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   EuG, 06.10.2011 - T-508/08   

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https://dejure.org/2011,505
EuG, 06.10.2011 - T-508/08 (https://dejure.org/2011,505)
EuG, Entscheidung vom 06.10.2011 - T-508/08 (https://dejure.org/2011,505)
EuG, Entscheidung vom 06. Oktober 2011 - T-508/08 (https://dejure.org/2011,505)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke - Darstellung eines Lautsprechers - Durchführung eines Urteils, mit dem eine Entscheidung einer der Beschwerdekammern des HABM aufgehoben wird, durch das HABM - Art. 63 Abs. 6 der Verordnung (EG) ...

  • Europäischer Gerichtshof

    'Bang & Olufsen / HABM (Représentation d''un haut-parleur)'

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke - Darstellung eines Lautsprechers - Durchführung eines Urteils, mit dem eine Entscheidung einer der Beschwerdekammern des HABM aufgehoben wird, durch das HABM - Art. 63 Abs. 6 der Verordnung (EG) ...

  • EU-Kommission PDF

    Bang & Olufsen / HABM (Représentation d'un haut-parleur)

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke - Darstellung eines Lautsprechers - Durchführung eines Urteils, mit dem eine Entscheidung einer der Beschwerdekammern des HABM aufgehoben wird, durch das HABM - Art. 63 Abs. 6 der Verordnung (EG) ...

  • EU-Kommission

    Bang & Olufsen / HABM (Représentation d'un haut-parleur)

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke - Darstellung eines Lautsprechers - Durchführung eines Urteils, mit dem eine Entscheidung einer der Beschwerdekammern des HABM aufgehoben wird, durch das HABM - Art. 63 Abs. 6 der Verordnung (EG) ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eintragungshindernis für dreidimensionales Zeichen in Gestalt eines Lautsprechers für Elektrogeräte und Musikmöbel; unbegründete Aufhebungsklage gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt bei wesentlicher Prägung des Zeichens durch die Form der Ware; erneute Prüfung ...

  • kanzlei.biz

    Bang & Olufsen-Lautsprecher als 3D-Gemeinschaftsmarke

  • Betriebs-Berater

    Zur Eintragung einer ausschließlich aus ihrer Form bestehenden Marke als Gemeinschaftsmarke

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eintragungshindernis für dreidimensionales Zeichen in Gestalt eines Lautsprechers für Elektrogeräte und Musikmöbel; unbegründete Aufhebungsklage gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt bei wesentlicher Prägung des Zeichens durch die Form der Ware; erneute Prüfung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Gemeinschaftsmarke - Die Form eines der Lautsprecher von Bang & Olufsen kann nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Die Form eines der Lautsprecher von Bang & Olufsen kann nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Eine Form als Marke

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Gemeinschaftsmarke: Keine Eintragung von ausschließlich aus ihrer Form bestehenden Marken

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Gemeinschaftsmarke: Keine Eintragung von ausschließlich aus ihrer Form bestehenden Marken

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Kein dreidimensionaler Markenschutz von Lautsprecherform der Firma Bang&Olufsen

  • angster.net (Kurzinformation)

    Keine EU-Eintragung von ausschließlich aus der "wertwesentlichen” Produktform bestehenden Marken

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Die Form eines Bang & Olufsen Lautsprechers ist nicht als dreidimensionale Gemeinschaftsmarke schutzfähig

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Keine Eintragung als Marke von ausschließlich aus ihrer Form bestehenden Zeichen

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Zur Eintragung einer ausschließlich aus ihrer Form bestehenden Marke als Gemeinschaftsmarke

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Lautsprecherform kann nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden - Bang & Olufsen scheitert mit seiner Klage vor dem Gericht der Europäischen Union

Besprechungen u.ä.

