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   EuG, 28.04.2010 - T-446/05, T-448/05, T-452/05, T-456/05, T-457/05   

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EuG, 28.04.2010 - T-446/05, T-448/05, T-452/05, T-456/05, T-457/05 (https://dejure.org/2010,2437)
EuG, Entscheidung vom 28.04.2010 - T-446/05, T-448/05, T-452/05, T-456/05, T-457/05 (https://dejure.org/2010,2437)
EuG, Entscheidung vom 28. April 2010 - T-446/05, T-448/05, T-452/05, T-456/05, T-457/05 (https://dejure.org/2010,2437)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Industriegarne - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird - Begriff der einheitlichen Zuwiderhandlung - Bestimmung des Marktes - Geldbußen - Obergrenze der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Amann & Söhne und Cousin Filterie / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Industriegarne - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird - Begriff der einheitlichen Zuwiderhandlung - Bestimmung des Marktes - Geldbußen - Obergrenze der ...

  • EU-Kommission PDF

    Amann & Söhne und Cousin Filterie / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Industriegarne - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird - Begriff der einheitlichen Zuwiderhandlung - Bestimmung des Marktes - Geldbußen - Obergrenze der ...

  • EU-Kommission

    Amann & Söhne und Cousin Filterie / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Industriegarne - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird - Begriff der einheitlichen Zuwiderhandlung - Bestimmung des Marktes - Geldbußen - Obergrenze der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Europäischer Markt für Industriegarne; Begriffe "Relevanter Markt"sowie "Markt für Autogarne" im Sinne des europäischen Wettbewerbsrechts in Abgrenzung zum Markt für Industriegarne; Kriterium der Angebotssubstituierbarkeit; Wettbewerbswidriger "Gesamtplan"; Begriff der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 81; EWR-Abkommen Art. 53
    Europäischer Markt für Industriegarne - hier: Wirtschaftszweig Garne; Begriffe "Relevanter Markt", "Markt für Autogarne" im Sinne des europäischen Wettbewerbsrecht in Abgrenzung zum Markt für Industriegarne; Kriterium der Angebotssubstituierbarkeit; Wettbewerbswidriger ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Das Gericht bestätigt die Geldbußen in einer Gesamthöhe von 23,44 Millionen Euro, die gegen fünf Unternehmen wegen ihrer Beteiligung an Kartellen auf den Märkten für Industriegarne verhängt worden sind

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Amann & Söhne und Cousin Filterie / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Industriegarne - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird - Begriff der einheitlichen Zuwiderhandlung - Bestimmung des Marktes - Geldbußen - Obergrenze der ...

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kartelle für Industriegarne abgestraft

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 22. Dezember 2005 - Amann & Söhne und Cousin Filterie / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung K(2005)3452 endg. vom 14. September 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache 38.337 - PO/Garne), das die Festlegung von Preisen und die Aufteilung der Märkte in der Industriegarnbranche ...

 
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Wird zitiert von ... (63)Neu Zitiert selbst (73)

  • EuG, 05.04.2006 - T-279/02

    Degussa / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartelle - Markt für

    Auszug aus EuG, 28.04.2010 - T-446/05
    Vorab ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit folgt, bei dem es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts handelt und der insbesondere verlangt, dass jede Gemeinschaftsregelung, insbesondere wenn sie die Verhängung von Sanktionen vorschreibt oder gestattet, klar und bestimmt ist, damit die Betroffenen ihre Rechte und Pflichten unzweideutig erkennen und somit ihre Vorkehrungen treffen können (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 9. Juli 1981, Gondrand und Garancini, 169/80, Slg. 1981, 1931, Randnr. 17, und vom 13. Februar 1996, Van Es Douane Agenten, C-143/93, Slg. 1996, I-431, Randnr. 27, sowie Urteil des Gerichts vom 5. April 2006, Degussa/Kommission, T-279/02, Slg. 2006, II-897, Randnr. 66).

    Er gilt nicht nur für Normen, die die Tatbestandsmerkmale einer Zuwiderhandlung festlegen, sondern auch für diejenigen, die die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen Erstere regeln (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 12. Dezember 1996, X, C-74/95 und C-129/95, Slg. 1996, I-6609, Randnr. 25, und Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 124 angeführt, Randnr. 67).

    Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Rechtsbürger dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmung, gegebenenfalls anhand ihrer Auslegung durch die Gerichte, entnehmen kann, welche Handlungen und Unterlassungen seine strafrechtliche Haftung auslösen (vgl. Urteil des EGMR vom 22. Juni 2000, Coëme u. a./Belgien, Recueil des arrêts et décisions , 2000-VII, § 145) (Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 124 angeführt, Randnr. 69).

    Aus der Rechtsprechung des EGMR geht hervor, dass es zur Erfüllung der Anforderungen von Art. 7 Abs. 1 EMRK nicht erforderlich ist, dass die Vorschriften, aufgrund deren diese Sanktionen verhängt werden, so genau formuliert sind, dass die möglichen Folgen eines Verstoßes gegen sie mit absoluter Gewissheit vorhersehbar sind (Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 124 angeführt, Randnr. 71).

    Dabei berücksichtigt der EGMR neben dem Wortlaut des Gesetzes selbst die Frage, ob die verwendeten unbestimmten Begriffe durch eine ständige und veröffentlichte Rechtsprechung präzisiert wurden (Urteil des EGMR vom 27. September 1995, G./Frankreich, Serie A, Nr. 325-B, § 25) (Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 124 angeführt, Randnr. 72).

    Drittens ist in Bezug auf die angeblich fehlende Klarheit der Sanktionen, die in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehen sind, festzustellen, dass die Kommission entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen nicht über einen unbegrenzten Wertungsspielraum verfügt, um Geldbußen wegen Verstößen gegen die Wettbewerbsvorschriften festzusetzen (vgl. entsprechend Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 124 angeführt, Randnr. 74).

    Zum anderen verlangen Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003, der deren Art. 23 Abs. 2 ergänzt, von der Kommission, bei der Festsetzung der Geldbußen in jedem Einzelfall "sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung als auch deren Dauer zu berücksichtigen" (vgl. entsprechend Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 124 angeführt, Randnr. 75).

    Daher ist in diesem Stadium davon auszugehen, dass Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1/2003, obwohl sie der Kommission einen gewissen Wertungsspielraum belassen, die Kriterien und die Grenzen definieren, die für sie bei der Ausübung ihres Ermessens auf dem Gebiet der Geldbußen gelten (vgl. entsprechend Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 124 angeführt, Randnr. 76).

    Ferner ist festzustellen, dass die Kommission bei der Festsetzung von Geldbußen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 die allgemeinen Rechtsgrundsätze und ganz besonders die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit in ihrer Auslegung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts zu beachten hat (vgl. entsprechend Urteile des Gerichts Degussa/Kommission, oben in Randnr. 124 angeführt, Randnr. 77, und vom 8. Oktober 2008, Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, T-69/04, Slg. 2008, II-2567, Randnr. 41).

    Diese vom Gemeinschaftsrichter unter Beachtung der in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und in Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1/2003 aufgestellten Kriterien ausgeübte Kontrolle hat es gerade ermöglicht, in einer ständigen und veröffentlichten Rechtsprechung etwaige unbestimmte Begriffe in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17, die in Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1/2003 wieder aufgegriffen worden sind, zu präzisieren (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 124 angeführt, Randnr. 79).

    Folglich war der Erlass der Leitlinien, da er sich in den durch Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und später in Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgegebenen rechtlichen Rahmen einfügte, ein Beitrag zur Klarstellung der Grenzen für die Ausübung des der Kommission durch diese Bestimmung bereits eingeräumten Ermessens (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 124 angeführt, Randnr. 82).

    Dass dieser Wirtschaftsteilnehmer die Höhe der Geldbußen, die die Kommission in jedem Einzelfall verhängen wird, nicht im Voraus genau erkennen kann, stellt keine Verletzung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Strafen dar, da aufgrund der Schwere der von der Kommission zu ahndenden Zuwiderhandlungen die Ziele der Repression und der Abschreckung es rechtfertigen, die Unternehmen daran zu hindern, den Nutzen einzuschätzen, den sie aus ihrer Beteiligung an einer Zuwiderhandlung ziehen würden, indem sie im Voraus die Höhe der Geldbuße berücksichtigen, die ihnen aufgrund dieses rechtswidrigen Verhaltens auferlegt würde (Urteile Degussa/Kommission, oben in Randnr. 124 angeführt, Randnr. 83, und Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, oben in Randnr. 143 angeführt, Randnr. 45).

    Diese Begründung muss die Überlegungen der Kommission so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass es den Betroffenen möglich ist, Kenntnis von den Gründen für die getroffene Maßnahme zu erlangen, damit sie die Zweckmäßigkeit der Anrufung des Gemeinschaftsrichters beurteilen können, und dass dieser gegebenenfalls seine Kontrolle wahrnehmen kann (Urteile Degussa/Kommission, oben in Randnr. 124 angeführt, Randnr. 84, und Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, oben in Randnr. 143 angeführt, Randnr. 46).

  • EuG, 09.07.2003 - T-220/00

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERLÄUTERT IN EINEM KARTELLFALL AUF DEM LYSINMARKT DIE

    Auszug aus EuG, 28.04.2010 - T-446/05
    Den Umsatz kann die Kommission auch dann berücksichtigen, wenn sie das jeweilige Gewicht und damit die tatsächliche Auswirkung des Verstoßes jedes einzelnen Unternehmens auf den Wettbewerb beurteilt, vor allem, wenn an einem Verstoß derselben Art Unternehmen von sehr unterschiedlicher Größe beteiligt waren (Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Cheil Jedang/Kommission, T-220/00, Slg. 2003, II-2473, Randnr. 82).

    In diesem Sinne kann nach ständiger Rechtsprechung der Teil des Umsatzes, der mit den Waren erzielt wurde, auf die sich die Zuwiderhandlung bezog, einen zutreffenden Anhaltspunkt für das Ausmaß einer Zuwiderhandlung auf dem betreffenden Markt liefern (Urteile Cheil Jedang/Kommission, Randnr. 91, und vom 9. Juli 2003, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, T-224/00, Slg. 2003, II-2597, Randnr. 196).

    Weiter heißt es in den Leitlinien, dass es bei Verstößen, an denen mehrere Unternehmen beteiligt sind, wie bei Kartellen, angebracht sein kann, den allgemeinen Ausgangsbetrag zu gewichten, um das jeweilige Gewicht und damit die tatsächliche Auswirkung des Verstoßes jedes einzelnen Unternehmens auf den Wettbewerb zu berücksichtigen, vor allem, wenn an einem Verstoß derselben Art Unternehmen von sehr unterschiedlicher Größe beteiligt waren, und infolgedessen den allgemeinen Ausgangsbetrag dem spezifischen Charakter jedes Unternehmens anzupassen (Nr. 1 Abschnitt A Abs. 6) (Urteil Cheil Jedang/Kommission, oben in Randnr. 186 angeführt, Randnr. 81).

    Damit ist befunden worden, dass die Kommission in keiner Weise den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Cheil Jedang/Kommission, oben in Randnr. 186 angeführt, Randnrn. 104 bis 115, und Union Pigments/Kommission, oben in Randnr. 187 angeführt, Randnrn. 155 bis 158).

    Überdies ergibt sich aus dem Urteil Cheil Jedang/Kommission (oben in Randnr. 186 angeführt, Randnr. 133), auf das Amann sich beruft, im Gegenteil, dass die Bestimmungen aus Nr. 1 Teil B der Leitlinien keineswegs besagen, dass das erste Jahr der Zuwiderhandlung nicht berücksichtigt werden dürfe.

    Gleiches gilt im Übrigen für Nr. 1 Teil B dritter Gedankenstrich der Leitlinien, der Verstöße von langer Dauer betrifft und nur vorsieht, dass der Betrag um 10 % pro Jahr erhöht werden kann (Urteil Cheil Jedang/Kommission, Randnrn. 133 und 134).

    Im vorgenannten Urteil Cheil Jedang/Kommission ist das Gericht lediglich aufgrund von Besonderheiten des Einzelfalls zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Erhöhung um 10 % nicht anzuwenden war, weil nämlich die Kommission in ihrer Entscheidung ohne die geringste Rechtfertigung einen Satz von 40 % gegenüber bestimmten Unternehmen wegen einer fünfjährigen Zuwiderhandlung angesetzt hatte, während sie eine Erhöhung um 30 % gegenüber der Klägerin für eine Zuwiderhandlung von zwei Jahren und zehn Monaten vorgenommen hatte.

