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   EuG, 18.09.1995 - T-49/93   

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EuG, 18.09.1995 - T-49/93 (https://dejure.org/1995,2465)
EuG, Entscheidung vom 18.09.1995 - T-49/93 (https://dejure.org/1995,2465)
EuG, Entscheidung vom 18. September 1995 - T-49/93 (https://dejure.org/1995,2465)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission

    Société internationale de diffusion et d'édition (SIDE) gegen Kommission der Europäischen Gemeinsch

    Staatliche Beihilfen - Artikel 92 und 93 - Nichtigkeitsklage - Ausfuhrbeihilfen im Buchsektor.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausfuhr französischer Bücher in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittländer; Nichtigkeitsklage gegen die Gewährung von Beihilfen; Wahrnehmung der Funktion eines Ausfuhrkommissionärs ; Unmittelbare und individuelle Betroffenheit des Klägers; Ausgleich ...

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 93 Absatz 3; ; EG-Vertrag Art. 155

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Staatliche Beihilfen - Artikel 92 und 93 - Nichtigkeitsklage - Ausfuhrbeihilfen im Buchsektor.

Papierfundstellen

  • ZUM 1996, 513
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 14.02.1990 - 301/87

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.09.1995 - T-49/93
    Zur Erfuellung der ihr durch Artikel 155 übertragenen Aufgabe hätte die Kommission also gemäß der sogenannten "Boussac"-Rechtsprechung (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-307) der französischen Regierung aufgeben müssen, die Zahlung der Beihilfe einzustellen, bis das Ergebnis der Prüfung ihrer Vereinbarkeit vorliege, und die rechtswidrig gewährten Beihilfen zurückzufordern.

    Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, daß die Kommission, wenn sie feststellt, "daß eine Beihilfe eingeführt oder umgestaltet wurde, ohne daß sie davon zuvor unterrichtet wurde,... dem betreffenden Mitgliedstaat, nachdem ihm Gelegenheit gegeben wurde, sich dazu zu äussern, vorläufig aufgeben [kann], die Zahlung der Beihilfe unverzueglich bis zum Abschluß ihrer Überprüfung einzustellen und der Kommission innerhalb der von ihr festgesetzten Frist alle Unterlagen, Informationen und Daten zu verschaffen, die notwendig sind, um die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt zu prüfen" (Urteil Frankreich/Kommission, a. a. O., Randnr. 19).

    84 Ausserdem hat der Gerichtshof der Kommission zwar in Randnummer 22 des erwähnten Urteils Frankreich/Kommission ebenfalls die Befugnis zuerkannt, die Rückforderung des bereits ausgezahlten Beihilfebetrags zu verlangen; doch hat er ihr nicht auch die Befugnis zuerkannt, Beihilfen für rechtswidrig zu erklären, nur weil der betreffende Mitgliedstaat die Anmeldeverpflichtung nicht beachtet hat, und ohne die Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt, insbesondere im Hinblick auf Artikel 92 Absatz 3, zu prüfen (vgl. die erwähnten Urteile Frankreich/Kommission, Belgien/Kommission und Transformateurs de saumon).

  • EuGH, 20.03.1984 - 84/82

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.09.1995 - T-49/93
    43 Die Klägerin trägt weiter vor, daß der Schriftwechsel zwischen der Kommission und den französischen Behörden zeige, daß bei der ersten Prüfung nicht alle Zweifel an der Vereinbarkeit der der CELF gewährten Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt hätten ausgeräumt werden können und daß dieser Umstand vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 20. März 1984 in der Rechtssache 84/82 (Deutschland/Kommission, Slg. 1984, 1451) als bedeutsam angesehen worden sei.

    45 Die Klägerin vertritt folglich die Ansicht, daß die Kommission nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile Deutschland/Kommission, a. a. O., vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-198/91, Cook/Kommission, Slg. 1993, I-2487, und Matra/Kommission, a. a. O.) verpflichtet gewesen sei, das kontradiktorische Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 des Vertrages einzuleiten, um allen Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und um sich vor Erlaß ihrer Entscheidung umfassend über alle entscheidungserheblichen Gesichtspunkte zu unterrichten.

