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   EuG, 13.12.2018 - T-53/16   

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EuG, 13.12.2018 - T-53/16 (https://dejure.org/2018,41856)
EuG, Entscheidung vom 13.12.2018 - T-53/16 (https://dejure.org/2018,41856)
EuG, Entscheidung vom 13. Dezember 2018 - T-53/16 (https://dejure.org/2018,41856)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Ryanair und Airport Marketing Services / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Von der Industrie- und Handelskammer Nîmes-Uzès-Le Vigan mit Ryanair und deren Tochtergesellschaft Airport Marketing Services geschlossene Vereinbarungen - Flughafendienstleistungen - Marketingdienstleistungen - Beschluss, mit dem die Beihilfe für ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Ryanair und Airport Marketing Services / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Von der Industrie- und Handelskammer Nîmes-Uzès-Le Vigan mit Ryanair und deren Tochtergesellschaft Airport Marketing Services geschlossene Vereinbarungen - Flughafendienstleistungen - Marketingdienstleistungen - Beschluss, mit dem die Beihilfe für ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Ryanair und Airport Marketing Services / Kommission

Sonstiges (2)

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 16.05.2002 - C-482/99

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-53/16
    Da der SMAN ein öffentliches Unternehmen sei, hätte die Kommission gemäß dem Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (C-482/99, EU:C:2002:294), prüfen müssen, ob die Behörden am Erlass der Maßnahmen des SMAN zugunsten der Klägerinnen beteiligt gewesen seien.

    Das Vorgehen der Kommission im angefochtenen Beschluss habe zur Folge, dass die Kriterien des Urteils vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (C-482/99, EU:C:2002:294), auf kein Unternehmen Anwendung finden könnten, das sich im Besitz staatlicher Stellen auf zentraler oder lokaler Ebene befinde.

    Dies wird nicht durch das Vorbringen der Klägerinnen entkräftet, der SMAN sei ein Unternehmen, das Flughafendienstleistungen erbringe, so dass die Kommission anhand der Kriterien des Urteils vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (C-482/99, EU:C:2002:294), hätte prüfen müssen, ob die Beschlüsse des SMAN dem Staat zuzurechnen gewesen seien.

    Obwohl der SMAN ebenso wie andere staatliche Organe als Unternehmen tätig werden kann, ist doch festzustellen, dass er ein Verband von Gebietskörperschaften ist, der im Übrigen im vorliegenden Fall als Konzessionsbehörde bei der Übertragung öffentlicher Aufgaben gehandelt hat, so dass nicht nach dem Verfahren des Urteils vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (C-482/99, EU:C:2002:294), geprüft zu werden brauchte, ob die von ihm getroffenen Maßnahmen dem Staat zurechenbar waren.

    Unionsrechtlich kann es nämlich nicht zulässig sein, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen allein dadurch umgangen werden, dass unabhängige Einrichtungen geschaffen werden, denen die Verteilung der Beihilfen übertragen wird (vgl. Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang ist zunächst zu beachten, dass Vergünstigungen, damit sie als Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft werden können, u. a. unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 24, und vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 16).

  • EuGH, 19.12.2013 - C-262/12

    Der französische Mechanismus zum Ausgleich der Mehrkosten, die durch die

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-53/16
    Was die Voraussetzung betreffend die Zurechenbarkeit der Maßnahme anbelangt, ist zu prüfen, ob angenommen werden kann, dass die Behörden am Erlass dieser Maßnahmen beteiligt waren (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang ist zunächst zu beachten, dass Vergünstigungen, damit sie als Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft werden können, u. a. unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 24, und vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 16).

    Durch den Begriff der Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel sollen nicht nur unmittelbar vom Staat gewährte Vorteile, sondern auch Vorteile einbezogen werden, die durch von ihm zur Durchführung der Beihilferegelung errichtete oder damit beauftragte öffentliche oder private Einrichtungen gewährt werden (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn die der fraglichen Maßnahme entsprechenden Beträge nicht auf Dauer dem Staat gehören, genügt folglich der Umstand, dass sie ständig unter staatlicher Kontrolle und somit den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen, damit sie als staatliche Mittel qualifiziert werden können (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.09.2017 - C-300/16

    Kommission / Frucona Kosice - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Begriff

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-53/16
    Insoweit ist jede Information als erheblich zu betrachten, die den Entscheidungsprozess eines durchschnittlich vorsichtigen und sorgfältigen marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers, der sich in einer möglichst ähnlichen Lage befindet wie der betroffene Mitgliedstaat, nicht unwesentlich beeinflussen kann (vgl. entsprechend Urteil vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Kosice, C-300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 60).

