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   EuG, 08.11.2013 - T-536/10   

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https://dejure.org/2013,31161
EuG, 08.11.2013 - T-536/10 (https://dejure.org/2013,31161)
EuG, Entscheidung vom 08.11.2013 - T-536/10 (https://dejure.org/2013,31161)
EuG, Entscheidung vom 08. November 2013 - T-536/10 (https://dejure.org/2013,31161)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kessel / OHMI - Janssen-Cilag (Premeno)

    Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Premeno - Ältere nationale Wortmarke Pramino - Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marke - Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Einschränkung des ...

  • EU-Kommission

    Kessel Marketing & Vertriebs GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und M

    [fremdsprachig] Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Premeno - Ältere nationale Wortmarke Pramino - Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marke - Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Einschränkung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Premeno - Ältere nationale Wortmarke Pramino - Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marke - Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Einschränkung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Klage der Anmelderin der Wortmarke "Premeno" für Waren der Klasse 5 auf Aufhebung der Entscheidung R 708/2010"4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 21. September 2010, mit der die Beschwerde gegen die ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 26.04.2007 - C-412/05

    Alcon / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuG, 08.11.2013 - T-536/10
    Da die Klägerin nämlich, wie sie in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, mit ihrem ersten Klagegrund darauf abzielt, die von der Beschwerdekammer gebildete Untergruppe der von der älteren erfassten Waren in Frage zu stellen, fällt die Rüge des Kriteriums, ob die betreffenden Erzeugnisse verschreibungspflichtig sind oder nicht, in den Rahmen eines solchen Klagegrundes (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C-412/05 P, Slg. 2007, I-3569, Randnr. 40).

    Auch wenn der Umstand, dass für pharmazeutische Erzeugnisse eine Verschreibungspflicht besteht oder nicht besteht, einen Gesichtspunkt darstellt, der im Rahmen der Beurteilung der maßgeblichen Verkehrskreise (Urteil des Gerichts vom 16. Juni 2010, Kureha/HABM - Sanofi-Aventis [KREMEZIN], T-487/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 68), ihres Aufmerksamkeitsgrads (Urteile des Gerichts vom 14. Juli 2011, ratiopharm/HABM - Nycomed [ZUFAL], T-222/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 20, und vom 7. Juni 2012, Meda Pharma/HABM - Nycomed [ALLERNIL], T-492/09 und T-147/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 29) und der Verwechslungsgefahr (Urteil Alcon/HABM, oben in Randnr. 30 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 13.02.2008 - T-146/06

    Sanofi-Aventis / OHMI - GD Searle (ATURION)

    Auszug aus EuG, 08.11.2013 - T-536/10
    57 und 58, und Urteil des Gerichts vom 13. Februar 2008, Sanofi-Aventis/HABM - GD Searle [ATURION], T-146/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 24) zu berücksichtigen ist, ist dieser Umstand doch ohne Relevanz für die Bildung einer Untergruppe der von einer Marke erfassten Waren im Hinblick auf den Vergleich der einander gegenüberstehenden Waren.
  • EuG, 07.06.2012 - T-492/09

    Meda Pharma / OHMI - Nycomed (ALLERNIL) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 08.11.2013 - T-536/10
    Auch wenn der Umstand, dass für pharmazeutische Erzeugnisse eine Verschreibungspflicht besteht oder nicht besteht, einen Gesichtspunkt darstellt, der im Rahmen der Beurteilung der maßgeblichen Verkehrskreise (Urteil des Gerichts vom 16. Juni 2010, Kureha/HABM - Sanofi-Aventis [KREMEZIN], T-487/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 68), ihres Aufmerksamkeitsgrads (Urteile des Gerichts vom 14. Juli 2011, ratiopharm/HABM - Nycomed [ZUFAL], T-222/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 20, und vom 7. Juni 2012, Meda Pharma/HABM - Nycomed [ALLERNIL], T-492/09 und T-147/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 29) und der Verwechslungsgefahr (Urteil Alcon/HABM, oben in Randnr. 30 angeführt, Randnrn.
  • EuG, 05.03.2003 - T-194/01

    Unilever / HABM (Tablette ovoïde)

    Auszug aus EuG, 08.11.2013 - T-536/10
    Eine Einschränkung des in einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung enthaltenen Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen kann nur berücksichtigt werden, wenn sie nach besonderen Modalitäten vorgenommen wird; dazu bedarf es eines Antrags auf Änderung der Anmeldung nach Art. 43 der Verordnung Nr. 207/2009 und Regel 13 der Verordnung Nr. 2868/95 (Urteil vom 25. November 2003, 0riental Kitchen/HABM - Mou Dybfrost [KIAP MOU], T-286/02, Slg. 2003, II-4953, Randnr. 30, vgl. ebenfalls in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 5. März 2003, Unilever/HABM [Ovoide Tablette], T-194/01, Slg. 2003, II-383, Randnr. 13).
  • EuG, 27.09.2007 - T-418/03

