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   EuG, 11.09.2014 - T-443/11   

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EuG, 11.09.2014 - T-443/11 (https://dejure.org/2014,24577)
EuG, Entscheidung vom 11.09.2014 - T-443/11 (https://dejure.org/2014,24577)
EuG, Entscheidung vom 11. September 2014 - T-443/11 (https://dejure.org/2014,24577)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Gold East Paper und Gold Huasheng Paper / Rat

    Dumping - Einfuhren von gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in China - Behandlung als in einer Marktwirtschaft tätiges Unternehmen - Frist für den Erlass der Entscheidung über diese Behandlung - Sorgfältige und unvoreingenommene Prüfung - Verteidigungsrechte - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 8. August 2011 - Gold East Paper (Jiangsu) und Gold Huasheng Paper (Suzhou Industrial Park)/Rat

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 451/2011 des Rates vom 6. Mai 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der ...

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (45)

  • EuG, 28.10.2004 - T-35/01

    Shanghai Teraoka Electronic / Rat - Dumping - Einführung endgültiger

    Auszug aus EuG, 11.09.2014 - T-443/11
    Die Nachprüfung solcher Beurteilungen der Organe durch den Unionsrichter ist demnach auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der beanstandeten Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. Urteil des Gerichts vom 28. Oktober 2004, Shanghai Teraoka Electronic/Rat, T-35/01, Slg. 2004, II-3663, Rn. 48 und 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung aufgeführten Voraussetzungen kumulativen Charakter haben, so dass, wenn ein Hersteller eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, sein Antrag auf Gewährung der MWB abzulehnen ist (Urteil Shanghai Teraoka Electronic/Rat, oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 54).

    Gleiches muss für die tatsächliche, rechtliche und politische Lage in dem betreffenden Land gelten, die die Unionsorgane bei der Entscheidung beurteilen müssen, ob ein Ausführer unter marktwirtschaftlichen Bedingungen und ohne nennenswerte Staatseingriffe handelt und ihm deshalb der Status der in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmen zuerkannt werden kann (Urteile des Gerichts vom 18. September 1996, Climax Paper/Rat, T-155/94, Slg. 1996, II-873, Rn. 98, Shanghai Teraoka Electronic/Rat, oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 49, und Shanghai Excell M&E Enterprise und Shanghai Adeptech Precision/Rat, oben in Rn. 64 angeführt, Rn. 81).

    Dagegen ist es Sache dieser Organe, zu beurteilen, ob das vom Hersteller vorgelegte Material als Beweis dafür ausreicht, dass die Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung erfüllt sind, und Sache des Unionsrichters, zu prüfen, ob diese Beurteilung keinen offensichtlichen Fehler enthält (Urteil des Gerichtshofs vom 2. Februar 2012, Brosmann Footwear [HK] u. a./Rat, C-249/10 P, Rn. 32; vgl. in diesem Sinne Urteile Shanghai Teraoka Electronic/Rat, oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 53, sowie Shanghai Excell M&E Enterprise und Shanghai Adeptech Precision/Rat, oben in Rn. 64 angeführt, Rn. 83).

    Es obliegt außerdem den Klägerinnen, Beweise vorzulegen, die dem Gericht die Feststellung ermöglichen, dass dem Rat bei der Bewertung der Schädigung ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts Shanghai Teraoka Electronic/Rat, oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 119, vom 4. Oktober 2006, Moser Baer India/Rat, T-300/03, Slg. 2006, II-3911, Rn. 140 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Since Hardware [Guangzhou]/Rat, oben in Rn. 182 angeführt, Rn. 137).

    Darüber hinaus obliegt es den Klägerinnen, Beweise vorzulegen, die dem Gericht die Feststellung ermöglichen, dass dem Rat bei der Bewertung der Schädigung ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist (vgl. Urteile Shanghai Teraoka Electronic/Rat, oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 119, Moser Baer India/Rat, oben in Rn. 185 angeführt, Rn. 140 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Since Hardware [Guangzhou]/Rat, oben in Rn. 182 angeführt, Rn. 137).

