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   EuG, 11.07.2014 - T-543/08   

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EuG, 11.07.2014 - T-543/08 (https://dejure.org/2014,16500)
EuG, Entscheidung vom 11.07.2014 - T-543/08 (https://dejure.org/2014,16500)
EuG, Entscheidung vom 11. Juli 2014 - T-543/08 (https://dejure.org/2014,16500)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    RWE und RWE Dea / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Paraffinwachse - Markt für Paraffingatsch - Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Abstimmung der Preise und Aufteilung der Märkte - Verantwortlichkeit einer Muttergesellschaft für Verstöße gegen die ...

  • EU-Kommission

    RWE AG und RWE Dea AG gegen Europäische Kommission.

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Paraffinwachse - Markt für Paraffingatsch - Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Abstimmung der Preise und Aufteilung der Märkte - Verantwortlichkeit einer Muttergesellschaft für Verstöße gegen die ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung der Anteilseignerin für Wettbewerbsverstöße eines Gemeinschaftsunternehmens auf dem Markt für Paraffinwachse und Paraffingatsch; Nichtigkeitsklage der Anteilseignerinnen gegen die Wettbewerbsentscheidung der Europäischen Kommission bei fehlendem Nachweis eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Haftung der Muttergesellschaft für Kartellrechtsverstöße durch Tochtergesellschaften

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilnichtigerklärung der Entscheidung K(2008) 5476 endg. der Kommission vom 1. Oktober 2008 in einem Verfahren nach Artikel 8l EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.181 - Kerzenwachse) über ein Kartell auf dem Paraffinwachsmarkt im Europäischen ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (61)

  • EuG, 27.09.2006 - T-314/01

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.07.2014 - T-543/08
    (549) [Aus der Rechtsprechung, insbesondere aus dem Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Avebe/Kommission, T-314/01, Slg. 2006, II-3085] ergibt sich, dass die Kompetenz eines Unternehmens zur Führung eines anderen Unternehmens als Nachweis dafür dienen kann, dass dieses einen bestimmenden Einfluss auf das andere Unternehmen ausgeübt hat.

    Erstens machen die Klägerinnen geltend, dass entgegen den Ausführungen der Kommission in der angefochtenen Entscheidung im Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Avebe/Kommission (T-314/01, Slg. 2006, II-3085), keine allgemeine Vermutung zu der Frage aufgestellt werde, ob auf das Geschäftsverhalten eines von zwei Muttergesellschaften zu gleichen Teilen gehaltenen Gemeinschaftsunternehmens ein bestimmender Einfluss ausgeübt worden sei.

    Die gemeinsame Leitung sei im Urteil Avebe/Kommission (oben in Rn. 76 angeführt) auf der Grundlage von Indizien festgestellt worden, die im vorliegenden Fall fehlten.

    Insbesondere seien in der Rechtssache, in der das Urteil Avebe/Kommission ergangen sei, die Muttergesellschaften "gemeinsam für die Geschäftspolitik verantwortlich" und in allen Gremien, einschließlich der Geschäftsführung (Direktoren), gleichberechtigt vertreten gewesen.

    Außerdem habe in der Rechtssache, in der das Urteil Avebe/Kommission ergangen sei, das Gemeinschaftsunternehmen regelmäßig an Beauftragte beider Muttergesellschaften berichten müssen.

    Vielmehr obliegt es ihr grundsätzlich, einen solchen entscheidenden Einfluss anhand einer Reihe tatsächlicher Umstände zu beweisen (vgl. Urteil Avebe/Kommission, oben in Rn. 76 angeführt, Rn. 136 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere wenn diese Vorschriften und Bestimmungen vorsehen, dass für eine Beschlussfassung innerhalb eines Organs des Gemeinschaftsunternehmens die Stimmen jeder Muttergesellschaft erforderlich sind, können die Kommission und die Unionsgerichte in Ermangelung gegenteiliger Beweise zu der Feststellung gelangen, dass diese Beschlüsse von den Muttergesellschaften gemeinsam gefasst wurden (vgl. in diesem Sinne Urteile Avebe/Kommission, oben in Rn. 76 angeführt, Rn. 137 bis 139, Fuji Electric/Kommission, oben in Rn. 102 angeführt, Rn. 186 bis 193, und General Technic-Otis/Kommission, oben in Rn. 26 angeführt, Rn. 112 und 113).

