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   EuG, 30.09.2015 - T-450/12   

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https://dejure.org/2015,26428
EuG, 30.09.2015 - T-450/12 (https://dejure.org/2015,26428)
EuG, Entscheidung vom 30.09.2015 - T-450/12 (https://dejure.org/2015,26428)
EuG, Entscheidung vom 30. September 2015 - T-450/12 (https://dejure.org/2015,26428)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Anagnostakis / Kommission

    Institutionelles Recht - Europäische Bürgerinitiative - Wirtschafts- und Währungspolitik - Nichtrückzahlung von Staatsschulden - Festschreibung des Prinzips der "Notlage" - Ablehnung der Registrierung - Befugnisse der Kommission - Begründungspflicht

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Institutionelles Recht - Das Gericht der EU bestätigt, dass die europäische Bürgerinitiative, die darauf abzielt, die Aufhebung drückender Staatsschulden von Ländern zu erlauben, die sich - wie Griechenland - in einer Notlage befinden, nicht registriert werden kann

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Registrierung einer Bürgerinitiative

  • bayrvr.de (Kurzinformation)

    Europäische Bürgerinitiative zur Aufhebung drückender Staatsschulden von Ländern in Notlage nicht registrierbar

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Anagnostakis / Kommission

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung des Beschlusses C(2012) 6289 final der Kommission vom 6. September 2012, den Antrag auf Registrierung der Bürgerinitiative "Eine Million Unterschriften für ein Europa der Solidarität" abzulehnen, mit der die Kommission aufgefordert wird, einen Vorschlag ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 27.11.2012 - C-370/12

    Pringle - Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro

    Auszug aus EuG, 30.09.2015 - T-450/12
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 27. November 2012, Pringle (C-370/12, Slg, EU:C:2012:756, Rn. 115 und 116), entschieden hat, dass Art. 122 Abs. 1 AEUV keine geeignete Rechtsgrundlage für einen etwaigen finanziellen Beistand der Union durch Einführung eines Finanzierungsmechanismus für Mitgliedstaaten darstellt, die schwerwiegende Finanzierungsprobleme haben oder denen solche Probleme drohen.

    Sie kann jedoch nicht, schon allein aufgrund des allgemeinen und ständigen Charakters eines solchen Mechanismus, die Einrichtung eines Schuldenerlassmechanismus, wie ihn sich der Kläger wünscht, durch den Gesetzgeber rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Pringle, oben in Rn. 41 angeführt, EU:C:2012:756, Rn. 65, 104 und 131).

    Im Übrigen ist entschieden worden, dass Art. 122 AEUV nur einen von der Union und nicht von den Mitgliedstaaten gewährten finanziellen Beistand zum Gegenstand hat (Urteil Pringle, oben in Rn. 41 angeführt, EU:C:2012:756, Rn. 118).

    Wie der Gerichtshof im Urteil Pringle (oben in Rn. 41 angeführt, EU:C:2012:756, Rn. 51 und 64) dargelegt hat, ist die Rolle der Union im Bereich der Wirtschaftspolitik auf den Erlass von Koordinierungsmaßnahmen beschränkt.

  • EuG, 27.09.2012 - T-160/10

    J / Parlament - Petitionsrecht - Petition an das Europäische Parlament -

    Auszug aus EuG, 30.09.2015 - T-450/12
    Nach ständiger Rechtsprechung liegt der Zweck der nach Art. 296 AEUV vorgesehenen Pflicht zur Begründung eines in einem Einzelfall ergangenen Beschlusses darin, dem Betroffenen ausreichende Angaben an die Hand zu geben, um festzustellen, ob der Beschluss stichhaltig begründet ist oder ob er möglicherweise an einem Mangel leidet, der ihn anfechtbar macht, und dem Unionsrichter zu ermöglichen, seine Kontrolle über die Rechtmäßigkeit des geprüften Beschlusses auszuüben (Urteile vom 18. September 1995, Tiercé Ladbroke/Kommission, T-471/93, Slg, EU:T:1995:167, Rn. 29 und vom 27. September 2012, J/Parlament, T-160/10, EU:T:2012:503, Rn. 20).

    Dies ergibt sich aus der Natur dieses Rechts, das, wie es im ersten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 211/2011 heißt, die europäische Bürgerschaft stärkt und zu einer weiteren Verbesserung der demokratischen Funktionsweise der Union durch Beteiligung der Bürger am demokratischen Leben der Union führt (vgl. entsprechend Urteil J/Parlament, oben in Rn. 22 angeführt, EU:T:2012:503, Rn. 22).