  • EuG, 18.09.2012 - T-156/11

    Since Hardware (Guangzhou) / Rat - Dumping - Einfuhren von Bügelbrettern und

    Auszug aus EuG, 11.09.2014 - T-443/11
    Nach ständiger Rechtsprechung verfügen die Unionsorgane im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik, insbesondere im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen, wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Sachverhalte über ein weites Ermessen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 4. Oktober 1983, Fediol/Kommission, 191/82, Slg. 1983, 2913, Rn. 26, Ikea Wholesale, oben in Rn. 148 angeführt, Rn. 40, und vom 3. September 2009, Moser Baer India/Rat, C-535/06 P, Slg. 2009, I-7051, Rn. 85, sowie Urteil des Gerichts vom 18. September 2012, Since Hardware [Guangzhou]/Rat, T-156/11, Rn. 134).

    Die Organe verfügen dabei über ein weites Ermessen (Urteil Nakajima/Rat, oben in Rn. 96 angeführt, Rn. 86; Urteile des Gerichts vom 28. September 1995, Ferchimex/Rat, T-164/94, Slg. 1995, II-2681, Rn. 131, vom 14. März 2007, Aluminium Silicon Mill Products/Rat, T-107/04, Slg. 2007, II-669, Rn. 43, und Since Hardware [Guangzhou]/Rat, oben in Rn. 182 angeführt, Rn. 135).

    Der Unionsrichter hat seine Nachprüfung daher auf die Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der umstrittenen Auswahl zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (Urteile des Gerichts Ferchimex/Rat, oben in Rn. 183 angeführt, Rn. 67, vom 28. Oktober 1999, EFMA/Rat, T-210/95, Slg. 1999, II-3291, Rn. 57, Aluminium Silicon Mill Products/Rat, oben in Rn. 183 angeführt, Rn. 43, und Since Hardware [Guangzhou]/Rat, oben in Rn. 182 angeführt, Rn. 136).

    Es obliegt außerdem den Klägerinnen, Beweise vorzulegen, die dem Gericht die Feststellung ermöglichen, dass dem Rat bei der Bewertung der Schädigung ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts Shanghai Teraoka Electronic/Rat, oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 119, vom 4. Oktober 2006, Moser Baer India/Rat, T-300/03, Slg. 2006, II-3911, Rn. 140 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Since Hardware [Guangzhou]/Rat, oben in Rn. 182 angeführt, Rn. 137).

    Darüber hinaus obliegt es den Klägerinnen, Beweise vorzulegen, die dem Gericht die Feststellung ermöglichen, dass dem Rat bei der Bewertung der Schädigung ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist (vgl. Urteile Shanghai Teraoka Electronic/Rat, oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 119, Moser Baer India/Rat, oben in Rn. 185 angeführt, Rn. 140 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Since Hardware [Guangzhou]/Rat, oben in Rn. 182 angeführt, Rn. 137).

  • EuG, 28.10.1999 - T-210/95

    EFMA / Rat

    Auszug aus EuG, 11.09.2014 - T-443/11
    Der Unionsrichter hat seine Nachprüfung daher auf die Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der umstrittenen Auswahl zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (Urteile des Gerichts Ferchimex/Rat, oben in Rn. 183 angeführt, Rn. 67, vom 28. Oktober 1999, EFMA/Rat, T-210/95, Slg. 1999, II-3291, Rn. 57, Aluminium Silicon Mill Products/Rat, oben in Rn. 183 angeführt, Rn. 43, und Since Hardware [Guangzhou]/Rat, oben in Rn. 182 angeführt, Rn. 136).

    Zu beachten ist, dass der Rat und die Kommission in Antidumpingverfahren darauf angewiesen sind, dass die Beteiligten durch die fristgerechte Vorlage der erforderlichen Informationen freiwillig mit ihnen zusammenarbeiten (Urteil EFMA/Rat, oben in Rn. 184 angeführt, Rn. 71).

