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   EuG, 15.12.2010 - T-427/08   

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https://dejure.org/2010,5689
EuG, 15.12.2010 - T-427/08 (https://dejure.org/2010,5689)
EuG, Entscheidung vom 15.12.2010 - T-427/08 (https://dejure.org/2010,5689)
EuG, Entscheidung vom 15. Dezember 2010 - T-427/08 (https://dejure.org/2010,5689)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Kartelle - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde - Weigerung der Schweizer Uhrenhersteller, Ersatzteile an unabhängige Uhrmacher zu liefern - Gemeinschaftsinteresse - Relevanter Markt - Primärmarkt und ...

  • damm-legal.de

    Art. 81, Art. 82 EG
    Hersteller von Luxusuhren verstößt gegen Gemeinschaftsrecht bei Verweigerung von Ersatzteillieferung an einzelne Händler

  • Europäischer Gerichtshof

    CEAHR / Kommission

    Kartelle - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde - Weigerung der Schweizer Uhrenhersteller, Ersatzteile an unabhängige Uhrmacher zu liefern - Gemeinschaftsinteresse - Relevanter Markt - Primärmarkt und ...

  • EU-Kommission PDF

    CEAHR / Kommission

    Kartelle - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde - Weigerung der Schweizer Uhrenhersteller, Ersatzteile an unabhängige Uhrmacher zu liefern - Gemeinschaftsinteresse - Relevanter Markt - Primärmarkt und ...

  • EU-Kommission

    CEAHR / Kommission

    Kartelle - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde - Weigerung der Schweizer Uhrenhersteller, Ersatzteile an unabhängige Uhrmacher zu liefern - Gemeinschaftsinteresse - Relevanter Markt - Primärmarkt und ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kartelle; Missbrauch einer beherrschenden Stellung; Zurückweisung einer Beschwerde durch die Kommission; Fehlerhafte Bestimmung der Marktsituation [relevanter Markt, Primärmarkt, Anschlussmarkt]; Verletzung der Begründungspflicht; Offensichtlicher Beurteilungsfehler; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kartelle; Missbrauch einer beherrschenden Stellung; Zurückweisung einer Beschwerde durch die Kommission; Fehlerhafte Bestimmung der Marktsituation [relevanter Markt, Primärmarkt, Anschlussmarkt]; Verletzung der Begründungspflicht; Offensichtlicher Beurteilungsfehler; ...

  • rechtsportal.de

    Kartelle; Missbrauch einer beherrschenden Stellung; Zurückweisung einer Beschwerde durch die Kommission; Fehlerhafte Bestimmung der Marktsituation [relevanter Markt, Primärmarkt, Anschlussmarkt]; Verletzung der Begründungspflicht; Offensichtlicher Beurteilungsfehler; ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    CEAHR / Kommission

    Kartelle - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde - Weigerung der Schweizer Uhrenhersteller, Ersatzteile an unabhängige Uhrmacher zu liefern - Gemeinschaftsinteresse - Relevanter Markt - Primärmarkt und ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 24. September 2008 - CEAHR / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung SG-Greffe (2008) D/204448 der Kommission vom 10. Juli 2008, mit der die Beschwerde der Klägerin wegen eines Verstoßes gegen Art. 81 und 82 EG, den Luxusuhrenhersteller mit ihrer Weigerung, Ersatzteile an Uhren reparierende selbständige ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2011, 527
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuG, 14.02.2001 - T-62/99

    Sodima / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.12.2010 - T-427/08
    Wenn die Kommission in Ausübung dieses Ermessens beschließt, den bei ihr eingereichten Beschwerden unterschiedliche Prioritäten einzuräumen, kann sie nicht nur die Reihenfolge festlegen, in der die Beschwerden geprüft werden, sondern auch eine Beschwerde mangels hinreichenden Gemeinschaftsinteresses an der Fortführung der Untersuchung der Sache zurückweisen (Urteil des Gerichts vom 14. Februar 2001, Sodima/Kommission, T-62/99, Slg. 2001, II-655, Randnr. 36; vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 24. Januar 1995, Tremblay u. a./Kommission, T-5/93, Slg. 1995, II-185, Randnrn. 59 und 60).

    89 bis 91, und Urteil Sodima/Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnrn.

