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   EuG, 04.09.2015 - T-503/12   

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https://dejure.org/2015,23688
EuG, 04.09.2015 - T-503/12 (https://dejure.org/2015,23688)
EuG, Entscheidung vom 04.09.2015 - T-503/12 (https://dejure.org/2015,23688)
EuG, Entscheidung vom 04. September 2015 - T-503/12 (https://dejure.org/2015,23688)
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Volltextveröffentlichung

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vereinigtes Königreich / Kommission

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    EAGFL - Abteilung Garantie - EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Betriebsprämienregelung - Schlüsselkontrollen - Zusatzkontrollen

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuG, 04.09.2009 - T-368/05

    Österreich / Kommission - EAGFL - Abteilung "Garantie" - Von der

    Auszug aus EuG, 04.09.2015 - T-503/12
    Vorab ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Fonds nur die nach Unionsrechtsvorschriften vorgenommenen Interventionen im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte finanzieren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Januar 2003, Griechenland/Kommission, C-157/00, Slg, EU:C:2003:5, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 24. Februar 2005, Griechenland/Kommission, C-300/02, Slg, EU:C:2005:103, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. September 2009, Österreich/Kommission, T-368/05, EU:T:2009:305, Rn. 70).

    Ist dieser Nachweis aber erbracht, muss der Mitgliedstaat gegebenenfalls nachweisen, dass der Kommission hinsichtlich der hieraus zu ziehenden finanziellen Konsequenzen ein Irrtum unterlaufen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. April 2008, Belgien/Kommission, C-418/06 P, Slg, EU:C:2008:247, Rn. 135, und Österreich/Kommission, oben in Rn. 52 angeführt, EU:T:2009:305, Rn. 181).

    Nur der Mitgliedstaat kann die für die Aufstellung der Fonds-Rechnungen nötigen Angaben kennen und genau bestimmen, da die Kommission nicht über die erforderliche Nähe zu den Wirtschaftsteilnehmern verfügt, um von ihnen die benötigten Auskünfte zu erlangen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Oktober 2004, Spanien/Kommission, C-153/01, Slg, EU:C:2004:589, Rn. 133 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Österreich/Kommission, oben in Rn. 52 angeführt, EU:T:2009:305, Rn. 182 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was die Art der angewandten Berichtigung anbelangt, so kommt nach dem Dokument Nr. VI/5330/97 eine pauschale Berichtigung in Betracht, wenn der der Union zugefügte Schaden nicht genau beziffert werden kann (Urteile vom 18. September 2003, Vereinigtes Königreich/Kommission, C-346/00, Slg, EU:C:2003:474, Rn. 53, Belgien/Kommission, oben in Rn. 53 angeführt, EU:C:2008:247, Rn. 136, und Österreich/Kommission, oben in Rn. 52 angeführt, EU:T:2009:305, Rn. 183).

  • EuGH, 24.04.2008 - C-418/06

    Belgien / Kommission - Rechtsmittel - EAGFL - Sektor Kulturpflanzen -

    Auszug aus EuG, 04.09.2015 - T-503/12
    Ist dieser Nachweis aber erbracht, muss der Mitgliedstaat gegebenenfalls nachweisen, dass der Kommission hinsichtlich der hieraus zu ziehenden finanziellen Konsequenzen ein Irrtum unterlaufen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. April 2008, Belgien/Kommission, C-418/06 P, Slg, EU:C:2008:247, Rn. 135, und Österreich/Kommission, oben in Rn. 52 angeführt, EU:T:2009:305, Rn. 181).

    Was die Art der angewandten Berichtigung anbelangt, so kommt nach dem Dokument Nr. VI/5330/97 eine pauschale Berichtigung in Betracht, wenn der der Union zugefügte Schaden nicht genau beziffert werden kann (Urteile vom 18. September 2003, Vereinigtes Königreich/Kommission, C-346/00, Slg, EU:C:2003:474, Rn. 53, Belgien/Kommission, oben in Rn. 53 angeführt, EU:C:2008:247, Rn. 136, und Österreich/Kommission, oben in Rn. 52 angeführt, EU:T:2009:305, Rn. 183).

