericht die Erhöhung des Ausgangsbetrags der in dieser Rechtssache gegen die Klägerin verhängten Geldbuße im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung auf 20 % herabgesetzt (Urteil Cheil Jedang/Kommission, oben in Rn. 157 angeführt, Rn. 135 bis 139).

  • EuGH, 20.01.2011 - C-90/09

    General Química u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

    Auszug aus EuG, 23.01.2014 - T-395/09
    Nach ständiger Rechtsprechung bezeichnet der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 20. Januar 2011, General Química u. a./Kommission, C-90/09 P, Slg. 2011, I-1, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat ferner klargestellt, dass in diesem Zusammenhang unter dem Begriff des Unternehmens eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen ist, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird (vgl. Urteil General Química u. a./Kommission, oben in Rn. 16 angeführt, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Verstößt eine solche wirtschaftliche Einheit gegen die Wettbewerbsregeln, hat sie nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen (vgl. Urteil General Química u. a./Kommission, oben in Rn. 16 angeführt, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur Frage, unter welchen Umständen einer juristischen Person, die nicht Urheberin der Zuwiderhandlung ist, dennoch Sanktionen auferlegt werden können, ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden kann, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen zwischen diesen beiden Rechtssubjekten (vgl. Urteil General Química u. a./Kommission, oben in Rn. 16 angeführt, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da nämlich in einem solchen Fall die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft Teil ein und derselben wirtschaftlichen Einheit sind und damit ein Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bilden, kann die Kommission eine Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft richten, ohne dass deren persönliche Beteiligung an der Zuwiderhandlung nachzuweisen wäre (vgl. Urteil General Química u. a./Kommission, oben in Rn. 16 angeführt, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission kann in der Folge die Muttergesellschaft als Gesamtschuldnerin für die Zahlung der gegen ihre Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße in Anspruch nehmen, sofern die Muttergesellschaft, der es obliegt, die genannte Vermutung zu widerlegen, keine ausreichenden Beweise dafür erbringt, dass ihre Tochtergesellschaft auf dem Markt eigenständig auftritt (vgl. Urteil General Química u. a./Kommission, oben in Rn. 16 angeführt, Rn. 39 und 40 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteile des Gerichtshofs vom 29. März 2011, ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., C-201/09 P und C-216/09 P, Slg. 2011, I-2239, Rn. 97, und vom 3. Mai 2012, Legris Industries/Kommission, C-289/11 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 46).

  • EuG, 27.09.2006 - T-314/01

    Avebe / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - Artikel 81 EG -

    Auszug aus EuG, 23.01.2014 - T-395/09
    Vielmehr obliegt es ihr grundsätzlich, einen solchen entscheidenden Einfluss anhand einer Reihe tatsächlicher Umstände zu beweisen (vgl. Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Avebe/Kommission, T-314/01, Slg. 2006, II-3085, Rn. 136 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sodann beruft sich die Klägerin auf das Urteil Avebe/Kommission (oben in Rn. 30 angeführt, Rn. 136), wonach das mögliche Weisungsrecht, über das eine Muttergesellschaft gegenüber ihrer Tochtergesellschaft verfüge, einen relevanten Umstand darstelle, der für den Nachweis eines auf diese Tochtergesellschaft ausgeübten bestimmenden Einflusses zu berücksichtigen sei.

    Zwar wird im Urteil Avebe/Kommission (oben in Rn. 30 angeführt) in den Rn. 137 bis 138 auf eine sich aus einem Unternehmensvertrag ergebende Leitungsbefugnis Bezug genommen, von der angenommen werden kann, dass sie rechtlich zwingenden Charakter hatte.

    Jedoch handelt es sich, wie dies im Übrigen durch das von der Klägerin angeführte Urteil Avebe/Kommission (oben in Rn. 30 angeführt, Rn. 136) bestätigt wird, nicht um den einzigen Umstand, der in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist.

  • EuG, 27.07.2005 - T-49/02

    Brasserie nationale / Kommission - Kartelle - Luxemburgischer Biermarkt -

    Auszug aus EuG, 23.01.2014 - T-395/09
    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Leitlinien der Beurteilung der Geldbuße durch den Unionsrichter, der insoweit die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung hat, nicht vorgreifen (Urteile des Gerichts vom 27. Juli 2005, Brasserie nationale/Kommission, T-49/02 bis T-51/02, Slg. 2005, II-3033, Rn. 169, und BASF und UCB/Kommission, oben in Rn. 103 angeführt, Rn. 213).

