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   EuG, 01.03.2016 - T-538/14   

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EuG, 01.03.2016 - T-538/14 (https://dejure.org/2016,2756)
EuG, Entscheidung vom 01.03.2016 - T-538/14 (https://dejure.org/2016,2756)
EuG, Entscheidung vom 01. März 2016 - T-538/14 (https://dejure.org/2016,2756)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Peri / HABM (Multiprop)

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Multiprop - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 - ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschreibendes Wortzeichen "Multiprop" für teleskopierbare Deckenstützen im Baubereich; Rechtmäßige Entscheidung der Beschwerdekammer bei fehlerhafter Würdigung einzelner Tatsachen; Aufhebungsklage des Anmelders gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt bei bloßen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschreibendes Wortzeichen "Multiprop" für teleskopierbare Deckenstützen im Baubereich; rechtmäßige Entscheidung der Beschwerdekammer bei fehlerhafter Würdigung einzelner Tatsachen; unbegründete Aufhebungsklage der Anmelderin gegen das Harmonisierungsamt für den ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Peri / HABM (Multiprop)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Aufhebung der Entscheidung R 1661/2013"1 der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 29. April 2014, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers, die Eintragung der Wortmarke "Multiprop" für Waren ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuG, 27.02.2002 - T-106/00

    Streamserve / HABM (STREAMSERVE)

    Auszug aus EuG, 01.03.2016 - T-538/14
    Im Hinblick auf die zur Akte gereichten nationalen Eintragungen, die nach Auffassung der Klägerin belegen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldete Marke nicht als für die fraglichen Waren und Dienstleistungen beschreibend wahrnehmen, ist hervorzuheben, dass die Gemeinschaftsregelung für Marken, worauf in Rn. 38 der angefochtenen Entscheidung verwiesen wurde, ein autonomes System ist, das aus einer Gesamtheit von Vorschriften besteht und Ziele verfolgt, die ihm eigen sind, und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist (vgl. Urteile vom 27. Februar 2002, Streamserve/HABM [STREAMSERVE], T-106/00, Slg, EU:T:2002:43, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. Februar 2012, Dosenbach-Ochsner/HABM - Sisma [Darstellung eines Elefanten in einem Rechteck], T-424/10, Slg, EU:T:2012:58, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke darf somit nur auf der Grundlage der einschlägigen Unionsregelung beurteilt werden (Urteil STREAMSERVE, EU:T:2002:43, Rn. 47).

    Daher ist das HABM und gegebenenfalls der Unionsrichter nicht an eine auf der Ebene eines Mitgliedstaats oder gar eines Drittlands ergangene Entscheidung gebunden, in der die Eintragungsfähigkeit desselben Zeichens als nationale Marke bejaht wird (Urteil STREAMSERVE, EU:T:2002:43, Rn. 47).

    Dies ist auch dann der Fall, wenn eine solche Entscheidung gemäß nationalen Rechtsvorschriften, die mit der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 299, S. 25) harmonisiert wurden, oder in einem Land erlassen wurde, das zu dem Sprachraum gehört, in dem das Wortzeichen seinen Ursprung hat (Urteil STREAMSERVE, EU:T:2002:43, Rn. 47).

  • EuG, 13.04.2011 - T-262/09

    Safariland / OHMI - DEF-TEC Defense Technology (FIRST DEFENSE AEROSOL PEPPER

    Auszug aus EuG, 01.03.2016 - T-538/14
    Diese Bestimmung gewährleistet im Rahmen des Gemeinschaftsmarkenrechts den allgemeinen Grundsatz des Schutzes der Verteidigungsrechte (vgl. Urteil vom 13. April 2011, Safariland/HABM - DEF-TEC Defense Technology [FIRST DEFENSE AEROSOL PEPPER PROJECTOR], T-262/09, Slg, EU:T:2011:171, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach diesem allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts muss der Adressat einer amtlichen Entscheidung, die seine Interessen spürbar berührt, Gelegenheit erhalten, seinen Standpunkt gebührend darzulegen (Urteil FIRST DEFENSE AEROSOL PEPPER PROJECTOR, EU:T:2011:171, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör erstreckt sich auf alle tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte, die die Grundlage für die Entscheidungsfindung bilden, nicht aber auf den endgültigen Standpunkt, den die Verwaltung einnehmen will (vgl. Urteil FIRST DEFENSE AEROSOL PEPPER PROJECTOR, EU:T:2011:171, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.07.2014 - C-468/13