    In Fällen, in denen mehrere Unternehmen beteiligt sind, z. B. bei Kartellen, kann es nach den Leitlinien angebracht sein, den allgemeinen Ausgangsbetrag zu gewichten, um das jeweilige Gewicht und damit die tatsächliche Auswirkung des Verstoßes jedes einzelnen Unternehmens auf den Wettbewerb zu berücksichtigen, vor allem, wenn an einem Verstoß derselben Art Unternehmen von sehr unterschiedlicher Größe beteiligt waren, und infolgedessen den allgemeinen Ausgangsbetrag dem spezifischen Charakter jedes Unternehmens anzupassen (Nr. 1 Teil A Abs. 6) (Urteil Cheil Jedang/Kommission, oben in Randnr. 186 angeführt, Randnr. 81).

    269 und 270 angeführten Faktoren geht (Urteil Cheil Jedang/Kommission, oben in Randnr. 186 angeführt, Randnr. 82, und Tokai I, oben in Randnr. 186 angeführt, Randnr. 195).

  • EuG, 15.03.2006 - T-15/02

    BASF / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der Vitaminprodukte -

    Auszug aus EuG, 28.04.2010 - T-446/05
    83 bis 85, und vom 15. März 2006, BASF/Kommission, T-15/02, Slg. 2006, II-497, Randnr. 150).

    Im Rahmen seiner Kontrolle, ob die Kommission das ihr in diesem Bereich zustehende Ermessen rechtmäßig ausgeübt hat, hat sich das Gericht nämlich darauf zu beschränken, zu kontrollieren, ob die Einteilung der Mitglieder des Kartells in Kategorien schlüssig und objektiv gerechtfertigt ist, ohne die Beurteilung der Kommission ohne Weiteres durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen (Urteil vom 15. März 2006, BASF/Kommission, Randnr. 157).

    In dieser Hinsicht muss sich das Gericht bei seiner Kontrolle, ob die Kommission ihr Ermessen rechtmäßig ausgeübt hat, darauf beschränken, zu kontrollieren, ob diese Aufteilung schlüssig und objektiv gerechtfertigt ist (vgl. Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 196 angeführt, Randnr. 157 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    280 und 281, und vom 12. Dezember 2007, BASF/Kommission, oben in Randnr. 91 angeführt, Randnr. 128).

    216 bis 221 betont, muss sich das Gericht jedoch im Rahmen seiner Kontrolle, ob die Kommission ihr Ermessen rechtmäßig ausgeübt hat, darauf beschränken, ob die Einteilung schlüssig und objektiv gerechtfertigt ist (vgl. Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 196 angeführt, Randnr. 157 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 29.04.2004 - T-236/01

    Das Gericht erster Instanz setzt die Geldbussen herab, die die Kommission mit

    Auszug aus EuG, 28.04.2010 - T-446/05
    Allerdings stehen die Leitlinien, vorausgesetzt, die von der Kommission vorgenommene Auswahl weist keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler auf, dem nicht entgegen, dass solche Umsätze bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße berücksichtigt werden, damit die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts eingehalten werden und wenn die Umstände es erfordern (Urteil des Gerichts vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, Slg. 2004, II-1181, im Folgenden: Urteil Tokai I, Randnr. 195).

    269 und 270 angeführten Faktoren geht (Urteil Cheil Jedang/Kommission, oben in Randnr. 186 angeführt, Randnr. 82, und Tokai I, oben in Randnr. 186 angeführt, Randnr. 195).

    Ein Auskunftsverweigerungsrecht kann nur insoweit anerkannt werden, als von dem betroffenen Unternehmen Antworten verlangt werden, durch die es das Vorliegen einer Zuwiderhandlung eingestehen müsste, für die die Kommission den Nachweis zu erbringen hat (Urteil Tokai I, oben in Randnr. 186 angeführt, Randnr. 402).

    Diese Auskunftsbefugnisse der Kommission verstoßen weder gegen Art. 6 Abs. 1 und 2 EMRK noch gegen die Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil Tokai I, oben in Randnr. 186 angeführt, Randnrn. 403 und 404).

    Denn nichts hindert den Adressaten eines Auskunftsverlangens daran, später im Verwaltungsverfahren oder in einem Verfahren vor dem Gemeinschaftsrichter zu beweisen, dass die in seinen Antworten mitgeteilten Tatsachen oder die übermittelten Schriftstücke eine andere als die ihnen von der Kommission beigemessene Bedeutung haben (Urteil Tokai I, oben in Randnr. 186 angeführt, Randnr. 406).

  • EuG, 08.07.2004 - T-50/00

    Dalmine / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Märkte für nahtlose Stahlrohre -

    Auszug aus EuG, 28.04.2010 - T-446/05
    Folglich verbleibt der Kommission ein gewisser Spielraum, um über die Höhe einer etwaigen Herabsetzung der Geldbußen wegen mildernder Umstände im Wege einer Gesamtwürdigung zu entscheiden (Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, Dalmine/Kommission, T-50/00, Slg. 2004, II-2395, Randnr. 326).

    Doch darf sie dem Unternehmen nicht die Verpflichtung auferlegen, Antworten zu geben, durch die es die Zuwiderhandlung eingestehen müsste, für die die Kommission den Beweis zu erbringen hat (Urteile des Gerichtshofs vom 18. Oktober 1989, 0rkem/Kommission, 374/87, Slg. 1989, 3283, Randnrn. 34 und 35, Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 90 angeführt, Randnrn. 61 und 65, und Dalmine/Kommission, oben in Randnr. 260 angeführt, Randnr. 34).

    Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass in diesem Fall die Unternehmen nicht vorbringen können, ihr Recht, sich nicht selbst zu belasten, sei deshalb verletzt worden, weil sie freiwillig auf ein derartiges Ersuchen geantwortet hätten (Urteil des Gerichts Dalmine/Kommission, oben in Randnr. 259 angeführt, Randnr. 46).

    Würden die genannten Rechte auf den Zeitraum vor Übersendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte erstreckt, würde die Effizienz der von der Kommission geführten Untersuchung beeinträchtigt, da das Unternehmen schon in der ersten Ermittlungsphase der Kommission erfahren würde, welche Informationen der Kommission bekannt sind und welche damit noch vor ihr verborgen werden können (Urteil des Gerichtshofs Dalmine/Kommission, oben in Randnr. 260 angeführt, Randnrn. 58 bis 60).

  • EuG, 12.12.2007 - T-101/05

    DAS GERICHT ERHÖHT DIE VON DER KOMMISSION WEGEN BETEILIGUNG AN EINEM KARTELL AUF

    Auszug aus EuG, 28.04.2010 - T-446/05
    696 bis 698, vom 20. März 2002, HFB u. a./Kommission, T-9/99, Slg. 2002, II-1487, Randnr. 186, und vom 12. Dezember 2007, BASF/Kommission, T-101/05 und T-111/05, Slg. 2007, II-4949, Randnr. 159).

    Insoweit sind alle Umstände zu berücksichtigen, die diese Verbindung nachweisen oder in Frage stellen können, wie der Anwendungszeitraum, der Inhalt (einschließlich der verwendeten Methoden) und im Zusammenhang damit das Ziel der verschiedenen fraglichen Handlungen (vgl. in diesem Sinne Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 91 angeführt, Randnrn. 179 bis 181).

    Denn die Bejahung einer Mehrzahl von Zuwiderhandlungen kann die Verhängung mehrerer getrennter Geldbußen nach sich ziehen, jeweils innerhalb der durch Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und Art. 23. Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 festgesetzten Grenzen (Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 91 angeführt, Randnr. 158).

    Die Einstufung bestimmter rechtswidriger Handlungen als eine einzige Zuwiderhandlung oder als eine Mehrzahl von Zuwiderhandlungen wirkt sich mithin grundsätzlich auf die mögliche Sanktion aus, da die Feststellung einer Mehrzahl von Zuwiderhandlungen die Verhängung mehrerer getrennter Geldbußen nach sich ziehen kann, jeweils innerhalb der durch Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und Art. 23. Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 festgesetzten Grenzen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile Tokai II, oben in Randnr. 93 angeführt, Randnr. 118, und BASF/Kommission, oben in Randnr. 91 angeführt, Randnr. 158).

  • EuG, 19.03.2003 - T-213/00

    CMA CGM u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.04.2010 - T-446/05
    Nach ständiger Rechtsprechung ist nämlich die Methode, die darin besteht, die Mitglieder des Kartells bei der Festsetzung der Höhe der gegen die verschiedenen Teilnehmer an einem Kartell festgesetzten Geldbußen in mehrere Kategorien einzuteilen, was zu einer Pauschalierung des Ausgangsbetrags der Geldbußen führt, der für die zu derselben Kategorie gehörenden Unternehmen festgesetzt wird, obwohl diese Methode darauf hinausläuft, die Größenunterschiede zwischen Unternehmen derselben Kategorie auszublenden, nicht zu beanstanden, vorausgesetzt, die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung werden eingehalten (Urteile des Gerichts vom 19. März 2003, CMA CGM u. a./Kommission, T-213/00, Slg. 2003, II-913, Randnr. 385, vom 15. März 2006, Daiichi Pharmaceutical/Kommission, T-26/02, Slg. 2006, II-713, Randnrn.

    Somit ist zu prüfen, ob Unterschiede in der Behandlung der Unternehmen bestehen und ob sie, wenn dies zutrifft, objektiv gerechtfertigt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil CMA CGM u. a./Kommission, oben in Randnr. 196 angeführt, Randnrn. 407 und 408).

    Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn die genannte Entscheidung den Betroffenen keine anderen Zuwiderhandlungen zur Last legt als diejenigen, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte genannt werden, und sich nur auf Tatsachen stützt, zu denen die Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung hatten (Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998, Mo och Domsjö/Kommission, T-352/94, Slg. 1998, II-1989, Randnr. 63, CMA CGM u. a./Kommission, oben in Randnr. 196 angeführt, Randnr. 109, und Tokai II, oben in Randnr. 93 angeführt, Randnr. 138).

  • EuG, 30.09.2003 - T-203/01

    Michelin / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.04.2010 - T-446/05
    Die Austauschbarkeit beurteilt sich anhand eines Spektrums von Anhaltspunkten, nämlich nach den Merkmalen der Produkte, den Wettbewerbsbedingungen und der Struktur von Nachfrage und Angebot auf dem Markt (Urteil Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission, oben in Randnr. 55 angeführt, Randnr. 37).

    Zwar ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Kommission eine einzige Geldbuße für verschiedene Zuwiderhandlungen verhängen darf (Urteile des Gerichts vom 6. Oktober 1994, Tetra Pak/Kommission, T-83/91, Slg. 1994, II-755, Randnr. 236, vom 15. März 2000, Cimenteries CBR u. a./Kommission, T-25/95, T-26/95, T-30/95 bis T-32/95, T-34/95 bis T-39/95, T-42/95 bis T-46/95, T-48/95, T-50/95 bis T-65/95, T-68/95 bis T-71/95, T-87/95, T-88/95, T-103/95 und T-104/95, Slg. 2000, II-491, Randnr. 4761, und vom 30. September 2003, Michelin/Kommission, T-203/01, Slg. 2003, II-4071, Randnr. 265).

    Jedenfalls bildet die frühere Entscheidungspraxis der Kommission nicht selbst den rechtlichen Rahmen für Geldbußen in Wettbewerbssachen, da dieser allein in der Verordnung Nr. 17, der Verordnung Nr. 1/2003 und den Leitlinien geregelt ist (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile des Gerichts vom 20. März 2002, LR AF 1998/Kommission, T-23/99, Slg. 2002, II-1705, Randnr. 234, und Michelin/Kommission, oben in Randnr. 154 angeführt, Randnr. 254).

  • EuG, 20.03.2002 - T-23/99

    LR AF 1998 / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.04.2010 - T-446/05
    Jedenfalls bildet die frühere Entscheidungspraxis der Kommission nicht selbst den rechtlichen Rahmen für Geldbußen in Wettbewerbssachen, da dieser allein in der Verordnung Nr. 17, der Verordnung Nr. 1/2003 und den Leitlinien geregelt ist (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile des Gerichts vom 20. März 2002, LR AF 1998/Kommission, T-23/99, Slg. 2002, II-1705, Randnr. 234, und Michelin/Kommission, oben in Randnr. 154 angeführt, Randnr. 254).