    Diese Nummer der Leitlinien gibt übrigens nur die ständige Rechtsprechung wieder, wonach u. a. die Aufteilung von Märkten und horizontale Preisabsprachen stets zu den schwersten Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht gezählt worden sind (vgl. Urteil Brasserie nationale/Kommission, oben in Rn. 187 angeführt, Rn. 173 und 174 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil des Gerichts vom 5. April 2006, Degussa/Kommission, T-279/02, Slg. 2006, II-897, Rn. 252 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da die Kommission nach ständiger Rechtsprechung bei der Festlegung der Höhe der Geldbußen im Rahmen der Verordnung Nr. 1/2003 über ein Ermessen verfügt, um die Unternehmen dazu anhalten zu können, die Wettbewerbsregeln einzuhalten (vgl. Urteil Brasserie nationale/Kommission, oben in Rn. 187 angeführt, Rn. 170 und die dort angeführte Rechtsprechung), ist in Übereinstimmung mit der Klägerin festzustellen, dass die Kommission sich im Rahmen der Ausübung dieses Ermessens entscheiden kann, ob sie ein solches Nichtbestreiten als mildernden Umstand berücksichtigt.

  • EuG, 28.04.2010 - T-446/05

    Das Gericht bestätigt die Geldbußen in einer Gesamthöhe von 23,44 Millionen Euro,

    Auszug aus EuG, 23.01.2014 - T-395/09
    Dieser Begriff erfasst eine Situation, in der mehrere Unternehmen an einer Zuwiderhandlung beteiligt waren, die in einem kontinuierlichen Verhalten bestand, mit dem ein einziges wirtschaftliches Ziel verfolgt wurde, nämlich die Verfälschung des Wettbewerbs, oder aber an einzelnen Zuwiderhandlungen, die miteinander durch eine Übereinstimmung des Zwecks (ein und dieselbe Zielsetzung sämtlicher Bestandteile) und der Personen (Übereinstimmung der betreffenden Unternehmen, die sich der Beteiligung im Hinblick auf den gemeinsamen Zweck bewusst waren) verbunden waren (Urteile des Gerichts vom 8. Juli 2008, BPB/Kommission, T-53/03, Slg. 2008, II-1333, Rn. 257, und vom 28. April 2010, Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, T-446/05, Slg. 2010, II-1255, Rn. 89).

    Der Begriff der einheitlichen Zuwiderhandlung kann sich im Übrigen nach der Rechtsprechung auf die rechtliche Einstufung eines wettbewerbswidrigen Verhaltens beziehen, das aus Vereinbarungen, aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen und Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen besteht (vgl. Urteil Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit sind alle Umstände zu berücksichtigen, die diese Verbindung nachweisen oder in Frage stellen können, wie der Anwendungszeitraum, der Inhalt einschließlich der verwendeten Methoden und im Zusammenhang damit das Ziel der verschiedenen fraglichen Handlungen (Urteil Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, oben in Rn. 101 angeführt, Rn. 92; vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2007, BASF und UCB/Kommission, T-101/05 und T-111/05, Slg. 2007, II-4949, Rn. 179 bis 181).

  • EuGH, 16.12.2008 - C-127/07

    DIE RICHTLINIE ÜBER EIN SYSTEM FÜR DEN HANDEL MIT

    Auszug aus EuG, 23.01.2014 - T-395/09
    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt dieser Grundsatz, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 16. Dezember 2008, Arcelor Atlantique und Lorraine u. a., C-127/07, Slg. 2008, I-9895, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem sind die Grundsätze und Ziele des Regelungsbereichs zu berücksichtigen, dem die in Rede stehende Maßnahme unterfällt (vgl. Urteil Arcelor Atlantique und Lorraine u. a., oben in Rn. 168 angeführt, Rn. 25 und 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine unterschiedliche Behandlung ist gerechtfertigt, wenn sie auf einem objektiven und angemessenen Kriterium beruht, d. h., wenn sie im Zusammenhang mit einem rechtlich zulässigen Ziel steht, das mit der in Rede stehenden Regelung verfolgt wird, und wenn diese unterschiedliche Behandlung in angemessenem Verhältnis zu dem mit der betreffenden Behandlung verfolgten Ziel steht (vgl. Urteil Arcelor Atlantique und Lorraine u. a., oben in Rn. 168 angeführt, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.09.2009 - C-97/08

