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   EuG, 24.02.2016 - T-411/14   

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https://dejure.org/2016,2232
EuG, 24.02.2016 - T-411/14 (https://dejure.org/2016,2232)
EuG, Entscheidung vom 24.02.2016 - T-411/14 (https://dejure.org/2016,2232)
EuG, Entscheidung vom 24. Februar 2016 - T-411/14 (https://dejure.org/2016,2232)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • damm-legal.de

    Coca-Cola-Flasche ohne Riffelung kann nicht als dreidimensionale Marke eingetragen werden

  • Europäischer Gerichtshof

    Coca-Cola / HABM (Forme d'une bouteille à contours sans cannelures)

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke - Form einer Konturflasche ohne Riffelung - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Keine durch Benutzung ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Coca-Cola / HABM (Forme d'une bouteille à contours sans cannelures)

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke - Form einer Konturflasche ohne Riffelung - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Keine durch Benutzung ...

  • Betriebs-Berater

    Kein Markenschutz für nicht geriffelte Coca-Cola Flasche

  • kanzlei.biz

    Eintragung der Coca-Cola Flasche als dreidimensionale Marke gescheitert

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Geistiges und gewerbliches Eigentum - Das Gericht weist die Klage von Coca-Cola ab, die eine Konturflasche ohne Riffelung als Gemeinschaftsmarke hatte eintragen lassen wollen

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Coca-Cola-Flasche ohne Riffelung kann nicht als dreidimensionale Marke eingetragen werden

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Coca-Cola-Flasche ohne Riffelung kann nicht als dreidimensionale Gemeinschaftsmarke eingetragen werden - keine Unterscheidungskraft

  • lto.de (Kurzinformation)

    Coca-Cola-Flasche: Ohne Riffelung keine Marke

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Ungeriffelte Cola-Cola-Flasche kann nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Ungeriffelte Cola-Cola-Flasche kann nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Eintrag einer Coca-Cola-Konturflasche ohne Riffelung

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Gemeinschaftsmarke: Pleite für Coca-Cola

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Gemeinschaftsmarke: Erfolg für Adidas, kein Erfolg für Coca-Cola

  • noerr.com (Kurzinformation)

    Kein Markenschutz für Coca-Cola-Flasche ohne Riffelung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Coca-Cola-Konturflasche ohne Riffelung nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Gemeinschaftsmarke: Erfolg für Adidas, Pleite für Coca-Cola

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Markenanmeldung einer Konturflasche ohne Riffelung von Coca-Cola erfolglos - Angemeldeter Marke fehlt es an Unterscheidungskraft

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Coca-Cola / HABM (Forme d'une bouteille à contours sans cannelures)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Aufhebung der Entscheidung R 540/2013"2 der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (HABM) vom 27. März 2014, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung der Prüferin, die Anmeldung der dreidimensionalen Marke in Form ...

Papierfundstellen

  • BB 2016, 656
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuG, 21.04.2010 - T-7/09

    'Schunk / HABM (Représentation d''une partie d''un mandrin)' - Gemeinschaftsmarke

    Auszug aus EuG, 24.02.2016 - T-411/14
    Dieser Umstand erlaubt es, die Erwägungen des Allgemeininteresses hintanzustellen, die Art. 7 Abs. 1 Buchst. b bis d der Verordnung zugrunde liegen und die verlangen, dass die von diesen Bestimmungen erfassten Marken von allen frei verwendet werden können, um einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil für einen einzelnen Wirtschaftsteilnehmer zu vermeiden (Urteile vom 21. April 2010, Schunk/HABM [Abbildung eines Teils eines Spannfutters], T - 7/09, EU:T:2010:153, Rn. 38, und vom 22. März 2013, Bottega Veneta International/HABM [Form einer Handtasche], T - 409/10, EU:T:2013:148, Rn. 74).

