Rechtsprechung
EuG, 12.04.2013 - T-410/08 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Europäischer Gerichtshof
GEMA / Kommission
Wettbewerb - Kartelle - Urheberrechte in Bezug auf die öffentliche Aufführung von Musikwerken über Internet, Satellit und Kabelweiterverbreitung - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Aufteilung des räumlichen Marktes - Bilaterale ...
- EU-Kommission
Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) gegen Euro
[fremdsprachig] Wettbewerb - Kartelle - Urheberrechte in Bezug auf die öffentliche Aufführung von Musikwerken über Internet, Satellit und Kabelweiterverbreitung - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Aufteilung des räumlichen ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Europäischen Kommission zu Wettbewerbsverstößen nationaler Verwertungsgesellschaften für Urheberrechte im Bereich Musik bei unzureichendem Nachweis abgestimmter Verhaltensweisen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Teilnichtige Entscheidung der Europäischen Kommission zu Wettbewerbsverstößen nationaler Verwertungsgesellschaften für Urheberrechte im Bereich Musik bei unzureichendem Nachweis abgestimmter Verhaltensweisen; Rechtsmittelentscheidung des Gerichtshofs
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- lto.de (Kurzinformation)
GEMA erringt Teilsieg
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
'Teilnichtigerklärung der Entscheidung C (2008) 3435 final der Kommission vom 16. Juli 2008 in einem Verfahren gemäß Art. 81 EG und 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/C2/38.698 - CISAC) betreffend ein Kartell im Zusammenhang mit den Bedingungen für die Verwertung von Rechten zur ...
Verfahrensgang
- EuG, 14.11.2008 - T-410/08
- EuG, 19.10.2009 - T-410/08
- EuG, 12.04.2013 - T-410/08
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (23)
- EuG, 27.09.2006 - T-44/02
DAS GERICHT ERHÄLT DIE NICHTIGERKLÄRUNG DER ENTSCHEIDUNG AUFRECHT, MIT DER DIE …
Auszug aus EuG, 12.04.2013 - T-410/08
Das Gericht kann daher nicht darauf schließen, dass die Kommission das Vorliegen der betreffenden Zuwiderhandlung rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, wenn bei ihm daran noch Zweifel bestehen; dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um eine Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung zur Verhängung einer Geldbuße handelt (Urteile des Gerichts vom 27. September 2006, Dresdner Bank u. a./Kommission, T-44/02 OP, T-54/02 OP, T-56/02 OP, T-60/02 OP und T-61/02 OP, Slg. 2006, II-3567, Randnr. 60, und vom 5. Oktober 2011, Romana Tabacchi/Kommission, T-11/06, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 129).Daher ist es erforderlich, dass die Kommission aussagekräftige und übereinstimmende Beweise beibringt, um das Vorliegen der Zuwiderhandlung nachzuweisen (Urteil Dresdner Bank u. a./Kommission, Randnr. 62) und die feste Überzeugung zu begründen, dass die behaupteten Verstöße eine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG darstellen (Urteile des Gerichts vom 21. Januar 1999, Riviera Auto Service u. a./Kommission, T-185/96, T-189/96 und T-190/96, Slg. 1999, II-93, Randnr. 47, und Romana Tabacchi/Kommission, Randnr. 129).
Es genügt, wenn ein von der Kommission angeführtes Bündel von Indizien im Ganzen betrachtet dem genannten Erfordernis entspricht (Urteile Dresdner Bank u. a./Kommission, Randnr. 63, und Romana Tabacchi/Kommission, Randnr. 130).
Ergibt sich nämlich aus dem Kontext, in dem die Zusammenkünfte der Unternehmen, denen Wettbewerbsverstöße vorgeworfen werden, stattgefunden haben, dass diese Zusammenkünfte erforderlich waren, um gemeinsam Fragen zu besprechen, die keinen Bezug zu Wettbewerbsverstößen aufweisen, kann die Kommission nicht davon ausgehen, dass mit diesen Zusammenkünften bezweckt wurde, wettbewerbswidrige Verhaltensweisen abzustimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil Dresdner Bank u. a./Kommission, Randnrn.