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81

    Auszug aus EuG, 23.01.2014 - T-395/09
    In der Mitteilung der Beschwerdepunkte muss auch angegeben werden, in welcher Eigenschaft einer juristischen Person die behaupteten Tatsachen zur Last gelegt werden (Urteil des Gerichtshofs vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, Slg. 2009, I-8237, Rn. 57).

    Das Gericht hat zudem darauf hingewiesen, dass es bei der Beurteilung der Frage nach dem Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit zwischen zwei Einrichtungen alle Angaben berücksichtigen muss, die ihm die Parteien vorlegen, wobei deren Charakter und Bedeutung je nach den Merkmalen des jeweiligen Falls variieren können (Urteil vom 12. Dezember 2007, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 31 angeführt, Rn. 65).

    Darüber hinaus hat das Gericht hervorgehoben, dass es dafür, dass die Zuwiderhandlung eines Tochterunternehmens dessen Mutterunternehmen zugerechnet wird, nicht des Beweises bedarf, dass das Mutterunternehmen Einfluss auf die Politik seines Tochterunternehmens in dem spezifischen Bereich nimmt, in dem es zu der Zuwiderhandlung gekommen ist (Urteil vom 12. Dezember 2007, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 31 angeführt, Rn. 83).

  • EuG, 08.07.2008 - T-53/03

    BPB / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Gipsplattenmarkt - Entscheidung, mit

    Auszug aus EuG, 23.01.2014 - T-395/09
    Dieser Begriff erfasst eine Situation, in der mehrere Unternehmen an einer Zuwiderhandlung beteiligt waren, die in einem kontinuierlichen Verhalten bestand, mit dem ein einziges wirtschaftliches Ziel verfolgt wurde, nämlich die Verfälschung des Wettbewerbs, oder aber an einzelnen Zuwiderhandlungen, die miteinander durch eine Übereinstimmung des Zwecks (ein und dieselbe Zielsetzung sämtlicher Bestandteile) und der Personen (Übereinstimmung der betreffenden Unternehmen, die sich der Beteiligung im Hinblick auf den gemeinsamen Zweck bewusst waren) verbunden waren (Urteile des Gerichts vom 8. Juli 2008, BPB/Kommission, T-53/03, Slg. 2008, II-1333, Rn. 257, und vom 28. April 2010, Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, T-446/05, Slg. 2010, II-1255, Rn. 89).

    Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass ein oder mehrere Teile dieser Reihe von Handlungen oder dieses fortgesetzten Verhaltens auch für sich genommen einen Verstoß gegen Art. 81 EG darstellen könnten (Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Rn. 32 angeführt, Rn. 258, und Urteil BPB/Kommission, Rn. 252).

  • EuGH, 08.07.1999 - C-49/92

    Kommission / Anic Partecipazioni

    Auszug aus EuG, 23.01.2014 - T-395/09
    Dies ist dann der Fall, wenn das betreffende Unternehmen nachweislich von dem rechtswidrigen Verhalten der anderen Beteiligten wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte sowie bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen, ohne dass damit die Grundsätze der persönlichen Verantwortlichkeit für derartige Zuwiderhandlungen oder der Einzeluntersuchung der belastenden Beweise in Frage gestellt würden (Urteil des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P, Slg. 1999, I-4125, Rn. 83).

    Für den Nachweis der Beteiligung eines Unternehmens an einer wettbewerbswidrigen Vereinbarung hat die Kommission folglich zu beweisen, dass dieses Unternehmen durch sein Verhalten zur Erreichung der von allen Beteiligten verfolgten gemeinsamen Ziele hat beitragen wollen und von dem von anderen Unternehmen in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag gelegten Verhalten wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte sowie bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, Rn. 87).