  • lhr-law.de (Entscheidungsbesprechung)

    Bang & Olufsens Lautsprecherform ist als Gemeinschaftsmarke nicht eintragungsfähig, da die Form dem Produkt einen wesentlichen Wert verleiht

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 24. November 2008 - Bang & Olufsen / HABM

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Teilweise Aufhebung der Entscheidung R 497/2005-1 der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 10. September 2008 über die teilweise Zurückweisung der Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers, die Anmeldung ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2012, 560
  • EuZW 2011, 932
  • BB 2011, 2561
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus EuG, 06.10.2011 - T-508/08
    Schließlich trägt die Klägerin unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs vom 18. Juni 2002, Philips (C-299/99, Slg. 2002, I-5475), und vom 8. April 2003, Linde u. a. (C-53/01 bis C-55/01, Slg. 2003, I-3161), vor, dass das Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. iii der Verordnung Nr. 40/94 von vornherein der Eintragung eines Zeichens entgegenstehe und dass es, nachdem es nicht vor der Prüfung des Eintragungshindernisses nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung geltend gemacht worden sei, nicht mehr geprüft werden und der Anmeldung nicht entgegenstehen könne.

    Darüber hinaus ergibt sich entgegen dem Vorbringen der Klägerin aus den vorstehend in Randnr. 26 angeführten Urteilen Philips und Linde u. a. nicht, dass das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. iii der Verordnung Nr. 40/94 vorgesehene absolute Eintragungshindernis vor demjenigen nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b derselben Verordnung geprüft werden muss.

    Er hat in den oben in Randnr. 26 angeführten Urteilen Philips und Linde u. a. entschieden, dass ein ausschließlich aus der Form einer Ware bestehendes Zeichen, wenn auch nur eines der in Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 89/104 genannten Kriterien erfüllt ist, nicht als Marke eingetragen werden kann, da diese Vorschrift ein vorgreifliches Hindernis für die Eintragung eines solchen Zeichens sein kann (Urteil Linde u. a., Randnr. 44).

    Darüber hinaus hat er darauf hingewiesen, dass ein solches Zeichen nie nach Art. 3 Abs. 3 dieser Richtlinie durch seine Benutzung Unterscheidungskraft erlangen kann (Urteil Philips, Randnrn.

    Da Art. 3 Abs. 1 Buchst. e und Abs. 3 der Richtlinie 89/104 mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. e und Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 weitgehend übereinstimmt, folgt aus den oben in Randnr. 26 angeführten Urteilen Philips und Linde u. a., dass ein unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 40/94 fallendes Zeichen nie nach Art. 7 Abs. 3 dieser Verordnung durch seine Benutzung Unterscheidungskraft erlangen kann, während diese Möglichkeit nach der letztgenannten Vorschrift für Zeichen besteht, denen ein Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c oder d der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c oder d der Verordnung Nr. 207/2009) entgegensteht.

    Die Klägerin verweist auf die Entstehungsgeschichte von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 40/94 und die Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die Ratio der in dieser Vorschrift vorgesehenen absoluten Eintragungshindernisse darin bestehe, zu verhindern, dass der Schutz des Markenrechts seinem Inhaber ein Monopol für technische Lösungen oder Gebrauchseigenschaften einer Ware einräume, die der Benutzer auch bei den Waren der Mitbewerber suchen könne (Urteil Philips, oben in Randnr. 26 angeführt, Randnr. 78).

    So hat der Unionsrichter für bestimmte dreidimensionale Zeichen, die aus der Form der Ware bestehen und unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 207/2009) fallen, bereits festgestellt, dass die Ratio der in dieser Vorschrift vorgesehenen absoluten Eintragungshindernisse darin besteht, zu verhindern, dass der Schutz des Markenrechts seinem Inhaber ein Monopol für technische Lösungen oder Gebrauchseigenschaften einer Ware einräumt, die der Benutzer auch bei den Waren der Mitbewerber suchen kann (Urteile Philips, oben in Randnr. 26 angeführt, Randnr. 78, Linde u. a., oben in Randnr. 26 angeführt, Randnr. 72, und Lego Juris/HABM, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnr. 43), wobei die Eintragung der fraglichen Formen es dem Inhaber der Marke zudem ermöglichen könnte, den anderen Unternehmen die Verwendung nicht nur der gleichen Form, sondern auch ähnlicher Formen zu verbieten (vgl. in diesem Sinne Urteil Lego Juris/HABM, Randnr. 56).

