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   EuG, 28.01.2016 - T-427/12   

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https://dejure.org/2016,556
EuG, 28.01.2016 - T-427/12 (https://dejure.org/2016,556)
EuG, Entscheidung vom 28.01.2016 - T-427/12 (https://dejure.org/2016,556)
EuG, Entscheidung vom 28. Januar 2016 - T-427/12 (https://dejure.org/2016,556)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Österreich / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Bankensektor - Beihilfe Deutschlands und Österreichs zugunsten der Bayerischen Landesbank im Rahmen ihrer Umstrukturierung - Beschluss, mit dem die Beihilfe vorbehaltlich der Beachtung bestimmter Bedingungen für mit dem Binnenmarkt vereinbar ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Staatliche Beihilfe der Republik Österreich zugunsten der Bayerischen Landesbank; Nichtigkeitsklage der Republik Österreich gegen den Beihilfebeschluss der Europäischen Kommission

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Staatliche Beihilfe der Republik Österreich zugunsten der Bayerischen Landesbank; unbegründete Nichtigkeitsklage der Republik Österreich gegen den Beihilfebeschluss der Europäischen Kommission

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Staatliche Beihilfen - Das Gericht bestätigt, dass die Garantie, die Österreich der BayernLB im Rahmen ihrer Umstrukturierung hinsichtlich der Kreditlinien der BayernLB zugunsten der Hypo Group Alpe Adria gewährt hat, eine staatliche Beihilfe darstellt, die jedoch mit ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Staatlicher Beihilfen: Österreich hat auch geholfen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Finanzierungsgarantie Österreichs zugunsten der BayernLB mit Unionsrecht vereinbar

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Umstrukturierung der Kreditlinien der BayernLB

  • wirtschaftsblatt.at (Rechtsprechungsübersicht, 24.01.2014)

    Das Hypo-Schlachtfeld der BayernLB

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Österreich / Kommission

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission K(2012) 5062 endg. vom 25. Juli 2012, mit dem die von Deutschland und Österreich zugunsten der Bayerischen Landesbank im Rahmen ihrer Restrukturierung gewährte Beihilfe in Form einer Kapitalstärkung, einer Risikoabschirmung ...

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 14.10.2010 - C-16/09

    Schwemmer - Soziale Sicherheit - Verordnungen (EWG) Nrn. 1408/71 und 574/72 -

    Auszug aus EuG, 28.01.2016 - T-427/12
    Mit Schreiben vom 12. Mai 2009 übermittelte die Kommission der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich ihre Entscheidung, in Bezug auf die von diesen beiden Staaten zugunsten der BayernLB und der HGAA gewährten Beihilfemaßnahmen das förmliche Prüfverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten (Beihilfe C 16/09 [ex N 254/09] [ABl.

    Mit Beschluss C (2009) 10672 final vom 23. Dezember 2009 betreffend die staatliche Beihilfe C 16/09 (ex N 254/09) und N 698/09 - BayernLB, Deutschland, und Hypo Group Alpe Adria, Österreich (ABl. 2010, C 85, S. 21, im Folgenden: Rettungs- und Erweiterungsbeschluss), genehmigte die Kommission diese Beihilfemaßnahmen vorläufig bis zum Erlass eines endgültigen Beschlusses durch sie über die Umstrukturierung der HGAA und der BayernLB.

    Mit Beschluss C (2010) 4192 final vom 22. Juni 2010 betreffend die staatliche Beihilfe C 16/09 - Hypo Group Alpe Adria (HGAA) (ABl. C 266, S. 5) verlängerte die Kommission die mit dem Rettungs- und Erweiterungsbeschluss vom 23. Dezember 2009 erteilte Genehmigung für die vorläufig mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärte Beihilfe zugunsten der HGAA und der BayernLB und weitete das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV erneut aus.