    Ferner muss die Unterscheidungskraft durch Benutzung vor dem Anmeldetag erworben worden sein (vgl. Urteile Abbildung eines Teils eines Spannfutters, oben in Rn. 66 angeführt, EU:T:2010:153, Rn. 40, und Form einer Handtasche, oben in Rn. 66 angeführt, EU:T:2013:148, Rn. 76).

    Jedoch können die Umstände, unter denen die Voraussetzung der Erlangung von Unterscheidungskraft durch Benutzung als erfüllt anzusehen ist, nicht nur anhand von generellen und abstrakten Angaben, wie z. B. bestimmten Prozentsätzen, festgestellt werden (Urteile Abbildung eines Teils eines Spannfutters, oben in Rn. 66 angeführt, EU:T:2010:153, Rn. 39, und Form einer Handtasche, oben in Rn. 66 angeführt, EU:T:2013:148, Rn. 75).

    Ist anhand dieser Gesichtspunkte festzustellen, dass die beteiligten Verkehrskreise oder zumindest ein erheblicher Teil von ihnen die Ware aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen, so ist daraus der Schluss zu ziehen, dass die Voraussetzung, die Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 für die Eintragung der Marke aufstellt, erfüllt ist (Urteile Abbildung eines Teils eines Spannfutters, oben in Rn. 66 angeführt, EU:T:2010:153, Rn. 41, und Form einer Handtasche, oben in Rn. 66 angeführt, EU:T:2013:148, Rn. 77).

    71 Nach der Rechtsprechung ist die Unterscheidungskraft einer Marke einschließlich der durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, sowie im Hinblick auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der betreffenden Kategorie von Waren oder Dienstleistungen zu beurteilen (Urteile Abbildung eines Teils eines Spannfutters, oben in Rn. 66 angeführt, EU:T:2010:153, Rn. 42, und Form einer Handtasche, oben in Rn. 66 angeführt, EU:T:2013:148, Rn. 78).

  • EuG, 22.03.2013 - T-409/10

    'Bottega Veneta International / HABM (Forme d''un sac à main)'

    Auszug aus EuG, 24.02.2016 - T-411/14
    Dieser Umstand erlaubt es, die Erwägungen des Allgemeininteresses hintanzustellen, die Art. 7 Abs. 1 Buchst. b bis d der Verordnung zugrunde liegen und die verlangen, dass die von diesen Bestimmungen erfassten Marken von allen frei verwendet werden können, um einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil für einen einzelnen Wirtschaftsteilnehmer zu vermeiden (Urteile vom 21. April 2010, Schunk/HABM [Abbildung eines Teils eines Spannfutters], T - 7/09, EU:T:2010:153, Rn. 38, und vom 22. März 2013, Bottega Veneta International/HABM [Form einer Handtasche], T - 409/10, EU:T:2013:148, Rn. 74).

    Ferner muss die Unterscheidungskraft durch Benutzung vor dem Anmeldetag erworben worden sein (vgl. Urteile Abbildung eines Teils eines Spannfutters, oben in Rn. 66 angeführt, EU:T:2010:153, Rn. 40, und Form einer Handtasche, oben in Rn. 66 angeführt, EU:T:2013:148, Rn. 76).

    Jedoch können die Umstände, unter denen die Voraussetzung der Erlangung von Unterscheidungskraft durch Benutzung als erfüllt anzusehen ist, nicht nur anhand von generellen und abstrakten Angaben, wie z. B. bestimmten Prozentsätzen, festgestellt werden (Urteile Abbildung eines Teils eines Spannfutters, oben in Rn. 66 angeführt, EU:T:2010:153, Rn. 39, und Form einer Handtasche, oben in Rn. 66 angeführt, EU:T:2013:148, Rn. 75).

    Ist anhand dieser Gesichtspunkte festzustellen, dass die beteiligten Verkehrskreise oder zumindest ein erheblicher Teil von ihnen die Ware aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen, so ist daraus der Schluss zu ziehen, dass die Voraussetzung, die Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 für die Eintragung der Marke aufstellt, erfüllt ist (Urteile Abbildung eines Teils eines Spannfutters, oben in Rn. 66 angeführt, EU:T:2010:153, Rn. 41, und Form einer Handtasche, oben in Rn. 66 angeführt, EU:T:2013:148, Rn. 77).