- EuG, 05.10.2011 - T-11/06
Romana Tabacchi / Kommission
Auszug aus EuG, 12.04.2013 - T-410/08
Das Gericht kann daher nicht darauf schließen, dass die Kommission das Vorliegen der betreffenden Zuwiderhandlung rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, wenn bei ihm daran noch Zweifel bestehen; dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um eine Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung zur Verhängung einer Geldbuße handelt (Urteile des Gerichts vom 27. September 2006, Dresdner Bank u. a./Kommission, T-44/02 OP, T-54/02 OP, T-56/02 OP, T-60/02 OP und T-61/02 OP, Slg. 2006, II-3567, Randnr. 60, und vom 5. Oktober 2011, Romana Tabacchi/Kommission, T-11/06, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 129).Angesichts der Art der fraglichen Zuwiderhandlungen sowie der Art und der Schwere der Sanktionen, die ihretwegen verhängt werden können, gilt die Unschuldsvermutung auch in Verfahren wegen Verletzung der für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln, in denen Geldbußen oder Zwangsgelder verhängt werden können (Urteil Romana Tabacchi/Kommission, Randnr. 129; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Hüls/Kommission, C-199/92 P, Slg. 1999, I-4287, Randnrn.
Daher ist es erforderlich, dass die Kommission aussagekräftige und übereinstimmende Beweise beibringt, um das Vorliegen der Zuwiderhandlung nachzuweisen (Urteil Dresdner Bank u. a./Kommission, Randnr. 62) und die feste Überzeugung zu begründen, dass die behaupteten Verstöße eine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG darstellen (Urteile des Gerichts vom 21. Januar 1999, Riviera Auto Service u. a./Kommission, T-185/96, T-189/96 und T-190/96, Slg. 1999, II-93, Randnr. 47, und Romana Tabacchi/Kommission, Randnr. 129).
Es genügt, wenn ein von der Kommission angeführtes Bündel von Indizien im Ganzen betrachtet dem genannten Erfordernis entspricht (Urteile Dresdner Bank u. a./Kommission, Randnr. 63, und Romana Tabacchi/Kommission, Randnr. 130).
- EuGH, 01.07.2010 - C-407/08
Der Gerichtshof erhält die gegen die Knauf Gips KG wegen ihres …
Auszug aus EuG, 12.04.2013 - T-410/08
In den meisten Fällen muss eine wettbewerbswidrige Verhaltensweise oder Vereinbarung aus einer Reihe von Koinzidenzen und Indizien abgeleitet werden, die bei einer Gesamtbetrachtung mangels einer anderen schlüssigen Erklärung den Beweis für eine Verletzung der Wettbewerbsregeln darstellen können (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 1. Juli 2010, Knauf Gips/Kommission, C-407/08 P, Slg. 2010, I-6375, Randnrn.Auch wenn die Beweislast nach diesen Grundsätzen entweder der Kommission oder dem betreffenden Unternehmen bzw. Unternehmensverband obliegt, können die tatsächlichen Gesichtspunkte, auf die sich eine Partei beruft, die andere Partei zu einer Erläuterung oder Rechtfertigung zwingen, ohne die der Schluss zulässig ist, dass der Beweislast Genüge getan wurde (vgl. Urteil Knauf Gips/Kommission, Randnr. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 13.07.1989 - 395/87
Strafverfahren gegen Tournier
Auszug aus EuG, 12.04.2013 - T-410/08
Der Gerichtshof hat sich in seinen Urteilen vom 13. Juli 1989, Tournier (395/87, Slg. 1989, 2521) und Lucazeau u. a. (110/88, 241/88 und 242/88, Slg. 1989, 2811), mit zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen französischer Gerichte auseinandergesetzt, die die Vereinbarkeit mit den Wettbewerbsregeln in einer Situation betrafen, in der bei herkömmlichen Formen der Offline-Verwertung von Urheberrechten die Verwertungsgesellschaft B sich weigerte, das Repertoire B im Gebiet A zu lizenzieren, wodurch die Nutzer im Land A gezwungen waren, sich an die Verwertungsgesellschaft A zu wenden, die höhere Tarife verlangte.Die Beurteilung der Frage, ob eine nach den Wettbewerbsregeln verbotene Abstimmung tatsächlich stattgefunden hat, wurde den nationalen Gerichten, die die Vorabentscheidungsersuchen eingereicht hatten, überlassen (Urteile Tournier, Randnrn.
