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   EuG, 31.01.2006 - T-48/03   

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https://dejure.org/2006,24539
EuG, 31.01.2006 - T-48/03 (https://dejure.org/2006,24539)
EuG, Entscheidung vom 31.01.2006 - T-48/03 (https://dejure.org/2006,24539)
EuG, Entscheidung vom 31. Januar 2006 - T-48/03 (https://dejure.org/2006,24539)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Schneider Electric / Kommission

    Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Wiederaufnahme des Kontrollverfahrens nach Nichtigerklärung einer Entscheidung, mit der ein Zusammenschluss untersagt wird, durch das Gericht - Einleitung der Phase der eingehenden Prüfung - Aufgabe des Zusammenschlusses - Einstellung des ...

  • EU-Kommission PDF

    Schneider Electric / Kommission

    Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Wiederaufnahme des Kontrollverfahrens nach Nichtigerklärung einer Entscheidung, mit der ein Zusammenschluss untersagt wird, durch das Gericht - Einleitung der Phase der eingehenden Prüfung - Aufgabe des Zusammenschlusses - Einstellung des ...

  • EU-Kommission

    Schneider Electric / Kommission

    Wettbewerb , Vorschriften für Unternehmen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wiederaufnahme des Kontrollverfahrens nach Nichtigerklärung der einen Unternehmenszusammenschluss untersagenden Entscheidung zur Kontrolle des Vorhabens; Unvereinbarkeitsentscheidung nach Durchführung des Zusammenschlusses zweier Unternehmen; Öffentliches ...

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 4064/89 Art. 6; ; Verordnung Nr. 4064/89 Art. 7; ; Verordnung Nr. 4064/89 Art. 10 Abs. 6

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Schneider Electric S.A. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 10. Februar 2003

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 4. Dezember 2002, gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates das Verfahren zur Prüfung der Vereinbarkeit des angemeldeten Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Sache ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuG, 22.10.2002 - T-310/01

    Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke / Kommission

    Auszug aus EuG, 31.01.2006 - T-48/03
    18 Das Gericht erklärte die Unvereinbarkeitsentscheidung mit Urteil vom 22. Oktober 2002 in der Rechtssache T-310/01 (Schneider Electric/Kommission, Slg. 2002, II-4071, im Folgenden: Urteil Schneider I) für nichtig.

    20 Mit Urteil vom 22. Oktober 2002 in der Rechtssache T-77/02 (Schneider Electric/Kommission, Slg. 2002, II-4201, im Folgenden: Urteil Schneider II) erklärte das Gericht als Folgerung die Trennungsentscheidung für nichtig, da sie zur Durchführung der für nichtig erklärten Unvereinbarkeitsentscheidung diene.

    37 Die Klägerin hat im Übrigen mit Klageschrift, die am 10. Oktober 2003 eingereicht und unter dem Aktenzeichen T-351/03 eingetragen worden ist, eine Klage auf Ersatz des Schadens erhoben, der ihr durch die vom Gericht im Urteil Schneider I förmlich festgestellten Rechtsfehler entstanden sei; deren Auswirkungen seien durch die Fehler in dem von der Kommission nach den Urteilen Schneider I und Schneider II wieder aufgenommenen Verwaltungsverfahren noch verstärkt worden.

    54 Die Klägerin macht geltend, dass die angefochtene Handlung unabhängig von ihrer Einstufung als Verfahrenshandlung oder Entscheidung nicht nur die Einleitung der Phase der eingehenden Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Gemeinsamen Markt bewirkt habe, sondern auch die endgültige Anerkennung der Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 4064/89 auf das Vorhaben, das Verbot jeglicher stillschweigenden Genehmigung des Vorhabens, die Aussetzung der Durchführung des Vorhabens für mindestens vier weitere Monate, die Verpflichtung der anmeldenden Parteien zur Zusammenarbeit mit der Kommission während der eingehenden Prüfung und schließlich bindende und fehlerhafte Maßnahmen zur Durchführung der Urteile Schneider I und Schneider II enthalte.