    Denn die Klägerinnen können nicht mit Erfolg auf eine Unverhältnismäßigkeit des Endbetrags der verhängten Geldbuße schließen, da sich der Ausgangsbetrag ihrer Geldbußen im Licht der von der Kommission für die Beurteilung der Bedeutung jedes Unternehmens auf dem relevanten Markt zugrunde gelegten Kriterien rechtfertigen lässt (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 20. März 2002, LR AF 1998/Kommission, T-23/99, Slg. 2002, II-1705, Randnr. 304, und vom 5. Dezember 2006, Westfalen Gassen Nederland/Kommission, T-303/02, Slg. 2006, II-4567, Randnr. 185).

  • EuG, 20.03.2002 - T-21/99

    Dansk Rørindustri / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.04.2010 - T-446/05
    Insoweit genügt der Hinweis, dass die Kommission, da sie nicht verpflichtet ist, die Geldbuße ausgehend von Beträgen zu berechnen, die auf dem Umsatz der betreffenden Unternehmen beruhen, auch nicht verpflichtet ist, im Fall der Festsetzung von Geldbußen gegen mehrere an derselben Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen dafür zu sorgen, dass in den von ihr errechneten Endbeträgen der Geldbußen der betreffenden Unternehmen alle Unterschiede in Bezug auf ihren Gesamtumsatz oder ihren Umsatz auf dem relevanten Produktmarkt zum Ausdruck kommen (Urteil des Gerichts vom 20. März 2002, Dansk Rørindustri/Kommission, T-21/99, Slg. 2002, II-1681, Randnr. 202).

    Soweit die Kommission gegen die an derselben Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen Geldbußen verhängt, die angesichts der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung im Fall des jeweiligen Unternehmens gerechtfertigt sind, ist nicht zu beanstanden, dass bei einigen Unternehmen die Geldbuße im Verhältnis zum Umsatz höher ist als bei anderen (vgl. entsprechend Urteile Dansk Rørindustri/Kommission, oben in Randnr. 198 angeführt, Randnr. 203, und Westfalen Gassen Nederland/Kommission, oben in Randnr. 194 angeführt, Randnr. 174).

  • EuG, 29.11.2005 - T-52/02

    SNCZ / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartell - Zinkphosphatmarkt -

  • EuG, 10.03.1992 - T-11/89

    Shell International Chemical Company Ltd gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 05.12.2006 - T-303/02

    Westfalen Gassen Nederland / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 06.10.1994 - T-83/91

    Tetra Pak International SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 15.03.2000 - T-25/95

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN DAS ZEMENTKARTELL VERHÄNGTEN GELDBUSSEN UM FAST 140

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • EuG, 30.09.2003 - T-191/98

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HEBT GELDBUSSEN IN REKORDHÖHE VON 273 MILLIONEN EURO

  • EuG, 17.09.2007 - T-201/04

    Microsoft / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

  • EuGH, 18.10.1989 - 374/87

    Orkem / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-352/94

    Mo och Domsjö / Kommission

  • EuGH, 14.07.2005 - C-57/02

    Acerinox / Kommission - Rechtsmittel - EGKS-Vertrag - Kartelle -

  • EuG, 27.09.2006 - T-329/01

    Archer Daniels Midland / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat -

  • EuG, 12.07.2001 - T-202/98

    Tate & Lyle / Kommission

  • EuG, 08.07.2004 - T-48/00

    Corus UK / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt der nahtlosen Stahlrohre -

  • EuGH, 03.07.1991 - 62/86

    AKZO / Kommission

  • EuG, 09.07.2003 - T-224/00

    Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-308/94

    Cascades / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-327/94

    SCA Holding / Kommission

  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission

  • EuG, 29.11.2005 - T-62/02

    Union Pigments / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartell -

  • EuG, 06.12.2005 - T-48/02

    Brouwerij Haacht / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Geldbußen - Leitlinien

  • EuG, 15.03.2006 - T-26/02

    Daiichi Pharmaceutical / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der

  • EuGH, 25.10.1983 - 107/82

    AEG / Kommission

  • EuGH, 21.09.1989 - 46/87

    Hoechst / Kommission

  • EuG, 12.12.1991 - T-39/90

    NV Samenwerkende Elektriciteits-Produktiebedrijven gegen Kommission der

  • EuGH, 25.01.2007 - C-407/04

    Dalmine / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für nahtlose

  • EuG, 13.12.2001 - T-45/98

    Krupp Thyssen Stainless / Kommission

  • EuG, 10.03.1992 - T-12/89

    Solvay & Cie SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 08.07.2004 - T-44/00

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ SETZT DIE GELDBUSSEN, DIE DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION

  • EuG, 18.06.2008 - T-410/03

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN HOECHST WEGEN IHRER BETEILIGUNG AN EINEM KARTELL AUF

  • EuG, 08.03.1995 - T-34/93

    Société Générale gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 06.04.1995 - T-141/89

    Tréfileurope Sales SARL gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-250/99

    Degussa / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-252/99

    Wacker-Chemie und Hoechst / Kommission

  • EuGH, 28.05.1998 - C-7/95

    Deere / Kommission

  • EuGH, 07.06.1983 - 103/80
  • EuG, 29.11.2005 - T-64/02

    Heubach / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartell - Zinkphosphatmarkt -

  • EuG, 06.04.1995 - T-144/89

    Cockerill-Sambre SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

  • EGMR, 27.09.1995 - 15312/89

    G. c. FRANCE

  • EuGH, 13.12.1984 - 106/83

    Sermide

  • EuG, 15.06.2005 - T-71/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION IN BEZUG AUF EIN

  • EuG, 08.10.2008 - T-69/04

    Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuGH, 12.12.1996 - C-74/95

    Strafverfahren gegen X

  • EuG, 27.09.2006 - T-43/02

    Jungbunzlauer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure - Artikel 81

  • EuGH, 18.11.1987 - 137/85

    Maizena / BALM

  • EuGH, 13.02.1996 - C-143/93

    Gebroeders van Es Douane Agenten / Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen

  • EuG, 14.05.1998 - T-311/94

    BPB de Eendracht (früher Kartonfabriek de Eendracht) / Kommission

  • EGMR, 25.02.1992 - 12963/87

    MARGARETA AND ROGER ANDERSSON v. SWEDEN

  • EuG, 08.07.2008 - T-99/04

    GEGEN EIN BERATUNGSUNTERNEHMEN, DAS ZUR DURCHFÜHRUNG EINES KARTELLS BEIGETRAGEN

  • EuG, 27.09.2006 - T-322/01

    Roquette Frères / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - Artikel

  • EuGH, 09.07.1981 - 169/80

    Gondrand

  • EuG, 18.07.2005 - T-241/01

    Scandinavian Airlines System / Kommission - Wettbewerb - Kartell - Luftfahrt -

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

  • EuG, 04.07.2006 - T-177/04

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ZUM

  • EuG, 06.06.2002 - T-342/99

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG,

  • EuGH, 09.11.1983 - 322/81

    Michelin / Kommission

  • EuGH, 13.02.1979 - 85/76

    Hoffmann-La Roche / Kommission

  • EuGH, 21.02.1973 - 6/72

    Europemballage Corporation und Continental Can Company / Kommission

  • EuG, 08.11.2001 - T-65/96

    Kish Glass / Kommission

  • EuG, 20.03.2002 - T-9/99

    HFB u.a. / Kommission

  • EuG, 20.04.1999 - T-305/94

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM GROSSEN UND GANZEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT

  • EuG, 08.07.2008 - T-53/03

    BPB / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Gipsplattenmarkt - Entscheidung, mit

  • EuG, 12.12.2018 - T-691/14

    Servier u.a. / Kommission

    Solche Zusammenhänge bestehen, wenn diese Vereinbarungen oder Verhaltensweisen eine oder mehrere Folgen des normalen Wettbewerbs beseitigen sollen und durch Interaktion zur Verwirklichung eines einzigen wettbewerbswidrigen Ziels beitragen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. April 2010, Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, T-446/05, EU:T:2010:165, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 16. September 2013, Masco u. a./Kommission, T-378/10, EU:T:2013:469, Rn. 22, 23 und 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Definition des Begriffs des einheitlichen Ziels könnte dem Begriff der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung teilweise seinen Sinn nehmen, da sie zur Folge hätte, dass mehrere einen Wirtschaftssektor betreffende Verhaltensweisen, die nach Art. 101 Abs. 1 AEUV verboten sind, systematisch als Bestandteile einer einheitlichen Zuwiderhandlung eingestuft werden müssten (vgl. Urteil vom 28. April 2010, Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, T-446/05, EU:T:2010:165, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn eine solche Kenntnis eine Voraussetzung dafür ist, ein Unternehmen für das Verhalten anderer Unternehmen im Rahmen einer einheitlichen Zuwiderhandlung verantwortlich zu machen (siehe oben, Rn. 1265), beweist sie als solche nicht das Vorliegen eines gemeinsamen subjektiven Elements und insbesondere die Verfolgung eines allen an ihr Beteiligten gemeinsamen Zwecks oder Ziels, was für den Nachweis des Vorliegens einer einheitlichen Zuwiderhandlung unerlässlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2007, BASF und UCB/Kommission, T-101/05 und T-111/05, EU:T:2007:380, Rn. 205, und vom 28. April 2010, Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, T-446/05, EU:T:2010:165, Rn. 108).

    Jedenfalls ist aber zu beachten, dass die Kommission aus objektiven Gründen gesonderte Verfahren einleiten, mehrere gesonderte Zuwiderhandlungen feststellen und mehrere gesonderte Geldbußen verhängen kann (vgl. Urteil vom 28. April 2010, Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, T-446/05, EU:T:2010:165, Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 06.02.2014 - T-27/10

    AC-Treuhand / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Märkte für Zinn- und

    Somit genügte es, dass die Rechtsgrundlage und der Zweck des Auskunftsverlangens von der Kommission klar angegeben wurden, um die Verteidigungsrechte der Klägerin als gewahrt anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 28. April 2010, Amann & Söhne und Cousin Filtrerie/Kommission, T-446/05, Slg. 2010, II-1255, Rn. 334).

    Die Einstufung bestimmter rechtswidriger Handlungen als eine einzige Zuwiderhandlung oder als mehrere gesonderte Zuwiderhandlungen bleibt grundsätzlich nicht ohne Auswirkungen auf die mögliche Sanktion, da die Feststellung mehrerer gesonderter Zuwiderhandlungen zur Verhängung mehrerer gesonderter Geldbußen führen kann, die jeweils nach Maßgabe von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 festgesetzt werden, d. h. unter Beachtung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes im letzten Geschäftsjahr vor Erlass der Entscheidung (Urteile des Gerichts vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-71/03, T-74/03, T-87/03 und T-91/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 118, vom 15. März 2006, BASF/Kommission, T-15/02, Slg. 2006, II-497, Rn. 70 und 158, und Amann & Söhne und Cousin Filtrerie/Kommission, Rn. 94).

    Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Begriff der einheitlichen Zuwiderhandlung eine Situation erfasst, in der mehrere Unternehmen an einer Zuwiderhandlung beteiligt waren, die aus einem kontinuierlichen Verhalten bestand, mit dem ein einziges wirtschaftliches Ziel verfolgt wurde, nämlich die Verfälschung des Wettbewerbs, oder aber an einzelnen Zuwiderhandlungen, die miteinander durch eine Übereinstimmung des Zwecks (dieselbe Zielsetzung sämtlicher Bestandteile) und der Personen (Übereinstimmung der beteiligten Unternehmen, die sich der Beteiligung am gemeinsamen Zweck bewusst waren) verbunden waren (Urteile des Gerichts vom 8. Juli 2008, BPB/Kommission, T-53/03, Slg. 2008, II-1333, Rn. 257, und Amann & Söhne und Cousin Filtrerie/Kommission, Rn. 89).

    Insoweit sind alle Umstände zu berücksichtigen, die dieses Verhältnis belegen oder in Frage stellen können, wie der Anwendungszeitraum, der Inhalt (einschließlich der verwendeten Methoden) und im Zusammenhang damit die Zielsetzung der verschiedenen fraglichen Handlungen (vgl. Urteil Amann & Söhne und Cousin Filtrerie/Kommission, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission kann somit aus objektiven Gründen getrennte Verfahren einleiten, mehrere getrennte Zuwiderhandlungen feststellen und mehrere getrennte Geldbußen verhängen (vgl. Urteil Amann & Söhne und Cousin Filtrerie/Kommission, Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 14.03.2014 - T-302/11

    HeidelbergCement / Kommission - Wettbewerb - Verwaltungsverfahren -

    Nach ständiger Rechtsprechung darf die Kommission einem Unternehmen nicht die Verpflichtung auferlegen, Antworten zu geben, durch die es die Zuwiderhandlung eingestehen müsste, für die die Kommission den Beweis zu erbringen hat (Urteil Orkem/Kommission, oben in Rn. 52 angeführt, Rn. 34 und 35, und Urteil des Gerichts vom 28. April 2010, Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, T-446/05, Slg. 2010, II-1255, Rn. 325).

