Weitere Entscheidung unten: EuG, 17.07.2017

Rechtsprechung
   EuG, 14.03.2018 - T-533/15, T-264/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,5143
EuG, 14.03.2018 - T-533/15, T-264/16 (https://dejure.org/2018,5143)
EuG, Entscheidung vom 14.03.2018 - T-533/15, T-264/16 (https://dejure.org/2018,5143)
EuG, Entscheidung vom 14. März 2018 - T-533/15, T-264/16 (https://dejure.org/2018,5143)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kim u.a./ Rat und Kommission

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Nordkorea zur Verhinderung der nuklearen Proliferation - Liste der Personen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - Aufnahme der Namen der Kläger - ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Nordkorea zur Verhinderung der nuklearen Proliferation - Liste der Personen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - Aufnahme der Namen der Kläger - ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Kim u.a./ Rat und Kommission

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Nordkorea zur Verhinderung der nuklearen Proliferation - Liste der Personen und Organisationen, für die das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gilt - Aufnahme des Namens der Kläger ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    II Su u.a./ Rat und Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Nordkorea zur Verhinderung der nuklearen Proliferation - Liste der Personen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - Aufnahme der Namen der Kläger - ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (33)

  • EuG - T-264/16 (anhängig)

    Korea National Insurance / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 14.03.2018 - T-533/15
    In den verbundenen Rechtssachen T-533/15 und T-264/16.

    Klägerin in der Rechtssache T-264/16,.

    Europäische Kommission, in der Rechtssache T-533/15 vertreten durch L. Havas, S. Bartelt und D. Gauci als Bevollmächtigte und in der Rechtssache T-264/16 vertreten durch L. Havas und S. Bartelt als Bevollmächtigte, sodann in der Rechtssache T-533/15 vertreten durch L. Havas und D. Gauci als Bevollmächtigte und in der Rechtssache T-264/16 vertreten durch L. Havas als Bevollmächtigten,.

    wegen eines in der Rechtssache T-533/15 auf Art. 263 AEUV gestützten Antrags auf Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2015/1066 des Rates vom 2. Juli 2015 zur Änderung des Beschlusses 2013/183/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. 2015, L 174, S. 25), der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1062 der Kommission vom 2. Juli 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. 2015, L 174, S. 16), des Beschlusses (GASP) 2016/475 des Rates vom 31. März 2016 zur Änderung des Beschlusses 2013/183/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. 2016, L 85, S. 34), der Durchführungsverordnung (EU) 2016/659 der Kommission vom 27. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. 2016, L 114, S. 9), des Beschlusses (GASP) 2016/849 des Rates vom 27. Mai 2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP (ABl. 2016, L 141, S. 79) und jeder sich darauf beziehenden Durchführungsverordnung des Rates, soweit diese Maßnahmen die Kläger betreffen, und wegen eines in der Rechtssache T-264/16 auf Art. 263 AEUV gestützten Antrags auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2016/475, der Durchführungsverordnung 2016/659, des Beschlusses 2016/849 und jeder sich darauf beziehenden Durchführungsverordnung des Rates, soweit diese Maßnahmen die Klägerin betreffen,.

    Die Klägerin in der Rechtssache T-264/16, Korea National Insurance Corporation (im Folgenden: KNIC), ist ein im Versicherungswesen tätiges nordkoreanisches Unternehmen.

    Mit Klageschrift, die am 27. Mai 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die KNIC in der Rechtssache T-264/16 Klage auf Nichtigerklärung der zweiten angefochtenen Rechtsakte erhoben.

    Mit Schreiben vom 3. Juni 2016 hat die KNIC gemäß Art. 86 der Verfahrensordnung ihre Klageschrift in der Rechtssache T-264/16 angepasst und beantragt, auch den Beschluss 2016/849, soweit dieser sie betreffe, sowie "jede sich darauf beziehende Durchführungsverordnung des Rates" für nichtig zu erklären.

    In diesen Stellungnahmen haben der Rat und die Kommission beantragt, das Verfahren in der Rechtssache T-533/15 auszusetzen und diese mit der Rechtssache T-264/16 zu verbinden.

    Mit Schreiben vom 18. Juli 2016 haben die Kläger in der Rechtssache T-533/15 anerkannt, dass ein Zusammenhang zwischen den Rechtssachen T-533/15 und T-264/16 bestehe, der eine Verbindung dieser Rechtssachen rechtfertigen könnte.

