Weitere Entscheidung unten: EuG, 18.12.2009

Rechtsprechung
   EuG, 18.12.2009 - T-440/03, T-121/04, T-171/04, T-208/04, T-365/04, T-484/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,17674
EuG, 18.12.2009 - T-440/03, T-121/04, T-171/04, T-208/04, T-365/04, T-484/04 (https://dejure.org/2009,17674)
EuG, Entscheidung vom 18.12.2009 - T-440/03, T-121/04, T-171/04, T-208/04, T-365/04, T-484/04 (https://dejure.org/2009,17674)
EuG, Entscheidung vom 18. Dezember 2009 - T-440/03, T-121/04, T-171/04, T-208/04, T-365/04, T-484/04 (https://dejure.org/2009,17674)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,17674) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Arizmendi u.a. / Rat und Kommission

    Außervertragliche Haftung - Zollunion - Vertragsverletzungsverfahren - Mit Gründen versehene Stellungnahme - Abschaffung des Monopols des Berufsstands der Makler, Übersetzer und Zollführer im Schiffsfrachtbereich im französischen Recht - Hinreichend qualifizierter ...

  • EU-Kommission PDF

    Arizmendi u.a. / Rat und Kommission

    Außervertragliche Haftung - Zollunion - Vertragsverletzungsverfahren - Mit Gründen versehene Stellungnahme - Abschaffung des Monopols des Berufsstands der Makler, Übersetzer und Zollführer im Schiffsfrachtbereich im französischen Recht - Hinreichend qualifizierter ...

  • EU-Kommission

    Arizmendi u.a. / Rat und Kommission

    Außervertragliche Haftung - Zollunion - Vertragsverletzungsverfahren - Mit Gründen versehene Stellungnahme - Abschaffung des Monopols des Berufsstands der Makler, Übersetzer und Zollführer im Schiffsfrachtbereich im französischen Recht - Hinreichend qualifizierter ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Arizmendi u.a. / Rat und Kommission

    Außervertragliche Haftung - Zollunion - Vertragsverletzungsverfahren - Mit Gründen versehene Stellungnahme - Abschaffung des Monopols des Berufsstands der Makler, Übersetzer und Zollführer im Schiffsfrachtbereich im französischen Recht - Hinreichend qualifizierter ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage des Jean Arizmendi und 43 weiterer Kläger gegen den Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 29. Dezember 2003

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Klage auf Ersatz des Schadens, der den Klägern angeblich dadurch entstanden ist, dass in den französischen Rechtsvorschriften in Durchführung von Artikel 5 der Verordnung Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L ...

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (30)

  • EuGH, 23.03.2004 - C-234/02

    DER GEMEINSCHAFTSRICHTER IST FÜR DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER EINE SCHADENERSATZKLAGE

    Auszug aus EuG, 18.12.2009 - T-440/03
    Sie richtet sich auf Ersatz des Schadens, der sich aus einer rechtswidrigen Handlung oder Verhaltensweise ergibt, die einem Organ zuzurechnen ist (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 23. März 2004, Bürgerbeauftragter/Lamberts, C-234/02 P, Slg. 2004, I-2803, Randnr. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der entgegengesetzte Ansatz liefe dem Grundsatz der Rechtsgemeinschaft zuwider und würde der Schadensersatzklage ihre praktische Wirksamkeit nehmen, da der Richter die Rechtmäßigkeit der Handlung eines Organs im Rahmen einer solchen Klage nicht prüfen könnte (Urteil Bürgerbeauftragter/Lamberts, oben in Randnr. 64 angeführt, Randnr. 61).

    Auch wenn die Kommission im Rahmen ihrer Befugnisse aus Art. 226 EG frei entscheiden kann, ob sie die Erhebung einer Vertragsverletzungsklage gegen einen Mitgliedstaat für zweckmäßig hält, ohne ihre Entscheidung rechtfertigen zu müssen (Urteil des Gerichtshofs vom 26. Juni 2001, Kommission/Portugal, C-70/99, Slg. 2001, I-4845, Randnr. 17), und auch wenn sie daher unter den gleichen Umständen im Rahmen der Ausübung ihrer Befugnisse eine mit Gründen versehene Stellungnahme an den Mitgliedstaat richten kann, so kann doch nicht ausgeschlossen werden, dass ein Kläger unter ganz außerordentlichen Umständen nachweisen kann, dass eine solche mit Gründen versehene Stellungnahme rechtswidrig ist und einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift darstellt, der geeignet ist, dieser Person einen Schaden zuzufügen (vgl. in diesem Sinne Urteil Bürgerbeauftragter/Lamberts, oben in Randnr. 64 angeführt, Randnr. 52, und Urteil des Gerichts vom 10. April 2002, Lamberts/Bürgerbeauftragter, T-209/00, Slg. 2002, II-2203, Randnr. 57).

  • EuGH, 30.04.2009 - C-497/06

    CAS Succhi di Frutta / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.12.2009 - T-440/03
    Nach ständiger Rechtsprechung hängt die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft vom Vorliegen einer Reihe von Voraussetzungen ab, nämlich der Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, dem tatsächlichen Bestehen des Schadens und der Existenz eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden (Urteile des Gerichtshofs vom 9. November 2006, Agraz u. a./Kommission, C-243/05 P, Slg. 2006, I-10833, Randnr. 26, vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C-120/06 P und C-121/06 P, Slg. 2008, I-6513, Randnr. 106, und vom 30. April 2009, CAS Succhi di Frutta/Kommission, C-497/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 39).

