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Rechtsprechung
   EuG, 22.01.2013 - T-46/09   

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EuG, 22.01.2013 - T-46/09 (https://dejure.org/2013,169)
EuG, Entscheidung vom 22.01.2013 - T-46/09 (https://dejure.org/2013,169)
EuG, Entscheidung vom 22. Januar 2013 - T-46/09 (https://dejure.org/2013,169)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com

    EAGFL - Abteilung Garantie - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Verarbeitung von Zitrusfrüchten, Baumwolle, Rindfleisch und Olivenöl - Finanzaudit - Schlüsselkontrollen - Verhältnismäßigkeit - Erneutes Auftreten - Begründungspflicht

  • Europäischer Gerichtshof

    Griechenland / Kommission

    EAGFL - Abteilung Garantie - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Verarbeitung von Zitrusfrüchten, Baumwolle, Rindfleisch und Olivenöl - Finanzaudit - Schlüsselkontrollen - Verhältnismäßigkeit - Erneutes Auftreten - Begründungspflicht

  • EU-Kommission

    Griechenland / Kommission

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung K(2008) 7820 endg. der Kommission vom 8. Dezember 2008 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, und des ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (32)

  • EuGH, 07.07.2005 - C-5/03

    Griechenland / Kommission - EAGFL - Ausschluss bestimmter Ausgaben - Obst und

    Auszug aus EuG, 22.01.2013 - T-46/09
    Im Übrigen ist die Kommission nicht verpflichtet, das Vorhandensein eines tatsächlichen Schadens nachzuweisen, sondern sie kann sich darauf beschränken, ernsthafte Indizien hierfür anzugeben (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juli 2005, Griechenland/Kommission, C-5/03, Slg. 2005, I-5925, Randnrn.

    Slg. 1991, I-581, Randnr. 18, und Urteil vom 9. September 2011, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 240 angeführt, Randnr. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1638/98 ergibt sich nämlich, dass das GIS auf der Grundlage der Daten der Ölkartei eingerichtet wird (Urteil des Gerichtshofs vom 27. Oktober 2005, Griechenland/Kommission, C-387/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 63, und Urteil vom 11. Juni 2009, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 63 angeführt, Randnr. 94).

    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die in Art. 28 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2366/98 vorgesehene Erhöhung der Zahl der Kontrollen in den Regionen, in denen die Einrichtung des GIS-Olivenöl nicht abgeschlossen ist, ein Ausgleich dafür sein soll, dass Daten fehlen, die dieses System liefern könnte, wie z. B. Luftaufnahmen, nicht aber Daten ersetzt, die bereits hätten verfügbar sein müssen (Urteil vom 27. Oktober 2005, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 286 angeführt, Randnr. 65, und Urteil vom 11. Juni 2009, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 63 angeführt, Randnr. 95).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, wenn eine oder mehrere Schlüsselkontrollen nicht oder nur so unzulänglich bzw. so selten vorgenommen werden, dass es absolut unmöglich ist, die Förderfähigkeit eines Antrags zu beurteilen oder eine Unregelmäßigkeit zu verhüten, die Kommission davon ausgehen darf, dass die erhöhte Gefahr erheblicher Verluste zulasten des EAGFL bestand (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Oktober 2005, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 286 angeführt, Randnr. 105).

    Andernfalls könnte die Kommission nicht sicherstellen, dass der EAGFL nur die Maßnahmen finanziert, die nach den Gemeinschaftsvorschriften im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte durchgeführt werden (Urteil vom 11. Juni 2009, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 63 angeführt, Randnr. 175).

    Soweit die Hellenische Republik bestreitet, dass das Risiko für den EAGFL größer geworden sei, ist darauf hinzuweisen, dass dem Mitgliedstaat bezüglich der Höhe der Berichtigung der Beweis obliegt, dass der Kommission ein Fehler in Bezug auf die aus dem festgestellten Verstoß zu ziehenden finanziellen Konsequenzen unterlaufen ist (Urteile des Gerichtshofs vom 18. März 1999, 1talien/Kommission, C-59/97, Slg. 1999, I-1683, Randnr. 55, und vom 20. September 2001, Belgien/Kommission, oben in Randnr. 73 angeführt, Randnr. 37; Urteil vom 11. Juni 2009, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 63 angeführt, Randnr. 168).