    Es stünde nicht im Einklang mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung, wenn dem Wirtschaftszweig der Union eine Gewinnspanne zuerkannt würde, die er auch ohne Dumping nicht hätte erzielen können (Urteil EFMA/Rat, oben in Rn. 184 angeführt, Rn. 60).

    Der Unionsrichter hat seine Nachprüfung deshalb darauf zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der umstrittenen Auswahl zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (Urteile EFMA/Rat, oben in Rn. 184 angeführt, Rn. 57, und Ferchimex/Rat, oben in Rn. 183 angeführt, Rn. 67).

    In Anbetracht dessen ist davon auszugehen, dass die Höhe der durchschnittlichen Gewinnspanne der Antragsteller im Jahr 2005, wie sie von den Klägerinnen geltend gemacht wird, allein noch nicht belegt, dass der Rat bei der Bestimmung der Gewinnspanne, die ohne die gedumpten Einfuhren vor dem Untersuchungszeitraum erzielt worden wäre, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil EFMA/Rat, oben in Rn. 184 angeführt, Rn. 89).

  • EuG, 28.09.1995 - T-164/94

    Ferchimex SA gegen Rat der Europäischen Union. - Antidumpingzölle auf

    Auszug aus EuG, 11.09.2014 - T-443/11
    Die Organe verfügen dabei über ein weites Ermessen (Urteil Nakajima/Rat, oben in Rn. 96 angeführt, Rn. 86; Urteile des Gerichts vom 28. September 1995, Ferchimex/Rat, T-164/94, Slg. 1995, II-2681, Rn. 131, vom 14. März 2007, Aluminium Silicon Mill Products/Rat, T-107/04, Slg. 2007, II-669, Rn. 43, und Since Hardware [Guangzhou]/Rat, oben in Rn. 182 angeführt, Rn. 135).

    Der Unionsrichter hat seine Nachprüfung daher auf die Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der umstrittenen Auswahl zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (Urteile des Gerichts Ferchimex/Rat, oben in Rn. 183 angeführt, Rn. 67, vom 28. Oktober 1999, EFMA/Rat, T-210/95, Slg. 1999, II-3291, Rn. 57, Aluminium Silicon Mill Products/Rat, oben in Rn. 183 angeführt, Rn. 43, und Since Hardware [Guangzhou]/Rat, oben in Rn. 182 angeführt, Rn. 136).

    Der Unionsrichter hat seine Nachprüfung deshalb darauf zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der umstrittenen Auswahl zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (Urteile EFMA/Rat, oben in Rn. 184 angeführt, Rn. 57, und Ferchimex/Rat, oben in Rn. 183 angeführt, Rn. 67).

  • EuGH, 07.05.1991 - C-69/89

    Nakajima All Precision / Rat

    Auszug aus EuG, 11.09.2014 - T-443/11
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 7. Mai 1991, Nakajima/Rat (C-69/89, Slg. 1991, I-2069, Rn. 48 bis 51), entschieden hat, dass sich natürliche oder juristische Personen nicht auf eine angebliche Verletzung von Vorschriften berufen können, die nicht dazu bestimmt sind, den Schutz Einzelner zu gewährleisten, sondern bezwecken, die interne Arbeitsweise der Dienststellen im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung zu organisieren, wie solche über die Einhaltung der für die Aufstellung der vorläufigen Tagesordnung einer Tagung des Rates vorgesehenen Frist oder die Verfügbarkeit aller sprachlichen Fassungen einer Verordnung am Tag ihres Erlasses.

    Die Organe verfügen dabei über ein weites Ermessen (Urteil Nakajima/Rat, oben in Rn. 96 angeführt, Rn. 86; Urteile des Gerichts vom 28. September 1995, Ferchimex/Rat, T-164/94, Slg. 1995, II-2681, Rn. 131, vom 14. März 2007, Aluminium Silicon Mill Products/Rat, T-107/04, Slg. 2007, II-669, Rn. 43, und Since Hardware [Guangzhou]/Rat, oben in Rn. 182 angeführt, Rn. 135).

