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   EuG, 21.10.2010 - T-474/08   

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https://dejure.org/2010,17533
EuG, 21.10.2010 - T-474/08 (https://dejure.org/2010,17533)
EuG, Entscheidung vom 21.10.2010 - T-474/08 (https://dejure.org/2010,17533)
EuG, Entscheidung vom 21. Oktober 2010 - T-474/08 (https://dejure.org/2010,17533)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente betreffend einen im Rahmen des TACIS-Programms geschlossenen Vertrag - Antrag auf Zugang im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit des Klägers gegen die Kommission vor einem belgischen Zivilgericht - Teilweise ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Umbach / Kommission

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente betreffend einen im Rahmen des TACIS-Programms geschlossenen Vertrag - Antrag auf Zugang im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit des Klägers gegen die Kommission vor einem belgischen Zivilgericht - Teilweise ...

  • EU-Kommission

    Dieter C. Umbach gegen Europäische Kommission.

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Dokumente betreffend einen im Rahmen des TACIS-Programms geschlossenen Vertrag - Antrag auf Zugang im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit des Klägers gegen die Kommission vor einem belgischen Zivilgericht - Teilweise ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zugang zu Dokumenten; Verordnung (EG) Nr. 1049/2001; Dokumente betreffend einen im Rahmen des TACIS-Programms geschlossenen Vertrag; Antrag auf Zugang im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit des Klägers gegen die Kommission vor einem belgischen Zivilgericht; Teilweise ...

  • lda.brandenburg.de PDF

    (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten, Interessenabwägung, Konkurrierende Rechtsvorschriften

  • fragdenstaat.de

    (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten - Interessenabwägung - Konkurrierende Rechtsvorschriften

Kurzfassungen/Presse

  • lda.brandenburg.de (Kurzinformation)

    Konkurrierende Rechtsvorschriften, Interessenabwägung, (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 31. Oktober 2008 - Umbach/Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 2. September 2008, dem Kläger den vollständigen Zugang zu bestimmten, einen im Rahmen des TACIS-Programms mit der Kommission geschlossenen Vertrag betreffenden Unterlagen zu verweigern, den der Kläger zur Verteidigung ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuG, 06.07.2006 - T-391/03

    Franchet und Byk / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuG, 21.10.2010 - T-474/08
    Daraus folgt, dass diese Verordnung den Zugang aller zu öffentlichen Dokumenten gewährleisten soll und nicht nur den Zugang des jeweiligen Antragstellers zu den ihn betreffenden Dokumenten (Urteil des Gerichtshofs vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, Slg. 2007, I-1233, Randnr. 16; Urteile des Gerichts vom 26. April 2005, Sison/Rat, T-110/03, T-150/03 und T-405/03, Slg. 2005, II-1429, Randnr. 50, und vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T-391/03 und T-70/04, Slg. 2006, II-2023, Randnr. 136).

    Zwar gibt Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 dem Antragsteller die Möglichkeit, die Anwendung der dort geregelten Ausnahmen zu verhindern, doch muss dazu die Verbreitung des Dokuments, zu dem der Zugang beantragt wird, durch ein "überwiegendes öffentliches Interesse" gerechtfertigt sein (Urteil Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnr. 135).

    Das besondere Interesse, das ein Antragsteller am Zugang zu einem Dokument geltend machen kann, das ihn persönlich betrifft, kann nicht als überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 berücksichtigt werden, gleichgültig, ob dieses Interesse in den Verteidigungsrechten des Antragstellers oder in der Gewährleistung einer geordneten Rechtspflege begründet liegt (Urteil Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnrn. 137 und 138).

    Daher begeht das Organ, das den Zugang zu bestimmten Unterlagen auf der Grundlage einer Ausnahmebestimmung nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 verweigert, keinen Rechtsfehler, wenn es in dem von einem Kläger angeführten besonderen Interesse kein überwiegendes öffentliches Interesse erblickt, das die Verbreitung der angeforderten Unterlagen rechtfertigt (Urteil Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnr. 139).

    Daher hat die Kommission keinen Rechtsfehler begangen, als sie ihr Ermessen insoweit begrenzt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnr. 137).

