Weitere Entscheidung unten: EuG, 09.06.2011

Rechtsprechung
   EuG, 11.07.2014 - T-533/10   

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EuG, 11.07.2014 - T-533/10 (https://dejure.org/2014,16499)
EuG, Entscheidung vom 11.07.2014 - T-533/10 (https://dejure.org/2014,16499)
EuG, Entscheidung vom 11. Juli 2014 - T-533/10 (https://dejure.org/2014,16499)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    DTS Distribuidora de Televisión Digital / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Öffentlicher Rundfunk - Von Spanien geplante Beihilfe zugunsten von RTVE - Änderung des Finanzierungssystems - Ersetzung der Werbeeinnahmen durch neue Abgaben zulasten der Betreiber von Fernseh- und Telekommunikationsdiensten - Beschluss, mit dem ...

  • EU-Kommission

    DTS Distribuidora de Televisión Digital, SA gegen Europäische Kommission.

    [fremdsprachig]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung des Beschlusses K(2010) 4925 endgültig der Kommission vom 20. Juli 2010, mit dem die staatliche Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird, deren Gewährung Spanien zugunsten der spanischen Rundfunk- und Fernsehanstalt "Corporación de Radio y ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (24)

  • EuGH, 07.09.2006 - C-526/04

    Laboratoires Boiron - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 Absatz 3 EG -

    Auszug aus EuG, 11.07.2014 - T-533/10
    In diesem Zusammenhang macht die Klägerin zwar zu Recht geltend, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 7. September 2006, Laboratoires Boiron (C-526/04, Slg. 2006, I-7529, Rn. 27 und 48), festgestellt hat, dass dann, wenn eine Zwangsabgabe eine Beihilfe darstellt, sich die abgabepflichtigen Unternehmen der Zahlung widersetzen können.

    Der Ansatz des Gerichtshofs in dem oben in Rn. 94 angeführten Urteil Laboratoires Boiron war nämlich aufgrund der besonderen Umstände jener Rechtssache gerechtfertigt.

    Die Rechtssache in dem oben in Rn. 94 angeführten Urteil Laboratoires Boiron betraf den Arzneimittelvertrieb in Frankreich, wo es zwei Vertriebswege gab, die miteinander in unmittelbarem Wettbewerb standen: der Weg über die Großhändler und derjenige über die Hersteller, die den Direktverkauf betreiben.

    Im Urteil Laboratoires Boiron (oben in Rn. 94 angeführt) hat der Gerichtshof zwei besondere Gesichtspunkte der in jener Rechtssache streitigen Abgabe berücksichtigt.

    Die steuerlichen Maßnahmen, die in der vorliegenden Rechtssache streitig sind, d. h. die drei durch das Gesetz 8/2009 eingeführten oder geänderten steuerlichen Maßnahmen, sind mit der Abgabe, auf die sich das oben in Rn. 94 angeführte Urteil Laboratoires Boiron bezieht, nicht vergleichbar.

    Zweitens ist der Zusammenhang zwischen den steuerlichen Maßnahmen und der streitigen Beihilfe in der vorliegenden Rechtssache weniger eng als in der Rechtssache im oben in Rn. 94 angeführten Urteil Laboratoires Boiron.

    Drittens wurde die Höhe der Beihilfe in der Rechtssache im oben in Rn. 94 angeführten Urteil Laboratoires Boiron ausschließlich durch die Höhe der Abgabe bestimmt.

    Entgegen dem Vorbringen der Klägerin sind daher die drei durch das Gesetz 8/2009 eingeführten oder geänderten steuerlichen Maßnahmen nicht mit der Steuer vergleichbar, die in der Rechtssache in dem oben in Rn. 94 angeführten Urteil Laboratoires Boiron verhängt wurde.

  • EuGH, 13.01.2005 - C-174/02

    Streekgewest - Staatliche Beihilfen - Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt

    Auszug aus EuG, 11.07.2014 - T-533/10
    In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der AEU-Vertrag eine genaue Abgrenzung zwischen den Vorschriften über staatliche Beihilfen, die in den Art. 107 AEUV bis 109 AEUV geregelt sind, und den Vorschriften über die Verzerrungen, die sich aus den Unterschieden zwischen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten und insbesondere auch zwischen ihren Steuervorschriften ergeben und die in den Art. 116 AEUV und 117 AEUV geregelt sind, vorgenommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 13. Januar 2005, Streekgewest, C-174/02, Slg. 2005, I-85, Rn. 24).