    Insoweit genügt der Hinweis, dass im Licht des Dokuments Nr. VI/5330/97 zum einen eine Berichtigung in Höhe von 2 % angewandt wird, wenn der Mitgliedstaat zwar die Schlüsselkontrollen in angemessener Weise vorgenommen, aber es vollständig versäumt hat, eine oder mehrere Zusatzkontrollen durchzuführen, da ein geringeres Verlustrisiko für die Fonds bestand und auch der Verstoß weniger gravierend war (Urteil Belgien/Kommission, oben in Rn. 93 angeführt, EU:T:2006:223, Rn. 82).

  • EuG, 16.09.2013 - T-486/09

    Polen / Kommission

    Auszug aus EuG, 04.09.2015 - T-503/12
    Insoweit ergibt sich aus Anhang 2 des Dokuments Nr. VI/5330/97, dass, wenn sich in einem System mehrere Mängel finden, die Berichtigungssätze nicht kumuliert werden, sondern der gravierendste Mangel als Indikator für das durch das unzulängliche Kontrollsystem insgesamt gegebene Risiko herangezogen wird (Urteile vom 15. Dezember 2011, Luxemburg/Kommission, T-232/08, EU:T:2011:751, Rn. 72, und vom 16. September 2013, Polen/Kommission, T-486/09, EU:T:2013:465, Rn. 147).

    Da das Vereinigte Königreich, wie sich aus der Prüfung des ersten Klagegrundes ergibt, nicht nachgewiesen hat, dass die Anwendung einer finanziellen Berichtigung von 5 % wegen der Mängel des LPIS-GIS mit Fehlern behaftet war, ist der zweite Klagegrund als ins Leere gehend zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Oktober 2005, Griechenland/Kommission, C-175/03, EU:C:2005:643, Rn. 65; Luxemburg/Kommission, oben in Rn. 104 angeführt, EU:T:2011:751, Rn. 75 und 76, und Polen/Kommission, oben in Rn. 104 angeführt, EU:T:2013:465, Rn. 146 und 157).

  • EuG, 15.12.2011 - T-232/08

    Luxemburg / Kommission

    Auszug aus EuG, 04.09.2015 - T-503/12
    Insoweit ergibt sich aus Anhang 2 des Dokuments Nr. VI/5330/97, dass, wenn sich in einem System mehrere Mängel finden, die Berichtigungssätze nicht kumuliert werden, sondern der gravierendste Mangel als Indikator für das durch das unzulängliche Kontrollsystem insgesamt gegebene Risiko herangezogen wird (Urteile vom 15. Dezember 2011, Luxemburg/Kommission, T-232/08, EU:T:2011:751, Rn. 72, und vom 16. September 2013, Polen/Kommission, T-486/09, EU:T:2013:465, Rn. 147).

    Da das Vereinigte Königreich, wie sich aus der Prüfung des ersten Klagegrundes ergibt, nicht nachgewiesen hat, dass die Anwendung einer finanziellen Berichtigung von 5 % wegen der Mängel des LPIS-GIS mit Fehlern behaftet war, ist der zweite Klagegrund als ins Leere gehend zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Oktober 2005, Griechenland/Kommission, C-175/03, EU:C:2005:643, Rn. 65; Luxemburg/Kommission, oben in Rn. 104 angeführt, EU:T:2011:751, Rn. 75 und 76, und Polen/Kommission, oben in Rn. 104 angeführt, EU:T:2013:465, Rn. 146 und 157).

  • EuG, 25.07.2006 - T-221/04

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuG, 04.09.2015 - T-503/12
    Daraus folgt auch, dass, selbst wenn man davon ausgeht, dass das Vereinigte Königreich mit Erfolg geltend machen kann, dass in 80 % der Fälle nur das pauschale Element jedes Zahlungsanspruchs ein Verlustrisiko für die Fonds aufweisen konnte und dass seine Methode für die Berechnung der Überzahlungen und der Sanktionen in Fällen von Übererklärungen richtig ist, die tatsächliche Höhe der unregelmäßigen Zahlungen sich dennoch nicht hinreichend genau bestimmen ließe, so dass die Kommission zu Recht eine pauschale Berichtigung von 5 % auf alle der mangelhaften Kontrollmaßnahme unterliegenden getätigten Ausgaben gemäß dem Dokument Nr. VI/5330/97 vornehmen konnte (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 25. Juli 2006, Belgien/Kommission, T-221/04, EU:T:2006:223, Rn. 91 und 92).

