Weitere Entscheidung unten: EuG, 12.11.2010

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   EuG, 12.11.2010 - T-404/09   

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https://dejure.org/2010,19763
EuG, 12.11.2010 - T-404/09 (https://dejure.org/2010,19763)
EuG, Entscheidung vom 12.11.2010 - T-404/09 (https://dejure.org/2010,19763)
EuG, Entscheidung vom 12. November 2010 - T-404/09 (https://dejure.org/2010,19763)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke, die aus einer waagerechten Kombination der Farben Grau und Rot besteht - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • Europäischer Gerichtshof

    Deutsche Bahn / HABM () und rouge)

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke, die aus einer waagerechten Kombination der Farben Grau und Rot besteht - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • EU-Kommission

    Deutsche Bahn AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke, die aus einer waagerechten Kombination der Farben Grau und Rot besteht - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anmeldung einer aus einer waagerechten Kombination der Farben Grau und Rot bestehenden Gemeinschaftsmarke; Fehlende Unterscheidungskraft als absolutes Eintragungshindernis; Deutsche Bahn AG gegen HABM

  • kanzlei.biz

    Farbkombination Grau-Rot nicht als europäische Marke für Eisenbahn- Dienstleistungen eintragungsfähig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anmeldung einer aus einer waagerechten Kombination der Farben Grau und Rot bestehenden Gemeinschaftsmarke; fehlende Unterscheidungskraft als absolutes Eintragungshindernis; Deutsche Bahn AG gegen HABM

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Aufhebung der Entscheidung R 379/2009"1 der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 23. Juli 2009, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers, zurückgewiesen wurde, mit der die Eintragung einer ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2011, 259
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 24.06.2004 - C-49/02

    Heidelberger Bauchemie

    Auszug aus EuG, 12.11.2010 - T-404/09
    Drittens muss dieses Zeichen geeignet sein, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. im Zusammenhang mit Art. 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken [ABl. 1989, L 40, S. 1], der gleichlautend mit Art. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 ist, Urteile des Gerichtshofs vom 6. Mai 2003, Libertel, C-104/01, Slg. 2003, I-3793, Randnr. 23, und vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie, C-49/02, Slg. 2004, I-6129, Randnr. 22; vgl. auch Urteil Kombination von 24 Farbkästchen, Randnr. 33).

    Für die Beurteilung der Frage, ob Farben oder Farbzusammenstellungen geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, ist zu prüfen, ob sie geeignet sind, eindeutige Informationen, insbesondere über die Herkunft einer Ware oder einer Dienstleistung, zu übermitteln (Urteil Kombination von 24 Farbkästchen, Randnr. 34, vgl. auch entsprechend Urteil Heidelberger Bauchemie, Randnr. 37).

    Sie sind dies umso weniger, als sie in der Werbung und bei der Vermarktung von Waren und Dienstleistungen wegen ihrer Anziehungskraft gewöhnlich in großem Umfang ohne eindeutigen Inhalt verwendet werden (Urteile Heidelberger Bauchemie, Randnr. 38, und Kombination von 24 Farbkästchen, Randnr. 35).

    Von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, kommt Farben nicht von vornherein Unterscheidungskraft zu, doch können sie diese in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie als Gemeinschaftsmarke angemeldet werden, eventuell infolge einer Benutzung erwerben (Urteil Heidelberger Bauchemie, Randnr. 39).

    Zudem ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft, die eine bestimmte Farbe oder Farbzusammenstellung als Marke haben kann, dem Allgemeininteresse daran Rechnung zu tragen, dass die Verfügbarkeit der Farben für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die Waren oder Dienstleistungen der von der Anmeldung erfassten Art anbieten, nicht ungerechtfertigt beschränkt wird (vgl. entsprechend Urteile Libertel, Randnr. 60, und Heidelberger Bauchemie, Randnr. 42).

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus EuG, 12.11.2010 - T-404/09
    Drittens muss dieses Zeichen geeignet sein, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. im Zusammenhang mit Art. 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken [ABl. 1989, L 40, S. 1], der gleichlautend mit Art. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 ist, Urteile des Gerichtshofs vom 6. Mai 2003, Libertel, C-104/01, Slg. 2003, I-3793, Randnr. 23, und vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie, C-49/02, Slg. 2004, I-6129, Randnr. 22; vgl. auch Urteil Kombination von 24 Farbkästchen, Randnr. 33).