    Es ist auch darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung im Bereich staatlicher Beihilfen aufgrund der Informationen zu beurteilen hat, über die die Kommission bei Erlass der Entscheidung verfügte (Urteil vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Kosice, C-300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 70).

    Zu den Informationen, über die die Kommission "verfügte", gehören auch diejenigen, die für die nach der oben in Rn. 251 angeführten Rechtsprechung vorzunehmenden Beurteilung erheblich erschienen und die sie im Verwaltungsverfahren auf ihr Ersuchen hin hätte erhalten können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Kosice, C-300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 71).

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-53/16
    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Kommission nach der Rechtsprechung nicht vorgeworfen werden kann, dass sie rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte, die ihr gegenüber im Verwaltungsverfahren hätten vorgetragen werden können, aber nicht vorgetragen wurden, nicht berücksichtigt hat, da sie nicht verpflichtet ist, von Amts wegen und mutmaßend zu prüfen, welche Gesichtspunkte ihr gegenüber hätten vorgetragen werden können (Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 60, und vom 14. Januar 2004, Fleuren Compost/Kommission, T-109/01, EU:T:2004:4, Rn. 49).

  • EuG, 17.12.2008 - T-196/04

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE VORTEILE, DIE

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-53/16
    Nach der Rechtsprechung hat die Kommission im Rahmen der Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers bei der Beurteilung einer Maßnahme alle maßgeblichen Aspekte des streitigen Vorgangs und seinen Kontext zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2008, Ryanair/Kommission, T-196/04, EU:T:2008:585, Rn. 59).

    Die Kommission muss nämlich bei der Beurteilung der streitigen Maßnahmen alle maßgeblichen Aspekte des streitigen Vorgangs und seinen Kontext berücksichtigen, einschließlich der Situation der die streitigen Maßnahmen erlassenden Behörde oder Behörden (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2008, Ryanair/Kommission, T-196/04, EU:T:2008:585, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.06.2012 - C-124/10

    Der Gerichtshof bestätigt die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-53/16
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission nach der Rechtsprechung zu beurteilen hat, ob ein rationaler marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer in einer möglichst ähnlichen Lage wie die betroffene öffentliche Einrichtung dazu hätte veranlasst werden können, die fragliche Maßnahme zu treffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 84).

    Im Übrigen stünde eine Überprüfung, die zu den Ist-Zahlen der Kosten und Einnahmen eines öffentlichen Unternehmens geführt hätte, im Widerspruch zur Vorschrift des Art. 107 Abs. 1 AEUV, die nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen einer öffentlichen Einrichtung unterscheidet, sondern diese nach ihren Wirkungen bestimmt (Urteil vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 77).

  • EuG, 13.12.2018 - T-165/15

    Ryanair und Airport Marketing Services / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-53/16
    Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht beschlossen, das mündliche Verfahren zu eröffnen, die Parteien aufgefordert, sich zu einer etwaigen Verbindung der vorliegenden Rechtssache mit den Rechtssachen T-111/15 und T-165/15 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren zu äußern, und im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 seiner Verfahrensordnung die Parteien zur Beantwortung einiger Fragen aufgefordert.

    Mit Beschluss vom 28. August 2017 hat der Präsident der Sechsten erweiterten Kammer des Gerichts nach Anhörung der Parteien die Rechtssachen T-111/15, T-165/15 und T-53/16 gemäß Art. 68 Abs. 1 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden.

  • EuG, 13.12.2018 - T-111/15

    Ryanair und Airport Marketing Services / Kommission - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-53/16
    Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht beschlossen, das mündliche Verfahren zu eröffnen, die Parteien aufgefordert, sich zu einer etwaigen Verbindung der vorliegenden Rechtssache mit den Rechtssachen T-111/15 und T-165/15 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren zu äußern, und im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 seiner Verfahrensordnung die Parteien zur Beantwortung einiger Fragen aufgefordert.

    Mit Beschluss vom 28. August 2017 hat der Präsident der Sechsten erweiterten Kammer des Gerichts nach Anhörung der Parteien die Rechtssachen T-111/15, T-165/15 und T-53/16 gemäß Art. 68 Abs. 1 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden.