    Es handelt sich jedoch um eine Ausnahmebestimmung, die daher restriktiv auszulegen ist (Urteil vom 12. September 2007, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 368 angeführt, Randnr. 115).

    Die Hellenische Republik muss insbesondere dartun, dass die Verspätungen innerhalb vernünftiger Grenzen geblieben sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 18. September 2003, Griechenland/Kommission, C-331/00, Slg. 2003, I-9085, Randnr. 117, und Urteil vom 11. Juni 2009, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 63 angeführt, Randnr. 372).

    Im vorliegenden Fall war also nachzuweisen, dass es in Bezug auf die Ackerkulturen zuvor Beschwerden gegeben hatte, deren Prüfung die verspäteten Zahlungen rechtfertigten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2009, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 63 angeführt, Randnr. 375).

  • EuG, 11.06.2009 - T-33/07

    Griechenland / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.01.2013 - T-46/09
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass sich die Kommission für die Feststellung, dass die festgestellten Mängel erneut aufgetreten seien, insbesondere auf die Untersuchung FV/302/2003 betreffend die Regelung für die Verarbeitung von Zitrusfrüchten (Anlage 4 zur Klageschrift) bezog, die zum Urteil des Gerichts vom 11. Juni 2009 (Griechenland/Kommission, T-33/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.

    Im Rahmen der Untersuchung FV/302/2003 waren Mängel vor allem bei den Verwaltungs- und Buchführungskontrollen festgestellt worden, insbesondere im Hinblick auf die Überprüfung, ob die Angaben in den Aufzeichnungen der Erzeugerorganisationen und Verarbeiter mit der von den nationalen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Buchführung übereinstimmen, wobei der Grund für die Mängel unter anderem darin lag, dass die Opekepe (griechische Stelle für die Zahlung und Kontrolle der Beihilfen aus dem Ausrichtungs- und Garantiefonds) den Regionalbezirken (Nomos) keine Anweisungen erteilt hatte und das für die Kontrollen eingesetzte Personal über keine Erfahrung verfügte (vgl. Dokument vom 4. März 2003 der Kommission betreffend die Ergebnisse der Untersuchung FV/302/2003, insbesondere Randnr. 8, sowie Urteil Griechenland/Kommission, Randnr. 58).

    Für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 waren die Kontrollen jedoch, wie die Hellenische Republik einräumt, innerhalb eines geeigneten Zeitraums vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2009, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 63 angeführt, Randnr. 196), d. h. zu einem Zeitpunkt, der mit Sicherheit bestimmt werden kann und gewährleistet, dass die kontrollierte Anbaufläche mit Baumwolle eingesät ist, also vor oder während der Ernte.

    Nach ständiger Rechtsprechung (Urteil vom 9. September 2004, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 73 angeführt, Randnr. 51) obliegt es dem betroffenen Mitgliedstaat, die Vornahme seiner Kontrollen eingehend und vollständig nachzuweisen und so gegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit der Behauptungen der Kommission darzutun.

  • EuGH, 18.04.2002 - C-332/00

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.01.2013 - T-46/09
    Soweit die Hellenische Republik bestreitet, dass das Risiko für den EAGFL größer geworden sei, ist darauf hinzuweisen, dass dem Mitgliedstaat bezüglich der Höhe der Berichtigung der Beweis obliegt, dass der Kommission ein Fehler in Bezug auf die aus dem festgestellten Verstoß zu ziehenden finanziellen Konsequenzen unterlaufen ist (Urteile des Gerichtshofs vom 18. März 1999, 1talien/Kommission, C-59/97, Slg. 1999, I-1683, Randnr. 55, und vom 20. September 2001, Belgien/Kommission, oben in Randnr. 73 angeführt, Randnr. 37; Urteil vom 11. Juni 2009, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 63 angeführt, Randnr. 168).

    Folglich bleiben alle sonstigen Beträge, insbesondere diejenigen, die im Rahmen dieser gemeinsamen Organisation auszuzahlen sich die nationalen Behörden zu Unrecht für ermächtigt hielten, zulasten der Mitgliedstaaten (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 18. April 2002, Belgien/Kommission, C-332/00, Slg. 2002, I-3609, Randnrn.

