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   EuG, 04.12.2014 - T-494/13, T-495/13   

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https://dejure.org/2014,37829
EuG, 04.12.2014 - T-494/13, T-495/13 (https://dejure.org/2014,37829)
EuG, Entscheidung vom 04.12.2014 - T-494/13, T-495/13 (https://dejure.org/2014,37829)
EuG, Entscheidung vom 04. Dezember 2014 - T-494/13, T-495/13 (https://dejure.org/2014,37829)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Sales & Solutions / OHMI - Inceda (watt)

    Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftsbildmarke WATT und Gemeinschaftswortmarke WATT - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Sales & Solutions / OHMI - Inceda (watt)

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Klage der Inhaberin der Bildmarke mit dem Wortbestandteil "watt" für Dienstleistungen der Klassen 35, 39 und 42 auf Aufhebung der Entscheidung R 1192/2012"4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 15. Juli ...

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuG - T-495/13 (anhängig)

    Sales & Solutions / OHMI - Inceda (Watt)

    Auszug aus EuG, 04.12.2014 - T-494/13
    In den verbundenen Rechtssachen T-494/13 und T-495/13.

    betreffend in der Rechtssache T-494/13 eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer vom 15. Juli 2013 (Sache R 1192/2012-4) und in der Rechtssache T-495/13 eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer vom 15. Juli 2013 (Sache R 1193/2012-4) zu Nichtigkeitsverfahren zwischen der INCEDA Holding GmbH und der Sales & Solutions GmbH.

    aufgrund des Beschlusses vom 20. November 2013, die Rechtssachen T-494/13 und T-495/13 zu gemeinsamem schriftlichen Verfahren, zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden,.

    Am 5. Januar 2001 trug das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) zugunsten der Watt AG Schweiz, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin, die Sales & Solutions GmbH, ist, die Wortmarke WATT (Rechtssache T-495/13) ein.

    Am 2. November 2010 (Rechtssache T-495/13) bzw. 4. November 2010 (Rechtssache T-494/13) stellte die Streithelferin, die Inceda Holding GmbH, Anträge auf Nichtigerklärung der oben genannten Marken für die von diesen erfassten Dienstleistungen.

    Mit Entscheidungen vom 15. Juli 2013 wies die Vierte Beschwerdekammer des HABM sowohl in der Sache R 1192/2012-4 (Rechtssache T-494/13, im Folgenden: erste angefochtene Entscheidung) als auch in der Sache R 1193/2012-4 (Rechtssache T-495/13, im Folgenden: zweite angefochtene Entscheidung) diese Beschwerden mit der Begründung zurück, dass die streitigen Marken beschreibend seien und für die in Rede stehenden Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft hätten.

    - die zweite angefochtene Entscheidung (Rechtssache T-495/13) aufzuheben;.

    In gleicher Weise hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass der auch in den Begriffen "Kilowatt", "Wattstunde" und "Kilowattstunde" enthaltene Begriff "Watt" als Maßeinheit elektrischer Leistung für die in Klasse 39 enthaltenen "Dienstleistungen eines Energieversorgungsunternehmens, nämlich Versorgung von Unternehmen, von Kommunen und Haushalten mit elektrischer Energie" (Rechtssache T-495/13) oder "Dienstleistungen eines Energie- und Wasserversorgungsunternehmens, nämlich Verteilung und Lieferung von Energie und Wasser an Unternehmen, Kommunen und Haushalte", ohne dass zwischen den Dienstleistungen der Lieferung von Energie und denen der Lieferung von Wasser differenziert werden müsste (Rechtssache T-494/13, vgl. oben, Rn. 40), oder für die verschiedenen Dienstleistungen der Klasse 42 der fraglichen Marken beschreibend ist (Rn. 22 und 27 der ersten angefochtenen Entscheidung, 20 und 24 der zweiten angefochtenen Entscheidung).