- EuGH, 27.09.1988 - 89/85
Ahlström / Kommission
Auszug aus EuG, 12.04.2013 - T-410/08
Unter diesen Umständen können sich die Klägerinnen nicht darauf beschränken, eine vermeintlich andere Erklärung für den von der Kommission festgestellten Sachverhalt zu geben, sondern müssen diese Tatsachen, die durch die von der Kommission vorgelegten Schriftstücke nachgewiesen sind, entkräften (Urteil PVC II, Randnrn. 725 bis 728; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichtshofs vom 28. März 1984, Compagnie royale asturienne des mines und Rheinzink/Kommission, 29/83 und 30/83, Slg. 1984, 1679, Randnr. 16, und vom 31. März 1993, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Slg. 1993, I-1307, Randnrn. - EuGH, 28.03.1984 - 29/83
CRAM / Kommission
Auszug aus EuG, 12.04.2013 - T-410/08
Unter diesen Umständen können sich die Klägerinnen nicht darauf beschränken, eine vermeintlich andere Erklärung für den von der Kommission festgestellten Sachverhalt zu geben, sondern müssen diese Tatsachen, die durch die von der Kommission vorgelegten Schriftstücke nachgewiesen sind, entkräften (Urteil PVC II, Randnrn. 725 bis 728; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichtshofs vom 28. März 1984, Compagnie royale asturienne des mines und Rheinzink/Kommission, 29/83 und 30/83, Slg. 1984, 1679, Randnr. 16, und vom 31. März 1993, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Slg. 1993, I-1307, Randnrn. - EuGH, 27.09.1988 - 129/85
Auszug aus EuG, 12.04.2013 - T-410/08
Unter diesen Umständen können sich die Klägerinnen nicht darauf beschränken, eine vermeintlich andere Erklärung für den von der Kommission festgestellten Sachverhalt zu geben, sondern müssen diese Tatsachen, die durch die von der Kommission vorgelegten Schriftstücke nachgewiesen sind, entkräften (Urteil PVC II, Randnrn. 725 bis 728; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichtshofs vom 28. März 1984, Compagnie royale asturienne des mines und Rheinzink/Kommission, 29/83 und 30/83, Slg. 1984, 1679, Randnr. 16, und vom 31. März 1993, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Slg. 1993, I-1307, Randnrn. - EuGH, 31.03.1993 - 89/85
Ahlström / Kommission
Auszug aus EuG, 12.04.2013 - T-410/08
Unter diesen Umständen können sich die Klägerinnen nicht darauf beschränken, eine vermeintlich andere Erklärung für den von der Kommission festgestellten Sachverhalt zu geben, sondern müssen diese Tatsachen, die durch die von der Kommission vorgelegten Schriftstücke nachgewiesen sind, entkräften (Urteil PVC II, Randnrn. 725 bis 728; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichtshofs vom 28. März 1984, Compagnie royale asturienne des mines und Rheinzink/Kommission, 29/83 und 30/83, Slg. 1984, 1679, Randnr. 16, und vom 31. März 1993, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Slg. 1993, I-1307, Randnrn. - EuGH, 27.09.1988 - 125/85
Auszug aus EuG, 12.04.2013 - T-410/08
Unter diesen Umständen können sich die Klägerinnen nicht darauf beschränken, eine vermeintlich andere Erklärung für den von der Kommission festgestellten Sachverhalt zu geben, sondern müssen diese Tatsachen, die durch die von der Kommission vorgelegten Schriftstücke nachgewiesen sind, entkräften (Urteil PVC II, Randnrn. 725 bis 728; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichtshofs vom 28. März 1984, Compagnie royale asturienne des mines und Rheinzink/Kommission, 29/83 und 30/83, Slg. 1984, 1679, Randnr. 16, und vom 31. März 1993, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Slg. 1993, I-1307, Randnrn. - EuGH, 27.09.1988 - 116/85