  • EuG, 12.07.2001 - T-202/98

    Tate & Lyle / Kommission

  • EuG, 07.07.1994 - T-43/92

    Dunlop Slazenger International Ltd gegen Kommission der Europäischen

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • EuG, 14.05.1998 - T-327/94

    SCA Holding / Kommission

  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission

  • EuGH, 02.10.2003 - C-196/99

    Aristrain / Kommission

  • EuGH, 02.10.2003 - C-199/99

    Corus UK / Kommission

  • EuG, 20.03.2002 - T-23/99

    LR AF 1998 / Kommission

  • EuG, 25.10.2005 - T-38/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER EINE

  • EuG, 14.05.1998 - T-347/94

    Mayr-Melnhof / Kommission

  • EuGH, 24.09.2009 - C-125/07

    Erste Bank der österreichischen Sparkassen / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle

  • EuG, 08.10.2008 - T-73/04

    Carbone-Lorraine / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuGH, 08.02.2007 - C-3/06

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS, MIT DEM EIN

  • EuG, 28.02.2002 - T-308/94

    Cascades / Kommission

  • EuG, 08.07.2008 - T-54/03

    Lafarge / Kommission

  • EuG, 20.03.2002 - T-16/99

    Lögstör Rör / Kommission

  • EuG, 27.09.2006 - T-59/02

    Archer Daniels Midland / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure -

  • EuG, 08.07.2004 - T-67/00

    JFE Engineering / Kommission - Kartelle - Markt für nahtlose Stahlrohre - EFTA -

  • EuG, 12.12.2007 - T-101/05

    DAS GERICHT ERHÖHT DIE VON DER KOMMISSION WEGEN BETEILIGUNG AN EINEM KARTELL AUF

  • EuGH, 15.12.2005 - C-66/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE

  • EuGH, 21.11.1991 - C-269/90

    Technische Universität München / Hauptzollamt München-Mitte

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

  • EuGH, 10.11.2011 - C-259/10

    The Rank Group - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen -

  • EuG, 13.07.2011 - T-39/07

    ENI / Kommission

  • EuGH, 15.07.1970 - 41/69

    Chemiefarma / Kommission

  • EuGH, 19.07.2012 - C-628/10

    Alliance One International und Standard Commercial Tobacco / Kommission -

  • EuG, 30.09.2009 - T-161/05

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN HOECHST WEGEN IHRES WETTBEWERBSWIDRIGEN VERHALTENS

  • EuG, 20.03.2002 - T-9/99

    HFB u.a. / Kommission

  • EuGH, 18.05.2006 - C-397/03

    Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients / Kommission -

  • EuG, 14.05.1998 - T-311/94

    BPB de Eendracht (früher Kartonfabriek de Eendracht) / Kommission

  • EuGH, 17.06.2010 - C-413/08

    Der Gerichtshof bestätigt die gegen Lafarge wegen ihres wettbewerbswidrigen

  • EuG, 11.12.2003 - T-59/99

    Ventouris / Kommission

  • EuGH, 10.05.2007 - C-328/05

    SGL Carbon / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Leitlinien für

  • EuGH, 16.11.2000 - C-297/98

    SCA Holding / Kommission

  • EuGH, 16.11.2000 - C-291/98

    Sarrió / Kommission

  • EuGH, 15.07.1970 - 44/69

    Buchler & Co. / Kommission

  • EuG, 08.10.2008 - T-69/04

    Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 05.04.2006 - T-279/02

    Degussa / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartelle - Markt für

  • EuG, 23.01.2014 - T-384/09

    SKW Stahl-Metallurgie Holding und SKW Stahl-Metallurgie / Kommission - Wettbewerb

  • EuGH, 03.05.2012 - C-289/11

    Der Gerichtshof hält die Geldbuße in Höhe von 46,8 Mio. Euro aufrecht, die der

  • EuGH, 01.07.2010 - C-407/08

    Der Gerichtshof erhält die gegen die Knauf Gips KG wegen ihres

  • EuG, 12.12.2007 - T-112/05

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER GEGEN FÜNF

  • EuGH, 29.03.2011 - C-201/09

    Der Gerichtshof bestätigt die Entscheidungen der Kommission, mit denen Geldbußen

  • BGH, 18.11.2014 - KZR 15/12

    Calciumcarbid-Kartell II - Interner Ausgleich einer von der Europäischen

    Während des Revisionsverfahrens hat das Gericht der Europäischen Union mit Urteilen vom 23. Januar 2014 (T-395/09, NZKart 2014, 106 - Gigaset, und T-384/09, NZKart 2014, 99 - SKW) auf die Nichtigkeitsklage der Klägerin die gegen diese festgesetzte Geldbuße auf 12, 3 Millionen Euro reduziert und die Nichtigkeitsklagen der Parteien im Übrigen abgewiesen.