    Sie hat insbesondere die Bedeutung der behaupteten Zuwiderhandlung für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes, die Wahrscheinlichkeit des Nachweises ihres Vorliegens und den Umfang der notwendigen Ermittlungsmaßnahmen gegeneinander abzuwägen, um ihre Aufgabe der Überwachung der Einhaltung der Art. 81 EG und 82 EG bestmöglich zu erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteile Automec/Kommission, oben in Randnr. 157 angeführt, Randnr. 86, Tremblay u. a/Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 62, und Sodima/Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 46).

    Insoweit hat das Gericht vor allem festzustellen, ob sich aus der Entscheidung ergibt, dass die Kommission das Ausmaß der möglicherweise von der behaupteten Zuwiderhandlung ausgehenden Beeinträchtigung des Funktionierens des Gemeinsamen Marktes, die Wahrscheinlichkeit, die Zuwiderhandlung nachweisen zu können, und den Umfang der Ermittlungen, die notwendig sind, um ihre Aufgabe der Überwachung der Einhaltung der Art. 81 EG und 82 EG bestmöglich zu erfüllen, gegeneinander abgewogen hat (vgl. Urteil Sodima/Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 18.09.1992 - T-24/90

    Automec Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 15.12.2010 - T-427/08
    Nach ständiger Rechtsprechung kann die Kommission, wenn sie beschließt, den bei ihr eingereichten Beschwerden unterschiedliche Prioritäten einzuräumen, die Reihenfolge festlegen, in der die Beschwerden geprüft werden, und als Prioritätskriterium das Gemeinschaftsinteresse heranziehen, das eine Sache verkörpert (Urteil Tremblay u. a./Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 60; vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 18. September 1992, Automec/Kommission, T-24/90, Slg. 1992, II-2223, Randnrn. 83 bis 85).

    Sie hat insbesondere die Bedeutung der behaupteten Zuwiderhandlung für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes, die Wahrscheinlichkeit des Nachweises ihres Vorliegens und den Umfang der notwendigen Ermittlungsmaßnahmen gegeneinander abzuwägen, um ihre Aufgabe der Überwachung der Einhaltung der Art. 81 EG und 82 EG bestmöglich zu erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteile Automec/Kommission, oben in Randnr. 157 angeführt, Randnr. 86, Tremblay u. a/Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 62, und Sodima/Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 46).

    Nach der Rechtsprechung ist die Kommission, wenn die Wirkungen der in einer Beschwerde behaupteten Zuwiderhandlungen im Wesentlichen nur im Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats spürbar sind und wenn der Beschwerdeführer hinsichtlich dieser Zuwiderhandlungen den Rechtsweg zu den zuständigen Gerichten und Verwaltungsbehörden dieses Mitgliedstaats beschritten hat, berechtigt, die Beschwerde wegen fehlenden Gemeinschaftsinteresses zurückzuweisen, wofür jedoch Voraussetzung ist, dass die Rechte des Beschwerdeführers von den nationalen Stellen ausreichend geschützt werden können, was bedeutet, dass diese in der Lage sein müssen, die tatsächlichen Gesichtspunkte für die Feststellung zusammenzutragen, ob die fraglichen Verhaltensweisen gegen die vorgenannten Bestimmungen des Vertrags verstoßen (Urteil des Gerichts vom 3. Juli 2007, Au lys de France/Kommission, T-458/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 83; vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts, Automec/Kommission, oben in Randnr. 157 angeführt, Randnrn. 89 bis 96).

  • EuG, 24.01.1995 - T-5/93

    Roger Tremblay, François Lucazeau und Harry Kestenberg gegen Kommission der

    Auszug aus EuG, 15.12.2010 - T-427/08
    Wenn die Kommission in Ausübung dieses Ermessens beschließt, den bei ihr eingereichten Beschwerden unterschiedliche Prioritäten einzuräumen, kann sie nicht nur die Reihenfolge festlegen, in der die Beschwerden geprüft werden, sondern auch eine Beschwerde mangels hinreichenden Gemeinschaftsinteresses an der Fortführung der Untersuchung der Sache zurückweisen (Urteil des Gerichts vom 14. Februar 2001, Sodima/Kommission, T-62/99, Slg. 2001, II-655, Randnr. 36; vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 24. Januar 1995, Tremblay u. a./Kommission, T-5/93, Slg. 1995, II-185, Randnrn. 59 und 60).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann die Kommission, wenn sie beschließt, den bei ihr eingereichten Beschwerden unterschiedliche Prioritäten einzuräumen, die Reihenfolge festlegen, in der die Beschwerden geprüft werden, und als Prioritätskriterium das Gemeinschaftsinteresse heranziehen, das eine Sache verkörpert (Urteil Tremblay u. a./Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 60; vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 18. September 1992, Automec/Kommission, T-24/90, Slg. 1992, II-2223, Randnrn. 83 bis 85).

