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   EuG, 28.04.2010 - T-446/05, T-448/05, T-452/05, T-456/05, T-457/05   

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EuG, 28.04.2010 - T-446/05, T-448/05, T-452/05, T-456/05, T-457/05 (https://dejure.org/2010,2437)
EuG, Entscheidung vom 28.04.2010 - T-446/05, T-448/05, T-452/05, T-456/05, T-457/05 (https://dejure.org/2010,2437)
EuG, Entscheidung vom 28. April 2010 - T-446/05, T-448/05, T-452/05, T-456/05, T-457/05 (https://dejure.org/2010,2437)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Industriegarne - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird - Begriff der einheitlichen Zuwiderhandlung - Bestimmung des Marktes - Geldbußen - Obergrenze der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Amann & Söhne und Cousin Filterie / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Industriegarne - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird - Begriff der einheitlichen Zuwiderhandlung - Bestimmung des Marktes - Geldbußen - Obergrenze der ...

  • EU-Kommission PDF

    Amann & Söhne und Cousin Filterie / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Industriegarne - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird - Begriff der einheitlichen Zuwiderhandlung - Bestimmung des Marktes - Geldbußen - Obergrenze der ...

  • EU-Kommission

    Amann & Söhne und Cousin Filterie / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Industriegarne - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird - Begriff der einheitlichen Zuwiderhandlung - Bestimmung des Marktes - Geldbußen - Obergrenze der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Europäischer Markt für Industriegarne; Begriffe "Relevanter Markt"sowie "Markt für Autogarne" im Sinne des europäischen Wettbewerbsrechts in Abgrenzung zum Markt für Industriegarne; Kriterium der Angebotssubstituierbarkeit; Wettbewerbswidriger "Gesamtplan"; Begriff der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 81; EWR-Abkommen Art. 53
    Europäischer Markt für Industriegarne - hier: Wirtschaftszweig Garne; Begriffe "Relevanter Markt", "Markt für Autogarne" im Sinne des europäischen Wettbewerbsrecht in Abgrenzung zum Markt für Industriegarne; Kriterium der Angebotssubstituierbarkeit; Wettbewerbswidriger ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Das Gericht bestätigt die Geldbußen in einer Gesamthöhe von 23,44 Millionen Euro, die gegen fünf Unternehmen wegen ihrer Beteiligung an Kartellen auf den Märkten für Industriegarne verhängt worden sind

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Amann & Söhne und Cousin Filterie / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Industriegarne - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird - Begriff der einheitlichen Zuwiderhandlung - Bestimmung des Marktes - Geldbußen - Obergrenze der ...

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kartelle für Industriegarne abgestraft

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 22. Dezember 2005 - Amann & Söhne und Cousin Filterie / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung K(2005)3452 endg. vom 14. September 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache 38.337 - PO/Garne), das die Festlegung von Preisen und die Aufteilung der Märkte in der Industriegarnbranche ...

 
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Wird zitiert von ... (63)Neu Zitiert selbst (73)

  • EuG, 05.04.2006 - T-279/02

    Degussa / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartelle - Markt für

    Auszug aus EuG, 28.04.2010 - T-446/05
    Vorab ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit folgt, bei dem es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts handelt und der insbesondere verlangt, dass jede Gemeinschaftsregelung, insbesondere wenn sie die Verhängung von Sanktionen vorschreibt oder gestattet, klar und bestimmt ist, damit die Betroffenen ihre Rechte und Pflichten unzweideutig erkennen und somit ihre Vorkehrungen treffen können (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 9. Juli 1981, Gondrand und Garancini, 169/80, Slg. 1981, 1931, Randnr. 17, und vom 13. Februar 1996, Van Es Douane Agenten, C-143/93, Slg. 1996, I-431, Randnr. 27, sowie Urteil des Gerichts vom 5. April 2006, Degussa/Kommission, T-279/02, Slg. 2006, II-897, Randnr. 66).

    Er gilt nicht nur für Normen, die die Tatbestandsmerkmale einer Zuwiderhandlung festlegen, sondern auch für diejenigen, die die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen Erstere regeln (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 12. Dezember 1996, X, C-74/95 und C-129/95, Slg. 1996, I-6609, Randnr. 25, und Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 124 angeführt, Randnr. 67).

    Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Rechtsbürger dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmung, gegebenenfalls anhand ihrer Auslegung durch die Gerichte, entnehmen kann, welche Handlungen und Unterlassungen seine strafrechtliche Haftung auslösen (vgl. Urteil des EGMR vom 22. Juni 2000, Coëme u. a./Belgien, Recueil des arrêts et décisions , 2000-VII, § 145) (Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 124 angeführt, Randnr. 69).

    Aus der Rechtsprechung des EGMR geht hervor, dass es zur Erfüllung der Anforderungen von Art. 7 Abs. 1 EMRK nicht erforderlich ist, dass die Vorschriften, aufgrund deren diese Sanktionen verhängt werden, so genau formuliert sind, dass die möglichen Folgen eines Verstoßes gegen sie mit absoluter Gewissheit vorhersehbar sind (Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 124 angeführt, Randnr. 71).

    Dabei berücksichtigt der EGMR neben dem Wortlaut des Gesetzes selbst die Frage, ob die verwendeten unbestimmten Begriffe durch eine ständige und veröffentlichte Rechtsprechung präzisiert wurden (Urteil des EGMR vom 27. September 1995, G./Frankreich, Serie A, Nr. 325-B, § 25) (Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 124 angeführt, Randnr. 72).

    Drittens ist in Bezug auf die angeblich fehlende Klarheit der Sanktionen, die in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehen sind, festzustellen, dass die Kommission entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen nicht über einen unbegrenzten Wertungsspielraum verfügt, um Geldbußen wegen Verstößen gegen die Wettbewerbsvorschriften festzusetzen (vgl. entsprechend Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 124 angeführt, Randnr. 74).

    Zum anderen verlangen Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003, der deren Art. 23 Abs. 2 ergänzt, von der Kommission, bei der Festsetzung der Geldbußen in jedem Einzelfall "sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung als auch deren Dauer zu berücksichtigen" (vgl. entsprechend Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 124 angeführt, Randnr. 75).

    Daher ist in diesem Stadium davon auszugehen, dass Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1/2003, obwohl sie der Kommission einen gewissen Wertungsspielraum belassen, die Kriterien und die Grenzen definieren, die für sie bei der Ausübung ihres Ermessens auf dem Gebiet der Geldbußen gelten (vgl. entsprechend Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 124 angeführt, Randnr. 76).

    Ferner ist festzustellen, dass die Kommission bei der Festsetzung von Geldbußen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 die allgemeinen Rechtsgrundsätze und ganz besonders die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit in ihrer Auslegung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts zu beachten hat (vgl. entsprechend Urteile des Gerichts Degussa/Kommission, oben in Randnr. 124 angeführt, Randnr. 77, und vom 8. Oktober 2008, Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, T-69/04, Slg. 2008, II-2567, Randnr. 41).

    Diese vom Gemeinschaftsrichter unter Beachtung der in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und in Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1/2003 aufgestellten Kriterien ausgeübte Kontrolle hat es gerade ermöglicht, in einer ständigen und veröffentlichten Rechtsprechung etwaige unbestimmte Begriffe in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17, die in Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1/2003 wieder aufgegriffen worden sind, zu präzisieren (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 124 angeführt, Randnr. 79).

    Folglich war der Erlass der Leitlinien, da er sich in den durch Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und später in Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgegebenen rechtlichen Rahmen einfügte, ein Beitrag zur Klarstellung der Grenzen für die Ausübung des der Kommission durch diese Bestimmung bereits eingeräumten Ermessens (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 124 angeführt, Randnr. 82).

    Dass dieser Wirtschaftsteilnehmer die Höhe der Geldbußen, die die Kommission in jedem Einzelfall verhängen wird, nicht im Voraus genau erkennen kann, stellt keine Verletzung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Strafen dar, da aufgrund der Schwere der von der Kommission zu ahndenden Zuwiderhandlungen die Ziele der Repression und der Abschreckung es rechtfertigen, die Unternehmen daran zu hindern, den Nutzen einzuschätzen, den sie aus ihrer Beteiligung an einer Zuwiderhandlung ziehen würden, indem sie im Voraus die Höhe der Geldbuße berücksichtigen, die ihnen aufgrund dieses rechtswidrigen Verhaltens auferlegt würde (Urteile Degussa/Kommission, oben in Randnr. 124 angeführt, Randnr. 83, und Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, oben in Randnr. 143 angeführt, Randnr. 45).

    Diese Begründung muss die Überlegungen der Kommission so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass es den Betroffenen möglich ist, Kenntnis von den Gründen für die getroffene Maßnahme zu erlangen, damit sie die Zweckmäßigkeit der Anrufung des Gemeinschaftsrichters beurteilen können, und dass dieser gegebenenfalls seine Kontrolle wahrnehmen kann (Urteile Degussa/Kommission, oben in Randnr. 124 angeführt, Randnr. 84, und Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, oben in Randnr. 143 angeführt, Randnr. 46).

  • EuG, 09.07.2003 - T-220/00

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERLÄUTERT IN EINEM KARTELLFALL AUF DEM LYSINMARKT DIE

    Auszug aus EuG, 28.04.2010 - T-446/05
    Den Umsatz kann die Kommission auch dann berücksichtigen, wenn sie das jeweilige Gewicht und damit die tatsächliche Auswirkung des Verstoßes jedes einzelnen Unternehmens auf den Wettbewerb beurteilt, vor allem, wenn an einem Verstoß derselben Art Unternehmen von sehr unterschiedlicher Größe beteiligt waren (Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Cheil Jedang/Kommission, T-220/00, Slg. 2003, II-2473, Randnr. 82).

    In diesem Sinne kann nach ständiger Rechtsprechung der Teil des Umsatzes, der mit den Waren erzielt wurde, auf die sich die Zuwiderhandlung bezog, einen zutreffenden Anhaltspunkt für das Ausmaß einer Zuwiderhandlung auf dem betreffenden Markt liefern (Urteile Cheil Jedang/Kommission, Randnr. 91, und vom 9. Juli 2003, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, T-224/00, Slg. 2003, II-2597, Randnr. 196).

    Weiter heißt es in den Leitlinien, dass es bei Verstößen, an denen mehrere Unternehmen beteiligt sind, wie bei Kartellen, angebracht sein kann, den allgemeinen Ausgangsbetrag zu gewichten, um das jeweilige Gewicht und damit die tatsächliche Auswirkung des Verstoßes jedes einzelnen Unternehmens auf den Wettbewerb zu berücksichtigen, vor allem, wenn an einem Verstoß derselben Art Unternehmen von sehr unterschiedlicher Größe beteiligt waren, und infolgedessen den allgemeinen Ausgangsbetrag dem spezifischen Charakter jedes Unternehmens anzupassen (Nr. 1 Abschnitt A Abs. 6) (Urteil Cheil Jedang/Kommission, oben in Randnr. 186 angeführt, Randnr. 81).