  • EuG, 14.01.2004 - T-109/01

    Fleuren Compost / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-53/16
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Kommission nach der Rechtsprechung nicht vorgeworfen werden kann, dass sie rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte, die ihr gegenüber im Verwaltungsverfahren hätten vorgetragen werden können, aber nicht vorgetragen wurden, nicht berücksichtigt hat, da sie nicht verpflichtet ist, von Amts wegen und mutmaßend zu prüfen, welche Gesichtspunkte ihr gegenüber hätten vorgetragen werden können (Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 60, und vom 14. Januar 2004, Fleuren Compost/Kommission, T-109/01, EU:T:2004:4, Rn. 49).
  • EuGH, 19.09.2000 - C-156/98

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.12.2018 - T-53/16
    Diese Vorteile sind somit eine Folge der Zahlung des pauschalen Beitrags an die VTAN (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, EU:C:2000:467, Rn. 26 und 27).
  • EuGH, 02.07.1974 - 173/73

    Italien / Kommission

  • EuGH, 12.07.2005 - C-154/04

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE GÜLTIGKEIT DER GEMEINSCHAFTSRICHTLINIE ÜBER

  • EuGH, 01.07.2008 - C-341/06

    Chronopost und La Poste / UFEX u.a. - Rechtsmittel - Ordnungsgemäßheit des

  • EuGH, 02.09.2010 - C-290/07

    Kommission / Scott - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Vorzugspreis für den

  • EuG, 16.03.2016 - T-103/14

    Frucona Kosice / Kommission

  • EuG, 27.04.2017 - T-375/15

    Germanwings / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2020 - C-425/19

    Nach Auffassung von Generalanwalt Tanchev ist das Rechtsmittel der Kommission

    Dagegen ging im Urteil vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission (T-53/16, EU:T:2018:943, Rn. 132), das eine Beihilfemaßnahme eines privaten Unternehmens betraf(45), der angewandte Beweismaßstab offenbar über die bloße Wahrscheinlichkeit einer Beteiligung der Behörden hinaus, da, in der Formulierung des Gerichts, die Kommission nachgewiesen hatte, "dass [die drei im angefochtenen Beschluss geprüften Anhaltspunkte] einen maßgeblichen Einfluss auf das Verhalten der [die Beihilfe gewährenden Stelle] gegenüber [dem Begünstigten] hatten, so dass [der] in Rede [stehende Vertrag] als dem Staat zurechenbar betrachtet werden [konnte]".

    So wurde im Urteil vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission (T-53/16, EU:T:2018:943, Rn. 125 bis 141), die Zurechenbarkeit des Flughafendienstleistungsvertrags zwischen Ryanair und dem privaten Betreiber des Flughafens Nîmes (Frankreich), der Veolia Transport Aéroport de Nîmes (im Folgenden: VTAN), an eine staatliche Einrichtung, nämlich das Syndicat mixte pour l'aménagement et le développement de l'aéroport de Nîmes (im Folgenden: SMAN), aus Indizien abgeleitet, die das Zustandekommen dieses Vertrags betrafen.

    Hinzuweisen ist auch darauf, dass das Gericht in dem oben in Nr. 113 erwähnten Urteil vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission (T-53/16, EU:T:2018:943, Rn. 135), nicht den Nachweis verlangt hat, dass die Beihilfemaßnahme von dem privaten Unternehmen auf Anweisung der Behörden ergriffen wurde.

    47 Vgl. Rn. 134 des Urteils vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission (T-53/16, EU:T:2018:943), wo das Gericht entschied, dass die Kommission sich durchaus nicht "darauf beschränkt, eine bloße Einflussnahme des Staates auf das Verhalten [der die Beihilfe gewährenden Einrichtung] darzutun", sondern nachgewiesen habe, dass die Behörden " die [den Beihilfeempfänger] betreffenden Entscheidungen der [die Beihilfe gewährenden privaten Einrichtung] maßgeblich beeinflusst [haben]" (Hervorhebung nur hier).

  • EuG, 13.05.2020 - T-716/17

    Germanwings/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Luftverkehrssektor - Von Italien

    SOGAER befinde sich in einer ähnlichen Situation wie die Betreiber der Flughäfen von Pau-Béarn und Nîmes-Uzès-Le Vigan, die ebenfalls von örtlichen Handelskammern kontrolliert würden, die Organe des französischen Staates darstellten, wie das Gericht in seinen Urteilen vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission (T-53/16, EU:T:2018:943), und vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission (T-165/15, EU:T:2018:953), festgestellt habe.

    Unter diesen Umständen ist es auch irrelevant, dass das Gericht in den von der Klägerin angeführten Urteilen vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission (T-53/16, EU:T:2018:943), und vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission (T-165/15, EU:T:2018:953), entschieden hat, dass die Kommission zutreffend die Auffassung vertreten hatte, dass die beiden betreffenden Handelskammern, die die Flughäfen Pau-Béarn bzw. Nîmes-Uzès-Le Vigan kontrollierten, öffentliche Stellen waren, deren Entscheidungen dem französischen Staat zuzurechnen waren.

    Jedenfalls ist festzustellen, dass im Unterschied zu den Gegebenheiten in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission (T-53/16, EU:T:2018:943), und vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission (T-165/15, EU:T:2018:953), ergangen sind, im vorliegenden Fall zum einen nicht erwiesen ist, dass die CCIA Cagliari eine öffentliche Stelle war, da sich die Klägerin auf die im 55. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses wiedergegebene Feststellung beschränkt hat, dass nach italienischem Recht die CCIA Cagliari eine "autonome öffentliche Einrichtung" sei.

