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   EuG, 01.07.2010 - T-53/08, T-62/08, T-63/08, T-64/08   

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https://dejure.org/2010,6949
EuG, 01.07.2010 - T-53/08, T-62/08, T-63/08, T-64/08 (https://dejure.org/2010,6949)
EuG, Entscheidung vom 01.07.2010 - T-53/08, T-62/08, T-63/08, T-64/08 (https://dejure.org/2010,6949)
EuG, Entscheidung vom 01. Juli 2010 - T-53/08, T-62/08, T-63/08, T-64/08 (https://dejure.org/2010,6949)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Entschädigung für eine Enteignung aus Gemeinwohlgründen - Verlängerung eines Vorzugstarifs für den Bezug von Strom - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird - Begriff der Vergünstigung - Grundsatz ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Italien / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Entschädigung für eine Enteignung aus Gemeinwohlgründen - Verlängerung eines Vorzugstarifs für den Bezug von Strom - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird - Begriff der Vergünstigung - Grundsatz ...

  • EU-Kommission PDF

    Italien / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Entschädigung für eine Enteignung aus Gemeinwohlgründen - Verlängerung eines Vorzugstarifs für den Bezug von Strom - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird - Begriff der Vergünstigung - Grundsatz ...

  • EU-Kommission

    Italien / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Entschädigung für eine Enteignung aus Gemeinwohlgründen - Verlängerung eines Vorzugstarifs für den Bezug von Strom - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird - Begriff der Vergünstigung - Grundsatz ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundsätze des kontradiktorischen Verfahrens; Rückforderung staatlicher Beihilfen; Beihilfe als staatliche Maßnahme oder Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel, Geeignetheit zur Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten, Gewährung eines Vorteils an ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grundsätze des kontradiktorischen Verfahrens; Rückforderung staatlicher Beihilfen; Beihilfe als staatliche Maßnahme oder Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel, Geeignetheit zur Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten, Gewährung eines Vorteils an ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Staatliche Beihilfen - DER STROMVORZUGSTARIF, DER DEN NACHFOLGEGESELLSCHAFTEN DES UNTERNEHMENS TERNI GEWÄHRT WURDE, STELLT EINE STAATLICHE BEIHILFE DAR, DIE ITALIEN VON DIESEN GESELLSCHAFTEN ZURÜCKFORDERN MUSS

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Italien / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Entschädigung für eine Enteignung aus Gemeinwohlgründen - Verlängerung eines Vorzugstarifs für den Bezug von Strom - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird - Begriff der Vergünstigung - Grundsatz ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 31. Januar 2008 - Italien / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung C (2007) 5400 endg. der Kommission vom 20. November 2007, mit der die Beihilfe, die ThyssenKrupp, Cementir und Nuova Terni Industrie Chimiche von den italienischen Behörden in Form einer Verlängerung der bereits für einige ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 10.07.1986 - 234/84

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuG, 01.07.2010 - T-53/08
    Die Wahrung der Verteidigungsrechte in allen Verfahren, die gegen eine Person eingeleitet werden und zu einer sie beschwerenden Maßnahme führen können, ist ein elementarer Rechtsgrundsatz und muss auch dann sichergestellt werden, wenn eine besondere Regelung fehlt (Urteile des Gerichtshofs vom 10. Juli 1986, Belgien/Kommission, 234/84, Slg. 1986, 2263, Randnr. 27, und vom 11. November 1987, Frankreich/Kommission, 259/85, Slg. 1987, 4393, Randnr. 12).
  • EuGH, 20.03.1984 - 84/82

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuG, 01.07.2010 - T-53/08
    Dabei handelte es sich jedoch nicht um den einzigen Zweck des im Schreiben vom 20. Februar 2007 enthaltenen Auskunftsersuchens, das in den Zusammenhang des förmlichen Prüfverfahrens und seiner Zwecke einzuordnen ist, die darin bestehen, den Beteiligten Gehör zu gewähren und die Kommission in die Lage zu versetzen, sich vor Erlass ihrer Entscheidung umfassend über alle entscheidungserheblichen Gesichtspunkte zu unterrichten (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 20. März 1984, Deutschland/Kommission, 84/82, Slg. 1984, 1451, Randnr. 13).
  • EuGH, 10.07.2008 - C-413/06

    DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUM

    Auszug aus EuG, 01.07.2010 - T-53/08
    Der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens, der einen fundamentalen Grundsatz des Unionsrechts bildet, ist insbesondere Bestandteil der Verteidigungsrechte (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, Slg. 2008, I-4951, Randnr. 61).
  • EuG, 23.10.2002 - T-346/99

    Diputación Foral de Álava / Kommission

    Auszug aus EuG, 01.07.2010 - T-53/08
    Zum einen enthält das Schreiben vom 20. Februar 2007 keine - für die wirksame Geltendmachung eines Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes erforderliche (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission, C-182/03 und C-217/03, Slg. 2006, I-5479, Randnr. 147, und Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2002, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, T-346/99 bis T-348/99, Slg. 2002, II-4259, Randnr. 93) - konkrete Zusicherung der Verwaltung dahin, dass die Ergebnisse des in diesem Schreiben angeforderten Werks "für die Zwecke der angefochtenen Entscheidung in gewisser Weise gewürdigt" würden.
  • EuG, 08.07.2004 - T-198/01

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission

    Auszug aus EuG, 01.07.2010 - T-53/08
    Insoweit ist zu beachten, dass die Kommission weder nach einer Vorschrift über staatliche Beihilfen noch nach der Rechtsprechung verpflichtet ist, den Empfänger staatlicher Mittel zu ihrer rechtlichen Beurteilung der fraglichen Maßnahme zu hören oder den betroffenen Mitgliedstaat - oder gar den Beihilfeempfänger - vor Erlass ihrer Entscheidung über ihren Standpunkt zu informieren, wenn den Beteiligten und dem Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde (Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, T-198/01, Slg. 2004, II-2717, Randnr. 198).
  • EuGH, 11.11.1987 - 259/85

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 01.07.2010 - T-53/08
    Die Wahrung der Verteidigungsrechte in allen Verfahren, die gegen eine Person eingeleitet werden und zu einer sie beschwerenden Maßnahme führen können, ist ein elementarer Rechtsgrundsatz und muss auch dann sichergestellt werden, wenn eine besondere Regelung fehlt (Urteile des Gerichtshofs vom 10. Juli 1986, Belgien/Kommission, 234/84, Slg. 1986, 2263, Randnr. 27, und vom 11. November 1987, Frankreich/Kommission, 259/85, Slg. 1987, 4393, Randnr. 12).
  • EuGH, 22.06.2006 - C-182/03

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR TEILWEISE NICHTIG,

    Auszug aus EuG, 01.07.2010 - T-53/08
    Zum einen enthält das Schreiben vom 20. Februar 2007 keine - für die wirksame Geltendmachung eines Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes erforderliche (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission, C-182/03 und C-217/03, Slg. 2006, I-5479, Randnr. 147, und Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2002, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, T-346/99 bis T-348/99, Slg. 2002, II-4259, Randnr. 93) - konkrete Zusicherung der Verwaltung dahin, dass die Ergebnisse des in diesem Schreiben angeforderten Werks "für die Zwecke der angefochtenen Entscheidung in gewisser Weise gewürdigt" würden.
  • EuGH, 14.02.1990 - 301/87

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 01.07.2010 - T-53/08
    Eine solche Verletzung der Verteidigungsrechte führt jedoch nur dann zu einer Nichtigerklärung, wenn das Verfahren ohne diesen Rechtsfehler zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (Urteile des Gerichtshofs Frankreich/Kommission, oben in Randnr. 114 angeführt, Randnrn. 12 und 13, und vom 14. Februar 1990, Frankreich/Kommission, C-301/87, Slg. 1990, I-307, Randnrn.
  • EuGH, 29.06.1999 - C-256/97

    DM Transport

    Auszug aus EuG, 01.07.2010 - T-53/08
    Vergünstigungen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG sind Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, und die damit einer Subvention gleichkommen (Urteile des Gerichtshofs vom 29. Juni 1999, DM Transport, C-256/97, Slg. 1999, I-3913, Randnr. 19, und vom 14. September 2004, Spanien/Kommission, C-276/02, Slg. 2004, I-8091, Randnr. 24), wie insbesondere die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen zu Vorzugsbedingungen (vgl. Urteil des Gerichts vom 16. September 2004, Valmont/Kommission, T-274/01, Slg. 2004, II-3145, Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

