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   EuG, 18.09.1995 - T-471/93   

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EuG, 18.09.1995 - T-471/93 (https://dejure.org/1995,7599)
EuG, Entscheidung vom 18.09.1995 - T-471/93 (https://dejure.org/1995,7599)
EuG, Entscheidung vom 18. September 1995 - T-471/93 (https://dejure.org/1995,7599)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Begründung einer von den Gemeinschaftsorganen erlassenen Entscheidung; Wetteinsätze für französische Rennen; Öffnung des französischen Marktes für die Entgegennahme von Wetten für Pferderennen; Entscheidung des französischen Gesetzgebers über die ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 190; ; EWG-Vertrag Art. 92 Absatz 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 02.07.1974 - 173/73

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.09.1995 - T-471/93
    39 Zu dem von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung angeführten Argument, der Anteil an der streitigen Abgabe stelle keine Beihilfe zugunsten des PMU belge dar, weil die Einnahmen, die dieser sich aufgrund der streitigen Vereinbarung verschaffe, im wesentlichen die gleichen seien wie die Einnahmen, die er erzielen würde, wenn er die Wetten für die belgischen Rennen unmittelbar annähme, beruft sich die Klägerin auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach ein Beitrag nicht allein deshalb seinen Charakter als staatliche Beihilfe verliere, weil er bezwecke oder bewirke, den Begünstigten in die gleiche Lage zu versetzen, als habe er dieselbe wirtschaftliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausgeuebt (vgl. Urteil vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73, Italien/Kommission, Slg. 1974, 709).

    12 und 13, vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-307, Randnr. 45, vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, Randnr. 40, und vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 29).

  • EuG, 29.06.1993 - T-7/92

    Asia Motor France SA u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 18.09.1995 - T-471/93
    29 Das Gericht erinnert vorab daran, daß gemäß Artikel 190 des Vertrages die von den Gemeinschaftsorganen erlassenen Entscheidungen mit Gründen versehen werden müssen; ihre Begründung muß den Gemeinschaftsrichter in die Lage versetzen, die Rechtmässigkeit zu überprüfen, und es dem Betroffenen ermöglichen, die Gründe für die erlassene Maßnahme zu erfahren, so daß er seine Rechte verteidigen und die Begründetheit der Entscheidung prüfen kann (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 17. Januar 1984 in den Rechtssachen 43/82 und 63/82, VBVB und VBBB/Kommission, Slg. 1984, 19, und des Gerichts vom 24. Januar 1992 in der Rechtssache T-44/90, La Cinq/Kommission, Slg. 1992, II-1, Randnr. 42, und vom 29. Juni 1993 in der Rechtssache T-7/92, Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1993, II-669, Randnr. 30).

    23 und 25) und des Gerichts (vgl. Urteile vom 24. Januar 1992 in der Rechtssache T-44/90, La Cinq/Kommission, a. a. O., Randnrn. 85 und 86, und vom 29. Juni 1993 in der Rechtssache T-7/92, Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1993, II-669, Randnr. 33) hat sich die gerichtliche Prüfung in Fällen, die komplexe wirtschaftliche Beurteilungen erfordern, ausser auf die Beachtung der Verfahrens- und Begründungsvorschriften darauf zu beschränken, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt worden ist und ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler und kein Ermessensmißbrauch vorliegen.

  • EuG, 24.01.1992 - T-44/90

    La Cinq SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 18.09.1995 - T-471/93
    29 Das Gericht erinnert vorab daran, daß gemäß Artikel 190 des Vertrages die von den Gemeinschaftsorganen erlassenen Entscheidungen mit Gründen versehen werden müssen; ihre Begründung muß den Gemeinschaftsrichter in die Lage versetzen, die Rechtmässigkeit zu überprüfen, und es dem Betroffenen ermöglichen, die Gründe für die erlassene Maßnahme zu erfahren, so daß er seine Rechte verteidigen und die Begründetheit der Entscheidung prüfen kann (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 17. Januar 1984 in den Rechtssachen 43/82 und 63/82, VBVB und VBBB/Kommission, Slg. 1984, 19, und des Gerichts vom 24. Januar 1992 in der Rechtssache T-44/90, La Cinq/Kommission, Slg. 1992, II-1, Randnr. 42, und vom 29. Juni 1993 in der Rechtssache T-7/92, Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1993, II-669, Randnr. 30).