    71 Nach der Rechtsprechung ist die Unterscheidungskraft einer Marke einschließlich der durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, sowie im Hinblick auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der betreffenden Kategorie von Waren oder Dienstleistungen zu beurteilen (Urteile Abbildung eines Teils eines Spannfutters, oben in Rn. 66 angeführt, EU:T:2010:153, Rn. 42, und Form einer Handtasche, oben in Rn. 66 angeführt, EU:T:2013:148, Rn. 78).

  • EuGH, 20.10.2011 - C-344/10

    Freixenet / HABM - Rechtsmittel - Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken, die eine

    Auszug aus EuG, 24.02.2016 - T-411/14
    31 Die Klägerin ist weiter der Auffassung, die Beschwerdekammer habe in Rn. 35 der angefochtenen Entscheidung denselben Fehler begangen, der auch im Urteil vom 20. Oktober 2011, Freixenet/HABM (C - 344/10 P und C - 345/10 P, Slg, EU:C:2011:680, Rn. 49 [WRP 2011, 1566]), festgestellt worden sei.

    34 Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne dieser Bestimmung, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil Freixenet/HABM, oben in Rn. 31 angeführt, EU:C:2011:680, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    35 Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise, die aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen bestehen, zu beurteilen (vgl. Urteil Freixenet/HABM, oben in Rn. 31 angeführt, EU:C:2011:680, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    36 Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung sind die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft dreidimensionaler Marken, die aus dem Erscheinungsbild der Ware selbst bestehen, keine anderen als die für andere Kategorien von Marken geltenden (vgl. Urteil Freixenet/HABM, oben in Rn. 31 angeführt, EU:C:2011:680, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn wenn Wort- oder Grafikbestandteile fehlen, schließen die Durchschnittsverbraucher aus der Form der Waren oder der ihrer Verpackung gewöhnlich nicht auf die Herkunft dieser Waren; daher kann es schwieriger sein, die Unterscheidungskraft einer solchen dreidimensionalen Marke nachzuweisen als diejenige einer Wort- oder Bildmarke (vgl. Urteil Freixenet/HABM, oben in Rn. 31 angeführt, EU:C:2011:680, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    39 Unter solchen Umständen besitzt nur eine Marke, die erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht und deshalb ihre wesentliche herkunftskennzeichnende Funktion erfüllen kann, Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (vgl. Urteil Freixenet/HABM, oben in Rn. 31 angeführt, EU:C:2011:680, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 29.04.2004 - T-399/02

    'Eurocermex / HABM (Forme d''une bouteille de bière)'

    Auszug aus EuG, 24.02.2016 - T-411/14
    Eine dreidimensionale Marke, die aus einer solchen Aufmachung besteht, hat nur dann Unterscheidungskraft, wenn sie es dem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betroffenen Ware ermöglicht, diese von der Ware anderer Unternehmen zu unterscheiden, ohne eine Untersuchung oder einen Vergleich vorzunehmen und ohne eine besondere Aufmerksamkeit an den Tag zu legen (Urteile vom 12. Februar 2004, Henkel, C - 218/01, Slg, EU:C:2004:88, Rn. 53 [EWS 2004, 134, WRP 2004, 475], und vom 29. April 2004, Eurocermex/HABM [Form einer Bierflasche], T - 399/02, Slg, EU:T:2004:120, Rn. 24).

    Dies schließt jedoch nicht aus, dass die einzelnen verwendeten Gestaltungselemente, aus denen sich die Marke zusammensetzt, nacheinander geprüft werden (Urteile vom 5. März 2003, Unilever/HABM [Ovoide Tabletten], T - 194/01, Slg, EU:T:2003:53, Rn. 54, und Form einer Bierflasche, oben in Rn. 38 angeführt, EU:T:2004:120, Rn. 25).