    Dagegen lässt sich im Fall einer Farbe als solcher eine Unterscheidungskraft vor jeder Benutzung nur unter außergewöhnlichen Umständen vorstellen, insbesondere wenn die Zahl der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet wird, sehr gering und der maßgebliche Markt sehr spezifisch ist (Urteile des Gerichtshofs Libertel, Randnr. 66, und vom 21. Oktober 2004, KWS Saat/HABM, C-447/02 P, Slg. 2004, I-10107, Randnr. 79; Urteil Kombination von 24 Farbkästchen, Randnr. 36).

    Zudem ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft, die eine bestimmte Farbe oder Farbzusammenstellung als Marke haben kann, dem Allgemeininteresse daran Rechnung zu tragen, dass die Verfügbarkeit der Farben für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die Waren oder Dienstleistungen der von der Anmeldung erfassten Art anbieten, nicht ungerechtfertigt beschränkt wird (vgl. entsprechend Urteile Libertel, Randnr. 60, und Heidelberger Bauchemie, Randnr. 42).

  • EuGH, 21.10.2004 - C-447/02

    KWS Saat / HABM

    Auszug aus EuG, 12.11.2010 - T-404/09
    Dagegen lässt sich im Fall einer Farbe als solcher eine Unterscheidungskraft vor jeder Benutzung nur unter außergewöhnlichen Umständen vorstellen, insbesondere wenn die Zahl der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet wird, sehr gering und der maßgebliche Markt sehr spezifisch ist (Urteile des Gerichtshofs Libertel, Randnr. 66, und vom 21. Oktober 2004, KWS Saat/HABM, C-447/02 P, Slg. 2004, I-10107, Randnr. 79; Urteil Kombination von 24 Farbkästchen, Randnr. 36).
  • EuG, 12.11.2008 - T-400/07

    GretagMacbeth / HABM (Combinaison de 24 carrés de couleur) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 12.11.2010 - T-404/09
    Die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 bedeutet, dass diese Marke geeignet ist, die Ware oder die Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware oder Dienstleistung somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C-456/01 P und C-457/01 P, Slg. 2004, I-5089, Randnr. 34, und Urteil des Gerichts vom 12. November 2008, GretagMacbeth/HABM [Kombination von 24 Farbkästchen], T-400/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 32).
  • EuG, 09.10.2002 - T-173/00

    'KWS Saat / OHMI (Nuance d''orange)'

    Auszug aus EuG, 12.11.2010 - T-404/09
    Ferner kann das vom Gericht in seinem Urteil vom 9. Oktober 2002, KWS Saat/HABM (Orangeton) (T-173/00, Slg. 2002, II-3843), erreichte Ergebnis, wonach eine Farbmarke für die in der Anmeldung angegebenen Dienstleistungen, nicht hingegen die Waren, eintragbar war, entgegen der Auffassung der Klägerin nicht als Aufstellung einer Regel interpretiert werden, der zufolge Farbmarken notwendigerweise Unterscheidungskraft haben, wenn sie Dienstleistungen kennzeichnen.
  • EuGH, 29.04.2004 - C-456/01

    Henkel / HABM

    Auszug aus EuG, 12.11.2010 - T-404/09
    Die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 bedeutet, dass diese Marke geeignet ist, die Ware oder die Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware oder Dienstleistung somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C-456/01 P und C-457/01 P, Slg. 2004, I-5089, Randnr. 34, und Urteil des Gerichts vom 12. November 2008, GretagMacbeth/HABM [Kombination von 24 Farbkästchen], T-400/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 32).
  • EuG, 30.11.2017 - T-101/15

    Red Bull / EUIPO - Optimum Mark () und argent) - Unionsmarke -

    Sie stützt sich u. a. auf die Urteile vom 28. Oktober 2009, BCS/HABM - Deere (Kombination der Farben Grün und Gelb) (T-137/08, EU:T:2009:417), vom 12. November 2010, Deutsche Bahn/HABM (Waagerechte Kombination der Farben Grau und Rot) (T-404/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:466), vom 12. November 2010, Deutsche Bahn/HABM (Senkrechte Kombination der Farben Grau und Rot) (T-405/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:467), und vom 28. Januar 2015, Abstufung der Farbe Grün in fünf Töne (T-655/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:49).
  • EuG, 27.09.2018 - T-595/17

    Demp/ EUIPO () und grise) - Unionsmarke - Anmeldung einer Unionsmarke, die aus

    Transkribiert auf Farbkombinationen, habe das Gericht diese Konzeption aufgegriffen (Urteil vom 12. November 2010, Deutsche Bahn/HABM [Waagerechte Kombination der Farben Grau und Rot], T-404/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:466).
  • EuGH, 09.02.2012 - C-45/11