    Diesem Gesichtspunkt hat das Gericht dadurch Rechnung getragen, dass es die gegen die Klägerin festgesetzte Geldbuße auf entsprechende Rüge hin um eine Million auf 12, 3 Millionen Euro reduziert hat, weil die Klägerin die Beteiligung erst nach Beginn der Zuwiderhandlungen erworben hat (Urteil vom 23. Januar 2014 - T-395/09, NZKart 2014, 106 Rn. 152-192 - Gigaset).

  • EuGH, 16.06.2016 - C-155/14

    Evonik Degussa und AlzChem / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 81 EG

    In Art. 2 Buchst. f der streitigen Entscheidung in der durch das Urteil Gigaset/Kommission (T-395/09, EU:T:2014:23) abgeänderten Fassung verhängte sie gegen SKW und SKW Holding gesamtschuldnerisch eine Geldbuße in Höhe von 13 300 000 Euro.

    Weil das Gericht es unterlassen habe, ihre Geldbußen herabzusetzen, um das rechtswidrige Missverhältnis zwischen den gegen sie und gegen SKW gemäß Art. 2 Buchst. g der streitigen Entscheidung verhängten Geldbußen zu beseitigen, habe es gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, zumal es im Urteil vom 23. Januar 2014, Gigaset/Kommission (T-395/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:23), das eine Klage gegen Art. 2 Buchst. f dieser Entscheidung betroffen habe, in einer ähnlichen Situation die gegen Gigaset - die Muttergesellschaft von SKW nach deren Verkauf durch die Rechtsmittelführerinnen, die die Kommission für das Verhalten von SKW in der Zeit vom 1. September 2004 bis zum 16. Januar 2007 zur Verantwortung gezogen habe - verhängte Geldbuße herabgesetzt habe.

    In diesem Zusammenhang weisen die Rechtsmittelführerinnen darauf hin, dass das Gericht in Rn. 192 des Urteils vom 23. Januar 2014, Gigaset/Kommission (T-395/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:23), ausgeführt habe, dass "die Gleichbehandlung der ungleichen Situationen, in denen sich [Gigaset] und SKW befanden, zur Folge [hatte], dass ihnen eine Geldbuße in derselben Höhe auferlegt wurde, obgleich zwischen den beiden gegen diese beiden Gesellschaften verhängten Geldbußen ... ein Unterschied von [1 Mio.] Euro liegen müsste", und dass es daher, "[u]m die festgestellte Ungleichbehandlung zum Nachteil [von Gigaset] zu beseitigen", in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung entschieden habe, "den Betrag der in der [streitigen] Entscheidung gegen [Gigaset] verhängten Geldbuße um [1 Mio.] Euro herabzusetzen".

    Daher können sich die Rechtsmittelführerinnen, soweit sie, wie aus den Rn. 49 und 50 des vorliegenden Urteils hervorgeht, zu ihren Gunsten anführen, dass bei der Bestimmung des Betrags der gegen SKW verhängten Geldbuße Regelwidrigkeiten begangen worden seien, jedenfalls nicht auf den Grundsatz der Gleichbehandlung und das Urteil vom 23. Januar 2014, Gigaset/Kommission (T-395/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:23), berufen, um die Höhe der vom Gericht gegen sie festgesetzten Geldbußen anzufechten.