    Damit ist befunden worden, dass die Kommission in keiner Weise den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Cheil Jedang/Kommission, oben in Randnr. 186 angeführt, Randnrn. 104 bis 115, und Union Pigments/Kommission, oben in Randnr. 187 angeführt, Randnrn. 155 bis 158).

    Überdies ergibt sich aus dem Urteil Cheil Jedang/Kommission (oben in Randnr. 186 angeführt, Randnr. 133), auf das Amann sich beruft, im Gegenteil, dass die Bestimmungen aus Nr. 1 Teil B der Leitlinien keineswegs besagen, dass das erste Jahr der Zuwiderhandlung nicht berücksichtigt werden dürfe.

    Gleiches gilt im Übrigen für Nr. 1 Teil B dritter Gedankenstrich der Leitlinien, der Verstöße von langer Dauer betrifft und nur vorsieht, dass der Betrag um 10 % pro Jahr erhöht werden kann (Urteil Cheil Jedang/Kommission, Randnrn. 133 und 134).

    Im vorgenannten Urteil Cheil Jedang/Kommission ist das Gericht lediglich aufgrund von Besonderheiten des Einzelfalls zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Erhöhung um 10 % nicht anzuwenden war, weil nämlich die Kommission in ihrer Entscheidung ohne die geringste Rechtfertigung einen Satz von 40 % gegenüber bestimmten Unternehmen wegen einer fünfjährigen Zuwiderhandlung angesetzt hatte, während sie eine Erhöhung um 30 % gegenüber der Klägerin für eine Zuwiderhandlung von zwei Jahren und zehn Monaten vorgenommen hatte.

    In Fällen, in denen mehrere Unternehmen beteiligt sind, z. B. bei Kartellen, kann es nach den Leitlinien angebracht sein, den allgemeinen Ausgangsbetrag zu gewichten, um das jeweilige Gewicht und damit die tatsächliche Auswirkung des Verstoßes jedes einzelnen Unternehmens auf den Wettbewerb zu berücksichtigen, vor allem, wenn an einem Verstoß derselben Art Unternehmen von sehr unterschiedlicher Größe beteiligt waren, und infolgedessen den allgemeinen Ausgangsbetrag dem spezifischen Charakter jedes Unternehmens anzupassen (Nr. 1 Teil A Abs. 6) (Urteil Cheil Jedang/Kommission, oben in Randnr. 186 angeführt, Randnr. 81).

    269 und 270 angeführten Faktoren geht (Urteil Cheil Jedang/Kommission, oben in Randnr. 186 angeführt, Randnr. 82, und Tokai I, oben in Randnr. 186 angeführt, Randnr. 195).

  • EuG, 15.03.2006 - T-15/02

    BASF / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der Vitaminprodukte -

    Auszug aus EuG, 28.04.2010 - T-446/05
    83 bis 85, und vom 15. März 2006, BASF/Kommission, T-15/02, Slg. 2006, II-497, Randnr. 150).

    Im Rahmen seiner Kontrolle, ob die Kommission das ihr in diesem Bereich zustehende Ermessen rechtmäßig ausgeübt hat, hat sich das Gericht nämlich darauf zu beschränken, zu kontrollieren, ob die Einteilung der Mitglieder des Kartells in Kategorien schlüssig und objektiv gerechtfertigt ist, ohne die Beurteilung der Kommission ohne Weiteres durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen (Urteil vom 15. März 2006, BASF/Kommission, Randnr. 157).

    In dieser Hinsicht muss sich das Gericht bei seiner Kontrolle, ob die Kommission ihr Ermessen rechtmäßig ausgeübt hat, darauf beschränken, zu kontrollieren, ob diese Aufteilung schlüssig und objektiv gerechtfertigt ist (vgl. Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 196 angeführt, Randnr. 157 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    280 und 281, und vom 12. Dezember 2007, BASF/Kommission, oben in Randnr. 91 angeführt, Randnr. 128).

    216 bis 221 betont, muss sich das Gericht jedoch im Rahmen seiner Kontrolle, ob die Kommission ihr Ermessen rechtmäßig ausgeübt hat, darauf beschränken, ob die Einteilung schlüssig und objektiv gerechtfertigt ist (vgl. Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 196 angeführt, Randnr. 157 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 29.04.2004 - T-236/01

    Das Gericht erster Instanz setzt die Geldbussen herab, die die Kommission mit

    Auszug aus EuG, 28.04.2010 - T-446/05
    Allerdings stehen die Leitlinien, vorausgesetzt, die von der Kommission vorgenommene Auswahl weist keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler auf, dem nicht entgegen, dass solche Umsätze bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße berücksichtigt werden, damit die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts eingehalten werden und wenn die Umstände es erfordern (Urteil des Gerichts vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, Slg. 2004, II-1181, im Folgenden: Urteil Tokai I, Randnr. 195).

    269 und 270 angeführten Faktoren geht (Urteil Cheil Jedang/Kommission, oben in Randnr. 186 angeführt, Randnr. 82, und Tokai I, oben in Randnr. 186 angeführt, Randnr. 195).

    Ein Auskunftsverweigerungsrecht kann nur insoweit anerkannt werden, als von dem betroffenen Unternehmen Antworten verlangt werden, durch die es das Vorliegen einer Zuwiderhandlung eingestehen müsste, für die die Kommission den Nachweis zu erbringen hat (Urteil Tokai I, oben in Randnr. 186 angeführt, Randnr. 402).

    Diese Auskunftsbefugnisse der Kommission verstoßen weder gegen Art. 6 Abs. 1 und 2 EMRK noch gegen die Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil Tokai I, oben in Randnr. 186 angeführt, Randnrn. 403 und 404).

    Denn nichts hindert den Adressaten eines Auskunftsverlangens daran, später im Verwaltungsverfahren oder in einem Verfahren vor dem Gemeinschaftsrichter zu beweisen, dass die in seinen Antworten mitgeteilten Tatsachen oder die übermittelten Schriftstücke eine andere als die ihnen von der Kommission beigemessene Bedeutung haben (Urteil Tokai I, oben in Randnr. 186 angeführt, Randnr. 406).

  • EuG, 08.07.2004 - T-50/00

    Dalmine / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Märkte für nahtlose Stahlrohre -

    Auszug aus EuG, 28.04.2010 - T-446/05
    Folglich verbleibt der Kommission ein gewisser Spielraum, um über die Höhe einer etwaigen Herabsetzung der Geldbußen wegen mildernder Umstände im Wege einer Gesamtwürdigung zu entscheiden (Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, Dalmine/Kommission, T-50/00, Slg. 2004, II-2395, Randnr. 326).

    Doch darf sie dem Unternehmen nicht die Verpflichtung auferlegen, Antworten zu geben, durch die es die Zuwiderhandlung eingestehen müsste, für die die Kommission den Beweis zu erbringen hat (Urteile des Gerichtshofs vom 18. Oktober 1989, 0rkem/Kommission, 374/87, Slg. 1989, 3283, Randnrn. 34 und 35, Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 90 angeführt, Randnrn. 61 und 65, und Dalmine/Kommission, oben in Randnr. 260 angeführt, Randnr. 34).

    Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass in diesem Fall die Unternehmen nicht vorbringen können, ihr Recht, sich nicht selbst zu belasten, sei deshalb verletzt worden, weil sie freiwillig auf ein derartiges Ersuchen geantwortet hätten (Urteil des Gerichts Dalmine/Kommission, oben in Randnr. 259 angeführt, Randnr. 46).

    Würden die genannten Rechte auf den Zeitraum vor Übersendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte erstreckt, würde die Effizienz der von der Kommission geführten Untersuchung beeinträchtigt, da das Unternehmen schon in der ersten Ermittlungsphase der Kommission erfahren würde, welche Informationen der Kommission bekannt sind und welche damit noch vor ihr verborgen werden können (Urteil des Gerichtshofs Dalmine/Kommission, oben in Randnr. 260 angeführt, Randnrn. 58 bis 60).

  • EuG, 12.12.2007 - T-101/05

    DAS GERICHT ERHÖHT DIE VON DER KOMMISSION WEGEN BETEILIGUNG AN EINEM KARTELL AUF

    Auszug aus EuG, 28.04.2010 - T-446/05
    696 bis 698, vom 20. März 2002, HFB u. a./Kommission, T-9/99, Slg. 2002, II-1487, Randnr. 186, und vom 12. Dezember 2007, BASF/Kommission, T-101/05 und T-111/05, Slg. 2007, II-4949, Randnr. 159).

    Insoweit sind alle Umstände zu berücksichtigen, die diese Verbindung nachweisen oder in Frage stellen können, wie der Anwendungszeitraum, der Inhalt (einschließlich der verwendeten Methoden) und im Zusammenhang damit das Ziel der verschiedenen fraglichen Handlungen (vgl. in diesem Sinne Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 91 angeführt, Randnrn. 179 bis 181).

    Denn die Bejahung einer Mehrzahl von Zuwiderhandlungen kann die Verhängung mehrerer getrennter Geldbußen nach sich ziehen, jeweils innerhalb der durch Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und Art. 23. Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 festgesetzten Grenzen (Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 91 angeführt, Randnr. 158).

    Die Einstufung bestimmter rechtswidriger Handlungen als eine einzige Zuwiderhandlung oder als eine Mehrzahl von Zuwiderhandlungen wirkt sich mithin grundsätzlich auf die mögliche Sanktion aus, da die Feststellung einer Mehrzahl von Zuwiderhandlungen die Verhängung mehrerer getrennter Geldbußen nach sich ziehen kann, jeweils innerhalb der durch Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und Art. 23. Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 festgesetzten Grenzen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile Tokai II, oben in Randnr. 93 angeführt, Randnr. 118, und BASF/Kommission, oben in Randnr. 91 angeführt, Randnr. 158).

  • EuG, 19.03.2003 - T-213/00

    CMA CGM u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.04.2010 - T-446/05
    Nach ständiger Rechtsprechung ist nämlich die Methode, die darin besteht, die Mitglieder des Kartells bei der Festsetzung der Höhe der gegen die verschiedenen Teilnehmer an einem Kartell festgesetzten Geldbußen in mehrere Kategorien einzuteilen, was zu einer Pauschalierung des Ausgangsbetrags der Geldbußen führt, der für die zu derselben Kategorie gehörenden Unternehmen festgesetzt wird, obwohl diese Methode darauf hinausläuft, die Größenunterschiede zwischen Unternehmen derselben Kategorie auszublenden, nicht zu beanstanden, vorausgesetzt, die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung werden eingehalten (Urteile des Gerichts vom 19. März 2003, CMA CGM u. a./Kommission, T-213/00, Slg. 2003, II-913, Randnr. 385, vom 15. März 2006, Daiichi Pharmaceutical/Kommission, T-26/02, Slg. 2006, II-713, Randnrn.