    MOL / HABM

    Auszug aus EuG, 01.03.2016 - T-538/14
    In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass sich die Klage vor dem Gericht auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern im Sinne von Art. 65 der Verordnung Nr. 207/2009 richtet und dass die Schriftsätze der Parteien den vor der Beschwerdekammer verhandelten Gegenstand nach Art. 135 § 4 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 nicht ändern können (Beschluss vom 17. Juli 2014, MOL/HABM, C-468/13 P, EU:C:2014:2116, Rn. 39).

    Zum Vorbringen des HABM, die Tatsachen und Argumente, auf die sich der streitige Screenshot beziehe, seien allgemein bekannt, ist darauf hinzuweisen, dass die Stellen des HABM zum einen ihre Entscheidungen auf allgemein bekannte Tatsachen stützen können, die vor ihm nicht angeführt wurden, ohne deren Richtigkeit nachzuweisen, und zum anderen dem Gericht Unterlagen vorlegen können, um die Richtigkeit einer allgemein bekannten Tatsache zu untermauern, auch wenn jene in der vor dem Gericht angefochtenen Entscheidung des HABM nicht dargelegt wurde (vgl. Beschluss MOL/HABM, oben in Rn. 11 angeführt, EU:C:2014:2116, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.03.2010 - C-282/09

    CFCMCEE / HABM - Rechtsmittel - Art. 119 der Verfahrensordnung -

    Auszug aus EuG, 01.03.2016 - T-538/14
    Die Überschneidung der absoluten Eintragungshindernisse impliziert insbesondere, dass einer Wortmarke, die Merkmale von Waren oder Dienstleistungen beschreibt, aus diesem Grund in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen die Unterscheidungskraft fehlen kann, und zwar unbeschadet anderer Gründe, die dieses Fehlen von Unterscheidungskraft begründen können (vgl. Beschluss vom 18. März 2010, CFCMCEE/HABM, C-282/09 P, Slg, EU:C:2010:153, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 07.02.2012 - T-424/10

    'Dosenbach-Ochsner / OHMI - Sisma (Représentation d''éléphants dans un

    Auszug aus EuG, 01.03.2016 - T-538/14
    Im Hinblick auf die zur Akte gereichten nationalen Eintragungen, die nach Auffassung der Klägerin belegen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldete Marke nicht als für die fraglichen Waren und Dienstleistungen beschreibend wahrnehmen, ist hervorzuheben, dass die Gemeinschaftsregelung für Marken, worauf in Rn. 38 der angefochtenen Entscheidung verwiesen wurde, ein autonomes System ist, das aus einer Gesamtheit von Vorschriften besteht und Ziele verfolgt, die ihm eigen sind, und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist (vgl. Urteile vom 27. Februar 2002, Streamserve/HABM [STREAMSERVE], T-106/00, Slg, EU:T:2002:43, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. Februar 2012, Dosenbach-Ochsner/HABM - Sisma [Darstellung eines Elefanten in einem Rechteck], T-424/10, Slg, EU:T:2012:58, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.05.2008 - C-304/06

    Eurohypo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuG, 01.03.2016 - T-538/14
    Es besteht allerdings ein gewisses Maß an Überschneidung der jeweiligen Anwendungsbereiche dieser Eintragungshindernisse (Urteil vom 8. Mai 2008, Eurohypo/HABM, C-304/06 P, Slg, EU:C:2008:261, Rn. 54).
  • EuG, 14.12.2005 - T-210/01

