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   EuG, 24.09.2019 - T-497/18   

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EuG, 24.09.2019 - T-497/18 (https://dejure.org/2019,30665)
EuG, Entscheidung vom 24.09.2019 - T-497/18 (https://dejure.org/2019,30665)
EuG, Entscheidung vom 24. September 2019 - T-497/18 (https://dejure.org/2019,30665)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    IAK - Forum International/ EUIPO - Schwalb (IAK)

    Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionsbildmarke IAK - Ältere nationale Wortmarke IAK - Institut für angewandte Kreativität - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 60 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    IAK - Forum International/ EUIPO - Schwalb (IAK)

    (fremdsprachig)

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    IAK - Forum International/ EUIPO - Schwalb (IAK)

    Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionsbildmarke IAK - Ältere nationale Wortmarke IAK - Institut für angewandte Kreativität - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 60 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 - ...

Sonstiges (2)

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (34)

  • EuGH, 12.06.2007 - C-334/05

    HABM / Shaker - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-497/18
    Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C-334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vielmehr sind die fraglichen Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen, was nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch die Marke im Gedächtnis des maßgeblichen Publikums hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein könnten (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C-334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Für die Beurteilung der Ähnlichkeit kann es nur dann allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind (Urteile vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C-334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 42, und vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C-193/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:539, Rn. 42).

    Nur wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind, kann es für die Beurteilung der Ähnlichkeit allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen (Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C-334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 42).

  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-497/18
    Mit einer zweiten Rüge trägt die Klägerin vor, die Beschwerdekammer habe in Anwendung des Urteils vom 6. Oktober 2005, Medion (C-120/04, EU:C:2005:594), unzutreffend angenommen, dass der Bestandteil "IAK" eine selbständig kennzeichnende Stellung in der älteren Marke habe, obwohl die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Urteils nicht erfüllt seien.

    Wenn nämlich ein gemeinsamer Bestandteil in dem zusammengesetzten Zeichen eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, kann der von diesem Zeichen hervorgerufene Gesamteindruck das Publikum zu der Annahme veranlassen, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen, was dann dazu führen muss, das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zu bejahen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2005, Medion, C-120/04, EU:C:2005:594, Rn. 30 und 36, sowie Beschluss vom 22. Januar 2010, ecoblue/HABM und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, C-23/09 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:35, Rn. 45).

    Unter diesen Umständen geht der Verweis auf das Urteil vom 6. Oktober 2005, Medion (C-120/04, EU:C:2005:594), zwar fehl, doch macht er die von der Beschwerdekammer vorgenommene Prüfung der älteren Marke nicht fehlerhaft.

  • EuGH, 20.09.2007 - C-193/06

    Nestlé / HABM

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-497/18
    Für die Beurteilung der Ähnlichkeit kann es nur dann allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind (Urteile vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C-334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 42, und vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C-193/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:539, Rn. 42).

    Bei Marken, die aus Wort- und Bildbestandteilen bestehen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Kennzeichnungskraft der Wortbestandteile die der Bildbestandteile übertrifft, weil ein Durchschnittsverbraucher zur Bezugnahme auf die fragliche Ware eher den Namen der Marke nennen wird, als ihren Bildbestandteil zu beschreiben (Urteil vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C-193/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:539" Rn. 39, siehe auch Urteil vom 25. Mai 2016, 1ce Mountain Ibiza/EUIPO - Marbella Atlantic Ocean Club [ocean ibiza], T-6/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:310, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn schon dieser Bestandteil allein geeignet ist, das Bild dieser Marke, das die angesprochenen Verkehrskreise im Gedächtnis behalten, so zu prägen, dass alle übrigen Bestandteile der Marke in dem durch diese hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen sind (Urteil vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C-193/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:539, Rn. 43).

  • EuGH - C-91/11 (anhängig)

    Securvita

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-497/18
    Drittens behauptet die Klägerin hinsichtlich der Unterscheidungskraft des Wortbestandteils "IAK" unter Verweis auf das Urteil vom 15. März 2012, Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147), dass sie nicht höher sei als die des Bestandteils "Institut für angewandte Kreativität", dessen Akronym dieser darstelle.

    Insoweit hat der Gerichtshof festgestellt, dass das Urteil vom 15. März 2012, Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147), das die Anwendung absoluter Hindernisse für die Eintragung eines Zeichens betrifft, nicht so ausgelegt werden könne, dass es einen allgemeinen Maßstab für die Beurteilung des akzessorischen Charakters einer Buchstabenfolge aufstellt, die den ersten Buchstaben aller Wörter der Wortkombination enthält, mit der sie zusammengefügt ist (Urteil vom 22. Oktober 2015, BGW, C-20/14, EU:C:2015:714" Rn. 32).