    Deutsche Bahn / HABM - Berichtigung

    In Randnr. 1 des Beschlusses muss es "T-404/09" anstelle von "T-409/09" heißen.
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Rechtsprechung
   EuG, 12.11.2010 - T-405/09   

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https://dejure.org/2010,19963
EuG, 12.11.2010 - T-405/09 (https://dejure.org/2010,19963)
EuG, Entscheidung vom 12.11.2010 - T-405/09 (https://dejure.org/2010,19963)
EuG, Entscheidung vom 12. November 2010 - T-405/09 (https://dejure.org/2010,19963)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke, die aus einer senkrechten Kombination der Farben Grau und Rot besteht - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • Europäischer Gerichtshof

    Deutsche Bahn / HABM () und rouge)

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke, die aus einer senkrechten Kombination der Farben Grau und Rot besteht - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • EU-Kommission

    Deutsche Bahn AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke, die aus einer senkrechten Kombination der Farben Grau und Rot besteht - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009.

  • Wolters Kluwer

    Anmeldung einer aus einer waagerechten Kombination der Farben Grau und Rot bestehenden Gemeinschaftsmarke; Fehlende Unterscheidungskraft als absolutes Eintragungshindernis; Deutsche Bahn AG gegen HABM

  • rechtsportal.de

    Anmeldung einer aus einer waagerechten Kombination der Farben Grau und Rot bestehenden Gemeinschaftsmarke; fehlende Unterscheidungskraft als absolutes Eintragungshindernis; Deutsche Bahn AG gegen HABM

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Farben Grau und Rot nicht als Gemeinschaftsfarbmarke für Deutsche Bahn eintragbar

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Aufhebung der Entscheidung R 372/2009"1 der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 23. Juli 2009, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers, zurückgewiesen wurde, mit der die Eintragung einer ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 24.06.2004 - C-49/02

    Heidelberger Bauchemie

    Auszug aus EuG, 12.11.2010 - T-405/09
    Drittens muss dieses Zeichen geeignet sein, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. im Zusammenhang mit Art. 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken [ABl. 1989, L 40, S. 1], der gleichlautend mit Art. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 ist, Urteile des Gerichtshofs vom 6. Mai 2003, Libertel, C-104/01, Slg. 2003, I-3793, Randnr. 23, und vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie, C-49/02, Slg. 2004, I-6129, Randnr. 22; vgl. auch Urteil Kombination von 24 Farbkästchen, Randnr. 33).

    Für die Beurteilung der Frage, ob Farben oder Farbzusammenstellungen geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, ist zu prüfen, ob sie geeignet sind, eindeutige Informationen, insbesondere über die Herkunft einer Ware oder einer Dienstleistung, zu übermitteln (Urteil Kombination von 24 Farbkästchen, Randnr. 34, vgl. auch entsprechend Urteil Heidelberger Bauchemie, Randnr. 37).

    Sie sind dies umso weniger, als sie in der Werbung und bei der Vermarktung von Waren und Dienstleistungen wegen ihrer Anziehungskraft gewöhnlich in großem Umfang ohne eindeutigen Inhalt verwendet werden (Urteile Heidelberger Bauchemie, Randnr. 38, und Kombination von 24 Farbkästchen, Randnr. 35).

    Von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, kommt Farben nicht von vornherein Unterscheidungskraft zu, doch können sie diese in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie als Gemeinschaftsmarke angemeldet werden, eventuell infolge einer Benutzung erwerben (Urteil Heidelberger Bauchemie, Randnr. 39).

    Zudem ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft, die eine bestimmte Farbe oder Farbzusammenstellung als Marke haben kann, dem Allgemeininteresse daran Rechnung zu tragen, dass die Verfügbarkeit der Farben für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die Waren oder Dienstleistungen der von der Anmeldung erfassten Art anbieten, nicht ungerechtfertigt beschränkt wird (vgl. entsprechend Urteile Libertel, Randnr. 60, und Heidelberger Bauchemie, Randnr. 42).

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus EuG, 12.11.2010 - T-405/09
    Drittens muss dieses Zeichen geeignet sein, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. im Zusammenhang mit Art. 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken [ABl. 1989, L 40, S. 1], der gleichlautend mit Art. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 ist, Urteile des Gerichtshofs vom 6. Mai 2003, Libertel, C-104/01, Slg. 2003, I-3793, Randnr. 23, und vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie, C-49/02, Slg. 2004, I-6129, Randnr. 22; vgl. auch Urteil Kombination von 24 Farbkästchen, Randnr. 33).