    La Mer Technology / OHMI - Laboratoires Goëmar (LA MER)

    Auszug aus EuG, 08.11.2013 - T-536/10
    Hierzu sieht Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 vor, dass der Anmelder einer Gemeinschaftsmarke den Nachweis verlangen kann, dass die ältere Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veröffentlichung der Anmeldung der Marke, gegen die Widerspruch erhoben wird, in ihrem Schutzgebiet ernsthaft benutzt wurde (Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2002, Kabushiki Kaisha Fernandes/HABM - Harrison [HIWATT], T-39/01, Slg. 2002, II-5233, Randnr. 34, vgl. ebenso Urteil des Gerichts vom 27. September 2007, La Mer Technology/HABM - Laboratoires Goëmar [LA MER], T-418/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 25.11.2003 - T-286/02

    Oriental Kitchen / OHMI - Mou Dybfrost (KIAP MOU)

    Auszug aus EuG, 08.11.2013 - T-536/10
    Eine Einschränkung des in einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung enthaltenen Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen kann nur berücksichtigt werden, wenn sie nach besonderen Modalitäten vorgenommen wird; dazu bedarf es eines Antrags auf Änderung der Anmeldung nach Art. 43 der Verordnung Nr. 207/2009 und Regel 13 der Verordnung Nr. 2868/95 (Urteil vom 25. November 2003, 0riental Kitchen/HABM - Mou Dybfrost [KIAP MOU], T-286/02, Slg. 2003, II-4953, Randnr. 30, vgl. ebenfalls in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 5. März 2003, Unilever/HABM [Ovoide Tablette], T-194/01, Slg. 2003, II-383, Randnr. 13).
  • EuG, 15.12.2010 - T-331/09

    Novartis / OHMI - Sanochemia Pharmazeutika (TOLPOSAN) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 08.11.2013 - T-536/10
    Folglich ist das Kriterium des Zwecks oder der Bestimmung, da es die Verbraucher vor jedem Kauf selbst heranziehen, ein Kriterium, das für die Definition einer Untergruppe von Waren oder Dienstleistungen maßgebend ist (Urteile des Gerichts RESPICUR, oben in Randnr. 21 angeführt, Randnr. 29, und vom 15. Dezember 2010, Novartis/HABM - Sanochemia Pharmazeutika [TOLPOSAN], T-331/09, Slg. 2010, II-5967, Randnr. 37).
  • EuG, 22.11.2011 - T-290/10

    Sports Warehouse / HABM (TENNIS WAREHOUSE) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 08.11.2013 - T-536/10
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Gemeinschaftsregelung für Marken nämlich ein autonomes System, das aus einer Gesamtheit von Vorschriften besteht und Zielsetzungen verfolgt, die ihm eigen sind, und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist (vgl. Urteil des Gerichts vom 22. November 2011, Sports Warehouse/HABM [TENNIS WAREHOUSE], T-290/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 12.12.2002 - T-39/01

    Kabushiki Kaisha Fernandes / OHMI - Harrison (HIWATT)

    Auszug aus EuG, 08.11.2013 - T-536/10
    Hierzu sieht Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 vor, dass der Anmelder einer Gemeinschaftsmarke den Nachweis verlangen kann, dass die ältere Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veröffentlichung der Anmeldung der Marke, gegen die Widerspruch erhoben wird, in ihrem Schutzgebiet ernsthaft benutzt wurde (Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2002, Kabushiki Kaisha Fernandes/HABM - Harrison [HIWATT], T-39/01, Slg. 2002, II-5233, Randnr. 34, vgl. ebenso Urteil des Gerichts vom 27. September 2007, La Mer Technology/HABM - Laboratoires Goëmar [LA MER], T-418/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 27.02.2002 - T-219/00

    Ellos / HABM (ELLOS)

    Auszug aus EuG, 08.11.2013 - T-536/10
    Außerdem muss die Beschränkung des Warenverzeichnisses einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung ausdrücklich und unbedingt erfolgen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 27. Februar 2002, Ellos/HABM [ELLOS], T-219/00, Slg. 2002, II-753, Randnrn.
  • EuG, 14.07.2005 - T-126/03

    Reckitt Benckiser (España) / OHMI - Aladin (ALADIN) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 10.11.2004 - T-396/02

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ WEIST DIE VON DER AUGUST STORCK KG ERHOBENEN KLAGEN

  • EuG, 14.07.2011 - T-222/10

    ratiopharm / OHMI - Nycomed (ZUFAL)