    Insoweit genügt der Hinweis, dass im Licht des Dokuments Nr. VI/5330/97 zum einen eine Berichtigung in Höhe von 2 % angewandt wird, wenn der Mitgliedstaat zwar die Schlüsselkontrollen in angemessener Weise vorgenommen, aber es vollständig versäumt hat, eine oder mehrere Zusatzkontrollen durchzuführen, da ein geringeres Verlustrisiko für die Fonds bestand und auch der Verstoß weniger gravierend war (Urteil Belgien/Kommission, oben in Rn. 93 angeführt, EU:T:2006:223, Rn. 82).

  • EuGH, 24.02.2005 - C-300/02

    Griechenland / Kommission - EAGFL - Ackerkulturen - Verordnung (EWG) Nr. 729/70 -

    Auszug aus EuG, 04.09.2015 - T-503/12
    Vorab ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Fonds nur die nach Unionsrechtsvorschriften vorgenommenen Interventionen im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte finanzieren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Januar 2003, Griechenland/Kommission, C-157/00, Slg, EU:C:2003:5, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 24. Februar 2005, Griechenland/Kommission, C-300/02, Slg, EU:C:2005:103, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. September 2009, Österreich/Kommission, T-368/05, EU:T:2009:305, Rn. 70).

    Mängel des LPIS-GIS, wie im vorliegenden Fall die unzureichende Genauigkeit der darin enthaltenen Informationen, die sich auf die Durchführung der Verwaltungskontrollen und der Kontrollen vor Ort, die zur Kontrolle der Beihilfefähigkeit der angegebenen Flächen erfolgten, auswirken, bringen als solche ein hohes Risiko eines Schadens für den Unionshaushalt mit sich (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil Griechenland/Kommission, oben in Rn. 52 angeführt, EU:C:2005:103, Rn. 97).

  • EuGH, 09.01.2003 - C-157/00

    Griechenland / Kommission

    Auszug aus EuG, 04.09.2015 - T-503/12
    Vorab ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Fonds nur die nach Unionsrechtsvorschriften vorgenommenen Interventionen im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte finanzieren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Januar 2003, Griechenland/Kommission, C-157/00, Slg, EU:C:2003:5, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 24. Februar 2005, Griechenland/Kommission, C-300/02, Slg, EU:C:2005:103, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. September 2009, Österreich/Kommission, T-368/05, EU:T:2009:305, Rn. 70).

    Mängel des LPIS-GIS, wie im vorliegenden Fall die unzureichende Genauigkeit der darin enthaltenen Informationen, die sich auf die Durchführung der Verwaltungskontrollen und der Kontrollen vor Ort, die zur Kontrolle der Beihilfefähigkeit der angegebenen Flächen erfolgten, auswirken, bringen als solche ein hohes Risiko eines Schadens für den Unionshaushalt mit sich (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil Griechenland/Kommission, oben in Rn. 52 angeführt, EU:C:2005:103, Rn. 97).

  • EuG, 12.07.2011 - T-197/09

    Slowenien / Kommission

    Auszug aus EuG, 04.09.2015 - T-503/12
    Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass im Licht des Dokuments Nr. VI/5330/97, wenn zwar alle Schlüsselkontrollen vorgenommen wurden, jedoch u. a. nicht in der nach den Verordnungen vorgeschriebenen Intensität, eine Berichtigung in Höhe von 5 % gerechtfertigt ist (Urteil vom 24. Februar 2005, Niederlande/Kommission, C-318/02, EU:C:2005:104, Rn. 38), weil in diesem Fall der Schluss zulässig ist, dass die Kontrollen nach vernünftigem Ermessen keine ausreichende Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit der Anträge bieten und dass die Gefahr eines hohen Verlusts zum Nachteil der Fonds besteht (Urteil vom 12. Juli 2011, Slowenien/Kommission, T-197/09, EU:T:2011:348, Rn. 81).

    Beruht der Mangel darauf, dass ein Mitgliedstaat es versäumt hat, ein adäquates Kontrollsystem aufzubauen, so sollte die Korrektur wegen ihres pauschalen Charakters auf die gesamten Ausgaben angewendet werden, die zu der betreffenden Maßnahme gehören (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. März 2007, Spanien/Kommission, T-220/04, EU:T:2007:97, Rn. 106, und Slowenien/Kommission, oben in Rn. 56 angeführt, EU:T:2011:348, Rn. 82).