    69 Nach der Verkündung des Urteils Schneider II war die Klägerin nämlich nicht mehr verpflichtet, die Trennungsentscheidung vom 30. Januar 2002 auszuführen, die als Folge der Nichtigerklärung der Unvereinbarkeitsentscheidung im Urteil Schneider I - zu der die Trennungsentscheidung eine Durchführungsmaßnahme darstellte - für nichtig erklärt worden war.

    103 Was den von der Klägerin geltend gemachten gerichtlichen Schutz vor den Rechtsfehlern angeht, die die Kommission ihres Erachtens in den nach den Urteilen Schneider I und Schneider II wieder aufgenommenen Kontrollverfahren begangen hat, ist darüber hinaus zu bemerken, dass die Klägerin, wie sich aus der Vorgeschichte des Rechtsstreits ergibt, bereits eine Klage auf Ersatz des Schadens erhoben hat, den sie durch diese Rechtsfehler behauptet, erlitten zu haben.

  • EuGH, 11.11.1981 - 60/81

    IBM / Kommission

    Auszug aus EuG, 31.01.2006 - T-48/03
    45 Im Falle von Handlungen, die in mehreren Phasen eines internen Verfahrens ergehen, liegt eine anfechtbare Handlung grundsätzlich nur bei den Maßnahmen vor, die den Standpunkt des Organs bei Abschluss dieses Verfahrens endgültig festlegen, nicht aber bei Zwischenmaßnahmen, die die abschließende Entscheidung vorbereiten sollen und deren Rechtswidrigkeit im Rahmen einer gegen diese gerichteten Klage geltend gemacht werden kann (Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81, IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639, Randnrn.

    50 Die Verlängerung der Aussetzung des Vorhabens und die sich zwangsläufig aus der Einleitung der Phase der eingehenden Prüfung ergebende Verpflichtung der Unternehmen zur Zusammenarbeit mit der Kommission seien nur eine Folge, die den Wirkungen einer Verfahrenshandlung entspreche, und wirkten sich auf die Rechtsstellung der Klägerin, abgesehen von ihrer verfahrensrechtlichen Lage, nicht aus (Urteil IBM/Kommission, Randnr. 17).

    81 Diese Folgen, die sich unmittelbar aus der Verordnung Nr. 4064/89 ergeben und durch die Vorprüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens ohne weiteres herbeigeführt werden, die durch dessen Mitteilung seitens der betroffenen Unternehmen ausgelöst wird, gehen jedoch nicht über die Folgen einer Verfahrenshandlung hinaus und beeinträchtigen daher die rechtliche Situation der Klägerin - abgesehen von ihrer sich aus den Vorschriften der Verordnung Nr. 4064/89 ergebenden verfahrensrechtlichen Situation - nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil IBM/Kommission, Randnrn. 17 ff.).

  • EuG, 22.10.2002 - T-77/02

    Compagnia Portuale Pietro Chiesa / Kommission

    Auszug aus EuG, 31.01.2006 - T-48/03
    11 Am 18. März 2002 erhob die Klägerin Klage auf Nichtigerklärung der Trennungsentscheidung (Rechtssache T-77/02) und beantragte die Aussetzung des Vollzugs derselben (Rechtssache T-77/02 R).

    20 Mit Urteil vom 22. Oktober 2002 in der Rechtssache T-77/02 (Schneider Electric/Kommission, Slg. 2002, II-4201, im Folgenden: Urteil Schneider II) erklärte das Gericht als Folgerung die Trennungsentscheidung für nichtig, da sie zur Durchführung der für nichtig erklärten Unvereinbarkeitsentscheidung diene.