  • EuG, 09.09.2009 - T-437/05

    'Brink''s Security Luxembourg / Kommission' - Öffentliche Dienstleistungsaufträge

    Auszug aus EuG, 21.10.2010 - T-474/08
    Grundsätzlich lehnen es sowohl der Gerichtshof als auch das Gericht ab, anzuerkennen, das bloße Schweigen eines Organs mit einer stillschweigenden Entscheidung gleichzusetzen, es sei denn, es gibt ausdrückliche Vorschriften, die eine Frist vorsehen, bei deren Ablauf eine stillschweigende Entscheidung in einem bestimmten Sinn des zur Abgabe einer Stellungnahme aufgeforderten Organs fingiert wird, da anderenfalls das Rechtsschutzsystem des Vertrags beeinträchtigt würde (Urteil des Gerichtshofs vom 9. Dezember 2004, Kommission/Greencore, C-123/03 P, Slg. 2004, I-11647, Randnr. 45; Urteile des Gerichts vom 13. Dezember 1999, SGA/Kommission, T-189/95, T-39/96 und T-123/96, Slg. 1999, II-3587, Randnr. 27, vom 13. Dezember 1999, Sodima/Kommission, T-190/95 und T-45/96, Slg. 1999, II-3617, Randnr. 32, und vom 9. September 2009, Brink's Security Luxemburg/Kommission, T-437/05, Slg. 2009, II-3233, Randnr. 55).

    Abgesehen von den ausdrücklichen Vorschriften über stillschweigende Entscheidungen ist es unter bestimmten besonderen Umständen auch möglich, dass der oben in Randnr. 35 wiedergegebene Grundsatz keine Anwendung findet, so dass dem Schweigen oder der Untätigkeit eines Organs ausnahmsweise die Bedeutung einer stillschweigenden ablehnenden Entscheidung beigemessen werden kann (Urteil Kommission/Greencore, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 45, und Urteil Brink's Security Luxemburg/Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 55).

  • EuGH, 06.12.1990 - 2/88

    Strafverfahren gegen Zwartveld u.a.

    Auszug aus EuG, 21.10.2010 - T-474/08
    Diese Unterstützung, die verschiedene Formen annehmen kann, kann auch darin bestehen, Unterlagen, die die Gemeinschaftsorgane in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gesammelt haben, an die nationalen Gerichte zu übermitteln (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofs vom 13. Juli 1990, Zwartveld u. a., C-2/88 IMM, Slg. 1990, I-3365, Randnrn.

    Wenn die Verweigerung von Unterlagen oder Informationen nicht mit berechtigten Gründen des Schutzes der Rechte Dritter oder einer möglichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit und Unabhängigkeit der Union im Fall der Preisgabe dieser Angaben gerechtfertigt wird, kann der Gerichtshof der Kommission die Übermittlung der Informationen oder Unterlagen aufgeben, die das belgische Zivilgericht für die Entscheidung über die Begründetheit der bei ihm anhängigen Klage für erforderlich hält (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofs vom 6. Dezember 1990, Zwartveld u. a., C-2/88 IMM, Slg. 1990, I-4405, Randnrn.

  • EuGH, 09.12.2004 - C-123/03

    Kommission / Greencore - Antrag auf Nichtigerklärung eines Schreibens der

    Auszug aus EuG, 21.10.2010 - T-474/08
    Grundsätzlich lehnen es sowohl der Gerichtshof als auch das Gericht ab, anzuerkennen, das bloße Schweigen eines Organs mit einer stillschweigenden Entscheidung gleichzusetzen, es sei denn, es gibt ausdrückliche Vorschriften, die eine Frist vorsehen, bei deren Ablauf eine stillschweigende Entscheidung in einem bestimmten Sinn des zur Abgabe einer Stellungnahme aufgeforderten Organs fingiert wird, da anderenfalls das Rechtsschutzsystem des Vertrags beeinträchtigt würde (Urteil des Gerichtshofs vom 9. Dezember 2004, Kommission/Greencore, C-123/03 P, Slg. 2004, I-11647, Randnr. 45; Urteile des Gerichts vom 13. Dezember 1999, SGA/Kommission, T-189/95, T-39/96 und T-123/96, Slg. 1999, II-3587, Randnr. 27, vom 13. Dezember 1999, Sodima/Kommission, T-190/95 und T-45/96, Slg. 1999, II-3617, Randnr. 32, und vom 9. September 2009, Brink's Security Luxemburg/Kommission, T-437/05, Slg. 2009, II-3233, Randnr. 55).

    Abgesehen von den ausdrücklichen Vorschriften über stillschweigende Entscheidungen ist es unter bestimmten besonderen Umständen auch möglich, dass der oben in Randnr. 35 wiedergegebene Grundsatz keine Anwendung findet, so dass dem Schweigen oder der Untätigkeit eines Organs ausnahmsweise die Bedeutung einer stillschweigenden ablehnenden Entscheidung beigemessen werden kann (Urteil Kommission/Greencore, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 45, und Urteil Brink's Security Luxemburg/Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 55).