    48 Folglich besteht die angemeldete Marke aus einer Kombination von Bestandteilen, die allesamt im geschäftlichen Verkehr gewöhnlich für die von der Anmeldung erfassten Waren verwendet werden können, und die daher in Bezug auf diese Waren keine Unterscheidungskraft haben (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil Form einer Bierflasche, oben in Rn. 38 angeführt, EU:T:2004:120, Rn. 30).

    Dieser Schluss kann nur dann widerlegt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte, wie etwa die Art, in der die verschiedenen Bestandteile zusammengesetzt sind, darauf hindeuten, dass die zusammengesetzte Marke, insgesamt betrachtet, mehr ist als die Summe der Bestandteile, aus denen sie zusammengesetzt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Form einer Bierflasche, oben in Rn. 38 angeführt, EU:T:2004:120, Rn. 31).

    Folglich ist die Art und Weise, in der die Bestandteile der vorliegenden zusammengesetzten Marke kombiniert sind, auch nicht geeignet, der Marke Unterscheidungskraft zu verleihen (vgl. in diesem Sinne Urteil Form einer Bierflasche, oben in Rn. 38 angeführt, EU:T:2004:120, Rn. 32).

  • EuGH, 07.07.2005 - C-353/03

    DIE FÜR DIE EINTRAGUNG EINER MARKE ERFORDERLICHE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT KANN DURCH

    Auszug aus EuG, 24.02.2016 - T-411/14
    Die Klägerin beruft sich insoweit auf das Urteil vom 7. Juli 2005, Nestlé (C - 353/03, Slg, EU:C:2005:432 [EWS 2005, 422, RIW 2005, 770, WRP 2005, 1159]), in dem der Gerichtshof festgestellt habe, dass sich die Unterscheidungskraft einer Marke nach Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 sowohl aus der Benutzung eines Teils einer eingetragenen Marke als deren Bestandteil als auch aus der Benutzung einer anderen Marke in Verbindung mit einer eingetragenen Marke ergeben könne.

    Es genügt, dass infolge dieser Benutzung die angesprochenen Verkehrskreise die nur durch die angemeldete Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung tatsächlich als von einem bestimmten Unternehmen stammend wahrnehmen (Urteil Nestlé, oben in Rn. 60 angeführt, EU:C:2005:432, Rn. 30).

    Das Gericht weist insoweit darauf hin, dass die Anmeldemarke, anders als die im Urteil Nestlé (oben in Rn. 60 angeführt, EU:C:2005:432) in Rede stehende Marke, nicht deutlich von der Marke unterschieden werden kann, von der sie ein Teil sein soll.

  • EuG, 12.09.2007 - T-141/06

    'Glaverbel / HABM (Texture d''une surface de verre)'

    Auszug aus EuG, 24.02.2016 - T-411/14
    Daher muss diese Marke in der ganzen Union infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt haben, um nach Art. 7 Abs. 3 der Verordnung eingetragen werden zu können (vgl. Urteil vom 12. September 2007, Glaverbel/HABM [Maserung einer Glasoberfläche], T - 141/06, EU:T:2007:273, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ebenso wenig genügt allein die Tatsache, dass das Zeichen seit einiger Zeit in der Union benutzt wurde, für den Nachweis, dass das von den fraglichen Waren angesprochene Publikum das Zeichen als Hinweis auf die betriebliche Herkunft auffasst (vgl. in diesem Sinne Urteil Maserung einer Glasoberfläche, oben in Rn. 68 angeführt, EU:T:2007:273, Rn. 41 und 42).