    52 Die Kommission habe der Klägerin zwar mitgeteilt, dass sie trotz Erhebung der Klagen auf Nichtigerklärung der Verbotsentscheidung (Rechtssache T-310/01) und der Trennungsentscheidung (Rechtssache T-77/02) nicht von der Pflicht entbunden sei, die Abtretung von Legrand weiter vorzubereiten, jedoch sei die Klägerin nicht gezwungen gewesen, noch vor der für September oder Oktober 2002 erwarteten Verkündung der fraglichen Urteile einen Abtretungsvertrag zu schließen.

  • EuGH, 09.10.2001 - C-400/99

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 31.01.2006 - T-48/03
    49 Die angefochtene Handlung unterscheide sich damit von bestimmten bindenden abschließenden Entscheidungen, mit denen die Kommission über die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 4064/89 (Urteil des Gerichts vom 24. März 1994 in der Rechtssache T-3/93, Air France/Kommission, Slg. 1994, II-121), die gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln (Urteil des Gerichtshofes vom 29. Juni 1978 in der Rechtssache 77/77, BP/Kommission, Slg. 1978, 1513, und Urteil des Gerichts vom 22. März 2000 in den Rechtssachen T-125/97 und T-127/97, Coca-Cola/Kommission, Slg. 2000, II-1733) oder die gemeinschaftlichen Beihilfevorschriften (Urteile des Gerichtshofes vom 30. Juni 1992 in der Rechtssache C-312/90, Spanien/Kommission, Slg. 1992, I-4117, und vom 9. Oktober 2001 in der Rechtssache C-400/99, Italien/Kommission, Slg. 2001, I-7303) entscheide.

    20 und 24, und Urteil Italien/Kommission, Randnrn.

  • EuGH, 30.06.1992 - C-312/90

    Satellimages TV5 / Kommission

    Auszug aus EuG, 31.01.2006 - T-48/03
    49 Die angefochtene Handlung unterscheide sich damit von bestimmten bindenden abschließenden Entscheidungen, mit denen die Kommission über die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 4064/89 (Urteil des Gerichts vom 24. März 1994 in der Rechtssache T-3/93, Air France/Kommission, Slg. 1994, II-121), die gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln (Urteil des Gerichtshofes vom 29. Juni 1978 in der Rechtssache 77/77, BP/Kommission, Slg. 1978, 1513, und Urteil des Gerichts vom 22. März 2000 in den Rechtssachen T-125/97 und T-127/97, Coca-Cola/Kommission, Slg. 2000, II-1733) oder die gemeinschaftlichen Beihilfevorschriften (Urteile des Gerichtshofes vom 30. Juni 1992 in der Rechtssache C-312/90, Spanien/Kommission, Slg. 1992, I-4117, und vom 9. Oktober 2001 in der Rechtssache C-400/99, Italien/Kommission, Slg. 2001, I-7303) entscheide.

    86 Wird mit einer derartigen Entscheidung eine in der Durchführung begriffene staatliche Maßnahme - und sei es auch nur vorläufig - als neue Beihilfe eingestuft, obwohl der betroffene Mitgliedstaat diese Beurteilung möglicherweise nicht teilt, so hat dies zur Folge, dass diesem Mitgliedstaat die sich nicht direkt aus dem EG-Vertrag ergebende Verpflichtung erwächst, sein Verhalten unter Aussetzung des Vollzugs der genannten Maßnahme zu ändern (siehe Urteil Spanien/Kommission, Randnrn.