    Zweitens hat das Gericht zum Wesen der gemeinsamen Leitung in seinem Urteil Avebe/Kommission (oben in Rn. 76 angeführt, Rn. 136 bis 138) diejenigen Indizien als relevant angesehen, die belegen, dass die von den Muttergesellschaften jeweils ernannten Mitglieder der Organe des Gemeinschaftsunternehmens, die die Geschäftsinteressen der Muttergesellschaften vertreten, bei der Festlegung und Umsetzung der Geschäftspolitik des Gemeinschaftsunternehmens eng zusammenarbeiten sollten und dass die von ihnen getroffenen Entscheidungen zwangsläufig einen übereinstimmenden Willen der von der Kommission zur Verantwortung gezogenen Muttergesellschaften widerspiegelten.

    Das Gericht hat nicht nur die strategische Entscheidungsfindung im Gemeinschaftsunternehmen geprüft, sondern auch die Führung des Tagesgeschäfts, und hat darauf hingewiesen, dass die beiden von den beiden Muttergesellschaften ernannten Direktoren auch in dieser Hinsicht eng zusammenarbeiten sollten (Urteil Avebe/Kommission, oben in Rn. 76 angeführt, Rn. 136 bis 138).

    Somit fehlten im vorliegenden Fall die Indizien, auf deren Grundlage das Gericht in den Urteilen Avebe/Kommission (oben in Rn. 76 angeführt) und General Technic-Otis u. a./Kommission (oben in Rn. 26 angeführt) die gemeinsame Leitung festgestellt hat.

  • EuG, 13.07.2011 - T-141/07

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ZUM

    Auszug aus EuG, 11.07.2014 - T-543/08
    Das Wettbewerbsrecht der Union betrifft nämlich die Tätigkeit von Unternehmen, und der Begriff des Unternehmens umfasst jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (Urteil des Gerichtshofs vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, Slg. 2009, I-8237, Rn. 54, und Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2011, General Technic-Otis u. a./Kommission, T-141/07, T-142/07, T-145/07 und T-146/07, Slg. 2011, II-4977, Rn. 53).

    Es kann also notwendig sein, zu ermitteln, ob zwei oder mehrere Gesellschaften mit je eigener Rechtspersönlichkeit ein und dasselbe Unternehmen oder ein und dieselbe wirtschaftliche Einheit mit einheitlichem Marktverhalten bilden oder hierzu gehören (Urteil Imperial Chemical Industries/Kommission, oben in Rn. 25 angeführt, Rn. 140, Urteile des Gerichts vom 15. September 2005, DaimlerChrysler/Kommission, T-325/01, Slg. 2005, II-3319, Rn. 85, und General Technic-Otis u. a./Kommission, oben in Rn. 26 angeführt, Rn. 54).

    Verstößt eine solche wirtschaftliche Einheit gegen die Wettbewerbsregeln, hat sie nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen (Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 26 angeführt, Rn. 56, und Urteil General Technic-Otis u. a./Kommission, oben in Rn. 26 angeführt, Rn. 55).

    Die Rechtsprechung, auf die oben in den Rn. 25 bis 32 Bezug genommen worden ist, ist auch auf den Fall anwendbar, dass einer oder mehreren Muttergesellschaften die Verantwortung für eine von ihrem Gemeinschaftsunternehmen begangene Zuwiderhandlung zugerechnet wird (Urteil General Technic-Otis u. a./Kommission, oben in Rn. 26 angeführt, Rn. 52 bis 56).

    Nach der Rechtsprechung kann sich die Kommission bei der Prüfung der Frage, ob das wettbewerbswidrige Verhalten einer Gesellschaft einer anderen Gesellschaft nach Art. 81 EG zugerechnet werden kann, nicht wie bei der Anwendung der Verordnung Nr. 139/2004 beim Nachweis der Kontrolle ausschließlich auf die Fähigkeit der Letzteren zur Einflussnahme stützen, ohne zu prüfen, ob tatsächlich ein Einfluss ausgeübt wurde (Urteil General Technic-Otis u. a./Kommission, oben in Rn. 26 angeführt, Rn. 69).