  • EuG, 09.07.2008 - T-304/06

    Reber / OHMI - Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (Mozart) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 16.06.2010 - T-487/08

    Kureha / OHMI - Sanofi-Aventis (KREMEZIN)

  • EuG, 13.02.2007 - T-256/04

    Mundipharma / OHMI - Altana Pharma (RESPICUR) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 03.02.2017 - T-509/15

    Kessel medintim / EUIPO - Janssen-Cilag (Premeno) - Unionsmarke -

    Mit Urteil vom 8. November 2013, Kessel/HABM - Janssen-Cilag (Premeno) (T-536/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:586), hob das Gericht die Entscheidung vom 21. September 2010 mit der Begründung auf, dass die Zurückweisung der Einschränkung der in der Anmeldung bezeichneten Waren durch die Beschwerdekammer gegen Art. 43 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 verstoße.

    Mit Urteil vom 11. Dezember 2014, HABM/Kessel medintim (C-31/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2436), wies der Gerichtshof das vom EUIPO gegen das Urteil des Gerichts vom 8. November 2013, Premeno (T-536/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:586), eingelegte Rechtsmittel zurück.

    Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer habe gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen, weil sie die angefochtene Entscheidung erlassen habe, ohne sie im Nachgang zu den Urteilen vom 8. November 2013, Premeno (T-536/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:586), und vom 11. Dezember 2014, HABM/Kessel medintim (C-31/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2436), zum einen zur Problematik der Einschränkung der in der Anmeldung bezeichneten Waren und zum anderen wenigstens zur Ähnlichkeit der von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren anzuhören, da erst mit dem Rechtsmittelurteil festgestanden habe, welche der von den einander gegenüberstehenden Marken gekennzeichneten Waren in die Prüfung der Warenähnlichkeit einzubeziehen seien.

    Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die Beteiligten des Widerspruchsverfahrens nicht aufgefordert wurden, zu dem Urteil vom 8. November 2013, Premeno (T-536/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:586), oder dem Urteil vom 11. Dezember 2014, HABM/Kessel medintim (C-31/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2436), Stellung zu nehmen.

    Zu, erstens, der Frage der Einschränkung der von der angemeldeten Marke erfassten Waren ergibt sich nämlich aus dem Urteil vom 8. November 2013, Premeno (T-536/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:586), bestätigt durch das Urteil vom 11. Dezember 2014, HABM/Kessel medintim (C-31/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2436), dass das Kriterium der therapeutischen Indikation, das die Klägerin in ihrem Einschränkungsantrag selbst nannte, für die Bestimmung einer Untergruppe der von der angemeldeten Marke erfassten pharmazeutischen Erzeugnisse wesentlich war.

    Der Umstand, dass das Kriterium der fehlenden Verschreibungspflicht sowohl vom Gericht als auch vom Gerichtshof für unerheblich befunden wurde, um eine Untergruppe der von der Markenanmeldung erfassten Waren zu bestimmen, erlaubt gerade aufgrund der Unerheblichkeit dieses Kriteriums nicht die Schlussfolgerung, dass die Klägerin im Nachgang zu den Urteilen vom 8. November 2013, Premeno (T-536/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:586), und vom 11. Dezember 2014, HABM/Kessel medintim (C-31/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2436), erneut zur Frage der Einschränkung der in der Anmeldung bezeichneten Waren hätte angehört werden müssen.

    Doch selbst wenn man unterstellte, dass die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall der Praxis hätte folgen müssen, die in den Richtlinien für Verfahren vor dem EUIPO ausgeführt wird, ist jedenfalls, wie sich aus den Urteilen vom 8. November 2013, Premeno (T-536/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:586), und vom 11. Dezember 2014, HABM/Kessel medintim (C-31/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2436), ergibt, nicht nachgewiesen, dass die Beschwerdekammer zu einer anderen Entscheidung hätte gelangen können, wenn sie die Klägerin zu der Einschränkung der in der Anmeldung bezeichneten Waren angehört hätte.

    Denn gemäß Art. 65 Abs. 6 der Verordnung Nr. 207/2009 ergreift das EUIPO, wie dieses und die Streithelferin im Wesentlichen geltend machen, die Maßnahmen, die sich aus den Urteilen vom 8. November 2013, Premeno (T-536/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:586), und vom 11. Dezember 2014, HABM/Kessel medintim (C-31/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2436), ergeben.