  • EuG, 27.06.1995 - T-186/94

    Guérin Automobiles gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb

    Auszug aus EuG, 31.01.2006 - T-48/03
    10 bis 12, und Urteil des Gerichts vom 27. Juni 1995 in der Rechtssache T-186/94, Guérin automobiles/Kommission, Slg. 1995, II-1753, Randnr. 39).
  • EuGH, 24.06.1986 - 53/85

    AKZO Chemie / Kommission

    Auszug aus EuG, 31.01.2006 - T-48/03
    46 Weiter hat eine natürliche oder eine juristische Person nur dann ein Interesse an der Erhebung einer Klage gegen eine Handlung, wenn die Nichtigerklärung dieser Handlung als solche Rechtswirkungen zeitigen kann (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 24. Juni 1986 in der Rechtssache 53/85, AKZO Chemie/Kommission, Slg. 1986, 1965, Randnr. 21).
  • EuG, 22.03.2000 - T-125/97

    Coca-Cola / Kommission

    Auszug aus EuG, 31.01.2006 - T-48/03
    49 Die angefochtene Handlung unterscheide sich damit von bestimmten bindenden abschließenden Entscheidungen, mit denen die Kommission über die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 4064/89 (Urteil des Gerichts vom 24. März 1994 in der Rechtssache T-3/93, Air France/Kommission, Slg. 1994, II-121), die gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln (Urteil des Gerichtshofes vom 29. Juni 1978 in der Rechtssache 77/77, BP/Kommission, Slg. 1978, 1513, und Urteil des Gerichts vom 22. März 2000 in den Rechtssachen T-125/97 und T-127/97, Coca-Cola/Kommission, Slg. 2000, II-1733) oder die gemeinschaftlichen Beihilfevorschriften (Urteile des Gerichtshofes vom 30. Juni 1992 in der Rechtssache C-312/90, Spanien/Kommission, Slg. 1992, I-4117, und vom 9. Oktober 2001 in der Rechtssache C-400/99, Italien/Kommission, Slg. 2001, I-7303) entscheide.
  • EuG, 24.03.1994 - T-3/93

    Société anonyme à participation ouvrière Compagnie nationale Air France gegen

    Auszug aus EuG, 31.01.2006 - T-48/03
    49 Die angefochtene Handlung unterscheide sich damit von bestimmten bindenden abschließenden Entscheidungen, mit denen die Kommission über die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 4064/89 (Urteil des Gerichts vom 24. März 1994 in der Rechtssache T-3/93, Air France/Kommission, Slg. 1994, II-121), die gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln (Urteil des Gerichtshofes vom 29. Juni 1978 in der Rechtssache 77/77, BP/Kommission, Slg. 1978, 1513, und Urteil des Gerichts vom 22. März 2000 in den Rechtssachen T-125/97 und T-127/97, Coca-Cola/Kommission, Slg. 2000, II-1733) oder die gemeinschaftlichen Beihilfevorschriften (Urteile des Gerichtshofes vom 30. Juni 1992 in der Rechtssache C-312/90, Spanien/Kommission, Slg. 1992, I-4117, und vom 9. Oktober 2001 in der Rechtssache C-400/99, Italien/Kommission, Slg. 2001, I-7303) entscheide.
  • EuG, 30.09.1999 - T-182/98

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, DURCH DIE DER

    Auszug aus EuG, 31.01.2006 - T-48/03
    Ein bloßes Mitteilungsschreiben könne keine Rechtswirkungen entfalten und deshalb nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein (Beschluss des Gerichts vom 30. September 1999 in der Rechtssache T-182/98, UPS Europe/Kommission, Slg. 1999, II-2857, Randnr. 44).
  • EuG, 30.04.2003 - T-167/01

    Spanien / Kommission

  • EuG, 07.03.2002 - T-95/99

    B.P. / Kommission

  • EuGH, 29.06.1978 - 77/77

    Schneider Electric / Kommission

  • EuG, 20.03.2001 - T-59/00

    Firma J. Nold KG, Kohlen-und Baustoffgrosshandlung, gegen Hohe Behörde der

  • EuGH, 20.03.1959 - 18/57
  • EuGH, 26.04.1988 - 97/86

    Asteris / Kommission

  • EuG, 11.07.2007 - T-351/03

    UPS Europe SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Staatliche

  • EuG, 11.07.2007 - T-351/03

    DER SCHNEIDER AUFGRUND DER RECHTSWIDRIGEN UNTERSAGUNG IHRES ZUSAMMENSCHLUSSES MIT

    Am 10. Februar 2003 reichte die Klägerin Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung über die Einleitung der Phase II vom 4. Dezember 2002 und die Einstellungsentscheidung vom 13. Dezember 2002 ein (Rechtssache T-48/03).