    Mit Schreiben vom 8. Februar 2013 hat die Kommission bei der Kanzlei des Gerichts ihren Beschluss (EU) 2015/657 vom 5. Februar 2013 über die staatliche Beihilfe Deutschlands und Österreichs zugunsten der [BayernLB] (Sache SA.28487) (C 16/09 ex N 254/09) (ABl. 2015, L 109, S. 1, im Folgenden: angefochtener Beschluss vom 5. Februar 2013) eingereicht, der in deutscher Sprache abgefasst war und den angefochtenen Beschluss vom 25. Juli 2012 ersetzt, der in englischer Sprache abgefasst war (im Folgenden zusammen: angefochtene Beschlüsse).

  • EuGH, 08.09.2011 - C-279/08

    Kommission / Niederlande - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 87 Abs. 1

    Auszug aus EuG, 28.01.2016 - T-427/12
    Im vorliegenden Fall soll Art. 1 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 2 des angefochtenen Beschlusses vom 25. Juli 2012, mit dem die in Rede stehende Maßnahme als staatliche Beihilfe eingestuft und für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird, zwangsläufig verbindliche Rechtswirkungen erzeugen und stellt somit eine gemäß Art. 263 AEUV anfechtbare Handlung dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2011, Kommission/Niederlande, C-279/08 P, Slg, EU:C:2011:551, Rn. 35 bis 42).

    Entgegen dem Vorbringen der Kommission hat ferner der Gerichtshof im Urteil Kommission/Niederlande (oben in Rn. 31 angeführt, EU:C:2011:551) nicht festgestellt, dass der ausdrückliche Widerstand eines Mitgliedstaats gegen die Einstufung einer Maßnahme als Beihilfe, insbesondere zum Zeitpunkt der Anmeldung, ein "ausschlaggebendes" Element für die Zulässigkeit der Klage dieses Staates gegen eine Entscheidung gewesen sei, mit der die Maßnahme für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt worden sei.

    Der Gerichtshof hat nämlich im Urteil Kommission/Niederlande (oben in Rn. 31 angeführt, EU:C:2011:551) entschieden, dass eine auf Art. 87 Abs. 1 und 3 EG gestützte Entscheidung, mit der die fragliche Maßnahme als staatliche Beihilfe eingestuft und für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werde, als eine nach Art. 230 EG anfechtbare Handlung anzusehen sei, da die unzutreffende Einstufung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe insofern rechtliche Folgen für den anmeldenden Mitgliedstaat gehabt habe, als diese Maßnahme einer ständigen Kontrolle und regelmäßigen Überprüfung durch die Kommission unterlegen habe, so dass dieser Mitgliedstaat über einen geringeren Spielraum bei der Durchführung der angemeldeten Maßnahme verfügt habe (Urteil Kommission/Niederlande, oben in Rn. 31 angeführt, EU:C:2011:551, Rn. 41 und 42).

  • EuGH, 13.10.2011 - C-463/10

    Deutsche Post / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Verordnung

    Auszug aus EuG, 28.01.2016 - T-427/12
    Nach ständiger Rechtsprechung zu Nichtigkeitsklagen von Mitgliedstaaten oder Organen sind anfechtbare Handlungen im Sinne von Art. 263 AEUV unabhängig von ihrer Form alle von den Organen erlassenen Bestimmungen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen sollen (Urteile vom 31. März 1971, Kommission/Rat, 22/70, Slg, EU:C:1971:32, Rn. 42, vom 2. März 1994, Parlament/Rat, C-316/91, Slg, EU:C:1994:76, Rn. 8, und vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission, C-463/10 P und C-475/10 P, Slg, EU:C:2011:656, Rn. 36).

    Darüber hinaus kann ein Mitgliedstaat nach der Rechtsprechung Nichtigkeitsklage gegen eine verbindliche Rechtswirkungen erzeugende Handlung erheben, ohne dass er ein Rechtsschutzinteresse dartun muss (Urteile Deutsche Post und Deutschland/Kommission, EU:C:2011:656, Rn. 36, und vom 20. September 2012, Frankreich/Kommission, T-154/10, Slg, EU:T:2012:452, Rn. 37).

