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   EuG, 12.05.2010 - T-432/05   

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https://dejure.org/2010,18986
EuG, 12.05.2010 - T-432/05 (https://dejure.org/2010,18986)
EuG, Entscheidung vom 12.05.2010 - T-432/05 (https://dejure.org/2010,18986)
EuG, Entscheidung vom 12. Mai 2010 - T-432/05 (https://dejure.org/2010,18986)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Zementmarkt - Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde - Harmonisierte Norm für Zement - Verbindlichkeit - Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 81 EG-Vertrag auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit

  • Europäischer Gerichtshof

    EMC Development / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Zementmarkt - Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde - Harmonisierte Norm für Zement - Verbindlichkeit - Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 81 EG auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit

  • EU-Kommission PDF

    EMC Development / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Zementmarkt - Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde - Harmonisierte Norm für Zement - Verbindlichkeit - Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 81 EG auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit

  • EU-Kommission

    EMC Development / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Zementmarkt - Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde - Harmonisierte Norm für Zement - Verbindlichkeit - Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 81 EG-Vertrag auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit“

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    EMC Development / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Zementmarkt - Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde - Harmonisierte Norm für Zement - Verbindlichkeit - Leitlinien zur Anwendbarkeit von Art. 81 EG auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 8. Dezember 2005 - EMC Development / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 28. September 2005, mit der die Beschwerde der Klägerin nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 zurückgewiesen worden ist und die angeblich aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen der europäischen Hersteller von ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuG, 27.09.2006 - T-204/03

    Haladjian Frères / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Artikel 82 EG -

    Auszug aus EuG, 12.05.2010 - T-432/05
    Zu diesen Verfahrensrechten gehören die Rechte nach Art. 6 der Verordnung Nr. 2842/98 (jetzt Art. 7 der Verordnung Nr. 773/2004), dem zufolge die Kommission, wenn sie der Auffassung ist, dass die von ihr ermittelten Umstände es nicht rechtfertigen, einer Beschwerde stattzugeben, dem Beschwerdeführer die Gründe für die Zurückweisung der Beschwerde mitteilt und ihm eine Frist zur schriftlichen Äußerung setzt (Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Haladjian Frères/Kommission, T-204/03, Slg. 2006, II-3779, Randnr. 26).

    Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission nicht verpflichtet ist, Verfahren einzuleiten, die der Feststellung eventueller Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht dienen, und dass zu den Rechten, die dem Beschwerdeführer nach den Verordnungen Nrn. 17 und 2842/98 zustehen, nicht der Anspruch auf eine abschließende Entscheidung über das Vorliegen der behaupteten Zuwiderhandlung gehört (vgl. zu den Verordnungen Nrn. 17 und 2842/98 Urteil Haladjian Frères/Kommission, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Rechtsprechung anerkannt, dass die Kommission, wenn sie nicht verpflichtet ist, sich dazu zu äußern, ob eine Zuwiderhandlung vorliegt oder nicht, nicht zur Durchführung einer Untersuchung verpflichtet sein kann, da diese kein anderes Ziel haben könnte als die Ermittlung von Beweisen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Zuwiderhandlung, zu deren Feststellung sie nicht verpflichtet ist (vgl. zu den Verordnungen Nrn. 17 und 2842/98 Urteil Haladjian Frères/Kommission, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dabei beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle von Handlungen der Kommission, die, wie bei geltend gemachten Zuwiderhandlungen gegen Art. 81 EG, komplexe wirtschaftliche Beurteilungen umfasst, auf die Prüfung, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob die Begründung ausreichend ist, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (oben in Randnr. 59 angeführte Urteile Automec/Kommission, Randnr. 80, und Micro Leader/Kommission, Randnr. 27; vgl. Urteil Haladjian Frères/Kommission, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 18.09.1992 - T-24/90

    Automec Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 12.05.2010 - T-432/05
    Auch wenn die Kommission somit nicht verpflichtet ist, eine Untersuchung durchzuführen, so muss sie doch die ihr vom Beschwerdeführer vorgetragenen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte aufmerksam prüfen, um festzustellen, ob diese eine Verhaltensweise erkennen lassen, die geeignet ist, den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (vgl. zur Verordnung Nr. 17 Urteile des Gerichts vom 18. September 1992, Automec/Kommission, T-24/90, Slg. 1992, II-2223, Randnr. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 16. Dezember 1999, Micro Leader/Kommission, T-198/98, Slg. 1999, II-3989, Randnr. 27).