  • EuG, 13.05.2020 - T-607/17

    Das Gericht weist die Klagen gegen den Beschluss der Kommission ab, mit dem die

    Ebenso konnte die Kommission zu dem Schluss gelangen, dass die Luftverkehrsunternehmen von der Autonomen Region vergütet wurden, um ihre eigenen Leistungen als Luftverkehrsunternehmen zu fördern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission, T-53/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:943, Rn. 271, vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission, T-165/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:952, Rn. 167, vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission, T-165/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:953, Rn. 230, und vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission, T-111/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:954, Rn. 232), obwohl es sich um Marketing- und Werbekosten handelt, die grundsätzlich die in Rede stehenden Luftverkehrsunternehmen, einschließlich der Klägerin, zu tragen hatten.

    Unter diesen Umständen konnte die Kommission zu dem Schluss gelangen, dass die Luftverkehrsunternehmen von der Autonomen Region vergütet wurden, um ihre eigenen Leistungen als Luftverkehrsunternehmen zu fördern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission, T-53/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:943, Rn. 271, vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission, T-165/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:952, Rn. 167, vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission, T-165/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:953, Rn. 229, und vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission, T-111/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:954, Rn. 232), obwohl es sich um Marketing- und Werbekosten handelt, die grundsätzlich die in Rede stehenden Luftverkehrsunternehmen, einschließlich der Klägerin, zu tragen hatten.

  • EuG, 05.10.2020 - T-479/11

    Frankreich / Kommission

    Soweit sich die Französische Republik auf Art. 12 des Gesetzes vom 28. Dezember 2010 beruft, ist zu beachten, dass die Kommission nach der Rechtsprechung das Verfahren zur Prüfung der beanstandeten Maßnahmen sorgfältig und unvoreingenommen zu führen hat, damit sie bei Erlass der endgültigen Entscheidung über möglichst vollständige und verlässliche Informationen verfügt (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission, T-53/16, EU:T:2018:943, Rn. 223 und 224 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Kommission kann nach der Rechtsprechung jedoch nicht vorgeworfen werden, sie habe rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte, die ihr gegenüber im Verwaltungsverfahren hätten vorgetragen werden können, aber nicht vorgetragen wurden, unberücksichtigt gelassen, denn sie ist nicht verpflichtet, von Amts wegen und mutmaßend zu prüfen, welche Gesichtspunkte ihr gegenüber hätten vorgetragen werden können (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission, T-53/16, EU:T:2018:943, Rn. 223 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 12.03.2020 - T-732/16

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission über Beihilfemaßnahmen zugunsten

    Die Anlagen können nur insoweit berücksichtigt werden, als sie die Klagegründe oder Argumente untermauern oder ergänzen, die die klagenden Parteien in ihren Schriftsätzen ausdrücklich angeführt haben, und genau bestimmt werden kann, welche darin enthaltenen Umstände die fraglichen Klagegründe oder Argumente untermauern oder ergänzen (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission, T-53/16, gegen das Urteil ist ein Rechtsmittel anhängig, EU:T:2018:943, Rn. 379 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 13.05.2020 - T-8/18

    easyJet Airline / Kommission

    Unter diesen Umständen konnte die Kommission zu dem Schluss gelangen, dass die Luftverkehrsunternehmen von der Autonomen Region vergütet wurden, um ihre eigenen Leistungen als Luftverkehrsunternehmen zu fördern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission, T-53/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:943, Rn. 271, vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission, T-165/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:952, Rn. 167, vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission, T-165/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:953, Rn. 230, und vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission, T-111/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:954, Rn. 232), obwohl es sich um Marketing- und Werbekosten handelt, die grundsätzlich die in Rede stehenden Luftverkehrsunternehmen, einschließlich der Klägerin, zu tragen hatten.
  • EuG, 13.12.2018 - T-165/15
    Mit Beschluss vom 28. August 2017 hat der Präsident der Sechsten erweiterten Kammer des Gerichts nach Anhörung der Parteien die Rechtssachen T-111/15, T-165/15 und T-53/16 gemäß Art. 68 Abs. 1 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden.
  • EuG, 13.12.2018 - T-111/15
    Par décision du président de la sixième chambre élargie du Tribunal du 28 août 2017, 1es parties entendues, les affaires T-111/15, T-165/15 et T-53/16 ont été jointes aux fins de la phase orale de la procédure, conformément à l'article 68, paragraphe 1, du règlement de procédure.
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