    58 In seinem Urteil Deutschland/Kommission (a. a. O., Randnr. 13) hat der Gerichtshof, der sich zur Rechtmässigkeit von Entscheidungen zu äussern hatte, mit denen die Kommission am Ende der in Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages vorgesehenen Vorprüfung staatliche Beihilfen genehmigt hatte, den Grundsatz aufgestellt, daß das Verfahren des Artikels 93 Absatz 2, "das den anderen Mitgliedstaaten und den betroffenen Wirtschaftskreisen die Gewähr gibt, ihre Auffassung vortragen zu können, und das die Kommission in die Lage versetzt, sich vor Erlaß ihrer Entscheidung umfassend über alle entscheidungserheblichen Gesichtspunkte zu unterrichten,... unerläßlich [wird], sobald die Kommission bei der Prüfung, ob ein Beihilfevorhaben mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, auf ernste Schwierigkeiten stösst.

  • EuGH, 19.05.1993 - C-198/91

    Cook / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.09.1995 - T-49/93
    45 Die Klägerin vertritt folglich die Ansicht, daß die Kommission nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile Deutschland/Kommission, a. a. O., vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-198/91, Cook/Kommission, Slg. 1993, I-2487, und Matra/Kommission, a. a. O.) verpflichtet gewesen sei, das kontradiktorische Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 des Vertrages einzuleiten, um allen Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und um sich vor Erlaß ihrer Entscheidung umfassend über alle entscheidungserheblichen Gesichtspunkte zu unterrichten.

    Wie der Gerichtshof in seinem erwähnten Urteil Cook/Kommission (Randnr. 38) entschieden hat, musste sie "das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag einleiten..., um nach Einholung aller erforderlichen Stellungnahmen zu überprüfen, ob ihre Beurteilung, bei der sich ernste Schwierigkeiten ergeben konnten, zutreffend ist".

  • EuGH, 15.06.1993 - C-225/91

    Matra / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.09.1995 - T-49/93
    Die SIDE verweist in diesem Zusammenhang auf die Randnummern 41 bis 45 des Urteils vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91 (Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203), in denen der Gerichtshof ausgeführt habe, daß die Kommission beim Erlaß einer Entscheidung über die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt darauf achten müsse, daß das in den Artikeln 92 und 93 des Vertrages vorgesehene Verfahren nicht zu einem Ergebnis führe, das in Widerspruch zu anderen Vorschriften des Vertrages stehe, und daß sie sich insbesondere davon überzeugen müsse, daß der Empfänger der Beihilfe nicht in der Lage sei, den Artikeln 85 und 86 des Vertrages zuwiderzuhandeln.

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil Matra/Kommission, a. a. O., Randnr. 42) ergibt sich nämlich, daß diese Verpflichtung der Kommission, "den Zusammenhang zwischen den Artikeln 92 und 93 und den sonstigen Vorschriften des Vertrages zu beachten,... ganz besonders dann [gilt], wenn mit diesen anderen Vorschriften, wie im vorliegenden Fall, ebenfalls das Ziel eines unverfälschten Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes verfolgt wird".

  • EuGH, 28.01.1986 - 169/84

    Cofaz / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.09.1995 - T-49/93
    Sie erfuelle daher die Zulässigkeitsvoraussetzungen, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 169/84 (Cofaz u. a./Kommission, Slg. 1986, 391) aufgestellt habe.

    Denn die Kommission wendet sich nicht gegen die Argumente der SIDE, mit denen nachgewiesen werden soll, daß sie die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfuellt, die der Gerichtshof in seinem erwähnten Urteil Cofaz u. a./Kommission aufgestellt hat und die Anwendung finden, wenn ein Unternehmen eine von der Kommission im Rahmen der Artikel 92 und 93 des Vertrages getroffene Entscheidung anfechten will.

  • EuG, 30.03.1993 - T-4/92

    Evangelos Vardakas gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Auszug aus EuG, 18.09.1995 - T-49/93
    Unter diesen Umständen kann die Kommission nicht verlangen, daß die Klägerin einen Grundsatz der strikten Übereinstimmung zwischen dem Vorbringen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens und dem in der Klageschrift einhält, wie er von der Rechtsprechung im Bereich der Beamtenklagen anerkannt worden ist (vgl. u. a. Urteile des Gerichts vom 3. März 1993 in der Rechtssache T-58/91, Booß und Fischer/Kommission, Slg. 1993, II-147, vom 30. März 1993 in der Rechtssache T-4/92, Vardakas/Kommission, Slg. 1993, II-357, und vom 26. Oktober 1993 in den Rechtssachen T-6/92 und T-52/92, Reinarz/Kommission, Slg. 1993, II-1047).
  • EuG, 26.10.1993 - T-6/92

