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   EuG, 04.12.2013 - T-438/10   

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https://dejure.org/2013,36303
EuG, 04.12.2013 - T-438/10 (https://dejure.org/2013,36303)
EuG, Entscheidung vom 04.12.2013 - T-438/10 (https://dejure.org/2013,36303)
EuG, Entscheidung vom 04. Dezember 2013 - T-438/10 (https://dejure.org/2013,36303)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 24. September 2010 - Forgital Italy/Rat

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 566/2010 des Rates vom 29. Juni 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • EuG, 11.07.2019 - T-274/18

    Klymenko / Rat

    Nach der Rechtsprechung ist nämlich, wenn das Gericht die Parteien einer Rechtssache dazu auffordert, sich schriftlich zu den Konsequenzen zu äußern, die aus einem in einer anderen Rechtssache ergangenen Urteil zu ziehen sind, davon auszugehen, dass sie sich bewusst sind, dass das Gericht die Möglichkeit in Betracht zieht, im vorliegenden Fall die in jenem Urteil gewählte Lösung sogar von Amts wegen anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 4. Dezember 2013, Forgital Italy/Rat, T-438/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:648" Rn. 59 und 60).
  • EuG, 16.02.2017 - T-191/14

    Lubrizol France / Rat

    Le 14 juillet 2014, 1a requérante a présenté ses observations sur l'exception d'irrecevabilité et a demandé au Tribunal de suspendre la procédure jusqu'à ce que la Cour se soit prononcée sur le pourvoi introduit contre l'ordonnance du 4 décembre 2013, Forgital Italy/Conseil (T-438/10, non publiée, EU:T:2013:648).
  • EuG, 18.05.2022 - T-245/19

    Uzina Metalurgica Moldoveneasca/ Kommission

    Schließlich ist zum einen darauf hinzuweisen, dass das Erfordernis eines Rechtsakts, der keine Durchführungsmaßnahmen enthält, nicht mit der Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit verwechselt werden darf (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 4. Dezember 2013, Forgital Italy/Rat, T-438/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:648, Rn. 54), und zum anderen darauf, dass im Rahmen der Prüfung der unmittelbaren Betroffenheit das bloße Vorhandensein von Durchführungsmaßnahmen nicht ausreicht, um diese Betroffenheit auszuschließen, weil das maßgebliche rechtliche Kriterium darin besteht, dass den Adressaten des in Rede stehenden Rechtsakts, die mit dessen Durchführung betraut sind, kein Ermessen eingeräumt wird (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Januar 2015, SolarWorld u. a./Kommission, T-507/13, EU:T:2015:23, Rn. 40).
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