    Daher fallen steuerliche Maßnahmen, die der Finanzierung einer Beihilfe dienen, grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich der Vorschriften des AEU-Vertrags über staatliche Beihilfen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 13. Januar 2005, Pape, C-175/02, Slg. 2005, I-127, Rn. 14, und Streekgewest, oben in Rn. 48 angeführt, Rn. 25).

    Wenn die steuerlichen Maßnahmen jedoch eine Beihilfe in einer Weise finanzieren, dass sie Bestandteil dieser Beihilfe sind, kann die Kommission die Prüfung der Beihilfe nicht von den Auswirkungen ihrer Finanzierungsweise trennen, da sich in einem solchen Fall die Unvereinbarkeit der Finanzierungsweise mit dem Unionsrecht auf die Vereinbarkeit der Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt auswirken kann (Urteile Pape, oben in Rn. 49 angeführt, Rn. 14, und Streekgewest, oben in Rn. 48 angeführt, Rn. 25).

    Entgegen dem Vorbringen von Telefónica de España und Telefónica Móviles España kann aus den von ihnen angeführten Urteilen (Urteile des Gerichtshofs Streekgewest, oben in Rn. 48 angeführt, Rn. 26, Pape, oben in Rn. 49 angeführt, Rn. 15, vom 14. April 2005, AEM und AEM Torino, C-128/03 und C-129/03, Slg. 2005, I-2861, Rn. 46 und 47, und vom 27. Oktober 2005, Distribution Casino France u. a., C-266/04 bis C-270/04, C-276/04 und C-321/04 bis C-325/04, Slg. 2005, I-9481, Rn. 40) jedoch nicht gefolgert werden, dass die unmittelbare Auswirkung der steuerlichen Maßnahme auf die Höhe der Beihilfe keine notwendige Voraussetzung, sondern lediglich eines von mehreren Indizien ist.

    Vielmehr hat sich der Gerichtshof in dem oben in Rn. 48 angeführten Urteil Streekgewest (Rn. 28) nicht darauf beschränkt, das Vorliegen eines zwingenden Verwendungszusammenhangs zwischen der steuerlichen Maßnahme und der Beihilfemaßnahme zu prüfen, sondern er hat außerdem geprüft, ob das Steueraufkommen die Höhe der Beihilfe unmittelbar beeinflusste.

    Der Gerichtshof hat nämlich bereits festgestellt, dass dieser Umstand für sich allein nicht genügt, um das Vorhandensein eines zwingenden Zusammenhangs zwischen der Abgabe und dem Abgabenvorteil darzutun (Urteil Streekgewest, oben in Rn. 48 angeführt, Rn. 26 und 27).

  • EuG, 12.02.2008 - T-289/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DAS

    Auszug aus EuG, 11.07.2014 - T-533/10
    Damit eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV nach Art. 106 Abs. 2 AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann, müssen die folgenden Voraussetzungen vorliegen: Erstens muss der betreffende Wirtschaftsteilnehmer mit einer gemeinwirtschaftlichen Aufgabe durch Hoheitsakt betraut worden sein, und der Hoheitsakt muss die in Rede stehenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zu Dienstleistungen klar definieren; zweitens darf der Wirtschaftsteilnehmer keine übermäßigen Ausgleichszahlungen erhalten, und die staatliche Finanzierung darf den Wettbewerb auf dem ausländischen Markt nicht unverhältnismäßig beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission, T-289/03, Slg. 2008, II-81, Rn. 181 und 222).

    Daher ist die Kontrolle der Kommission über die Definition des öffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrags und die Festlegung seiner Organisation begrenzt (vgl. entsprechend Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 117 angeführt, Rn. 220).

    Sie ist auf die Prüfung beschränkt, ob die fragliche Maßnahme in Bezug auf den verfolgten Zweck offenkundig ungeeignet ist (vgl. entsprechend Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 117 angeführt, Rn. 221 und 222).

  • EuGH, 13.01.2005 - C-175/02

    Pape - Staatliche Beihilfen - Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88

    Auszug aus EuG, 11.07.2014 - T-533/10
    Daher fallen steuerliche Maßnahmen, die der Finanzierung einer Beihilfe dienen, grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich der Vorschriften des AEU-Vertrags über staatliche Beihilfen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 13. Januar 2005, Pape, C-175/02, Slg. 2005, I-127, Rn. 14, und Streekgewest, oben in Rn. 48 angeführt, Rn. 25).