    Ein Auskunftsverweigerungsrecht kann nur insoweit anerkannt werden, als von dem betroffenen Unternehmen Antworten verlangt werden, durch die es das Vorliegen einer Zuwiderhandlung eingestehen müsste, für die die Kommission den Nachweis zu erbringen hat (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, oben in Rn. 117 angeführt, Rn. 326).

    Sie verstoßen auch nicht gegen die Art. 47 und 48 der Charta der Grundrechte (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, oben in Rn. 117 angeführt, Rn. 327).

    Denn nichts hindert den Adressaten eines Auskunftsverlangens daran, später im Verwaltungsverfahren oder in einem Verfahren vor dem Unionsrichter zu beweisen, dass die in seinen Antworten mitgeteilten Tatsachen oder die übermittelten Schriftstücke eine andere als die ihnen von der Kommission beigemessene Bedeutung haben (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, oben in Rn. 117 angeführt, Rn. 328).

  • EuG, 13.09.2013 - T-566/08

    Total Raffinage Marketing / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    Insoweit kann das Gericht bei der Beurteilung der Einheitlichkeit der Zuwiderhandlung und des Bestehens eines Gesamtplans die zumindest teilweise Übereinstimmung der beteiligten Unternehmen und die Tatsache, dass sie sich der Beteiligung am gemeinsamen Zweck des wettbewerbswidrigen Verhaltens bewusst waren, berücksichtigen (Urteile des Gerichts BPB/Kommission, oben in Randnr. 40 angeführt, Randnr. 257, und vom 28. April 2010, Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, T-446/05, Slg. 2010, II-1255, Randnr. 89).

    "Insoweit sind alle Umstände zu berücksichtigen, die diese Verbindung nachweisen oder in Frage stellen können, wie der Anwendungszeitraum, der Inhalt (einschließlich der verwendeten Methoden) und im Zusammenhang damit das Ziel der verschiedenen fraglichen Handlungen (Urteil Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, oben in Randnr. 266 angeführt, Randnr. 92; vgl. in diesem Sinne auch das Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2007, BASF und UCB/Kommission, T-101/05 und T-111/05, Slg. 2007, II-4949, Randnrn.

    Eine solche Definition des Begriffs des einzigen Ziels könnte dem Begriff der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung teilweise seinen Sinn nehmen, da sie zur Folge hätte, dass mehrere einen Wirtschaftssektor betreffende Verhaltensweisen, die nach Art. 81 Abs. 1 EG verboten sind, systematisch als Bestandteile einer einzigen Zuwiderhandlung eingestuft werden müssten (Urteil Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, oben in Randnr. 266 angeführt, Randnr. 92).

    Insoweit ist zu betonen, dass nach dem Urteil Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission (oben in Randnr. 266 angeführt, Randnr. 241), der Schluss auf die endgültige Beendigung der Beteiligung eines Unternehmens an dem Kartell nur möglich ist, wenn es sich offen vom Inhalt des Kartells distanziert hat.

  • EuG, 18.06.2013 - T-406/08

    ICF / Kommission

    Der Begriff der einheitlichen Zuwiderhandlung erfasst daher eine Situation, in der mehrere Unternehmen an einer Zuwiderhandlung beteiligt waren, die aus einem fortgesetzten Verhalten bestand, mit dem ein einziges wirtschaftliches Ziel verfolgt wurde, nämlich die Verfälschung des Wettbewerbs, oder aber an einzelnen Zuwiderhandlungen, die miteinander durch eine Übereinstimmung des Zwecks (ein und dieselbe Zielsetzung sämtlicher Bestandteile) und der Personen (Übereinstimmung der beteiligten Unternehmen, die sich der Beteiligung am gemeinsamen Zweck bewusst waren) verbunden waren (Urteile des Gerichts vom 24. März 2011, Aalberts Industries u. a./Kommission, T-385/06, Slg. 2011, II-1223, Randnr. 86, vom 28. April 2010, Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, T-446/05, Slg. 2010, II-1255, Randnr. 89, und vom 8. Juli 2008, BPB/Kommission, T-53/03, Slg. 2008, II-1333, Randnr. 257).

    696 bis 698, HFB u. a./Kommission, oben in Randnr. 91 angeführt, Randnr. 186, vom 12. Dezember 2007, BASF und UCB/Kommission, T-101/05 und T-111/05, Slg. 2007, II-4949, Randnr. 159, sowie Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, oben in Randnr. 101 angeführt, Randnr. 91).

    Fügen sich die verschiedenen Handlungen wegen ihres identischen Zwecks der Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes in einen "Gesamtplan" ein, so ist die Kommission berechtigt, die Verantwortung für diese Handlungen anhand der Beteiligung an der Zuwiderhandlung als Ganzes aufzuerlegen (Urteile des Gerichtshofs Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnr. 258, und vom 21. September 2006, Technische Unie/Kommission, C-113/04 P, Slg. 2006, I-8831, Randnr. 178; Urteile des Gerichts Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, oben in Randnr. 101 angeführt, Randnr. 90, und Aalberts Industries u. a./Kommission, oben in Randnr. 101 angeführt, Randnr. 87).

    Insoweit sind alle Umstände zu berücksichtigen, die diese Verbindung nachweisen oder in Frage stellen können, wie der Anwendungszeitraum, der Inhalt (einschließlich der verwendeten Methoden) und im Zusammenhang damit das Ziel der verschiedenen fraglichen Handlungen (vgl. in diesem Sinne Urteile BASF und UCB/Kommission, oben in Randnr. 102 angeführt, Randnrn. 179 bis 181, Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, oben in Randnr. 101 angeführt, Randnr. 92, und Aalberts Industries u. a./Kommission, oben in Randnr. 101 angeführt, Randnr. 88).

  • EuG, 14.03.2014 - T-297/11

    Buzzi Unicem / Kommission

    Nach ständiger Rechtsprechung darf die Kommission einem Unternehmen nicht die Verpflichtung auferlegen, Antworten zu geben, durch die es die Zuwiderhandlung eingestehen müsste, für die die Kommission den Beweis zu erbringen hat (Urteil Orkem/Kommission, oben in Rn. 56 angeführt, Rn. 34 und 35, und Urteil des Gerichts vom 28. April 2010, Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, T-446/05, Slg. 2010, II-1255, Rn. 325).

    Ein Auskunftsverweigerungsrecht kann nur insoweit anerkannt werden, als von dem betroffenen Unternehmen Antworten verlangt werden, durch die es das Vorliegen einer Zuwiderhandlung eingestehen müsste, für die die Kommission den Nachweis zu erbringen hat (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, oben in Rn. 59 angeführt, Rn. 326).

    Sie verstoßen auch nicht gegen die Art. 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, oben in Rn. 59 angeführt, Rn. 327).

    Denn nichts hindert den Adressaten eines Auskunftsverlangens daran, später im Verwaltungsverfahren oder in einem Verfahren vor dem Unionsrichter zu beweisen, dass die in seinen Antworten mitgeteilten Tatsachen oder die übermittelten Schriftstücke eine andere als die ihnen von der Kommission beigemessene Bedeutung haben (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, oben in Rn. 59 angeführt, Rn. 328).

  • EuG, 26.10.2017 - T-704/14

    Marine Harvest / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Beschluss zur

    Dazu ist zu bemerken, dass außer dem Wortlaut des Gesetzes zu berücksichtigen ist, ob die verwendeten unbestimmten Begriffe durch eine ständige und veröffentlichte Rechtsprechung präzisiert wurden (vgl. Urteil vom 28. April 2010, Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, T-446/05, EU:T:2010:165, Rn. 129 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 27.02.2014 - T-91/11

    Das Gericht setzt die Geldbußen herab, die gegen InnoLux und LG Display wegen

    Zunächst ist zu beachten, dass der Begriff der einheitlichen Zuwiderhandlung eine Situation erfasst, in der mehrere Unternehmen an einer Zuwiderhandlung, die aus einem fortgesetzten Verhalten bestand, mit dem ein einziges wirtschaftliches Ziel verfolgt wurde, nämlich die Verfälschung des Wettbewerbs, oder aber an einzelnen Zuwiderhandlungen beteiligt waren, die miteinander durch eine Übereinstimmung des Zwecks (ein und dieselbe Zielsetzung sämtlicher Bestandteile) und der Personen (Übereinstimmung der beteiligten Unternehmen, die sich der Beteiligung am gemeinsamen Zweck bewusst waren) verbunden waren (vgl. Urteil des Gerichts vom 28. April 2010, Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, T-446/05, Slg. 2010, II-1255, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Fügen sich die verschiedenen Handlungen wegen ihres identischen Zwecks der Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts in einen Gesamtplan ein, so ist die Kommission berechtigt, die Verantwortung für diese Handlungen anhand der Beteiligung an der Zuwiderhandlung als Ganzes aufzuerlegen (vgl. Urteil Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit sind alle Umstände zu berücksichtigen, die diese Verbindung nachweisen oder in Frage stellen können, wie der Anwendungszeitraum, der Inhalt (einschließlich der verwendeten Methoden) und im Zusammenhang damit das Ziel der verschiedenen fraglichen Handlungen (vgl. Urteil Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 23.01.2014 - T-395/09

    Gigaset / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Calciumcarbid und

    Dieser Begriff erfasst eine Situation, in der mehrere Unternehmen an einer Zuwiderhandlung beteiligt waren, die in einem kontinuierlichen Verhalten bestand, mit dem ein einziges wirtschaftliches Ziel verfolgt wurde, nämlich die Verfälschung des Wettbewerbs, oder aber an einzelnen Zuwiderhandlungen, die miteinander durch eine Übereinstimmung des Zwecks (ein und dieselbe Zielsetzung sämtlicher Bestandteile) und der Personen (Übereinstimmung der betreffenden Unternehmen, die sich der Beteiligung im Hinblick auf den gemeinsamen Zweck bewusst waren) verbunden waren (Urteile des Gerichts vom 8. Juli 2008, BPB/Kommission, T-53/03, Slg. 2008, II-1333, Rn. 257, und vom 28. April 2010, Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, T-446/05, Slg. 2010, II-1255, Rn. 89).

    Der Begriff der einheitlichen Zuwiderhandlung kann sich im Übrigen nach der Rechtsprechung auf die rechtliche Einstufung eines wettbewerbswidrigen Verhaltens beziehen, das aus Vereinbarungen, aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen und Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen besteht (vgl. Urteil Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit sind alle Umstände zu berücksichtigen, die diese Verbindung nachweisen oder in Frage stellen können, wie der Anwendungszeitraum, der Inhalt einschließlich der verwendeten Methoden und im Zusammenhang damit das Ziel der verschiedenen fraglichen Handlungen (Urteil Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, oben in Rn. 101 angeführt, Rn. 92; vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2007, BASF und UCB/Kommission, T-101/05 und T-111/05, Slg. 2007, II-4949, Rn. 179 bis 181).

  • EuGH, 28.01.2021 - C-466/19

    Qualcomm und Qualcomm Europe/ Kommission

    Konkret habe das Gericht zum einen bei der Auslegung des Urteils vom 28. April 2010, Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission (T-446/05, EU:T:2010:165, Rn. 328), einen Rechtsfehler begangen, indem es zu dem Ergebnis gelangt sei, dass eine Aufforderung zur Vorlage eines Dokuments, das nicht als "bereits vorhanden" eingestuft werden könne, nicht zwangsläufig das Recht verletze, sich nicht selbst belasten zu müssen, obwohl es in diesem Urteil lediglich heiße, dass die bloße Verpflichtung zur Beantwortung rein tatsächlicher Fragen nicht geeignet sei, die Verteidigungsrechte oder das Recht auf ein faires Verfahren zu verletzen.

    Was zweitens das Vorbringen anbelangt, mit dem geltend gemacht wird, das Gericht habe in Rn. 192 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht die auf das Urteil vom 28. April 2010, Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission (T-446/05, EU:T:2010:165, Rn. 328), zurückgehende Rechtsprechung zutreffend dahin ausgelegt hat, dass sie es zwar ausschließe, dass der Umstand, zur Vorlage bereits vorhandener Dokumente verpflichtet zu sein, die Verteidigungsrechte verletzen könne, aber nicht im Umkehrschluss dahin ausgelegt werden könne, dass jede Aufforderung zur Vorlage eines Dokuments, das nicht als "bereits vorhanden" eingestuft werden könne, zwangsläufig diese Rechte, insbesondere das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, verletze.