    Andreas Hans Reinarz gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamter

    Auszug aus EuG, 18.09.1995 - T-49/93
    Unter diesen Umständen kann die Kommission nicht verlangen, daß die Klägerin einen Grundsatz der strikten Übereinstimmung zwischen dem Vorbringen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens und dem in der Klageschrift einhält, wie er von der Rechtsprechung im Bereich der Beamtenklagen anerkannt worden ist (vgl. u. a. Urteile des Gerichts vom 3. März 1993 in der Rechtssache T-58/91, Booß und Fischer/Kommission, Slg. 1993, II-147, vom 30. März 1993 in der Rechtssache T-4/92, Vardakas/Kommission, Slg. 1993, II-357, und vom 26. Oktober 1993 in den Rechtssachen T-6/92 und T-52/92, Reinarz/Kommission, Slg. 1993, II-1047).
  • EuGH, 11.12.1973 - 120/73

    Lorenz GmbH / Bundesrepublik Deutschland u.a.

    Auszug aus EuG, 18.09.1995 - T-49/93
    83 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sich die unmittelbare Wirkung des in Artikel 93 Absatz 3 Satz 3 des Vertrages enthaltenen Durchführungsverbots auf jede Beihilfemaßnahme erstreckt, die, ohne daß sie angemeldet ist, durchgeführt wird oder die im Fall der Anmeldung während der Vorprüfungsphase oder ° falls die Kommission das kontradiktorische Verfahren einleitet ° vor Erlaß der abschließenden Entscheidung durchgeführt wird (Urteil vom 11. Dezember 1973 in der Rechtssache 120/73, Lorenz, Slg. 1973, 1471, Randnr. 8, und Urteil Transformateurs de saumon, a. a. O., Randnr. 11).
  • EuGH, 21.11.1991 - C-354/90

    Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires u.a. /

    Auszug aus EuG, 18.09.1995 - T-49/93
    Jedenfalls hätte die Klägerin, ohne daß sie damit das ihr durch Artikel 173 des Vertrages eingeräumte Klagerecht eingeschränkt hätte, vor den nationalen Gerichten unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofes vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-354/90 (Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires und Syndicat national des négociants et transformateurs de saumon, Slg. 1991, I-5505; im folgenden: Urteil Transformateurs de saumon) die Rückzahlung der streitigen Beihilfe fordern können.
  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.09.1995 - T-49/93
    81 Die französische Regierung trägt auf der Grundlage des erwähnten Urteils Frankreich/Kommission und des Urteils des Gerichtshofes vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87 (Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959) ebenfalls vor, daß die Befugnis, die Einstellung der Zahlung nicht angemeldeter Beihilfen anzuordnen, für die Kommission nur eine Möglichkeit darstelle, von der sie gegenüber den Mitgliedstaaten, die keine Anmeldung vorgenommen hätten, nicht systematisch Gebrauch machen müsse.
  • EuG, 03.03.1993 - T-58/91

    Dierk Booss und Robert Caspar Fischer gegen Kommission der Europäischen

  • EuGH, 17.01.1984 - 43/82

    VBVB und VBBB / Kommission EWG

  • EuGH, 12.02.2008 - C-199/06

    CELF und ministre de la Culture und de la Communication - Staatliche Beihilfen -

    Mit Urteil vom 18. September 1995, SIDE/Kommission (T-49/93, Slg. 1995, II-2501), erklärte das Gericht die Entscheidung für nichtig, soweit sie die Beihilfe betraf, die ausschließlich dem CELF gewährt wurde, um die Mehrkosten für die Bearbeitung kleiner Bestellungen französischsprachiger Bücher durch im Ausland ansässige Buchhändler auszugleichen.
  • EuG, 10.02.2009 - T-388/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG, MIT DER DIE KOMMISSION EINER

    Nach ständiger Rechtsprechung ist das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG unerlässlich, sobald die Kommission bei der Beurteilung der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt auf ernsthafte Schwierigkeiten stößt (Urteile Deutschland/Kommission, oben in Randnr. 87 angeführt, Randnr. 13, Cook/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 29, und Matra/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 33; vgl. auch Urteil des Gerichts vom 18. September 1995, SIDE/Kommission, T-49/93, Slg. 1995, II-2501, Randnr. 58).

    Ob solche Schwierigkeiten vorliegen, ist anhand der Umstände des Erlasses des angefochtenen Rechtsakts sowie seines Inhalts in objektiver Weise zu beurteilen, wobei die Gründe der Entscheidung zu den Angaben in Beziehung zu setzen sind, über die die Kommission verfügt, wenn sie sich zur Vereinbarkeit der streitigen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt äußert (Urteil SIDE/Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnr. 60).

    34 bis 39; SIDE/Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnrn.

    46 bis 49; SIDE/Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnrn.