    Da jedoch die Prüfung hinsichtlich der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses nachträglich erfolgt und daher auf konkreten Umständen beruhen kann, können sowohl die Kommission als auch die betroffenen Parteien den Nachweis erbringen, dass die Geschäftsentscheidungen des Gemeinschaftsunternehmens nach anderen Modalitäten gefasst wurden als denen, die sich aus der bloßen abstrakten Prüfung der Vereinbarung über den Betrieb des Gemeinschaftsunternehmens ergaben (vgl. in diesem Sinne Urteile Fuji Electric/Kommission, oben in Rn. 102 angeführt, Rn. 194 und 195, und General Technic-Otis u. a./Kommission, oben in Rn. 26 angeführt, Rn. 115 bis 117).

    Darüber hinaus hat das Gericht in seinem Urteil General Technic-Otis u. a./Kommission (oben in Rn. 26 angeführt, Rn. 112 und 118) hervorgehoben, dass das Kapital des Gemeinschaftsunternehmens zu 75 % von Otis Belgien und die verbleibenden 25 % von General Technic gehalten wurde und dass nach der Satzung des Gemeinschaftsunternehmens jeder Gesellschafter im Verwaltungsrat des Gemeinschaftsunternehmens im Verhältnis zu seiner Kapitalbeteiligung vertreten war.

  • EuG, 12.07.2011 - T-132/07

    CMA CGM u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.07.2014 - T-543/08
    Zu diesen Umständen gehört, dass dieselben natürlichen Personen gleichzeitig leitende Positionen in der Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesellschaft oder ihrem Gemeinschaftsunternehmen innehatten (Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2011, Fuji Electric/Kommission, T-132/07, Slg. 2011, II-4091, Rn. 184, vgl. auch in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Rn. 119 und 120) oder dass die genannten Gesellschaften die Weisungen ihrer einheitlichen Leitung zu befolgen hatten und sich auf dem Markt nicht unabhängig verhalten konnten (vgl. in diesem Sinne Urteil HFB u. a./Kommission, oben in Rn. 29 angeführt, Rn. 527).

    Insbesondere wenn diese Vorschriften und Bestimmungen vorsehen, dass für eine Beschlussfassung innerhalb eines Organs des Gemeinschaftsunternehmens die Stimmen jeder Muttergesellschaft erforderlich sind, können die Kommission und die Unionsgerichte in Ermangelung gegenteiliger Beweise zu der Feststellung gelangen, dass diese Beschlüsse von den Muttergesellschaften gemeinsam gefasst wurden (vgl. in diesem Sinne Urteile Avebe/Kommission, oben in Rn. 76 angeführt, Rn. 137 bis 139, Fuji Electric/Kommission, oben in Rn. 102 angeführt, Rn. 186 bis 193, und General Technic-Otis/Kommission, oben in Rn. 26 angeführt, Rn. 112 und 113).

    Da jedoch die Prüfung hinsichtlich der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses nachträglich erfolgt und daher auf konkreten Umständen beruhen kann, können sowohl die Kommission als auch die betroffenen Parteien den Nachweis erbringen, dass die Geschäftsentscheidungen des Gemeinschaftsunternehmens nach anderen Modalitäten gefasst wurden als denen, die sich aus der bloßen abstrakten Prüfung der Vereinbarung über den Betrieb des Gemeinschaftsunternehmens ergaben (vgl. in diesem Sinne Urteile Fuji Electric/Kommission, oben in Rn. 102 angeführt, Rn. 194 und 195, und General Technic-Otis u. a./Kommission, oben in Rn. 26 angeführt, Rn. 115 bis 117).

  • EuG, 12.09.2007 - T-30/05

    Fuji Electric / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.07.2014 - T-543/08
    Dabei ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen; ferner müssen die verursachten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (Urteile des Gerichtshofs vom 13. November 1990, Fedesa u. a., C-331/88, Slg. 1990, I-4023, Rn. 13, und vom 5. Mai 1998, Vereinigtes Königreich/Kommission, C-180/96, Slg. 1998, I-2265, Rn. 96, Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, T-30/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 223).