  • EuG, 08.09.2016 - T-467/13

    Arrow Group und Arrow Generics / Kommission

  • EuG, 17.05.2013 - T-154/09

    MRI / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Marineschläuche

  • EuG, 24.09.2019 - T-105/17

    Die Geldbuße, die gegen die HSBC-Gruppe wegen wettbewerbswidriger

  • EuG, 16.09.2013 - T-364/10

    Das Gericht setzt die Geldbußen herab, die gegen verschiedene Gesellschaften

  • EuG, 23.01.2014 - T-384/09

    SKW Stahl-Metallurgie Holding und SKW Stahl-Metallurgie / Kommission - Wettbewerb

  • EuG, 15.12.2016 - T-758/14

    Das Gericht der EU weist die Klagen von Philips und Infineon im Rahmen eines

  • EuG, 16.09.2013 - T-373/10

    Villeroy & Boch Austria / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer,

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2020 - C-307/18

    Generalanwältin Kokott schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass ein

  • EuG, 12.12.2014 - T-544/08

    Hansen & Rosenthal und H & R Wax Company Vertrieb / Kommission - Wettbewerb -

  • EuG, 15.12.2016 - T-762/14

    Philips und Philips France / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2013 - C-501/11

    Schindler Holding u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art.

  • EuG, 25.10.2023 - T-136/19

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig, wonach die

  • EuG, 11.07.2014 - T-540/08

    Esso u.a. / Kommission

  • EuG, 20.05.2015 - T-456/10

    Das Gericht der EU nimmt hinsichtlich der Kartellabsprache über Phosphate

  • EuG, 18.11.2020 - T-814/17

    Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, mit dem der Missbrauch einer

  • EuG, 17.12.2014 - T-72/09

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission über die Beteiligung der

  • EuG, 11.07.2014 - T-541/08

    Sasol u.a. / Kommission

  • EuG, 27.02.2014 - T-128/11

    LG Display und LG Display Taiwan / Kommission

  • EuG, 05.10.2020 - T-249/17

    Das Gericht erklärt die Nachprüfungsbeschlüsse der Kommission, die aufgrund des

  • EuG, 28.03.2019 - T-433/16

    Pometon / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für

  • EuG, 11.07.2014 - T-543/08

    RWE und RWE Dea / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Paraffinwachse -

  • EuG, 27.03.2014 - T-56/09

    Das Gericht setzt die im Rahmen eines Kartells auf dem europäischen

  • EuG, 09.09.2011 - T-12/06

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission über die Verhängung einer

  • EuG, 16.09.2013 - T-378/10

    Masco u.a. / Kommission

  • EuG, 05.10.2011 - T-11/06

    Romana Tabacchi / Kommission

  • EuG, 17.05.2013 - T-147/09

    Trelleborg Industrie / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt

  • EuG, 30.11.2011 - T-208/06

    Das Gericht setzt die von der Kommission gegen bestimmte Unternehmen des

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2020 - C-481/19

    Consob - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Marktmissbrauch -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.10.2015 - C-247/14

    HeidelbergCement / Kommission - Rechtsmittel - Märkte für Zement und verwandte

  • EuG, 14.05.2014 - T-406/09

    Donau Chemie / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Calciumcarbid und

  • EuG, 16.09.2013 - T-375/10

    Hansa Metallwerke u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer,

  • EuG, 05.10.2011 - T-39/06

    Transcatab / Kommission

  • EuG, 12.12.2014 - T-551/08

    H & R ChemPharm / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Paraffinwachse -

  • EuG, 12.12.2014 - T-550/08

    Tudapetrol Mineralölerzeugnisse Nils Hansen / Kommission - Wettbewerb - Kartelle

  • EuG, 13.07.2018 - T-58/14

    Stührk Delikatessen Import / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 09.12.2014 - T-92/10

    Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti / Kommission

  • EuG, 09.12.2014 - T-70/10

    Feralpi / Kommission

  • EuG, 12.12.2012 - T-400/09

    Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 24.05.2023 - T-451/20

    Wettbewerb: Die Klage von Meta Platforms Ireland (Facebook-Konzern) gegen eine

  • EuG, 22.03.2012 - T-458/09

    Die Kommission durfte bei Ermittlungen in einer Wettbewerbssache von Slovak

  • EuG, 05.10.2020 - T-254/17

    Intermarché Casino Achats/ Kommission

  • EuG, 12.12.2014 - T-558/08

    Eni / Kommission

  • EuG, 13.09.2010 - T-40/06

    Trioplast Industrier / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 12.12.2014 - T-562/08

    Repsol Lubricantes y Especialidades u.a. / Kommission

  • EuG, 16.09.2013 - T-396/10

    Zucchetti Rubinetteria / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer,

  • EuG, 12.07.2018 - T-438/14

    Silec Cable und General Cable / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer

  • EuG, 12.07.2018 - T-445/14

    ABB / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Stromkabel -

  • EuG, 09.12.2014 - T-85/10

    Alfa Acciai / Kommission

  • EuG, 12.12.2012 - T-352/09

    Novácke chemické závody / Kommission

  • EuG, 09.09.2015 - T-84/13

    Samsung SDI u.a. / Kommission

  • EuG, 03.05.2018 - T-653/16

    Malta / Kommission

  • EGMR, 04.10.2022 - 58342/15

    DE LEGÉ v. THE NETHERLANDS

  • EuG, 24.05.2023 - T-452/20

    Meta Platforms Ireland/ Kommission

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Rechtsprechung
   EuG, 28.04.2010 - T-456/05, T-457/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,2853
EuG, 28.04.2010 - T-456/05, T-457/05 (https://dejure.org/2010,2853)
EuG, Entscheidung vom 28.04.2010 - T-456/05, T-457/05 (https://dejure.org/2010,2853)
EuG, Entscheidung vom 28. April 2010 - T-456/05, T-457/05 (https://dejure.org/2010,2853)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Industriegarne - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird - Geldbußen - Schwere der Zuwiderhandlung - Konkrete Auswirkungen auf den Markt - Dauer der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Gütermann / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Industriegarne - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird - Geldbußen - Schwere der Zuwiderhandlung - Konkrete Auswirkungen auf den Markt - Dauer der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Zwicky / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Industriegarne - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird - Geldbußen - Schwere der Zuwiderhandlung - Konkrete Auswirkungen auf den Markt - Dauer der ...

  • EU-Kommission PDF

    Gütermann / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Industriegarne - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird - Geldbußen - Schwere der Zuwiderhandlung - Konkrete Auswirkungen auf den Markt - Dauer der ...

  • EU-Kommission

    Gütermann / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Industriegarne - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird - Geldbußen - Schwere der Zuwiderhandlung - Konkrete Auswirkungen auf den Markt - Dauer der ...

  • Wolters Kluwer

    Europäischer Markt für Industriegarne; Begriffe "Relevanter Markt"sowie "Markt für Autogarne" im Sinne des europäischen Wettbewerbsrechts in Abgrenzung zum Markt für Autogarne; Mittäterschaft bei Verstoß gegen die Wettbewerbsvorschriften, Sanktionshöhe; Begriff des ...

  • rechtsportal.de

    EG Art. 81; EWR-Abkommen Art. 53
    Europäischer Markt für Industriegarne - hier: Wirtschaftszweig Garne; Begriffe "Relevanter Markt", "Markt für Autogarne" im Sinne des europäischen Wettbewerbsrecht in Abgrenzung zum Markt für Autogarne; Mittäterschaft bei Verstoß gegen die Wettbewerbsvorschriften, ...

  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Gütermann v Commission

    Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Industriegarne - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird - Geldbußen - Schwere der Zuwiderhandlung - Konkrete Auswirkungen auf den Markt - Dauer der ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 30. Dezember 2005 - Gütermann / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2005)3452 endg. vom 14. September 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache 38.337 - PO/Garne), das die Festlegung von Preisen und die Aufteilung von Märkten in der ...

 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (56)

  • EuG, 29.11.2005 - T-33/02

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ WEIST DIE ANTRÄGE AUF NICHTIGERKLÄRUNG ODER

    Auszug aus EuG, 28.04.2010 - T-456/05
    Zwicky weist sodann darauf hin, dass das von der Kommission angeführte Urteil des Gerichts vom 29. November 2005, Britannia Alloys & Chemicals/Kommission (T-33/02, Slg. 2005, II-4973), dahin auszulegen sei, dass die Berücksichtigung eines Umsatzes, der nicht der des abgeschlossenen Geschäftsjahrs vor Erlass der Entscheidung sei, möglich sei, wenn das betreffende Unternehmen seine Geschäftstätigkeiten eingestellt oder seinen Umsatz zur Vermeidung der Verhängung einer schweren Geldbuße verfälscht habe.

    Dieser Gedanke liege dem oben in Randnr. 71 angeführten Urteil Britannia Alloys & Chemicals/Kommission zugrunde.

    Zum Begriff des "vorausgegangenen Geschäftsjahrs" ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 7. Juni 2005, VEMW u. a., C-17/03, Slg. 2005, I-4983, Randnr. 41, vom 1. März 2007, Jan De Nul, C-391/05, Slg. 2007, I-1793, Randnr. 20, und vom 7. Juni 2007, Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 21).

    Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Kommission bei der Bestimmung des Begriffs des "vorausgegangenen Geschäftsjahrs" in jedem Einzelfall sowie unter Berücksichtigung des Zusammenhangs und der Ziele, die mit der Sanktionsregelung der Verordnung Nr. 17 und der Verordnung Nr. 1/2003 verfolgt werden, die beabsichtigte Wirkung auf das betreffende Unternehmen beurteilen und dabei insbesondere einen Umsatz berücksichtigen muss, der die tatsächliche wirtschaftliche Situation des Unternehmens in dem Zeitraum widerspiegelt, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde (vgl. Urteil vom 7. Juni 2007, Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 25).

    Aus den Zielen der Regelung, zu der Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 gehören, und aus der vorstehend in Randnr. 80 angeführten Rechtsprechung ergibt sich jedoch, dass die Anwendung der Obergrenze von 10 % zum einen voraussetzt, dass der Kommission die Umsatzzahlen für das letzte Geschäftsjahr vor dem Erlass der Entscheidung vorliegen, und zum anderen, dass diese Zahlen einem abgeschlossenen Jahr normaler wirtschaftlicher Tätigkeit entsprechen, das sich über einen Zeitraum von zwölf Monaten erstreckt (vgl. Urteil vom 29. November 2005, Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, oben in Randnr. 71 angeführt, Randnr. 38).

    Ebenso kann die Kommission, wenn ein Unternehmen aufgrund der Umstellung oder Änderung seiner Abrechnungspraxis für das vorausgegangene Geschäftsjahr einen Abschluss vorlegt, der einen Zeitraum von weniger als 12 Monaten betrifft, im Rahmen der genannten Vorschriften einen Umsatz heranziehen, der in einem früheren, vollständigen Geschäftsjahr erzielt worden ist (vgl. Urteil vom 29. November 2005, Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, oben in Randnr. 71 angeführt, Randnr. 39).

    Denn der Umsatz in diesem Zeitraum liefert keinen Anhaltspunkt für die Größe des Unternehmens und genügt damit nicht den Anforderungen der Rechtsprechung, so dass er nicht als Grundlage für die Bestimmung der Obergrenze nach Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 herangezogen werden kann (vgl. Urteil vom 29. November 2005, Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, oben in Randnr. 71 angeführt, Randnr. 42).

    Aus dem oben in Randnr. 71 angeführten Urteil vom 29. November 2005 (Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, Randnr. 49), das auf den vorliegenden Fall entsprechend anwendbar ist, geht zudem hervor, dass selbst in einem Jahr normaler wirtschaftlicher Tätigkeit der Umsatz eines Unternehmens aus verschiedenen Gründen wie z. B. wegen schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse, einer Krise in dem betreffenden Sektor, Schadensfällen oder eines Streiks im Vergleich zu den Vorjahren erheblich, ja sogar ganz entscheidend einbrechen kann.

    Daher muss die Kommission zumindest in den Fällen, in denen es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass ein Unternehmen seine Geschäftstätigkeit eingestellt oder seinen Umsatz verfälscht hat, um einer schweren Geldbuße zu entgehen, die Höchstgrenze der Geldbuße nach dem letzten Umsatz festsetzen, der ein abgeschlossenes Jahr wirtschaftlicher Tätigkeit widerspiegelt (Urteil vom 29. November 2005, Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, oben in Randnr. 71 angeführt, Randnr. 49).