  • EuGH, 01.02.2007 - C-266/05

    Sison / Rat - Rechtsmittel - Zugang zu den Dokumenten der Organe - Verordnung

    Auszug aus EuG, 21.10.2010 - T-474/08
    Daraus folgt, dass diese Verordnung den Zugang aller zu öffentlichen Dokumenten gewährleisten soll und nicht nur den Zugang des jeweiligen Antragstellers zu den ihn betreffenden Dokumenten (Urteil des Gerichtshofs vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, Slg. 2007, I-1233, Randnr. 16; Urteile des Gerichts vom 26. April 2005, Sison/Rat, T-110/03, T-150/03 und T-405/03, Slg. 2005, II-1429, Randnr. 50, und vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T-391/03 und T-70/04, Slg. 2006, II-2023, Randnr. 136).

    Die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen vom Zugang zu Dokumenten sind zwingend abgefasst, so dass die Organe verpflichtet sind, den Zugang zu den Dokumenten zu verweigern, die nachweislich unter diese Ausnahmeregelungen fallen (Urteil vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnr. 16, und Urteil vom 26. April 2005, Sison/Rat, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnr. 51).

  • EuG, 15.10.2008 - T-345/05

    DAS GERICHT WEIST DIE KLAGE AUF NICHTIGERKLÄRUNG DER ENTSCHLIESSUNG DES

    Auszug aus EuG, 21.10.2010 - T-474/08
    Nach Art. 44 § 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts muss die Klageschrift den Streitgegenstand nennen und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten, und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel können im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind (Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2008, Mote/Parlament, T-345/05, Slg. 2008, II-2849, Randnr. 85).
  • EuG, 18.09.1996 - T-353/94

    Postbank NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 21.10.2010 - T-474/08
    16 bis 22; Urteile des Gerichtshofs vom 11. Juli 1996, SFEI u. a., C-39/94, Slg. 1996, I-3547, Randnr. 50, und vom 22. Oktober 2002, Roquette Frères, C-94/00, Slg. 2002, I-9011, Randnr. 93; Urteil des Gerichts vom 18. September 1996, Postbank/Kommission, T-353/94, Slg. 1996, II-921, Randnr. 64).
  • EuG, 13.12.1999 - T-190/95

    Sodima / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.10.2010 - T-474/08
    Grundsätzlich lehnen es sowohl der Gerichtshof als auch das Gericht ab, anzuerkennen, das bloße Schweigen eines Organs mit einer stillschweigenden Entscheidung gleichzusetzen, es sei denn, es gibt ausdrückliche Vorschriften, die eine Frist vorsehen, bei deren Ablauf eine stillschweigende Entscheidung in einem bestimmten Sinn des zur Abgabe einer Stellungnahme aufgeforderten Organs fingiert wird, da anderenfalls das Rechtsschutzsystem des Vertrags beeinträchtigt würde (Urteil des Gerichtshofs vom 9. Dezember 2004, Kommission/Greencore, C-123/03 P, Slg. 2004, I-11647, Randnr. 45; Urteile des Gerichts vom 13. Dezember 1999, SGA/Kommission, T-189/95, T-39/96 und T-123/96, Slg. 1999, II-3587, Randnr. 27, vom 13. Dezember 1999, Sodima/Kommission, T-190/95 und T-45/96, Slg. 1999, II-3617, Randnr. 32, und vom 9. September 2009, Brink's Security Luxemburg/Kommission, T-437/05, Slg. 2009, II-3233, Randnr. 55).
  • EuGH, 13.07.1990 - 2/88

    Strafverfahren gegen Zwartveld u.a.

    Auszug aus EuG, 21.10.2010 - T-474/08
    Diese Unterstützung, die verschiedene Formen annehmen kann, kann auch darin bestehen, Unterlagen, die die Gemeinschaftsorgane in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gesammelt haben, an die nationalen Gerichte zu übermitteln (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofs vom 13. Juli 1990, Zwartveld u. a., C-2/88 IMM, Slg. 1990, I-3365, Randnrn.
  • EuGH, 22.10.2002 - C-94/00

    Roquette Frères

    Auszug aus EuG, 21.10.2010 - T-474/08
    16 bis 22; Urteile des Gerichtshofs vom 11. Juli 1996, SFEI u. a., C-39/94, Slg. 1996, I-3547, Randnr. 50, und vom 22. Oktober 2002, Roquette Frères, C-94/00, Slg. 2002, I-9011, Randnr. 93; Urteil des Gerichts vom 18. September 1996, Postbank/Kommission, T-353/94, Slg. 1996, II-921, Randnr. 64).
  • EuG, 13.12.1999 - T-189/95

    SGA / Kommission

  • EuGH, 11.07.1996 - C-39/94

    SFEI u.a.