    Dabei beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle von Handlungen der Kommission, die, wie bei geltend gemachten Zuwiderhandlungen gegen Art. 81 EG, komplexe wirtschaftliche Beurteilungen umfasst, auf die Prüfung, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob die Begründung ausreichend ist, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (oben in Randnr. 59 angeführte Urteile Automec/Kommission, Randnr. 80, und Micro Leader/Kommission, Randnr. 27; vgl. Urteil Haladjian Frères/Kommission, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 16.12.1999 - T-198/98

    Micro Leader / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.05.2010 - T-432/05
    Auch wenn die Kommission somit nicht verpflichtet ist, eine Untersuchung durchzuführen, so muss sie doch die ihr vom Beschwerdeführer vorgetragenen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte aufmerksam prüfen, um festzustellen, ob diese eine Verhaltensweise erkennen lassen, die geeignet ist, den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (vgl. zur Verordnung Nr. 17 Urteile des Gerichts vom 18. September 1992, Automec/Kommission, T-24/90, Slg. 1992, II-2223, Randnr. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 16. Dezember 1999, Micro Leader/Kommission, T-198/98, Slg. 1999, II-3989, Randnr. 27).

    Dabei beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle von Handlungen der Kommission, die, wie bei geltend gemachten Zuwiderhandlungen gegen Art. 81 EG, komplexe wirtschaftliche Beurteilungen umfasst, auf die Prüfung, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob die Begründung ausreichend ist, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (oben in Randnr. 59 angeführte Urteile Automec/Kommission, Randnr. 80, und Micro Leader/Kommission, Randnr. 27; vgl. Urteil Haladjian Frères/Kommission, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 26.01.2005 - T-193/02

    DAS REGLEMENT DER FIFA ZUR REGELUNG DER TÄTIGKEIT DER VERMITTLER VON

    Auszug aus EuG, 12.05.2010 - T-432/05
    Dieser Sichtweise der Klägerin stehe das Urteil des Gerichts vom 26. Januar 2005, Piau/Kommission (T-193/02, Slg. 2005, II-209, Randnrn. 78 und 79), nicht entgegen.
  • EuGH, 29.04.2004 - C-278/00

    Griechenland / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.05.2010 - T-432/05
    Das Gericht weist darauf hin, dass sich die Kommission bei der Ausübung ihres Ermessens durch Maßnahmen wie die Leitlinien selbst binden kann, sofern diese Regeln enthalten, denen sich die von ihr zu verfolgende Politik entnehmen lässt und die nicht von den Normen des Vertrags abweichen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Griechenland/Kommission, C-278/00, Slg. 2004, I-3997, Randnr. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 23.02.2006 - C-171/05

    Piau - Spielervermittler-Reglement der FIFA

    Auszug aus EuG, 12.05.2010 - T-432/05
    Daraus folgt, dass sich die gerichtliche Nachprüfung dieser Entscheidung notwendigerweise auf die Wettbewerbsregeln beschränken muss, wie sie sich aus den Art. 81 EG und 82 EG ergeben, und sich nicht auf die Einhaltung anderer Vorschriften des EG-Vertrags oder der Richtlinie 89/106 erstrecken kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofs vom 23. Februar 2006, Piau/Kommission, C-171/05 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 58, und Urteil des Gerichtshofs vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission, C-519/04 P, Slg. 2006, I-6991, Randnr. 58).
  • EuGH, 18.07.2006 - C-519/04

    DIE DOPINGKONTROLLREGELN DES INTERNATIONALEN OLYMPISCHEN KOMITEES UNTERLIEGEN DEM

    Auszug aus EuG, 12.05.2010 - T-432/05
    Daraus folgt, dass sich die gerichtliche Nachprüfung dieser Entscheidung notwendigerweise auf die Wettbewerbsregeln beschränken muss, wie sie sich aus den Art. 81 EG und 82 EG ergeben, und sich nicht auf die Einhaltung anderer Vorschriften des EG-Vertrags oder der Richtlinie 89/106 erstrecken kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofs vom 23. Februar 2006, Piau/Kommission, C-171/05 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 58, und Urteil des Gerichtshofs vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission, C-519/04 P, Slg. 2006, I-6991, Randnr. 58).
  • EuG, 12.01.1995 - T-102/92

    VIHO Europe BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 12.05.2010 - T-432/05
    In der Klageschrift ist deshalb darzulegen, worin der Klagegrund besteht, auf den die Klage gestützt wird, so dass seine bloß abstrakte Nennung den Erfordernissen der Verfahrensordnung nicht entspricht (Urteile des Gerichts vom 12. Januar 1995, Viho/Kommission, T-102/92, Slg. 1995, II-17, Randnr. 68).
  • EuG, 14.05.1998 - T-352/94

