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   EuG, 12.12.2014 - T-544/08   

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https://dejure.org/2014,39269
EuG, 12.12.2014 - T-544/08 (https://dejure.org/2014,39269)
EuG, Entscheidung vom 12.12.2014 - T-544/08 (https://dejure.org/2014,39269)
EuG, Entscheidung vom 12. Dezember 2014 - T-544/08 (https://dejure.org/2014,39269)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Hansen & Rosenthal und H & R Wax Company Vertrieb / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Paraffinwachse - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird -Preisfestsetzung - Nachweis der Zuwiderhandlung - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen von 2006 - Verteidigungsrechte - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Paraffinwachse - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird -Preisfestsetzung - Nachweis der Zuwiderhandlung - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen von 2006 - Verteidigungsrechte - ...

  • rechtsportal.de

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilnichtigerklärung der Entscheidung K(2008) 5476 endg. der Kommission vom 1. Oktober 2008 in einem Verfahren nach Artikel 8l EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.181 - Kerzenwachse) über ein Kartell auf dem Paraffinwachsmarkt im Europäischen ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (66)

  • EuG, 12.07.2011 - T-112/07

    Das Gericht hebt die gegen Mitsubishi und Toshiba wegen ihrer Beteiligung am

    Auszug aus EuG, 12.12.2014 - T-544/08
    Der Richter kann also, besonders im Rahmen einer Klage auf Nichtigerklärung einer eine Geldbuße verhängenden Entscheidung, nicht zu dem Ergebnis gelangen, dass die Kommission die betreffende Zuwiderhandlung rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, wenn ihm in dieser Frage ein Zweifel verbleibt (Urteile des Gerichts Dresdner Bank u. a./Kommission, oben in Rn. 79 angeführt, Rn. 60, und vom 12. Juli 2011, Hitachi u. a./Kommission, T-112/07, Slg. 2011, II-3871, Rn. 58).

    Angesichts der Art der betreffenden Zuwiderhandlungen sowie der Art und der Schwere der ihretwegen verhängten Sanktionen gilt die Unschuldsvermutung insbesondere in Verfahren wegen Verletzung der für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln, die zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern führen können (Urteil Hitachi u. a./Kommission, oben in Rn. 81 angeführt, Rn. 59, vgl. in diesem Sinne auch Urteil Dresdner Bank u. a./Kommission, oben in Rn. 79 angeführt, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hinsichtlich der Beweismittel, die zum Nachweis einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG herangezogen werden dürfen, gilt im Unionsrecht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Urteile des Gerichts vom 8. Juli 2004, Dalmine/Kommission, T-50/00, Slg. 2004, II-2395, Rn. 72, und Hitachi u. a./Kommission, oben in Rn. 81 angeführt, Rn. 64).

    Nach den allgemeinen Beweisgrundsätzen hängt die Glaubhaftigkeit eines Schriftstücks und damit sein Beweiswert von seiner Herkunft, den Umständen seiner Entstehung, seinem Adressaten und seinem Inhalt ab (Urteile des Gerichts vom 15. März 2000, Cimenteries CBR u. a./Kommission, T-25/95, T-26/95, T-30/95 bis T-32/95, T-34/95 bis T-39/95, T-42/95 bis T-46/95, T-48/95, T-50/95 bis T-65/95, T-68/95 bis T-71/95, T-87/95, T-88/95, T-103/95 und T-104/95, Slg. 2000, II-491, Rn. 1053 und 1838, und Hitachi u. a./Kommission, oben in Rn. 81 angeführt, Rn. 70).

    Dies kann es nur dann, wenn aufgrund der von der Kommission beigebrachten Beweise das Vorliegen der Zuwiderhandlung nicht eindeutig und nur durch Auslegung dieser Beweise nachgewiesen werden kann (Urteil Hitachi u. a./Kommission, oben in Rn. 81 angeführt, Rn. 65, vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, Coats Holdings und Coats/Kommission, T-36/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 74).

    Andernfalls wäre die der Kommission obliegende Beweislast für Verhaltensweisen, die Art. 81 EG zuwiderlaufen, untragbar und mit der ihr anvertrauten Aufgabe, die richtige Anwendung dieser Bestimmung zu überwachen, nicht zu vereinbaren (Urteile JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Rn. 85 angeführt, Rn. 192, und Hitachi u. a./Kommission, oben in Rn. 81 angeführt, Rn. 67).

    Ein besonders hoher Beweiswert kann Erklärungen beigemessen werden, wenn sie verlässlich sind, im Namen eines Unternehmens abgegeben wurden, von einer Person stammen, die beruflich verpflichtet ist, im Interesse dieses Unternehmens zu handeln, den Interessen des Erklärenden zuwiderlaufen, von einem unmittelbaren Zeugen der Vorgänge stammen, auf die sie sich beziehen, und bedacht sowie nach reiflicher Überlegung schriftlich abgegeben werden (Urteil Hitachi u. a./Kommission, oben in Rn. 81 angeführt, Rn. 71, vgl. in diesem Sinne auch Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Rn. 85 angeführt, Rn. 205 bis 210).