    76 und 77, Tremblay u. a./Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 12.09.2007 - T-60/05

    UFEX u.a. / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

    Auszug aus EuG, 15.12.2010 - T-427/08
    Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass ein offensichtlicher Beurteilungsfehler nicht ausreichen kann, um die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung zu rechtfertigen, wenn er unter den konkreten Umständen des jeweiligen Falles das Ergebnis nicht entscheidend hat beeinflussen können (Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, UFEX u. a./Kommission, T-60/05, Slg. 2007, II-3397, Randnr. 77; vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Mai 2002, Graphischer Maschinenbau/Kommission, T-126/99, Slg. 2002, II-2427, Randnrn.

    Randnr. 46, und UFEX u. a./Kommission, oben in Randnr. 161 angeführt, Randnr. 157).

  • EuG, 12.07.2007 - T-229/05

    AEPI / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.12.2010 - T-427/08
    Nach der Rechtsprechung hat die Kommission, der es nach Art. 85 Abs. 1 EG obliegt, auf die Anwendung der Art. 81 EG und 82 EG zu achten, die Wettbewerbspolitik der Union festzulegen und durchzuführen, wozu ihr bei der Behandlung von Beschwerden ein Ermessen zusteht (Urteile des Gerichts vom 26. Januar 2005, Piau/Kommission, T-193/02, Slg. 2005, II-209, Randnr. 80, und vom 12. Juli 2007, AEPI/Kommission, T-229/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 38).

    73 und 74, AEPI/Kommission, oben in Randnr. 26 angeführt.

  • EuGH, 04.03.1999 - C-119/97

    Ufex u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.12.2010 - T-427/08
    Die Kommission trifft auch eine Begründungspflicht, wenn sie die weitere Prüfung einer Beschwerde ablehnt, wobei die Begründung so genau und detailliert sein muss, dass das Gericht die Ausübung der Ermessensbefugnis zur Festlegung der Prioritäten durch die Kommission wirksam überprüfen kann (Urteil des Gerichtshofs vom 4. März 1999, Ufex u. a./Kommission, C-119/97 P, Slg. 1999, I-1341, Randnrn.

    Die Kommission verweist auf das Urteil Ufex u. a./Kommission (oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 79).

  • EuG, 26.01.2005 - T-193/02

    DAS REGLEMENT DER FIFA ZUR REGELUNG DER TÄTIGKEIT DER VERMITTLER VON

    Auszug aus EuG, 15.12.2010 - T-427/08
    Nach der Rechtsprechung hat die Kommission, der es nach Art. 85 Abs. 1 EG obliegt, auf die Anwendung der Art. 81 EG und 82 EG zu achten, die Wettbewerbspolitik der Union festzulegen und durchzuführen, wozu ihr bei der Behandlung von Beschwerden ein Ermessen zusteht (Urteile des Gerichts vom 26. Januar 2005, Piau/Kommission, T-193/02, Slg. 2005, II-209, Randnr. 80, und vom 12. Juli 2007, AEPI/Kommission, T-229/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 38).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf die vom Unionsrichter vorgenommene Kontrolle über die Ausübung des der Kommission bei der Behandlung von Beschwerden zuerkannten Ermessens durch diese nicht dazu führen, dass er seine Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses an die Stelle der Beurteilung durch die Kommission setzt; vielmehr soll mit der Kontrolle überprüft werden, ob die umstrittene Entscheidung nicht auf unzutreffenden Tatsachenfeststellungen beruht und ob sie nicht mit einem Rechtsfehler, einem offensichtlichen Beurteilungsfehler oder einem Ermessensmissbrauch behaftet ist (Urteile des Gerichts vom 14. Februar 2001, SEP/Kommission, T-115/99, Slg. 2001, II-691, Randnr. 34, und Piau/Kommission, oben in Randnr. 26 angeführt, Randnr. 81).