  • EuGH, 11.07.2013 - C-439/11

    Ziegler / Kommission

    Auszug aus EuG, 04.09.2015 - T-503/12
    Ein Angriffsmittel, das eine Erweiterung eines bereits zuvor - unmittelbar oder implizit - in der Klageschrift vorgetragenen Angriffsmittels darstellt und einen engen Zusammenhang mit diesem aufweist, ist jedoch für zulässig zu erklären (Beschluss vom 13. November 2001, Dürbeck/Kommission, C-430/00 P, Slg, EU:C:2001:607, Rn. 17, und Urteil vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission, C-439/11 P, Slg, EU:C:2013:513, Rn. 46).
  • EuG, 12.12.2012 - T-352/09

    Novácke chemické závody / Kommission

    Auszug aus EuG, 04.09.2015 - T-503/12
    Entsprechendes muss für eine Rüge gelten, die zur Stützung eines Angriffsmittels vorgebracht wird (Urteile vom 21. März 2002, Joynson/Kommission, T-231/99, Slg, EU:T:2002:84, Rn. 156, und vom 12. Dezember 2012, Novácke chemické závody/Kommission, T-352/09, Slg, EU:T:2012:673, Rn. 168; vgl. in diesem Sinne auch Beschluss vom 24. September 2009, Alcon/HABM, C-481/08 P, EU:C:2009:579, Rn. 17).
  • EuGH, 24.09.2009 - C-481/08

    Alcon / HABM und *Acri.Tec

  • EuGH, 27.10.2005 - C-175/03

    Griechenland / Kommission

  • EuG, 21.03.2002 - T-231/99

    Joynson / Kommission

  • EuGH, 13.11.2001 - C-430/00

    Dürbeck / Kommission

  • EuG, 04.09.2015 - T-245/13

    Vereinigtes Königreich / Kommission

  • EuG, 17.05.2013 - T-335/11

    Bulgarien / Kommission

  • EuGH, 24.02.2005 - C-318/02

    Niederlande / Kommission

  • EuG, 28.03.2007 - T-220/04

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 07.10.2004 - C-153/01

    Spanien / Kommission - EAGFL - Rechnungsabschluss - Haushaltsjahre 1996 - 1998 -

  • EuGH, 04.07.1996 - C-50/94

    Griechenland / Kommission

  • EuGH, 18.09.2003 - C-346/00

    Vereinigtes Königreich / Kommission

  • EuG, 06.12.2018 - T-22/17

    Portugal / Kommission

    Der ELER finanziert nach ständiger Rechtsprechung nur in Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften vorgenommene Interventionen (vgl. Urteil vom 4. September 2015, Vereinigtes Königreich/Kommission, T-503/12, EU:T:2015:597, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ist dieser Nachweis aber erbracht, muss der Mitgliedstaat gegebenenfalls nachweisen, dass der Kommission hinsichtlich der hieraus zu ziehenden finanziellen Konsequenzen ein Irrtum unterlaufen ist (Urteile vom 24. April 2008, Belgien/Kommission, C-418/06 P, EU:C:2008:247, Rn. 135, und vom 4. September 2015, Vereinigtes Königreich/Kommission, T-503/12, EU:T:2015:597, Rn. 53).

    Nur der Mitgliedstaat kann die für die Aufstellung der ELER-Rechnungen nötigen Angaben kennen und genau bestimmen, da die Kommission nicht über die erforderliche Nähe zu den Wirtschaftsteilnehmern verfügt, um von ihnen die benötigten Auskünfte zu erlangen (vgl. entsprechend Urteile vom 7. Oktober 2004, Spanien/Kommission, C-153/01, EU:C:2004:589, Rn. 133 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 4. September 2015, Vereinigtes Königreich/Kommission, T-503/12, EU:T:2015:597, Rn. 54).

    Es ist jedoch der Kommission nicht verwehrt, dieses Dokument auch bei der Ausübung der Befugnisse anzuwenden, die ihr Art. 31 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1290/2005 im Rahmen des Rechnungsabschlusses des ELER überträgt (Urteil vom 4. September 2015, Vereinigtes Königreich/Kommission, T-503/12, EU:T:2015:597, Rn. 55; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 17. Mai 2013, Bulgarien/Kommission, T-335/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:262, Rn. 86), was die Portugiesische Republik im Übrigen in ihrer Erwiderung einräumt.