    Mit Schriftsatz, der am 16. August 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Rat zur Anpassung der Klageschrift in der Rechtssache T-264/16 Stellung genommen.

    Am 13. März 2017 sind die Parteien in den Rechtssachen T-533/15 und T-264/16 mit prozessleitender Maßnahme gemäß Art. 89 der Verfahrensordnung aufgefordert worden, sich zu einer Verbindung der Rechtssachen zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung zu äußern.

    Mit Entscheidung vom 4. April 2017 hat der Präsident der Dritten Kammer die Rechtssachen T-533/15 und T-264/16 zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung verbunden.

    In der Rechtssache T-264/16 beantragt die KNIC,.

    In den verbundenen Rechtssachen T-533/15 und T-264/16 beantragt der Rat,.

    In den verbundenen Rechtssachen T-533/15 und T-264/16 beantragt die Kommission,.

    In der Rechtssache T-264/16 hat die KNIC in der mündlichen Verhandlung erklärt, die Worte "jede sich darauf beziehende Durchführungsverordnung des Rates" in der Anpassung ihrer Klageschrift vom 3. Juni 2016 bedeuteten, dass ihre Klage nur gegen die ausdrücklich genannten Rechtsakte, nicht aber gegen die mit diesen im Zusammenhang stehenden Maßnahmen gerichtet sei, was im Sitzungsprotokoll vermerkt worden ist.

    Ausweislich ihrer Klageschriften beantragen die Kläger, in der Rechtssache T-533/15 die Beschlüsse 2015/1066 und 2016/475 sowie in der Rechtssache T-264/16 den Beschluss 2016/475 für nichtig zu erklären.

    Die Kläger haben somit weiterhin ein berechtigtes Interesse an der Nichtigerklärung der Beschlüsse 2015/1066 und 2016/475, so dass die Klagen in den Rechtssachen T-533/15 und T-264/16 insoweit nicht gegenstandslos geworden sind.

    Nach Auffassung des Gerichts ist zunächst die Klage in der Rechtssache T-264/16 und sodann die Klage in der Rechtssache T-533/15 zu prüfen.

    Daher ist der erste Klagegrund in der Rechtssache T-264/16 zurückzuweisen.

    Nach alledem ist die Klage der KNIC in der Rechtssache T-264/16 in vollem Umfang abzuweisen.

    Da in der Rechtssache T-264/16 die KNIC unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag des Rates und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

  • EuG, 30.11.2016 - T-720/14

    Das Gericht der Europäischen Union bestätigt das gegen Herrn Arkady Rotenberg für

    Auszug aus EuG, 14.03.2018 - T-533/15
    Diese eingeschränkte Kontrolle gilt insbesondere für die Beurteilung der Zweckmäßigkeitserwägungen, auf denen solche Maßnahmen beruhen (vgl. Urteil vom 30. November 2016, Rotenberg/Rat, T-720/14, EU:T:2016:689, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies setzt eine Überprüfung der in der Begründung dieser Entscheidung angeführten Tatsachen voraus, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe beschränkt, sondern auf die Frage erstreckt, ob diese Gründe - oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um die betreffende Entscheidung zu stützen - hinreichend genau und konkret belegt sind (Urteile vom 21. April 2015, Anbouba/Rat, C-605/13 P, EU:C:2015:248, Rn. 41 und 45, vom 26. Oktober 2015, Portnov/Rat, T-290/14, EU:T:2015:806, Rn. 38, und vom 30. November 2016, Rotenberg/Rat, T-720/14, EU:T:2016:689, Rn. 71).

    Hingegen könnte die KNIC, wenn es ihr gelänge, eine solche Verarbeitung nachzuweisen, einen Verstoß gegen diese Verordnung im Rahmen einer Schadensersatzklage geltend machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. November 2016, Rotenberg/Rat, T-720/14, EU:T:2016:689, Rn. 140, und vom 22. November 2017, HD/Parlament, T-652/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:828, Rn. 33 und 34).