    23 und 25) und des Gerichts (vgl. Urteile vom 24. Januar 1992 in der Rechtssache T-44/90, La Cinq/Kommission, a. a. O., Randnrn. 85 und 86, und vom 29. Juni 1993 in der Rechtssache T-7/92, Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1993, II-669, Randnr. 33) hat sich die gerichtliche Prüfung in Fällen, die komplexe wirtschaftliche Beurteilungen erfordern, ausser auf die Beachtung der Verfahrens- und Begründungsvorschriften darauf zu beschränken, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt worden ist und ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler und kein Ermessensmißbrauch vorliegen.

  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.09.1995 - T-471/93
    12 und 13, vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-307, Randnr. 45, vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, Randnr. 40, und vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 29).
  • EuGH, 24.02.1987 - 310/85

    Deufil / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.09.1995 - T-471/93
    Denn da die Klägerin in ihrer Beschwerde und im Verfahren vor dem Gericht nichts vorgetragen hat, was die Feststellung erlauben würde, daß der Kommission im Rahmen des von ihr vorgenommenen Vergleichs zwischen dem Prozentsatz der vom PMU belge in Frankreich und in Belgien erzielten Einnahmen bei der Feststellung des Sachverhalts oder der Beurteilung der Angaben zu den Sätzen der verschiedenen Abzuege und Steuern, denen in Belgien und in Frankreich der Wetteinsatz für die in Belgien durchgeführten Pferderennen unterliegt, ein offensichtlicher Fehler unterlaufen ist, vertritt das Gericht die Auffassung, daß die angefochtene Entscheidung, soweit in ihr die Annahme ausgeschlossen wird, daß der PMU belge einen tatsächlichen Vorteil aus der Anwendung der streitigen Vereinbarung ziehe, nicht das Ergebnis einer fehlerhaften Beurteilung ist, die ihre Nichtigerklärung rechtfertigen würde (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 310/85, Deufil/Kommission, Slg. 1987, 901, Randnrn.
  • EuGH, 14.02.1990 - 301/87

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.09.1995 - T-471/93
    12 und 13, vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-307, Randnr. 45, vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, Randnr. 40, und vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 29).
  • EuGH, 21.03.1991 - 303/88

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.09.1995 - T-471/93
    12 und 13, vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-307, Randnr. 45, vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, Randnr. 40, und vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 29).
  • EuGH, 30.01.1985 - 290/83

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuG, 18.09.1995 - T-471/93
    Die dem PMU belge zukommende Abgabe stelle daher einen nach öffentlich-rechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Zwangsbeitrag dar, so daß ihre formelle Qualifizierung als Steuer oder sonstiger Abzug keine Auswirkung auf die Rechtsnatur dieses staatlich angeordneten Zwangsbeitrags habe, da es für die Qualifizierung des dem PMU belge zufließenden Anteils an der Abgabe als staatliche Beihilfe keinen Unterschied mache, ob er ganz oder teilweise über staatliche Kassen laufe oder nicht (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 22. März 1977 in der Rechtssache 78/76, Steinike und Weinlig, Slg. 1977, 595, 613, und vom 30. Januar 1985 in der Rechtssache 290/83, Kommission/Frankreich, Slg. 1985, 439, 449).
  • EuGH, 17.01.1984 - 43/82