    Im Rahmen der von der Kommission zur Ahndung von Verstößen gegen die Wettbewerbsregeln eingeleiteten Verfahren bedeutet die Anwendung dieses Grundsatzes, dass die Geldbußen nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen - d. h. zur Beachtung dieser Regeln - stehen dürfen und die einem Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung im Bereich des Wettbewerbs auferlegte Geldbuße so zu bemessen ist, dass sie bei einer Gesamtwürdigung der Zuwiderhandlung unter besonderer Berücksichtigung ihrer Schwere und Dauer in angemessenem Verhältnis zu ihr steht (vgl. in diesem Sinne Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Rn. 216 angeführt, Rn. 223 und 224 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 14.05.1998 - T-319/94

    Britannia Alloys & Chemicals / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell -

    Auszug aus EuG, 11.07.2014 - T-543/08
    Außerdem ist erstens darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die Kommission verpflichtet ist, den zu berücksichtigenden Zeitraum so abzugrenzen, dass die ermittelten Umsatzzahlen so weit wie möglich miteinander vergleichbar sind (Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998, Fiskeby Board/Kommission, T-319/94, Slg. 1998, II-1331, Rn. 42).

    Folglich kann ein bestimmtes Unternehmen nur dann verlangen, dass die Kommission bei ihm auf einen anderen als den im Allgemeinen herangezogenen Zeitraum abstellt, wenn es nachweist, dass der von ihm im letztgenannten Zeitraum erzielte Umsatz aus für dieses Unternehmen spezifischen Gründen weder für seine wirkliche Größe und seine Wirtschaftskraft noch für das Ausmaß der von ihm begangenen Zuwiderhandlung einen Anhaltspunkt bietet (Urteile des Gerichts Fiskeby Board/Kommission, oben in Rn. 199 angeführt, Rn. 42, und vom 30. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, T-175/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 142).

  • EuG, 20.03.2002 - T-9/99

    HFB u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.07.2014 - T-543/08
    Einer Muttergesellschaft kann das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu demselben Unternehmen zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten nicht unabhängig bestimmt, weil sie insoweit unter dem bestimmenden Einfluss der Muttergesellschaft steht, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen zwischen diesen beiden Rechtssubjekten (vgl. in diesem Sinne Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 26 angeführt, Rn. 58, und Urteil des Gerichts vom 20. März 2002, HFB u. a./Kommission, T-9/99, Slg. 2002, II-1487, Rn. 527).

    Zu diesen Umständen gehört, dass dieselben natürlichen Personen gleichzeitig leitende Positionen in der Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesellschaft oder ihrem Gemeinschaftsunternehmen innehatten (Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2011, Fuji Electric/Kommission, T-132/07, Slg. 2011, II-4091, Rn. 184, vgl. auch in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Rn. 119 und 120) oder dass die genannten Gesellschaften die Weisungen ihrer einheitlichen Leitung zu befolgen hatten und sich auf dem Markt nicht unabhängig verhalten konnten (vgl. in diesem Sinne Urteil HFB u. a./Kommission, oben in Rn. 29 angeführt, Rn. 527).

  • EuG, 09.09.2011 - T-25/06

    Vereinigtes Königreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.07.2014 - T-543/08
    Das Marktverhalten der Tochtergesellschaft steht grundsätzlich auch dann unter dem bestimmenden Einfluss der Muttergesellschaft, wenn sich diese nur die Befugnis vorbehält, bestimmte strategische Geschäftsentscheidungen vorzugeben oder zu genehmigen, gegebenenfalls durch ihre Vertreter in den Organen der Tochtergesellschaft, während die Befugnis, die Geschäftspolitik der Tochtergesellschaft im engen Sinne festzulegen, deren sie operativ führenden Geschäftsführern übertragen wird, die von der Muttergesellschaft ausgewählt werden und die geschäftlichen Interessen der Muttergesellschaft vertreten und fördern (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 9. September 2011, Alliance One International/Kommission, T-25/06, Slg. 2011, II-5741, Rn. 138 und 139).

    Bei einer 100%igen oder nahezu 100%igen Beteiligung am Kapital der unmittelbar an der Zuwiderhandlung beteiligten Tochtergesellschaft sind die insoweit vorgelegten Beweise nicht geeignet, die Vermutung, dass die Muttergesellschaft und die Konzernobergesellschaft tatsächlich bestimmenden Einfluss auf das Verhalten der Tochtergesellschaft ausgeübt haben, zu widerlegen (vgl. in diesem Sinne Urteil Alliance One International/Kommission, oben in Rn. 31 angeführt, Rn. 130 und 131).