  • EuG, 12.12.1991 - T-30/89

    Hilti AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - Bolzen

    Auszug aus EuG, 15.12.2010 - T-427/08
    Allerdings ergibt sich aus der oben in Randnr. 67 angeführten Rechtsprechung und der Bekanntmachung über die Definition des relevanten Marktes, dass, damit der Primärmarkt und die Anschlussmärkte - gegebenenfalls als ein einziger einheitlicher Markt oder ein "Systemmarkt" - zusammen geprüft werden können, in der von der Kommission ins Auge gefassten Fallgestaltung (siehe oben, Randnr. 103) erwiesen sein muss, dass sich genügend Verbraucher den anderen Primärprodukten zuwenden würden, wenn die Preise der Waren oder Dienstleistungen auf den Anschlussmärkten gemäßigt erhöht würden, so dass sich eine solche Erhöhung als nicht gewinnträchtig erwiese (vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1991, Hilti/Kommission, T-30/89, Slg. 1991, II-1439, Randnr. 75).

    Nach der Rechtsprechung liegt aber, wenn manche Wirtschaftsteilnehmer spezialisiert und nur auf dem Kundendienstmarkt eines Primärmarkts tätig sind, darin an sich ein ernstzunehmendes Indiz, dass ein eigener Markt besteht (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil Hilti/Kommission, oben in Randnr. 105 angeführt, Randnr. 67).

  • EuG, 14.05.2002 - T-126/99

    Graphischer Maschinenbau / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.12.2010 - T-427/08
    Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass ein offensichtlicher Beurteilungsfehler nicht ausreichen kann, um die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung zu rechtfertigen, wenn er unter den konkreten Umständen des jeweiligen Falles das Ergebnis nicht entscheidend hat beeinflussen können (Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, UFEX u. a./Kommission, T-60/05, Slg. 2007, II-3397, Randnr. 77; vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Mai 2002, Graphischer Maschinenbau/Kommission, T-126/99, Slg. 2002, II-2427, Randnrn.
  • EuG, 24.01.1995 - T-114/92

    Bureau européen des médias de l'industrie musicale gegen Kommission der

    Auszug aus EuG, 15.12.2010 - T-427/08
    Auch ist darauf hinzuweisen, dass die früheren Rechtssachen, in denen sich das Gericht bereits zu einem Vorbringen der Kommission im Zusammenhang mit der angeblichen Möglichkeit für die Beschwerdeführer, Rechtsschutz vor den nationalen Behörden und Gerichten zu erlangen, zu äußern hatte, Fälle betrafen, in denen die von den jeweiligen Beschwerdeführern beanstandeten Verhaltensweisen in ihrem Ausmaß im Wesentlichen auf das Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats beschränkt waren und die genannten Behörden oder Gerichte bereits angerufen worden waren (Urteile des Gerichts vom 24. Januar 1995, BEMIM/Kommission, T-114/92, Slg. 1995, II-147, Randnrn.
  • EuG, 04.09.2009 - T-211/05

    Italien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen

  • EuG, 03.07.2007 - T-458/04

    Au Lys de France / Kommission

  • EuG, 07.05.2009 - T-151/05

    NVV u.a. / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Märkte für den Ankauf

  • EuGH, 17.05.2001 - C-450/98

    IECC / Kommission

  • EuG, 17.12.2003 - T-219/99

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT DIE VERURTEILUNG VON BRITISH AIRWAYS WEGEN

  • EuG, 17.09.2007 - T-201/04

    Microsoft / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

  • EuGH, 13.02.1979 - 85/76

    Hoffmann-La Roche / Kommission

  • EuG, 14.02.2001 - T-115/99

    SEP / Kommission

  • EuG, 30.01.2007 - T-340/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE GEGEN FRANCE TÉLÉCOM WEGEN DES MISSBRAUCHS EINER

  • EuGH, 09.11.1983 - 322/81

    Michelin / Kommission

  • OLG Celle, 30.09.2022 - 13 Kap 1/16

    Beabsichtigte VW-Übernahme: Anleger bekommen nach Porsche-Rückzieher keine

    Die Austauschbarkeit oder Ersetzbarkeit beurteilt sich dabei nicht allein mit Blick auf die objektiven Eigenschaften der fraglichen Erzeugnisse und Dienstleistungen, sondern es müssen auch die Wettbewerbsbedingungen sowie die Struktur der Nachfrage und des Angebots auf dem Markt in Betracht gezogen werden (EuG, Urteil vom 15. Dezember 2010 - T-427/08, juris Rn. 67).
  • BGH, 24.01.2017 - KZR 2/15