    14 und 63, vom 8. Mai 2003, T. Port/Kommission, C-122/01 P, Slg. 2003, I-4261, Randnr. 30, und CAS Succhi di Frutta/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 40).

    Das beanstandete Verhalten muss somit die ausschlaggebende Ursache für den Schaden sein (vgl. in diesem Sinne Urteil CAS Succhi di Frutta/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 59, Urteil des Gerichts vom 30. September 1998, Coldiretti u. a./Rat und Kommission, T-149/96, Slg. 1998, II-3841, Randnr. 101, vgl. Beschluss des Gerichts vom 12. Dezember 2000, Royal Olympic Cruises u. a./Rat und Kommission, T-201/99, Slg. 2000, II-4005, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, auf Rechtsmittel bestätigt durch Beschluss des Gerichtshofs vom 15. Januar 2002, Royal Olympic Cruises u. a./Rat und Kommission, C-49/01 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Urteil Pitsiorlas/Rat und EZB, oben in Randnr. 64 angeführt, Randnr. 292).

  • EuG, 27.11.2007 - T-3/00

    Pitsiorlas / Rat und EZB - Zugang zu Dokumenten - Basel/Nyborg-Vereinbarung -

    Auszug aus EuG, 18.12.2009 - T-440/03
    Die Schadensersatzklage ist ein selbständiger Rechtsbehelf mit eigener Funktion im System der Klagemöglichkeiten (Urteile des Gerichtshofs vom 28. April 1971, Lütticke/Kommission, 4/69, Slg. 1971, 325, Randnr. 6, und vom Gericht vom 27. November 2007, Pitsiorlas/Rat und EZB, T-3/00 und T-337/04, Slg. 2007, II-4779, Randnr. 283).

    Das beanstandete Verhalten muss somit die ausschlaggebende Ursache für den Schaden sein (vgl. in diesem Sinne Urteil CAS Succhi di Frutta/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 59, Urteil des Gerichts vom 30. September 1998, Coldiretti u. a./Rat und Kommission, T-149/96, Slg. 1998, II-3841, Randnr. 101, vgl. Beschluss des Gerichts vom 12. Dezember 2000, Royal Olympic Cruises u. a./Rat und Kommission, T-201/99, Slg. 2000, II-4005, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, auf Rechtsmittel bestätigt durch Beschluss des Gerichtshofs vom 15. Januar 2002, Royal Olympic Cruises u. a./Rat und Kommission, C-49/01 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Urteil Pitsiorlas/Rat und EZB, oben in Randnr. 64 angeführt, Randnr. 292).

  • EuG, 03.07.1997 - T-201/96

    Smanor u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.12.2009 - T-440/03
    13 bis 15, und Beschlüsse des Gerichts vom 3. Juli 1997, Smanor u. a./Kommission, T-201/96, Slg. 1997, II-1081, Randnrn.

    Allein der Gerichtshof ist zu der Feststellung befugt, dass ein Mitgliedstaat gegen seine gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen verstoßen hat (Beschluss des Gerichts vom 16. Februar 1998, Smanor u. a./Kommission, oben in Randnr. 69 angeführt, Randnr. 28).

  • EuG, 14.01.2004 - T-202/02

    Makedoniko Metro und Michaniki / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.12.2009 - T-440/03
    Die Kommission erinnert daran, dass die Gemeinschaft nicht dafür haftbar gemacht werden könne, dass sie kein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet habe (vgl. Beschluss des Gerichts vom 14. Januar 2004, Makedoniko Metro und Michaniki/Kommission, T-202/02, Slg. 2004, II-181, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    30 und 31, Makedoniko Metro und Michaniki/Kommission, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnrn.

  • EuGH, 26.06.2001 - C-70/99

    Kommission / Portugal

    Auszug aus EuG, 18.12.2009 - T-440/03
    Auch wenn die Kommission im Rahmen ihrer Befugnisse aus Art. 226 EG frei entscheiden kann, ob sie die Erhebung einer Vertragsverletzungsklage gegen einen Mitgliedstaat für zweckmäßig hält, ohne ihre Entscheidung rechtfertigen zu müssen (Urteil des Gerichtshofs vom 26. Juni 2001, Kommission/Portugal, C-70/99, Slg. 2001, I-4845, Randnr. 17), und auch wenn sie daher unter den gleichen Umständen im Rahmen der Ausübung ihrer Befugnisse eine mit Gründen versehene Stellungnahme an den Mitgliedstaat richten kann, so kann doch nicht ausgeschlossen werden, dass ein Kläger unter ganz außerordentlichen Umständen nachweisen kann, dass eine solche mit Gründen versehene Stellungnahme rechtswidrig ist und einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift darstellt, der geeignet ist, dieser Person einen Schaden zuzufügen (vgl. in diesem Sinne Urteil Bürgerbeauftragter/Lamberts, oben in Randnr. 64 angeführt, Randnr. 52, und Urteil des Gerichts vom 10. April 2002, Lamberts/Bürgerbeauftragter, T-209/00, Slg. 2002, II-2203, Randnr. 57).

    Somit kann die Kommission zwar frei beurteilen, ob sie die Erhebung einer Vertragsverletzungsklage für zweckmäßig hält (Urteil Kommission/Portugal, oben in Randnr. 68 angeführt, Randnr. 17), doch kann sie die Vertragsverletzung nicht verbindlich feststellen.