  • EuG, 26.04.2005 - T-110/03

    Sison / Rat - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente zu

  • EuG, 12.12.2007 - T-113/04

    Atlantic Container Line u.a. / Kommission

  • EuG, 03.12.2014 - T-57/11

    Die Beihilfe für heimische Kohle einsetzende Kraftwerke, die die Stromversorgung

    Sie stellt nämlich einen neuen Sach- und Rechtsvortrag dar, der auf einen Verstoß gegen eine spezielle Vorschrift der Richtlinie 2003/87 gestützt ist, die ab dem Jahr 2013 die teilweise Kostenpflichtigkeit bestimmter an die einzelnen Mitgliedstaaten vergebener Treibhausgasemissionszertifikate vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Oktober 2010, Umbach/Kommission, T-474/08, EU:T:2010:443, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 12.05.2015 - T-623/13

    Das Gericht der EU stellt fest, dass der Schriftwechsel zwischen der Kommission

    Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das besondere Interesse eines Antragstellers an der Übermittlung von Dokumenten und seine besondere Situation, sofern sie nicht mit einem überwiegenden öffentlichen Interesse in Zusammenhang stehen, von dem Organ, das über die Frage zu entscheiden hat, ob ihre Verbreitung die durch Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 geschützten Interessen beeinträchtigen würde, nicht zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Oktober 2010, Umbach/Kommission, T-474/08, EU:T:2010:443, Rn. 70).
  • EuG, 09.12.2014 - T-91/10

    Lucchini / Kommission

    Eine im Stadium der Erwiderung vorgebrachte Rüge, die aufgrund des neuen rechtlichen und tatsächlichen Vorbringens nicht als Erweiterung eines Klagegrundes zu betrachten ist und auf Umständen beruht, die der Klägerin bei Einreichung ihrer Klage bekannt waren, ist jedoch für unzulässig zu erklären (Urteil des Gerichts vom 21. Oktober 2010, Umbach/Kommission, T-474/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 60).
  • EuG, 06.02.2020 - T-485/18

    Compañia de Tranvías de la Coruña/ Kommission

    Es ist jedoch klarzustellen, dass das besondere Interesse, das ein Antragsteller am Zugang zu einem Dokument geltend machen kann, das ihn persönlich betrifft, nicht als überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 berücksichtigt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Oktober 2010, Umbach/Kommission, T-474/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:443, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 11.06.2015 - T-496/13

    McCullough / Cedefop

    Or, il convient de rappeler la jurisprudence selon laquelle la production de moyens ou d'arguments nouveaux en cours d'instance est interdite à moins qu'ils ne se fondent sur des éléments de droit et de fait qui se sont révélés pendant la procédure (voir, en ce sens, arrêt du 21 octobre 2010, Umbach/Commission, T-474/08, EU:T:2010:443, point 60).
  • EuGH, 14.04.2011 - C-609/10

    Umbach / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe -

    Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Umbach die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 21. Oktober 2010, Umbach/Kommission (T-474/08, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem seine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 2. September 2008 abgewiesen wurde, mit der ihm der Zugang zu bestimmten Informationen und Angaben in Dokumenten verweigert wurde, die einen zwischen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Universität Potsdam (Deutschland), die durch den Kläger vertreten wird, im Rahmen des TACIS-Programms geschlossenen Vertrag über die Unterstützung bei der Abfassung eines Verwaltungsgesetzbuchs für die Russische Föderation (im Folgenden: Vertrag) betreffen.
  • EuG, 29.09.2021 - T-619/18

    TUIfly/ Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Daher begeht ein Organ, das den Zugang zu bestimmten Unterlagen auf der Grundlage einer von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 erfassten Ausnahme verweigert, keinen Rechtsfehler, wenn es in dem von einem Kläger angeführten Individualinteresse kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung der angeforderten Unterlagen erblickt (vgl. Urteil vom 21. Oktober 2010, Umbach/Kommission, T-474/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:443, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 25.09.2014 - T-669/11

    Spirlea / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Von

    Die von den Klägern im Stadium der Erwiderung vorgetragenen Argumente können ebenfalls nicht berücksichtigt werden, und zwar vor allem deshalb, weil sie sich auf Umstände gründen, die den Klägern zum Zeitpunkt der Klageerhebung bekannt waren (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 21. Oktober 2010, Umbach/Kommission, T-474/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 60).
  • EuG, 25.02.2016 - T-589/14

    Musso / Parlament

    En outre, le grief mentionné au point 77 ci-dessus, qui tend à contester le bien-fondé de la première décision attaquée, est irrecevable en vertu de l'article 84, paragraphe 1, du règlement de procédure, puisqu'il s'agit d'un moyen nouveau, soulevé en cours d'instance, qui, de manière évidente, ne se fonde pas sur des éléments de droit et de fait qui se seraient révélés en cours d'instance (voir, en ce sens, arrêt du 21 octobre 2010, Umbach/Commission, T-474/08, EU:T:2010:443, point 60), le requérant ayant été informé du fondement juridique de la demande de reversement des pensions trop perçues avant l'introduction du présent recours (voir point 73 ci-dessus).
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