    Wie Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in den Nrn. 30 und 31 seiner Schlussanträge in der Rechtssache, in der das Urteil Philips (oben in Randnr. 26 angeführt, Slg. 2002, I-5478) ergangen ist, in Bezug auf Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 89/104 ausgeführt hat, der im Wesentlichen mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 40/94 übereinstimmt, hat das Verbot der Eintragung rein funktioneller Formen oder solcher, die der Ware einen wesentlichen Wert verleihen, das unmittelbare Ziel, zu verhindern, dass das ausschließliche und auf Dauer angelegte Recht, das eine Marke verleiht, dazu dienen kann, andere Rechte, für die der Gesetzgeber eine begrenzte Schutzdauer vorsehen wollte, zu verewigen.

  • EuGH, 14.09.2010 - C-48/09

    Der Spielbaustein von Lego ist nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig

    Auszug aus EuG, 06.10.2011 - T-508/08
    Das folgt für die Gemeinschaftsmarke aus Art. 4 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 4 der Verordnung Nr. 207/2009), wonach Gemeinschaftsmarken alle Zeichen sein können, die sich grafisch darstellen lassen, wie Wörter, Abbildungen, die Form der Ware und deren Aufmachung, soweit diese Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung ist jedes der in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das ihm zugrunde liegt (vgl. Urteil Lego Juris/HABM, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So hat der Unionsrichter für bestimmte dreidimensionale Zeichen, die aus der Form der Ware bestehen und unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 207/2009) fallen, bereits festgestellt, dass die Ratio der in dieser Vorschrift vorgesehenen absoluten Eintragungshindernisse darin besteht, zu verhindern, dass der Schutz des Markenrechts seinem Inhaber ein Monopol für technische Lösungen oder Gebrauchseigenschaften einer Ware einräumt, die der Benutzer auch bei den Waren der Mitbewerber suchen kann (Urteile Philips, oben in Randnr. 26 angeführt, Randnr. 78, Linde u. a., oben in Randnr. 26 angeführt, Randnr. 72, und Lego Juris/HABM, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnr. 43), wobei die Eintragung der fraglichen Formen es dem Inhaber der Marke zudem ermöglichen könnte, den anderen Unternehmen die Verwendung nicht nur der gleichen Form, sondern auch ähnlicher Formen zu verbieten (vgl. in diesem Sinne Urteil Lego Juris/HABM, Randnr. 56).

    Er hat dazu festgestellt, dass im Gegensatz zu dem in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 geregelten Fall, in dem die Wahrnehmung durch die angesprochenen Verkehrskreise zwingend berücksichtigt werden muss, da sie wesentlich ist, um feststellen zu können, ob das den Gegenstand der Markenanmeldung bildende Zeichen es ermöglicht, die betreffenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu erkennen, eine solche Verpflichtung im Rahmen des Abs. 1 Buchst. e dieses Artikels nicht bestehen kann (vgl. Urteil Lego Juris/HABM, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnr. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat ferner ausgeführt, das die vermutete Wahrnehmung des Zeichens durch den Durchschnittsverbraucher kein entscheidender Faktor bei der Anwendung des Eintragungshindernisses des Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 ist, sondern allenfalls ein nützliches Beurteilungskriterium für die zuständige Behörde bei der Ermittlung der wesentlichen Merkmale des Zeichens bilden kann (Urteil Lego Juris/HABM, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnr. 76).

  • EuGH, 08.04.2003 - C-53/01

    Linde

    Auszug aus EuG, 06.10.2011 - T-508/08
    Schließlich trägt die Klägerin unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs vom 18. Juni 2002, Philips (C-299/99, Slg. 2002, I-5475), und vom 8. April 2003, Linde u. a. (C-53/01 bis C-55/01, Slg. 2003, I-3161), vor, dass das Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. iii der Verordnung Nr. 40/94 von vornherein der Eintragung eines Zeichens entgegenstehe und dass es, nachdem es nicht vor der Prüfung des Eintragungshindernisses nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung geltend gemacht worden sei, nicht mehr geprüft werden und der Anmeldung nicht entgegenstehen könne.

    Der Gerichtshof hat im Urteil Linde u. a. (oben in Randnr. 26 angeführt, Randnr. 67) insbesondere festgestellt, dass aus Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1; diese Vorschrift stimmt mit Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 weitgehend überein) eindeutig hervorgeht, dass die dort genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig sind und getrennt geprüft werden müssen.