  • EuG, 18.06.2008 - T-410/03

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN HOECHST WEGEN IHRER BETEILIGUNG AN EINEM KARTELL AUF

    Auszug aus EuG, 28.04.2010 - T-456/05
    Aufgrund dieses Umstands geht auch das Vorbringen von Zwicky zu einer insoweit vorliegenden Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ins Leere (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 18. Juni 2008, Hoechst/Kommission, T-410/03, Slg. 2008, II-4451, Randnr. 196).

    Unter diesen Umständen hat die Kommission dadurch, dass sie den betroffenen Unternehmen aufgab, sich künftig im Rahmen des Marktes der Industriegarne in den Benelux- und den nordischen Ländern jeder Maßnahme zu enthalten, die geeignet wäre, einen ähnlichen Zweck zu verfolgen oder eine ähnliche Wirkung zu haben, nicht die ihr durch Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 übertragenen Befugnisse überschritten (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 61 angeführt, Randnr. 199).

    Dagegen kann von der Kommission, wenn die Umsetzung eines Kartells erwiesen ist, nicht verlangt werden, systematisch darzutun, dass es die Vereinbarungen den beteiligten Unternehmen tatsächlich ermöglicht haben, ein höheres Niveau der Verkaufspreise zu erreichen, als es ohne das Kartell bestanden hätte (Urteil Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 61 angeführt, Randnr. 348; vgl. in diesem Sinne Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, oben in Randnr. 61 angeführt, Randnrn.

    Diese Schlussfolgerung wird dadurch bestätigt, dass zwar bei der Beschreibung der schweren Verstöße ausdrücklich die Auswirkung auf den Markt und auf einen größeren Teil des Gemeinsamen Marktes genannt wird, dass aber die Beschreibung der besonders schweren Verstöße demgegenüber kein Erfordernis konkreter Auswirkungen auf den Markt oder auf einen bestimmten räumlichen Bereich enthält (Urteile des Gerichts vom 27. Juli 2005, Brasserie nationale/Kommission, T-49/02 bis T-51/02, Slg. 2005, II-3033, Randnr. 178, vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T-38/02, Slg. 2005, II-4407, Randnr. 150, Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 61 angeführt, Randnr. 345, und Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, oben in Randnr. 126 angeführt, Randnr. 171).

    Soweit die Klägerinnen erstens beanstanden, dass die Kommission automatisch den Höchstsatz von 10 % pro Jahr der Zuwiderhandlung angewandt habe, ist daran zu erinnern, dass Nr. 1 Abschnitt B Abs. 1 dritter Gedankenstrich der Leitlinien zwar für Verstöße von langer Dauer keine automatische Erhöhung von 10 % pro Jahr vorsieht, dass er aber der Kommission insoweit einen Ermessensspielraum lässt (Urteile des Gerichts Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 61 angeführt, Randnr. 396, und vom 8. Juli 2008, BPB/Kommission, T-53/03, Slg. 2008, II-1333, Randnr. 362).

    Daher wird bei der Erhöhung wegen der Dauer der Zuwiderhandlung nicht noch einmal die Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigt (Urteil Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 61 angeführt, Randnr. 397).

  • EuG, 20.04.1999 - T-305/94

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM GROSSEN UND GANZEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT

    Auszug aus EuG, 28.04.2010 - T-456/05
    Denn selbst wenn Zwicky zu den in Art. 1 der angefochtenen Entscheidung aufgeführten Unternehmen gehört, hatte sie durch die genannte Aufgabe ihrer Tätigkeiten bereits die Zuwiderhandlung eingestellt und war somit tatsächlich nicht mehr von der fraglichen Anordnung betroffen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 20. April 1999, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, T-305/94 bis T-307/94, T-313/94 bis T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94, Slg. 1999, II-931, Randnr. 1247).

    Um auf eine Auswirkung auf den Markt schließen zu können, genügt es nämlich, dass die vereinbarten Preise als Grundlage für die Festlegung individueller Verkaufspreise dienten und damit den Verhandlungsspielraum der Kunden einschränkten (Urteil Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, oben in Randnr. 126 angeführt, Randnr. 166, vgl. in diesem Sinne Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, oben in Randnr. 61 angeführt, Randnrn. 743 bis 745).

    Dagegen kann von der Kommission, wenn die Umsetzung eines Kartells erwiesen ist, nicht verlangt werden, systematisch darzutun, dass es die Vereinbarungen den beteiligten Unternehmen tatsächlich ermöglicht haben, ein höheres Niveau der Verkaufspreise zu erreichen, als es ohne das Kartell bestanden hätte (Urteil Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 61 angeführt, Randnr. 348; vgl. in diesem Sinne Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, oben in Randnr. 61 angeführt, Randnrn.

    In Bezug auf das von der Kommission im 166. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung angeführte Indiz für die Auswirkung des Kartells, das aus der langen Dauer der Zuwiderhandlung hergeleitet wird, ist festzustellen, dass es angesichts der mindestens elfjährigen Dauer der beanstandeten Praktiken wenig wahrscheinlich ist, dass die Hersteller sie damals als völlig wirkungs- und nutzlos angesehen haben sollten (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, oben in Randnr. 61 angeführt, Randnr. 748, und vom 29. November 2005, Heubach/Kommission, T-64/02, Slg. 2005, II-5137, Randnr. 130).

  • EuG, 27.09.2006 - T-43/02

    Jungbunzlauer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure - Artikel 81

    Auszug aus EuG, 28.04.2010 - T-456/05
    Derartige Initiativen lassen eine positive und aktive Haltung der Klägerinnen bei der Schaffung, Fortführung und Überwachung des Kartells erkennen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Jungbunzlauer/Kommission, T-43/02, Slg. 2006, II-3435, Randnr. 257).

    Im Allgemeinen entstehen aber Kartelle wie die hier in Rede stehenden dann, wenn eine Branche in Schwierigkeiten ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Tokai I, oben in Randnr. 185 angeführt, Randnr. 345, und Jungbunzlauer/Kommission, oben in Randnr. 194 angeführt, Randnr. 256).

    Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt in diesem Zusammenhang, dass die Kommission die Geldbuße verhältnismäßig nach den Faktoren festsetzen muss, die sie für die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigt hat, und dass sie diese Faktoren dabei in schlüssiger und objektiv gerechtfertigter Weise bewerten muss (Urteil Jungbunzlauer/Kommission, oben in Randnr. 194 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 08.07.2008 - T-53/03

    BPB / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Gipsplattenmarkt - Entscheidung, mit

    Auszug aus EuG, 28.04.2010 - T-456/05
    Soweit die Klägerinnen erstens beanstanden, dass die Kommission automatisch den Höchstsatz von 10 % pro Jahr der Zuwiderhandlung angewandt habe, ist daran zu erinnern, dass Nr. 1 Abschnitt B Abs. 1 dritter Gedankenstrich der Leitlinien zwar für Verstöße von langer Dauer keine automatische Erhöhung von 10 % pro Jahr vorsieht, dass er aber der Kommission insoweit einen Ermessensspielraum lässt (Urteile des Gerichts Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 61 angeführt, Randnr. 396, und vom 8. Juli 2008, BPB/Kommission, T-53/03, Slg. 2008, II-1333, Randnr. 362).

    Ein solches Vorgehen ist völlig logisch und vernünftig und jedenfalls vom Ermessen der Kommission gedeckt (Urteil BPB/Kommission, oben in Randnr. 150 angeführt, Randnr. 361).

    Es wäre deshalb nicht logisch, wenn im Rahmen der Erhöhung dieses Betrags wegen der Dauer der Zuwiderhandlung ein Schwanken der Intensität der Zuwiderhandlung im betreffenden Zeitraum berücksichtigt würde (Urteil BPB/Kommission, oben in Randnr. 150 angeführt, Randnr. 364).

  • EuG, 05.12.2006 - T-303/02

    Westfalen Gassen Nederland / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

    Auszug aus EuG, 28.04.2010 - T-456/05
    Denn die Klägerinnen können nicht mit Erfolg auf eine Unverhältnismäßigkeit des Endbetrags der verhängten Geldbuße schließen, da sich der Ausgangsbetrag ihrer Geldbußen im Licht der von der Kommission für die Beurteilung der Bedeutung jedes Unternehmens auf dem relevanten Markt zugrunde gelegten Kriterien rechtfertigen lässt (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 20. März 2002, LR AF 1998/Kommission, T-23/99, Slg. 2002, II-1705, Randnr. 304, und vom 5. Dezember 2006, Westfalen Gassen Nederland/Kommission, T-303/02, Slg. 2006, II-4567, Randnr. 185).

    Wenn die Kommission gegen die an derselben Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen Geldbußen verhängt, die angesichts der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung im Fall des jeweiligen Unternehmens gerechtfertigt sind, ist nicht zu beanstanden, dass bei einigen Unternehmen die Geldbuße im Verhältnis zum Umsatz höher ist als bei anderen (Urteile vom 20. März 2002, Dansk Rørindustri/Kommission, oben in Randnr. 279 angeführt, Randnr. 203, und Westfalen Gassen Nederland/Kommission, oben in Randnr. 277 angeführt, Randnr. 174).

    Der Größe des Unternehmens wird nämlich durch die in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 festgelegte Obergrenze und durch die Leitlinien Rechnung getragen (Urteil Westfalen Gassen Nederland/Kommission, oben in Randnr. 277 angeführt, Randnr. 174).

  • EuGH, 08.07.1999 - C-49/92

    Kommission / Anic Partecipazioni

    Auszug aus EuG, 28.04.2010 - T-456/05
    Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass ein oder mehrere Teile dieser Reihe von Handlungen oder dieses fortgesetzten Verhaltens auch für sich genommen und isoliert betrachtet einen Verstoß gegen die genannte Vorschrift darstellen könnten (Urteil des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P, Slg. 1999, I-4125, Randnr. 81, Urteil des Gerichts vom 5. April 2006, Degussa/Kommission, T-279/02, Slg. 2006, II-897, Randnr. 155).

    Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass ein Unternehmen, das sich durch eigene Handlungen, die den Begriff von auf ein wettbewerbswidriges Ziel gerichteten Vereinbarungen oder abgestimmten Verhaltensweisen im Sinne von Art. 81 EG erfüllen und zur Mitwirkung an der Verwirklichung der Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit bestimmt sind, an einer komplexen einheitlichen Zuwiderhandlung beteiligt hat, für die gesamte Zeit seiner Beteiligung an der genannten Zuwiderhandlung auch für das Verhalten verantwortlich sein kann, das andere Unternehmen im Rahmen der Zuwiderhandlung an den Tag legen, wenn das betreffende Unternehmen nachweislich von dem eine Zuwiderhandlung darstellenden Verhalten der anderen Beteiligten weiß oder sie vernünftigerweise vorhersehen kann und bereit ist, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 203, Urteil des Gerichts vom 20. März 2002, Brugg Rohrsysteme/Kommission, T-15/99, Slg. 2002, II-1613, Randnr. 73).

    Zu berücksichtigen sind allein die Auswirkungen der gesamten Zuwiderhandlung (Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 152, und Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 1991, Hercules Chemicals/Kommission, T-7/89, Slg. 1991, II-1711, Randnr. 342).

  • EuGH, 10.05.2007 - C-328/05

    SGL Carbon / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Leitlinien für

    Auszug aus EuG, 28.04.2010 - T-456/05
    In diesem Rahmen muss die Kommission komplexe Tatsachenwürdigungen, wie die Würdigung der jeweiligen Kooperationsbeiträge dieser Unternehmen, vornehmen (Urteil des Gerichtshofs vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission, C-328/05 P, Slg. 2007, I-3921, Randnr. 81).

    In dieser Hinsicht verfügt die Kommission bei der Beurteilung der Qualität und der Nützlichkeit des Kooperationsbeitrags eines Unternehmens, insbesondere im Vergleich zu den Beiträgen anderer Unternehmen, über ein weites Ermessen (Urteil SGL Carbon/Kommission, oben in Randnr. 219 angeführt, Randnr. 88).

  • EuG, 25.10.2005 - T-38/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER EINE

    Auszug aus EuG, 28.04.2010 - T-456/05
    Diese Schlussfolgerung wird dadurch bestätigt, dass zwar bei der Beschreibung der schweren Verstöße ausdrücklich die Auswirkung auf den Markt und auf einen größeren Teil des Gemeinsamen Marktes genannt wird, dass aber die Beschreibung der besonders schweren Verstöße demgegenüber kein Erfordernis konkreter Auswirkungen auf den Markt oder auf einen bestimmten räumlichen Bereich enthält (Urteile des Gerichts vom 27. Juli 2005, Brasserie nationale/Kommission, T-49/02 bis T-51/02, Slg. 2005, II-3033, Randnr. 178, vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T-38/02, Slg. 2005, II-4407, Randnr. 150, Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 61 angeführt, Randnr. 345, und Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, oben in Randnr. 126 angeführt, Randnr. 171).