  • EuG, 19.09.2012 - T-52/12

    Griechenland / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.09.2015 - T-450/12
    Im Übrigen habe das Gericht in seinem Beschluss vom 19. September 2012, Griechenland/Kommission (T-52/12 R, Slg, EU:T:2012:447, Rn. 54), die Existenz eines solchen Prinzips speziell im Hinblick auf die Hellenische Republik mit seiner Feststellung anerkannt, dass unter den außergewöhnlichen Umständen der wirtschaftlichen Lage dieses Mitgliedstaats den Interessen dieses Staates und der Bevölkerung Vorrang vor der Rückforderung von Beihilfen einzuräumen sei, die nach Ansicht der Kommission unrechtmäßig gewährt worden seien.
  • EuGH, 14.11.2013 - C-550/12

    J / Parlament - Art. 227 AEUV - Petitionsrecht - Petition an das Europäische

    Auszug aus EuG, 30.09.2015 - T-450/12
    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Anforderungen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts (Beschluss vom 14. November 2013, J/Parlament, C-550/12 P, EU:C:2013:760, Rn. 19).
  • EuGH, 10.07.2008 - C-413/06

    DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUM

    Auszug aus EuG, 30.09.2015 - T-450/12
    Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang vorbringt, dass die Begründung des angefochtenen Beschlusses jedenfalls verfehlt, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Pflicht zur Begründung eines Beschlusses um ein wesentliches Formerfordernis handelt, das von der Frage der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört (siehe Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, Slg, EU:C:2008:392, Rn. 166 und 181 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 18.09.1995 - T-471/93

    Anforderungen an die Begründung einer von den Gemeinschaftsorganen erlassenen

    Auszug aus EuG, 30.09.2015 - T-450/12
    Nach ständiger Rechtsprechung liegt der Zweck der nach Art. 296 AEUV vorgesehenen Pflicht zur Begründung eines in einem Einzelfall ergangenen Beschlusses darin, dem Betroffenen ausreichende Angaben an die Hand zu geben, um festzustellen, ob der Beschluss stichhaltig begründet ist oder ob er möglicherweise an einem Mangel leidet, der ihn anfechtbar macht, und dem Unionsrichter zu ermöglichen, seine Kontrolle über die Rechtmäßigkeit des geprüften Beschlusses auszuüben (Urteile vom 18. September 1995, Tiercé Ladbroke/Kommission, T-471/93, Slg, EU:T:1995:167, Rn. 29 und vom 27. September 2012, J/Parlament, T-160/10, EU:T:2012:503, Rn. 20).
  • EuGH, 22.01.2004 - C-353/01

    DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS AUF UND ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNGEN

    Auszug aus EuG, 30.09.2015 - T-450/12
    Diese Beschränkung der Rechtmäßigkeitskontrolle gilt für alle Arten von Rechtsstreitigkeiten, für deren Entscheidung das Gericht zuständig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2001, Mattila/Rat und Kommission, T-204/99, Slg, EU:T:2001:190, Rn. 26, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil vom 22. Januar 2004, Mattila/Rat und Kommission, C-353/01 P, Slg, EU:C:2004:42, Rn. 15, und Urteil vom 8. Oktober 2008, Agrar-Invest-Tatschl/Kommission, T-51/07, Slg, EU:T:2008:420, Rn. 27 und 28), und somit auch im Bereich der europäischen Bürgerinitiative.
  • EuG, 12.07.2001 - T-204/99

    Mattila / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 30.09.2015 - T-450/12
    Diese Beschränkung der Rechtmäßigkeitskontrolle gilt für alle Arten von Rechtsstreitigkeiten, für deren Entscheidung das Gericht zuständig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2001, Mattila/Rat und Kommission, T-204/99, Slg, EU:T:2001:190, Rn. 26, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil vom 22. Januar 2004, Mattila/Rat und Kommission, C-353/01 P, Slg, EU:C:2004:42, Rn. 15, und Urteil vom 8. Oktober 2008, Agrar-Invest-Tatschl/Kommission, T-51/07, Slg, EU:T:2008:420, Rn. 27 und 28), und somit auch im Bereich der europäischen Bürgerinitiative.
  • EuG, 08.10.2008 - T-51/07