Auszug aus EuG, 12.04.2013 - T-410/08
Unter diesen Umständen können sich die Klägerinnen nicht darauf beschränken, eine vermeintlich andere Erklärung für den von der Kommission festgestellten Sachverhalt zu geben, sondern müssen diese Tatsachen, die durch die von der Kommission vorgelegten Schriftstücke nachgewiesen sind, entkräften (Urteil PVC II, Randnrn. 725 bis 728; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichtshofs vom 28. März 1984, Compagnie royale asturienne des mines und Rheinzink/Kommission, 29/83 und 30/83, Slg. 1984, 1679, Randnr. 16, und vom 31. März 1993, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Slg. 1993, I-1307, Randnrn. - EuGH, 03.07.1985 - 243/83
Binon / AMP
- EuG, 11.12.2003 - T-59/99
Ventouris / Kommission
- EuGH, 27.09.1988 - 114/85
- EuGH, 13.07.1989 - 110/88
Lucazeau u.a. / SACEM u.a.
- EuGH, 28.03.1984 - 30/83
Verstoß gegen Wettbewerbsvorschriften ; Abstimmung von Verhaltensweisen auf dem …
- EuG, 25.10.2011 - T-348/08
Das Gericht erklärt die Geldbuße von 9,9 Mio. Euro für nichtig, die gegen …
- EuGH, 08.07.1999 - C-199/92
Hüls / Kommission
- EFTA-Gerichtshof, 18.04.2012 - E-15/10
Posten Norge AS v EFTA Surveillance Authority - Action for annulment of a …
- EuGH, 08.07.1999 - C-235/92
Montecatini / Kommission
- EuGH, 17.12.1998 - C-185/95
DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER" …
- EuGH, 08.07.1999 - C-49/92
Kommission / Anic Partecipazioni
- EuG, 20.04.1999 - T-305/94
DAS GERICHT BESTÄTIGT IM GROSSEN UND GANZEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT …
- EuG, 21.01.1999 - T-185/96
Riviera Auto Service / Kommission
- EuG, 18.11.2020 - T-814/17
Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, mit dem der Missbrauch einer …
Aus Art. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 sowie der ständigen Rechtsprechung ergibt sich, dass es im Wettbewerbsrecht, wenn ein Rechtsstreit über das Vorliegen einer Zuwiderhandlung entstanden ist, der Kommission obliegt, die von ihr festgestellten Zuwiderhandlungen nachzuweisen und Beweise beizubringen, die geeignet sind, das Vorliegen der Tatsachen, die eine Zuwiderhandlung darstellen, rechtlich hinreichend zu belegen (vgl. Urteil vom 12. April 2013, GEMA/Kommission, T-410/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:171, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rechtsprechung
EuG, 14.11.2008 - T-410/08 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
GEMA / Kommission
Vorläufiger Rechtsschutz - Entscheidung der Kommission mit der Anordnung, ein abgestimmtes Verhalten auf dem Gebiet der Verwaltung von Urheberrechten abzustellen - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Keine Dringlichkeit
- EU-Kommission
GEMA / Kommission
Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - "Fumus boni iuris" - Dringlichkeit - Kumulativer Charakter - Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung (Art. 225 Abs. 1 EG, 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. ...