  • EuG, 12.12.2000 - T-201/99

    Royal Olympic Cruises u.a. / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 18.12.2009 - T-440/03
    Das beanstandete Verhalten muss somit die ausschlaggebende Ursache für den Schaden sein (vgl. in diesem Sinne Urteil CAS Succhi di Frutta/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 59, Urteil des Gerichts vom 30. September 1998, Coldiretti u. a./Rat und Kommission, T-149/96, Slg. 1998, II-3841, Randnr. 101, vgl. Beschluss des Gerichts vom 12. Dezember 2000, Royal Olympic Cruises u. a./Rat und Kommission, T-201/99, Slg. 2000, II-4005, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, auf Rechtsmittel bestätigt durch Beschluss des Gerichtshofs vom 15. Januar 2002, Royal Olympic Cruises u. a./Rat und Kommission, C-49/01 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Urteil Pitsiorlas/Rat und EZB, oben in Randnr. 64 angeführt, Randnr. 292).
  • EuGH, 01.03.1966 - 48/65

    Lütticke / Kommission EWG

    Auszug aus EuG, 18.12.2009 - T-440/03
    Dem steht nicht entgegen, dass eine mit Gründen versehene Stellungnahme, die die Kommission in Anwendung von Art. 226 Abs. 1 EG abgibt, keine Handlung darstellt, die darauf gerichtet ist, verbindliche Rechtswirkungen gegenüber Dritten zu erzeugen, und daher nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 1. März 1966, Lütticke u. a./Kommission, 48/65, Slg. 1966, 27, 39, Beschlüsse des Gerichts vom 16. Februar 1998, Smanor u. a./Kommission, T-182/97, Slg. 1998, II-271, Randnr. 28, und vom 5. September 2006, AEPI/Kommission, T-242/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 30).
  • EuGH, 11.08.1995 - C-431/92

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuG, 18.12.2009 - T-440/03
    Das Vertragsverletzungsverfahren, wie es in Art. 226 EG vorgesehen ist, ist zudem ein besonderes Verfahren, das es der Kommission als Hüterin des Vertrags (vgl. in diesem Sinne Art. 211 EG) ermöglichen soll, die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts durch die Mitgliedstaaten zu überwachen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 11. August 1995, Kommission/Deutschland, C-431/92, Slg. 1995, I-2189, Randnr. 21).
  • EuGH, 18.05.2006 - C-221/04

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuG, 18.12.2009 - T-440/03
    Nur dann, wenn der Mitgliedstaat der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist nachkommt, kann die Kommission gemäß Art. 226 Abs. 2 EG ein gerichtliches Verfahren einleiten und den Gerichtshof mit einer Vertragsverletzungsklage befassen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 18. Mai 2006, Kommission/Spanien, C-221/04, Slg. 2006, I-4515, Randnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.04.2005 - C-104/02

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnungen

  • EuG, 02.12.2003 - T-334/02

    Viomichania Syskevasias Typopoiisis kai Syntirisis Agrotikon Proïonton /

  • EuG, 10.04.2002 - T-209/00

    Lamberts / Bürgerbeauftragter

  • EuG, 05.09.2006 - T-242/05

    AEPI / Kommission

  • EuG, 29.01.1998 - T-113/96

    Dubois und Fils / Rat und Kommission

  • EuG, 30.09.1998 - T-149/96

    Coldiretti u.a. / Rat und Kommission

  • EuGH, 28.04.1971 - 4/69

    Lütticke / Kommission

  • EuGH, 19.04.2007 - C-282/05

    Holcim (Deutschland) / Kommission - Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung der

  • EuG, 16.02.1998 - T-182/97

    Smanor u.a. / Kommission

  • EuG, 15.06.1999 - T-277/97

    Ismeri Europa / Rechnungshof

  • EuGH, 23.05.1990 - C-72/90

    Asia Motor France / Kommission

  • EuGH, 04.07.2000 - C-352/98

    Bergaderm und Goupil / Kommission

  • EuG, 12.09.2007 - T-259/03

    Nikolaou / Kommission

  • EuGH, 10.07.2001 - C-315/99

    Ismeri Europa / Rechnungshof

  • EuGH, 18.07.2007 - C-490/04

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzungsverfahren - Zulässigkeit - Art. 49

  • EuGH - C-49/01

    Royal Olympic Cruises u.a. / Rat und Kommission

  • EuGH, 09.11.2006 - C-243/05

    Agraz u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Gemeinsame Marktorganisation für

  • EuGH, 09.09.2008 - C-120/06

    DIE GEMEINSCHAFT IST NICHT ZUM ERSATZ DER SCHÄDEN VERPFLICHTET, DIE AUF DEN

  • EuGH, 09.09.1999 - C-257/98

    Lucaccioni / Kommission

  • EuGH, 08.05.2003 - C-122/01

    T. Port / Kommission

  • EuGH, 10.01.2019 - C-415/18

    CBA Spielapparate- und Restaurantbetriebs/ Kommission - Rechtsmittel - Art. 181

    Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht habe die Abweisung der Klage als unzulässig nicht auf das Urteil vom 18. Dezember 2009, Arizmendi u. a./Rat und Kommission (T-440/03, T-121/04, T-171/04, T-208/04, T-365/04 und T-484/04, EU:T:2009:530), stützen dürfen, über dessen Rechtmäßigkeit der Gerichtshof nicht entschieden habe.

    Unter Bezugnahme auf Rn. 63 des Urteils vom 18. Dezember 2009, Arizmendi u. a./Rat und Kommission (T-440/03, T-121/04, T-171/04, T-208/04, T-365/04 und T-484/04, EU:T:2009:530), betont die Rechtsmittelführerin, das Gericht habe entschieden, dass aus dem Umstand, dass die Nichteinleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens keine Haftung auslöse, nicht gefolgert werden könne, dass die Einleitung eines solchen Verfahrens durch die Kommission ebenfalls jegliche Haftung der Union ausschließe.

