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   EuG, 27.11.2012 - T-541/10   

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EuG, 27.11.2012 - T-541/10 (https://dejure.org/2012,38289)
EuG, Entscheidung vom 27.11.2012 - T-541/10 (https://dejure.org/2012,38289)
EuG, Entscheidung vom 27. November 2012 - T-541/10 (https://dejure.org/2012,38289)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Nichtigkeitsklage - An einen Mitgliedstaat gerichtete Beschlüsse zur Beendigung eines übermäßigen Defizits - Kein unmittelbares Betroffensein - Unzulässigkeit

  • Europäischer Gerichtshof

    ADEDY u.a. / Rat

    Nichtigkeitsklage - An einen Mitgliedstaat gerichtete Beschlüsse zur Beendigung eines übermäßigen Defizits - Kein unmittelbares Betroffensein - Unzulässigkeit

  • EU-Kommission

    ADEDY u.a. / Rat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) Nr. 2010/320 des Rates vom 8. Juni 2010 gerichtet an Griechenland zwecks Ausweitung und Intensivierung der haushaltspolitischen Überwachung und zur Inverzugsetzung Griechenlands mit der Maßgabe, die zur Beendigung des übermäßigen ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuG, 15.06.2011 - T-259/10

    Ax / Rat

    Auszug aus EuG, 27.11.2012 - T-541/10
    Es ist daher im Ergebnis festzustellen, dass die Kläger eine der in Art. 263 Abs. 4 AEUV aufgestellten Zulässigkeitsvoraussetzungen, nämlich die für Klagen gegen die zweite und die dritte Kategorie der in dieser Vorschrift genannten Maßnahmen geltende Voraussetzung des unmittelbaren Betroffenseins (vgl. Randnr. 61 des vorliegenden Beschlusses), nicht erfüllen, so dass es nicht erforderlich ist, zu prüfen, ob die Kläger von den angefochtenen Rechtsakten individuell betroffen sind oder ob die angefochtenen Rechtsakte Rechtsakte mit Verordnungscharakter im Sinne dieser Vorschrift sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 15. Juni 2011, Ax/Rat, T-259/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 25).
  • EuGH, 17.01.1985 - 11/82

    Piraiki-Patraiki / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.11.2012 - T-541/10
    Zur Stützung ihres Vorbringens, von Art. 2 Abs. 1 Buchst. f des Basisrechtsakts unmittelbar betroffen zu sein, berufen sich die Kläger auf eine gefestigte Rechtsprechung, wonach eine Person von einem Rechtsakt unmittelbar beeinträchtigt ist, wenn für den Adressaten des Rechtsakts die Möglichkeit, ihm nicht Folge zu leisten, nur eine rein theoretische ist, weil der Wille der Adressaten, ihm nachzukommen, keinem Zweifel unterliegt (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 17. Januar 1985, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, 11/82, Slg. 1985, 207, Randnrn. 8 bis 10, vom 5. Mai 1998, Dreyfus/Kommission, C-386/96 P, Slg. 1998, I-2309, Randnr. 44; Urteil des Gerichts vom 15. September 1998, 01eifici Italiani und Fratelli Rubino/Kommission, T-54/96, Slg. 1998, II-3377, Randnr. 56).
  • EuGH, 10.09.2009 - C-445/07

    Kommission / Ente per le Ville vesuviane - Rechtsmittel - Europäischer Fonds für

    Auszug aus EuG, 27.11.2012 - T-541/10
    Nach ständiger Rechtsprechung zu Art. 230 Abs. 4 EG erfordert die Voraussetzung, dass eine natürliche oder juristische Person von der mit der Klage angefochtenen Entscheidung unmittelbar betroffen ist, grundsätzlich das kumulative Vorliegen zweier Kriterien, nämlich erstens, dass die beanstandete Maßnahme sich auf die Rechtsstellung dieser Person unmittelbar auswirkt, und zweitens, dass sie ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, kein Ermessen lässt, ihre Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ohne Anwendung anderer Durchführungsvorschriften ergibt (Urteile des Gerichtshofs vom 22. März 2007, Regione Siciliana/Kommission, C-15/06 P, Slg. 2007, I-2591, Randnr. 31, vom 10. September 2009, Kommission/Ente per le Ville Vesuviane und Ente per le Ville Vesuviane/Kommission, C-445/07 P und C-455/07 P, Slg. 2009, I-7993, Randnr. 45, und Beschluss des Gerichtshofs vom 15. September 2009, Município de Gondomar/Kommission, C-501/08 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 25).
  • EuGH, 24.09.2009 - C-501/08