    Er hat in den oben in Randnr. 26 angeführten Urteilen Philips und Linde u. a. entschieden, dass ein ausschließlich aus der Form einer Ware bestehendes Zeichen, wenn auch nur eines der in Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 89/104 genannten Kriterien erfüllt ist, nicht als Marke eingetragen werden kann, da diese Vorschrift ein vorgreifliches Hindernis für die Eintragung eines solchen Zeichens sein kann (Urteil Linde u. a., Randnr. 44).

    74 bis 76, und Urteil Linde u. a., Randnr. 44).

    So hat der Unionsrichter für bestimmte dreidimensionale Zeichen, die aus der Form der Ware bestehen und unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 207/2009) fallen, bereits festgestellt, dass die Ratio der in dieser Vorschrift vorgesehenen absoluten Eintragungshindernisse darin besteht, zu verhindern, dass der Schutz des Markenrechts seinem Inhaber ein Monopol für technische Lösungen oder Gebrauchseigenschaften einer Ware einräumt, die der Benutzer auch bei den Waren der Mitbewerber suchen kann (Urteile Philips, oben in Randnr. 26 angeführt, Randnr. 78, Linde u. a., oben in Randnr. 26 angeführt, Randnr. 72, und Lego Juris/HABM, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnr. 43), wobei die Eintragung der fraglichen Formen es dem Inhaber der Marke zudem ermöglichen könnte, den anderen Unternehmen die Verwendung nicht nur der gleichen Form, sondern auch ähnlicher Formen zu verbieten (vgl. in diesem Sinne Urteil Lego Juris/HABM, Randnr. 56).

  • EuG, 10.10.2007 - T-460/05

    'Bang & Olufsen / HABM (Forme d''un haut-parleur)' - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 06.10.2011 - T-508/08
    Mit Klageschrift, die am 29. Dezember 2005 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Klägerin eine unter dem Aktenzeichen T-460/05 in das Register eingetragene Klage auf Aufhebung der genannten Entscheidung.

    Mit Urteil vom 10. Oktober 2007, Bang & Olufsen/HABM (Form eines Lautsprechers) (T-460/05, Slg. 2007, II-4207), gab das Gericht der von der Klägerin erhobenen Klage wegen Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 statt.

  • EuG, 25.03.2009 - T-402/07

    Kaul / OHMI - Bayer (ARCOL) - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren -

    Auszug aus EuG, 06.10.2011 - T-508/08
    Schließlich ist hinsichtlich des Arguments, wonach das HABM bereits im Rahmen der Rechtssache, die zu dem vorstehend in Randnr. 10 angeführten Urteil Form eines Lautsprechers geführt habe, anerkannt habe, dass das im vorliegenden Fall in Rede stehende Zeichen nicht in den Anwendungsbereich von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. iii der Verordnung Nr. 40/94 fallen könne, zu konstatieren, dass der Präsident und die Mitglieder der Beschwerdekammern des HABM aufgrund ihrer in Art. 131 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 136 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009) verankerten Unabhängigkeit nicht an den vom HABM in einem Rechtsstreit vor dem Unionsrichter eingenommenen Standpunkt gebunden sind (Urteil des Gerichts vom 25. März 2009, Kaul/HABM - Bayer [ARCOL], T-402/07, Slg. 2009, II-737, Randnr. 99).
  • EuG, 09.07.2008 - T-304/06

    Reber / OHMI - Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (Mozart) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 06.10.2011 - T-508/08
    Ob ein Zeichen als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden kann, ist daher nur auf der Grundlage dieser Verordnung in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter zu überprüfen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des HABM (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2008, Reber/HABM - Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli [Mozart], T-304/06, Slg. 2008, II-1927, Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.09.2007 - C-371/06

    Benetton Group - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 3 Abs. 1 Buchst. e dritter

    Auszug aus EuG, 06.10.2011 - T-508/08
    Wenn daher die Prüfung eines Zeichens nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 40/94 zu der Feststellung führt, dass eines der in dieser Vorschrift genannten Kriterien erfüllt ist, entbindet dies von einer Prüfung des Zeichens nach Art. 7 Abs. 3 dieser Verordnung, da eine Eintragung dieses Zeichens in diesem Fall offenkundig unmöglich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 20. September 2007, Benetton Group, C-371/06, Slg. 2007, I-7709, Randnr. 26).
  • EuG, 09.07.2008 - T-302/06