    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass zwischen erstens der Gemeinschaftswortmarke WATT (Rechtssache T-495/13) und zweitens dem in einer leicht stilisierten Schrift in roten Kleinbuchstaben wiedergegebenen Wortbestandteil "Watt" in der Gemeinschaftsbildmarke WATT (Rechtssache T-494/13), deren grafische Bestandteile, wie die Beschwerdekammer zutreffend festgestellt hat, nicht geeignet sind, ihr Unterscheidungskraft zu verleihen (Rn. 21 der ersten angefochtenen Entscheidung), und der Art oder der Beschaffenheit aller von der einen oder der anderen Marke erfassten Dienstleistungen der Klassen 35, 39 und 42 sehr wohl ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang besteht (Rn. 20 der ersten angefochtenen Entscheidung, Rn. 19 der zweiten angefochtenen Entscheidung).

    Die Sales & Solutions GmbH trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) und der Inceda Holding GmbH in den verbundenen Rechtssachen T-494/13 und T-495/13.

  • EuG, 07.07.2011 - T-208/10

    Cree / HABM (TRUEWHITE)

    Auszug aus EuG, 04.12.2014 - T-494/13
    Diese Vorschrift verfolgt somit das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von allen frei verwendet werden können (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, Slg, EU:C:2003:579, Rn. 31, und vom 7. Juli 2011, Cree/HABM [TRUEWHITE], T-208/10, EU:T:2011:340, Rn. 12).

    Außerdem werden Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Ware oder Dienstleistung dienen können, für die die Eintragung beantragt wird, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, damit zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile HABM/Wrigley, oben in Rn. 17 angeführt, EU:C:2003:579, Rn. 30, und TRUEWHITE, oben in Rn. 17 angeführt, EU:T:2011:340, Rn. 13).

    Folglich fällt ein Zeichen unter das in dieser Bestimmung aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es den betroffenen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteil TRUEWHITE, oben in Rn. 17 angeführt, EU:T:2011:340, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ob ein Zeichen beschreibend ist, kann ferner nur im Hinblick auf seine Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise und in Bezug auf die betroffenen Waren und Dienstleistungen beurteilt werden (Urteile vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T-34/00, EU:T:2002:41, Rn. 38, und TRUEWHITE, oben in Rn. 17 angeführt, EU:T:2011:340, Rn. 17).

  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN

    Auszug aus EuG, 04.12.2014 - T-494/13
    Diese Vorschrift verfolgt somit das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von allen frei verwendet werden können (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, Slg, EU:C:2003:579, Rn. 31, und vom 7. Juli 2011, Cree/HABM [TRUEWHITE], T-208/10, EU:T:2011:340, Rn. 12).

    Außerdem werden Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Ware oder Dienstleistung dienen können, für die die Eintragung beantragt wird, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, damit zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile HABM/Wrigley, oben in Rn. 17 angeführt, EU:C:2003:579, Rn. 30, und TRUEWHITE, oben in Rn. 17 angeführt, EU:T:2011:340, Rn. 13).

    Ferner ist festzustellen, dass es für die Zurückweisung einer Anmeldung durch das HABM nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 genügt, wenn das fragliche Zeichen zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Urteil HABM/Wrigley, oben in Rn. 17 angeführt, EU:C:2003:579, Rn. 32).

  • EuGH, 19.09.2002 - C-104/00

    DKV / HABM

    Auszug aus EuG, 04.12.2014 - T-494/13
    Gemäß ständiger Rechtsprechung ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 eindeutig, dass das in Rede stehende Zeichen bereits dann von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der in dieser Vorschrift genannten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteile vom 19. September 2002, DKV/HABM, C-104/00 P, Slg, EU:C:2002:506, Rn. 29, und vom 21. November 2013, Heede/HABM [Matrix-Energetics], T-313/11, EU:T:2013:603, Rn. 68).
  • EuG, 21.11.2013 - T-313/11