    Zwar hat sich das Gericht in seiner Begründung auf Rn. 62 des Urteils vom 18. Dezember 2009, Arizmendi u. a./Rat und Kommission (T-440/03, T-121/04, T-171/04, T-208/04, T-365/04 und T-484/04, EU:T:2009:530), gestützt, das nicht Gegenstand eines Rechtsmittels vor dem Gerichtshof war, doch bezieht sich jene Randnummer auf die einschlägige ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere auf den Beschluss vom 23. Mai 1990, Asia Motor France/Kommission (C-72/90, EU:C:1990:230).

    Außerdem kann dem Gericht entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin kein Rechtsfehler aufgrund dessen vorgeworfen werden, dass es im Urteil vom 18. Dezember 2009, Arizmendi u. a./Rat und Kommission (T-440/03, T-121/04, T-171/04, T-208/04, T-365/04 und T-484/04, EU:T:2009:530), zu einem anderen Ergebnis gelangt ist als in dem angefochtenen Beschluss.

  • EuG, 23.05.2019 - T-107/17

    Steinhoff u.a. / EZB - Außervertragliche Haftung - Wirtschafts- und

    Jedes Verhalten, das einem Schaden zugrunde liegt, kann eine außervertragliche Haftung begründen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. März 2004, Bürgerbeauftragter/Lamberts, C-234/02 P, EU:C:2004:174, Rn. 50 bis 52 und 60; vgl. auch zum Verstoß gegen eine Handlungs- oder Unterlassungspflicht Urteil vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 55 bis 59, 67 und 68; zu einer mit Gründen versehenen Stellungnahme Urteil vom 18. Dezember 2009, Arizmendi u. a./Rat und Kommission, T-440/03, T-121/04, T-171/04, T-208/04, T-365/04 und T-484/04, EU:T:2009:530, Rn. 66 bis 69; zur Unterlassung einer individuell betreffenden Maßnahme Urteil vom 16. November 2017, Acquafarm/Kommission, T-458/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:810, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wird die Frage der Rechtmäßigkeit der Handlung im Rahmen einer Schadensersatzklage aufgeworfen, so kann sie im Hinblick auf diese Verpflichtungen des Organs gewürdigt werden (Urteil vom 18. Dezember 2009, Arizmendi u. a./Rat und Kommission, T-440/03, T-121/04, T-171/04, T-208/04, T-365/04 und T-484/04, EU:T:2009:530, Rn. 66).

  • EuG, 18.12.2009 - T-365/04

    Cantoni / Rat und Kommission

    Mit am 8. März 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat die Chambre nationale des courtiers maritimes de France beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelferin zur Unterstützung der Kläger in der Rechtssache T-440/03 zugelassen zu werden.

    Mit Beschluss vom 28. April 2005 hat der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts die Rechtssachen T-440/03, T-121/04, T-171/04, T-208/04, T-365/04 und T-484/04 gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    - die Klage in der Rechtssache T-440/03 für zulässig und begründet zu erklären;.

    Im vorliegenden Fall ist die Streithelferin in der Rechtssache T-440/03 zur Unterstützung der Kläger beigetreten, die unterlegen sind.

  • EuG, 18.12.2009 - T-484/04

    Pilat / Rat und Kommission

    Mit am 8. März 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat die Chambre nationale des courtiers maritimes de France beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelferin zur Unterstützung der Kläger in der Rechtssache T-440/03 zugelassen zu werden.

    Mit Beschluss vom 28. April 2005 hat der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts die Rechtssachen T-440/03, T-121/04, T-171/04, T-208/04, T-365/04 und T-484/04 gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    - die Klage in der Rechtssache T-440/03 für zulässig und begründet zu erklären;.

    Im vorliegenden Fall ist die Streithelferin in der Rechtssache T-440/03 zur Unterstützung der Kläger beigetreten, die unterlegen sind.

  • EuG, 18.12.2009 - T-208/04

    Hardy / Rat und Kommission

    Mit am 8. März 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat die Chambre nationale des courtiers maritimes de France beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelferin zur Unterstützung der Kläger in der Rechtssache T-440/03 zugelassen zu werden.

    Mit Beschluss vom 28. April 2005 hat der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts die Rechtssachen T-440/03, T-121/04, T-171/04, T-208/04, T-365/04 und T-484/04 gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    - die Klage in der Rechtssache T-440/03 für zulässig und begründet zu erklären;.

    Im vorliegenden Fall ist die Streithelferin in der Rechtssache T-440/03 zur Unterstützung der Kläger beigetreten, die unterlegen sind.

  • EuG, 18.12.2009 - T-121/04

    Boquien u.a. / Rat und Kommission

    Mit am 8. März 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat die Chambre nationale des courtiers maritimes de France beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelferin zur Unterstützung der Kläger in der Rechtssache T-440/03 zugelassen zu werden.

    Mit Beschluss vom 28. April 2005 hat der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts die Rechtssachen T-440/03, T-121/04, T-171/04, T-208/04, T-365/04 und T-484/04 gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    - die Klage in der Rechtssache T-440/03 für zulässig und begründet zu erklären;.

    Im vorliegenden Fall ist die Streithelferin in der Rechtssache T-440/03 zur Unterstützung der Kläger beigetreten, die unterlegen sind.

  • EuG, 18.12.2009 - T-171/04

    Surget / Rat und Kommission

    Mit am 8. März 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat die Chambre nationale des courtiers maritimes de France beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelferin zur Unterstützung der Kläger in der Rechtssache T-440/03 zugelassen zu werden.