    Hingegen könnten die Kläger in der Rechtssache T-533/15, wenn es ihnen gelänge, eine solche Verarbeitung nachzuweisen, einen Verstoß gegen diese Verordnung im Rahmen einer Schadensersatzklage geltend machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. November 2016, Rotenberg/Rat, T-720/14, EU:T:2016:689, Rn. 140, und vom 22. November 2017, HD/Parlament, T-652/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:828, Rn. 33 und 34).

    Hingegen könnten die Kläger, wenn es ihnen gelänge, eine solche Verarbeitung nachzuweisen, einen Verstoß gegen diese Verordnung im Rahmen einer Schadensersatzklage geltend machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. November 2016, Rotenberg/Rat, T-720/14, EU:T:2016:689, Rn. 140, und vom 22. November 2017, HD/Parlament, T-652/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:828, Rn. 33 und 34).

  • EuG, 22.11.2017 - T-652/16

    HD / Parlament - Rechtsmittel - Beamte - Dienstbezüge - Familienzulagen -

    Auszug aus EuG, 14.03.2018 - T-533/15
    Hingegen könnte die KNIC, wenn es ihr gelänge, eine solche Verarbeitung nachzuweisen, einen Verstoß gegen diese Verordnung im Rahmen einer Schadensersatzklage geltend machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. November 2016, Rotenberg/Rat, T-720/14, EU:T:2016:689, Rn. 140, und vom 22. November 2017, HD/Parlament, T-652/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:828, Rn. 33 und 34).

    Hingegen könnten die Kläger in der Rechtssache T-533/15, wenn es ihnen gelänge, eine solche Verarbeitung nachzuweisen, einen Verstoß gegen diese Verordnung im Rahmen einer Schadensersatzklage geltend machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. November 2016, Rotenberg/Rat, T-720/14, EU:T:2016:689, Rn. 140, und vom 22. November 2017, HD/Parlament, T-652/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:828, Rn. 33 und 34).

    Hingegen könnten die Kläger, wenn es ihnen gelänge, eine solche Verarbeitung nachzuweisen, einen Verstoß gegen diese Verordnung im Rahmen einer Schadensersatzklage geltend machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. November 2016, Rotenberg/Rat, T-720/14, EU:T:2016:689, Rn. 140, und vom 22. November 2017, HD/Parlament, T-652/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:828, Rn. 33 und 34).

  • EuGH, 12.05.2016 - C-358/15

    Bank of Industry and Mine / Rat

    Auszug aus EuG, 14.03.2018 - T-533/15
    Die KNIC verweist dazu auf die Urteile vom 12. Mai 2016, Bank of Industry and Mine/Rat (C-358/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:338), und vom 16. Juli 2014, National Iranian Oil Company/Rat (T-578/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:678).

    Dies gilt auch für einen Beschluss im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, der unter Berücksichtigung des Kontexts auszulegen ist, in den er sich einfügt (Urteile vom 1. März 2016, National Iranian Oil Company/Rat, C-440/14 P, EU:C:2016:128, Rn. 78, und vom 12. Mai 2016, Bank of Industry and Mine/Rat, C-358/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:338, Rn. 50).

    Diese Feststellungen können im Übrigen durch das auf die Urteile vom 12. Mai 2016, Bank of Industry and Mine/Rat (C-358/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:338), und vom 16. Juli 2014, National Iranian Oil Company/Rat (T-578/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:678), gestützte Vorbringen der KNIC nicht in Frage gestellt werden, mit dem sie geltend macht, der Verweis in den fraglichen Aufnahmekriterien auf einen "Beitrag" zu den Rüstungsprogrammen sei dahin auszulegen, dass entweder direkte oder so hohe Zahlungen vorgenommen werden müssten, dass das Rüstungsprogramm ohne sie wesentlich beeinträchtigt wäre.

  • EuGH, 01.03.2016 - C-440/14

    Der Gerichtshof bestätigt das Einfrieren der Gelder der National Iranian Oil

    Auszug aus EuG, 14.03.2018 - T-533/15
    Dies gilt auch für einen Beschluss im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, der unter Berücksichtigung des Kontexts auszulegen ist, in den er sich einfügt (Urteile vom 1. März 2016, National Iranian Oil Company/Rat, C-440/14 P, EU:C:2016:128, Rn. 78, und vom 12. Mai 2016, Bank of Industry and Mine/Rat, C-358/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:338, Rn. 50).