  • EuGH, 17.06.1999 - C-75/97

    Belgien / Kommission

    Diese Rechtsprechung bedeutet jedoch nicht, daß die Kommission verpflichtet ist, dem betreffenden Mitgliedstaat automatisch aufzugeben, die Zahlung einer Beihilfe auszusetzen, die nicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG (früher Artikel 93 Absatz 3) angemeldet worden ist (Urteil des Gerichts vom 18. September 1995 in der Rechtssache T-49/93, SIDE/Kommission, Slg. 1995, II-2501, Randnr. 83).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2024 - C-447/22

    Slowenien/ Flasker und Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art.

    44 Vgl. Urteile vom 18. September 1995, SIDE/Kommission (T-49/93, EU:T:1995:166, Rn. 71), und vom 28. September 1995, Sytraval und Brink's France/Kommission (T-95/94, EU:T:1995:172, Rn. 77).
  • EuG, 07.11.2012 - T-137/10

    CBI / Kommission - Staatliche Beihilfen - Öffentliche Krankenhäuser -

    Ob solche Schwierigkeiten vorliegen, ist anhand der Umstände des Erlasses des angefochtenen Rechtsakts sowie seines Inhalts in objektiver Weise zu ermitteln, wobei die Gründe der Entscheidung zu den Anhaltspunkten in Beziehung zu setzen sind, über die die Kommission verfügte, als sie sich zur Vereinbarkeit der streitigen Beihilfen mit dem Binnenmarkt äußerte (Urteil des Gerichtshofs vom 2. April 2009, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission, C-431/07 P, Slg. 2009, I-2665, Randnr. 63; Urteile des Gerichts vom 18. September 1995, SIDE/Kommission, T-49/93, Slg. 1995, II-2501, Randnr. 60, und British Aggregates u. a./Kommission, Randnr. 56).
  • EuG, 01.07.2010 - T-568/08

    Die France Télévisions vom französischen Staat gewährte Beihilfe von 150

    Ist die Kommission aufgrund dieser ersten Prüfung jedoch zu der gegenteiligen Überzeugung gelangt oder hat sie nicht alle Schwierigkeiten hinsichtlich der Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt ausräumen können, so ist sie verpflichtet, alle erforderlichen Stellungnahmen einzuholen und zu diesem Zweck das Verfahren des Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten (Urteile des Gerichtshofs vom 20. März 1984, Deutschland/Kommission, 84/82, Slg. 1984, 1451, Randnr. 13, vom 19. Mai 1993, Cook/Kommission, C-198/91, Slg. 1993, I-2487, Randnr. 29, vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C-225/91, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 33, und vom 2. April 2009, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission, C-431/07 P, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 61; vgl. auch Urteil des Gerichts vom 18. September 1995, SIDE/Kommission, T-49/93, Slg. 1995, II-2501, Randnr. 58).

    Ob solche Schwierigkeiten vorliegen, ist anhand der Umstände des Erlasses des angefochtenen Rechtsakts sowie seines Inhalts in objektiver Weise zu beurteilen, wobei die Gründe der Entscheidung zu den Angaben in Beziehung zu setzen sind, über die die Kommission verfügt, wenn sie sich zur Vereinbarkeit der streitigen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt äußert (oben in Randnr. 60 angeführte Urteile Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission, Randnr. 63, und SIDE/Kommission, Randnr. 60).

    34 bis 39; Urteile des Gerichts SIDE/Kommission, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnrn.

  • EuGH, 11.03.2010 - C-1/09

    CELF und ministre de la Culture und de la Communication - Staatliche Beihilfen -

    Mit Urteil vom 18. September 1995, SIDE/Kommission (T-49/93, Slg. 1995, II-2501), erklärte das Gericht die Entscheidung für nichtig, soweit sie die Beihilfe betraf, die ausschließlich dem CELF gewährt worden war, um die Mehrkosten für die Bearbeitung kleiner Bestellungen von Büchern in französischer Sprache durch im Ausland ansässige Buchhändler auszugleichen.
  • EuG, 29.09.2000 - T-55/99

    CETM / Kommission

    Nach dem Urteil des Gerichts vom 18. September 1995 in der Rechtssache T-49/93 (SIDE/Kommission, Slg. 1995, II-2591, Randnrn. 83 ff.) dürfe die Kommission, wenn ihr ein Mitgliedstaat nicht die verlangten Auskünfte gebe, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls mit ihrer endgültigen Entscheidung zu warten, bis sie über vollständigere Informationen verfüge, anstatt das Verfahren abzuschließen und die Vereinbarkeit der Beihilfen nur auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen zu beurteilen.
  • EuG, 15.09.1998 - T-95/96