    Zu beachten ist, dass die Organe, wenn sie von dem ihnen durch die Grundverordnung eingeräumten Wertungsspielraum Gebrauch machen, nicht verpflichtet sind, im Voraus die Kriterien im Einzelnen darzulegen, die sie in jedem konkreten Fall anzuwenden gedenken, selbst wenn sie neue grundsätzliche Optionen aufstellen (Urteil des Gerichts vom 17. Juli 1998, Thai Bicycle/Rat, T-118/96, Slg. 1998, II-2991, Rn. 68; vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 5. Oktober 1988, Brother/Rat, 250/85, Slg. 1988, 5683, Rn. 28 und 29, sowie Nakajima/Rat, oben in Rn. 96 angeführt, Rn. 118).

  • EuGH, 23.11.1999 - C-149/96

    Portugal / Rat

    Auszug aus EuG, 11.09.2014 - T-443/11
    Nach ständiger Rechtsprechung gehören die WTO-Übereinkünfte wegen ihrer Natur und ihrer Struktur grundsätzlich nicht zu den Vorschriften, an denen der Unionsrichter gemäß Art. 230 Abs. 1 EG die Rechtmäßigkeit von Handlungen der Unionsorgane misst (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 23. November 1999, Portugal/Rat, C-149/96, Slg. 1999, I-8395, Rn. 47, sowie vom 9. Januar 2003, Petrotub und Republica/Rat, C-76/00 P, Slg. 2003, I-79, Rn. 53).

    Wenn die Union eine bestimmte im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung erfüllen wollte oder wenn die Unionshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist, hat der Unionsrichter die Rechtmäßigkeit der fraglichen Unionshandlung jedoch an den WTO-Regeln zu messen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs Portugal/Rat, oben in Rn. 147 angeführt, Rn. 49, Petrotub und Republica/Rat, oben in Rn. 147 angeführt, Rn. 54, sowie vom 27. September 2007, 1kea Wholesale, C-351/04, Slg. 2007, I-7723, Rn. 30).

  • EuG, 25.10.2011 - T-190/08

    CHEMK und KF / Rat - Dumping - Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in der

    Auszug aus EuG, 11.09.2014 - T-443/11
    Soweit es sich hierbei um ein Argument der Klägerinnen handelt, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung der Rat und die Kommission prüfen müssen, ob die von ihnen angenommene Schädigung tatsächlich auf die gedumpten Einfuhren zurückgeht, und jede auf andere Faktoren zurückgehende Schädigung außer Betracht lassen müssen (Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juni 1992, Extramet Industrie/Rat, C-358/89, Slg. 1992, I-3813, Rn. 16, und Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2011, CHEMK und KF/Rat, T-190/08, Slg. 2011, II-7359, Rn. 188).

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Beantwortung der Frage, ob andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union mitverursacht haben, die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Fragen voraussetzt, bei der die Unionsorgane über ein weites Ermessen verfügen, was impliziert, dass der Unionsrichter hinsichtlich dieser Beurteilung nur eine beschränkte Kontrolle ausüben kann (Urteil CHEMK und KF/Rat, oben in Rn. 322 angeführt, Rn. 189).

  • EuG, 14.03.2007 - T-107/04

    Aluminium Silicon Mill Products / Rat - Nichtigkeitsklage - Dumping - Einfuhren

    Auszug aus EuG, 11.09.2014 - T-443/11
    Die Organe verfügen dabei über ein weites Ermessen (Urteil Nakajima/Rat, oben in Rn. 96 angeführt, Rn. 86; Urteile des Gerichts vom 28. September 1995, Ferchimex/Rat, T-164/94, Slg. 1995, II-2681, Rn. 131, vom 14. März 2007, Aluminium Silicon Mill Products/Rat, T-107/04, Slg. 2007, II-669, Rn. 43, und Since Hardware [Guangzhou]/Rat, oben in Rn. 182 angeführt, Rn. 135).