    Dagegen lässt sich im Fall einer Farbe als solcher eine Unterscheidungskraft vor jeder Benutzung nur unter außergewöhnlichen Umständen vorstellen, insbesondere wenn die Zahl der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet wird, sehr gering und der maßgebliche Markt sehr spezifisch ist (Urteile des Gerichtshofs Libertel, Randnr. 66, und vom 21. Oktober 2004, KWS Saat/HABM, C-447/02 P, Slg. 2004, I-10107, Randnr. 79; Urteil Kombination von 24 Farbkästchen, Randnr. 36).

    Zudem ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft, die eine bestimmte Farbe oder Farbzusammenstellung als Marke haben kann, dem Allgemeininteresse daran Rechnung zu tragen, dass die Verfügbarkeit der Farben für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die Waren oder Dienstleistungen der von der Anmeldung erfassten Art anbieten, nicht ungerechtfertigt beschränkt wird (vgl. entsprechend Urteile Libertel, Randnr. 60, und Heidelberger Bauchemie, Randnr. 42).

  • EuG, 12.11.2008 - T-400/07

    GretagMacbeth / HABM (Combinaison de 24 carrés de couleur) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 12.11.2010 - T-405/09
    Die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 bedeutet, dass diese Marke geeignet ist, die Ware oder die Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware oder Dienstleistung somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C-456/01 P und C-457/01 P, Slg. 2004, I-5089, Randnr. 34, und Urteil des Gerichts vom 12. November 2008, GretagMacbeth/HABM [Kombination von 24 Farbkästchen], T-400/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 32).
  • EuG, 09.10.2002 - T-173/00

    'KWS Saat / OHMI (Nuance d''orange)'

    Auszug aus EuG, 12.11.2010 - T-405/09
    Ferner kann das vom Gericht in seinem Urteil vom 9. Oktober 2002, KWS Saat/HABM (Orangeton) (T-173/00, Slg. 2002, II-3843), erreichte Ergebnis, wonach eine Farbmarke für die in der Anmeldung angegebenen Dienstleistungen, nicht hingegen die Waren, eintragbar war, entgegen der Auffassung der Klägerin nicht als Aufstellung einer Regel interpretiert werden, der zufolge Farbmarken notwendigerweise Unterscheidungskraft haben, wenn sie Dienstleistungen kennzeichnen.
  • EuGH, 21.10.2004 - C-447/02

    KWS Saat / HABM

    Auszug aus EuG, 12.11.2010 - T-405/09
    Dagegen lässt sich im Fall einer Farbe als solcher eine Unterscheidungskraft vor jeder Benutzung nur unter außergewöhnlichen Umständen vorstellen, insbesondere wenn die Zahl der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet wird, sehr gering und der maßgebliche Markt sehr spezifisch ist (Urteile des Gerichtshofs Libertel, Randnr. 66, und vom 21. Oktober 2004, KWS Saat/HABM, C-447/02 P, Slg. 2004, I-10107, Randnr. 79; Urteil Kombination von 24 Farbkästchen, Randnr. 36).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-456/01

    Henkel / HABM

    Auszug aus EuG, 12.11.2010 - T-405/09
    Die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 bedeutet, dass diese Marke geeignet ist, die Ware oder die Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware oder Dienstleistung somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C-456/01 P und C-457/01 P, Slg. 2004, I-5089, Randnr. 34, und Urteil des Gerichts vom 12. November 2008, GretagMacbeth/HABM [Kombination von 24 Farbkästchen], T-400/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 32).
  • EuG, 30.11.2017 - T-101/15

    Red Bull / EUIPO - Optimum Mark () und argent) - Unionsmarke -

    Sie stützt sich u. a. auf die Urteile vom 28. Oktober 2009, BCS/HABM - Deere (Kombination der Farben Grün und Gelb) (T-137/08, EU:T:2009:417), vom 12. November 2010, Deutsche Bahn/HABM (Waagerechte Kombination der Farben Grau und Rot) (T-404/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:466), vom 12. November 2010, Deutsche Bahn/HABM (Senkrechte Kombination der Farben Grau und Rot) (T-405/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:467), und vom 28. Januar 2015, Abstufung der Farbe Grün in fünf Töne (T-655/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:49).
  • EuG, 02.03.2011 - T-237/10

    'Vuitton Malletier / OHMI - Friis Group International (Représentation d''un

    p. I-1619, point 34 ; s'agissant du règlement n° 207/2009, voir arrêt du Tribunal du 12 novembre 2010, Deutsche Bahn/OHMI (Combinaison verticale des couleurs gris et rouge), T-405/09, non encore publié au Recueil, point 20 et la jurisprudence citée].
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