    VBVB und VBBB / Kommission EWG

    Auszug aus EuG, 18.09.1995 - T-471/93
    29 Das Gericht erinnert vorab daran, daß gemäß Artikel 190 des Vertrages die von den Gemeinschaftsorganen erlassenen Entscheidungen mit Gründen versehen werden müssen; ihre Begründung muß den Gemeinschaftsrichter in die Lage versetzen, die Rechtmässigkeit zu überprüfen, und es dem Betroffenen ermöglichen, die Gründe für die erlassene Maßnahme zu erfahren, so daß er seine Rechte verteidigen und die Begründetheit der Entscheidung prüfen kann (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 17. Januar 1984 in den Rechtssachen 43/82 und 63/82, VBVB und VBBB/Kommission, Slg. 1984, 19, und des Gerichts vom 24. Januar 1992 in der Rechtssache T-44/90, La Cinq/Kommission, Slg. 1992, II-1, Randnr. 42, und vom 29. Juni 1993 in der Rechtssache T-7/92, Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1993, II-669, Randnr. 30).
  • EuGH, 06.07.1993 - C-121/91

    CT Control (Rotterdam) und JCT Benelux / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.09.1995 - T-471/93
    33 Auch wenn die Begründung der angefochtene Entscheidung nicht immer alle Einzelheiten der Überlegungen der Kommission erkennen lässt, so kann sie doch in Anbetracht der Tatsache als ausreichend angesehen werden, daß der Urheber einer Entscheidung nicht verpflichtet ist, alle relevanten tatsächlichen und rechtlichen Einzelheiten darzulegen, und daß die Frage, ob die Begründung einer Entscheidung ausreichend ist, nicht nur im Hinblick auf ihren Wortlaut, sondern auch auf den Kontext ihres Erlasses und auf sämtliche Rechtsvorschriften des betreffenden Gebietes beurteilt werden kann (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1984 in der Rechtssache 185/83, Rijksuniversiteit Groningen, Slg. 1984, 3623, Randnr. 38, vom 26. Juni 1986 in der Rechtssache 203/85, Nicolet, Slg. 1986, 2049, Randnr. 10, vom 8. Juni 1989 in der Rechtssache 167/88, AGPB, Slg. 1989, 1653, Randnr. 34, und vom 6. Juli 1993 in den Rechtssachen C-121/91 und C-122/91, CT Control und JCT Benelux/Kommission, Slg. 1993, I-3873, Randnr. 31).
  • EuGH, 17.11.1987 - 142/84

    BAT und Reynolds / Kommission

  • EuGH, 22.03.1977 - 78/76

    Steinike & Weinlig

  • EuGH, 08.06.1989 - 167/88

    Association générale des producteurs de blé und autres céréales / ONIC

  • EuGH, 25.10.1984 - 185/83

    Rijksuniversiteit te Groningen

  • EuGH, 11.07.1985 - 42/84

    Remia / Kommission

  • EuGH, 26.06.1986 - 203/85

    Nicolet Instrument / Hauptzollamt Frankfurt am Main-Flughafen

  • EuGH, 15.06.1993 - C-225/91

    Matra / Kommission

  • EuGH - C-80/93 (anhängig)

    Tiercé Ladbroke / Kommission

  • EuG, 30.04.1998 - T-214/95

    Vlaamse Gewest / Kommission

    Nach ständiger Rechtsprechung muß die gemäß Artikel 190 des Vertrages erforderliche Begründung die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und unzweideutig wiedergeben, daß es den Betroffenen möglich ist, zur Wahrnehmung ihrer Rechte die tragenden Gründe für die Maßnahme zu erfahren, und daß der Gemeinschaftsrichter seine Kontrolle ausüben kann (Urteile des Gerichts vom 18. September 1995 in der Rechtssache T-471/93, Tiercé Ladbroke/Kommission, Slg. 1995, II-2537, Randnr. 29, und die dort genannte Rechtsprechung, und vom 24. April 1996 in den Rechtssachen T-551/93, T-231/94, T-232/94, T-233/94 et T-234/94, Industrias Pesqueras Campos u. a./Kommission, Slg. 1996, II-247, Randnr. 140, und die dort genannte Rechtsprechung).
  • EuG, 08.10.2008 - T-411/06