    Der Unionsrichter hat seine Nachprüfung daher auf die Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der umstrittenen Auswahl zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (Urteile des Gerichts Ferchimex/Rat, oben in Rn. 183 angeführt, Rn. 67, vom 28. Oktober 1999, EFMA/Rat, T-210/95, Slg. 1999, II-3291, Rn. 57, Aluminium Silicon Mill Products/Rat, oben in Rn. 183 angeführt, Rn. 43, und Since Hardware [Guangzhou]/Rat, oben in Rn. 182 angeführt, Rn. 136).

  • EuG, 18.09.1995 - T-167/94

    Detlef Nölle gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 11.09.2014 - T-443/11
    Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Entscheidung oder eine Handlung der Union nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde (Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 1990, Sermes, C-323/88, Slg. 1990, I-3027, Rn. 33; Urteile des Gerichts vom 18. September 1995, Nölle/Rat und Kommission, T-167/94, Slg. 1995, II-2589, Rn. 66, sowie vom 15. Oktober 1998, 1ndustrie des poudres sphériques/Rat, T-2/95, Slg. 1998, II-3939, Rn. 376).

    Zu diesen Garantien gehört insbesondere die Verpflichtung des zuständigen Organs, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (Urteil des Gerichtshofs vom 21. November 1991, Technische Universität München, C-269/90, Slg. 1991, I-5469, Rn. 14, sowie Urteil Nölle/Rat und Kommission, oben in Rn. 90 angeführt, Rn. 73).

  • EuG, 08.11.2011 - T-274/07

    Zhejiang Harmonic Hardware Products / Rat

    Auszug aus EuG, 11.09.2014 - T-443/11
    Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen hat das Gericht in den Urteilen Nanjing Metalink/Rat, Shanghai Excell M&E Enterprise und Shanghai Adeptech Precision/Rat (oben in Rn. 64 angeführt) sowie vom 8. November 2011, Zhejiang Harmonic Hardware Products/Rat (T-274/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), nicht entschieden, dass der Normzweck von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 2 der Grundverordnung immer dann, wenn die Kommission Kenntnis von der Wirkung einer Entscheidung über die MWB auf die Berechnung der Dumpingspanne eines Unternehmens hätte haben können, aufgrund der bloßen Tatsache einer solchen Kenntnis zum Zeitpunkt des Erlasses der genannten Entscheidung die Nichtigerklärung einer Verordnung über die Einführung endgültiger Antidumpingzölle in Bezug auf dieses Unternehmen rechtfertigt.

    Wie das Gericht im Urteil Zhejiang Harmonic Hardware Products/Rat (oben in Rn. 70 angeführt, Rn. 39) ausführt, hat der Gerichtshof im Urteil Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware/Rat (oben in Rn. 72 angeführt) nämlich die Auffassung vertreten, in Anbetracht der Grundsätze der Rechtmäßigkeit und der ordnungsgemäßen Verwaltung dürfe Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung nicht so ausgelegt werden, dass die Kommission verpflichtet wäre, dem Rat endgültige Maßnahmen vorzuschlagen, die zulasten des betroffenen Unternehmens einen bei der ersten Beurteilung der materiellen Kriterien dieser Vorschrift begangenen Fehler aufrechterhalten würden.

  • EuG, 14.11.2006 - T-138/02

    Nanjing Metalink / Rat - Dumping - Einfuhr von Ferromolybdän mit Ursprung in

  • EuGH, 05.10.1988 - 250/85

    Brother / Rat

  • EuGH, 03.09.2009 - C-535/06

    Moser Baer India / Rat - Rechtsmittel - Dumping - Import von beschreibbaren CDs

  • EuGH, 09.01.2003 - C-76/00

    Petrotub und Republica / Rat

  • EuG, 04.10.2006 - T-300/03

    Moser Baer India / Rat - Ausgleichszolluntersuchungen - Bespielbare Compactdiscs

  • EuGH, 31.03.1992 - C-52/90

    Kommission / Dänemark

  • EuGH, 04.10.1983 - 191/82

    FEDIOL / Kommission

  • EuG, 10.10.2012 - T-172/09

    Gem-Year und Jinn-Well Auto-Parts (Zhejiang) / Rat

  • EuGH, 13.12.1990 - 347/88

    Kommission / Griechenland

  • EuG, 12.03.2008 - T-345/03

    Evropaïki Dynamiki / Kommission - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