  • EuG, 29.09.2010 - T-378/07

    CNH Global / HABM () und grise pour un tracteur) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung

    Auszug aus EuG, 24.02.2016 - T-411/14
    So ist eine Marke nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 von der Eintragung auszuschließen, wenn sie in einem Teil der Union keine Unterscheidungskraft besitzt, wobei der in Art. 7 Abs. 2 genannte Teil der Union gegebenenfalls auch ein einziger Mitgliedstaat sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 2006, Storck/HABM, C - 25/05 P, Slg, EU:C:2006:422, Rn. 81 bis 83, und vom 29. September 2010, CNH Global/HABM [Kombination der Farben Rot, Schwarz und Grau für einen Traktor], T - 378/07, Slg, EU:T:2010:413, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.06.2006 - C-25/05

    Storck / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absätze 1 Buchstabe

    Auszug aus EuG, 24.02.2016 - T-411/14
    So ist eine Marke nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 von der Eintragung auszuschließen, wenn sie in einem Teil der Union keine Unterscheidungskraft besitzt, wobei der in Art. 7 Abs. 2 genannte Teil der Union gegebenenfalls auch ein einziger Mitgliedstaat sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 2006, Storck/HABM, C - 25/05 P, Slg, EU:C:2006:422, Rn. 81 bis 83, und vom 29. September 2010, CNH Global/HABM [Kombination der Farben Rot, Schwarz und Grau für einen Traktor], T - 378/07, Slg, EU:T:2010:413, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 16.09.2009 - T-391/07

    Alber / OHMI (Poignée) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer dreidimensionalen

    Auszug aus EuG, 24.02.2016 - T-411/14
    51 Die Anmeldemarke stellt somit nur eine Abwandlung der Form und der Aufmachung der betroffenen Waren dar, die es dem durchschnittlichen Verbraucher nicht ermöglicht, die fraglichen Waren von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 2008, Somm/HABM [Schatten spendende Abdeckung], T - 351/07, EU:T:2008:591, Rn. 27, und vom 16. September 2009, Alber/HABM [Handgriff], T - 391/07, EU:T:2009:336, Rn. 60).
  • EuGH, 24.05.2012 - C-98/11

    Die Form eines Schokoladenhasen mit rotem Band ist nicht als Gemeinschaftsmarke

    Auszug aus EuG, 24.02.2016 - T-411/14
    Jedoch ginge es zu weit, zu verlangen, dass der Nachweis einer durch Benutzung erlangten Unterscheidungskraft im Sinne der oben in den Rn. 66 bis 68 angeführten Rechtsprechung für jeden Mitgliedstaat einzeln erbracht werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Mai 2012, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli/HABM, C - 98/11 P, Slg, EU:C:2012:307, Rn. 62 [RIW 2012, 550]).
  • EuG, 30.04.2013 - T-640/11

    Boehringer Ingelheim International / HABM (RELY-ABLE)

  • EuG, 16.07.2014 - T-66/13

    'Langguth Erben / HABM (Forme d''une bouteille de boisson alcoolisée)' -

  • EuG, 17.12.2008 - T-351/07

    Somm / HABM (Abri ombrageant)

  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

  • EuG, 05.03.2003 - T-194/01

    Unilever / HABM (Tablette ovoïde)

  • EuG, 14.12.2017 - T-304/16

    bet365 Group/ EUIPO - Hansen (BET 365) - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren -

    Dieser Umstand erlaubt es, die Erwägungen des Allgemeininteresses hintanzustellen, die Art. 7 Abs. 1 Buchst. b bis d der Verordnung Nr. 207/2009 zugrunde liegen und die - wenn es an solchen Anstrengungen fehlt - verlangen, dass die von diesen Bestimmungen erfassten Marken von allen frei verwendet werden können, um einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil für einen einzelnen Wirtschaftsteilnehmer zu vermeiden (vgl. Urteil vom 24. Februar 2016, Coca-Cola/HABM [Form einer Konturflasche ohne Riffelung], T-411/14, EU:T:2016:94, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit kann nicht ausgeschlossen werden, einen Erwerb der Unterscheidungskraft durch Benutzung in bestimmten Mitgliedstaaten im Wege der Extrapolation auf andere Mitgliedstaaten auszuweiten, sofern objektive und glaubhafte Anhaltspunkte den Schluss zulassen, dass diese Märkte vergleichbar sind, was die Wahrnehmung der angegriffenen Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2016, Form einer Konturflasche ohne Riffelung, T-411/14, EU:T:2016:94, Rn. 80).

    Gesichtspunkte wie der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung und die Dauer ihrer Benutzung, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke, der Anteil der beteiligten Verkehrskreise, die die Ware aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen, sowie Erklärungen von Industrie- und Handelskammern oder anderen Berufsverbänden sind zu berücksichtigen (vgl. Urteile vom 21. April 2010, Schunk/HABM [Abbildung eines Teils eines Spannfutters], T-7/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:153, Rn. 39 und 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 24. Februar 2016, Form einer Konturflasche ohne Riffelung, T-411/14, EU:T:2016:94, Rn. 69 und 70 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die Unterscheidungskraft einer Marke einschließlich der durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, auch unter Berücksichtigung der mutmaßlichen Wahrnehmung eines normal informierten sowie angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der betreffenden Kategorie von Waren oder Dienstleistungen zu beurteilen ist (vgl. Urteile vom 21. April 2010, Abbildung eines Teils eines Spannfutters, T-7/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:153, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 24. Februar 2016, Form einer Konturflasche ohne Riffelung, T-411/14, EU:T:2016:94, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ebenso wenig genügt allein die Tatsache, dass das Zeichen seit einiger Zeit in der Union benutzt wurde, für den Nachweis, dass das von den fraglichen Waren oder Dienstleistungen angesprochene Publikum das Zeichen als Hinweis auf die betriebliche Herkunft auffasst (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. September 2007, Glaverbel/HABM [Maserung einer Glasoberfläche], T-141/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:273, Rn. 41 und 42, und vom 24. Februar 2016, Form einer Konturflasche ohne Riffelung, T-411/14, EU:T:2016:94, Rn. 72).

  • EuG, 24.09.2019 - T-68/18

    Fränkischer Weinbauverband/ EUIPO (Forme d'une bouteille ellipsoïdale) -

    Eine dreidimensionale Marke, die aus einer solchen Aufmachung besteht, hat nur dann Unterscheidungskraft, wenn sie es dem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betroffenen Ware ermöglicht, diese von der Ware anderer Unternehmen zu unterscheiden, ohne eine Untersuchung oder einen Vergleich vorzunehmen und ohne eine besondere Aufmerksamkeit an den Tag zu legen (vgl. Urteil vom 24. Februar 2016, Coca-Cola/HABM [Form einer Konturflasche ohne Riffelung], T-411/14, EU:T:2016:94, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter solchen Umständen besitzt nur eine Marke, die erheblich von der Norm oder Branchenüblichkeit abweicht und deshalb ihre wesentliche herkunftskennzeichnende Funktion erfüllen kann, Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 (vgl. Urteil vom 24. Februar 2016, Form einer Konturflasche ohne Riffelung, T-411/14, EU:T:2016:94, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies schließt jedoch nicht aus, dass die einzelnen verwendeten Gestaltungselemente, aus denen sich die Marke zusammensetzt, nacheinander geprüft werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2016, Form einer Konturflasche ohne Riffelung, T-411/14, EU:T:2016:94, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Schluss kann nur dann widerlegt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte, wie etwa die Art, in der die verschiedenen Bestandteile zusammengesetzt sind, darauf hindeuten, dass die zusammengesetzte Marke, insgesamt betrachtet, mehr ist als die Summe der Bestandteile, aus denen sie zusammengesetzt ist (vgl. Urteil vom 24. Februar 2016, Form einer Konturflasche ohne Riffelung, T-411/14, EU:T:2016:94, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 28.11.2017 - T-239/16

    Polskie Zdroje / EUIPO (perlage) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke

    Cette circonstance justifie que soient écartées les considérations d'intérêt général sous-jacentes à l'article 7, paragraphe 1, sous b) à d), du même règlement, lesquelles exigent que les marques visées par ces dispositions puissent être librement utilisées afin d'éviter de créer un avantage concurrentiel illégitime en faveur d'un seul opérateur économique [voir arrêts du 21 avril 2010, Schunk/OHMI (Représentation d'une partie d'un mandrin), T-7/09, non publié, EU:T:2010:153, point 38 et jurisprudence citée, et du 24 février 2016, Coca-Cola/OHMI (Forme d'une bouteille à contours sans cannelures), T-411/14, EU:T:2016:94, point 66].