    Somit ist zu prüfen, ob Unterschiede in der Behandlung der Unternehmen bestehen und ob sie, wenn dies zutrifft, objektiv gerechtfertigt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil CMA CGM u. a./Kommission, oben in Randnr. 196 angeführt, Randnrn. 407 und 408).

    Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn die genannte Entscheidung den Betroffenen keine anderen Zuwiderhandlungen zur Last legt als diejenigen, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte genannt werden, und sich nur auf Tatsachen stützt, zu denen die Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung hatten (Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998, Mo och Domsjö/Kommission, T-352/94, Slg. 1998, II-1989, Randnr. 63, CMA CGM u. a./Kommission, oben in Randnr. 196 angeführt, Randnr. 109, und Tokai II, oben in Randnr. 93 angeführt, Randnr. 138).

  • EuG, 30.09.2003 - T-203/01

    Michelin / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.04.2010 - T-446/05
    Die Austauschbarkeit beurteilt sich anhand eines Spektrums von Anhaltspunkten, nämlich nach den Merkmalen der Produkte, den Wettbewerbsbedingungen und der Struktur von Nachfrage und Angebot auf dem Markt (Urteil Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission, oben in Randnr. 55 angeführt, Randnr. 37).

    Zwar ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Kommission eine einzige Geldbuße für verschiedene Zuwiderhandlungen verhängen darf (Urteile des Gerichts vom 6. Oktober 1994, Tetra Pak/Kommission, T-83/91, Slg. 1994, II-755, Randnr. 236, vom 15. März 2000, Cimenteries CBR u. a./Kommission, T-25/95, T-26/95, T-30/95 bis T-32/95, T-34/95 bis T-39/95, T-42/95 bis T-46/95, T-48/95, T-50/95 bis T-65/95, T-68/95 bis T-71/95, T-87/95, T-88/95, T-103/95 und T-104/95, Slg. 2000, II-491, Randnr. 4761, und vom 30. September 2003, Michelin/Kommission, T-203/01, Slg. 2003, II-4071, Randnr. 265).

    Jedenfalls bildet die frühere Entscheidungspraxis der Kommission nicht selbst den rechtlichen Rahmen für Geldbußen in Wettbewerbssachen, da dieser allein in der Verordnung Nr. 17, der Verordnung Nr. 1/2003 und den Leitlinien geregelt ist (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile des Gerichts vom 20. März 2002, LR AF 1998/Kommission, T-23/99, Slg. 2002, II-1705, Randnr. 234, und Michelin/Kommission, oben in Randnr. 154 angeführt, Randnr. 254).

  • EuG, 20.03.2002 - T-23/99

    LR AF 1998 / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.04.2010 - T-446/05
    Jedenfalls bildet die frühere Entscheidungspraxis der Kommission nicht selbst den rechtlichen Rahmen für Geldbußen in Wettbewerbssachen, da dieser allein in der Verordnung Nr. 17, der Verordnung Nr. 1/2003 und den Leitlinien geregelt ist (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile des Gerichts vom 20. März 2002, LR AF 1998/Kommission, T-23/99, Slg. 2002, II-1705, Randnr. 234, und Michelin/Kommission, oben in Randnr. 154 angeführt, Randnr. 254).

    Denn die Klägerinnen können nicht mit Erfolg auf eine Unverhältnismäßigkeit des Endbetrags der verhängten Geldbuße schließen, da sich der Ausgangsbetrag ihrer Geldbußen im Licht der von der Kommission für die Beurteilung der Bedeutung jedes Unternehmens auf dem relevanten Markt zugrunde gelegten Kriterien rechtfertigen lässt (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 20. März 2002, LR AF 1998/Kommission, T-23/99, Slg. 2002, II-1705, Randnr. 304, und vom 5. Dezember 2006, Westfalen Gassen Nederland/Kommission, T-303/02, Slg. 2006, II-4567, Randnr. 185).

  • EuG, 20.03.2002 - T-21/99

    Dansk Rørindustri / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.04.2010 - T-446/05
    Insoweit genügt der Hinweis, dass die Kommission, da sie nicht verpflichtet ist, die Geldbuße ausgehend von Beträgen zu berechnen, die auf dem Umsatz der betreffenden Unternehmen beruhen, auch nicht verpflichtet ist, im Fall der Festsetzung von Geldbußen gegen mehrere an derselben Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen dafür zu sorgen, dass in den von ihr errechneten Endbeträgen der Geldbußen der betreffenden Unternehmen alle Unterschiede in Bezug auf ihren Gesamtumsatz oder ihren Umsatz auf dem relevanten Produktmarkt zum Ausdruck kommen (Urteil des Gerichts vom 20. März 2002, Dansk Rørindustri/Kommission, T-21/99, Slg. 2002, II-1681, Randnr. 202).

    Soweit die Kommission gegen die an derselben Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen Geldbußen verhängt, die angesichts der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung im Fall des jeweiligen Unternehmens gerechtfertigt sind, ist nicht zu beanstanden, dass bei einigen Unternehmen die Geldbuße im Verhältnis zum Umsatz höher ist als bei anderen (vgl. entsprechend Urteile Dansk Rørindustri/Kommission, oben in Randnr. 198 angeführt, Randnr. 203, und Westfalen Gassen Nederland/Kommission, oben in Randnr. 194 angeführt, Randnr. 174).

  • EuG, 29.11.2005 - T-52/02

    SNCZ / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartell - Zinkphosphatmarkt -

  • EuG, 10.03.1992 - T-11/89

    Shell International Chemical Company Ltd gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 05.12.2006 - T-303/02

    Westfalen Gassen Nederland / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 06.10.1994 - T-83/91

    Tetra Pak International SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 15.03.2000 - T-25/95

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN DAS ZEMENTKARTELL VERHÄNGTEN GELDBUSSEN UM FAST 140

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • EuG, 30.09.2003 - T-191/98

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HEBT GELDBUSSEN IN REKORDHÖHE VON 273 MILLIONEN EURO

  • EuG, 17.09.2007 - T-201/04

    Microsoft / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

  • EuGH, 18.10.1989 - 374/87

    Orkem / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-352/94

    Mo och Domsjö / Kommission

  • EuGH, 14.07.2005 - C-57/02

    Acerinox / Kommission - Rechtsmittel - EGKS-Vertrag - Kartelle -

  • EuG, 27.09.2006 - T-329/01

    Archer Daniels Midland / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat -

  • EuG, 12.07.2001 - T-202/98

    Tate & Lyle / Kommission

  • EuG, 08.07.2004 - T-48/00

    Corus UK / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt der nahtlosen Stahlrohre -

  • EuGH, 03.07.1991 - 62/86

    AKZO / Kommission

  • EuG, 09.07.2003 - T-224/00

    Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-308/94

    Cascades / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-327/94

    SCA Holding / Kommission

  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission

  • EuG, 29.11.2005 - T-62/02

    Union Pigments / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartell -

  • EuG, 06.12.2005 - T-48/02

    Brouwerij Haacht / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Geldbußen - Leitlinien

  • EuG, 15.03.2006 - T-26/02

    Daiichi Pharmaceutical / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der

  • EuGH, 25.10.1983 - 107/82

    AEG / Kommission

  • EuGH, 21.09.1989 - 46/87

    Hoechst / Kommission

  • EuG, 12.12.1991 - T-39/90

    NV Samenwerkende Elektriciteits-Produktiebedrijven gegen Kommission der

  • EuGH, 25.01.2007 - C-407/04

    Dalmine / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für nahtlose

  • EuG, 13.12.2001 - T-45/98

    Krupp Thyssen Stainless / Kommission

  • EuG, 10.03.1992 - T-12/89

    Solvay & Cie SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 08.07.2004 - T-44/00

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ SETZT DIE GELDBUSSEN, DIE DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION

  • EuG, 18.06.2008 - T-410/03

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN HOECHST WEGEN IHRER BETEILIGUNG AN EINEM KARTELL AUF

  • EuG, 08.03.1995 - T-34/93

    Société Générale gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 06.04.1995 - T-141/89

    Tréfileurope Sales SARL gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-250/99

    Degussa / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-252/99

    Wacker-Chemie und Hoechst / Kommission

  • EuGH, 28.05.1998 - C-7/95

    Deere / Kommission

  • EuGH, 07.06.1983 - 103/80
  • EuG, 29.11.2005 - T-64/02

    Heubach / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartell - Zinkphosphatmarkt -

  • EuG, 06.04.1995 - T-144/89

    Cockerill-Sambre SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

  • EGMR, 27.09.1995 - 15312/89

    G. c. FRANCE

  • EuGH, 13.12.1984 - 106/83

    Sermide

  • EuG, 15.06.2005 - T-71/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION IN BEZUG AUF EIN

  • EuG, 08.10.2008 - T-69/04

    Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuGH, 12.12.1996 - C-74/95

    Strafverfahren gegen X

  • EuG, 27.09.2006 - T-43/02

    Jungbunzlauer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure - Artikel 81

  • EuGH, 18.11.1987 - 137/85

    Maizena / BALM

  • EuGH, 13.02.1996 - C-143/93

    Gebroeders van Es Douane Agenten / Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen

  • EuG, 14.05.1998 - T-311/94

    BPB de Eendracht (früher Kartonfabriek de Eendracht) / Kommission

  • EGMR, 25.02.1992 - 12963/87

    MARGARETA AND ROGER ANDERSSON v. SWEDEN

  • EuG, 08.07.2008 - T-99/04

    GEGEN EIN BERATUNGSUNTERNEHMEN, DAS ZUR DURCHFÜHRUNG EINES KARTELLS BEIGETRAGEN

  • EuG, 27.09.2006 - T-322/01

    Roquette Frères / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - Artikel

  • EuGH, 09.07.1981 - 169/80

    Gondrand

  • EuG, 18.07.2005 - T-241/01

    Scandinavian Airlines System / Kommission - Wettbewerb - Kartell - Luftfahrt -

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

  • EuG, 04.07.2006 - T-177/04

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ZUM

  • EuG, 06.06.2002 - T-342/99

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG,

  • EuGH, 09.11.1983 - 322/81

    Michelin / Kommission

  • EuGH, 13.02.1979 - 85/76

    Hoffmann-La Roche / Kommission

  • EuGH, 21.02.1973 - 6/72

    Europemballage Corporation und Continental Can Company / Kommission

  • EuG, 08.11.2001 - T-65/96

    Kish Glass / Kommission

  • EuG, 20.03.2002 - T-9/99

    HFB u.a. / Kommission

  • EuG, 20.04.1999 - T-305/94

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM GROSSEN UND GANZEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT

  • EuG, 08.07.2008 - T-53/03

    BPB / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Gipsplattenmarkt - Entscheidung, mit

  • EuG, 12.12.2018 - T-691/14

    Servier u.a. / Kommission

    Solche Zusammenhänge bestehen, wenn diese Vereinbarungen oder Verhaltensweisen eine oder mehrere Folgen des normalen Wettbewerbs beseitigen sollen und durch Interaktion zur Verwirklichung eines einzigen wettbewerbswidrigen Ziels beitragen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. April 2010, Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, T-446/05, EU:T:2010:165, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 16. September 2013, Masco u. a./Kommission, T-378/10, EU:T:2013:469, Rn. 22, 23 und 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Definition des Begriffs des einheitlichen Ziels könnte dem Begriff der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung teilweise seinen Sinn nehmen, da sie zur Folge hätte, dass mehrere einen Wirtschaftssektor betreffende Verhaltensweisen, die nach Art. 101 Abs. 1 AEUV verboten sind, systematisch als Bestandteile einer einheitlichen Zuwiderhandlung eingestuft werden müssten (vgl. Urteil vom 28. April 2010, Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, T-446/05, EU:T:2010:165, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn eine solche Kenntnis eine Voraussetzung dafür ist, ein Unternehmen für das Verhalten anderer Unternehmen im Rahmen einer einheitlichen Zuwiderhandlung verantwortlich zu machen (siehe oben, Rn. 1265), beweist sie als solche nicht das Vorliegen eines gemeinsamen subjektiven Elements und insbesondere die Verfolgung eines allen an ihr Beteiligten gemeinsamen Zwecks oder Ziels, was für den Nachweis des Vorliegens einer einheitlichen Zuwiderhandlung unerlässlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2007, BASF und UCB/Kommission, T-101/05 und T-111/05, EU:T:2007:380, Rn. 205, und vom 28. April 2010, Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, T-446/05, EU:T:2010:165, Rn. 108).

    Jedenfalls ist aber zu beachten, dass die Kommission aus objektiven Gründen gesonderte Verfahren einleiten, mehrere gesonderte Zuwiderhandlungen feststellen und mehrere gesonderte Geldbußen verhängen kann (vgl. Urteil vom 28. April 2010, Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, T-446/05, EU:T:2010:165, Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 06.02.2014 - T-27/10

    AC-Treuhand / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Märkte für Zinn- und

    Somit genügte es, dass die Rechtsgrundlage und der Zweck des Auskunftsverlangens von der Kommission klar angegeben wurden, um die Verteidigungsrechte der Klägerin als gewahrt anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 28. April 2010, Amann & Söhne und Cousin Filtrerie/Kommission, T-446/05, Slg. 2010, II-1255, Rn. 334).

    Die Einstufung bestimmter rechtswidriger Handlungen als eine einzige Zuwiderhandlung oder als mehrere gesonderte Zuwiderhandlungen bleibt grundsätzlich nicht ohne Auswirkungen auf die mögliche Sanktion, da die Feststellung mehrerer gesonderter Zuwiderhandlungen zur Verhängung mehrerer gesonderter Geldbußen führen kann, die jeweils nach Maßgabe von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 festgesetzt werden, d. h. unter Beachtung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes im letzten Geschäftsjahr vor Erlass der Entscheidung (Urteile des Gerichts vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-71/03, T-74/03, T-87/03 und T-91/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 118, vom 15. März 2006, BASF/Kommission, T-15/02, Slg. 2006, II-497, Rn. 70 und 158, und Amann & Söhne und Cousin Filtrerie/Kommission, Rn. 94).

    Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Begriff der einheitlichen Zuwiderhandlung eine Situation erfasst, in der mehrere Unternehmen an einer Zuwiderhandlung beteiligt waren, die aus einem kontinuierlichen Verhalten bestand, mit dem ein einziges wirtschaftliches Ziel verfolgt wurde, nämlich die Verfälschung des Wettbewerbs, oder aber an einzelnen Zuwiderhandlungen, die miteinander durch eine Übereinstimmung des Zwecks (dieselbe Zielsetzung sämtlicher Bestandteile) und der Personen (Übereinstimmung der beteiligten Unternehmen, die sich der Beteiligung am gemeinsamen Zweck bewusst waren) verbunden waren (Urteile des Gerichts vom 8. Juli 2008, BPB/Kommission, T-53/03, Slg. 2008, II-1333, Rn. 257, und Amann & Söhne und Cousin Filtrerie/Kommission, Rn. 89).

    Insoweit sind alle Umstände zu berücksichtigen, die dieses Verhältnis belegen oder in Frage stellen können, wie der Anwendungszeitraum, der Inhalt (einschließlich der verwendeten Methoden) und im Zusammenhang damit die Zielsetzung der verschiedenen fraglichen Handlungen (vgl. Urteil Amann & Söhne und Cousin Filtrerie/Kommission, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission kann somit aus objektiven Gründen getrennte Verfahren einleiten, mehrere getrennte Zuwiderhandlungen feststellen und mehrere getrennte Geldbußen verhängen (vgl. Urteil Amann & Söhne und Cousin Filtrerie/Kommission, Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 14.03.2014 - T-302/11

    HeidelbergCement / Kommission - Wettbewerb - Verwaltungsverfahren -

    Nach ständiger Rechtsprechung darf die Kommission einem Unternehmen nicht die Verpflichtung auferlegen, Antworten zu geben, durch die es die Zuwiderhandlung eingestehen müsste, für die die Kommission den Beweis zu erbringen hat (Urteil Orkem/Kommission, oben in Rn. 52 angeführt, Rn. 34 und 35, und Urteil des Gerichts vom 28. April 2010, Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, T-446/05, Slg. 2010, II-1255, Rn. 325).

    Ein Auskunftsverweigerungsrecht kann nur insoweit anerkannt werden, als von dem betroffenen Unternehmen Antworten verlangt werden, durch die es das Vorliegen einer Zuwiderhandlung eingestehen müsste, für die die Kommission den Nachweis zu erbringen hat (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, oben in Rn. 117 angeführt, Rn. 326).

    Sie verstoßen auch nicht gegen die Art. 47 und 48 der Charta der Grundrechte (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, oben in Rn. 117 angeführt, Rn. 327).

    Denn nichts hindert den Adressaten eines Auskunftsverlangens daran, später im Verwaltungsverfahren oder in einem Verfahren vor dem Unionsrichter zu beweisen, dass die in seinen Antworten mitgeteilten Tatsachen oder die übermittelten Schriftstücke eine andere als die ihnen von der Kommission beigemessene Bedeutung haben (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, oben in Rn. 117 angeführt, Rn. 328).

  • EuG, 13.09.2013 - T-566/08

    Total Raffinage Marketing / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    Insoweit kann das Gericht bei der Beurteilung der Einheitlichkeit der Zuwiderhandlung und des Bestehens eines Gesamtplans die zumindest teilweise Übereinstimmung der beteiligten Unternehmen und die Tatsache, dass sie sich der Beteiligung am gemeinsamen Zweck des wettbewerbswidrigen Verhaltens bewusst waren, berücksichtigen (Urteile des Gerichts BPB/Kommission, oben in Randnr. 40 angeführt, Randnr. 257, und vom 28. April 2010, Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, T-446/05, Slg. 2010, II-1255, Randnr. 89).

    "Insoweit sind alle Umstände zu berücksichtigen, die diese Verbindung nachweisen oder in Frage stellen können, wie der Anwendungszeitraum, der Inhalt (einschließlich der verwendeten Methoden) und im Zusammenhang damit das Ziel der verschiedenen fraglichen Handlungen (Urteil Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, oben in Randnr. 266 angeführt, Randnr. 92; vgl. in diesem Sinne auch das Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2007, BASF und UCB/Kommission, T-101/05 und T-111/05, Slg. 2007, II-4949, Randnrn.

    Eine solche Definition des Begriffs des einzigen Ziels könnte dem Begriff der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung teilweise seinen Sinn nehmen, da sie zur Folge hätte, dass mehrere einen Wirtschaftssektor betreffende Verhaltensweisen, die nach Art. 81 Abs. 1 EG verboten sind, systematisch als Bestandteile einer einzigen Zuwiderhandlung eingestuft werden müssten (Urteil Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, oben in Randnr. 266 angeführt, Randnr. 92).

    Insoweit ist zu betonen, dass nach dem Urteil Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission (oben in Randnr. 266 angeführt, Randnr. 241), der Schluss auf die endgültige Beendigung der Beteiligung eines Unternehmens an dem Kartell nur möglich ist, wenn es sich offen vom Inhalt des Kartells distanziert hat.

  • EuG, 18.06.2013 - T-406/08

    ICF / Kommission

    Der Begriff der einheitlichen Zuwiderhandlung erfasst daher eine Situation, in der mehrere Unternehmen an einer Zuwiderhandlung beteiligt waren, die aus einem fortgesetzten Verhalten bestand, mit dem ein einziges wirtschaftliches Ziel verfolgt wurde, nämlich die Verfälschung des Wettbewerbs, oder aber an einzelnen Zuwiderhandlungen, die miteinander durch eine Übereinstimmung des Zwecks (ein und dieselbe Zielsetzung sämtlicher Bestandteile) und der Personen (Übereinstimmung der beteiligten Unternehmen, die sich der Beteiligung am gemeinsamen Zweck bewusst waren) verbunden waren (Urteile des Gerichts vom 24. März 2011, Aalberts Industries u. a./Kommission, T-385/06, Slg. 2011, II-1223, Randnr. 86, vom 28. April 2010, Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, T-446/05, Slg. 2010, II-1255, Randnr. 89, und vom 8. Juli 2008, BPB/Kommission, T-53/03, Slg. 2008, II-1333, Randnr. 257).

    696 bis 698, HFB u. a./Kommission, oben in Randnr. 91 angeführt, Randnr. 186, vom 12. Dezember 2007, BASF und UCB/Kommission, T-101/05 und T-111/05, Slg. 2007, II-4949, Randnr. 159, sowie Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, oben in Randnr. 101 angeführt, Randnr. 91).

    Fügen sich die verschiedenen Handlungen wegen ihres identischen Zwecks der Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes in einen "Gesamtplan" ein, so ist die Kommission berechtigt, die Verantwortung für diese Handlungen anhand der Beteiligung an der Zuwiderhandlung als Ganzes aufzuerlegen (Urteile des Gerichtshofs Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnr. 258, und vom 21. September 2006, Technische Unie/Kommission, C-113/04 P, Slg. 2006, I-8831, Randnr. 178; Urteile des Gerichts Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, oben in Randnr. 101 angeführt, Randnr. 90, und Aalberts Industries u. a./Kommission, oben in Randnr. 101 angeführt, Randnr. 87).