- EU-Kommission
GEMA / Kommission
Kurzfassungen/Presse (2)
- urheberrecht.org (Kurzinformation)
Antrag der GEMA auf Aussetzung der Kommissionsentscheidung abgelehnt
- beck.de (Kurzinformation)
EU: GEMA scheitert mit Eilantrag gegen die CISAC-Entscheidung
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
- EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)
Klage
Verfahrensgang
- EuG, 14.11.2008 - T-410/08
- EuG, 19.10.2009 - T-410/08
- EuG, 12.04.2013 - T-410/08
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (22)
- EuG, 11.07.2007 - T-170/06
DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DER DIE VON …
Auszug aus EuG, 14.11.2008 - T-410/08
Die Kommission sei im Rahmen einer Untersagungs- bzw. Abstellungsverfügung gehalten, eine genaue Bestimmung der gerügten Zuwiderhandlung vorzunehmen (Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2007, Alrosa/Kommission, T-170/06, Slg. 2007 II-0000, Randnr. 100), damit der Adressat seine Rechte und Pflichten erkennen und seine Vorkehrungen treffen könne, insbesondere dann, wenn ihm - wie hier - sanktionsbewehrte Verhaltenspflichten auferlegt würden.Soweit sich die Antragstellerin demgegenüber auf das Urteil Alrosa/Kommission (oben in Randnr. 30 angeführt, Randnr. 100) beruft, ist ihr Vorbringen zurückzuweisen.
- EuGH, 19.07.1995 - C-149/95
Kommission / Atlantic Container Line u.a.
Auszug aus EuG, 14.11.2008 - T-410/08
Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter kann somit die Aussetzung des Vollzugs anordnen und einstweilige Anordnungen treffen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass diese Anordnungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht notwendig ( fumus boni iuris ) und dringlich in dem Sinne sind, dass es zur Verhinderung eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens der Interessen des Antragstellers erforderlich ist, sie bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache zu erlassen und wirksam werden zu lassen (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. Juli 1995, Kommission/Atlantic Container Line u. a., C-149/95 P[R], Slg. 1995, I-2165, Randnr. 22).Im Übrigen verfügt der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter im Rahmen dieser Gesamtprüfung über ein weites Ermessen; er kann im Einzelfall die Art und Weise, in der diese verschiedenen Voraussetzungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge dieser Prüfung frei bestimmen, da keine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer vorläufigen Entscheidung vorschreibt (Beschluss Kommission/Atlantic Container Line u. a., oben in Randnr. 23 angeführt, Randnr. 23, und Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 3. April 2007, Vischim/Kommission, C-459/06 P[R], nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 25).
- EuG, 27.10.1994 - T-34/92
Fiatagri UK Ltd und New Holland Ford Ltd gegen Kommission der Europäischen …
Auszug aus EuG, 14.11.2008 - T-410/08
Art. 81 Abs. 1 EG statuiert nämlich ein grundsätzliches Verbot aller wettbewerbswidrigen Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensabstimmungen; diese zwingende Vorschrift gilt somit für die Antragstellerin unabhängig von jeder Anordnung der Kommission in diesem Punkt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 27. Oktober 1994, Fiatagri und New Holland Ford/Kommission, T-34/92, Slg. 1994, II-905, Randnr. 39).