    Heede / HABM (Matrix-Energetics) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 04.12.2014 - T-494/13
    Gemäß ständiger Rechtsprechung ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 eindeutig, dass das in Rede stehende Zeichen bereits dann von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der in dieser Vorschrift genannten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteile vom 19. September 2002, DKV/HABM, C-104/00 P, Slg, EU:C:2002:506, Rn. 29, und vom 21. November 2013, Heede/HABM [Matrix-Energetics], T-313/11, EU:T:2013:603, Rn. 68).
  • EuG, 08.11.2007 - T-459/05

    MPDV Mikrolab / HABM (manufacturing score card) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung

    Auszug aus EuG, 04.12.2014 - T-494/13
    Keine Vorschrift der Verordnung Nr. 207/2009 verpflichtet das HABM oder im Fall einer Klage das Gericht, zu den gleichen Ergebnissen zu gelangen wie die nationalen Ämter in einem gleichartigen Fall (vgl. Urteil vom 8. November 2007, MPDV Mikrolab/HABM [manufacturing score card], T-459/05, EU:T:2007:336, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 27.02.2002 - T-34/00

    Eurocool Logistik / HABM (EUROCOOL)

    Auszug aus EuG, 04.12.2014 - T-494/13
    Ob ein Zeichen beschreibend ist, kann ferner nur im Hinblick auf seine Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise und in Bezug auf die betroffenen Waren und Dienstleistungen beurteilt werden (Urteile vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T-34/00, EU:T:2002:41, Rn. 38, und TRUEWHITE, oben in Rn. 17 angeführt, EU:T:2011:340, Rn. 17).
  • BPatG, 26.10.2016 - 26 W (pat) 72/13

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Watt" - keine

    Ergänzend verweist die Antragstellerin auf die Entscheidungen des EUIPO vom 15. Juli 2013 (R 1192/2012-4 und R 1193/2012-4) und des EuG vom 4. Dezember 2014 (T-494/13 und T-495/13), mit denen die Unionswortmarke "Watt" (01090471) und die Unionsbildmarke (003820313) für nichtig erklärt worden sind.

    Vielmehr nimmt er die ihm bekannte Bezeichnung "Watt" und damit auch die angegriffene Marke im Zusammenhang mit Dienstleistungen, die einen Bezug zu elektrischer Energie aufweisen, als eine ihm geläufige elektrische Maßeinheit wahr und versteht sie auch nur als eine solche, nicht aber als Hinweis auf die Herkunft der Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen (vgl. auch EUIPO, Entscheidung vom 15. Juli 2013 - R 1192/2012-4 und R 1193/2012-4, bestätigt durch EuG, Urt. v. 4. Dezember 2014 - T-494/13 und T-495/13).

  • EuG, 14.02.2017 - T-15/16

    Pandalis / EUIPO - LR Health & Beauty Systems (Cystus) - Unionsmarke -

    Was sechstens die vom Kläger angeführte Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes angeht, genügt der Hinweis auf die Autonomie des Unionsmarkensystems und das Fehlen einer Bestimmung der Verordnung Nr. 207/2009, die das EUIPO oder, im Fall einer Klage, das Gericht dazu verpflichten würde, zu den gleichen Ergebnissen zu gelangen wie die nationalen Ämter in einem gleichartigen Fall (vgl. Urteile vom 8. November 2007, MPDV Mikrolab/HABM [manufacturing score card], T-459/05, EU:T:2007:336, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Dezember 2014, Sales & Solutions/HABM - Inceda [watt und Watt], T-494/13 und T-495/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1022, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung sowie Rn. 46).
  • BPatG, 26.10.2016 - 26 W (pat) 71/13

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Watt" - keine

    Vielmehr nimmt er die ihm bekannte Bezeichnung "Watt" und damit auch die angegriffene Marke im Zusammenhang mit Dienstleistungen, die einen Bezug zu elektrischer Energie aufweisen, als eine ihm geläufige elektrische Maßeinheit wahr und versteht sie auch nur als eine solche, nicht aber als Hinweis auf die Herkunft der Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen (vgl. auch EUIPO, Entscheidung vom 15. Juli 2013 - R 1192/2012-4 und R 1193/2012-4, bestätigt durch EuG, Urt. v. 4. Dezember 2014 - T-494/13 und T-495/13).
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