    Município de Gondomar / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.11.2012 - T-541/10
    Nach ständiger Rechtsprechung zu Art. 230 Abs. 4 EG erfordert die Voraussetzung, dass eine natürliche oder juristische Person von der mit der Klage angefochtenen Entscheidung unmittelbar betroffen ist, grundsätzlich das kumulative Vorliegen zweier Kriterien, nämlich erstens, dass die beanstandete Maßnahme sich auf die Rechtsstellung dieser Person unmittelbar auswirkt, und zweitens, dass sie ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, kein Ermessen lässt, ihre Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ohne Anwendung anderer Durchführungsvorschriften ergibt (Urteile des Gerichtshofs vom 22. März 2007, Regione Siciliana/Kommission, C-15/06 P, Slg. 2007, I-2591, Randnr. 31, vom 10. September 2009, Kommission/Ente per le Ville Vesuviane und Ente per le Ville Vesuviane/Kommission, C-445/07 P und C-455/07 P, Slg. 2009, I-7993, Randnr. 45, und Beschluss des Gerichtshofs vom 15. September 2009, Município de Gondomar/Kommission, C-501/08 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 25).
  • EuG, 15.09.1998 - T-54/96

    Oleifici Italiani und Fratelli Rubino / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.11.2012 - T-541/10
    Zur Stützung ihres Vorbringens, von Art. 2 Abs. 1 Buchst. f des Basisrechtsakts unmittelbar betroffen zu sein, berufen sich die Kläger auf eine gefestigte Rechtsprechung, wonach eine Person von einem Rechtsakt unmittelbar beeinträchtigt ist, wenn für den Adressaten des Rechtsakts die Möglichkeit, ihm nicht Folge zu leisten, nur eine rein theoretische ist, weil der Wille der Adressaten, ihm nachzukommen, keinem Zweifel unterliegt (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 17. Januar 1985, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, 11/82, Slg. 1985, 207, Randnrn. 8 bis 10, vom 5. Mai 1998, Dreyfus/Kommission, C-386/96 P, Slg. 1998, I-2309, Randnr. 44; Urteil des Gerichts vom 15. September 1998, 01eifici Italiani und Fratelli Rubino/Kommission, T-54/96, Slg. 1998, II-3377, Randnr. 56).
  • EuGH, 25.07.2002 - C-50/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT SEINE RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN

    Auszug aus EuG, 27.11.2012 - T-541/10
    Nach diesem System haben natürliche oder juristische Personen, die wegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art. 263 AEUV Unionshandlungen allgemeiner Geltung wie die im vorliegenden Fall in Rede stehenden nicht unmittelbar anfechten können, u. a. die Möglichkeit, die Ungültigkeit solcher Handlungen vor den nationalen Gerichten geltend zu machen und diese Gerichte, die nicht selbst die Ungültigkeit der genannten Handlungen feststellen können, zu veranlassen, dem Gerichtshof insoweit Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 25. Juli 2002, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, C-50/00 P, Slg. 2002, I-6677, Randnr. 40, vom 1. April 2004, Kommission/Jégo-Quéré, C-263/02 P, Slg. 2004, I-3425, Randnr. 30, und vom 23. April 2009, Sahlstedt u. a./Kommission, C-362/06 P, Slg. 2009, I-2903, Randnr. 43).
  • EuGH, 05.05.1998 - C-386/96

    Dreyfus / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.11.2012 - T-541/10
    Zur Stützung ihres Vorbringens, von Art. 2 Abs. 1 Buchst. f des Basisrechtsakts unmittelbar betroffen zu sein, berufen sich die Kläger auf eine gefestigte Rechtsprechung, wonach eine Person von einem Rechtsakt unmittelbar beeinträchtigt ist, wenn für den Adressaten des Rechtsakts die Möglichkeit, ihm nicht Folge zu leisten, nur eine rein theoretische ist, weil der Wille der Adressaten, ihm nachzukommen, keinem Zweifel unterliegt (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 17. Januar 1985, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, 11/82, Slg. 1985, 207, Randnrn. 8 bis 10, vom 5. Mai 1998, Dreyfus/Kommission, C-386/96 P, Slg. 1998, I-2309, Randnr. 44; Urteil des Gerichts vom 15. September 1998, 01eifici Italiani und Fratelli Rubino/Kommission, T-54/96, Slg. 1998, II-3377, Randnr. 56).
  • EuG, 28.11.2005 - T-94/04