    Auszug aus EuG, 01.07.2010 - T-53/08
    Ferner hat der Gerichtshof ausgeführt, dass öffentliche Zuschüsse, die ausdrücklich mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen betrauten Unternehmen gewährt werden, um die bei der Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehenden Kosten auszugleichen, und die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, nicht unter Art. 87 Abs. 1 EG fallen (Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, Slg. 2003, I-7747, Randnr. 94).
  • EuGH, 14.09.2004 - C-276/02

    Spanien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Begriff - Nichtzahlung von Steuern

  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 27.09.1988 - 106/87

    Asteris / Griechenland

  • EuGH, 01.07.2008 - C-341/06

    Chronopost und La Poste / UFEX u.a. - Rechtsmittel - Ordnungsgemäßheit des

  • EuG, 16.09.2004 - T-274/01

    Valmont / Kommission

  • EuGH, 30.03.2006 - C-451/03

    DAS AUSSCHLIESSLICHE RECHT DER ITALIENISCHEN STEUERBEISTANDSZENTREN ZUR

  • EuGH, 26.10.2016 - C-590/14

    Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer bestehenden staatlichen Beihilfe ist

    63 Erstens tragen DEI und die Kommission vor, dass das Gericht dadurch, dass es in den Rn. 53 und 61 bis 63 des angefochtenen Urteils für die Feststellung, dass nur die Verlängerung der Dauer einer bestehenden Beihilfe durch gesetzgeberisches Tätigwerden die Einführung einer neuen Beihilfe zur Folge haben könne, auf die Urteile vom 6. März 2002 , Diputación Foral de Álava u. a./Kommission ( T-127/99 , T-129/99 und T-148/99 , EU:T:2002:59), und vom 1. Juli 2010 , Italien/Kommission ( T-53/08 , EU:T:2010:267), Bezug genommen habe, diese Urteile fehlerhaft ausgelegt habe.

    65 Zweitens habe das Gericht in Rn. 63 des angefochtenen Urteils zu Unrecht einen Unterschied der vorliegenden Rechtssache zu den Urteilen vom 6. März 2002 , Diputación Foral de Álava u. a./Kommission ( T-127/99 , T-129/99 und T-148/99 , EU:T:2002:59), und vom 1. Juli 2010 , Italien/Kommission ( T-53/08 , EU:T:2010:267), darin gesehen, dass in den Rechtssachen, in denen diese Urteile ergangen seien, die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der in Rede stehenden Beihilfe nicht automatisch erfolgt sei.

    71 Aus den Urteilen vom 6. März 2002 , Diputación Foral de Álava/Kommission ( T-127/99 , T-129/99 und T-148/99 , EU:T:2002:59), sowie vom 1. Juli 2010 , Italien/Kommission ( T-53/08 , EU:T:2010:267), ergebe sich zudem, dass das Gericht zwar entschieden habe, dass die in den Rechtssachen, in denen diese Urteile ergangen seien, in Rede stehenden Beihilfen neue Beihilfen dargestellt hätten, dies jedoch nur deshalb, weil der Gesetzgeber tätig geworden sei.

    73 Zunächst ist in Bezug auf die Rn. 61 bis 64 des angefochtenen Urteils erstens festzustellen, dass das Gericht in Rn. 63 des Urteils ausgeführt hat, dass in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 6. März 2002 , Diputación Foral de Álava u. a./Kommission ( T-127/99 , T-129/99 und T-148/99 , EU:T:2002:59), und vom 1. Juli 2010 , Italien/Kommission ( T-53/08 , EU:T:2010:267), ergangen seien, die in Rede stehenden Verlängerungen nur deshalb nicht als "neue Beihilfen" angesehen worden seien, "weil diese - alles andere als automatischen - Verlängerungen ein gesetzgeberisches Tätigwerden benötigten, um den ursprünglich festgesetzten Vorteil zu ändern".

    74 Auch wenn aus der Darstellung des jeweiligen Sachverhalts in den Rn. 1 bis 9 des Urteils vom 6. März 2002 , Diputación Foral de Álava u. a./Kommission ( T-127/99 , T-129/99 und T-148/99 , EU:T:2002:59), und in den Rn. 1 bis 11 des Urteils vom 1. Juli 2010 , Italien/Kommission ( T-53/08 , EU:T:2010:267), hervorgeht, dass sich die in Rede stehenden Verlängerungen aus einem gesetzgeberischen Tätigwerden ergaben, ist festzustellen, dass nichts darauf hindeutet, dass das Gericht deshalb in diesen Urteilen die Auffassung vertreten hat, dass diese Verlängerungen neue Beihilfen darstellten.