  • EuGH, 16.11.2000 - C-294/98

    General Technic-Otis / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.07.2014 - T-543/08
    Das Marktverhalten der Tochtergesellschaft steht insbesondere dann unter dem bestimmenden Einfluss der Muttergesellschaft, wenn die Tochtergesellschaft im Wesentlichen die Weisungen befolgt, die ihr in dieser Hinsicht von der Muttergesellschaft erteilt werden (Urteile des Gerichtshofs Imperial Chemical Industries/Kommission, oben in Rn. 25 angeführt, Rn. 133, 137 und 138, und vom 16. November 2000, Metsä-Serla u. a./Kommission, C-294/98 P, Slg. 2000, I-10065, Rn. 27).

    Somit ist festzustellen, dass gegen die Klägerinnen selbst eine Sanktion wegen der Zuwiderhandlung verhängt wurde, die ihnen aufgrund ihrer engen wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen zu Dea Mineraloel, die sich daraus ergaben, dass sie deren gesamtes Kapital hielten, persönlich zur Last gelegt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Metsä-Serla u. a./Kommission, oben in Rn. 30 angeführt, Rn. 34).

  • EuGH, 02.10.2003 - C-199/99

    Corus UK / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.07.2014 - T-543/08
    Somit hat die Pflicht zur Begründung einer Einzelentscheidung neben der Ermöglichung einer gerichtlichen Überprüfung den Zweck, den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob die Entscheidung eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2003, Corus UK/Kommission, C-199/99 P, Slg. 2003, I-11177, Rn. 145, und Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Rn. 102 angeführt, Rn. 462).
  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    Jungbunzlauer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure - Artikel 81

    Auszug aus EuG, 11.07.2014 - T-543/08
    Dieser Grundsatz kommt in Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 zum Ausdruck, der vorsieht, dass den Parteien eine Mitteilung der Beschwerdepunkte übersandt wird, in der alle wesentlichen Tatsachen, auf die sich die Kommission in diesem Stadium des Verfahrens stützt, so klar angeführt sein müssen (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Rn. 67), dass die Betroffenen tatsächlich erkennen können, welches Verhalten ihnen die Kommission zur Last legt, und sie ihre Verteidigung sachgerecht wahrnehmen können, bevor diese eine endgültige Entscheidung erlässt.
  • EuG, 27.09.2006 - T-43/02

    Das Gericht erster Instanz setzt die Geldbussen herab, die die Kommission mit

  • EuG, 29.04.2004 - T-236/01

    Romana Tabacchi / Kommission

  • EuG, 05.10.2011 - T-11/06

    Prym und Prym Consumer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt

  • EuG, 19.03.2003 - T-213/00

    Arkema / Kommission

  • EuG, 30.09.2009 - T-168/05

    BPB Industries und British Gypsum / Kommission

  • EuGH, 06.04.1995 - C-310/93

    Hydrotherm

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DSG / Kommission

  • EuG, 30.09.2003 - T-191/98

    Erste Bank der österreichischen Sparkassen / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle

  • EuGH, 24.09.2009 - C-125/07

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS, MIT DEM EIN

  • EuGH, 08.02.2007 - C-3/06

    Sasol u.a. / Kommission

  • EuGH, 02.10.2003 - C-182/99

    Fiskeby Board / Kommission

  • EuGH, 07.06.2007 - C-76/06

    Das Gericht bestätigt die Geldbußen in einer Gesamthöhe von 23,44 Millionen Euro,

  • EuG, 28.04.2010 - T-446/05

    Avebe / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - Artikel 81 EG -

  • EuGH, 22.03.2001 - C-17/99

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81

  • EuG, 30.09.2009 - T-175/05

    Alliance One International / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Italienischer

  • EuGH, 05.05.1998 - C-180/96

    Metsä-Serla u.a. / Kommission

  • EuG, 12.12.2007 - T-112/05

    Aristrain / Kommission

  • EuG, 11.03.1999 - T-156/94

    DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUM

  • EuGH, 10.07.2008 - C-413/06

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IN WEITEN TEILEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER

  • EuG, 21.10.2003 - T-368/00

    Musique Diffusion française / Kommission

  • EuG, 14.12.2006 - T-259/02

    Krupp Thyssen Stainless / Kommission

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Arkema France u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Methacrylate

  • EuG, 13.12.2001 - T-45/98

    Michel / Parlament

  • EuG, 07.06.2011 - T-217/06

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission über ein Kartell auf dem