    Mit Beschluss vom 31. Januar 2006, Schneider Electric/Kommission (T-48/03, Slg. 2006, II-111), wies das Gericht die Nichtigkeitsklage T-48/03 als unzulässig ab, da die angefochtenen Entscheidungen über die Einleitung der Phase II und die Einstellung keine die Klägerin beschwerende Maßnahmen seien.

    Ohne eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Art. 114 der Verfahrensordnung zu erheben, macht die Kommission in ihrer Klagebeantwortung geltend, die Klägerin verweise bei der Darlegung bestimmter Ansprüche allgemein auf Klagegründe, die sie zur Begründung ihrer drei Nichtigkeitsklagen T-310/01, T-77/02 und T-48/03 vorgebracht habe und die sich im Hinblick auf Gegenstand oder Bezeichnung von dem Vorbringen in der vorliegenden Schadensersatzklage unterschieden.

    Im vorliegenden Fall sind die in der Klageschrift enthaltenen Verweise auf das Vorbringen zur Stützung der Nichtigkeitsgründe in den Klagen T-310/01, T-77/02 und T-48/03 trotz ihres Umfangs und ihrer Häufigkeit nur als eine erweiterte Darstellung der in der Klageschrift aufgeführten Rechtsverstöße zu betrachten, die die Kommission durch das ihr zur Last gelegte Verhalten begangen haben soll, eine Darstellung, deren formale Zulässigkeit die Kommission nicht in Frage stellt.

    Diese Verfahren schließen die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs wegen derselben Kosten oder wegen Kosten, die zu demselben Zweck angefallen sind, im Rahmen einer Klage wegen außervertraglicher Haftung der Gemeinschaft aus, und zwar auch dann, wenn die Klage von Personen erhoben wird, die, wie die Klägerin in den Rechtssachen T-48/03 und C-188/06 P, die Kosten des Verfahrens zu tragen haben, weil sie mit ihrem Vorbringen unterlegen sind.

  • EuG, 13.07.2022 - T-227/21

    Wettbewerb

    Eine Entscheidung nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung ist daher eine Vorbereitungsmaßnahme, die allein den Zweck hat, eine Untersuchung zur Ermittlung von Kriterien einzuleiten, die es der Kommission ermöglichen sollen, sich am Ende dieses Verfahrens in einer abschließenden Entscheidung zur Vereinbarkeit eines Vorhabens mit dem Binnenmarkt zu äußern (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 31. Januar 2006, Schneider Electric/Kommission, T-48/03, EU:T:2006:34, Rn. 79, und vom 27. November 2017, HeidelbergCement/Kommission, T-902/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:846, Rn. 18, 21 und 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.07.2009 - C-440/07

    DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS AUF, MIT DEM DIE GEMEINSCHAFT ZUM

    Am 10. Februar 2003 reichte Schneider eine Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung vom 4. Dezember 2002 über die Einleitung des Verfahrens zur eingehenden Prüfung und gegen die Einstellungsentscheidung vom 13. Dezember 2002 ein (Rechtssache T-48/03).

    Mit Beschluss vom 31. Januar 2006, Schneider Electric/Kommission (T-48/03, Slg. 2006, II-111), wies das Gericht die Nichtigkeitsklage in der Rechtssache T-48/03 als unzulässig ab, da die angefochtenen Entscheidungen zur Einleitung des eingehenden Prüfverfahrens und über die Einstellung keine Maßnahmen seien, durch die Schneider beschwert werde.