  • EuGH, 05.10.2017 - C-437/16

    Wolf Oil / EUIPO

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-497/18
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Bedeutungsunterschiede zwischen zwei einander gegenüberstehenden Zeichen deren optische und klangliche Ähnlichkeit neutralisieren können, sofern zumindest eines dieser Zeichen für das maßgebliche Publikum eine eindeutige und bestimmte Bedeutung hat, so dass dieses Publikum sie ohne Weiteres erfassen kann (Urteile vom 12. Januar 2006, Ruiz-Picasso u. a./HABM, C-361/04 P, EU:C:2006:25" Rn. 20, vom 23. März 2006, Mülhens/HABM, C-206/04 P, EU:C:2006:194, Rn. 35 und vom 5. Oktober 2017, Wolf Oil/EUIPO, C-437/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:737, Rn. 43).

    Vor dieser Prüfung sind die Bedeutungsunterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen festzustellen (vgl. Urteil vom 5. Oktober 2017, Wolf Oil/EUIPO, C-437/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:737, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.03.2012 - C-90/11

    Strigl - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Eintragungshindernisse und

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-497/18
    Drittens behauptet die Klägerin hinsichtlich der Unterscheidungskraft des Wortbestandteils "IAK" unter Verweis auf das Urteil vom 15. März 2012, Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147), dass sie nicht höher sei als die des Bestandteils "Institut für angewandte Kreativität", dessen Akronym dieser darstelle.

    Insoweit hat der Gerichtshof festgestellt, dass das Urteil vom 15. März 2012, Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147), das die Anwendung absoluter Hindernisse für die Eintragung eines Zeichens betrifft, nicht so ausgelegt werden könne, dass es einen allgemeinen Maßstab für die Beurteilung des akzessorischen Charakters einer Buchstabenfolge aufstellt, die den ersten Buchstaben aller Wörter der Wortkombination enthält, mit der sie zusammengefügt ist (Urteil vom 22. Oktober 2015, BGW, C-20/14, EU:C:2015:714" Rn. 32).

  • EuGH, 22.10.2015 - C-20/14

    BGW Beratungs-Gesellschaft Wirtschaft - Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken -

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-497/18
    Insoweit hat der Gerichtshof festgestellt, dass das Urteil vom 15. März 2012, Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147), das die Anwendung absoluter Hindernisse für die Eintragung eines Zeichens betrifft, nicht so ausgelegt werden könne, dass es einen allgemeinen Maßstab für die Beurteilung des akzessorischen Charakters einer Buchstabenfolge aufstellt, die den ersten Buchstaben aller Wörter der Wortkombination enthält, mit der sie zusammengefügt ist (Urteil vom 22. Oktober 2015, BGW, C-20/14, EU:C:2015:714" Rn. 32).

    Der zur Prüfung der Verwechslungsgefahr vorgenommene Zeichenvergleich betrifft nämlich den Prozess, durch den die Zeichen im Gedächtnis behalten, wiedererkannt und in Erinnerung gerufen werden, sowie die Mechanismen einer gedanklichen Verbindung (Urteil vom 22. Oktober 2015, BGW, C-20/14, EU:C:2015:714, Rn. 28).

  • EuGH, 21.01.2016 - C-50/15

    Hesse / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-497/18
    Zu diesen Faktoren gehören insbesondere ihre Art, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren (vgl. Urteil vom 21. Januar 2016, Hesse/HABM, C-50/15 P, EU:C:2016:34, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof im Urteil vom 21. Januar 2016, Hesse/HABM (C-50/15 P, EU:C:2016:34, Rn. 23), festgestellt hat, handelt es sich bei der Komplementarität der fraglichen Waren, auch wenn diese nur einen Faktor neben mehreren anderen, wie etwa der Art, dem Verwendungszweck oder den Vertriebskanälen dieser Waren, darstellt, anhand deren die Ähnlichkeit der Waren beurteilt werden kann, doch um ein selbständiges Kriterium, auf das als solches das Vorliegen einer Warenähnlichkeit gestützt werden kann.