  • BGH, 09.07.2013 - KZR 15/12

    Calciumcarbid-Kartell

    Über die gegen diese Entscheidungen erhobenen Nichtigkeitsklagen der Klägerin (T-395/09, ABl. C 297 vom 5. Dezember 2009, S. 27 f.) und der Beklagten (T-384/09, ebenda S. 23 f.) hat das Gericht der Europäischen Union noch nicht entschieden.
  • OLG München, 11.04.2019 - U 3283/11

    Gesamtschuldnerinnenausgleich wegen eines Kartellrechtsverstoßes gegen eine

    Mit Urteilen vom 23. Januar 2014 hatte das Gericht der Europäischen Union auf die Nichtigkeitsklage der Klägerin gegen die Kommissionsentscheidung die gegen diese festgesetzte Geldbuße auf 12.300.000,- EUR reduziert (T-395/09, - G. AG/Kommission, juris) und die von der Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2. erhobene Nichtigkeitsklage abgewiesen (T-384/09 - SKW S. Metallurgie Holding AG u. a./Kommission, juris).

    Auch der Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union vom 23. Januar 2014 (T-395/09 - Gigaset), mit dem die Geldbuße herabgesetzt wurde, welche die Klägerin gesamtschuldnerisch trifft, kann nicht entnommen werden, dass in Bezug auf die Klägerin keine Umsätze berücksichtigt worden wären.

  • EuG, 28.03.2019 - T-433/16

    Pometon / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für

    Dabei muss sie u. a. den Anwendungszeitraum, den Inhalt einschließlich der verwendeten Methoden und im Zusammenhang damit das Ziel der verschiedenen fraglichen Handlungen berücksichtigen (Urteil vom 23. Januar 2014, Gigaset/Kommission, T-395/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:23, Rn. 103).

    Es genügt, wie durch die oben in den Rn. 248 und 249 zitierte Rechtsprechung bestätigt wird, der Nachweis, dass das betreffende Unternehmen diese Verhaltensweisen vernünftigerweise vorhersehen konnte und dass es bereit war, die damit verbundenen Vorteile aber auch Risiken hinzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 2014, Gigaset/Kommission, T-395/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:23, Rn. 117).

  • EuG, 12.07.2019 - T-763/15

    Sony Optiarc und Sony Optiarc America / Kommission

    À cet égard, il convient de rappeler que, dans les affaires concernant des infractions aux règles de la concurrence, la prise en compte des éléments antérieurs à la période pertinente n'est pas exclue, dans la mesure où de tels éléments peuvent, notamment, servir à construire une image globale de la situation et à corroborer l'interprétation des autres preuves (voir arrêt du 23 janvier 2014, Gigaset/Commission, T-395/09, non publié, EU:T:2014:23, point 67 et jurisprudence citée).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2015 - C-155/14

    Evonik Degussa und AlzChem / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Märkte für

    57 - T-395/09, EU:T:2014:23, Rn. 181 bis 186.
  • EuG, 30.03.2022 - T-337/17

    Air France-KLM / Kommission

    Selbst wenn die Funktion der Klägerin, wie sie behauptet, nicht so weit bis zum Eingriff in die operativen und geschäftlichen Tätigkeiten von AF und KLM gereicht haben sollte, ist doch zu beachten, dass der bestimmende Einfluss, der die Zurechnung der Verantwortung der Muttergesellschaft für die von ihrer Tochtergesellschaft begangene Zuwiderhandlung rechtfertigen kann, weder auf die Geschäftspolitik dieser Tochtergesellschaft im engeren Sinne beschränkt ist (Urteil vom 23. Januar 2014, Gigaset/Kommission, T-395/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:23, Rn. 45) noch mit der Erledigung ihrer laufenden Geschäfte verbunden sein muss (Urteil vom 26. September 2013, The Dow Chemical Company/Kommission, C-179/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:605, Rn. 64).
  • EuG, 02.07.2010 - T-384/09

    SKW Stahl-Metallurgie Holding und SKW Stahl-Metallurgie / Kommission -

    Mit Klageschrift, die am 6. Oktober 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen und unter der Rechtssachenummer T-395/09 eingetragen worden ist, hat auch Arques Klage erhoben, und zwar auf Aufhebung der Art. 1 bis 4 der Entscheidung, soweit diese Entscheidung sie betrifft; hilfsweise beantragt sie, die Art. 1 und 3 der Entscheidung aufzuheben, soweit diese Entscheidung sie betrifft, und/oder die ihnen mit Art. 2 Buchst. f der Entscheidung auferlegte Geldbuße herabzusetzen sowie der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
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