    Zur kartellrechtlichen Entgeltkontrolle im Streit zwischen Vodafone Kabel

    Wird durch den Erwerb längerfristig nutzbarer Investitionsgüter ein davon abgeleiteter spezifischer Bedarf des Erwerbers begründet, kommt es für die Marktabgrenzung entscheidend darauf an, welche Alternativen dem Nachfrager, nachdem er die Investitionsentscheidung getroffen hat, insoweit zur Verfügung stehen (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2011 - KVR 95/10, BGHZ 192, 18 Rn. 27 - Total/OMV; Beschluss vom 10. Dezember 2008 - KVR 2/08, WuW/E DE-R 2538 Rn. 7 f. - Stadtwerke Uelzen; Beschluss vom 4. März 2008 - KVR 21/07, BGHZ 176, 1 Rn. 15 - Soda-Club II; Urteil vom 9. Juli 2002 - KZR 30/00, BGHZ 151, 274, 282 - Fernwärme für Börnsen; vgl. auch EuG, Urteil vom 15. Dezember 2010 - T-427/08, Slg. 2010 II-5865 Rn. 67 ff. - CEAHR).
  • EuG, 23.10.2017 - T-712/14

    CEAHR / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Missbrauch einer beherrschenden

    Nach Ansicht des Gerichts waren folglich die von der Kommission begangenen Rechtsverstöße so geartet, dass sie deren Beurteilung in Bezug auf das Bestehen eines hinreichenden Interesses der Union für die weitere Prüfung der Beschwerde berührten (Urteil vom 15. Dezember 2010, CEAHR/Kommission, T-427/08, EU:T:2010:517, Rn. 33 bis 43, 76 bis 119 und 157 bis 178).

    Wenn die Kommission in Ausübung dieses weiten Ermessens beschließt, den bei ihr eingereichten Beschwerden unterschiedliche Prioritäten einzuräumen, kann sie nicht nur die Reihenfolge festlegen, in der die Beschwerden geprüft werden, sondern auch eine Beschwerde mangels hinreichenden Unionsinteresses an der Fortführung der Untersuchung der Sache zurückweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2010, CEAHR/Kommission, T-427/08, EU:T:2010:51, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie hat insbesondere, nachdem sie mit der erforderlichen Sorgfalt die vom Beschwerdeführer vorgetragenen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte geprüft hat, die Bedeutung der behaupteten Zuwiderhandlung für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes, die Wahrscheinlichkeit des Nachweises ihres Vorliegens und den Umfang der notwendigen Ermittlungsmaßnahmen gegeneinander abzuwägen, um ihre Aufgabe, die Einhaltung der Art. 101 und 102 AEUV zu überwachen, bestmöglich zu erfüllen (Urteile vom 18. September 1992, Automec/Kommission, T-24/90, EU:T:1992:97, Rn. 86, und vom 15. Dezember 2010, CEAHR/Kommission, T-427/08, EU:T:2010:51, Rn. 158).

    Hierbei darf die vom Unionsrichter vorgenommene Kontrolle über die Ausübung des der Kommission bei der Behandlung von Beschwerden zuerkannten weiten Ermessens durch diese nicht dazu führen, dass er seine Beurteilung des Unionsinteresses an die Stelle der Beurteilung durch die Kommission setzt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 2010, CEAHR/Kommission, T-427/08, EU:T:2010:51, Rn. 65, und vom 11. Juli 2013, BVGD/Kommission, T-104/07 und T-339/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:366, Rn. 219).

    Wenn wie im vorliegenden Fall über einen langen Zeitraum fortschreitend entschieden wird, die Lieferung zu verweigern, kann nach der Rechtsprechung davon ausgegangen werden, dass diese Entscheidungen nicht das Ergebnis einer Absprache sind, sondern einer Abfolge unabhängig getroffener Geschäftsentscheidungen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2010, CEAHR/Kommission, T-427/08, EU:T:2010:51, Rn. 131 und 132).