  • EuGH, 21.02.1991 - C-28/89

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.01.2013 - T-46/09
    Nach gefestigter Rechtsprechung nämlich kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf praktische Schwierigkeiten berufen, um die Nichtdurchführung geeigneter Kontrollen nach der Gemeinschaftsregelung zu rechtfertigen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 21. Februar 1991, Deutschland/Kommission, C-28/89.

    Slg. 1991, I-581, Randnr. 18, und Urteil vom 9. September 2011, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 240 angeführt, Randnr. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.02.2005 - C-318/02

    Niederlande / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.01.2013 - T-46/09
    Insoweit kann die Kommission nach ständiger Rechtsprechung die Übernahme sämtlicher in Rede stehender Ausgaben durch den EAGFL ablehnen, wenn sie feststellt, dass es keine ausreichenden Kontrollmechanismen gibt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 24. Februar 2005, Niederlande/Kommission, C-318/02, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 45).

    Um nämlich die Wirksamkeit des Programms zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums und die Verwirklichung seiner Ziele sicherzustellen, kommt es darauf an, dass die förderungsfähigen Maßnahmen dem Gemeinschaftsrecht entsprechen und dass die Mitgliedstaaten auf dieses Ergebnis gemeinsam durch Beachtung des normativen Rahmens hinwirken, der in den Verordnungen mit den Vorschriften für die Entwicklung des ländlichen Raums enthalten ist, wobei das Ergebnis nicht erreicht würde, wenn die Mitgliedstaaten die Mittel unter Verstoß gegen die geltenden Bestimmungen weiterverteilen könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. September 2009, Niederlande/Kommission, oben in Randnr. 73 angeführt, Randnr. 118).

  • EuG, 24.03.2011 - T-184/09

    Griechenland / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.01.2013 - T-46/09
    Die Kommission hat daher dadurch, dass sie im vorliegenden Fall eine pauschale Berichtigung vornahm, die sich nur auf 5 % der betreffenden Ausgaben belief, obwohl die von den griechischen Behörden durchgeführten Kontrollen gegen die Anforderungen der Gemeinschaftsregelung verstießen, nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 24. März 2011, Griechenland/Kommission, T-184/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 31.03.2011 - T-214/07

    Griechenland / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.01.2013 - T-46/09
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Erhöhung des Berichtigungssatzes auf 15 % nicht automatisch, sondern erst nach Prüfung der eventuellen vom Mitgliedstaat ergriffenen Korrektur- und Ausgleichsmaßnahmen und unter Berücksichtigung der vorgenommenen Verbesserungen erfolgen darf (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 31. März 2011, Griechenland/Kommission, T-214/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 90).
  • EuGH, 27.10.2005 - C-387/03

    Griechenland / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.01.2013 - T-46/09
    Aus Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1638/98 ergibt sich nämlich, dass das GIS auf der Grundlage der Daten der Ölkartei eingerichtet wird (Urteil des Gerichtshofs vom 27. Oktober 2005, Griechenland/Kommission, C-387/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 63, und Urteil vom 11. Juni 2009, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 63 angeführt, Randnr. 94).
  • EuGH, 18.05.2000 - C-242/97

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.01.2013 - T-46/09
    Das Gericht weist darauf hin, dass die Kommission die Übernahme sämtlicher Ausgaben ablehnen kann, wenn sie feststellt, dass es keine ausreichenden Kontrollmechanismen gibt (vgl. insbesondere Urteil des Gerichtshofs vom 18. Mai 2000, Belgien/Kommission, C-242/97, Slg. 2000, I-3421, Randnr. 122).
  • EuGH, 21.03.2002 - C-130/99

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.01.2013 - T-46/09
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten die durch eine Verordnung vorgesehenen besonderen Kontrollmaßnahmen durchführen müssen, ohne dass ihr Einwand, ein anderes Kontrollsystem sei wirksamer, geprüft zu werden braucht (Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 2002, Spanien/Kommission, C-130/99, Slg. 2002, I-3005, Randnr. 87).
  • EuG, 12.09.2007 - T-243/05

    Griechenland / Kommission - EAGFL - Abteilung "Garantie" - Ausgaben, die von der

  • EuGH, 24.03.1988 - 347/85

    Vereinigtes Königreich / Kommission

  • EuG, 15.12.2011 - T-232/08

    Luxemburg / Kommission

  • EuG, 09.09.2011 - T-344/05

    Griechenland / Kommission

  • EuGH, 22.12.2008 - C-333/07

    Regie Networks - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung zugunsten von lokalen