    General Electric / Kommission - Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Entscheidung der

    Auszug aus EuG, 01.03.2016 - T-538/14
    Ein Fehler oder anderer Mangel, der nur eine dieser Stützen betrifft, kann nicht genügen, um die Aufhebung der fraglichen Entscheidung herbeizuführen, da dieser Fehler den Tenor der von der Behörde erlassenen Entscheidung nicht entscheidend beeinflussen kann (vgl. Urteil vom 14. Dezember 2005, General Electric/Kommission, T-210/01, Slg, EU:T:2005:456, Rn. 43).
  • EuG, 24.11.2005 - T-346/04

    Sadas / OHMI - LTJ Diffusion (ARTHUR ET FELICIE) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 01.03.2016 - T-538/14
    Daher ist der streitige Screenshot, ohne dass es erforderlich wäre, seine Beweiskraft zu beurteilen, ebenso wie das gesamte auf ihn bezogene tatsächliche und rechtliche Vorbringen als unzulässig zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2005, Sadas/HABM - LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T-346/04, Slg, EU:T:2005:420, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 22.06.2005 - T-19/04

    Metso Paper Automation / HABM (PAPERLAB) - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke

    Auszug aus EuG, 01.03.2016 - T-538/14
    Ein Zeichen fällt unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es den angesprochenen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken eine Beschreibung dieser Waren und Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteil vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T-19/04, Slg, EU:T:2005:247, Rn. 25).
  • EuG, 14.06.2007 - T-207/06

    Europig / HABM (EUROPIG) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 01.03.2016 - T-538/14
    Der beschreibende Charakter einer Marke ist demgemäß zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung der Marke beantragt wird, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die betroffenen Verkehrskreise, die aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen bestehen, zu beurteilen (Urteil vom 14. Juni 2007, Europig/HABM [EUROPIG], T-207/06, Slg, EU:T:2007:179, Rn. 30).
  • EuG, 09.07.2008 - T-304/06

    Reber / OHMI - Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (Mozart) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuGH, 12.01.2006 - C-173/04

    Deutsche SiSi-Werke / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz

  • EuG, 30.04.2014 - T-170/12

    Beyond Retro / OHMI - S&K Garments (BEYOND VINTAGE)

  • EuG, 13.12.2018 - T-830/16

    Monolith Frost / EUIPO - Dovgan (PLOMBIR) - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren -

    Außerdem sind nach der Rechtsprechung die Stellen des EUIPO, wenn sie entscheiden, allgemein bekannte Tatsachen zu berücksichtigen, nicht verpflichtet, in ihren Entscheidungen die Richtigkeit dieser Tatsachen nachzuweisen (vgl. Urteil vom 1. März 2016, Peri/HABM [Multiprop], T-538/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:117, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 21. September 2017, Novartis/EUIPO - Meda [Zimara], T-238/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:636, Rn. 123).
  • EuG, 21.09.2017 - T-238/15

    Novartis / EUIPO - Meda (Zimara) - Unionsmarke - Widerspruchsverfahren -

    S'agissant des faits notoires, il ressort d'une jurisprudence constante que les organes de l'EUIPO ne sont pas tenus d'établir, dans leurs décisions, l'exactitude des tels faits [voir arrêt du 1 er mars 2016, Peri/OHMI (Multiprop), T-538/14, non publié, EU:T:2016:117, point 14 et jurisprudence citée].

    Il convient en outre de relever qu'il ressort de la jurisprudence que l'EUIPO peut présenter au Tribunal des documents afin d'étayer l'exactitude d'un fait notoire, alors même que celle-ci n'a pas été établie dans la décision de l'EUIPO attaquée devant le Tribunal (voir arrêt du 1 er mars 2016, Multiprop, T-538/14, non publié, EU:T:2016:117, point 14 et jurisprudence citée).

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