    Mit Beschluss vom 28. April 2005 hat der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts die Rechtssachen T-440/03, T-121/04, T-171/04, T-208/04, T-365/04 und T-484/04 gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    - die Klage in der Rechtssache T-440/03 für zulässig und begründet zu erklären;.

    Im vorliegenden Fall ist die Streithelferin in der Rechtssache T-440/03 zur Unterstützung der Kläger beigetreten, die unterlegen sind.

  • EuG, 29.04.2015 - T-217/11

    Staelen / Bürgerbeauftragter

    Das beanstandete Verhalten muss somit die ausschlaggebende Ursache für den Schaden sein (vgl. Urteil vom 18. Dezember 2009, Arizmendi u. a./Rat und Kommission, T-440/03, T-121/04, T-171/04, T-208/04, T-365/04 und T-484/04, Slg, EU:T:2009:530, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da die Maßnahmen, die der Bürgerbeauftragte gegenüber dem Parlament ergreifen kann, keine verbindliche Wirkung haben, können sie jedoch nicht als ausschlaggebende Ursache für den Schaden angesehen werden, der im Verlust einer Chance der Klägerin auf Einstellung besteht (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil Arizmendi u. a./Rat und Kommission, oben in Rn. 275 angeführt, EU:T:2009:530, Rn. 93).

  • EuG, 13.07.2018 - T-680/13

    Das Gericht weist die Schadensersatzklagen mehrerer Einzelpersonen und

    Daher kann grundsätzlich jede Handlung eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union oder eines ihrer Bediensteten in Ausführung seiner Amtstätigkeit, unabhängig davon, ob sie mit einer Nichtigkeitsklage im Sinne von Art. 263 AEUV angefochten werden kann, Gegenstand einer Schadensersatzklage im Sinne von Art. 268 AEUV sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2009, Arizmendi u. a./Rat und Kommission, T-440/03, T-121/04, T-171/04, T-208/04, T-365/04 und T-484/04, EU:T:2009:530, Rn. 65).
  • EuGH, 26.09.2019 - C-358/19

    PITEE Fogyasztóvédelmi Egyesület/ Kommission

    In Rn. 9 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht unter Bezugnahme auf das Urteil vom 18. Dezember 2009, Arizmendi u. a./Rat und Kommission (T-440/03, T-121/04, T-171/04, T-208/04, T-365/04 und T-484/04, EU:T:2009:530, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung), darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung der Kommission, kein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 AEUV einzuleiten, mangels einer dahin gehenden Verpflichtung jedenfalls nicht rechtswidrig sei, so dass die außervertragliche Haftung der Union nicht ausgelöst werde.

    In Rn. 9 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht, gestützt auf das Urteil vom 18. Dezember 2009, Arizmendi u. a./Rat und Kommission (T-440/03, T-121/04, T-171/04, T-208/04, T-365/04 und T-484/04, EU:T:2009:530, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung), erläutert, dass eine Entscheidung der Kommission, kein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 AEUV einzuleiten, mangels einer dahin gehenden Verpflichtung nicht rechtswidrig sein könne.

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.04.2016 - C-8/15

    Das Gericht hat nach Ansicht der Generalanwälte Wathelet und Wahl die Klagen auf

  • EuG, 13.07.2018 - T-786/14

    Bourdouvali u.a. / Rat u.a.

  • EuG, 07.12.2017 - T-401/11

    Missir Mamachi di Lusignano u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher

  • EuG, 03.05.2018 - T-48/16

    Sigma Orionis / Kommission - Schiedsklausel - Siebtes Rahmenprogramm der

  • EuG, 14.07.2021 - T-632/19

    DD / FRA

  • EuG, 15.10.2013 - T-13/12

    Andechser Molkerei Scheitz / Kommission - Nichtigkeits- und Schadensersatzklage -

  • EuG, 15.01.2015 - T-539/12

    Ziegler / Kommission

  • EuG, 16.01.2019 - T-331/18

    Szécsi und Somossy/ Kommission - Schadensersatzklage - Institutionelles Recht -

  • EuG, 22.03.2019 - T-566/18

    PITEE Fogyasztóvédelmi Egyesület/ Kommission - Schadensersatzklage -

  • EuG, 19.04.2018 - T-606/17

    CBA Spielapparate- und Restaurantbetriebs/ Kommission - Schadensersatzklage -

  • EuGöD, 21.07.2016 - F-9/12

    CC / Parlament

  • EuG, 01.09.2020 - T-216/20

    Vysoka/ Kommission u.a.

  • EuG, 01.09.2020 - T-214/20

    Anthrakefs/ Kommission und JI

  • EuG, 15.07.2011 - T-185/11

    Smanor / Kommission und Bürgerbeauftragter

  • EuG, 10.12.2021 - T-626/21

    Intersagunto Terminales/ Spanien und Kommission

  • EuG, 28.05.2020 - T-39/20

    Anthrakefs/ Kommission und IK

  • EuG, 01.09.2020 - T-213/20

    Anthrakefs/ Kommission und JI

  • EuG, 28.05.2020 - T-681/19

    Anthrakefs/ Kommission

  • EuG, 28.05.2020 - T-40/20

    Anthrakefs/ Kommission und IK

  • EuG, 28.05.2020 - T-682/19

    Anthrakefs/ Kommission

  • EuG, 28.05.2020 - T-683/19

    Vysoka/ Kommission

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   EuG, 18.12.2009 - T-484/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,80370
EuG, 18.12.2009 - T-484/04 (https://dejure.org/2009,80370)
EuG, Entscheidung vom 18.12.2009 - T-484/04 (https://dejure.org/2009,80370)
EuG, Entscheidung vom 18. Dezember 2009 - T-484/04 (https://dejure.org/2009,80370)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,80370) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage des François Pilat gegen den Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 9. Dezember 2004

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (32)

  • EuG, 18.12.2009 - T-121/04

    Boquien u.a. / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 18.12.2009 - T-484/04
    Mit besonderen Schriftsätzen, die in der Zeit vom 30. März 2004 bis zum 20. Januar 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, hat die Kommission in jeder der vorliegenden Rechtssachen nach Art. 114 der Verfahrensordnung drei Einreden der Unzulässigkeit sowie in der Rechtssache T-121/04 zusätzlich eine vierte Einrede der Unzulässigkeit erhoben.