  • EuG, 08.07.2008 - T-221/05

    Huvis / Rat

  • EuGH, 31.03.1998 - C-68/94

    DIE GEMEINSCHAFTSVERORDNUNG ÜBER DIE KONTROLLE VON UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLÜSSEN

  • EuGH, 07.06.2005 - C-17/03

    ERHÄLT EIN FRÜHERER MONOPOLIST ZUR ERFÜLLUNG VON VOR DER LIBERALISIERUNG DES

  • EuG, 25.03.1999 - T-102/96

    Gencor / Kommission

  • EuG, 12.03.2008 - T-332/03

    European Service Network / Kommission

  • EuGH, 15.05.1997 - C-355/95

    TWD / Kommission

  • EuGH, 02.02.2012 - C-249/10

    Brosmann Footwear (HK) u.a. / Rat - Rechtsmittel - Dumping - Verordnung (EG) Nr.

  • EuG, 17.07.1998 - T-118/96

    Thai Bicycle / Rat

  • EuG, 17.12.2010 - T-369/08

    EWRIA u.a. / Kommission - Dumping - Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Eisen

  • EuGH, 16.02.2012 - C-191/09

    Rat / Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP - Rechtsmittel - Antidumpingzölle -

  • EuG, 18.09.1996 - T-155/94

    Climax Paper Converters Ltd gegen Rat der Europäischen Union. - Antidumpingzölle

  • EuGH, 11.06.1992 - C-358/89

    Extramet Industrie / Rat

  • EuG, 13.07.2006 - T-413/03

    Shandong Reipu Biochemicals / Rat - Dumping - Einfuhren von Parakresol mit

  • EuG, 13.09.2010 - T-314/06

    Whirlpool Europe / Rat - Dumping - Einfuhren bestimmter Kühl-Gefrierkombinationen

  • EuGH, 27.09.2007 - C-351/04

    Ikea Wholesale - Dumping - Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in

  • EuGH, 21.11.1991 - C-269/90

    Technische Universität München / Hauptzollamt München-Mitte

  • EuG, 12.10.2011 - T-224/10

    Verbraucherverbände haben unter zwei Voraussetzungen ein Anhörungsrecht im

  • EuGH, 15.02.2001 - C-239/99

    Nachi Europe

  • EuG, 15.10.1998 - T-2/95

    Industrie des poudres sphériques / Rat

  • EuGH, 01.10.2009 - C-141/08

    Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware / Rat - Rechtsmittel -

  • EuG, 14.05.1998 - T-352/94

    Mo och Domsjö / Kommission

  • EuGH, 11.07.1990 - 323/88

    Sermes / Directeur des services des douanes de Strasbourg

  • EuG, 12.01.1995 - T-102/92

    VIHO Europe BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 18.03.2009 - T-299/05