    Die in dieser Rechtssache vorgenommene Auslegung der fraglichen Aufnahmekriterien entspricht nämlich genau den Vorgaben, die der Gerichtshof im Urteil vom 1. März 2016, National Iranian Oil Company/Rat (C-440/14 P, EU:C:2016:128), in Auslegungsfragen gemacht hat.

    Dies gilt auch für einen Beschluss im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, der unter Berücksichtigung des Kontexts auszulegen ist (Urteil vom 1. März 2016, National Iranian Oil Company/Rat, C-440/14 P, EU:C:2016:128, Rn. 78).

  • EuGH, 18.02.2016 - C-176/13

    Rat / Bank Mellat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

    Auszug aus EuG, 14.03.2018 - T-533/15
    Nach ständiger Rechtsprechung dient die Pflicht zur Begründung eines beschwerenden Rechtsakts, die aus dem Grundsatz der Beachtung der Verteidigungsrechte folgt, dem Zweck, zum einen den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob der Rechtsakt sachlich richtig oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der seine Anfechtung vor dem Unionsrichter zulässt, und zum anderen dem Unionsrichter die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses Rechtsakts zu ermöglichen (vgl. Urteil vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C-417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteile vom 18. Februar 2016, Rat/Bank Mellat, C-176/13 P, EU:C:2016:96, Rn. 74, und vom 8. September 2016, 1ranian Offshore Engineering & Construction/Rat, C-459/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:646, Rn. 23).

    Der Unionsrichter muss daher insbesondere prüfen, ob die angeführten Gründe hinreichend genau und konkret sind (vgl. Urteil vom 18. Februar 2016, Rat/Bank Mellat, C-176/13 P, EU:C:2016:96, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 5. Mai 2015, Petropars Iran u. a./Rat, T-433/13, EU:T:2015:255, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein beschwerender Rechtsakt ist hinreichend begründet, wenn er in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (vgl. Urteil vom 18. Februar 2016, Rat/Bank Mellat, C-176/13 P, EU:C:2016:96, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 16.07.2014 - T-578/12

    National Iranian Oil Company / Rat

    Auszug aus EuG, 14.03.2018 - T-533/15
    Die KNIC verweist dazu auf die Urteile vom 12. Mai 2016, Bank of Industry and Mine/Rat (C-358/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:338), und vom 16. Juli 2014, National Iranian Oil Company/Rat (T-578/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:678).

    Durch ihren Sicherungscharakter und ihre präventive Zielsetzung unterscheiden sich diese Maßnahmen insbesondere von strafrechtlichen Sanktionen (vgl. Urteil vom 16. Juli 2014, National Iranian Oil Company/Rat, T-578/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:678, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Feststellungen können im Übrigen durch das auf die Urteile vom 12. Mai 2016, Bank of Industry and Mine/Rat (C-358/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:338), und vom 16. Juli 2014, National Iranian Oil Company/Rat (T-578/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:678), gestützte Vorbringen der KNIC nicht in Frage gestellt werden, mit dem sie geltend macht, der Verweis in den fraglichen Aufnahmekriterien auf einen "Beitrag" zu den Rüstungsprogrammen sei dahin auszulegen, dass entweder direkte oder so hohe Zahlungen vorgenommen werden müssten, dass das Rüstungsprogramm ohne sie wesentlich beeinträchtigt wäre.

  • EuGH, 28.11.2013 - C-348/12

    Rat / Manufacturing Support & Procurement Kala Naft - Rechtsmittel - Restriktive

    Auszug aus EuG, 14.03.2018 - T-533/15
    Außerdem sind nach der Rechtsprechung bei der Beurteilung der Natur, der Art und der Intensität des Nachweises, der vom Rat verlangt werden kann, die Natur und die konkrete Tragweite der restriktiven Maßnahmen sowie das mit ihnen verfolgte Ziel zu berücksichtigen (Urteil vom 30. Juni 2016, CW/Rat, T-224/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:375, Rn. 138; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 28. November 2013, Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C-348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 74 bis 85, und Schlussanträge des Generalanwalts Bot in den Rechtssachen Anbouba/Rat, C-605/13 P und C-630/13 P, EU:C:2015:1, Nr. 111).