  • OLG Düsseldorf, 14.03.2018 - U (Kart) 7/16

    Kabelschachtstreit: Telekom erzielt Erfolg

    Diese Überlegungen treffen dann zu, wenn der Anbieter des Sekundärprodukts bei seiner Preisgestaltung für dieses frei ist und/oder wenn der Nachfrager des Primärprodukts die Kosten für das Sekundärprodukt in seine Erwerbsentscheidung auf dem Primärmarkt nicht einbezogen hat - etwa wegen Geringfügigkeit oder weil der Käufer des Primärprodukts gar nicht als Käufer des Sekundärprodukts auftritt - oder - etwa mangels Überschaubarkeit der Preise und Preisentwicklungen für das Sekundärprodukt - nicht einbeziehen konnte (vgl. EuGH, Urteil vom 31.05.1979, 22/78 - Hugin, Rn. 5 f. bei juris; EuG, Urteil vom 15.12.2010, T-427/08 - Schweizer Uhrenhersteller, Rn. 106 f. bei juris; Podszun/Palzer, NZKart 2017, 561).
  • EuG, 11.01.2017 - T-699/14

    Topps Europe / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Missbrauch einer

    À cet égard, il convient de rappeler que, selon une jurisprudence constante, la motivation exigée par l'article 296 TFUE doit faire apparaître de façon claire et non équivoque le raisonnement de l'institution, auteur de l'acte, de manière à permettre aux intéressés de connaître les justifications de la mesure prise afin de faire valoir, le cas échéant, leurs droits et de vérifier si la décision est ou non bien fondée et à permettre au juge de l'Union d'exercer un contrôle effectif sur l'exercice par la Commission de son pouvoir discrétionnaire de définition des priorités (arrêts du 29 juin 1993, Asia Motor France e.a./Commission, T-7/92, EU:T:1993:52, point 30 ; du 28 septembre 1995, Sytraval et Brink's France/Commission, T-95/94, EU:T:1995:172, point 63, et du 15 décembre 2010, CEAHR/Commission, T-427/08, EU:T:2010:517, point 28).

    À cet égard, il convient de rappeler que la Commission dispose d'une certaine marge d'appréciation concernant la définition du marché en cause, marché concerné ou marché pertinent, dans la mesure où elle implique des appréciations économiques complexes (voir arrêt du 15 décembre 2010, CEAHR/Commission, T-427/08, EU:T:2010:517, point 66 et jurisprudence citée).

    L'interchangeabilité ou la substituabilité ne s'apprécie pas au seul regard des caractéristiques objectives des produits et des services en cause, mais il convient également de prendre en considération les conditions de la concurrence et la structure de la demande et de l'offre sur le marché (voir arrêt du 15 décembre 2010, CEAHR/Commission, T-427/08, EU:T:2010:517, point 67 et jurisprudence citée).

  • EuG, 24.11.2011 - T-296/09

    EFIM / Kommission - Wettbewerb - Kartell - Missbrauch einer beherrschenden

    Nach der Rechtsprechung hat die Kommission, der es nach Art. 85 Abs. 1 EG obliegt, auf die Anwendung der Art. 81 EG und 82 EG zu achten, die Wettbewerbspolitik der Union festzulegen und durchzuführen, wozu ihr bei der Behandlung von Beschwerden ein Ermessen zusteht (vgl. Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 2010, CEAHR/Kommission, T-427/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn die Kommission in Ausübung dieses Ermessens beschließt, den bei ihr eingereichten Beschwerden unterschiedliche Prioritäten einzuräumen, kann sie nicht nur die Reihenfolge festlegen, in der die Beschwerden geprüft werden, sondern auch eine Beschwerde mangels eines Gemeinschaftsinteresses an der Fortführung der Untersuchung der Angelegenheit zurückweisen (vgl. Urteil CEAHR/Kommission, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie trifft auch eine Begründungspflicht, wenn sie die weitere Prüfung einer Beschwerde ablehnt, wobei die Begründung so genau und detailliert sein muss, dass das Gericht die Ausübung der Ermessensbefugnis der Kommission zur Festlegung der Prioritäten wirksam überprüfen kann (Urteil CEAHR/Kommission, Randnr. 28).

  • EuGH, 19.09.2013 - C-56/12

    EFIM / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden

    Dieser Fehler werde durch das Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 2010, CEAHR/Kommission (T-427/08, Slg. 2010, II-5865), belegt.

    Diese Auslegung kann durch das Urteil CEAHR/Kommission, auf das die EFIM sich in ihrer in Randnr. 54 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Argumentation bezieht, nicht entkräftet werden.