    Wenn die steuerlichen Maßnahmen jedoch eine Beihilfe in einer Weise finanzieren, dass sie Bestandteil dieser Beihilfe sind, kann die Kommission die Prüfung der Beihilfe nicht von den Auswirkungen ihrer Finanzierungsweise trennen, da sich in einem solchen Fall die Unvereinbarkeit der Finanzierungsweise mit dem Unionsrecht auf die Vereinbarkeit der Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt auswirken kann (Urteile Pape, oben in Rn. 49 angeführt, Rn. 14, und Streekgewest, oben in Rn. 48 angeführt, Rn. 25).

    Entgegen dem Vorbringen von Telefónica de España und Telefónica Móviles España kann aus den von ihnen angeführten Urteilen (Urteile des Gerichtshofs Streekgewest, oben in Rn. 48 angeführt, Rn. 26, Pape, oben in Rn. 49 angeführt, Rn. 15, vom 14. April 2005, AEM und AEM Torino, C-128/03 und C-129/03, Slg. 2005, I-2861, Rn. 46 und 47, und vom 27. Oktober 2005, Distribution Casino France u. a., C-266/04 bis C-270/04, C-276/04 und C-321/04 bis C-325/04, Slg. 2005, I-9481, Rn. 40) jedoch nicht gefolgert werden, dass die unmittelbare Auswirkung der steuerlichen Maßnahme auf die Höhe der Beihilfe keine notwendige Voraussetzung, sondern lediglich eines von mehreren Indizien ist.

  • EuG, 26.06.2008 - T-442/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER BESTIMMTE MASSNAHMEN

    Auszug aus EuG, 11.07.2014 - T-533/10
    Angesichts des weiten Wertungsspielraums, über den die Mitgliedstaaten bei der Definition des öffentlich-rechtlichen Rundfunks verfügen, ist es mit Art. 106 Abs. 2 AEUV vereinbar, dass sich ein Mitgliedstaat für eine weite Definition dieses öffentlichen Auftrags entscheidet und einer Rundfunkanstalt den Auftrag erteilt, ein ausgewogenes und abwechslungsreiches Programm anzubieten, das die Übertragung von Sportveranstaltungen und die Ausstrahlung von Spielfilmen beinhalten kann (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 26. Juni 2008, SIC/Kommission, T-442/03, Slg. 2008, II-1161, Rn. 201, und vom 22. Oktober 2008, TV2/Danmark u. a./Kommission, T-309/04, T-317/04, T-329/04 und T-336/04, Slg. 2008, II-2935, Rn. 122 bis 124).

    Art. 106 Abs. 2 AEUV hindert nämlich einen Staat nicht daran, für den öffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrag eine weite Definition vorzunehmen, die es der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt erlaubt, ein ausgewogenes und abwechslungsreiches Programm anzubieten und gleichzeitig eine bestimmte Zuschauerquote beizubehalten (Urteil SIC/Kommission, oben in Rn. 130 angeführt, Rn. 201).

  • EuG, 27.11.2003 - T-190/00

    Regione Siciliana / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.07.2014 - T-533/10
    Zum einen sind nämlich die in der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens enthaltenen Beurteilungen der Kommission nur vorläufiger Natur (Urteil des Gerichts vom 27. November 2003, Regione Siciliana/Kommission, T-190/00, Slg. 2003, II-5015, Rn. 48).
  • EuGH, 27.11.2003 - C-34/01

    Enirisorse

    Auszug aus EuG, 11.07.2014 - T-533/10
    Außerdem lagen den Urteilen, in denen der Gerichtshof einen untrennbaren Zusammenhang zwischen der Beihilfemaßnahme und ihrer Finanzierung festgestellt hat, ohne ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sich die steuerliche Maßnahme auf die Höhe der Beihilfe auswirken muss (Urteile des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2003, van Calster u. a., C-261/01 und C-262/01, Slg. 2003, I-12249, Rn. 55, und vom 27. November 2003, Enirisorse, C-34/01 bis C-38/01, Slg. 2003, I-14243, Rn. 47), Fallkonstellationen zugrunde, in denen diese Voraussetzung erfüllt war.
  • EuGH, 19.11.1998 - C-150/94

    Vereinigtes Königreich / Rat

    Auszug aus EuG, 11.07.2014 - T-533/10
    Soweit sich nämlich erstens die Streithelferinnen auf Rn. 36 des Urteils des Gerichtshofs vom 19. November 1998, Vereinigtes Königreich/Rat (C-150/94, Slg. 1998, I-7235), berufen, ist festzustellen, dass der Gerichtshof in jenem Urteil entschieden hat, dass das Argument, das von der Streithelferin geltend gemacht worden war und dessen Zulässigkeit in jener Rechtssache in Frage stand, einen von der Klägerin geltend gemachten Klagegrund betraf und auf die Unterstützung der Anträge der Klägerin gerichtet war.
  • EuGH, 23.02.1961 - 30/59