    Mo och Domsjö / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.05.2010 - T-432/05
    Entsprechende Erfordernisse gelten für eine zur Stützung eines Klagegrundes vorgebrachte Rüge (Urteil vom 14. Mai 1998, Mo och Domsjö/Kommission, T-352/94, Slg. 1998, II-1989, Randnr. 333).
  • EuG, 14.12.2005 - T-209/01

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT DAS VERBOT DER ÜBERNAHME VON HONEYWELL DURCH

    Auszug aus EuG, 12.05.2010 - T-432/05
    Außerdem ist es nicht Sache des Gerichts, die Klagegründe und Argumente, auf die sich die Klage möglicherweise stützen lässt, in den Anlagen zu suchen und zu bestimmen, denn die Anlagen haben eine bloße Beweis- und Hilfsfunktion (vgl. Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2005, Honeywell/Kommission, T-209/01, Slg. 2005, II-5527, Randnr. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 16.10.1996 - T-378/94

    Josephus Knijff gegen Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • OLG Düsseldorf, 30.03.2011 - 2 U (Kart) 15/08

    Beeinträchtigung des freien Warenverkehrs durch nationale Zertifizierung von

    Das Gericht erörtert im Urteil vom 12. Mai 2010 (T-432/05) die Frage, ob Art. 81 EG auf die Erstellung technischer Normen überhaupt anwendbar ist, nicht, sondern prüft lediglich das Vorliegen von Rechtsfertigungsgründen.

    Problematisch und daher klärungsbedürftig ist jedoch die weitere Voraussetzung, dass den Produzenten die Freiheit zugestanden werden muss, andere Normen oder Produkte zu entwickeln (Rdnr. 293; EuG, Urteil vom 12.05.2010 - T-432/05 Rdnrn. 105 ff.).

  • EuG, 26.04.2021 - T-472/20

    Jouvin/ Kommission

    Sur ce point, il y a lieu de relever que la Commission n'a pas l'obligation d'engager des procédures visant à établir d'éventuelles violations du droit de l'Union et que, parmi les droits conférés aux plaignants par lesdits règlements, ne figure pas celui d'obtenir une décision définitive quant à l'existence ou non de l'infraction alléguée (voir, en ce sens, arrêts du 4 mars 1999, Ufex e.a./Commission, C-119/97 P, EU:C:1999:116, point 87 ; du 19 septembre 2013, EFIM/Commission, C-56/12 P, non publié, EU:C:2013:575, point 57 et jurisprudence citée, et du 12 mai 2010, EMC Development/Commission, T-432/05, EU:T:2010:189, point 57 et jurisprudence citée).

    C'est sur la base de ces principes que la jurisprudence a reconnu que, si la Commission n'a pas l'obligation de se prononcer sur l'existence ou non d'une infraction, elle ne saurait être contrainte de mener une instruction, puisque cette dernière ne pourrait avoir d'autre objet que de rechercher les éléments de preuve relatifs à l'existence ou non d'une infraction qu'elle n'est pas tenue de constater (voir arrêt du 12 mai 2010, EMC Development/Commission, T-432/05, EU:T:2010:189, point 58 et jurisprudence citée).

    Ainsi, la Commission a pour seule obligation d'examiner les éléments de fait et de droit portés à sa connaissance par le plaignant (voir, en ce sens, arrêt du 12 mai 2010, EMC Development/Commission, T-432/05, EU:T:2010:189, point 59 et jurisprudence citée).

  • EuGH, 31.03.2011 - C-367/10

    EMC Development / Kommission

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 12. Mai 2010, EMC Development/Kommission (T-432/05), mit dem das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 28. November 2005, die auf Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 gestützte Beschwerde der Rechtsmittelführerin zurückzuweisen, wonach sich die europäischen Hersteller von Portlandzement in aufeinander abgestimmter Weise verhalten hätten, um den Erlass einer zum Ausschluss konkurrierender Waren und Technologien vom Markt dienenden europäischen Norm für Zement (EN 197-1) zu erreichen, abgewiesen hat.
  • EuG, 19.03.2012 - T-273/09

    Associazione "Giùlemanidallajuve" / Kommission

    Da die Kommission nur die ihr vom Beschwerdeführer vorgetragenen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu prüfen hat, obliegt es ihr entgegen der Auffassung der Klägerin nicht, nachzuweisen, dass sie Untersuchungsmaßnahmen ergriffen hat (Urteil des Gerichts vom 12. Mai 2010, EMC Development/Kommission, T-432/05, Slg. 2010, II-1629, Randnrn. 58 f.).
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