    Mit Beschluss vom 28. April 2005 hat der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts die Rechtssachen T-440/03, T-121/04, T-171/04, T-208/04, T-365/04 und T-484/04 gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    Außerdem macht die Kommission in der Rechtssache T-121/04 die Unzulässigkeit der Klage von Anne Le Boutillier geltend, da nicht dargelegt worden sei, auf welcher Rechtsgrundlage diese Klägerin die Rechtsnachfolge von Martine Le Boutillier angetreten habe.

    In ihrer Klagebeantwortung hat die Kommission auf die Einrede der Unzulässigkeit der Klage von A. Le Boutillier in der Rechtssache T-121/04 verzichtet.

    Das Gericht stellt zunächst fest, dass angesichts der Klagebeantwortung der Kommission nicht mehr über deren Einrede der Unzulässigkeit der Klage von A. Le Boutillier in der Rechtssache T-121/04 zu entscheiden ist.

  • EuG, 18.12.2009 - T-440/03

    Arizmendi u.a. / Rat und Kommission - Außervertragliche Haftung - Zollunion -

    Auszug aus EuG, 18.12.2009 - T-484/04
    Mit am 8. März 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat die Chambre nationale des courtiers maritimes de France beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelferin zur Unterstützung der Kläger in der Rechtssache T-440/03 zugelassen zu werden.

    Mit Beschluss vom 28. April 2005 hat der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts die Rechtssachen T-440/03, T-121/04, T-171/04, T-208/04, T-365/04 und T-484/04 gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    - die Klage in der Rechtssache T-440/03 für zulässig und begründet zu erklären;.

    Im vorliegenden Fall ist die Streithelferin in der Rechtssache T-440/03 zur Unterstützung der Kläger beigetreten, die unterlegen sind.

  • EuGH, 23.03.2004 - C-234/02

    DER GEMEINSCHAFTSRICHTER IST FÜR DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER EINE SCHADENERSATZKLAGE

    Auszug aus EuG, 18.12.2009 - T-484/04
    Sie richtet sich auf Ersatz des Schadens, der sich aus einer rechtswidrigen Handlung oder Verhaltensweise ergibt, die einem Organ zuzurechnen ist (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 23. März 2004, Bürgerbeauftragter/Lamberts, C-234/02 P, Slg. 2004, I-2803, Randnr. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der entgegengesetzte Ansatz liefe dem Grundsatz der Rechtsgemeinschaft zuwider und würde der Schadensersatzklage ihre praktische Wirksamkeit nehmen, da der Richter die Rechtmäßigkeit der Handlung eines Organs im Rahmen einer solchen Klage nicht prüfen könnte (Urteil Bürgerbeauftragter/Lamberts, oben in Randnr. 64 angeführt, Randnr. 61).

    Auch wenn die Kommission im Rahmen ihrer Befugnisse aus Art. 226 EG frei entscheiden kann, ob sie die Erhebung einer Vertragsverletzungsklage gegen einen Mitgliedstaat für zweckmäßig hält, ohne ihre Entscheidung rechtfertigen zu müssen (Urteil des Gerichtshofs vom 26. Juni 2001, Kommission/Portugal, C-70/99, Slg. 2001, I-4845, Randnr. 17), und auch wenn sie daher unter den gleichen Umständen im Rahmen der Ausübung ihrer Befugnisse eine mit Gründen versehene Stellungnahme an den Mitgliedstaat richten kann, so kann doch nicht ausgeschlossen werden, dass ein Kläger unter ganz außerordentlichen Umständen nachweisen kann, dass eine solche mit Gründen versehene Stellungnahme rechtswidrig ist und einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift darstellt, der geeignet ist, dieser Person einen Schaden zuzufügen (vgl. in diesem Sinne Urteil Bürgerbeauftragter/Lamberts, oben in Randnr. 64 angeführt, Randnr. 52, und Urteil des Gerichts vom 10. April 2002, Lamberts/Bürgerbeauftragter, T-209/00, Slg. 2002, II-2203, Randnr. 57).

  • EuGH, 30.04.2009 - C-497/06

    CAS Succhi di Frutta / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.12.2009 - T-484/04
    Nach ständiger Rechtsprechung hängt die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft vom Vorliegen einer Reihe von Voraussetzungen ab, nämlich der Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, dem tatsächlichen Bestehen des Schadens und der Existenz eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden (Urteile des Gerichtshofs vom 9. November 2006, Agraz u. a./Kommission, C-243/05 P, Slg. 2006, I-10833, Randnr. 26, vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C-120/06 P und C-121/06 P, Slg. 2008, I-6513, Randnr. 106, und vom 30. April 2009, CAS Succhi di Frutta/Kommission, C-497/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 39).