    Shanghai Excell M&E Enterprise und Shanghai Adeptech Precision / Rat - Dumping -

  • EuG, 17.02.2011 - T-122/09

    Zhejiang Xinshiji Foods und Hubei Xinshiji Foods / Rat

  • EuG, 21.06.2023 - T-326/21

    Guangdong Haomei New Materials und Guangdong King Metal Light Alloy Technology/

    Gleiches muss für die tatsächliche, rechtliche und politische Lage in dem betreffenden Land gelten, die die Unionsorgane bei der Entscheidung beurteilen müssen, ob ein Ausführer unter marktwirtschaftlichen Bedingungen und ohne nennenswerte Staatseingriffe handelt (vgl. entsprechend Urteil vom 11. September 2014, Gold East Paper und Gold Huasheng Paper/Rat, T-443/11, EU:T:2014:774, Rn. 163 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Allerdings dürfen die Unionsgerichte auf dem Gebiet der handelspolitischen Schutzmaßnahmen und insbesondere der Antidumpingmaßnahmen zwar nicht in die den Unionsbehörden vorbehaltene Beurteilung eingreifen, doch haben sie sich zu vergewissern, ob die betreffenden Unionsorgane alle relevanten Umstände berücksichtigt und den Akteninhalt sorgfältig geprüft haben (vgl. entsprechend Urteil vom 11. September 2014, Gold East Paper und Gold Huasheng Paper/Rat, T-443/11, EU:T:2014:774, Rn. 164 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedoch ist es jedenfalls Sache der Kommission, zu beurteilen, ob das vom Hersteller vorgelegte Material hierfür dafür ausreichend ist, und Sache der Unionsgerichte, zu prüfen, ob diese Beurteilung keinen offensichtlichen Fehler enthält (vgl. entsprechend Urteil vom 11. September 2014, Gold East Paper und Gold Huasheng Paper/Rat, T-443/11, EU:T:2014:774, Rn. 165 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ergibt sich aus dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, dass die Beweislast, die somit den ausführenden Herstellern gemäß Art. 2 Abs. 6a Buchst. c der Grundverordnung obliegen kann, nicht unzumutbar sein darf (vgl. entsprechend Urteil vom 11. September 2014, Gold East Paper und Gold Huasheng Paper/Rat, T-443/11, EU:T:2014:774, Rn. 166 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 19.09.2019 - T-228/17

    Zhejiang Jndia Pipeline Industry/ Kommission

    Die Kommission weist darauf hin, dass in der Klageschrift dargelegt werden müsse, worin der Klagegrund bestehe, auf den die Klage gestützt werde, und dass seine bloß abstrakte Nennung den Erfordernissen der Verfahrensordnung nicht entspreche (Urteil vom 11. September 2014, Gold East Paper und Gold Huasheng Paper/Rat, T-443/11, EU:T:2014:774, Rn. 66).

    Sie weist darauf hin, dass ein Klagegrund oder ein Teil eines Klagegrundes, der unverständlich sei, für unzulässig erklärt werden müsse (Urteil vom 11. September 2014, Gold East Paper und Gold Huasheng Paper/Rat, T-443/11, EU:T:2014:774" Rn. 135).

    Wenn ein Klagegrund oder ein Teil eines Klagegrundes unverständlich sei, müsse er zurückgewiesen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. September 2014, Gold East Paper und Gold Huasheng Paper/Rat, T-443/11, EU:T:2014:774, Rn. 66 und 135, sowie vom 24. September 2015, 1talien und Spanien/Kommission, T-124/13 und T-191/13, EU:T:2015:690, Rn. 33).

  • EuG, 21.02.2024 - T-762/20

    Sinopec Chongqing SVW Chemical u.a./ Kommission

    Ainsi, il appartient aux institutions de l'Union d'indiquer à la partie qui demande l'application d'un ajustement les renseignements qui sont nécessaires à cette fin et de ne pas lui imposer une charge de la preuve déraisonnable (voir, en ce sens, arrêt du 8 juillet 2008, Huvis/Conseil, T-221/05, non publié, EU:T:2008:258, points 77 et 78 ; voir également, en ce sens et par analogie, arrêts du 10 octobre 2012, Ningbo Yonghong Fasteners/Conseil, T-150/09, non publié, EU:T:2012:529, point 124, et du 11 septembre 2014, Gold East Paper et Gold Huasheng Paper/Conseil, T-443/11, EU:T:2014:774, point 166).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2015 - C-659/13

    C & J Clark International - Vorabentscheidungsersuchen - Dumping - Gültigkeit der

    54 - Siehe beispielsweise die Urteile Shanghai Excell M & E Enterprise und Shanghai Adeptech Precision/Rat (T-299/05, EU:T:2009:72), Since Hardware (Guangzhou)/Rat (T-156/11, EU:T:2012:431) sowie Gold East Paper und Gold Huasheng Paper/Rat (T-443/11, EU:T:2014:774).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-167/19

    Kommission/ Freistaat Bayern - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfe für