    76 Zweitens hat das Gericht in den Rn. 63 und 64 des angefochtenen Urteils einen Unterschied der vorliegenden Rechtssache zu den Urteilen vom 6. März 2002 , Diputación Foral de Álava u. a./Kommission ( T-127/99 , T-129/99 und T-148/99 , EU:T:2002:59), und vom 1. Juli 2010 , Italien/Kommission ( T-53/08 , EU:T:2010:267), darin gesehen, dass in den Rechtssachen, in denen diese Urteile ergangen seien, die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der in Rede stehenden Beihilfe nicht automatisch erfolgt sei.

    78 Folglich beruhen die Erwägungen in den Rn. 61 bis 64 des angefochtenen Urteils auf einer fehlerhaften Auslegung und Anwendung der Urteile vom 6. März 2002 , Diputación Foral de Álava u. a./Kommission ( T-127/99 , T-129/99 und T-148/99 , EU:T:2002:59), und vom 1. Juli 2010 , Italien/Kommission ( T-53/08 , EU:T:2010:267).

  • EuG, 28.02.2012 - T-268/08

    Land Burgenland / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe, die der

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach gefestigter Rechtsprechung die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen zu Vorzugsbedingungen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 2. Februar 1988, Van der Kooy u. a./Kommission, 67/85, 68/85 und 70/85, Slg. 1988, 219, Randnrn. 28 und 29, und vom 20. November 2003, GEMO, C-126/01, Slg. 2003, I-13769, Randnr. 29, sowie des Gerichts vom 16. September 2004, Valmont/Kommission, T-274/01, Slg. 2004, II-3145, Randnr. 44, und vom 1. Juli 2010, 1talien/Kommission, T-53/08, Slg. 2010, II-3187, Randnr. 79).
  • EuG, 08.10.2014 - T-542/11

    Alouminion / Kommission - Staatliche Beihilfen - Aluminium - Vertraglich

    In der Rechtssache, die zum Urteil vom 1. Juli 2010, 1talien/Kommission (T-53/08, Slg, EU:T:2010:267), geführt hat, die die Verlängerungen eines Vorzugstarifs zugunsten eines Unternehmens betraf, hat das Gericht zwar ebenfalls entschieden, dass diese Verlängerungen eine "neue" Beihilfe darstellten.

    Das Gericht ist jedoch nur deshalb zu diesen Beurteilungen gelangt, weil diese - alles andere als automatischen - Verlängerungen ein gesetzgeberisches Tätigwerden benötigten, um den ursprünglich festgesetzten Vorteil zu ändern (Urteile Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, oben in Rn. 53 angeführt, EU:T:2002:59, Rn. 11 bis 20, und Italien/Kommission, oben in Rn. 62 angeführt, EU:T:2010:267, Rn. 70).

  • EuG, 13.05.2015 - T-511/09

    Das Gericht weist die Klagen der Fluggesellschaft Niki Luftfahrt gegen die

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach gefestigter Rechtsprechung die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen zu Vorzugsbedingungen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Februar 1988, Kwekerij van der Kooy u. a./Kommission, 67/85, 68/85 und 70/85, Slg, EU:C:1988:38, Rn. 28 und 29, vom 20. November 2003, GEMO, C-126/01, Slg, EU:C:2003:622, Rn. 29, und vom 1. Juli 2010, 1talien/Kommission, T-53/08, Slg, EU:T:2010:267, Rn. 59).
  • EuG, 28.02.2012 - T-282/08

    Grazer Wechselseitige Versicherung / Kommission - Staatliche Beihilfen -

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach gefestigter Rechtsprechung die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen zu Vorzugsbedingungen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 2. Februar 1988, Van der Kooy u. a./Kommission, 67/85, 68/85 und 70/85, Slg. 1988, 219, Randnrn. 28 und 29, und vom 20. November 2003, GEMO, C-126/01, Slg. 2003, I-13769, Randnr. 29, sowie des Gerichts vom 16. September 2004, Valmont/Kommission, T-274/01, Slg. 2004, II-3145, Randnr. 44, und vom 1. Juli 2010, 1talien/Kommission, T-53/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 79).
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