    Insoweit sind alle Umstände zu berücksichtigen, die diese Verbindung nachweisen oder in Frage stellen können, wie der Anwendungszeitraum, der Inhalt (einschließlich der verwendeten Methoden) und im Zusammenhang damit das Ziel der verschiedenen fraglichen Handlungen (vgl. in diesem Sinne Urteile BASF und UCB/Kommission, oben in Randnr. 102 angeführt, Randnrn. 179 bis 181, Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, oben in Randnr. 101 angeführt, Randnr. 92, und Aalberts Industries u. a./Kommission, oben in Randnr. 101 angeführt, Randnr. 88).

  • EuG, 14.03.2014 - T-297/11

    Buzzi Unicem / Kommission

    Nach ständiger Rechtsprechung darf die Kommission einem Unternehmen nicht die Verpflichtung auferlegen, Antworten zu geben, durch die es die Zuwiderhandlung eingestehen müsste, für die die Kommission den Beweis zu erbringen hat (Urteil Orkem/Kommission, oben in Rn. 56 angeführt, Rn. 34 und 35, und Urteil des Gerichts vom 28. April 2010, Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, T-446/05, Slg. 2010, II-1255, Rn. 325).

    Ein Auskunftsverweigerungsrecht kann nur insoweit anerkannt werden, als von dem betroffenen Unternehmen Antworten verlangt werden, durch die es das Vorliegen einer Zuwiderhandlung eingestehen müsste, für die die Kommission den Nachweis zu erbringen hat (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, oben in Rn. 59 angeführt, Rn. 326).

    Sie verstoßen auch nicht gegen die Art. 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, oben in Rn. 59 angeführt, Rn. 327).

    Denn nichts hindert den Adressaten eines Auskunftsverlangens daran, später im Verwaltungsverfahren oder in einem Verfahren vor dem Unionsrichter zu beweisen, dass die in seinen Antworten mitgeteilten Tatsachen oder die übermittelten Schriftstücke eine andere als die ihnen von der Kommission beigemessene Bedeutung haben (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, oben in Rn. 59 angeführt, Rn. 328).

  • EuG, 26.10.2017 - T-704/14

    Marine Harvest / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Beschluss zur

    Dazu ist zu bemerken, dass außer dem Wortlaut des Gesetzes zu berücksichtigen ist, ob die verwendeten unbestimmten Begriffe durch eine ständige und veröffentlichte Rechtsprechung präzisiert wurden (vgl. Urteil vom 28. April 2010, Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, T-446/05, EU:T:2010:165, Rn. 129 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 27.02.2014 - T-91/11

    Das Gericht setzt die Geldbußen herab, die gegen InnoLux und LG Display wegen

    Zunächst ist zu beachten, dass der Begriff der einheitlichen Zuwiderhandlung eine Situation erfasst, in der mehrere Unternehmen an einer Zuwiderhandlung, die aus einem fortgesetzten Verhalten bestand, mit dem ein einziges wirtschaftliches Ziel verfolgt wurde, nämlich die Verfälschung des Wettbewerbs, oder aber an einzelnen Zuwiderhandlungen beteiligt waren, die miteinander durch eine Übereinstimmung des Zwecks (ein und dieselbe Zielsetzung sämtlicher Bestandteile) und der Personen (Übereinstimmung der beteiligten Unternehmen, die sich der Beteiligung am gemeinsamen Zweck bewusst waren) verbunden waren (vgl. Urteil des Gerichts vom 28. April 2010, Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, T-446/05, Slg. 2010, II-1255, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Fügen sich die verschiedenen Handlungen wegen ihres identischen Zwecks der Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts in einen Gesamtplan ein, so ist die Kommission berechtigt, die Verantwortung für diese Handlungen anhand der Beteiligung an der Zuwiderhandlung als Ganzes aufzuerlegen (vgl. Urteil Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit sind alle Umstände zu berücksichtigen, die diese Verbindung nachweisen oder in Frage stellen können, wie der Anwendungszeitraum, der Inhalt (einschließlich der verwendeten Methoden) und im Zusammenhang damit das Ziel der verschiedenen fraglichen Handlungen (vgl. Urteil Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 23.01.2014 - T-395/09

    Gigaset / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Calciumcarbid und

    Dieser Begriff erfasst eine Situation, in der mehrere Unternehmen an einer Zuwiderhandlung beteiligt waren, die in einem kontinuierlichen Verhalten bestand, mit dem ein einziges wirtschaftliches Ziel verfolgt wurde, nämlich die Verfälschung des Wettbewerbs, oder aber an einzelnen Zuwiderhandlungen, die miteinander durch eine Übereinstimmung des Zwecks (ein und dieselbe Zielsetzung sämtlicher Bestandteile) und der Personen (Übereinstimmung der betreffenden Unternehmen, die sich der Beteiligung im Hinblick auf den gemeinsamen Zweck bewusst waren) verbunden waren (Urteile des Gerichts vom 8. Juli 2008, BPB/Kommission, T-53/03, Slg. 2008, II-1333, Rn. 257, und vom 28. April 2010, Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, T-446/05, Slg. 2010, II-1255, Rn. 89).

    Der Begriff der einheitlichen Zuwiderhandlung kann sich im Übrigen nach der Rechtsprechung auf die rechtliche Einstufung eines wettbewerbswidrigen Verhaltens beziehen, das aus Vereinbarungen, aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen und Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen besteht (vgl. Urteil Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit sind alle Umstände zu berücksichtigen, die diese Verbindung nachweisen oder in Frage stellen können, wie der Anwendungszeitraum, der Inhalt einschließlich der verwendeten Methoden und im Zusammenhang damit das Ziel der verschiedenen fraglichen Handlungen (Urteil Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, oben in Rn. 101 angeführt, Rn. 92; vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2007, BASF und UCB/Kommission, T-101/05 und T-111/05, Slg. 2007, II-4949, Rn. 179 bis 181).

  • EuGH, 28.01.2021 - C-466/19

    Qualcomm und Qualcomm Europe/ Kommission

    Konkret habe das Gericht zum einen bei der Auslegung des Urteils vom 28. April 2010, Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission (T-446/05, EU:T:2010:165, Rn. 328), einen Rechtsfehler begangen, indem es zu dem Ergebnis gelangt sei, dass eine Aufforderung zur Vorlage eines Dokuments, das nicht als "bereits vorhanden" eingestuft werden könne, nicht zwangsläufig das Recht verletze, sich nicht selbst belasten zu müssen, obwohl es in diesem Urteil lediglich heiße, dass die bloße Verpflichtung zur Beantwortung rein tatsächlicher Fragen nicht geeignet sei, die Verteidigungsrechte oder das Recht auf ein faires Verfahren zu verletzen.

    Was zweitens das Vorbringen anbelangt, mit dem geltend gemacht wird, das Gericht habe in Rn. 192 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht die auf das Urteil vom 28. April 2010, Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission (T-446/05, EU:T:2010:165, Rn. 328), zurückgehende Rechtsprechung zutreffend dahin ausgelegt hat, dass sie es zwar ausschließe, dass der Umstand, zur Vorlage bereits vorhandener Dokumente verpflichtet zu sein, die Verteidigungsrechte verletzen könne, aber nicht im Umkehrschluss dahin ausgelegt werden könne, dass jede Aufforderung zur Vorlage eines Dokuments, das nicht als "bereits vorhanden" eingestuft werden könne, zwangsläufig diese Rechte, insbesondere das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, verletze.

  • EuG, 08.09.2016 - T-467/13

    Arrow Group und Arrow Generics / Kommission

  • EuG, 17.05.2013 - T-154/09

    MRI / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Marineschläuche

  • EuG, 24.09.2019 - T-105/17

    Die Geldbuße, die gegen die HSBC-Gruppe wegen wettbewerbswidriger

  • EuG, 16.09.2013 - T-364/10

    Das Gericht setzt die Geldbußen herab, die gegen verschiedene Gesellschaften

  • EuG, 23.01.2014 - T-384/09

    SKW Stahl-Metallurgie Holding und SKW Stahl-Metallurgie / Kommission - Wettbewerb

  • EuG, 15.12.2016 - T-758/14

    Das Gericht der EU weist die Klagen von Philips und Infineon im Rahmen eines

  • EuG, 16.09.2013 - T-373/10

    Villeroy & Boch Austria / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer,

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2020 - C-307/18

    Generalanwältin Kokott schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass ein

  • EuG, 12.12.2014 - T-544/08

    Hansen & Rosenthal und H & R Wax Company Vertrieb / Kommission - Wettbewerb -

  • EuG, 15.12.2016 - T-762/14

    Philips und Philips France / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2013 - C-501/11

    Schindler Holding u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art.

  • EuG, 25.10.2023 - T-136/19

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig, wonach die

  • EuG, 11.07.2014 - T-540/08

    Esso u.a. / Kommission

  • EuG, 20.05.2015 - T-456/10

    Das Gericht der EU nimmt hinsichtlich der Kartellabsprache über Phosphate

  • EuG, 18.11.2020 - T-814/17

    Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, mit dem der Missbrauch einer

  • EuG, 17.12.2014 - T-72/09

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission über die Beteiligung der

  • EuG, 11.07.2014 - T-541/08

    Sasol u.a. / Kommission

  • EuG, 27.02.2014 - T-128/11

    LG Display und LG Display Taiwan / Kommission

  • EuG, 05.10.2020 - T-249/17

    Das Gericht erklärt die Nachprüfungsbeschlüsse der Kommission, die aufgrund des

  • EuG, 28.03.2019 - T-433/16

    Pometon / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für

  • EuG, 11.07.2014 - T-543/08

    RWE und RWE Dea / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Paraffinwachse -

  • EuG, 27.03.2014 - T-56/09

    Das Gericht setzt die im Rahmen eines Kartells auf dem europäischen

  • EuG, 09.09.2011 - T-12/06

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission über die Verhängung einer

  • EuG, 16.09.2013 - T-378/10

    Masco u.a. / Kommission

  • EuG, 05.10.2011 - T-11/06

    Romana Tabacchi / Kommission

  • EuG, 17.05.2013 - T-147/09

    Trelleborg Industrie / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt

  • EuG, 30.11.2011 - T-208/06

    Das Gericht setzt die von der Kommission gegen bestimmte Unternehmen des

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2020 - C-481/19

    Consob - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Marktmissbrauch -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.10.2015 - C-247/14

    HeidelbergCement / Kommission - Rechtsmittel - Märkte für Zement und verwandte

  • EuG, 14.05.2014 - T-406/09

    Donau Chemie / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Calciumcarbid und

  • EuG, 16.09.2013 - T-375/10

    Hansa Metallwerke u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer,

  • EuG, 05.10.2011 - T-39/06

    Transcatab / Kommission

  • EuG, 12.12.2014 - T-551/08

    H & R ChemPharm / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Paraffinwachse -