    43 Dies war bereits Gegenstand der Prüfung durch das Gericht, vgl. Urteile vom 22. Mai 2014, Guangdong Kito Ceramics u. a./Rat (T-633/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:271, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung) (einschließlich der Rechtsprechung zum Wettbewerbsrecht), vom 13. September 2010, Whirlpool Europe/Rat (T-314/06, EU:T:2010:390, Rn. 91 bis 96 und die dort angeführte Rechtsprechung) (einschließlich derjenigen zum Wettbewerbsrecht), vom 11. September 2014, Gold East Paper und Gold Huasheng Paper/Rat (T-443/11, EU:T:2014:774, Rn. 95 bis 101), vom 17. Februar 2011, Zhejiang Xinshiji Foods und Hubei Xinshiji Foods/Rat (T-122/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:46, Rn. 100 bis 112), sowie vom 30. April 2015, VTZ u. a./Rat (T-432/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:248, Rn. 176 bis 185 und 212 bis 217).
  • EuG, 14.12.2022 - T-111/20

    PT Wilmar Bioenergi Indonesia u.a./ Kommission - Subventionen - Einfuhren von

    Außerdem bezieht sich das weite Ermessen, über das die Unionsorgane nach der oben in Rn. 26 angeführten Rechtsprechung im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik, insbesondere im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen, verfügen, u. a. auf alle Voraussetzungen für die Ermittlung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Rahmen eines Antisubventionsverfahrens, einschließlich des Kausalitätszusammenhangs, so dass es den Klägerinnen obliegt, Beweise vorzulegen, die dem Gericht die Feststellung ermöglichen, dass der Kommission bei der Bewertung der und den Ursachen für die Schädigung ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 11. September 2014, Gold East Paper und Gold Huasheng Paper/Rat, T-443/11, EU:T:2014:774, Rn. 323 bis 325).
  • EuG, 02.02.2022 - T-399/19

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission über die Abweisung der

    Nach ständiger Rechtsprechung kann ein solcher Verstoß jedoch nur dann zur teilweisen oder vollständigen Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses führen, wenn nachgewiesen wird, dass das Verfahren in der Sache AT.40497 ohne diesen Verstoß zu einem anderen Ergebnis hätte führen und der angefochtene Beschluss daher einen anderen Inhalt hätte haben können (vgl. Urteile vom 11. März 2020, Kommission/Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo, C-56/18 P, EU:C:2020:192, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 11. September 2014, Gold East Paper und Gold Huasheng Paper/Rat, T-443/11, EU:T:2014:774, Rn. 113 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 29. Oktober 1980, van Landewyck u. a./Kommission, 209/78 bis 215/78 und 218/78, nicht veröffentlicht, EU:C:1980:248, Rn. 47).
  • EuG, 20.11.2017 - T-618/15

    Voigt / Parlament - Mitglied des Europäischen Parlaments - Verweigerung der

    Somit entspricht die bloß abstrakte Nennung einer Rüge nicht den Erfordernissen der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und der Verfahrensordnung (vgl. entsprechend Urteile vom 11. März 1999, Herold/Kommission, T-257/97, EU:T:1999:55, Rn. 68, und vom 11. September 2014, Gold East Paper und Gold Huasheng Paper/Rat, T-443/11, EU:T:2014:774, Rn. 66).
  • FG Düsseldorf, 13.11.2015 - 4 K 1307/14

    Erstattung eines Antidumpingzolls aufgrund der behaupteten Nichtigkeit einer

    Nach der Rechtsprechung des Gerichts (Urteil v. 18.03.2009 T-299/05 Rzn. 138 f.; Urteil v. 18.09.2012 T-156/11 Rz. 160; Urteil v. 11.09.2014 T-443/11 Rz.74, 79; ) führt eine Überschreitung der dreimonatigen Frist nicht zur Nichtigkeit, es sei denn, die Kläger könnten nachweisen, dass die auf Grund der Untersuchung schließlich erlassene Verordnung über die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls einen anderen, ihr günstigeren Inhalt gehabt hätte.
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