  • EuG, 25.03.2015 - T-556/08

    Slovenská posta / Kommission

    L'interchangeabilité ou la substituabilité ne s'apprécie pas au seul regard des caractéristiques objectives des produits et des services en cause, mais il convient également de prendre en considération les conditions de la concurrence et la structure de la demande et de l'offre sur le marché (arrêts du 9 novembre 1983, Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Commission, 322/81, Rec, EU:C:1983:313, point 37 ; du 17 décembre 2003, British Airways/Commission, T-219/99, Rec, EU:T:2003:343, point 91, et du 15 décembre 2010, CEAHR/Commission, T-427/08, Rec, EU:T:2010:517, point 67).

    Ainsi qu'il ressort notamment du paragraphe 7 de la communication sur la définition du marché, le marché de produits ou de services en cause comprend donc tous les produits ou services que les consommateurs considèrent comme substituables en raison de leurs caractéristiques, de leurs prix et de l'usage auquel ils sont destinés (arrêts AstraZeneca/Commission, point 111 supra, EU:T:2010:266, point 31 et jurisprudence citée, et CEAHR/Commission, précité, EU:T:2010:517, point 68).

    Ensuite, il convient de souligner qu'il résulte d'une jurisprudence constante que la définition du marché pertinent, dans la mesure où elle implique des appréciations économiques complexes de la part de la Commission, ne saurait faire l'objet que d'un contrôle restreint de la part du juge de l'Union (arrêts Microsoft/Commission, point 104 supra, EU:T:2007:289, point 482 ; du 7 mai 2009, NVV e.a./Commission, T-151/05, Rec, EU:T:2009:144, point 53, et CEAHR/Commission, point 112 supra, EU:T:2010:517, point 66).

  • EuG, 16.05.2017 - T-480/15

    Agria Polska u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartell - Missbrauch einer

    Nach ständiger Rechtsprechung hat die Kommission, der es nach Art. 105 Abs. 1 AEUV obliegt, auf die Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV zu achten, die Wettbewerbspolitik der Union festzulegen und durchzuführen, wozu ihr bei der Behandlung von Beschwerden ein Ermessen zusteht (Urteile vom 26. Januar 2005, Piau/Kommission, T-193/02, EU:T:2005:22, Rn. 80), vom 12. Juli 2007, AEPI/Kommission, T-229/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:224, Rn. 38, und vom 15. Dezember 2010, CEAHR/Kommission, T-427/08, EU:T:2010:517, Rn. 26).

    Auch wenn man annimmt, dass sich die Beschwerde gegen das Verhalten der Mitbewerber der Klägerinnen sowohl in Österreich als auch in Polen und - trotz des Fehlens einschlägiger und gewichtiger Anhaltspunkte dafür - auch in Deutschland und in Luxemburg richtete, kann die Tatsache, dass das behauptete Verhalten in mehreren Mitgliedstaaten, hier vor allem in zwei von ihnen, gesetzt wurde, lediglich darauf hindeuten, dass ein Vorgehen auf Unionsebene wirksamer sein könnte als eine Vielzahl von Initiativen auf nationaler Ebene (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2010, CEAHR/Kommission, T-427/08, EU:T:2010:517, Rn. 176).

  • OLG Hamburg, 24.11.2022 - 15 U 103/21

    Vollwartungsvertrag für Windenergieanlagen - Vollwartungsvertrag für

    Beide Märkte bilden dann einen einheitlichen Markt, wenn die Wahl auf dem Primärmarkt (auch) nach Maßgabe der Wettbewerbsbedingungen auf dem Anschluss- oder Sekundärmarkt getroffen wird (EuG, Urteil vom 15. Dezember 2010 - T-427/08 -, Rn. 105).
  • EuG, 26.09.2018 - T-574/14

    EAEPC / Kommission

  • EuGH, 20.09.2018 - C-373/17

    Agria Polska u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Abweisung einer

  • EuG, 27.04.2016 - T-463/14

    Österreichische Post / Kommission - Richtlinie 2004/17/EG - Zuschlagserteilung

  • EuG, 06.02.2014 - T-342/11

    CEEES und Asociación de Gestores de Estaciones de Servicio / Kommission -

  • EuG, 20.09.2019 - T-650/17

    Jinan Meide Casting/ Kommission

  • EuG, 11.11.2015 - T-712/14

    CEAHR / Kommission

  • EuG, 16.12.2020 - T-515/18

    Fakro/ Kommission

  • EuG, 21.01.2015 - T-355/13

    Das Gericht der EU konkretisiert die Funktionsweise des Europäischen Netzes der

  • EuG, 27.02.2019 - T-581/18

    Kayibanda und Sors/ Kommission

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