    Folglich ist bei der Beurteilung der mildernden Umstände, darunter die Nichtanwendung der Vereinbarungen, nicht auf die sich aus der Zuwiderhandlung insgesamt ergebenden Wirkungen abzustellen, denen bei der Beurteilung der konkreten Auswirkungen eines Verstoßes auf den Markt zur Beurteilung der Schwere des Verstoßes Rechnung zu tragen ist (Nr. 1 Abschnitt A Abs. 1 der Leitlinien), sondern auf das individuelle Verhalten jedes Unternehmens, um die relative Schwere des Tatbeitrags jedes einzelnen Unternehmens festzustellen (Urteil Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 137 angeführt, Randnr. 384).

  • EuG, 20.03.2002 - T-21/99

    Dansk Rørindustri / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.04.2010 - T-456/05
    Da die Kommission nicht verpflichtet ist, die Berechnung der Geldbuße ausgehend von Beträgen vorzunehmen, die auf dem Umsatz der betreffenden Unternehmen beruhen, ist sie auch nicht gehalten, falls gegenüber mehreren an der gleichen Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen Geldbußen verhängt werden, sicherzustellen, dass diese endgültigen Geldbußenbeträge, die sich aus ihrer Berechnung für die betreffenden Unternehmen ergeben, jede Differenzierung zwischen diesen Unternehmen hinsichtlich ihres Gesamtumsatzes oder ihres Umsatzes auf dem fraglichen Produktmarkt wiedergeben (Urteil des Gerichts vom 20. März 2002, Dansk Rørindustri/Kommission, T-21/99, Slg. 2002, II-1681, Randnr. 202).

    Wenn die Kommission gegen die an derselben Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen Geldbußen verhängt, die angesichts der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung im Fall des jeweiligen Unternehmens gerechtfertigt sind, ist nicht zu beanstanden, dass bei einigen Unternehmen die Geldbuße im Verhältnis zum Umsatz höher ist als bei anderen (Urteile vom 20. März 2002, Dansk Rørindustri/Kommission, oben in Randnr. 279 angeführt, Randnr. 203, und Westfalen Gassen Nederland/Kommission, oben in Randnr. 277 angeführt, Randnr. 174).

  • EuG, 11.03.1999 - T-141/94

    Thyssen Stahl / Kommission

  • EuG, 30.09.2003 - T-346/02

    Cableuropa u.a. / Kommission

  • EuG, 09.07.2003 - T-220/00

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERLÄUTERT IN EINEM KARTELLFALL AUF DEM LYSINMARKT DIE

  • EuGH, 07.06.2005 - C-17/03

    ERHÄLT EIN FRÜHERER MONOPOLIST ZUR ERFÜLLUNG VON VOR DER LIBERALISIERUNG DES

  • EuGH, 08.11.1983 - 96/82

    IAZ / Kommission

  • EuGH, 29.06.2006 - C-308/04

    SGL Carbon / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Graphitelektroden

  • EuG, 29.11.2005 - T-62/02

    Union Pigments / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartell -

  • EuG, 15.03.2000 - T-25/95

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN DAS ZEMENTKARTELL VERHÄNGTEN GELDBUSSEN UM FAST 140

  • EuGH, 14.07.2005 - C-65/02

    ThyssenKrupp Stainless (früher Krupp Thyssen Stainless) / Kommission -

  • EuG, 12.12.2000 - T-128/98

    Aéroports de Paris / Kommission

  • EuG, 08.10.2008 - T-69/04

    Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuGH, 02.03.1983 - 7/82

    GLV / Kommission

  • EuGH, 16.11.2000 - C-297/98

    SCA Holding / Kommission

  • EuG, 29.11.2005 - T-52/02

    SNCZ / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartell - Zinkphosphatmarkt -

  • EuG, 08.07.2008 - T-54/03

    Lafarge / Kommission

  • EuG, 29.11.2005 - T-64/02

    Heubach / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartell - Zinkphosphatmarkt -

  • EuG, 15.03.2006 - T-26/02

    Daiichi Pharmaceutical / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der

  • EuG, 20.03.2002 - T-23/99

    LR AF 1998 / Kommission

  • EuG, 08.07.2008 - T-50/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG, MIT DER GELDBUSSEN GEGEN KNAUF, LAFARGE

  • EuGH, 14.09.1999 - C-310/97

    Kommission / AssiDomän Kraft Products u.a.

  • EuG, 29.04.2004 - T-236/01

    Das Gericht erster Instanz setzt die Geldbussen herab, die die Kommission mit

  • EuG, 17.12.1991 - T-7/89

    SA Hercules Chemicals NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuGH, 07.06.2007 - C-76/06

    Britannia Alloys & Chemicals / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell -

  • EuGH, 06.03.1974 - 6/73

    Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents / Kommission

  • EuG, 09.07.2003 - T-224/00

    Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients / Kommission

  • EuG, 07.10.1999 - T-228/97

    Irish Sugar / Kommission

  • EuG, 10.03.1992 - T-13/89

    Imperial Chemical Industries plc gegen Kommission der Europäischen

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

  • EuGH, 18.05.2006 - C-397/03

    Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients / Kommission -

  • EuG, 12.07.2007 - T-229/05

    AEPI / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-338/94

    Finnboard / Kommission

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • EuG, 13.12.2001 - T-45/98

    Krupp Thyssen Stainless / Kommission

  • EuGH, 01.03.2007 - C-391/05

    Jan De Nul - Verbrauchsteuern - Befreiung von der Mineralölsteuer - Richtlinie

  • EuG, 15.06.2005 - T-71/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION IN BEZUG AUF EIN

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

  • EuG, 27.09.2006 - T-322/01

    Roquette Frères / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - Artikel

  • EuG, 27.07.2005 - T-49/02

    Brasserie nationale / Kommission - Kartelle - Luxemburgischer Biermarkt -

  • EuG, 14.05.1998 - T-347/94

    Mayr-Melnhof / Kommission

  • EuGH, 15.07.1970 - 41/69

    Chemiefarma / Kommission

  • EuG, 19.09.2000 - T-252/97

    Dürbeck / Kommission

  • EuG, 13.06.2000 - T-204/97

    EPAC / Kommission

  • EuG, 08.07.2008 - T-99/04

    GEGEN EIN BERATUNGSUNTERNEHMEN, DAS ZUR DURCHFÜHRUNG EINES KARTELLS BEIGETRAGEN

  • EuG, 20.03.2002 - T-15/99

    Brugg Rohrsysteme / Kommission

  • EuG, 05.04.2006 - T-279/02

    Degussa / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartelle - Markt für

  • EuGH, 15.05.1997 - C-355/95

    TWD / Kommission

  • EuG, 09.09.2011 - T-12/06

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission über die Verhängung einer

    Die Art der Zuwiderhandlung spielt insbesondere bei der Einstufung der Zuwiderhandlungen als "besonders schwer" eine vorrangige Rolle (Urteil Erste Group Bank u. a./Kommission, oben in Randnr. 109 angeführt, Randnr. 101, und Urteil des Gerichts vom 28. April 2010, Gütermann und Zwicky/Kommission, T-456/05 und T-457/05, Slg. 2010, II-1443, Randnr. 137).

    Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass zwar in der Beschreibung der schweren Verstöße ausdrücklich erwähnt wird, dass sie Auswirkungen auf den Markt haben und in einem größeren Teil des Gemeinsamen Marktes zum Tragen kommen, die Beschreibung der besonders schweren Verstöße aber kein Erfordernis konkreter Auswirkungen auf den Markt oder auf ein besonderes geografisches Gebiet enthält (Urteil Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Randnr. 222 angeführt, Randnr. 137; vgl. in diesem Sinne auch Urteile Brasserie nationale u. a./Kommission, oben in Randnr. 224 angeführt, Randnr. 178, und Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 224 angeführt, Randnr. 150).

    Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass je nach Fall die Größe des fraglichen Produktmarkts zu diesen die Schwere einer Zuwiderhandlung belegenden Gesichtspunkten zählen kann (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, Slg. 1983, 1825, Randnr. 120, und Urteil Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Randnr. 222 angeführt, Randnr. 267).

    Was zweitens die Rüge von Deltafina anbelangt, dass die Geldbuße außer Verhältnis zum Wert ihrer Ankäufe auf dem betreffenden Markt sowie zu den aus ihren eigenen nachgeordneten Tätigkeiten erzielten Umsätzen und zu dem im Zeitraum 1996 bis 2002 erzielten Gesamtgewinn stehe, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das anzuwendende Recht keinen allgemein anwendbaren Grundsatz enthält, wonach die Sanktion in angemessenem Verhältnis zu dem von dem Unternehmen auf dem betreffenden Markt erzielten Umsatz (vgl. Urteil Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Randnr. 222 angeführt, Randnr. 277 und die dort angeführte Rechtsprechung) bzw. zu den auf dem nachgeordneten Markt erzielten Umsätzen oder zu dem während der Dauer des Kartells erzielten Gewinn stehen muss.

    Da das, was dann auf der Ebene der tatsächlich erzielten Marktpreise geschah, durch andere, von den Kartellmitgliedern nicht kontrollierbare Faktoren beeinflusst werden konnte, können die Kartellmitglieder externe Faktoren, die ihre Bemühungen durchkreuzten, nicht zu ihren Gunsten anführen und zu Umständen umdeuten, die eine Herabsetzung der Geldbuße rechtfertigen (vgl. Urteil Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, oben in Randnr. 217 angeführt, Randnr. 287, Urteil vom 8. Oktober 2008, Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 223 angeführt, Randnr. 86, sowie Urteil Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Randnr. 222 angeführt, Randnr. 130 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es wäre unverhältnismäßig, eine solche Darlegung zu verlangen, die beträchtliche Ressourcen in Anspruch nehmen würde, weil sie den Rückgriff auf hypothetische Berechnungen anhand wirtschaftlicher Modelle erfordern würde, deren Genauigkeit nur schwer gerichtlich nachprüfbar und deren Unfehlbarkeit keineswegs erwiesen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, oben in Randnr. 217 angeführt, Randnr. 286, Urteil vom 8. Oktober 2008, Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 223 angeführt, Randnr. 85, und Urteil Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Randnr. 222 angeführt, Randnr. 129 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 17.05.2011 - T-343/08

    Arkema France / Kommission

    226 bis 228 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 28. April 2010, Gütermann und Zwicky/Kommission, T-456/05 und T-457/05, Slg. 2010, II-0000, Randnr. 264).

    In diesem Rahmen muss die Kommission komplexe Tatsachenwürdigungen, wie die Würdigung der jeweiligen Kooperationsbeiträge dieser Unternehmen, vornehmen (Urteil des Gerichtshofs vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission, C-328/05 P, Slg. 2007, I-3921, Randnr. 81, und Urteil Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Randnr. 63 angeführt, Randnr. 219).

    Wegen dieses Geltungsgrundes der Ermäßigung kann die Kommission nicht die Nützlichkeit der vorgelegten Information unberücksichtigt lassen, die sich zwangsläufig nach dem Beweismaterial richtet, das sich bereits in ihrem Besitz befindet (Urteil Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Randnr. 63 angeführt, Randnr. 220).

    Sie genügt deshalb nicht, um eine Herabsetzung der Geldbuße wegen Zusammenarbeit zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 8. Juli 2004, Mannesmannröhren-Werke/Kommission, T-44/00, Slg. 2004, II-2223, Randnr. 301; Danone, oben in Randnr. 51 angeführt, Randnr. 455, sowie Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Randnr. 63 angeführt, Randnr. 222).

    95 bis 97, und Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Randnr. 63 angeführt, Randnr. 221, gestützt.

  • EuG, 05.10.2011 - T-39/06

    Transcatab / Kommission

    Die Art der Zuwiderhandlung spielt, insbesondere wenn es darum geht, Zuwiderhandlungen als "besonders schwer" einzustufen, eine übergeordnete Rolle (Urteil Erste Group Bank u. a./Kommission, oben in Randnr. 139 angeführt, Randnr. 101, und Urteil des Gerichts vom 28. April 2010, Gütermann und Zwicky/Kommission, T-456/05 und T-457/05, Slg. 2010, II-1443, Randnr. 137).

    Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass zwar in der Beschreibung der schweren Verstöße ausdrücklich erwähnt wird, dass sie Auswirkungen auf den Markt haben und in einem größeren Teil des Gemeinsamen Marktes zum Tragen kommen, die Beschreibung der besonders schweren Verstöße aber kein Erfordernis konkreter Auswirkungen auf den Markt oder auf ein besonderes geografisches Gebiet enthält (Urteil Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Randnr. 146 angeführt, Randnr. 137; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Brasserie nationale u. a./Kommission, oben in Randnr. 148 angeführt, Randnr. 178).

    Die Kartellmitglieder können externe Faktoren, die ihre Bemühungen durchkreuzten, nicht zu ihren Gunsten anführen und zu Umständen umdeuten, die eine Herabsetzung der Geldbuße rechtfertigen (vgl. Urteile Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, oben in Randnr. 141 angeführt, Randnr. 287, Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 147 angeführt, Randnr. 86, sowie Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Randnr. 146 angeführt, Randnr. 130 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es wäre unverhältnismäßig, eine solche Darlegung zu verlangen, die beträchtliche Ressourcen in Anspruch nehmen würde, weil sie den Rückgriff auf hypothetische Berechnungen anhand wirtschaftlicher Modelle erfordern würde, deren Genauigkeit nur schwer gerichtlich nachprüfbar und deren Unfehlbarkeit keineswegs erwiesen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, oben in Randnr. 141 angeführt, Randnr. 286, Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 147 angeführt, Randnr. 85, sowie Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Randnr. 146 angeführt, Randnr. 129 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 09.12.2014 - T-91/10

    Lucchini / Kommission

    Nach ständiger Rechtsprechung ist das tatsächliche Verhalten, das ein Unternehmen an den Tag gelegt zu haben vorgibt, für die Beurteilung der Auswirkung eines Kartells auf den Markt ohne Belang; zu berücksichtigen sind allein die Auswirkungen der gesamten Zuwiderhandlung (Urteil des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P, Slg. 1999, I-4125, Rn. 152; Urteile des Gerichts vom 9. Juli 2003, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, T-224/00, Slg. 2003, II-2597, Rn. 167, vom 28. April 2010, Gütermann und Zwicky/Kommission, T-456/05 und T-457/05, Slg. 2010, II-1443, Rn. 133, sowie KME Germany u. a./Kommission, oben in Rn. 251 angeführt, Rn. 72).

    Somit musste die Berücksichtigung des eine Zuwiderhandlung darstellenden Verhaltens der Klägerin durch die Kommission zur Beurteilung der individuellen Lage dieses Unternehmens erfolgen, sie konnte aber keinen Einfluss auf die Einstufung der Zuwiderhandlung in die Kategorie der "besonders schweren" Verstöße haben (vgl. in diesem Sinne Urteil Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Rn. 261 angeführt, Rn. 134).

    Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass ein Unternehmen, das sich durch eigene Handlungen, die den Begriff von auf ein wettbewerbswidriges Ziel gerichteten Vereinbarungen oder verabredeten Praktiken im Sinne von Art. 65 KS erfüllen und zur Mitwirkung an der Verwirklichung der Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit bestimmt sind, an einer komplexen einheitlichen Zuwiderhandlung beteiligt hat, für die gesamte Zeit seiner Beteiligung an der genannten Zuwiderhandlung auch für das Verhalten verantwortlich sein kann, das andere Unternehmen im Rahmen der Zuwiderhandlung an den Tag legen, wenn das betreffende Unternehmen nachweislich von dem eine Zuwiderhandlung darstellenden Verhalten der anderen Beteiligten weiß oder es vernünftigerweise vorhersehen kann und bereit ist, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (Urteile des Gerichtshofs Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Rn. 261 angeführt, Rn. 203, und vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens, C-441/11 P, Rn. 42; Urteile des Gerichts vom 20. März 2002, Brugg Rohrsysteme/Kommission, T-15/99, Slg. 2002, II-1613, Rn. 73, sowie Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Rn. 261 angeführt, Rn. 50).

    Wenn ein Unternehmen nachweislich von dem eine Zuwiderhandlung darstellenden Verhalten der anderen Beteiligten wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und wenn es bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen, wird es auch für den gesamten Zeitraum seiner Beteiligung an der Zuwiderhandlung als für das Verhalten verantwortlich angesehen, das im Rahmen derselben Zuwiderhandlung von anderen Unternehmen an den Tag gelegt wurde (Urteile Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Rn. 165 angeführt, Rn. 328, sowie Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Rn. 261 angeführt, Rn. 156).

  • EuG, 16.09.2013 - T-380/10

    Wabco Europe u.a. / Kommission

    Das Gericht habe in seinem Urteil vom 28. April 2010, Gütermann und Zwicky/Kommission (T-456/05 und T-457/05, Slg. 2010, II-1443, Randnr. 53), nämlich festgestellt, dass ein Unternehmen bei einer einheitlichen Zuwiderhandlung nicht bereits deshalb von seiner Verantwortlichkeit befreit sei, weil es auf dem relevanten Markt nicht tätig gewesen sei.

    Wegen dieses Geltungsgrundes der Ermäßigung kann die Kommission nicht die Nützlichkeit der vorgelegten Information unberücksichtigt lassen, die sich zwangsläufig nach dem Beweismaterial richtet, das sich bereits in ihrem Besitz befindet (Urteile Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Randnr. 98 angeführt, Randnr. 220, und Arkema France/Kommission, oben in Randnr. 149 angeführt, Randnr. 136).

  • EuG, 05.10.2011 - T-11/06

    Romana Tabacchi / Kommission

    Die Art der Zuwiderhandlung spielt, insbesondere wenn es darum geht, Zuwiderhandlungen als "besonders schwer" einzustufen, eine vorrangige Rolle (Urteil Erste Group Bank u. a./Kommission, oben in Randnr. 69 angeführt, Randnr. 101, sowie Urteil des Gerichts vom 28. April 2010, Gütermann und Zwicky/Kommission, T-456/05 und T-457/05, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 137).

    Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass zwar in der Beschreibung der schweren Verstöße ausdrücklich erwähnt wird, dass sie Auswirkungen auf den Markt haben, die Beschreibung der besonders schweren Verstöße aber kein Erfordernis konkreter Auswirkungen auf den Markt enthält (Urteil Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 137; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Brasserie nationale u. a./Kommission, oben in Randnr. 78 angeführt, Randnr. 178).

    Da das, was dann auf der Ebene der tatsächlich erzielten Marktpreise geschah, durch andere, von den Kartellmitgliedern nicht kontrollierbare Faktoren beeinflusst werden konnte, können die Kartellmitglieder externe Faktoren, die ihre Bemühungen durchkreuzten, nicht zu ihren Gunsten anführen und zu Umständen umdeuten, die eine Herabsetzung der Geldbuße rechtfertigen (vgl. Urteile Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, oben in Randnr. 71 angeführt, Randnr. 287, und Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 130 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 17.05.2011 - T-299/08

    Das Gericht erhält die gegen Elf Aquitaine und Arkema France wegen Beteiligung an

    In diesem Rahmen muss die Kommission komplexe Tatsachenwürdigungen, wie die Würdigung der jeweiligen Kooperationsbeiträge dieser Unternehmen, vornehmen (Urteile des Gerichtshofs vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission, C-328/05 P, Slg. 2007, I-3921, Randnr. 81, und des Gerichts vom 28. April 2010, Gütermann und Zwicky/Kommission, T-456/05 und T-457/05, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 219).

    Wegen dieses Geltungsgrundes der Ermäßigung kann die Kommission nicht die Nützlichkeit der vorgelegten Information unberücksichtigt lassen, die sich zwangsläufig nach dem Beweismaterial richtet, das sich bereits in ihrem Besitz befindet (Urteil Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Randnr. 340 angeführt, Randnr. 220).

    Sie genügt deshalb nicht, um eine Herabsetzung der Geldbuße wegen Zusammenarbeit zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 8. Juli 2004, Mannesmannröhren-Werke/Kommission, T-44/00, Slg. 2004, II-2223, Randnr. 301, vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T-38/02, Slg. 2005, II-4407, im Folgenden: Danone-Urteil des Gerichts, Randnr. 455, und Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Randnr. 341 angeführt, Randnr. 222).

  • EuG, 29.03.2012 - T-336/07

    Das Gericht bestätigt die von der Kommission gegen Telefónica wegen Missbrauchs

    Da sich die Erhöhung aufgrund der Dauer der Zuwiderhandlung prozentual nach dem Ausgangsbetrag der Geldbuße richtet, der anhand der Schwere des gesamten Verstoßes ermittelt wird und damit bereits die unterschiedliche Intensität der Zuwiderhandlung widerspiegelt, ist im Rahmen der Erhöhung dieses Betrags wegen der Dauer der Zuwiderhandlung ein Schwanken der Intensität der Zuwiderhandlung im betreffenden Zeitraum nicht zu berücksichtigen (Urteil des Gerichts vom 28. April 2010, Gütermann und Zwicky/Kommission, T-456/05 und T-457/05, Slg. 2010, II-1443, Randnr. 159).
  • EuG, 14.03.2013 - T-587/08

    Fresh Del Monte Produce / Kommission

    In diesem Rahmen muss die Kommission komplexe Tatsachenwürdigungen, wie die Würdigung der jeweiligen Kooperationsbeiträge dieser Unternehmen, vornehmen (Urteil SGL Carbon/Kommission, oben in Randnr. 749 angeführt, Randnr. 81, und Urteil des Gerichts vom 28. April 2010, Gütermann und Zwicky/Kommission, T-456/05 und T-457/05, Slg. 2010, II-1443, Randnr. 219).

    In Anbetracht des Grundes für die Herabsetzung kann die Kommission nicht die Nützlichkeit der gelieferten Information außer Acht lassen, die zwangsläufig von den sich bereits in ihrem Besitz befindlichen Beweismitteln abhängt (Urteil Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Randnr. 841 angeführt, Randnr. 221).

  • EuG, 29.06.2012 - T-360/09

    Die gegen E.ON und GDF Suez wegen Aufteilung des französischen und des deutschen

    Daraus folgt, dass die Kommission darauf achten muss, dass die Geldbußen abschreckenden Charakter haben (Urteil des Gerichts vom 28. April 2010, Gütermann und Zwicky/Kommission, T-456/05 und T-457/05, Slg. 2010, II-1443, Randnr. 79).
  • EuG, 15.07.2015 - T-393/10

    Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 16.09.2013 - T-373/10

    Villeroy & Boch Austria / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer,

  • EuG, 05.06.2012 - T-214/06

    Imperial Chemical Industries / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 12.07.2018 - T-439/14

    LS Cable & System / Kommission

  • EuG, 17.12.2014 - T-72/09

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission über die Beteiligung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-17/10

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott schließt das Verbot der Doppelbestrafung

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2015 - C-194/14

    AC-Treuhand / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Europäische Märkte für

  • EuG, 16.09.2013 - T-386/10

    Dornbracht / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer, deutscher,

  • EuG, 30.11.2011 - T-208/06

    Das Gericht setzt die von der Kommission gegen bestimmte Unternehmen des

  • EuG, 16.09.2013 - T-375/10

    Hansa Metallwerke u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer,

  • EuG, 29.06.2012 - T-370/09

    GDF Suez / Kommission

  • EuG, 09.12.2014 - T-70/10

    Feralpi / Kommission

  • EuG, 09.12.2014 - T-92/10

    Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti / Kommission

  • EuG, 12.12.2012 - T-352/09

    Novácke chemické závody / Kommission

  • EuG, 09.12.2014 - T-83/10

    Riva Fire / Kommission

  • EuG, 17.05.2013 - T-154/09

    MRI / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Marineschläuche

  • EuG, 09.09.2015 - T-92/13

    Philips / Kommission

  • EuG, 09.12.2014 - T-85/10

    Alfa Acciai / Kommission

  • EuG, 09.12.2014 - T-69/10

    IRO / Kommission

  • EuG, 16.09.2013 - T-412/10

    Roca / Kommission

  • EuG, 22.01.2015 - T-140/12

    Teva Pharma und Teva Pharmaceuticals Europe / EMA - Humanarzneimittel -

  • EuG, 26.09.2014 - T-498/11

    Evropaïki Dynamiki / Kommission

  • EuG, 13.12.2016 - T-764/14

    European Dynamics Luxembourg und Evropaïki Dynamiki / Kommission

  • EuG, 02.12.2014 - T-661/11

    Italien / Kommission

  • EGMR, 02.07.2013 - 25662/10

    STRELTSOV v. ESTONIA

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