  • EuGH, 26.11.1981 - 195/80

    General Química u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 13.09.2010 - T-26/06

    Im Bereich des Wettbewerbsrechts ist der unternehmensinterne Schriftwechsel mit

  • EuGH, 20.01.2011 - C-90/09

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER

  • EuGH, 14.09.2010 - C-550/07

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DAS KARTELL AUF DEM

  • EuG, 26.04.2007 - T-109/02

    Aristrain / Kommission

  • EuG, 08.10.2008 - T-68/04

    JCB Service / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Artikel 81 EG -

  • EuGH, 02.10.2003 - C-196/99

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuGH, 21.09.2006 - C-167/04

    Cascades / Kommission

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte FEDESA u.a.

  • EuGH, 16.11.2000 - C-279/98

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERLÄUTERT IN EINEM KARTELLFALL AUF DEM LYSINMARKT DIE

  • EuGH, 13.11.1990 - 331/88

    Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 09.07.2003 - T-220/00

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission über das Kartell auf dem

  • EuG, 08.10.2008 - T-69/04

    Esso u.a. / Kommission

  • EuGH, 08.12.2011 - C-386/10

    Total / Kommission

  • EuG, 13.07.2011 - T-38/07

    Total Raffinage Marketing / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuGH, 14.07.1972 - 48/69

    ICI / Kommission

  • EuG, 12.12.2014 - T-544/08

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

  • EuGH, 12.07.1984 - 170/83

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • EuG, 29.06.2000 - T-234/95

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HEBT GELDBUSSEN IN REKORDHÖHE VON 273 MILLIONEN EURO

  • EuG, 11.07.2014 - T-541/08

    Salzgitter / Kommission

  • EuGH, 10.09.2009 - C-97/08

    DAS GERICHT SETZT DIE GELDBUSSE VON 71,825 AUF 9,8 MILLIONEN EURO HERAB, DIE DIE

  • EuG, 15.09.2005 - T-325/01

    Akzo Nobel u.a. / Kommission

  • EuG, 12.12.2014 - T-562/08

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER GEGEN FÜNF

  • EuG, 12.12.2014 - T-558/08

    Chalkor / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 11.07.2014 - T-540/08
  • EuG, 13.09.2013 - T-548/08
  • EuG, 13.09.2013 - T-566/08
  • EuG, 30.03.2022 - T-337/17

    Air France-KLM / Kommission

    Nach den Grundsätzen der persönlichen Verantwortlichkeit und der individuellen Straf- und Sanktionsfestsetzung, die für jedes Verwaltungsverfahren gelten, das zur Verhängung von Sanktionen nach den Wettbewerbsregeln der Union führen kann, darf ein Unternehmen nur für die Handlungen bestraft werden, die ihm individuell zur Last gelegt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 2001, Krupp Thyssen Stainless und Acciai speciali Terni/Kommission, T-45/98 und T-47/98, EU:T:2001:288, Rn. 63, vom 3. März 2011, Siemens und VA Tech Transmission & Distribution/Kommission, T-122/07 bis T-124/07, EU:T:2011:70, Rn. 122, und vom 11. Juli 2014, RWE und RWE Dea/Kommission, T-543/08, EU:T:2014:627, Rn. 68).

    Diese Grundsätze müssen jedoch mit dem Unternehmensbegriff und mit der Rechtsprechung vereinbar sein, wonach der Umstand, dass die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft ein einziges Unternehmen im Sinne des Art. 101 AEUV bilden, die Kommission berechtigt, die Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe zu richten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. März 2011, Siemens und VA Tech Transmission & Distribution/Kommission, T-122/07 bis T-124/07, EU:T:2011:70, Rn. 122, und vom 11. Juli 2014, RWE und RWE Dea/Kommission, T-543/08, EU:T:2014:627, Rn. 69).