- EuG, 30.06.1999 - T-13/99
Pfizer Animal Health / Rat
Auszug aus EuG, 14.11.2008 - T-410/08
Was schließlich den angeblich drohenden Verlust der kulturellen Vielfalt angeht, so kann dahingestellt bleiben, ob diese Frage überhaupt im Rahmen der Dringlichkeitsprüfung berücksichtigt werden kann (vgl. dazu analog Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 30. Juni 1999, Pfizer Animal Health/Rat, T-13/99 R, Slg. 1999, II-1961, Randnr. 136). - EuG, 15.06.2001 - T-339/00
Bactria / Kommission
Auszug aus EuG, 14.11.2008 - T-410/08
Daher erscheint auch der geltend gemachte finanzielle Schaden (Umstrukturierungskosten, Tarifverfall und Preiskampf) wenig plausibel, wobei er ohnehin kaum als ein nicht oder auch nur schwer wieder gutzumachender Schaden anzusehen wäre, da er in der Regel Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein könnte (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 11. April 2001, Kommission/Cambridge Healthcare Supplies, C-471/00 P[R], Slg. 2001, I-2865, Randnr. 113; Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 15. Juni 2001, Bactria/Kommission, T-339/00 R, Slg. 2001, II-1721, Randnr. 94). - EuGH, 11.04.2001 - C-471/00
Kommission / Cambridge Healthcare Supplies
Auszug aus EuG, 14.11.2008 - T-410/08
Daher erscheint auch der geltend gemachte finanzielle Schaden (Umstrukturierungskosten, Tarifverfall und Preiskampf) wenig plausibel, wobei er ohnehin kaum als ein nicht oder auch nur schwer wieder gutzumachender Schaden anzusehen wäre, da er in der Regel Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein könnte (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 11. April 2001, Kommission/Cambridge Healthcare Supplies, C-471/00 P[R], Slg. 2001, I-2865, Randnr. 113; Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 15. Juni 2001, Bactria/Kommission, T-339/00 R, Slg. 2001, II-1721, Randnr. 94). - EuGH, 15.10.1974 - 71/74
Fruit- en Groentenimporthandel und Frubo / Kommission
Auszug aus EuG, 14.11.2008 - T-410/08
Selbst die Gewährung des beantragten vorläufigen Rechtsschutzes würde nämlich nicht zur einstweiligen Gültigkeit eines Kartells führen, soweit dieses aufgrund von Art. 81 Abs. 1 EG mit den in Art. 81 Abs. 2 EG vorgesehenen Wirkungen für nichtig erklärt worden wäre, da der Richter im Rahmen einer einstweiligen Anordnung nicht die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung ersetzen darf (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Oktober 1974, Nederlandse Vereniging voor de Fruit- en Groentenimporthandel und Nederlandse Bond van Grossiers in Zuidvruchten en ander Geimporteerd Fruit/Kommission, 71/74 R und RR, Slg. 1974, S. 1031, Randnr. 5, …und vom 30. Oktober 1978, van Landewyck u.a./Kommission, 209/78 R bis 215/78 R und 218/78 R, Slg. 1978, S. 2111, Randnr. 5). - EuGH, 30.10.1978 - 209/78
Van Landewyck / Kommission
Auszug aus EuG, 14.11.2008 - T-410/08
Selbst die Gewährung des beantragten vorläufigen Rechtsschutzes würde nämlich nicht zur einstweiligen Gültigkeit eines Kartells führen, soweit dieses aufgrund von Art. 81 Abs. 1 EG mit den in Art. 81 Abs. 2 EG vorgesehenen Wirkungen für nichtig erklärt worden wäre, da der Richter im Rahmen einer einstweiligen Anordnung nicht die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung ersetzen darf (…Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Oktober 1974, Nederlandse Vereniging voor de Fruit- en Groentenimporthandel und Nederlandse Bond van Grossiers in Zuidvruchten en ander Geimporteerd Fruit/Kommission, 71/74 R und RR, Slg. 1974, S. 1031, Randnr. 5, und vom 30. Oktober 1978, van Landewyck u.a./Kommission, 209/78 R bis 215/78 R und 218/78 R, Slg. 1978, S. 2111, Randnr. 5). - EuGH, 29.04.2004 - C-91/01
Italien / Kommission
Auszug aus EuG, 14.11.2008 - T-410/08
Dazu hat die Kommission in der angefochtenen Entscheidung, deren verfügender Teil anhand der tragenden Gründe auszulegen ist (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, 1talien/Kommission, C-91/01, Slg. 2004, I-4355, Randnr. 49), ausgeführt, die Entscheidung biete den Verwertungsgesellschaften die Möglichkeit, das System der gegenseitigen Vertretung den Anforderungen der Online-Umgebung anzupassen und es somit attraktiver für Rechteinhaber und Nutzer zu gestalten. - EuG, 19.12.2001 - T-195/01