    Infolgedessen könnte selbst dann, wenn man unterstellte, dass das EUIPO, wie die Klägerin geltend macht, sie im Nachgang zu den Urteilen vom 8. November 2013, Premeno (T-536/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:586), und vom 11. Dezember 2014, HABM/Kessel medintim (C-31/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2436), entgegen der in den Verfahrensrichtlinien vorgesehenen Praxis zu dem Antrag einer "teilweise zulässigen und teilweise unzulässigen" Einschränkung zu Unrecht nicht angehört hat, eine solche Unterlassung im vorliegenden Fall nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen.

    Zu, zweitens, der Ähnlichkeit der Waren ist darauf hinzuweisen, dass das Urteil vom 8. November 2013, Premeno (T-536/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:586), bestätigt durch das Urteil vom 11. Dezember 2014, HABM/Kessel medintim (C-31/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2436), die von der Beschwerdekammer im Rahmen der Beurteilung der Warenähnlichkeit zu berücksichtigenden Kriterien präzisiert hat.

    Diese Elemente für die Bestimmungen der Untergruppen der Waren der einander gegenüberstehenden Marken waren von den Urteilen vom 8. November 2013, Premeno (T-536/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:586), und vom 11. Dezember 2014, HABM/Kessel medintim (C-31/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2436), nicht betroffen.

    Daraus folgt, dass nichts in den Akten die Annahme zulässt, dass es die Aktenlage nach den Urteilen vom 8. November 2013, Premeno (T-536/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:586), und vom 11. Dezember 2014, HABM/Kessel medintim (C-31/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2436), im vorliegenden Fall der Beschwerdekammer nicht erlaubt habe, über den fraglichen Widerspruch zu entscheiden, ohne die Klägerin zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert zu haben.

    Im vorliegenden Fall sind, wie die Beschwerdekammer in den Rn. 14 und 20 der angefochtenen Entscheidung unter Berücksichtigung der Urteile vom 8. November 2013, Premeno (T-536/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:586), und vom 11. Dezember 2014, HABM/Kessel medintim (C-31/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2436), ausgeführt hat, die zu vergleichenden Waren von der angemeldeten Marke erfasste "nicht verschreibungspflichtige Vaginalzäpfchen gegen Scheidentrockenheit und vaginale Infekte" und von der älteren Marke erfasste "verschreibungspflichtige Arzneimittel, nämlich Arzneimittel zur hormonalen Schwangerschaftsverhütung".

    Nach der Rechtsprechung ist die Unionsregelung für Marken nämlich ein aus einer Gesamtheit von Vorschriften bestehendes autonomes System, mit dem ihm eigene Zielsetzungen verfolgt werden und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2013, Premeno, T-536/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:586, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Demzufolge kann das Recht auf Schutz durch eine Unionsmarke weder von einem Kriterium abhängen, das in das nationale Recht fällt, noch von einem Kriterium, das sich im Laufe der Zeit ändern kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2013, Premeno, T-536/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:586, Rn. 32).

    Der Zweck und die Bestimmung eines pharmazeutischen Erzeugnisses kommen in seiner therapeutischen Indikation zum Ausdruck (vgl. Urteil vom 8. November 2013, Premeno, T-536/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:586, Rn. 43 und 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.12.2014 - C-31/14

    HABM / Kessel - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren -

    Mit seinem Rechtsmittel beantragt das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union Kessel/HABM - Janssen-Cilag (Premeno) (T-536/10, EU:T:2013:586, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 21. September 2010 (Sache R 708/2010-4, im Folgenden: streitige Entscheidung) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Janssen-Cilag GmbH (im Folgenden: Janssen-Cilag) und der Kessel medintim GmbH, vormals Kessel Marketing & Vertriebs GmbH (im Folgenden: Kessel), aufgehoben hat.
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-714/18

    ACTC/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 -

    31 In dieser Randnummer bezieht sich der Gerichtshof ausdrücklich auf die Rn. 48 bis 50 des Urteils vom 8. November 2013, Kessel/HABM - Janssen-Cilag (Premeno) (T-536/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:586).
  • EuG, 16.03.2017 - T-473/15

    Capella / EUIPO - Abus (APUS) - Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung

    Darüber hinaus ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass Regel 13 der Verordnung Nr. 2868/95 für Einschränkungen des in einer Unionsmarkenanmeldung enthaltenen Verzeichnisses der Waren oder Dienstleistungen gemäß Art. 43 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 gilt, die während des Beschwerdeverfahrens vorgenommen wurden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 2004, KWS Saat/HABM, C-447/02 P, EU:C:2004:649, Rn. 52, vom 3. Oktober 2012, Yilmaz/HABM - Tequila Cuervo [TEQUILA MATADOR HECHO EN MEXICO], T-584/10, EU:T:2012:518, Rn. 19, und vom 8. November 2013, Kessel/HABM - Janssen-Cilag [Premeno], T-536/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:586, Rn. 39).
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