  • EuG, 12.12.2014 - T-550/08

    Tudapetrol Mineralölerzeugnisse Nils Hansen / Kommission - Wettbewerb - Kartelle

  • EuG, 13.07.2018 - T-58/14

    Stührk Delikatessen Import / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 09.12.2014 - T-92/10

    Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti / Kommission

  • EuG, 09.12.2014 - T-70/10

    Feralpi / Kommission

  • EuG, 12.12.2012 - T-400/09

    Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 24.05.2023 - T-451/20

    Wettbewerb: Die Klage von Meta Platforms Ireland (Facebook-Konzern) gegen eine

  • EuG, 22.03.2012 - T-458/09

    Die Kommission durfte bei Ermittlungen in einer Wettbewerbssache von Slovak

  • EuG, 05.10.2020 - T-254/17

    Intermarché Casino Achats/ Kommission

  • EuG, 12.12.2014 - T-558/08

    Eni / Kommission

  • EuG, 13.09.2010 - T-40/06

    Trioplast Industrier / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 12.12.2014 - T-562/08

    Repsol Lubricantes y Especialidades u.a. / Kommission

  • EuG, 16.09.2013 - T-396/10

    Zucchetti Rubinetteria / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer,

  • EuG, 12.07.2018 - T-438/14

    Silec Cable und General Cable / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer

  • EuG, 12.07.2018 - T-445/14

    ABB / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Stromkabel -

  • EuG, 09.12.2014 - T-85/10

    Alfa Acciai / Kommission

  • EuG, 12.12.2012 - T-352/09

    Novácke chemické závody / Kommission

  • EuG, 09.09.2015 - T-84/13

    Samsung SDI u.a. / Kommission

  • EuG, 03.05.2018 - T-653/16

    Malta / Kommission

  • EGMR, 04.10.2022 - 58342/15

    DE LEGÉ v. THE NETHERLANDS

  • EuG, 24.05.2023 - T-452/20

    Meta Platforms Ireland/ Kommission

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Rechtsprechung
   EuG, 28.04.2010 - T-452/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,2830
EuG, 28.04.2010 - T-452/05 (https://dejure.org/2010,2830)
EuG, Entscheidung vom 28.04.2010 - T-452/05 (https://dejure.org/2010,2830)
EuG, Entscheidung vom 28. April 2010 - T-452/05 (https://dejure.org/2010,2830)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Industriegarne - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird - Geldbußen - Schwere der Zuwiderhandlung - Mildernde Umstände - Zusammenarbeit - Außervertragliche ...

  • Europäischer Gerichtshof

    BST / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Industriegarne - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird - Geldbußen - Schwere der Zuwiderhandlung - Mildernde Umstände - Zusammenarbeit - Außervertragliche ...

  • EU-Kommission PDF

    BST / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Industriegarne - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird - Geldbußen - Schwere der Zuwiderhandlung - Mildernde Umstände - Zusammenarbeit - Außervertragliche ...

  • EU-Kommission

    BST / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Industriegarne - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird - Geldbußen - Schwere der Zuwiderhandlung - Mildernde Umstände - Zusammenarbeit - Außervertragliche ...

  • Wolters Kluwer

    Europäischer Markt für Industriegarne; Begriffe "Relevanter Markt"sowie "Markt für Autogarne" im Sinne des europäischen Wettbewerbsrechts in Abgrenzung zum Markt für Autogarne; Kriterium der Angebotssubstituierbarkeit; Schwere der Zuwiderhandlung und mildernde Umstände; ...

  • rechtsportal.de

    EG Art. 81; EWR-Abkommen Art. 53
    Europäischer Markt für Industriegarne - hier: Wirtschaftszweig Garne; Begriffe "Relevanter Markt", "Markt für Autogarne" im Sinne des europäischen Wettbewerbsrecht in Abgrenzung zum Markt für Autogarne; Kriterium der Angebotssubstituierbarkeit; Sanktionshöhe; Schwere der ...

  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    BST v Commission

    Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Industriegarne - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird - Geldbußen - Schwere der Zuwiderhandlung - Mildernde Umstände - Zusammenarbeit - Außervertragliche ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 27. Dezember 2005 - Belgian Sewing Thread / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung K(2005) 3452 endg. vom 14. September 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache 38.337 - PO/Garne) wegen der Festsetzung von Preisen und der Aufteilung der Märkte im Bereich der Industriegarne ...

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (44)

  • EuG, 09.07.2003 - T-220/00

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERLÄUTERT IN EINEM KARTELLFALL AUF DEM LYSINMARKT DIE

    Auszug aus EuG, 28.04.2010 - T-452/05
    Somit kann der Umsatz bei der Berücksichtigung der verschiedenen Gesichtspunkte in Betracht gezogen werden, die vorstehend in Randnr. 75 aufgeführt und in Nr. 1 Abschnitt A Abs. 4 und 6 der Leitlinien enthalten sind (Urteile des Gerichts vom 9. Juli 2003, Cheil Jedang/Kommission, T-220/00, Slg. 2003, II-2473, Randnr. 82, und vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, Slg. 2004, II-1181, Randnr. 195).

    In diesen Fällen bedeutet der bloße Umstand, dass das betreffende Unternehmen einen hohen Gesamtumsatz erzielt, nicht unbedingt, dass es einen entscheidenden Einfluss auf den von der Zuwiderhandlung betroffenen Markt ausübt (Urteile des Gerichts Cheil Jedang/Kommission, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 88, und vom 9. Juli 2003, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, T-224/00, Slg. 2003, II-2597, Randnr. 194).

    Mithin kann der Teil des Umsatzes, der mit dem Verkauf der Waren erzielt wurde, auf die sich die Zuwiderhandlung bezog, einen zutreffenden Anhaltspunkt für das Ausmaß einer Zuwiderhandlung auf dem betreffenden Markt liefern (Urteile Cheil Jedang/Kommission, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 91, sowie Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, oben in Randnr. 78 angeführt, Randnr. 196).

    Der Ausgangsbetrag der Geldbuße stellt nämlich nur einen Zwischenbetrag dar, der später bei Anwendung der in den Leitlinien festgelegten Methode nach Maßgabe der Dauer der Zuwiderhandlung und der festgestellten erschwerenden oder mildernden Umstände angepasst wird (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts Cheil Jedang/Kommission, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 95).

    Eine ausschließlich passive Mitwirkung impliziert nämlich, dass sich das betroffene Unternehmen "nicht hervorgetan" hat, d. h. nicht aktiv an der Ausarbeitung der wettbewerbswidrigen Absprachen teilgenommen hat (Urteil Cheil Jedang/Kommission, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 167).

    Nach der Rechtsprechung kann bei den Gesichtspunkten, die die passive Mitwirkung eines Unternehmens an einem Kartell offenbaren können, berücksichtigt werden, dass es deutlich seltener als die gewöhnlichen Mitglieder des Kartells an den Zusammenkünften teilgenommen hat, dass es außerdem spät in den Markt, auf dem die Zuwiderhandlung stattgefunden hat, eingetreten ist, unabhängig davon, wie lange es an der Zuwiderhandlung mitgewirkt hat, oder dass es entsprechende ausdrückliche Aussagen von Vertretern dritter an der Zuwiderhandlung beteiligter Unternehmen gibt (Urteile Cheil Jedang/Kommission, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 168, Tokai Carbon u. a./Kommission, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 331, und Union Pigments/Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 126).

  • EuG, 29.11.2005 - T-62/02

    Union Pigments / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartell -

    Auszug aus EuG, 28.04.2010 - T-452/05
    Zum anderen kann sich die Klägerin, selbst wenn Druck auf sie ausgeübt worden sein sollte, auf diesen Umstand nicht berufen, da sie wegen des ausgeübten Drucks die zuständigen Behörden hätte einschalten und bei der Kommission einen Antrag nach Art. 3 der Verordnung Nr. 17 hätte stellen können, statt an diesen Handlungen teilzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 29. November 2005, Union Pigments/Kommission, T-62/02, Slg. 2005, II-5057, Randnr. 63).

    Daher können die auf den betreffenden Märkten von einem Unternehmen erzielten Umsätze zwar nicht entscheidend für die Schlussfolgerung sein, dass ein Unternehmen einer mächtigen Wirtschaftseinheit angehört, sie sind aber relevant für die Bestimmung des Einflusses, den das Unternehmen auf den Markt ausüben konnte (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 29. November 2005, SNCZ/Kommission, T-52/02, Slg. 2005, II-5005, Randnr. 65, und Union Pigments/Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 152).

    Nach der Rechtsprechung kann bei den Gesichtspunkten, die die passive Mitwirkung eines Unternehmens an einem Kartell offenbaren können, berücksichtigt werden, dass es deutlich seltener als die gewöhnlichen Mitglieder des Kartells an den Zusammenkünften teilgenommen hat, dass es außerdem spät in den Markt, auf dem die Zuwiderhandlung stattgefunden hat, eingetreten ist, unabhängig davon, wie lange es an der Zuwiderhandlung mitgewirkt hat, oder dass es entsprechende ausdrückliche Aussagen von Vertretern dritter an der Zuwiderhandlung beteiligter Unternehmen gibt (Urteile Cheil Jedang/Kommission, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 168, Tokai Carbon u. a./Kommission, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 331, und Union Pigments/Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 126).

    Ein Unternehmen, dass trotz der Abstimmung mit seinen Konkurrenten eine andere als die vereinbarte Politik verfolgt, versucht nämlich möglicherweise nur, die Vereinbarung zu seinem Vorteil auszunutzen (vgl. in diesem Sinne Urteil Union Pigments/Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 130).

  • EuGH, 08.07.1999 - C-49/92

    Kommission / Anic Partecipazioni

    Auszug aus EuG, 28.04.2010 - T-452/05
    Jedoch kann die Verantwortung des einzelnen Unternehmens für die gesamte Zuwiderhandlung einschließlich des Verhaltens, das zwar von anderen beteiligten Unternehmen an den Tag gelegt wurde, aber dieselbe wettbewerbswidrige Zielsetzung oder Wirkung hat, nicht allein deshalb ausgeschlossen sein, weil jedes Unternehmen sich auf eine ihm eigene Art und Weise an der Zuwiderhandlung beteiligt (Urteil des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P, Slg. 1999, I-4125, Randnrn.

    Denn sie entspricht einer in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten weit verbreiteten Sichtweise der Zurechenbarkeit der Verantwortung für von mehreren Personen begangene Zuwiderhandlungen gemäß ihrem Beitrag zu der Zuwiderhandlung im Ganzen, die in den betreffenden Rechtsordnungen nicht als Widerspruch zur persönlichen Natur der Verantwortlichkeit angesehen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnrn.