  • EuG, 14.02.2012 - T-267/06

    Italien / Kommission

  • EuG, 20.06.2006 - T-251/04

    Griechenland / Kommission

  • EuGH, 18.09.2003 - C-331/00

    Griechenland / Kommission

  • EuGH, 28.10.1999 - C-253/97

    Italien / Kommission

  • EuGH, 18.03.1999 - C-59/97

    Italien / Kommission

  • EuG, 30.09.2009 - T-55/07

    Niederlande / Kommission

  • EuGH, 19.06.2003 - C-329/00

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 24.04.2008 - C-418/06

    Belgien / Kommission - Rechtsmittel - EAGFL - Sektor Kulturpflanzen -

  • EuGH, 11.01.2001 - C-247/98

    Griechenland / Kommission

  • EuGH, 13.07.2000 - C-46/97

    Griechenland / Kommission

  • EuG, 14.02.2008 - T-266/04

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 06.03.2001 - C-278/98

    Niederlande / Kommission

  • EuG, 28.09.2011 - T-352/05

    Griechenland / Kommission

  • EuGH, 21.01.1999 - C-54/95

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 20.09.2001 - C-263/98

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 09.09.2004 - C-332/01

    Griechenland / Kommission

  • EuGH, 24.02.2005 - C-300/02

    Griechenland / Kommission - EAGFL - Ackerkulturen - Verordnung (EWG) Nr. 729/70 -

  • EuG, 01.02.2018 - T-506/15

    Griechenland / Kommission - EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene

    La majoration en cause peut à cet égard être considérée comme constituant un acte se situant dans le cadre de la fixation du taux global de la correction devant être supportée par la République hellénique (arrêt du 22 janvier 2013, Grèce/Commission, T-46/09, EU:T:2013:32, point 57).
  • EuG, 30.04.2015 - T-259/13

    Frankreich / Kommission

    Quant à la jurisprudence mentionnée par la République française, à savoir l'arrêt du 21 juillet 2011, Nagy (C-21/10, Rec, EU:C:2011:505), et l'arrêt du 22 janvier 2013, Grèce/Commission, (T-46/09, Rec, EU:T:2013:32), force est de constater que la République française affirme en substance que ladite jurisprudence confirme son point de vue sans démontrer en quoi les circonstances propres aux arrêts mentionnés et les régimes de contrôles en cause dans ces arrêts, dont certains étaient des régimes de contrôles simplifiés, sont transposables aux circonstances de la présente affaire.
  • EuG, 02.12.2014 - T-661/11

    Italien / Kommission

    Da sie nicht mehr in der Lage war, die erzeugten Milchmengen zu bestimmen und somit den dem Fonds entstandenen Schaden genau zu beziffern, war sie nach den im Dokument VI/5330/97 enthaltenen Leitlinien auch befugt, eine pauschale finanzielle Berichtigung anzuwenden (Urteil des Gerichtshofs vom 24. April 2008, Belgien/Kommission, C-418/06 P, Slg. 2008, I-3047, Rn. 136, und Urteil des Gerichts vom 22. Januar 2013, Griechenland/Kommission, T-46/09, Rn. 49).
  • EuG, 12.02.2014 - T-81/12

    Beco / Kommission - Dumping - Einfuhren von Verbindungselementen aus

    Indes ist nach ständiger Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Rechtsakts nach dem Sachverhalt und der Rechtslage zu beurteilen, die bei Erlass des Aktes bestanden (Urteile des Gerichtshofs vom 7. Februar 1979, Frankreich/Kommission, 15/76 und 16/76, Slg. 1979, 321, Rn. 7, und vom 5. Juli 1984, Société d'initiatives et de coopération agricoles und Société interprofessionnelle des producteurs et expéditeurs de fruits, légumes, bulbes et fleurs d'Ille-et-Vilaine/Kommission, 114/83, Slg. 1984, 2589, Rn. 22; Urteile des Gerichts vom 22. Oktober 1996, SNCF und British Railways/Kommission, T-79/95 und T-80/95, Slg. 1996, II-1491, Rn. 48, und vom 22. Januar 2013, Griechenland/Kommission, T-46/09, Rn. 149).
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