  • EuG, 27.11.2017 - T-907/16

    Schwenk Zement / Kommission - Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Zusammenschlüsse -

    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass natürliche oder juristische Personen nach ständiger Rechtsprechung gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV nur Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen anfechten können, die geeignet sind, die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung zu beeinträchtigen (Urteil vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 9; Beschlüsse vom 30. April 2003, Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke/Kommission, T-167/01, EU:T:2003:121, Rn. 46, und vom 31. Januar 2006, Schneider Electric/Kommission, T-48/03, EU:T:2006:34, Rn. 44).

    Ergehen Handlungen in mehreren Phasen eines internen Verfahrens, sind grundsätzlich nur die Maßnahmen anfechtbar, mit denen der Standpunkt des Organs am Ende des Verfahrens endgültig festgelegt wird, nicht aber Zwischenmaßnahmen, die zur Vorbereitung der abschließenden Entscheidung dienen (Urteile vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 10, und vom 27. Juni 1995, Guérin automobiles/Kommission, T-186/94, EU:T:1995:114, Rn. 39) und deren Rechtswidrigkeit im Rahmen einer gegen diese Entscheidung gerichteten Klage sachgerecht geltend gemacht werden kann (Beschluss vom 31. Januar 2006, Schneider Electric/Kommission, T-48/03, EU:T:2006:34, Rn. 45).

    Ein auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 139/2004 ergangener Beschluss stellt daher eine Vorbereitungsmaßnahme dar, die allein den Zweck hat, eine Untersuchung zur Ermittlung von Kriterien einzuleiten, die es der Kommission ermöglichen sollen, sich in einer abschließenden Entscheidung zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Binnenmarkt zu äußern, und kann deshalb nicht mit einer Nichtigkeitsklage angefochten werden (Beschluss vom 31. Januar 2006, Schneider Electric/Kommission, T-48/03, EU:T:2006:34, Rn. 79, und Urteil vom 13. September 2010, Éditions Odile Jacob/Kommission, T-279/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:384, Rn. 89).

    Zweitens kann die Klägerin in Anbetracht der Ausführungen in Rn. 29 dieses Beschlusses die Relevanz des von der Kommission zur Stützung der Unzulässigkeitseinrede herangezogenen Beschlusses vom 31. Januar 2006, Schneider Electric/Kommission (T-48/03, EU:T:2006:34), und insbesondere seiner Rn. 79 (siehe oben, Rn. 22) für den vorliegenden Fall nicht in Abrede stellen.

  • EuG, 27.11.2017 - T-902/16

    HeidelbergCement / Kommission

    À titre liminaire, il convient de rappeler que, selon une jurisprudence constante, peuvent seuls être attaqués par une personne physique ou morale, en vertu de l'article 263, quatrième alinéa, TFUE, les actes produisant des effets de droit obligatoires de nature à affecter les intérêts de la partie requérante, en modifiant de façon caractérisée sa situation juridique (arrêt du 11 novembre 1981, 1BM/Commission, 60/81, EU:C:1981:264, point 9 ; ordonnances du 30 avril 2003, Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke/Commission, T-167/01, EU:T:2003:121, point 46, et du 31 janvier 2006, Schneider Electric/Commission, T-48/03, EU:T:2006:34, point 44).

    Lorsqu'il s'agit d'actes dont l'élaboration s'effectue en plusieurs phases d'une procédure interne, seules constituent, en principe, des actes attaquables les mesures fixant définitivement la position de l'institution au terme de la procédure, à l'exclusion des mesures intermédiaires dont l'objectif est de préparer la décision finale (arrêts du 11 novembre 1981, 1BM/Commission, 60/81, EU:C:1981:264, point 10 ; du 27 juin 1995, Guérin automobiles/Commission, T-186/94, EU:T:1995:114, point 39) et dont l'illégalité pourrait être utilement soulevée dans le cadre d'un recours dirigé contre celle-ci (ordonnance du 31 janvier 2006, Schneider Electric/Commission, T-48/03, EU:T:2006:34, point 45).