    Erstens ist zu beachten, dass eine Verordnung, die restriktive Maßnahmen vorsieht, unter Berücksichtigung nicht nur des im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik angenommenen Beschlusses nach Art. 215 Abs. 2 AEUV, sondern auch des historischen Kontexts der von der Union erlassenen Bestimmungen, in die sich diese Verordnung einfügt, auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. November 2013, Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C-348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 75, und Beschluss vom 1. Dezember 2015, Georgias u. a./Rat und Kommission, C-545/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:791, Rn. 33).

    Zunächst ist zu beachten, dass der Rat bei der allgemeinen und abstrakten Festlegung der rechtlichen Kriterien und der Einzelheiten des Erlasses restriktiver Maßnahmen über ein weites Ermessen verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. November 2013, Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C-348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 120, und vom 29. April 2015, Bank of Industry and Mine/Rat, T-10/13, EU:T:2015:235, Rn. 75 bis 80, 83, 84 und 88).

  • EuG, 27.09.2012 - T-343/06

    Shell Petroleum u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer

    Auszug aus EuG, 14.03.2018 - T-533/15
    Außerdem ist zur Beurteilung des Beweiswerts eines Dokuments die Wahrscheinlichkeit der darin enthaltenen Informationen zu untersuchen, wobei insbesondere die Herkunft des Dokuments, die Umstände seiner Ausarbeitung und sein Adressat zu berücksichtigen sind und zu prüfen ist, ob es seinem Inhalt nach sinnvoll und glaubhaft erscheint (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2012, Shell Petroleum u. a./Kommission, T-343/06, EU:T:2012:478, Rn. 161 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ist zur Beurteilung des Beweiswerts eines Dokuments die Wahrscheinlichkeit der darin enthaltenen Informationen zu untersuchen, wobei insbesondere die Herkunft des Dokuments, die Umstände seiner Ausarbeitung und sein Adressat zu berücksichtigen sind und zu prüfen ist, ob es seinem Inhalt nach sinnvoll und glaubhaft erscheint (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2012, Shell Petroleum u. a./Kommission, T-343/06, EU:T:2012:478, Rn. 161 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ist zur Beurteilung des Beweiswerts eines Dokuments die Wahrscheinlichkeit der darin enthaltenen Informationen zu untersuchen, wobei insbesondere die Herkunft des Dokuments, die Umstände seiner Ausarbeitung und sein Adressat zu berücksichtigen sind und zu prüfen ist, ob es seinem Inhalt nach sinnvoll und glaubhaft erscheint (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2012, Shell Petroleum u. a./Kommission, T-343/06, EU:T:2012:478, Rn. 161 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 03.05.2016 - T-63/14

    Iran Insurance / Rat

    Auszug aus EuG, 14.03.2018 - T-533/15
    Dazu verweist sie auf das Urteil vom 3. Mai 2016, 1ran Insurance/Rat (T-63/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:264).

    In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Rechtmäßigkeit der Rechtsakte, mit denen die Unionsorgane restriktive Maßnahmen erlassen, zwar grundsätzlich nur anhand der Sach- und Rechtslage beurteilt werden darf, aufgrund deren diese Rechtsakte erlassen wurden, der Unionsrichter jedoch einen Umstand, den die mit den restriktiven Maßnahmen belegte Person als Entlastungsbeweis vorgebracht hat, berücksichtigen kann, um die auf der Sach- und Rechtslage bei Erlass der angefochtenen Rechtsakte beruhende Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Rechtsakte zu bestätigen (vgl. entsprechend Urteile vom 3. Mai 2016, 1ran Insurance/Rat, T-63/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:264, Rn. 109, und vom 3. Mai 2016, Post Bank Iran/Rat, T-68/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:263).