    Da diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, ist eine Schadensersatzklage, wenn eine von ihnen nicht erfüllt ist, insgesamt abzuweisen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen geprüft zu werden brauchen (Urteile des Gerichtshofs vom 9. September 1999, Lucaccioni/Kommission, C-257/98 P, Slg. 1999, I-5251, Randnrn. 14 und 63, vom 8. Mai 2003, T. Port/Kommission, C-122/01 P, Slg. 2003, I-4261, Randnr. 30, und CAS Succhi di Frutta/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 40).

    Das beanstandete Verhalten muss somit die ausschlaggebende Ursache für den Schaden sein (vgl. in diesem Sinne Urteil CAS Succhi di Frutta/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 59, Urteil des Gerichts vom 30. September 1998, Coldiretti u. a./Rat und Kommission, T-149/96, Slg. 1998, II-3841, Randnr. 101, vgl. Beschluss des Gerichts vom 12. Dezember 2000, Royal Olympic Cruises u. a./Rat und Kommission, T-201/99, Slg. 2000, II-4005, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, auf Rechtsmittel bestätigt durch Beschluss des Gerichtshofs vom 15. Januar 2002, Royal Olympic Cruises u. a./Rat und Kommission, C-49/01 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Urteil Pitsiorlas/Rat und EZB, oben in Randnr. 64 angeführt, Randnr. 292).

  • EuG, 27.11.2007 - T-3/00

    Pitsiorlas / Rat und EZB - Zugang zu Dokumenten - Basel/Nyborg-Vereinbarung -

    Auszug aus EuG, 18.12.2009 - T-484/04
    Die Schadensersatzklage ist ein selbständiger Rechtsbehelf mit eigener Funktion im System der Klagemöglichkeiten (Urteile des Gerichtshofs vom 28. April 1971, Lütticke/Kommission, 4/69, Slg. 1971, 325, Randnr. 6, und vom Gericht vom 27. November 2007, Pitsiorlas/Rat und EZB, T-3/00 und T-337/04, Slg. 2007, II-4779, Randnr. 283).

    Das beanstandete Verhalten muss somit die ausschlaggebende Ursache für den Schaden sein (vgl. in diesem Sinne Urteil CAS Succhi di Frutta/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 59, Urteil des Gerichts vom 30. September 1998, Coldiretti u. a./Rat und Kommission, T-149/96, Slg. 1998, II-3841, Randnr. 101, vgl. Beschluss des Gerichts vom 12. Dezember 2000, Royal Olympic Cruises u. a./Rat und Kommission, T-201/99, Slg. 2000, II-4005, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, auf Rechtsmittel bestätigt durch Beschluss des Gerichtshofs vom 15. Januar 2002, Royal Olympic Cruises u. a./Rat und Kommission, C-49/01 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Urteil Pitsiorlas/Rat und EZB, oben in Randnr. 64 angeführt, Randnr. 292).

  • EuG, 14.01.2004 - T-202/02

    Makedoniko Metro und Michaniki / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.12.2009 - T-484/04
    Die Kommission erinnert daran, dass die Gemeinschaft nicht dafür haftbar gemacht werden könne, dass sie kein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet habe (vgl. Beschluss des Gerichts vom 14. Januar 2004, Makedoniko Metro und Michaniki/Kommission, T-202/02, Slg. 2004, II-181, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung ist nämlich eine Entscheidung der Kommission, kein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 226 EG einzuleiten, jedenfalls nicht rechtswidrig, da sie nicht verpflichtet ist, ein solches Verfahren einzuleiten, so dass die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nicht ausgelöst wird (Beschluss des Gerichtshofs vom 23. Mai 1990, Asia Motor France/Kommission, C-72/90, Slg. 1990, I-2181, Randnrn. 13 bis 15, und Beschlüsse des Gerichts vom 3. Juli 1997, Smanor u. a./Kommission, T-201/96, Slg. 1997, II-1081, Randnrn. 30 und 31, Makedoniko Metro und Michaniki/Kommission, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnrn. 43 und 44).

  • EuG, 03.07.1997 - T-201/96

    Smanor u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.12.2009 - T-484/04
    Nach der Rechtsprechung ist nämlich eine Entscheidung der Kommission, kein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 226 EG einzuleiten, jedenfalls nicht rechtswidrig, da sie nicht verpflichtet ist, ein solches Verfahren einzuleiten, so dass die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nicht ausgelöst wird (Beschluss des Gerichtshofs vom 23. Mai 1990, Asia Motor France/Kommission, C-72/90, Slg. 1990, I-2181, Randnrn. 13 bis 15, und Beschlüsse des Gerichts vom 3. Juli 1997, Smanor u. a./Kommission, T-201/96, Slg. 1997, II-1081, Randnrn. 30 und 31, Makedoniko Metro und Michaniki/Kommission, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnrn. 43 und 44).

    Allein der Gerichtshof ist zu der Feststellung befugt, dass ein Mitgliedstaat gegen seine gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen verstoßen hat (Beschluss des Gerichts vom 16. Februar 1998, Smanor u. a./Kommission, oben in Randnr. 69 angeführt, Randnr. 28).