    Agrar-Invest-Tatschl / Kommission - Nachträgliche Erhebung von Einfuhrabgaben -

    Auszug aus EuG, 30.09.2015 - T-450/12
    Diese Beschränkung der Rechtmäßigkeitskontrolle gilt für alle Arten von Rechtsstreitigkeiten, für deren Entscheidung das Gericht zuständig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2001, Mattila/Rat und Kommission, T-204/99, Slg, EU:T:2001:190, Rn. 26, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil vom 22. Januar 2004, Mattila/Rat und Kommission, C-353/01 P, Slg, EU:C:2004:42, Rn. 15, und Urteil vom 8. Oktober 2008, Agrar-Invest-Tatschl/Kommission, T-51/07, Slg, EU:T:2008:420, Rn. 27 und 28), und somit auch im Bereich der europäischen Bürgerinitiative.
  • EuG, 03.02.2017 - T-646/13

    Das Gericht erklärt die Kommissionsentscheidung für nichtig, mit der die

    Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 211/2011, wonach die Kommission die Organisatoren über die Gründe für die Verweigerung der Registrierung einer geplanten EBI unterrichtet, stellt eine spezielle Ausprägung dieser Begründungspflicht im Bereich der EBI dar (Urteil vom 30. September 2015, Anagnostakis/Kommission, T-450/12, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2015:739, Rn. 22 und 23).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Anforderungen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts (Urteil vom 30. September 2015, Anagnostakis/Kommission, T-450/12, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2015:739, Rn. 24).

    Folglich muss aus einem solchen Rechtsakt klar hervorgehen, mit welchen Gründen die Verweigerung gerechtfertigt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. September 2015, Anagnostakis/Kommission, T-450/12, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2015:739, Rn. 25).

    Dies ergibt sich schon aus der Natur dieses Rechts, das, wie es im ersten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 211/2011 heißt, die europäische Bürgerschaft stärken und zu einer Verbesserung der demokratischen Funktionsweise der Union durch Beteiligung der Bürger am demokratischen Leben der Union führen soll (Urteil vom 30. September 2015, Anagnostakis/Kommission, T-450/12, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2015:739, Rn. 26).

  • EuG, 10.05.2017 - T-754/14

    Das Gericht der Europäischen Union erklärt den Beschluss der Kommission für

    Wie es im ersten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 211/2011 heißt, mit der das Europäische Parlament und der Rat gemäß Art. 24 Abs. 1 AEUV die Bestimmungen über die Verfahren und Bedingungen, die für eine EBI im Sinne des Art. 11 EUV gelten, festgelegt haben, stärkt der EU-Vertrag die Unionsbürgerschaft und führt zu einer weiteren Verbesserung der demokratischen Funktionsweise der Union, indem u. a. festgelegt wird, dass jeder Bürger das Recht hat, sich über eine EBI am demokratischen Leben der Union zu beteiligen (Urteile vom 30. September 2015, Anagnostakis/Kommission, T-450/12, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2015:739, Rn. 26, und vom 19. April 2016, Costantini u. a/Kommission, T-44/14, EU:T:2016:223, Rn. 53 und 73).
  • EuGH, 12.09.2017 - C-589/15

    Der Gerichtshof bestätigt die fehlende Registrierungsfähigkeit der geplanten

    Mit seinem Rechtsmittel begehrt Herr Alexios Anagnostakis die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 30. September 2015, Anagnostakis/Kommission (T-450/12, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2015:739), mit dem dieses seine Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2012) 6289 final der Kommission vom 6. September 2012 über die ihr am 13. Juli 2012 vorgelegte Anmeldung der europäischen Bürgerinitiative "Eine Million Unterschriften für ein Europa der Solidarität" (im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen hat.
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2017 - C-589/15

    Anagnostakis / Kommission - Rechtsmittel - Bürgerinitiative ,Eine Million

    2 T-450/12, EU:T:2015:739.
  • EuG, 13.04.2016 - T-46/16

    MV / Kommission

    Ainsi, le Tribunal a jugé recevable le recours en annulation introduit contre la décision de la Commission refusant l'enregistrement d'une initiative citoyenne sur le fondement de l'article 4, paragraphe 3 du règlement (UE) nº 211/2011 du Parlement européen et du Conseil, du 16 février 2011, relatif à l'initiative citoyenne (JO L 65, p. 1)(voir, en ce sens, arrêt du 30 septembre 2015 Anagnostakis/Commission, T-450/12, EU:T:2015:739, point 25).
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