    Ist die Teilnahme an solchen Zusammenkünften erwiesen, obliegt es diesem Unternehmen, Indizien vorzutragen, die zum Beweis seiner fehlenden wettbewerbswidrigen Einstellung bei der Teilnahme an den Zusammenkünften geeignet sind, und nachzuweisen, dass es seine Mitbewerber darauf hingewiesen hat, dass es an den Zusammenkünften mit einer anderen Zielsetzung als sie teilnahm (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Hüls/Kommission, C-199/92 P, Slg. 1999, I-4287, Randnr. 155, und Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 96).

    Zum Beweis der Teilnahme eines Unternehmens an einer derartigen Vereinbarung hat die Kommission zu beweisen, dass das Unternehmen durch sein Verhalten zur Erreichung der von allen Beteiligten verfolgten gemeinsamen Ziele beitragen wollte und von dem von anderen Unternehmen in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag gelegten Verhalten wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und dass es bereit war, das daraus erwachsende Risiko einzugehen (Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 87).

  • EuG, 29.04.2004 - T-236/01

    Das Gericht erster Instanz setzt die Geldbussen herab, die die Kommission mit

    Auszug aus EuG, 28.04.2010 - T-452/05
    Somit kann der Umsatz bei der Berücksichtigung der verschiedenen Gesichtspunkte in Betracht gezogen werden, die vorstehend in Randnr. 75 aufgeführt und in Nr. 1 Abschnitt A Abs. 4 und 6 der Leitlinien enthalten sind (Urteile des Gerichts vom 9. Juli 2003, Cheil Jedang/Kommission, T-220/00, Slg. 2003, II-2473, Randnr. 82, und vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, Slg. 2004, II-1181, Randnr. 195).

    Außerdem kann die Auflösung eines Unternehmens in seiner bestehenden Rechtsform, einmal unterstellt, dass eine von einem Organ der Union getroffene Maßnahme zur Auflösung eines Unternehmens führt, zwar die finanziellen Interessen der Eigentümer, Aktionäre oder Anteilseigner beeinträchtigen, sie bedeutet aber nicht, dass auch die durch das Unternehmen repräsentierten personellen, materiellen und immateriellen Mittel ihren Wert verlieren (Urteil Tokai Carbon u. a./Kommission, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 372).

    Nach der Rechtsprechung kann bei den Gesichtspunkten, die die passive Mitwirkung eines Unternehmens an einem Kartell offenbaren können, berücksichtigt werden, dass es deutlich seltener als die gewöhnlichen Mitglieder des Kartells an den Zusammenkünften teilgenommen hat, dass es außerdem spät in den Markt, auf dem die Zuwiderhandlung stattgefunden hat, eingetreten ist, unabhängig davon, wie lange es an der Zuwiderhandlung mitgewirkt hat, oder dass es entsprechende ausdrückliche Aussagen von Vertretern dritter an der Zuwiderhandlung beteiligter Unternehmen gibt (Urteile Cheil Jedang/Kommission, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 168, Tokai Carbon u. a./Kommission, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 331, und Union Pigments/Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 126).

  • EuG, 15.03.2006 - T-26/02

    Daiichi Pharmaceutical / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der

    Auszug aus EuG, 28.04.2010 - T-452/05
    Besondere Umstände wie die Merkmale dieses Marktes können jedoch geeignet sein, die Aussagekraft dieser Angaben spürbar zu verringern, und es gebieten, bei der Beurteilung des Einflusses der Unternehmen auf dem Markt andere relevante Faktoren zu berücksichtigen, insbesondere die vertikale Integration und die Breite der Produktpalette (Urteil des Gerichts vom 15. März 2006, Daiichi Pharmaceutical/Kommission, T-26/02, Slg. 2006, II-713, Randnrn.

    Zum Zweiten ist in Bezug auf die Rüge der Klägerin, die während der Zusammenkünfte geschlossenen Vereinbarungen seien nicht durchgeführt worden, zu prüfen, ob die von der Klägerin vorgebrachten Argumente belegen können, dass sie sich im Zeitraum ihrer Teilnahme an den rechtswidrigen Vereinbarungen tatsächlich deren Durchführung entzog, indem sie sich auf dem Markt wettbewerbskonform verhielt, oder dass sie sich zumindest den Verpflichtungen zur Umsetzung dieses Kartells so eindeutig und nachdrücklich widersetzte, dass dadurch sogar dessen Funktionieren selbst gestört wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil Daiichi Pharmaceutical/Kommission, oben in Randnr. 82 angeführt, Randnr. 113).

  • EuG, 16.01.1996 - T-108/94

    Elena Candiotte gegen Rat der Europäischen Union. - Künstlerwettbewerb -

    Auszug aus EuG, 28.04.2010 - T-452/05
    Insoweit ist vorab darauf hinzuweisen, dass zunächst der Schaden tatsächlich und sicher (Urteil des Gerichts vom 2. Juli 2003, Hameico Stuttgart u. a./Rat und Kommission, T-99/98, Slg. 2003, II-2195, Randnr. 67) sowie berechenbar sein muss (Urteil des Gerichts vom 16. Januar 1996, Candiotte/Rat, T-108/94, Slg. 1996, II-87, Randnr. 54).
  • EuGH, 15.01.1987 - 253/84

    GAEC de la Ségaude / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 28.04.2010 - T-452/05
    Die Beweislast für diesen bestimmten und unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des betreffenden Organs und dem geltend gemachten Schaden obliegt dem Kläger (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 15. Januar 1987, GAEC de la Ségaude/Rat und Kommission, 253/84, Slg. 1987, 123, Randnr. 20, und vom 30. Januar 1992, Finsider u. a./Kommission, C-363/88 und C-364/88, Slg. 1992, I-359, Randnr. 25; Urteil des Gerichts vom 30. September 1998, Coldiretti u. a./Rat und Kommission, T-149/96, Slg. 1998, II-3841, Randnr. 101).
  • EuGH, 29.09.1982 - 26/81

    Oleifici Mediterranei / EEC

    Auszug aus EuG, 28.04.2010 - T-452/05
    Wie aus einer ständigen Rechtsprechung hervorgeht, hängt die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft im Sinne von Art. 288 Abs. 2 EG für ein rechtswidriges Verhalten ihrer Organe davon ab, dass mehrere Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich die Rechtswidrigkeit des dem Organ vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem vorgetragenen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden (Urteil des Gerichtshofs vom 29. September 1982, 01eifici Mediterranei/EWG, 26/81, Slg. 1982, 3057, Randnr. 16, und Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2005, Beamglow/Parlament u. a., T-383/00, Slg. 2005, II-5459, Randnr. 95).
  • EuG, 10.03.1992 - T-12/89

    Solvay & Cie SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 28.04.2010 - T-452/05
    Eine Mitwirkung an der Untersuchung, die nicht über das hinausgeht, wozu die Unternehmen nach Art. 11 Abs. 4 und 5 der Verordnung Nr. 17 verpflichtet sind, rechtfertigt keine Herabsetzung der Geldbuße (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 10. März 1992, Solvay/Kommission, T-12/89, Slg. 1992, II-907, Randnrn.
  • EuGH, 09.09.1999 - C-257/98

    Lucaccioni / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.04.2010 - T-452/05
    Liegt eine der drei Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft nicht vor, sind die Schadensersatzbegehren zurückzuweisen, ohne dass die beiden übrigen Voraussetzungen geprüft zu werden brauchen (Urteil des Gerichtshofs vom 15. September 1994, KYDEP/Rat und Kommission, C-146/91, Slg. 1994, I-4199, Randnr. 81, und Urteil des Gerichts vom 20. Februar 2002, Förde-Reederei/Rat und Kommission, T-170/00, Slg. 2002, II-515, Randnr. 37), wobei der Gemeinschaftsrichter im Übrigen nicht gehalten ist, die Prüfung in einer bestimmten Reihenfolge vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 9. September 1999, Lucaccioni/Kommission, C-257/98 P, Slg. 1999, I-5251, Randnr. 13).
  • EuGH, 15.09.1994 - C-146/91

    KYDEP / Rat und Kommission

  • EuG, 09.07.2003 - T-230/00

    Daesang und Sewon Europe / Kommission

  • EuG, 11.07.1997 - T-267/94

    Oleifici Italiani / Kommission

  • EuG, 18.07.2005 - T-241/01

    Scandinavian Airlines System / Kommission - Wettbewerb - Kartell - Luftfahrt -

  • EuGH, 14.02.1978 - 27/76

    United Brands / Kommission

  • EuG, 14.12.2005 - T-383/00

    Beamglow / Parlament u.a. - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft -

  • EuG, 29.11.2005 - T-52/02

    SNCZ / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartell - Zinkphosphatmarkt -

  • EuG, 24.10.2000 - T-178/98

    Fresh Marine / Kommission

  • EuG, 04.07.2006 - T-304/02

    Hoek Loos / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer Markt für

  • EuGH, 30.01.1992 - 363/88

    Finsider u.a. / Kommission

  • EuGH, 10.05.2007 - C-328/05

    SGL Carbon / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Leitlinien für

  • EuG, 13.02.2003 - T-333/01

    Meyer v Commission

  • EuG, 30.09.1998 - T-149/96

    Coldiretti u.a. / Rat und Kommission

  • EuGH, 08.11.1983 - 96/82

    IAZ / Kommission

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • EuG, 14.05.1998 - T-308/94

    Cascades / Kommission

  • EuG, 08.07.2008 - T-53/03

    BPB / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Gipsplattenmarkt - Entscheidung, mit

  • EuG, 09.07.2003 - T-224/00

    Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients / Kommission

  • EuG, 27.11.2007 - T-3/00

    Pitsiorlas / Rat und EZB - Zugang zu Dokumenten - Basel/Nyborg-Vereinbarung -

  • EuG, 02.07.2003 - T-99/98

    Hameico Stuttgart u.a. / Rat und Kommission

  • EuG, 20.03.2002 - T-23/99

    LR AF 1998 / Kommission

  • EuGH, 04.10.1979 - 64/76

    Dumortier / Rat

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

  • EuGH, 27.01.2000 - C-104/89

    Mulder u.a. / Rat und Kommission

  • EuG, 05.12.2006 - T-303/02

    Westfalen Gassen Nederland / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 20.02.2002 - T-170/00

    Förde-Reederei / Rat und Kommission

  • EuG, 29.08.2007 - T-186/05

    SELEX Sistemi Integrati / Kommission

  • EuG, 15.03.2000 - T-25/95

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN DAS ZEMENTKARTELL VERHÄNGTEN GELDBUSSEN UM FAST 140

  • EuG, 08.07.2004 - T-48/00

    Corus UK / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt der nahtlosen Stahlrohre -