  • EuG, 09.09.2015 - T-104/13

    Toshiba / Kommission

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission, um das Verhalten einer Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft zuzurechnen, sich nicht auf die Feststellung beschränken kann, die Muttergesellschaft sei in der Lage, einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft auszuüben, sondern auch prüfen muss, ob sie ihn tatsächlich ausgeübt hat (Urteil EI du Pont de Nemours/Kommission, oben in Rn. 93 angeführt, Rn. 44; vgl. Urteile des Gerichts vom 11. Juli 2014, Sasol u. a./Kommission, T-541/08, Rn. 43, sowie RWE und RWE Dea/Kommission, T-543/08, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • FG Münster, 13.10.2017 - 13 K 951/16

    GewSt-Hinzurechnung/Organschaft - wirtschaftliche Eingliederung

    Aus der ständigen Rechtsprechung des EuGH ergebe sich, dass eine Holding bereits dann als geschäftsleitende Holding anzusehen sei, wenn sie - wie im Streitfall - zu 100 % an der Tochtergesellschaft beteiligt sei (z.B. EuGH-Urteil vom 117.2013 C-440/11 P "Portielje", ABl EU 2013, Nr. C 252, 9, Tz. 40 ff; EuG-Urteil vom 11.7.2014 T-543/08, ABl EU 2014, Nr. C 292, 25, Tz. 42 ff).

    Daran vermag auch die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung des EuGH bzw. EuG nichts zu ändern, da die von der Klägerin zitierten Urteile (EuGH-Urteil vom 117.2013 C-440/11 P "Portielje", ABl EU 2013, Nr. C 252, 9, Tz. 40 ff; EuG-Urteil vom 11.7.2014 T-543/08, ABl EU 2014, Nr. C 292, 25, Tz. 42 ff) zum Wettbewerbsrecht ergangen sind und nicht zur Gewerbesteuer.

  • EuG, 12.12.2014 - T-551/08

    H & R ChemPharm / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Paraffinwachse -

    In Anbetracht des tatsächlichen Zusammenhangs mit den Rechtssachen T-540/08, Esso u. a./Kommission, T-541/08, Sasol u. a./Kommission, T-543/08, RWE und RWE Dea/Kommission, T-544/08, Hansen & Rosenthal und H&R Wax Company Vertrieb/Kommission, T-548/08, Total/Kommission, T-550/08, Tudapetrol/Kommission, T-558/08, Eni/Kommission, T-562/08, Repsol YPF Lubricantes y Especialidades u. a./Kommission, und T-566/08, Total Raffinage Marketing/Kommission, sowie der Sachnähe der aufgeworfenen Rechtsfragen hat das Gericht beschlossen, das Urteil in der vorliegenden Rechtssache erst nach den mündlichen Verhandlungen in den genannten in Zusammenhang stehenden Rechtssachen zu verkünden, von denen die letzte am 3. Juli 2013 stattgefunden hat.
  • EuG, 12.12.2014 - T-550/08

    Tudapetrol Mineralölerzeugnisse Nils Hansen / Kommission - Wettbewerb - Kartelle

    In Anbetracht des tatsächlichen Zusammenhangs mit den Rechtssachen T-540/08, Esso u. a./Kommission, T-541/08, Sasol u. a./Kommission, T-543/08, RWE und RWE Dea/Kommission, T-544/08, Hansen & Rosenthal und H&R Wax Company Vertrieb/Kommission, T-548/08, Total/Kommission, T-551/08, H&R ChemPharm/Kommission, T-558/08, Eni/Kommission, T-562/08, Repsol YPF Lubricantes y Especialidades u. a./Kommission, und T-566/08, Total Raffinage Marketing/Kommission, sowie der Sachnähe der aufgeworfenen Rechtsfragen hat das Gericht beschlossen, das Urteil in der vorliegenden Rechtssache erst nach den mündlichen Verhandlungen in den genannten in Zusammenhang stehenden Rechtssachen zu verkünden, von denen die letzte am 3. Juli 2013 stattgefunden hat.
  • EuG, 12.12.2014 - T-544/08

    Hansen & Rosenthal und H & R Wax Company Vertrieb / Kommission - Wettbewerb -

    In Anbetracht des tatsächlichen Zusammenhangs mit den Rechtssachen T-540/08, Esso u. a./Kommission, T-541/08, Sasol u. a./Kommission, T-543/08, RWE und RWE Dea/Kommission, T-548/08, Total/Kommission, T-550/08, Tudapetrol/Kommission, T-551/08, H&R ChemPharm/Kommission, T-558/08, Eni/Kommission, T-562/08, Repsol YPF Lubricantes y Especialidades u. a./Kommission, und T-566/08, Total Raffinage Marketing/Kommission, sowie der Sachnähe der aufgeworfenen Rechtsfragen hat das Gericht beschlossen, das Urteil in der vorliegenden Rechtssache erst nach den mündlichen Verhandlungen in den genannten im Zusammenhang stehenden Rechtssachen zu verkünden, von denen die letzte am 3. Juli 2013 stattgefunden hat.
  • EuG, 07.12.2022 - T-130/21