    Daher ist zur Beurteilung der Frage, ob der angefochtene Beschluss vom 25. Juli 2012 Gegenstand einer Klage sein kann, im vorliegenden Fall zu prüfen, ob er eine verbindliche Rechtswirkungen erzeugende Handlung darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil Deutsche Post und Deutschland/Kommission, oben in Rn. 29 angeführt, EU:C:2011:656, Rn. 40), was anhand seines Inhalts festzustellen ist (Urteil Frankreich/Kommission, oben in Rn. 29 angeführt, EU:T:2012:452, Rn. 37).

  • EuG, 20.09.2012 - T-154/10

    Frankreich / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe, die Frankreich in Form

    Auszug aus EuG, 28.01.2016 - T-427/12
    Darüber hinaus kann ein Mitgliedstaat nach der Rechtsprechung Nichtigkeitsklage gegen eine verbindliche Rechtswirkungen erzeugende Handlung erheben, ohne dass er ein Rechtsschutzinteresse dartun muss (Urteile Deutsche Post und Deutschland/Kommission, EU:C:2011:656, Rn. 36, und vom 20. September 2012, Frankreich/Kommission, T-154/10, Slg, EU:T:2012:452, Rn. 37).

    Daher ist zur Beurteilung der Frage, ob der angefochtene Beschluss vom 25. Juli 2012 Gegenstand einer Klage sein kann, im vorliegenden Fall zu prüfen, ob er eine verbindliche Rechtswirkungen erzeugende Handlung darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil Deutsche Post und Deutschland/Kommission, oben in Rn. 29 angeführt, EU:C:2011:656, Rn. 40), was anhand seines Inhalts festzustellen ist (Urteil Frankreich/Kommission, oben in Rn. 29 angeführt, EU:T:2012:452, Rn. 37).

  • EuGH, 08.11.2001 - C-143/99

    Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke

    Auszug aus EuG, 28.01.2016 - T-427/12
    Er umfasst nicht nur positive Leistungen, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen regelmäßig zu tragen hat, und die somit, obwohl sie keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen nach Art und Wirkungen gleichstehen (vgl. Urteil vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, C-143/99, Slg, EU:C:2001:598, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.06.2002 - C-242/00

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.01.2016 - T-427/12
    Ebenso ist hinsichtlich der Rechtssache, in der das Urteil vom 18. Juni 2002, Deutschland/Kommission (C-242/00, Slg, EU:C:2002:380), ergangen ist und das die Kommission ebenfalls angeführt hat, festzustellen, dass es in diesem Urteil um die besondere Situation ging, dass sowohl der Inhalt der angefochtenen Entscheidung als auch der Kontext, in dem diese erlassen worden war, darauf hindeuteten, dass diese Entscheidung weder bezweckte, einen Antrag des betreffenden Mitgliedstaats abzulehnen, noch eine solche Ablehnung erwirkte.
  • EuG, 14.01.2004 - T-109/01

    Fleuren Compost / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuG, 28.01.2016 - T-427/12
    Somit kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, dass sie eventuelle rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte, die ihr gegenüber im Verwaltungsverfahren hätten vorgetragen werden können, aber nicht vorgetragen wurden, nicht berücksichtigt hat, da sie nicht verpflichtet ist, von Amts wegen und mutmaßend zu prüfen, welche Gesichtspunkte ihr gegenüber hätten vorgetragen werden können (vgl. Urteil vom 14. Januar 2004, Fleuren Compost/Kommission, T-109/01, Slg, EU:T:2004:4, Rn. 49 bis 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 17.07.2014 - T-457/09

    Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband / Kommission - Staatliche