    Sogelma / EAR - Öffentliche Bauaufträge - Ausschreibungen der Europäischen

    Die Frage, ob die Begründung einer Entscheidung ausreichend ist, kann nicht nur im Hinblick auf deren Wortlaut, sondern auch auf den Kontext ihres Erlasses und auf sämtliche Rechtsvorschriften des betreffenden Gebiets beurteilt werden (Urteil des Gerichts vom 18. September 1995, Tiercé Ladbroke/Kommission, T-471/93, Slg. 1995, II-2537, Randnr. 33).
  • EuG, 23.04.2018 - T-561/14

    Das Gericht der EU bestätigt die Entscheidung der Kommission, im Rahmen der

    Nach ständiger Rechtsprechung liegt der Zweck der in Art. 296 AEUV festgelegten Pflicht zur Begründung eines in einem Einzelfall ergangenen Beschlusses darin, dem Betroffenen ausreichende Angaben an die Hand zu geben, um festzustellen, ob der Beschluss stichhaltig begründet ist oder ob er möglicherweise an einem Mangel leidet, der ihn anfechtbar macht, und dem Unionsrichter zu ermöglichen, seine Kontrolle über die Rechtmäßigkeit des geprüften Beschlusses auszuüben (Urteile vom 18. September 1995, Tiercé Ladbroke/Kommission, T-471/93, EU:T:1995:167, Rn. 29, vom 27. September 2012, J/Parlament, T-160/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:503, Rn. 20, und vom 19. April 2016, Costantini u. a./Kommission, T-44/14, EU:T:2016:223, Rn. 68).
  • EuG, 15.11.2018 - T-219/10

    World Duty Free Group / Kommission

    Zum Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidung ist, unter der Annahme, dass ein solcher Mangel von der Klägerin geltend gemacht wird, festzustellen, dass die Kommission, wie sich aus der Untersuchung zur Begründetheit ergibt, die das Gericht in den vorstehenden Erwägungen durchführen konnte, in der angefochtenen Entscheidung die Modalitäten der Rückforderung der Beihilfe hinreichend genau und kohärent dargelegt und gerechtfertigt hat, um der Klägerin eine Anfechtung dieser Entscheidung zu ermöglichen und den Unionsrichter in die Lage zu versetzen, ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. September 1995, Tiercé Ladbroke/Kommission, T-471/93, EU:T:1995:167, Rn. 29).
  • EuG, 01.07.2004 - T-308/00

    Salzgitter / Kommission

    32 bis 37, und vom 13. Februar 2003 in der Rechtssache C-409/00, Spanien/Kommission, Slg. 2003, I-1487, Randnr. 52; Urteil des Gerichts vom 18. September 1995 in der Rechtssache T-471/93, Tiercé Ladbroke/Kommission, Slg. 1995, II-2537, Randnr. 62).
  • EuGH, 09.12.1997 - C-353/95

    Tiercé Ladbroke / Kommission

    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Erste erweiterte Kammer) vom 18. September 1995 in der Rechtssache T-471/93 (Tiercé Ladbroke/Kommission, Slg. 1995, II-2537) wegen Aufhebung dieses Urteils, anderer Verfahrensbeteiligter: Kommission der Europäischen Gemeinschaften , vertreten durch Eric White, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, unterstützt durch Französische Republik , vertreten durch Jean-François Dobelle, stellvertretender Direktor in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, Catherine de Salins, Abteilungsleiterin, und Jean-Marc Belorgey, Chargé de mission ebendort, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Französische Botschaft, 8 B, boulevard Joseph II, Luxemburg, Streithelferin,.

    Die Tiercé Ladbroke SA (im folgenden: Ladbroke) hat mit Rechtsmittelschrift, die am 17. November 1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 18. September 1995 in der Rechtssache T-471/93 (Tiercé Ladbroke/Kommission, Slg. 1995, II-2537; im folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht erster Instanz ihre Klage auf Nichtigerklärung der im Schreiben der Kommission vom 18. Januar 1993 enthaltenen Entscheidung über die Zurückweisung einer von Ladbroke nach den Artikeln 92 und 93 EWG-Vertrag eingereichten Beschwerde (IV/34.013; im folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