    CCPL u.a. / Kommission

    Die Aufgabenteilung zwischen Tochtergesellschaften und ihren Muttergesellschaften, insbesondere der Umstand, dass die Leitung des operativen Geschäfts der lokalen Geschäftsleitung einer Tochtergesellschaft übertragen wird, ist eine gängige Praxis großer Unternehmen, die aus einer Vielzahl von Tochtergesellschaften bestehen, die letztlich von derselben Konzernobergesellschaft gehalten werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2014, RWE und RWE Dea/Kommission, T-543/08, EU:T:2014:627, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 12.12.2014 - T-558/08

    Eni / Kommission

    In Anbetracht des tatsächlichen Zusammenhangs mit den Rechtssachen T-540/08, Esso u. a./Kommission, T-541/08, Sasol u. a./Kommission, T-543/08, RWE und RWE Dea/Kommission, T-544/08, Hansen & Rosenthal und H&R Wax Company Vertrieb/Kommission, T-548/08, Total/Kommission, T-550/08, Tudapetrol/Kommission, T-551/08, H&R ChemPharm/Kommission, T-562/08, Repsol YPF Lubricantes y Especialidades u. a./Kommission, und T-566/08, Total Raffinage Marketing/Kommission, und der Sachnähe der aufgeworfenen Rechtsfragen hat das Gericht beschlossen, das Urteil in der vorliegenden Rechtssache erst nach den mündlichen Verhandlungen in den genannten zusammenhängenden Rechtssachen zu verkünden, von denen die letzte am 3. Juli 2013 stattgefunden hat.
  • EuG, 12.12.2014 - T-562/08

    Repsol Lubricantes y Especialidades u.a. / Kommission

    Eu égard aux liens factuels avec les affaires T-540/08, Esso e.a./Commission, T-541/08, Sasol e.a./Commission, T-543/08, RWE et RWE Dea/Commission, T-544/08, Hansen & Rosenthal et H&R Wax Company Vertrieb/Commission, T-548/08, Total/Commission, T-550/08, Tudapetrol/Commission, T-551/08 H&R ChemPharm/Commission, T-558/08, Eni/Commission, et T-566/08, Total Raffinage et Marketing/Commission, ainsi qu'à la proximité des questions juridiques soulevées, le Tribunal a décidé de ne prononcer l'arrêt dans la présente affaire qu'à la suite des audiences dans lesdites affaires connexes, dont la dernière a eu lieu le 3 juillet 2013.
  • EuG, 12.07.2019 - T-1/16

    Hitachi-LG Data Storage und Hitachi-LG Data Storage Korea / Kommission

    Erst nachdem der Unionsrichter anhand der ihm vorgetragenen Klagegründe wie auch der von ihm gegebenenfalls von Amts wegen berücksichtigten Gründe die Rechtmäßigkeit der ihm unterbreiteten Entscheidung überprüft hat, hat er somit, sofern diese Entscheidung nicht vollständig für nichtig erklärt wird, seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung auszuüben, um zum einen die Konsequenzen aus seiner Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung zu ziehen und zum anderen anhand der ihm zur Prüfung vorgetragenen Umstände (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Dezember 2011, KME Germany u. a./Kommission, C-389/10 P, EU:C:2011:816, Rn. 131, und vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 213) zu entscheiden, ob er zu dem Zeitpunkt, zu dem er seine Entscheidung erlässt (Urteile vom 11. Juli 2014, RWE und RWE Dea/Kommission, T-543/08, EU:T:2014:627, Rn. 257, vom 11. Juli 2014, Sasol u. a./Kommission, T-541/08, EU:T:2014:628, Rn. 438, und vom 11. Juli 2014, Esso u. a./Kommission, T-540/08, EU:T:2014:630, Rn. 133), seine eigene Beurteilung an die Stelle der Beurteilung der Kommission zu setzen hat, damit die Höhe der Geldbuße angemessen ist.
  • EuG, 11.07.2014 - T-540/08
  • EuG, 11.07.2014 - T-541/08
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