    Dem Dokument Nr. VI/5330/97 zufolge ist, wenn zwar alle Schlüsselkontrollen vorgenommen wurden, jedoch u. a. nicht in der nach den Verordnungen vorgeschriebenen Intensität, eine Berichtigung in Höhe von 5 % gerechtfertigt, weil in diesem Fall der Schluss zulässig ist, dass die Kontrollen nach vernünftigem Ermessen keine ausreichende Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit der Anträge bieten und die Gefahr eines hohen Verlusts zum Nachteil des ELER besteht (Urteil vom 4. September 2015, Vereinigtes Königreich/Kommission, T-503/12, EU:T:2015:597, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Beruht der Mangel darauf, dass ein Mitgliedstaat es versäumt hat, ein adäquates Kontrollsystem aufzubauen, sollte die Korrektur wegen ihres pauschalen Charakters auf die gesamten Ausgaben angewendet werden, die zu der betreffenden Maßnahme gehören (vgl. Urteil vom 4. September 2015, Vereinigtes Königreich/Kommission, T-503/12, EU:T:2015:597, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 20.09.2023 - T-516/21

    Italien/ Kommission

    À titre liminaire, il y a lieu de rappeler, d'une part, que le FEAGA et le Fonds européen agricole pour le développement rural (Feader) ne financent que les interventions effectuées conformément aux dispositions du droit de l'Union dans le cadre de l'organisation commune des marchés agricoles (voir arrêt du 4 septembre 2015, Royaume-Uni/Commission, T-503/12, EU:T:2015:597, point 52 et jurisprudence citée).

    D'autre part, s'il appartient à la Commission de prouver l'existence d'une violation des règles de l'Union, une fois cette violation établie, il revient à l'État membre de démontrer, le cas échéant, que la Commission a commis une erreur quant aux conséquences financières à en tirer (voir arrêt du 4 septembre 2015, Royaume-Uni/Commission, T-503/12, EU:T:2015:597, point 53 et jurisprudence citée).

  • EuG, 20.09.2023 - T-450/21

    Spanien/ Kommission

    À titre liminaire, d'une part, il y a lieu de rappeler que le FEAGA et le Fonds européen agricole pour le développement rural (Feader) ne financent que les interventions effectuées conformément aux dispositions du droit de l'Union dans le cadre de l'organisation commune des marchés agricoles (voir arrêt du 4 septembre 2015, Royaume-Uni/Commission, T-503/12, EU:T:2015:597, point 52 et jurisprudence citée).

    D'autre part, s'il appartient à la Commission de prouver l'existence d'une violation des règles de l'Union, une fois cette violation établie, il revient à l'État membre de démontrer, le cas échéant, que la Commission a commis une erreur quant aux conséquences financières à en tirer (voir arrêt du 4 septembre 2015, Royaume-Uni/Commission, T-503/12, EU:T:2015:597, point 53 et jurisprudence citée).

  • EuG, 08.11.2018 - T-34/16

    Litauen / Kommission - EGFL - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben -

    Ainsi, tel que cela a déjà été relevé par le Tribunal, la Commission peut, en présence d'une déficience d'un contrôle clé, appliquer une correction forfaitaire de 5 % (voir, en ce sens, arrêt du 4 septembre 2015, Royaume-Uni/Commission, T-503/12, EU:T:2015:597, points 64 et 99).
  • EuG, 29.11.2018 - T-459/16

    Spanien / Kommission - EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene

    Une solution analogue s'impose pour un grief invoqué au soutien d'un moyen (voir, en ce sens, arrêt du 4 septembre 2015, Royaume-Uni/Commission, T-503/12, EU:T:2015:597, point 95 et jurisprudence citée).
  • EuG, 04.09.2015 - T-245/13
    Mit Schriftsatz, der am 19. Juli 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat das Vereinigte Königreich beantragt, die vorliegende Rechtssache mit der Rechtssache T-503/12, Vereinigtes Königreich/Kommission, zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und gemeinsamem Urteil zu verbinden.
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