  • EuGH, 26.06.2001 - C-70/99

    Kommission / Portugal

    Auszug aus EuG, 18.12.2009 - T-484/04
    Auch wenn die Kommission im Rahmen ihrer Befugnisse aus Art. 226 EG frei entscheiden kann, ob sie die Erhebung einer Vertragsverletzungsklage gegen einen Mitgliedstaat für zweckmäßig hält, ohne ihre Entscheidung rechtfertigen zu müssen (Urteil des Gerichtshofs vom 26. Juni 2001, Kommission/Portugal, C-70/99, Slg. 2001, I-4845, Randnr. 17), und auch wenn sie daher unter den gleichen Umständen im Rahmen der Ausübung ihrer Befugnisse eine mit Gründen versehene Stellungnahme an den Mitgliedstaat richten kann, so kann doch nicht ausgeschlossen werden, dass ein Kläger unter ganz außerordentlichen Umständen nachweisen kann, dass eine solche mit Gründen versehene Stellungnahme rechtswidrig ist und einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift darstellt, der geeignet ist, dieser Person einen Schaden zuzufügen (vgl. in diesem Sinne Urteil Bürgerbeauftragter/Lamberts, oben in Randnr. 64 angeführt, Randnr. 52, und Urteil des Gerichts vom 10. April 2002, Lamberts/Bürgerbeauftragter, T-209/00, Slg. 2002, II-2203, Randnr. 57).

    Somit kann die Kommission zwar frei beurteilen, ob sie die Erhebung einer Vertragsverletzungsklage für zweckmäßig hält (Urteil Kommission/Portugal, oben in Randnr. 68 angeführt, Randnr. 17), doch kann sie die Vertragsverletzung nicht verbindlich feststellen.

  • EuGH, 28.04.1971 - 4/69

    Lütticke / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.12.2009 - T-484/04
    Die Schadensersatzklage ist ein selbständiger Rechtsbehelf mit eigener Funktion im System der Klagemöglichkeiten (Urteile des Gerichtshofs vom 28. April 1971, Lütticke/Kommission, 4/69, Slg. 1971, 325, Randnr. 6, und vom Gericht vom 27. November 2007, Pitsiorlas/Rat und EZB, T-3/00 und T-337/04, Slg. 2007, II-4779, Randnr. 283).
  • EuGH, 14.04.2005 - C-104/02

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnungen

    Auszug aus EuG, 18.12.2009 - T-484/04
    Die Feststellung einer solchen Vertragsverletzung verpflichtet den Mitgliedstaat, die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben (Urteil des Gerichtshofs vom 14. April 2005, Kommission/Deutschland, C-104/02, Slg. 2005, I-2689, Randnr. 49).
  • EuG, 30.09.1998 - T-149/96

    Coldiretti u.a. / Rat und Kommission

  • EuG, 12.12.2000 - T-201/99

    Royal Olympic Cruises u.a. / Rat und Kommission

  • EuGH, 19.04.2007 - C-282/05

    Holcim (Deutschland) / Kommission - Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung der

  • EuG, 16.02.1998 - T-182/97

    Smanor u.a. / Kommission

  • EuG, 02.12.2003 - T-334/02

    Viomichania Syskevasias Typopoiisis kai Syntirisis Agrotikon Proïonton /

  • EuG, 10.04.2002 - T-209/00

    Lamberts / Bürgerbeauftragter

  • EuG, 05.09.2006 - T-242/05

    AEPI / Kommission

  • EuG, 29.01.1998 - T-113/96

    Dubois und Fils / Rat und Kommission

  • EuGH, 18.07.2007 - C-490/04

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzungsverfahren - Zulässigkeit - Art. 49

  • EuGH, 01.03.1966 - 48/65

    Lütticke / Kommission EWG

  • EuGH, 11.08.1995 - C-431/92

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 23.05.1990 - C-72/90

    Asia Motor France / Kommission

  • EuGH - C-49/01

    Royal Olympic Cruises u.a. / Rat und Kommission

  • EuGH, 04.07.2000 - C-352/98

    Bergaderm und Goupil / Kommission

  • EuGH, 18.05.2006 - C-221/04

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuG, 12.09.2007 - T-259/03

    Nikolaou / Kommission

  • EuG, 15.06.1999 - T-277/97

    Ismeri Europa / Rechnungshof

  • EuGH, 10.07.2001 - C-315/99

    Ismeri Europa / Rechnungshof

  • EuGH, 09.09.1999 - C-257/98

    Lucaccioni / Kommission

  • EuGH, 09.09.2008 - C-120/06

    DIE GEMEINSCHAFT IST NICHT ZUM ERSATZ DER SCHÄDEN VERPFLICHTET, DIE AUF DEN

  • EuGH, 08.05.2003 - C-122/01

    T. Port / Kommission

  • EuGH, 09.11.2006 - C-243/05

    Agraz u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Gemeinsame Marktorganisation für

  • EuG, 14.07.2021 - T-632/19

    DD / FRA

    Ce dernier est en effet une voie de recours autonome, en ce qu'il a une fonction propre dans le système des voies de recours, à savoir non pas la suppression d'une décision déterminée, mais la réparation du préjudice causé par une institution ou par un organisme dans l'exercice de ses fonctions (voir, en ce sens, arrêts du 13 juillet 1972, Heinemann/Commission, 79/71, EU:C:1972:67, point 7, et du 18 décembre 2009, Arizmendi e.a./Conseil et Commission, T-440/03, T-121/04, T-171/04, T-208/04, T-365/04 et T-484/04, EU:T:2009:530, point 64).
  • EuG, 10.12.2021 - T-626/21

    Intersagunto Terminales/ Spanien und Kommission

    Ainsi, dès lors qu'aucune obligation n'existe pour la Commission d'entamer une procédure en manquement, son abstention ne peut engager la responsabilité de l'Union (ordonnance du 16 janvier 2019, Szécsi et Somossy/Commission, T-331/18, non publiée, EU:T:2019:11, point 24 ; voir également, en ce sens, arrêt du 18 décembre 2009, Arizmendi e.a./Conseil et Commission, T-440/03, T-121/04, T-171/04, T-208/04, T-365/04 et T-484/04, EU:T:2009:530, point 62 et jurisprudence citée).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht