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   EuG, 07.12.2012 - T-42/09   

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https://dejure.org/2012,38117
EuG, 07.12.2012 - T-42/09 (https://dejure.org/2012,38117)
EuG, Entscheidung vom 07.12.2012 - T-42/09 (https://dejure.org/2012,38117)
EuG, Entscheidung vom 07. Dezember 2012 - T-42/09 (https://dejure.org/2012,38117)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    A. Loacker / OHMI - Editrice Quadratum (QUADRATUM)

  • EU-Kommission

    A. Loacker SpA gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).

    [fremdsprachig] Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke QUADRATUM - Ältere Gemeinschaftswortmarke LOACKER QUADRATINI - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 28. Januar 2009 - A. Loacker / HABM - Editrice Quadratum (QUADRATUM)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Klage der Inhaberin der Gemeinschaftswortmarke "LOACKER QUADRATUM" für Waren der Klasse 30 auf Aufhebung der Entscheidung R 34/2008-1 der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 23. Oktober 2008, der Beschwerde ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2014 - C-591/12

    Bimbo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren -

    34 - Urteil des Gerichts vom 7. Dezember 2012, A. Loacker/HABM - Editrice Quadratum (QUADRATUM) (T-42/09, Rn. 34 und 35).
  • EuG, 28.05.2020 - T-724/18

    Aurea Biolabs/ EUIPO - Avizel (AUREA BIOLABS)

    Wie sich aber schon aus dem Wortlaut der angefochtenen Entscheidung ergibt, hat die Beschwerdekammer dieses mit dem Kauf der Vitaminzusätze verfolgte Ziel als eine offenkundige Tatsache angesehen, die nicht bewiesen zu werden braucht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2017, Antrax It/EUIPO - Vasco Group [Thermosiphons für Heizkörper], T-828/14 und T-829/14, EU:T:2017:87, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung) und die in Frage zu stellen Sache der Klägerin ist, indem sie nachweist, dass die Beschwerdekammer diese Tatsache zu Unrecht als offenkundig angesehen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Dezember 2012, A. Loacker/HABM - Editrice Quadratum [QUADRATUM], T-42/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:658, Rn. 73, und vom 23. Januar 2014, Sunrider/HABM - Nannerl [SUN FRESH], T-221/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:25, Rn. 77).
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