    Auszug aus EuG, 28.01.2016 - T-427/12
    Der Unionsrichter darf seine wirtschaftliche Beurteilung nicht an die Stelle der Beurteilung der Kommission setzen (vgl. Urteil vom 17. Juli 2014, Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband/Kommission, T-457/09, Slg, EU:T:2014:683, Rn. 190 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.11.2012 - C-370/12

    Pringle - Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro

    Auszug aus EuG, 28.01.2016 - T-427/12
    Art. 125 AEUV verbietet es jedoch nicht, dass ein oder mehrere Mitgliedstaaten einem Mitgliedstaat, der für seine eigenen Verbindlichkeiten gegenüber seinen Gläubigern haftbar bleibt, eine Finanzhilfe gewähren, vorausgesetzt, die daran geknüpften Auflagen sind geeignet, ihn zu einer soliden Haushaltspolitik zu bewegen (Urteil vom 27. November 2012, Pringle, C-370/12, Slg, EU:C:2012:756, Rn. 130 bis 137).
  • EuG, 30.11.2011 - T-238/09

    Sniace / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.01.2016 - T-427/12
    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg, EU:C:1998:154, Rn. 63, und vom 30. November 2011, Sniace/Kommission, T-238/09, EU:T:2011:705, Rn. 37).
  • EuGH, 02.09.2010 - C-399/08

    Kommission / Deutsche Post - Rechtsmittel - Art. 87 EG - Von den Mitgliedstaaten

  • EuGH, 01.10.2009 - C-141/08

    Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware / Rat - Rechtsmittel -

  • EuGH, 03.03.1982 - 14/81

    Alpha Steel / Kommission

  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuGH, 02.10.2003 - C-199/99

    Corus UK / Kommission

  • EuGH, 28.01.2004 - C-164/02

    Niederlande / Kommission

  • EuGH, 02.03.1994 - C-316/91

    Parlament / Rat

  • EuGH, 31.03.1971 - 22/70

    Kommission / Rat

  • EuG, 15.03.2018 - T-108/16

    Naviera Armas / Kommission

    In diesem Zusammenhang ist entschieden worden, dass der Kommission nicht vorgeworfen werden kann, sie habe rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte, die ihr gegenüber im Verwaltungsverfahren hätten vorgetragen werden können, aber nicht vorgetragen wurden, nicht berücksichtigt, da sie nicht verpflichtet ist, von Amts wegen und mutmaßend zu prüfen, welche Gesichtspunkte ihr gegenüber hätten vorgetragen werden können (vgl. Urteile vom 27. September 2012, Wam Industriale/Kommission, T-303/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:505, Rn. 119 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. Januar 2016, Österreich/Kommission, T-427/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:41, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2016 - C-41/15

    Dowling u.a.

    4, vom 5. März 2015, Banco Privado Português und Massa Insolvente do Banco Privado Português (C-667/13, EU:C:2015:151); Beschluss vom 15. Oktober 2015, Banco Privado Português und Massa Insolvente do Banco Privado Português/Kommission (C-93/15 P, EU:C:2015:703); Urteile vom 12. November 2015, HSH Investment Holdings Coinvest-C und HSH Investment Holdings FSO/Kommission (T-499/12, EU:T:2015:840), und vom 28. Januar 2016, Österreich/Kommission (T-427/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:41).
  • EuG, 16.11.2022 - T-469/20

    Staatliche Beihilfen

    Aus der Rechtsprechung zu staatlichen Beihilfen geht hervor, dass ein auf Art. 107 Abs. 1 und 3 AEUV gestützter Beschluss, mit dem eine Maßnahme als staatliche Beihilfe eingestuft und für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird, als eine nach Art. 263 AEUV anfechtbare Handlung anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. September 2011, Kommission/Niederlande, C-279/08 P, EU:C:2011:551, Rn. 42, vom 25. März 2015, Belgien/Kommission, T-538/11, EU:T:2015:188, Rn. 53, und vom 28. Januar 2016, Österreich/Kommission, T-427/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:41, Rn. 36).
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