    EEB u.a. / Kommission - Nichtigkeitsklage - Einrede der Unzulässigkeit -

    Auszug aus EuG, 27.11.2012 - T-541/10
    Zum einen ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage vor dem Unionsrichter nicht von der Frage abhängen kann, ob es einen Rechtsbehelf vor einem nationalen Gericht gibt, der die Prüfung der Gültigkeit des Rechtsakts, dessen Nichtigerklärung beantragt wird, ermöglicht (vgl. Beschluss des Gerichts vom 28. November 2005, EEB u. a./Kommission, T-94/04, Slg. 2005, II-4919, Randnr. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.03.2007 - C-15/06

    Regione Siciliana / Kommission - Rechtsmittel - Europäischer Fonds für regionale

    Auszug aus EuG, 27.11.2012 - T-541/10
    Nach ständiger Rechtsprechung zu Art. 230 Abs. 4 EG erfordert die Voraussetzung, dass eine natürliche oder juristische Person von der mit der Klage angefochtenen Entscheidung unmittelbar betroffen ist, grundsätzlich das kumulative Vorliegen zweier Kriterien, nämlich erstens, dass die beanstandete Maßnahme sich auf die Rechtsstellung dieser Person unmittelbar auswirkt, und zweitens, dass sie ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, kein Ermessen lässt, ihre Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ohne Anwendung anderer Durchführungsvorschriften ergibt (Urteile des Gerichtshofs vom 22. März 2007, Regione Siciliana/Kommission, C-15/06 P, Slg. 2007, I-2591, Randnr. 31, vom 10. September 2009, Kommission/Ente per le Ville Vesuviane und Ente per le Ville Vesuviane/Kommission, C-445/07 P und C-455/07 P, Slg. 2009, I-7993, Randnr. 45, und Beschluss des Gerichtshofs vom 15. September 2009, Município de Gondomar/Kommission, C-501/08 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 25).
  • EuG, 21.05.2010 - T-441/08

    ICO Services / Parlament und Rat

    Auszug aus EuG, 27.11.2012 - T-541/10
    Soweit diese Bestimmung eine Verschlechterung des reibungslosen Funktionierens der öffentlichen Dienste zur Folge haben und die Arbeitsbedingungen der Kläger verschlechtern sollte, wie von diesen vorgetragen, würde es sich um einen Umstand handeln, der nicht deren Rechtsstellung, sondern allein deren faktische Lage beträfe (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 21. Mai 2010, 1CO Services/Parlament und Rat, T-441/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 23.04.2009 - C-362/06

    Sahlstedt u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Erhaltung der natürlichen

  • EuGH, 01.04.2004 - C-263/02

    DER GERICHTSHOF HAT SEINE RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORAUSSETZUNGEN, UNTER DENEN EIN

  • EuG, 10.12.2013 - T-492/12

    von Storch u.a. / EZB - Nichtigkeitsklage - Beschlüsse der EZB - Technische

    Nach dieser Vorschrift sind die Nichtigkeitsklagen natürlicher oder juristischer Personen auf drei Kategorien von Maßnahmen beschränkt, nämlich erstens auf Maßnahmen, die an die betreffende Person gerichtet sind, zweitens auf Rechtsakte, die diese unmittelbar und individuell betreffen, und drittens auf Maßnahmen, die diese unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen (Beschluss des Gerichts vom 27. November 2012, ADEDY u. a./Rat, T-541/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 61).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.04.2016 - C-105/15

    Mallis und Malli / Kommission und EZB - Rechtsmittel - Stabilitätshilfeprogramm

    Allerdings können, wie das Gericht in den Beschlüssen ADEDY u. a./Rat (T-541/10, EU:T:2012:626, Rn. 87) und ADEDY u. a./Rat (T-215/11, EU:T:2012:627, Rn. 99)(34) entschieden hat, die vom Rat erlassenen Beschlüsse, die die im MoU von dem in Schwierigkeiten befindlichen Mitgliedstaat eingegangenen Verpflichtungen übernehmen, Privatpersonen nicht unmittelbar(35) im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV betreffen, so dass deren Nichtigkeitsklage unzulässig war.
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Rechtsprechung
   EuG, 27.06.2011 - T-541/10   

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