  • EuGH, 29.06.2006 - C-308/04

    SGL Carbon / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Graphitelektroden

  • EuGH, 08.07.1999 - C-199/92

    Hüls / Kommission

  • EuG, 27.09.2006 - T-43/02

    Jungbunzlauer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure - Artikel 81

  • EuG, 12.07.2001 - T-202/98

    Tate & Lyle / Kommission

  • EuG, 27.09.2006 - T-322/01

    Roquette Frères / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - Artikel

  • EuGH, 12.11.2014 - C-580/12

    Der Gerichtshof setzt die gegen Guardian wegen ihrer Beteiligung am

    Jedenfalls verbiete die Rechtsprechung es nicht, interne Verkäufe zu berücksichtigen, verlange dies aber auch nicht (Urteile KNP BT/Kommission, EU:C:2000:625, Rn. 62, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, C-397/03 P, EU:C:2006:328, Rn. 102 und 103, Europa Carton/Kommission, T-304/94, EU:T:1998:89, Rn. 123, KNP BT/Kommission, T-309/94, EU:T:1998:91, Rn. 112, Lögstör Rör/Kommission, T-16/99, EU:T:2002:72, Rn. 358, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-71/03, T-74/03, T-87/03 und T-91/03, EU:T:2005:220, Rn. 260, Daiichi Pharmaceutical/Kommission, T-26/02, EU:T:2006:75, Rn. 57, 63 und 64, und BST/Kommission, T-452/05, EU:T:2010:167, Rn. 82).
  • EuG, 05.10.2011 - T-39/06

    Transcatab / Kommission

    Darüber hinaus ist die Kommission nach ständiger Rechtsprechung nicht verpflichtet, bei der Bemessung der Geldbuße die schlechte Finanzlage eines Unternehmens zu berücksichtigen, da die Anerkennung einer solchen Verpflichtung darauf hinauslaufen würde, den am wenigsten den Marktbedingungen angepassten Unternehmen einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen (vgl. Urteile des Gerichtshofs Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnr. 327, und vom 29. Juni 2006, SGL Carbon/Kommission, C-308/04 P, Slg. 2006, I-5977, Randnr. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil des Gerichts vom 28. April 2010, BST/Kommission, T-452/05, Slg. 2010, II-1373, Randnr. 95).

    Sind die festgestellten Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen wegen ihres übereinstimmenden Zwecks darüber hinaus Teil von Systemen regelmäßiger Zusammenkünfte zur Festsetzung von Preiszielen und Quoten, die wiederum Teil einer Reihe von Bemühungen der fraglichen Unternehmen sind, mit denen ein einziges wirtschaftliches Ziel, die Verfälschung der Entwicklung der Preise, verfolgt wird, wäre es gekünstelt, dieses durch ein einziges Ziel gekennzeichnete kontinuierliche Verhalten zu zerlegen und darin mehrere getrennte Zuwiderhandlungen zu sehen, während es sich im Gegenteil um eine einheitliche Zuwiderhandlung handelt, die sich nach und nach sowohl in Vereinbarungen als auch in abgestimmten Verhaltensweisen konkretisiert hat (vgl. in diesem Sinne Urteil BST/Kommission, oben in Randnr. 222 angeführt, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass ein Unternehmen, das sich durch eigene Handlungen, die den Begriff von auf ein wettbewerbswidriges Ziel gerichteten Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG erfüllen und zur Mitwirkung an der Verwirklichung der Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit bestimmt sind, an einer solchen Zuwiderhandlung beteiligt hat, für die gesamte Zeit seiner Beteiligung an der genannten Zuwiderhandlung auch für das Verhalten verantwortlich ist, das andere Unternehmen im Rahmen der Zuwiderhandlung an den Tag legen (vgl. Urteil BST/Kommission, oben in Randnr. 222 angeführt, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 30.11.2011 - T-208/06

    Das Gericht setzt die von der Kommission gegen bestimmte Unternehmen des

    Dass einzelne Unternehmen bei der Verfolgung eines gemeinsamen Ziels unterschiedliche Rollen spielten, ändert nach der Rechtsprechung nichts an dem wettbewerbswidrigen Zweck und damit an der Zuwiderhandlung, sofern jedes Unternehmen auf seiner Ebene zur Verfolgung des gemeinsamen Ziels beitrug (vgl. Urteil des Gerichts vom 28. April 2010, BST/Kommission, T-452/05, Slg. 2010, II-1373, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat das Gericht festgestellt, dass ein Unternehmen für ein Gesamtkartell zur Verantwortung gezogen werden kann, auch wenn es nachweislich nur an einem oder mehreren Bestandteilen dieses Kartells unmittelbar mitgewirkt hat, sofern es wusste oder wissen musste, dass die Absprache, an der es insbesondere durch die Teilnahme an regelmäßig über Jahre stattfindenden Sitzungen beteiligt war, Teil eines Gesamtsystems war, das auf die Verfälschung des normalen Wettbewerbs gerichtet war, und dass sich dieses System auf sämtliche Bereiche des Kartells erstreckte (Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, Corus UK/Kommission, T-48/00, Slg. 2004, II-2325, Randnr. 176, und BST/Kommission, oben in Randnr. 141 angeführt, Randnr. 32).

  • EuG, 12.12.2012 - T-400/09

    Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

    Die Auflösung eines Unternehmens in seiner bestehenden Rechtsform kann zwar die finanziellen Interessen der Eigentümer, Aktionäre oder Anteilseigner beeinträchtigen, sie bedeutet aber nicht, dass auch die durch das Unternehmen repräsentierten personellen, materiellen und immateriellen Mittel ihren Wert verlieren (Urteile des Gerichts vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, Slg. 2004, II-1181, Randnr. 372, vom 29. November 2005, Heubach/Kommission, T-64/02, Slg. 2005, II-5137, Randnr. 163, und vom 28. April 2010, BST/Kommission, T-452/05, Slg. 2010, II-1373, Randnr. 96).

    Zu diesem Zweck muss dieses Unternehmen zumindest nachweisen, dass es sich den Verpflichtungen zur Umsetzung dieses Kartells so eindeutig und nachdrücklich widersetzt hat, dass dadurch sogar dessen Funktionieren selbst gestört wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 15. März 2006, Daiichi Pharmaceutical/Kommission, T-26/02, Slg. 2006, II-713, Randnr. 113, und BST/Kommission, oben in Randnr. 50 angeführt, Randnr. 111).

  • EuG, 22.05.2023 - T-771/21

    Bategu Gummitechnologie/ Kommission

    Dagegen begründet ein rein hypothetischer und unbestimmter Schaden kein Recht auf Schadensersatz (vgl. Urteil vom 28. April 2010, BST/Kommission, T-452/05, EU:T:2010:167, Rn. 165 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn der Wert eines entgangenen Gewinns zwangsläufig eine hypothetische Angabe ist, die geschätzt werden muss, ändert dies somit nichts daran, dass die Angaben, auf denen diese Schätzung beruht, von der Partei, die sich darauf beruft, bewiesen werden können und im Rahmen des Möglichen auch bewiesen werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2010, BST/Kommission, T-452/05, EU:T:2010:167, Rn. 168 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 05.10.2011 - T-11/06

    Romana Tabacchi / Kommission

    Was sodann das Vorbringen betrifft, dass die gegen die Klägerin verhängte Geldbuße deren Existenz ernsthaft gefährde und zu ihrer Auflösung führen könnte, ist festzustellen, dass die Kommission nach der Rechtsprechung nicht verpflichtet ist, bei der Bemessung der Geldbuße die schlechte Finanzlage eines betroffenen Unternehmens zu berücksichtigen, da die Anerkennung einer solchen Verpflichtung darauf hinauslaufen würde, den am wenigsten den Marktbedingungen angepassten Unternehmen einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen (Urteile des Gerichtshofs Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 69 angeführt, Randnr. 327, und vom 29. Juni 2006, SGL Carbon/Kommission, C-308/04 P, Slg. 2006, I-5997, Randnr. 105; vgl. auch Urteile des Gerichts Union Pigments/Kommission, oben in Randnr. 212 angeführt, Randnr. 175 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 28. April 2010, BST/Kommission, T-452/05, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 95).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-150/17

    Europäische Union / Kendrion - Rechtsmittel - Zulässigkeit - Außervertragliche

    Vgl. auch Urteil vom 28. April 2010, BST/Kommission (T-452/05, EU:T:2010:167, Rn. 168).
  • EuG, 14.05.2014 - T-406/09

    Donau Chemie / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Calciumcarbid und

    Die Auflösung eines Unternehmens in seiner bestehenden Rechtsform kann zwar die finanziellen Interessen der Eigentümer, Aktionäre oder Anteilseigner beeinträchtigen, bedeutet aber nicht, dass auch die durch das Unternehmen repräsentierten personellen, materiellen und immateriellen Mittel ihren Wert verlören (Urteile des Gerichts Tokai Carbon u. a./Kommission, oben in Rn. 110 angeführt, Rn. 372, vom 29. November 2005, Heubach/Kommission, T-64/02, Slg. 2005, II-5137, Rn. 163, und vom 28. April 2010, BST/Kommission, T-452/05, Slg. 2010, II-1373, Rn. 96).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-45/15

    Safa Nicu Sepahan / Rat - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen gegen die

    Denn auch wenn der Wert eines entgangenen Gewinns zwangsläufig eine hypothetische Angabe ist, die in Ermangelung einer genauen Berechenbarkeit geschätzt werden muss, ändert dies nichts daran, dass die Angaben, auf denen diese Schätzung beruht, von der Partei, die sich darauf beruft, bewiesen werden können und im Rahmen des Möglichen auch bewiesen werden müssen (vgl. Urteil vom 28. April 2010, BST/Kommission, T-452/05, EU:T:2010:167, Rn. 167 und 168).
  • EuG, 15.12.2014 - T-672/14

    August Wolff und Remedia / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Zulassung von

    Das Gericht kann sich auch mit Schätzungen auf der Grundlage statistischer Durchschnittswerte begnügen, wobei die Antragstellerinnen die Angaben, auf denen diese Schätzung beruht, im Rahmen des Möglichen zu beweisen haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2010, BST/Kommission, T-452/05, Slg, EU:T:2010:167, Rn. 168 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 12.12.2012 - T-352/09

    Novácke chemické závody / Kommission

  • EuG, 29.11.2016 - T-279/11

    T & L Sugars und Sidul Açúcares / Kommission

  • EuG, 13.09.2010 - T-40/06

    Trioplast Industrier / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 17.05.2013 - T-154/09

    MRI / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Marineschläuche

  • EuG, 18.01.2016 - T-746/15

    Biofa / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Pflanzenschutzmittel -

  • EuG, 29.11.2016 - T-103/12

    T & L Sugars und Sidul Açúcares / Kommission

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