    DIE KOMMISSION WIRD WEGEN NICHT RECHTZEITIGEM TÄTIGWERDEN IM FALL DER

    Solche Entscheidungen und dementsprechend deren Nichterlaß beträfen sie als Beschwerdeführerin und Konkurrentin der Unternehmen, die die Beihilfen erhalten hätten, unmittelbar und individuell (Urteil des Gerichtshofes vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 169/84, Cofaz u. a./Kommission, Slg. 1986, 391; Urteile des Gerichts vom 18. September 1995 in der Rechtssache T-49/93, SIDE/Kommission, Slg. 1995, II-2501, und vom 28. September 1995 in der Rechtssache T-95/94, Sytraval und Brink's France/Kommission, Slg. 1995, II-2651).
  • EuG, 09.09.2010 - T-359/04

    British Aggregates u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Umweltabgabe auf

    Ist die Kommission aufgrund dieser ersten Prüfung jedoch zu der gegenteiligen Überzeugung gelangt oder hat sie nicht alle Schwierigkeiten hinsichtlich der Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt ausräumen können, so ist sie verpflichtet, alle erforderlichen Stellungnahmen einzuholen und zu diesem Zweck das Verfahren des Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten (Urteile des Gerichtshofs vom 20. März 1984, Deutschland/Kommission, 84/82, Slg. 1984, 1451, Randnr. 13, vom 19. Mai 1993, Cook/Kommission, C-198/91, Slg. 1993, I-2487, Randnr. 29, vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C-225/91, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 33, und vom 2. April 2009, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission, C-431/07 P, Slg. 2009, I-2665, Randnr. 61; vgl. auch Urteil des Gerichts vom 18. September 1995, SIDE/Kommission, T-49/93, Slg. 1995, II-2501, Randnr. 58).

    Ob solche Schwierigkeiten vorliegen, ist anhand der Umstände des Erlasses des angefochtenen Rechtsakts sowie seines Inhalts in objektiver Weise zu beurteilen, wobei die Gründe der Entscheidung zu den Angaben in Beziehung zu setzen sind, über die die Kommission verfügte, als sie sich zur Vereinbarkeit der streitigen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt äußerte (Urteile Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission, oben in Randnr. 55 angeführt, Randnr. 63, und SIDE/Kommission, oben in Randnr. 55 angeführt, Randnr. 60).

  • EuG, 15.04.2008 - T-348/04

    SIDE / Kommission - Staatliche Beihilfen - Ausfuhrbeihilfen im Buchsektor - Keine

  • EuG, 03.06.1999 - T-17/96

    TF1 / Kommission

  • EuG, 28.03.2012 - T-123/09

    Das Gericht bestätigt die Entscheidungen der Kommission, mit denen zwar das

  • OLG Schleswig, 20.05.2008 - 6 U 54/06

    Verhandlung im Rechtsstreit Deutsche Lufthansa AG ./. Flughafen Frankfurt Hahn

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.1999 - C-332/98

    Frankreich / Kommission

  • EuG, 15.03.2001 - T-73/98

    Prayon Rupel / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2010 - C-83/09

    Kommission / Kronoply und Kronotex - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Klage

  • EuG, 19.12.2001 - T-195/01

    Government of Gibraltar / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2010 - C-148/09

    Belgien / Deutsche Post und DHL International - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage

  • EuG, 05.11.1997 - T-149/95

    Ducros / Kommission

  • EuG, 16.09.1998 - T-188/95

    Waterleiding Maatschappij / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.10.2008 - C-431/07

    Bouygues und Bouygues Télécom / Kommission - Rechtsmittel - Art. 87 Abs. 1 EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2011 - C-47/10

    Österreich / Scheucher-Fleisch u.a. - Rechtsmittel - Von der Republik Österreich

  • EuG, 03.03.2010 - T-36/06

    Bundesverband deutscher Banken / Kommission - Staatliche Beihilfen - Übertragung

  • EuGH, 22.06.2000 - C-332/98

    Frankreich / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.11.1998 - C-75/97

    Belgien / Kommission

  • EuG, 31.01.2001 - T-156/98

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission aus dem Jahr 1998 zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2007 - C-199/06

    CELF und ministre de la Culture und de la Communication - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 05.12.2002 - T-114/00

    Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.05.1997 - C-367/95

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Chambre syndicale nationale des

  • EuG, 28.02.2002 - T-155/98

    SIDE / Kommission

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