    Hartmann / HABM (E) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke E

    Auszug aus EuG, 06.10.2011 - T-508/08
    16 und 17, und vom 9. Juli 2008, Hartmann/HABM [E], T-302/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 42).
  • EuG, 24.11.2005 - T-346/04

    Sadas / OHMI - LTJ Diffusion (ARTHUR ET FELICIE) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 06.10.2011 - T-508/08
    Das vorstehend genannte Dokument ist daher als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass seine Beweiskraft geprüft zu werden braucht (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 24. November 2005, Sadas/HABM - LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T-346/04, Slg. 2005, II-4891, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.09.2002 - C-104/00

    DKV / HABM

    Auszug aus EuG, 06.10.2011 - T-508/08
    Ferner ist nach gefestigter Rechtsprechung ein Zeichen schon dann nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig, wenn eines der in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 aufgezählten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 19. September 2002, DKV/HABM, C-104/00 P, Slg. 2002, I-7561, Randnr. 29, und des Gerichts vom 6. November 2007, RheinfelsQuellen H. Hövelmann/HABM [VOM URSPRUNG HER VOLLKOMMEN], T-28/06, Slg. 2007, II-4413, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 18.10.2007 - T-28/05

    Ekabe International / OHMI - Ebro Puleva (OMEGA3) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 13.06.2007 - T-441/05

    IVG Immobilien / HABM (I) - Gemeinschaftsmarke - Bildzeichen - Absolute

  • EuG, 15.03.2006 - T-129/04

    'Develey / HABM (Forme d''une bouteille en plastique)' - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 31.01.2001 - T-331/99

    Mitsubishi HiTec Paper Bielefeld / OHMI (Giroform)

  • EuG, 06.11.2007 - T-28/06

    RheinfelsQuellen H. Hövelmann / OHMI (VOM URSPRUNG HER VOLLKOMMEN) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2014 - C-205/13

    Nach Ansicht des Generalanwalts Maciej Szpunar schließt das Unionsrecht die

    28 - Dieses Urteil (T-508/08, EU:T:2011:575) betraf eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 10. September 2008 (Sache R 497/2005-1).

    29 - Siehe bezüglich Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. iii der Verordnung Nr. 40/90 das Urteil Bang & Olufsen/HABM (Darstellung eines Lautsprechers, EU:T:2011:575, Rn. 73 und 77).

    Zu Ziff. iii dieses Artikels vgl. auch das Urteil Bang & Olufsen/HABM (Darstellung eines Lautsprechers, EU:T:2011:575, Rn. 72).

    33 - Vgl. entsprechend die Umstände, die das Gericht in Bezug auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. iii der Verordnung Nr. 40/90 im Urteil Bang & Olufsen/HABM (Darstellung eines Lautsprechers, EU:T:2011:575, Rn. 74 und 75) berücksichtigt hat.

  • EuG, 05.07.2023 - T-10/22

    Wajos/ EUIPO (Forme d´un contenant)

    Zudem führt diese Bestimmung die einzelnen absoluten Eintragungshindernisse auf, die gegen die Eintragung einer angemeldeten Marke geltend gemacht werden können, ohne indessen eine Reihenfolge für die Prüfung dieser Eintragungshindernisse festzulegen (Urteil vom 6. Oktober 2011, Bang & Olufsen/HABM [Darstellung eines Lautsprechers], T-508/08, EU:T:2011:575, Rn. 39).

    Das Gleiche gilt für die Anwendungsvoraussetzungen dieser beiden Bestimmungen, die voneinander unabhängig und gesondert zu prüfen sind (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 6. Oktober 2011, Darstellung eines Lautsprechers, T-508/08, EU:T:2011:575, Rn. 41).

    Wenn das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Zeichen, das Gegenstand einer Anmeldung als Unionsmarke ist, entgegen einer vorherigen Entscheidung des EUIPO nicht unter eines der in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehenen absoluten Eintragungshindernisse fällt, hat die Aufhebung der Entscheidung des EUIPO, mit der die Eintragung der genannten Marke zurückgewiesen wurde, durch das Gericht notwendig zur Folge, dass das EUIPO, das die Konsequenzen aus dem Tenor und den Gründen des Urteils des Gerichts zu ziehen hat, das Prüfungsverfahren über die Anmeldung der in Rede stehenden Marke wieder eröffnet und, wenn es feststellt, dass das betreffende Zeichen unter ein anderes absolutes Eintragungshindernis im Sinne dieser Vorschrift fällt, die Anmeldung zurückweist (Urteil vom 6. Oktober 2011, Darstellung eines Lautsprechers, T-508/08, EU:T:2011:575, Rn. 33).