    De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg gegen Hohe Behörde der Europäischen

    Auszug aus EuG, 11.07.2014 - T-533/10
    Nach der Rechtsprechung hindern diese Bestimmungen einen Streithelfer nicht daran, andere Argumente als die von ihm unterstützte Partei vorzubringen, dies gilt jedoch nur, soweit diese Argumente nicht den Rahmen des Rechtsstreits ändern und die Streithilfe weiterhin die Unterstützung der Anträge dieser Partei bezweckt (Urteil des Gerichtshofs vom 23. Februar 1961, De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde, 30/59, Slg. 1961, 3, 41).
  • EuGH, 27.11.2003 - C-38/01

    Enirisorse - Wettbewerb

    Auszug aus EuG, 11.07.2014 - T-533/10
    Außerdem lagen den Urteilen, in denen der Gerichtshof einen untrennbaren Zusammenhang zwischen der Beihilfemaßnahme und ihrer Finanzierung festgestellt hat, ohne ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sich die steuerliche Maßnahme auf die Höhe der Beihilfe auswirken muss (Urteile des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2003, van Calster u. a., C-261/01 und C-262/01, Slg. 2003, I-12249, Rn. 55, und vom 27. November 2003, Enirisorse, C-34/01 bis C-38/01, Slg. 2003, I-14243, Rn. 47), Fallkonstellationen zugrunde, in denen diese Voraussetzung erfüllt war.
  • EuGH, 08.07.2010 - C-334/08

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel der

  • EuG, 15.06.2005 - T-171/02

    Regione autonoma della Sardegna / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 01.07.2010 - T-568/08

    Die France Télévisions vom französischen Staat gewährte Beihilfe von 150

  • EuGH, 20.09.2001 - C-390/98

    Banks

  • EuGH, 21.10.2003 - C-261/01

    van Calster und Cleeren

  • EuG, 22.10.2008 - T-309/04

    TV 2/Danmark / Kommission - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der dänischen

  • EuG, 01.07.2009 - T-81/07

    KG Holding / Kommission - Staatliche Beihilfen - Umstrukturierungsbeihilfe der

  • EuGH, 07.02.1979 - 15/76

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 27.10.2005 - C-270/04

    Auslegung von Gemeinschaftsrecht hinsichtlich der Zulässigkeit einzelner

  • EuGH, 27.10.2005 - C-266/04

    Casino France - Begriff der Beihilfe - Abgabe auf die Verkaufsfläche - Zwingender

  • EuGH, 26.02.2002 - C-23/00

    Rat / Boehringer

  • EuGH, 15.06.2006 - C-393/04

    Air Liquide Industries Belgium - Staatliche Beihilfen - Begriff - Befreiung von

  • EuGH, 14.04.2005 - C-128/03

    DIE ERHÖHUNG DER GEBÜHR FÜR DEN ZUGANG ZUM ELEKTRIZITÄTSÜBERTRAGUNGSNETZ UND

  • EuGH, 22.12.2008 - C-333/07

    Regie Networks - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung zugunsten von lokalen

  • EuG, 12.07.2018 - T-356/15

    Das Gericht der Europäischen Union bestätigt den Beschluss, mit dem die

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob ein Rechtsakt hinsichtlich seiner Begründung den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil vom 11. Juli 2014, DTS Distribuidora de Televisión Digital/Kommission, T-533/10, EU:T:2014:629, Rn. 199).

    Diese Umstände sind nämlich nach dem Erlass des angefochtenen Beschlusses eingetreten und können dessen Rechtmäßigkeit damit nicht berühren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2014, DTS Distribuidora de Televisión Digital/Kommission, T-533/10, EU:T:2014:629, Rn. 75).

  • EuG, 23.09.2020 - T-515/13

    Die spanische Steuerregelung für bestimmte von Werften geschlossene

    Nach alledem ist - ohne dass über die Einwände der Kommission hinsichtlich des Interesses von Lico und PYMAR an der Beanstandung eines Teils der Begründung des angefochtenen Beschlusses entschieden zu werden braucht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2014, DTS Distribuidora de Televisión Digital/Kommission, T-533/10, EU:T:2014:629, Rn. 170) - der Klagegrund eines Begründungsmangels in vollem Umfang als unbegründet zurückzuweisen.
  • EuG, 15.12.2016 - T-37/15

    Abertis Telecom Terrestre / Kommission

    En outre, selon les arrêts du 11 juillet 2014, DTS Distribuidora de Televisión Digital/Commission (T-533/10, EU:T:2014:629, points 155 et 160), et du 3 décembre 2014, Castelnou Energía/Commission (T-57/11, EU:T:2014:1021, point 164), la Commission devrait démontrer qu'un régime d'aide altère les échanges et la concurrence de manière substantielle et dans une mesure manifestement disproportionnée par rapport aux objectifs poursuivis par les États membres.