  • EuGH, 21.04.2015 - C-630/13

    Anbouba / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

  • EuGH, 21.04.2015 - C-605/13

    Anbouba / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

  • EuG, 05.11.2014 - T-307/12

    Das Gericht bestätigt die Gültigkeit der restriktiven Maßnahmen, die gegen Herrn

  • EuG, 12.12.2013 - T-58/12

    Nabipour u.a. / Rat

  • EuG, 20.02.2013 - T-492/10

    Melli Bank / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

  • EuG, 20.03.2013 - T-495/10

    Bank Saderat / Rat

  • EuGH, 28.11.2013 - C-280/12

    Der Gerichtshof bestätigt die Gültigkeit der Rechtsakte des Rates der EU, mit

  • EuGH, 15.11.2012 - C-417/11

    und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit

  • EuGH, 28.03.2017 - C-72/15

    Die restriktiven Maßnahmen, die der Rat im Rahmen der Ukrainekrise gegenüber

  • EuG, 25.01.2017 - T-255/15

    Russland-Sanktionen: Klage von Waffenbauer Almaz Antey abgewiesen

  • EuGH, 08.09.2016 - C-459/15

    Iranian Offshore Engineering & Construction / Rat

  • EuG, 30.06.2016 - T-224/14

    CW / Rat

  • EuG, 03.05.2016 - T-68/14

    Post Bank Iran / Rat

  • EuG, 26.10.2015 - T-290/14

    und Sicherheitspolitik - Das Gericht der EU erklärt das Einfrieren von Geldern

  • EuGH, 01.12.2015 - C-545/14

    Georgias u.a. / Rat und Kommission

  • EuG, 05.05.2015 - T-433/13

    Petropars Iran u.a. / Rat

  • EuG, 29.04.2015 - T-10/13

    Bank of Industry and Mine / Rat

  • EuG, 14.01.2015 - T-127/09

    Abdulrahim / Rat und Kommission

  • EuG, 18.09.2014 - T-168/12

    Das Gericht weist die Schadensersatzklage von Herrn Georgias, Vizeminister der

  • EuG, 04.02.2014 - T-174/12

    Das Gericht bestätigt die Aufnahme einer libanesischen Bank in die Liste der

  • EuG, 09.07.2009 - T-246/08

    Melli Bank / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

  • EuG, 12.12.2006 - T-228/02

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERKLÄRT DEN BESCHLUSS DES RATES FÜR NICHTIG,

  • EuG, 23.10.2008 - T-256/07

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERKLÄRT DEN BESCHLUSS 2007/868/EG DES RATES

  • EuG, 11.09.2019 - T-721/17

    Topor-Gilka/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

    Zudem ist hervorzuheben, dass es, da in Drittländern keine Ermittlungsbefugnisse bestehen, zumindest äußerst schwierig ist, konkrete Beweise wie die über den Weitertransport der Gasturbinen auf die Krim zusammenzutragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2018, Kim u. a./Rat und Kommission, T-533/15 und T-264/16, EU:T:2018:138, Rn. 153).

    In Bezug auf die Entscheidung des Schiedsgerichts der Stadt Moskau vom 17. Januar 2018 ist festzustellen, dass diese gegebenenfalls zwar nur berücksichtigt werden kann, was die Rechtmäßigkeit des Beschlusses 2018/1237 betrifft, da die Rechtmäßigkeit der Rechtsakte, mit denen die Unionsorgane restriktive Maßnahmen erlassen, grundsätzlich nur anhand der Sach- und Rechtslage beurteilt werden darf, aufgrund deren diese Rechtsakte erlassen wurden, der Unionsrichter jedoch einen Umstand, den die mit den restriktiven Maßnahmen belegte Person als Entlastungsbeweis vorgebracht hat, berücksichtigen kann, um die auf der Sach- und Rechtslage bei Erlass der angefochtenen Rechtsakte beruhende Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Rechtsakte zu bestätigen (vgl. Urteil vom 14. März 2018, Kim u. a./Rat und Kommission, T-533/15 und T-264/16, EU:T:2018:138, Rn. 115 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 15.11.2023 - T-193/22

    OT/ Rat

    Die Unionsbehörden müssen sich, da ihnen in Drittstaaten keine Ermittlungsbefugnisse zustehen, bei ihrer Beurteilung de facto auf öffentlich zugängliche Informationsquellen, Berichte, Presseartikel, Geheimdienstberichte oder andere ähnliche Informationsquellen stützen (Urteile vom 14. März 2018, Kim u. a./Rat und Kommission, T-533/15 und T-264/16, EU:T:2018:138, Rn. 107, und vom 1. Juni 2022, Prigozhin/Rat, T-723/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:317, Rn. 59).
  • EuG, 29.11.2023 - T-333/22