Government of Gibraltar / Kommission
Auszug aus EuG, 14.11.2008 - T-410/08
Ein rein hypothetischer Schaden, der vom Eintritt künftiger und ungewisser Ereignisse abhängt, vermag den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Dezember 1999, HFB u. a./Kommission, C-335/99 P(R), Slg. 1999, I-8705, Randnr. 67; Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 15. Januar 2001, Le Canne/Kommission, T-241/00 R, Slg. 2001, II-37, Randnr. 37, und vom 19. Dezember 2001 Government of Gibraltar/Kommission, T-195/01 R und T-207/01 R, Slg. 2001, II-3915, Randnr. 101). - EuGH, 03.04.2007 - C-459/06
Vischim / Kommission
- EuG, 10.03.1995 - T-395/94
Atlantic Container Line AB und andere gegen Kommission der Europäischen …
- EuG, 15.01.2001 - T-236/00
Stauner u.a. / Parlament und Kommission
- EuGH, 25.07.2000 - C-377/98
Niederlande / Parlament und Rat
- EuGH, 14.12.1999 - C-335/99
HFB u.a. / Kommission
- EuG, 15.11.2001 - T-151/01
Duales System Deutschland / Kommission
- EuG, 28.06.2000 - T-191/98
Atlantic Container Line u.a. / Kommission
- EuG, 07.05.2002 - T-306/01
Yusuf und Al Barakaat International Foundation / Rat und Kommission
- EuGH, 14.10.1996 - C-268/96
SCK und FNK / Kommission
- EuG, 18.09.1992 - T-24/90
Automec Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - …
- EuG, 15.01.2001 - T-241/00
Le Canne / Kommission
- EuG, 23.05.2005 - T-85/05
Dimos Ano Liosion u.a. / Kommission
Rechtsprechung
EuG, 19.10.2009 - T-410/08 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
GEMA / Kommission
Streithilfe - Berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits - Repräsentative Vereinigungen
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- EuG, 14.11.2008 - T-410/08
- EuG, 19.10.2009 - T-410/08
- EuG, 12.04.2013 - T-410/08
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- EuG, 22.03.2011 - T-419/03
Altstoff Recycling Austria / Kommission
Auszug aus EuG, 19.10.2009 - T-410/08
Demnach haben RTL, CLT, Music Choice, ProSiebenSat.1, Viasat und MTG ihr berechtigtes Interesse am Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits nachgewiesen; einer Entscheidung in Bezug auf die Form der Gegenseitigkeitsvereinbarungen nach der Anwendung der angefochtenen Entscheidung und die Reichweite und den Inhalt der entsprechenden Lizenzen bedarf es nicht (vgl. entsprechend Beschluss des Gerichts vom 20. Januar 2005, Altstoff Recycling Austria und ARGEV Verpackungs-Gesellschaft/Kommission, T-419/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 12). - EuG, 25.02.2003 - T-15/02
BASF v Commission
Auszug aus EuG, 19.10.2009 - T-410/08
Der Begriff des berechtigten Interesses am Ausgang des Rechtsstreits ist nach dem Gegenstand des betreffenden Rechtsstreits selbst zu bestimmen und als ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse daran zu verstehen, wie die Klageanträge selbst beschieden werden, und nicht als ein Interesse an den geltend gemachten Angriffs- und Verteidigungsmitteln (vgl. in diesem Sinne auch Beschluss des Gerichtshofs vom 12. April 1978, Amylum u. a./Rat und Kommission, 116/77, 124/77 und 143/77, Slg. 1978, 893, Randnrn. 7 und 9, und Beschluss des Gerichts vom 25. Februar 2003, T-15/02, BASF/Kommission, Slg. 2003, II-213, Randnr. 26). - EuG, 15.06.2010 - T-177/07
Der italienische Zuschuss zum Kauf oder zur Anmietung digitaler terrestrischer …
Auszug aus EuG, 19.10.2009 - T-410/08
Erstens ist festzustellen, dass RTL und Music Choice, da sie 2000 bzw. 2003 bei der Kommission eine Beschwerde eingelegt haben, die der Sache COMP/C2/38.698 - CISAC zugrunde liegt, ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse daran haben, dass die angefochtene Entscheidung aufrechterhalten wird (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom 10. Januar 2008, Mediaset/Kommission, T-177/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 7).