    En outre, il y a lieu de relever qu'il ressort de la jurisprudence que le caractère distinctif d'une marque, y compris celui acquis par l'usage, doit être apprécié par rapport aux produits ou aux services pour lesquels l'enregistrement de la marque est demandé et en tenant compte de la perception présumée d'un consommateur moyen de la catégorie des produits ou des services en cause normalement informé et raisonnablement attentif et avisé (voir arrêts du 21 avril 2010, Représentation d'une partie d'un mandrin, T-7/09, non publié, EU:T:2010:153, point 42 et jurisprudence citée, et du 24 février 2016, Forme d'une bouteille à contours sans cannelures, T-411/14, EU:T:2016:94, point 71 et jurisprudence citée).

    En l'absence d'autres indications dans le dossier qui auraient permis d'évaluer la réalité et l'intensité de l'usage de la marque demandée dans les États membres francophones (voir point 40 ci-dessus), ces factures ne sauraient non plus être considérées comme des preuves secondaires pouvant corroborer, le cas échéant, des preuves directes du caractère distinctif acquis par l'usage (voir, en ce sens, arrêt du 24 février 2016, Forme d'une bouteille à contours sans cannelures, T-411/14, EU:T:2016:94, point 83).

  • EuG, 06.03.2024 - T-652/22

    Lidl Stiftung/ EUIPO - MHCS (Nuance de couleur orange)

    De même, le seul fait que le signe ait été utilisé sur le territoire de l'Union depuis un certain temps ne suffit pas non plus à démontrer que le public visé par les produits en cause le perçoit comme une indication d'origine commerciale [voir arrêt du 24 février 2016, Coca-Cola/OHMI (Forme d'une bouteille à contours sans cannelures), T-411/14, EU:T:2016:94, point 72 et jurisprudence citée].
  • EuG, 30.11.2017 - T-798/16

    Hanso Holding / EUIPO (REAL) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke REAL -

    En effet, il convient de rappeler que les chiffres de vente ne peuvent être considérés que comme des preuves secondaires qui peuvent corroborer, le cas échéant, les preuves directes du caractère distinctif acquis par l'usage, telles que rapportées par des déclarations d'associations professionnelles ou des études de marché [arrêts du 29 janvier 2013, Germans Boada/OHMI (Carrelette manuelle), T-25/11, non publié, EU:T:2013:40, point 74, et du 24 février 2016, Coca-Cola/OHMI (Forme d'une bouteille à contours sans cannelures), T-411/14, EU:T:2016:94, point 83].

    À l'égard des États membres pour lesquels aucune déclaration d'associations professionnelles, ni aucune étude de marché, n'ont été produites, la preuve du caractère distinctif acquis par l'usage ne saurait donc être rapportée, en principe, par la seule production de chiffres de ventes (voir, en ce sens, arrêts du 29 janvier 2013, Carrelette manuelle, T-25/11, non publié, EU:T:2013:40, point 75, et du 24 février 2016, Forme d'une bouteille à contours sans cannelures, T-411/14, EU:T:2016:94, point 84).

  • EuG, 29.11.2023 - T-19/22

    Piaggio & C./ EUIPO - Zhejiang Zhongneng Industry Group (Forme d'un scooter)

    Par ailleurs, il a été jugé que des éléments de preuve qui ne concernaient pas spécifiquement une marque n'étaient pas de nature à montrer qu'elle avait acquis un caractère distinctif par l'usage [voir, en ce sens, arrêt du 24 février 2016, Coca-Cola/OHMI (Forme d'une bouteille à contours sans cannelures), T-411/14, EU:T:2016:94, points 86 et 88].
  • EuG, 13.12.2018 - T-98/18

    Multifit/ EUIPO (MULTIFIT) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke MULTIFIT

    Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne dieser Bestimmung, dass die Marke geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 24. Februar 2016, Coca Cola/HABM [Form einer Konturflasche ohne Riffelung], T-411/14, EU:T:2016:94" Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise, die aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen bestehen, zu beurteilen (vgl. Urteil vom 24. Februar 2016, Form einer Konturflasche ohne Riffelung, T-411/14, EU:T:2016:94" Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 13.12.2018 - T-94/18

    Multifit/ EUIPO (fit+fun) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke fit+fun -

    Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne dieser Bestimmung, dass die Marke geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 24. Februar 2016, Coca-Cola/HABM [Form einer Konturflasche ohne Riffelung], T-411/14, EU:T:2016:94" Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise, die aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen bestehen, zu beurteilen (vgl. Urteil vom 24. Februar 2016, Form einer Konturflasche ohne Riffelung, T-411/14, EU:T:2016:94" Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 17.01.2019 - T-91/18

    Equity Cheque Capital Corporation/ EUIPO (DIAMOND CARD) - Unionsmarke - Anmeldung

    Il résulte d'une jurisprudence constante que le caractère distinctif d'une marque au sens de cette disposition signifie que cette marque permet d'identifier le produit ou le service pour lequel l'enregistrement est demandé comme provenant d'une entreprise déterminée et donc de distinguer ce produit de ceux d'autres entreprises [voir arrêt du 24 février 2016, Coca-Cola/OHMI (Forme d'une bouteille à contours sans cannelures), T-411/14, EU:T:2016:94, point 34 et jurisprudence citée].

    Ce caractère distinctif doit être apprécié, d'une part, par rapport aux produits ou aux services pour lesquels l'enregistrement est demandé et, d'autre part, par rapport à la perception qu'en a le public pertinent qui est constitué par le consommateur de ces produits ou services (voir arrêt du 24 février 2016, Forme d'une bouteille à contours sans cannelures, T-411/14, EU:T:2016:94, point 35 et jurisprudence citée).

  • EuG, 11.04.2019 - T-223/17

    Adapta Color/ EUIPO - Coatings Foreign IP (ADAPTA POWDER COATINGS) - Unionsmarke

    De même, le seul fait que le signe a été utilisé sur le territoire de l'Union depuis un certain temps ne suffit pas non plus à démontrer que le public visé par les produits ou les services en cause le perçoive comme une indication d'origine commerciale [voir, en ce sens, arrêts du 12 septembre 2007, Glaverbel/OHMI (Texture d'une surface de verre), T-141/06, non publié, EU:T:2007:273, points 41 et 42, et du 24 février 2016, Coca-Cola/OHMI (Forme d'une bouteille à contours sans cannelures) T-411/14, EU:T:2016:94, point 72].
  • EuG, 07.12.2017 - T-332/16

    Colgate-Palmolive / EUIPO (360°)

  • EuG, 07.12.2017 - T-333/16

    Colgate-Palmolive / EUIPO (360°) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke

  • EuG, 11.04.2019 - T-225/17

    Adapta Color/ EUIPO - Coatings Foreign IP (Bio proof ADAPTA)

  • EuG, 11.04.2019 - T-224/17

    Adapta Color/ EUIPO - Coatings Foreign IP (Bio proof ADAPTA)

  • EuG, 23.02.2022 - T-198/21

    Ancor Group/ EUIPO - Cody's Drinks International (CODE-X) - Unionsmarke -

  • EuG, 11.04.2019 - T-226/17

    Adapta Color/ EUIPO - Coatings Foreign IP (Rustproof System ADAPTA)

  • EuG, 06.06.2019 - T-449/18

    Ortlieb Sportartikel/ EUIPO (Représentation d'un polygone octogonal) -

  • EuG, 26.06.2018 - T-556/17

    Staropilsen/ EUIPO - Pivovary Staropramen (STAROPILSEN; STAROPLZEN) - Unionsmarke

  • EuG, 16.12.2020 - T-118/20

    Voco/ EUIPO (Forme d'un emballage) - Unionsmarke - Anmeldung einer

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