    Khan/ Rat

    En l'absence de pouvoirs d'enquête dans des pays tiers, l'appréciation des autorités de l'Union doit, de fait, se fonder sur des sources d'information accessibles au public, des rapports, des articles de presse, des rapports des services secrets ou d'autres sources d'information similaires (arrêts du 14 mars 2018, Kim e.a./Conseil et Commission, T-533/15 et T-264/16, EU:T:2018:138, point 107, et du 1 er juin 2022, Prigozhin/Conseil, T-723/20, non publié, EU:T:2022:317, point 59).
  • EuG, 13.12.2023 - T-136/22

    Hamoudi/ Frontex

    En général, le témoignage de la partie requérante, elle-même, ne dispose que d'une faible valeur probante (voir, en ce sens, arrêts du 14 mars 2018, Kim e.a./Conseil et Commission, T-533/15 et T-264/16, EU:T:2018:138, point 259, et du 31 mai 2018, Kaddour/Conseil, T-461/16, EU:T:2018:316, point 116).
  • EuG, 29.11.2023 - T-734/22

    Pumpyanskiy/ Rat

    Selon la jurisprudence, les articles de presse peuvent être utilisés aux fins de corroborer l'existence de certains faits lorsqu'ils sont suffisamment concrets, précis et concordants quant aux faits qui y sont décrits (voir arrêt du 14 mars 2018, Kim e.a./Conseil et Commission, T-533/15 et T-264/16, EU:T:2018:138, point 108 et jurisprudence citée).
  • EuG, 06.12.2023 - T-359/22

    Zubitskiy/ Rat

    Il y a lieu de rappeler que, en l'absence de pouvoirs d'enquête dans des pays tiers, l'appréciation des autorités de l'Union doit, de fait, se fonder sur des sources d'information accessibles au public, des rapports, des articles de presse, des rapports des services secrets ou d'autres sources d'information similaires (arrêts du 14 mars 2018, Kim e.a./Conseil et Commission, T-533/15 et T-264/16, EU:T:2018:138, point 107, et du 1 er juin 2022, Prigozhin/Conseil, T-723/20, non publié, EU:T:2022:317, point 59).
  • EuG, 08.11.2023 - T-563/21

    Zaytsev/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    Außerdem ist zur Beurteilung des Beweiswerts eines Dokuments die Wahrscheinlichkeit der darin enthaltenen Informationen zu untersuchen, wobei insbesondere die Herkunft des Dokuments, die Umstände seiner Ausarbeitung sowie sein Adressat zu berücksichtigen sind und zu prüfen ist, ob es seinem Inhalt nach sinnvoll und glaubhaft erscheint (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. März 2018, Kim u. a./Rat und Kommission, T-533/15 und T-264/16, EU:T:2018:138, Rn. 224, und vom 12. Februar 2020, Kande Mupompa/Rat, T-170/18, EU:T:2020:60, Rn. 107 [nicht veröffentlicht]).
  • EuG, 24.11.2021 - T-258/19

    Foz/ Rat

  • EuG, 14.07.2021 - T-246/18

    Moreno Pérez/ Rat

  • EuG, 14.07.2021 - T-247/18

    Lucena Ramírez/ Rat

  • EuG, 14.07.2021 - T-552/18

    Moreno Reyes/ Rat

  • EuG, 06.09.2023 - T-526/21

    Gutseriev/ Rat

  • EuG, 14.07.2021 - T-249/18

    Saab Halabi/ Rat

  • EuG, 13.09.2023 - T-523/21

    Shatrov/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

  • EuG, 13.09.2023 - T-97/21

    Synesis/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

  • EuG, 25.10.2023 - T-386/22

    QF/ Rat

  • EuG, 14.07.2021 - T-553/18

    Rodríguez Gómez/ Rat

  • EuG, 14.07.2021 - T-551/18

    Oblitas Ruzza/ Rat

  • EuG, 08.11.2023 - T-245/21

    Varabei/ Rat

  • EuG, 14.07.2021 - T-554/18

    Hernández Hernández/ Rat

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Rechtsprechung
   EuG, 17.07.2017 - T-533/15, T-264/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,25519
EuG, 17.07.2017 - T-533/15, T-264/16 (https://dejure.org/2017,25519)
EuG, Entscheidung vom 17.07.2017 - T-533/15, T-264/16 (https://dejure.org/2017,25519)
EuG, Entscheidung vom 17. Juli 2017 - T-533/15, T-264/16 (https://dejure.org/2017,25519)
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