- EuGH, 12.04.1978 - 116/77
Amylum / Rat und Kommission
Auszug aus EuG, 19.10.2009 - T-410/08
Der Begriff des berechtigten Interesses am Ausgang des Rechtsstreits ist nach dem Gegenstand des betreffenden Rechtsstreits selbst zu bestimmen und als ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse daran zu verstehen, wie die Klageanträge selbst beschieden werden, und nicht als ein Interesse an den geltend gemachten Angriffs- und Verteidigungsmitteln (vgl. in diesem Sinne auch Beschluss des Gerichtshofs vom 12. April 1978, Amylum u. a./Rat und Kommission, 116/77, 124/77 und 143/77, Slg. 1978, 893, Randnrn. 7 und 9, und Beschluss des Gerichts vom 25. Februar 2003, T-15/02, BASF/Kommission, Slg. 2003, II-213, Randnr. 26). - EuG, 04.03.2010 - T-401/06
Brosmann Footwear (HK) u.a. / Rat - Dumping - Einfuhren von Schuhen mit Oberteil …
Auszug aus EuG, 19.10.2009 - T-410/08
Nach ständiger Rechtsprechung werden repräsentative Vereinigungen, die den Schutz ihrer Mitglieder bezwecken, als Streithelfer in Rechtssachen zugelassen, die Grundsatzfragen aufwerfen, die sich auf diese Mitglieder auswirken können, wenn sie eine beträchtliche Anzahl von Wirtschaftsteilnehmern des betreffenden Sektors vertreten, ihre Ziele den Schutz der Interessen ihrer Mitglieder einschließen, die Rechtssache Grundsatzfragen aufwerfen kann, die das Funktionieren des betreffenden Sektors berühren, und damit die Interessen ihrer Mitglieder in erheblichem Maße durch das zu erlassende Urteil beeinträchtigt werden können (Beschlüsse des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichts vom 26. Februar 2007, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission, T-253/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 15, und des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom 2. August 2007, Brosmann Footwear [HK] u. a./Rat, T-401/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 7). - EuG, 26.02.2007 - T-253/03
Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals / Kommission - Streithilfe - Zulassung …
Auszug aus EuG, 19.10.2009 - T-410/08
Nach ständiger Rechtsprechung werden repräsentative Vereinigungen, die den Schutz ihrer Mitglieder bezwecken, als Streithelfer in Rechtssachen zugelassen, die Grundsatzfragen aufwerfen, die sich auf diese Mitglieder auswirken können, wenn sie eine beträchtliche Anzahl von Wirtschaftsteilnehmern des betreffenden Sektors vertreten, ihre Ziele den Schutz der Interessen ihrer Mitglieder einschließen, die Rechtssache Grundsatzfragen aufwerfen kann, die das Funktionieren des betreffenden Sektors berühren, und damit die Interessen ihrer Mitglieder in erheblichem Maße durch das zu erlassende Urteil beeinträchtigt werden können (Beschlüsse des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichts vom 26. Februar 2007, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission, T-253/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 15, und des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom 2. August 2007, Brosmann Footwear [HK] u. a./Rat, T-401/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 7).