  • EuG, 15.11.2018 - T-399/11

    Banco Santander und Santusa / Kommission - Staatliche Beihilfen - Bestimmungen

    Zum Begründungsmangel des angefochtenen Beschlusses ist, unter der Annahme, dass ein solcher Mangel von den Klägerinnen geltend gemacht wird, festzustellen, dass die Kommission, wie sich aus der Untersuchung zur Begründetheit ergibt, die das Gericht in den vorstehenden Erwägungen durchführen konnte, im angefochtenen Beschluss die Modalitäten der Rückforderung der Beihilfe hinreichend genau und kohärent dargelegt und gerechtfertigt hat, um den Klägerinnen eine Anfechtung dieser Entscheidung zu ermöglichen und den Unionsrichter in die Lage zu versetzen, ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. September 1995, Tiercé Ladbroke/Kommission, T-471/93, EU:T:1995:167, Rn. 29).
  • EuG, 30.09.2015 - T-450/12

    Das Gericht der EU bestätigt, dass die europäische Bürgerinitiative, die darauf

    Nach ständiger Rechtsprechung liegt der Zweck der nach Art. 296 AEUV vorgesehenen Pflicht zur Begründung eines in einem Einzelfall ergangenen Beschlusses darin, dem Betroffenen ausreichende Angaben an die Hand zu geben, um festzustellen, ob der Beschluss stichhaltig begründet ist oder ob er möglicherweise an einem Mangel leidet, der ihn anfechtbar macht, und dem Unionsrichter zu ermöglichen, seine Kontrolle über die Rechtmäßigkeit des geprüften Beschlusses auszuüben (Urteile vom 18. September 1995, Tiercé Ladbroke/Kommission, T-471/93, Slg, EU:T:1995:167, Rn. 29 und vom 27. September 2012, J/Parlament, T-160/10, EU:T:2012:503, Rn. 20).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.05.1997 - C-353/95

    Tiercé Ladbroke SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb

    Diese Klage wurde mit Urteil des Gerichts vom 18. September 1995 in der Rechtssache T-471/93 abgewiesen.

    (1) - Rechtssache T-471/93 (Tiercé Ladbroke/Kommission, Slg. 1995, II-2537).

  • EuG, 30.04.1998 - T-16/96

    Cityflyer Express / Kommission

    Nach ständiger Rechtsprechung muß die gemäß Artikel 190 des Vertrages erforderliche Begründung die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und unzweideutig wiedergeben, daß es den Betroffenen möglich ist, zur Wahrnehmung ihrer Rechte die tragenden Gründe für die Maßnahme zu erfahren, und daß der Gemeinschaftsrichter seine Kontrolle ausüben kann (Urteile des Gerichts vom 18. September 1995 in der Rechtssache T-471/93, Tiercé Ladbroke/Kommission, Slg. 1995, II-2537, Randnr. 29, und die dort genannte Rechtsprechung, und vom 24. April 1996 in den Rechtssachen T-551/93, T-231/94, T-232/94, T-233/94 und T-234/94, Industrias Pesqueras Campos u. a./Kommission, Slg. 1996, II-247, Randnr. 140, und die dort genannte Rechtsprechung).
  • EuG, 15.11.2018 - T-227/10

    Banco Santander / Kommission

  • EuG, 15.11.2018 - T-406/11

    Prosegur Compañía de Seguridad / Kommission

  • EuG, 15.11.2018 - T-405/11

    Axa Mediterranean / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2001 - C-53/00

    Ferring

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2002 - C-351/98

    Spanien / Kommission

  • EuG, 02.04.1998 - T-86/96

    Arbeitsgemeinschaft Deutscher Luftfahrt-Unternehmen und Hapag-Lloyd / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.05.1997 - C-367/95

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Chambre syndicale nationale des

  • EuG, 27.09.2012 - T-160/10

    J / Parlament - Petitionsrecht - Petition an das Europäische Parlament -

  • EuG, 14.09.2011 - T-308/07

    Tegebauer / Parlament - Petitionsrecht - Petition an das Parlament -

  • EuG, 02.04.1998 - 4 T 86/96

    Erlass einer einstweiligen Anordnung im Zusammenhang mit der Entscheidung

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