  • EuGH, 08.05.2014 - C-591/12

    Bimbo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-497/18
    Des Gleichen hat der Gerichtshof festgestellt, dass ein Bestandteil eines zusammengesetzten Zeichens keine solche selbständig kennzeichnende Stellung einnimmt, wenn dieser Bestandteil mit dem oder den anderen Bestandteilen des Zeichens in der Gesamtbetrachtung eine Einheit bildet, die einen anderen Sinn als diese Bestandteile einzeln betrachtet hat (Urteil vom 8. Mai 2014, Bimbo/HABM, C-591/12 P, EU:C:2014:305, Rn. 25).
  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-497/18
    So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteile vom 29. September 1998, Canon, C-39/97, EU:C:1998:442, Rn. 17, und vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM - Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T-81/03, T-82/03 und T-103/03, EU:T:2006:397, Rn. 74).
  • EuG, 08.11.2017 - T-754/16

    Oakley/ EUIPO - Xuebo Ye (Représentation d'une ellipse discontinue) - Unionsmarke

  • EuGH, 23.03.2006 - C-206/04

    Mülhens / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe

  • EuG, 22.11.2018 - T-724/17

    The Vianel Group/ EUIPO - Viania Dessous (VIANEL) - Unionsmarke -

  • EuG, 27.02.2015 - T-227/13

    Bayer Intellectual Property / OHMI - Interhygiene (INTERFACE)

  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

  • EuG, 12.11.2008 - T-87/07

    Scil proteins / OHMI - Indena (affilene)

  • EuG, 13.12.2007 - T-134/06

    Xentral / OHMI - Pages jaunes (PAGESJAUNES.COM) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 22.09.2016 - T-512/15

    Sun Cali / EUIPO - Abercrombie & Fitch Europe (SUN CALI) - Unionsmarke -

  • EuG, 22.04.2008 - T-233/06

    Casa Editorial el Tiempo / OHMI - Instituto Nacional de Meteorología (EL TIEMPO)

  • EuGH, 22.01.2010 - C-23/09

    ecoblue / HABM

  • EuG, 14.12.2006 - T-81/03

    Mast-Jägermeister / OHMI - Licorera Zacapaneca (VENADO avec cadre) -

  • EuG, 26.09.2014 - T-445/12

    Koscher + Würtz / OHMI - Kirchner & Wilhelm (KW SURGICAL INSTRUMENTS) -

  • EuG, 23.10.2002 - T-388/00

    Institut für Lernsysteme / OHMI - Educational Services (ELS)

  • EuG, 08.03.2018 - T-159/17

    Claro Sol Cleaning / EUIPO - Solemo (Claro Sol Facility Services desde 1972) -

  • EuG, 25.05.2016 - T-5/15

    Ice Mountain Ibiza / EUIPO - Marbella Atlantic Ocean Club (ocean beach club

  • EuGH, 12.01.2006 - C-361/04

    Ruiz-Picasso u.a. / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1

  • EuG, 24.02.2016 - T-816/14

    Tayto Group / OHMI - MIP Metro (REAL HAND COOKED)

  • EuG, 09.07.2003 - T-162/01

    Laboratorios RTB / OHMI - Giorgio Beverly Hills (GIORGIO BEVERLY HILLS)

  • EuG, 11.07.2007 - T-443/05

    El Corte Inglés / OHMI - Bolaños Sabri (PiraÑAM diseño original Juan Bolaños) -

  • EuG, 14.05.2013 - T-249/11

    'Sanco / OHMI - Marsalman (Représentation d''un poulet)' - Gemeinschaftsmarke -

  • EuGH, 05.07.2011 - C-263/09

    Der Inhaber eines Namens kann dessen Benutzung als Gemeinschaftsmarke

  • EuG, 22.01.2009 - T-316/07

    Commercy / OHMI - easyGroup IP Licensing (easyHotel) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 13.02.2007 - T-256/04

    Mundipharma / OHMI - Altana Pharma (RESPICUR) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 10.11.2016 - T-67/15

    Polo Club / EUIPO - Lifestyle Equities (POLO CLUB SAINT-TROPEZ HARAS DE GASSIN)

  • EuG, 20.03.2024 - T-213/23

    EFFAS/ EUIPO - CFA Institute (CEFA Certified European Financial Analyst)

    Dans ces conditions, la présence des éléments « Certified European Financial Analyst " n'est pas de nature à annihiler la similitude visuelle élevée résultant des éléments « CEFA " et « CFA " [voir, en ce sens, arrêt du 24 septembre 2019, 1AK - Forum International/EUIPO - Schwalb (IAK), T-497/18, non publié, EU:T:2019:689, point 78].
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