    Dès lors, une décision adoptée sur la base de l'article 6, paragraphe 1, sous c), du règlement n o 139/2004 apparaît comme une mesure préparatoire ayant pour seul objet l'ouverture d'une instruction destinée à établir les éléments devant permettre à la Commission de se prononcer par la voie d'une décision finale sur la compatibilité de l'opération avec le marché intérieur et n'est donc pas susceptible de faire l'objet d'un recours en annulation (voir, en ce sens, ordonnance du 31 janvier 2006, Schneider Electric/Commission, T-48/03, EU:T:2006:34, point 79, et arrêt du 13 septembre 2010, Éditions Odile Jacob/Commission, T-279/04, non publié, EU:T:2010:384, point 89).

    Deuxièmement et compte tenu du point 29 ci-dessus, la requérante ne saurait contester la pertinence, en l'espèce, de l'ordonnance du 31 janvier 2006, Schneider Electric/Commission (T-48/03, EU:T:2006:34), et, en particulier, de son point 79 (voir point 22 ci-dessus) invoqués par la Commission au soutien de l'exception d'irrecevabilité.

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2009 - C-440/07

    HERR RUIZ-JARABO SCHLÄGT VOR, DAS URTEIL, MIT DEM SCHNEIDER SCHADENSERSATZ FÜR

    Aufgrund dessen hatte die von Schneider eingereichte Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung über die Einleitung der Phase II und die Einstellungsentscheidung vom 13. Dezember 2002 (Rechtssache T-48/03) ebenso wenig Erfolg(12) wie das Rechtsmittel gegen diesen Beschluss, das mit Beschluss des Gerichtshofs zurückgewiesen wurde(13).

    12 - Beschluss vom 31. Januar 2006, Schneider Electric/Kommission (T-48/03, Slg. 2006, II-111), mit dem das Gericht die Nichtigkeitsklage T-48/03 als unzulässig abwies, da die angefochtenen Entscheidungen über die Einleitung der Phase II und die Einstellung keine die Klägerin beschwerende Maßnahmen seien.

  • EuG, 03.09.2015 - T-676/14

    Spanien / Kommission

    Nach ständiger Rechtsprechung können natürliche oder juristische Personen nach Art. 263 Abs. 4 AEUV nur solche Handlungen anfechten, die bindende rechtliche Wirkungen entfalten, so dass sie ihre Interessen beeinträchtigen, indem sie ihre rechtliche Situation spürbar verändern (Beschlüsse vom 30. April 2003, Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke/Kommission, T-167/01, Slg, EU:T:2003:121, Rn. 46, und vom 31. Januar 2006, Schneider Electric/Kommission, T-48/03, Slg, EU:T:2006:34, Rn. 44).

    Im Fall von Handlungen, die in mehreren Phasen eines internen Verfahrens ergehen, liegt eine anfechtbare Handlung grundsätzlich nur bei den Maßnahmen vor, die den Standpunkt des Organs bei Abschluss dieses Verfahrens endgültig festlegen, nicht aber bei Zwischenmaßnahmen, die die abschließende Entscheidung vorbereiten sollen und deren Rechtswidrigkeit im Rahmen einer gegen diese gerichteten Klage geltend gemacht werden können (Urteile vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, Slg, EU:C:1981:264, Rn. 10 bis 12; vom 27. Juni 1995, Guérin automobiles/Kommission, T-186/94, Slg, EU:T:1995:114, Rn. 39, und Beschluss Schneider Electric/Kommission, oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2006:34, Rn. 45).