    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehenen absoluten Eintragungshindernisse keine Eintragungshindernisse darstellen, die vor dem Eintragungshindernis gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geprüft werden müssten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2011, Darstellung eines Lautsprechers, T-508/08, EU:T:2011:575, Rn. 40 und 46).

  • EuG, 25.11.2014 - T-450/09

    Die Eintragung der Form des Rubik"s Cube als Gemeinschaftsmarke ist gültig

    Wenn damit die Form der betreffenden Ware einen wesentlichen Wert verleiht, ist es unerheblich, dass andere Merkmale der Ware, wie ihre technischen Eigenschaften, dieser ebenfalls einen beträchtlichen Wert verleihen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2011, Bang & Olufsen/HABM [Darstellung eines Lautsprechers], T-508/08, Slg, EU:T:2011:575, Rn. 73 bis 79).
  • EuG, 11.06.2020 - T-553/19

    Perfect Bar/ EUIPO (PERFECT BAR)

    Pour appuyer sa position, elle se réfère en particulier aux arrêts du 6 octobre 2011, Bang & Olufsen/OHMI (Représentation d'un haut-parleur) (T-508/08, EU:T:2011:575), et du 8 février 2018, Sony Interactive Entertainment Europe/EUIPO - Marpefa (Vieta) (T-879/16, EU:T:2018:77).

    De même, les arguments de la requérante tirés de la violation des arrêts du 6 octobre 2011, Représentation d'un haut-parleur (T-508/08, EU:T:2011:575), et du 8 février 2018, Vieta (T-879/16, EU:T:2018:77), ne sauraient prospérer, étant donné que, dans ces arrêts, le Tribunal avait constaté le caractère erroné du raisonnement retenu par la chambre de recours dans les décisions attaquées.

    Le Tribunal n'a pas non plus, contrairement aux circonstances décrites au point 33 de l'arrêt du 6 octobre 2011, Représentation d'un haut-parleur (T-508/08, EU:T:2011:575), cité par la requérante, considéré, dans l'arrêt d'annulation, que la marque demandée ne tombait pas sous le coup d'un des motifs absolus de refus d'enregistrement visés à l'article 7, paragraphe 1, du règlement 2017/1001.

  • EuG, 07.12.2017 - T-61/16

    Coca-Cola kann der Eintragung des Zeichens "Master" widersprechen, das für die

    Nach ständiger Rechtsprechung kommt es dem Gericht nicht zu, dem EUIPO Anordnungen zu erteilen, und dieses hat gegebenenfalls die Konsequenzen aus dem Tenor und den Gründen des Urteils des Gerichts zu ziehen (Urteile vom 31. Januar 2001, Mitsubishi HiTec Paper Bielefeld/HABM [Giroform], T-331/99, EU:T:2001:33, Rn. 33, vom 13. Juni 2007, 1VG Immobilien/HABM [I], T-441/05, EU:T:2007:178, Rn. 13, und vom 6. Oktober 2011, Bang & Olufsen/HABM [Darstellung eines Lautsprechers], T-508/08, EU:T:2011:575, Rn. 31).
  • EuGH, 02.02.2024 - C-597/23

    Apart/ EUIPO

    Par la première branche de son second moyen, la requérante fait valoir que, en jugeant que la marque contestée n'était pas un signe constitué exclusivement par une forme qui augmente la valeur des produits, le Tribunal a violé l'article 7, paragraphe 1, sous e), iii), du règlement n o 40/94. Ce faisant, il aurait aussi méconnu la jurisprudence issue de l'arrêt du 6 octobre 2011, Bang & Olufsen/OHMI (Représentation d'un haut-parleur) (T-508/08, EU:T:2011:575), selon laquelle l'article 7, paragraphe 1, sous e), iii), du règlement n o 40/94 vise des formes telles que des bijoux, pour lesquelles il serait naturel que la valeur du produit dépende dans une large mesure de sa forme.
  • EuG, 08.05.2019 - T-325/18

    VI.TO./ EUIPO - Bottega (Forme d'une bouteille rose)

    Il convient donc d'écarter comme irrecevables les documents susmentionnés sans qu'il soit nécessaire d'examiner leur force probante [voir arrêt du 6 octobre 2011, Bang & Olufsen/OHMI (Représentation d'un haut-parleur), T-508/08, EU:T:2011:575, point 22 et jurisprudence citée].

    D'autre part, la chambre de recours a analysé les caractéristiques de la marque, prises séparément, dans le cadre de l'examen du motif visé à l'article 7, paragraphe 1, sous e), iii), du règlement n° 207/2009 (voir point 59 ci-après), qui poursuit un objectif différent, à savoir celui d'éviter que le droit des marques aboutisse à conférer à une entreprise un monopole sur des formes qui donnent une valeur substantielle au produit (voir, en ce sens, arrêt du 6 octobre 2011, Représentation d'un haut-parleur, T-508/08, EU:T:2011:575, points 63 à 66), de sorte que la requérante ne saurait utilement en tirer argument pour remettre en cause le caractère distinctif de la marque contestée.

  • EuG, 08.05.2019 - T-324/18

    VI.TO./ EUIPO - Bottega (Forme d'une bouteille dorée)

    Il convient donc d'écarter comme irrecevables les documents susmentionnés sans qu'il soit nécessaire d'examiner leur force probante [voir, en ce sens, arrêt du 6 octobre 2011, Bang & Olufsen/OHMI (Représentation d'un haut-parleur), T-508/08, EU:T:2011:575, point 22 et jurisprudence citée].

    D'autre part, la chambre de recours a analysé les caractéristiques de la marque, prises séparément, dans le cadre de l'examen du motif visé à l'article 7, paragraphe 1, sous e), iii), du règlement n o 207/2009 (voir point 59 ci-après), qui poursuit un objectif différent, à savoir celui d'éviter que le droit des marques aboutisse à conférer à une entreprise un monopole sur des formes qui donnent une valeur substantielle au produit (voir, en ce sens, arrêt du 6 octobre 2011, Représentation d'un haut-parleur, T-508/08, EU:T:2011:575, points 63 à 66), de sorte que la requérante ne saurait utilement en tirer argument pour remettre en cause le caractère distinctif de la marque contestée.

  • KG, 11.10.2017 - 5 U 98/15

    Gemeinschaftsmarkenverletzung: Rechtserhaltende Benutzung einer Eis am Stiel

    An dieser restriktiven (den Wortlaut einengend interpretierenden) Rechtsprechung kann aber nach der Entscheidung des EuGH vom 18.9.2014 (GRUR 2014, 1097 TZ 31 ff - Hauck/Tripp Trapp; ebenso schon EuG, GRUR Int 2012, 560 TZ 73 ff - Lautsprecher; vergleiche auch EuGH, GRUR 2015, 1198 TZ 46 ff - Kit Kat) nicht mehr festgehalten werden (dahingehend auch Hacker, WRP 2015, 399, 402f).
  • EuG, 24.10.2018 - T-447/16

    Pirelli Tyre/ EUIPO - Yokohama Rubber (Représentation d'une rainure en forme de "

    Aus dieser Entbindung wird das Interesse an einer vorherigen Prüfung des Zeichens nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 40/94 deutlich, wenn mehrere absolute Eintragungshindernisse nach Art. 7 Abs. 1 in Betracht kommen, ohne dass indessen eine solche Entbindung dahin ausgelegt werden könnte, dass sie eine Pflicht zu einer vorherigen Prüfung dieses Zeichens nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 40/94 implizierte (Urteil vom 6. Oktober 2011, Bang & Olufsen/HABM [Darstellung eines Lautsprechers], T-508/08, EU:T:2011:575, Rn. 44).
  • EuG, 08.06.2017 - T-326/16

    Bundesverband Deutsche Tafel / EUIPO - Tiertafel Deutschland (Tafel)

  • EuG, 01.09.2021 - T-96/20

    Gruppe Nymphenburg Consult/ EUIPO (Limbic[R] Types) - Unionsmarke - Anmeldung der

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