    Troisièmement, en ce qui concerne le renvoi des requérantes aux arrêts du 11 juillet 2014, DTS Distribuidora de Televisión Digital/Commission (T-533/10, EU:T:2014:629), et du 3 décembre 2014, Castelnou Energía/Commission (T-57/11, EU:T:2014:1021), il y a lieu de relever que les services en cause dans les affaires ayant donné lieu à ces arrêts constituaient des SIEG et que la jurisprudence citée par les requérantes au point 238 ci-dessus était liée à l'application de l'article 106, paragraphe 2, TFUE et du protocole n° 29. Or, en l'espèce, il a déjà été constaté que la Commission n'avait pas commis d'erreur en constatant que les services en cause ne constituaient pas des SIEG (voir points 96 à 130 ci-dessus).

  • EuG, 03.12.2014 - T-57/11

    Die Beihilfe für heimische Kohle einsetzende Kraftwerke, die die Stromversorgung

    Um auf eine solche Änderung schließen zu können, müsste bewiesen werden, dass die streitige Maßnahme die Betriebsfähigkeit anderer Sektoren der Elektrizitätserzeugung bedroht und dadurch die Sicherheit der Elektrizitätsversorgung in Spanien in Gefahr bringen kann (vgl. entsprechend und in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2014, DTS Distribuidora de Televisión Digital/Kommission, T-533/10, Slg, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2014:629, Rn. 155 und 160).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-66/16

    Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche

    24 Urteile vom 11. Juli 2014, DTS Distribuidora de Televisión Digital/Kommission (T-533/10, EU:T:2014:629, Rn. 117), und vom 16. Juli 2014, Zweckverband Tierkörperbeseitigung/Kommission (T-309/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:676, Rn. 170).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2016 - C-449/14

    DTS Distribuidora de Televisión Digital / Kommission

    4 - T-533/10, EU:T:2014:629, im Folgenden: angefochtenes Urteil.
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-81/16

    Spanien / Kommission

    24 Urteile vom 11. Juli 2014, DTS Distribuidora de Televisión Digital/Kommission (T-533/10, EU:T:2014:629, Rn. 117), und vom 16. Juli 2014, Zweckverband Tierkörperbeseitigung/Kommission (T-309/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:676, Rn. 170).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-70/16

    Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche

    24 Urteile vom 11. Juli 2014, DTS Distribuidora de Televisión Digital/Kommission (T-533/10, EU:T:2014:629, Rn. 117), und vom 16. Juli 2014, Zweckverband Tierkörperbeseitigung/Kommission (T-309/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:676, Rn. 170).
  • EuG, 18.10.2023 - T-588/22

    Renco Valore/ Kommission (Zone Franche de Madère)

    Partant, dans la mesure où l'intervenante soutient que la Commission n'a pas démontré que les conditions d'application de cet article 107, paragraphe 1, TFUE étaient réunies, les deuxième et troisième moyens supplémentaires ne sauraient être considérés comme se rattachant à l'objet du litige (voir, en ce sens, arrêt du 6 juillet 1995, AITEC e.a./Commission, T-447/93 à T-449/93, EU:T:1995:130, point 122) et doivent, en conséquence, être écartés comme étant manifestement irrecevables (voir, par analogie, arrêt du 11 juillet 2014, DTS Distribuidora de Televisión Digital/Commission, T-533/10, EU:T:2014:629, points 211 à 214).
  • EuG, 13.07.2018 - T-273/17

    Quadri di Cardano/ Kommission - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete -

    In Anbetracht des Vorstehenden sind der erste und der dritte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen, ohne dass es erforderlich ist, die oben in Rn. 42 erwähnte Frage der Unzulässigkeit zu prüfen, da es je nach den Umständen des einzelnen Falles nach den Grundsätzen einer geordneten Rechtspflege gerechtfertigt sein kann, dass der Unionsrichter einen Klagegrund als unbegründet zurückweist, ohne zuvor über seine Zulässigkeit zu entscheiden (Urteil vom 11. Juli 2014, DTS Distribuidora de Televisión Digital/Kommission, T-533/10, EU:T:2014:629" Rn. 170).
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EuG, Entscheidung vom 09. Juni 2011 - T-533/10 (https://dejure.org/2011,34002)
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