    Einem derartigen Beschluss des Rates vorangegangenen Maßnahmen etwa anhaftende rechtliche Mängel, beginnend mit denen, die die Einleitung einer Untersuchung durch die Kommission betreffen, könnten daher nur zur Stützung dieser Klage herangezogen werden (vgl. in diesen Sinne Urteile vom 7. April 1965, Weighardt/Kommission der EAG, 11/64, Slg, EU:C:1965:38, IBM/Kommission, oben in Rn. 13 angeführt, EU:C:1981:264, Rn. 12, und Beschluss Schneider Electric/Kommission, oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2006:34, Rn. 45).

  • EuG, 06.05.2019 - T-281/18

    ABLV Bank/ EZB

    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung natürliche oder juristische Personen nach Art. 263 Abs. 4 AEUV nur solche Handlungen anfechten können, die bindende rechtliche Wirkung entfalten, so dass sie ihre Interessen beeinträchtigen, indem sie ihre rechtliche Situation in qualifizierter Weise verändern (Urteil vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 9; Beschlüsse vom 30. April 2003, Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke/Kommission, T-167/01, EU:T:2003:121, Rn. 46, und vom 31. Januar 2006, Schneider Electric/Kommission, T-48/03, EU:T:2006:34, Rn. 44).

    Im Fall von Handlungen, die in mehreren Phasen eines internen Verfahrens ergehen, liegt eine anfechtbare Handlung grundsätzlich nur bei den Maßnahmen vor, die den Standpunkt des Organs bei Abschluss dieses Verfahrens endgültig festlegen, nicht aber bei Zwischenmaßnahmen, die die abschließende Entscheidung vorbereiten sollen (Urteile vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 10, und vom 27. Juni 1995, Guérin automobiles/Kommission, T-186/94, EU:T:1995:114, Rn. 39) und deren Rechtswidrigkeit im Rahmen einer gegen diese gerichteten Klage geltend gemacht werden kann (Beschluss vom 31. Januar 2006, Schneider Electric/Kommission, T-48/03, EU:T:2006:34, Rn. 45).

  • EuG, 06.05.2019 - T-283/18

    Bernis u.a./ EZB

    À titre liminaire, il convient de rappeler que, selon une jurisprudence constante, peuvent seuls être attaqués par une personne physique ou morale, en vertu de l'article 263, quatrième alinéa, TFUE, les actes produisant des effets de droit obligatoires de nature à affecter les intérêts de la partie requérante, en modifiant de façon caractérisée sa situation juridique (arrêt du 11 novembre 1981, 1BM/Commission, 60/81, EU:C:1981:264, point 9 ; ordonnances du 30 avril 2003, Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke/Commission, T-167/01, EU:T:2003:121, point 46, et du 31 janvier 2006, Schneider Electric/Commission, T-48/03, EU:T:2006:34, point 44).

    Lorsqu'il s'agit d'actes dont l'élaboration s'effectue en plusieurs phases d'une procédure interne, seules constituent, en principe, des actes attaquables les mesures fixant définitivement la position de l'institution au terme de la procédure, à l'exclusion des mesures intermédiaires dont l'objectif est de préparer la décision finale (arrêts du 11 novembre 1981, 1BM/Commission, 60/81, EU:C:1981:264, point 10, et du 27 juin 1995, Guérin automobiles/Commission, T-186/94, EU:T:1995:114, point 39) et dont l'illégalité pourrait être utilement soulevée dans le cadre d'un recours dirigé contre celle-ci (ordonnance du 31 janvier 2006, Schneider Electric/Commission, T-48/03, EU:T:2006:34, point 45).

  • EuGH, 09.03.2007 - C-188/06

    Schneider Electric / Kommission

    Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 31. Januar 2006, Schneider Electric SA/Kommission (T-48/03), mit dem eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 4. Dezember 2002 über die Einleitung der Phase der eingehenden Prüfung des Zusammenschlusses von Schneider und Legrand (Sache COMP/M.2283 - Schneider/Legrand II) und der Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 2002 über die Einstellung des Verfahrens zur Kontrolle dieses Vorhabens als unzulässig abgewiesen wurde.
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