    Eine Erklärung, die ein der Beteiligung an einem Kartell beschuldigtes Unternehmen abgibt und deren Richtigkeit von mehreren anderen betroffenen Unternehmen bestritten wird, kann jedoch nicht als hinreichender Beweis für die Begehung einer Zuwiderhandlung durch diese anderen Unternehmen angesehen werden, wenn sie nicht durch andere Beweise untermauert wird, wobei jedoch der erforderliche Grad der Erhärtung aufgrund der Glaubhaftigkeit der fraglichen Erklärungen geringer sein kann (Urteile JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Rn. 85 angeführt, Rn. 219 und 220, und Hitachi u. a./Kommission, oben in Rn. 81 angeführt, Rn. 68).

    Jeder Versuch einer Irreführung der Kommission könnte nämlich die Aufrichtigkeit und Vollständigkeit der Kooperation des Antragstellers in Frage stellen und damit die Möglichkeit gefährden, dass er in den vollen Genuss der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 gelangt (Urteil Hitachi u. a./Kommission, oben in Rn. 81 angeführt, Rn. 72, vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 16. November 2006, Peróxidos Orgánicos/Kommission, T-120/04, Slg. 2006, II-4441, Rn. 70).

  • EuG, 08.07.2004 - T-67/00

    JFE Engineering / Kommission - Kartelle - Markt für nahtlose Stahlrohre - EFTA -

    Auszug aus EuG, 12.12.2014 - T-544/08
    Die Unternehmen können sich in einer solchen Situation sachgerecht dadurch verteidigen, dass sie zu allen von der Kommission gegen sie angeführten Beweisen Stellung nehmen können (Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T-67/00, T-68/00, T-71/00 und T-78/00, Slg. 2004, II-2501, Rn. 203).

    Stützt sich die Kommission für ihre Feststellung des Vorliegens einer Zuwiderhandlung ausschließlich auf das Marktverhalten der Unternehmen, müssen diese lediglich das Vorliegen von Umständen nachweisen, die den von der Kommission festgestellten Sachverhalt in einem anderen Licht erscheinen lassen und damit eine andere plausible Erklärung der Tatsachen ermöglichen, aus denen die Kommission auf die Begehung einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Union geschlossen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Rn. 85 angeführt, Rn. 186).

    Dagegen haben die betroffenen Unternehmen in den Fällen, in denen sich die Kommission auf Urkundenbeweise stützte, nicht bloß eine plausible Alternative zur Darstellung der Kommission darzutun, sondern müssen außerdem aufzeigen, dass die in der angefochtenen Entscheidung angeführten Beweise für den Nachweis der Zuwiderhandlung nicht genügen (Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Rn. 85 angeführt, Randnr. 187).

    Bei der Würdigung des Beweiswerts von Dokumentenbeweisen muss es als sehr bedeutsam angesehen werden, dass ein Dokument in unmittelbarem Anschluss an die Ereignisse (Urteile des Gerichts vom 11. März 1999, Ensidesa/Kommission, T-157/94, Slg. 1999, II-707, Rn. 312, und vom 16. Dezember 2003, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied und Technische Unie/Kommission, T-5/00 und T-6/00, Slg. 2003, II-5761, Rn. 181) oder von einem unmittelbaren Zeugen dieser Ereignisse (Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Rn. 85 angeführt, Rn. 207) erstellt wurde.

    Andernfalls wäre die der Kommission obliegende Beweislast für Verhaltensweisen, die Art. 81 EG zuwiderlaufen, untragbar und mit der ihr anvertrauten Aufgabe, die richtige Anwendung dieser Bestimmung zu überwachen, nicht zu vereinbaren (Urteile JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Rn. 85 angeführt, Rn. 192, und Hitachi u. a./Kommission, oben in Rn. 81 angeführt, Rn. 67).

    Ein besonders hoher Beweiswert kann Erklärungen beigemessen werden, wenn sie verlässlich sind, im Namen eines Unternehmens abgegeben wurden, von einer Person stammen, die beruflich verpflichtet ist, im Interesse dieses Unternehmens zu handeln, den Interessen des Erklärenden zuwiderlaufen, von einem unmittelbaren Zeugen der Vorgänge stammen, auf die sie sich beziehen, und bedacht sowie nach reiflicher Überlegung schriftlich abgegeben werden (Urteil Hitachi u. a./Kommission, oben in Rn. 81 angeführt, Rn. 71, vgl. in diesem Sinne auch Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Rn. 85 angeführt, Rn. 205 bis 210).

    Eine Erklärung, die ein der Beteiligung an einem Kartell beschuldigtes Unternehmen abgibt und deren Richtigkeit von mehreren anderen betroffenen Unternehmen bestritten wird, kann jedoch nicht als hinreichender Beweis für die Begehung einer Zuwiderhandlung durch diese anderen Unternehmen angesehen werden, wenn sie nicht durch andere Beweise untermauert wird, wobei jedoch der erforderliche Grad der Erhärtung aufgrund der Glaubhaftigkeit der fraglichen Erklärungen geringer sein kann (Urteile JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Rn. 85 angeführt, Rn. 219 und 220, und Hitachi u. a./Kommission, oben in Rn. 81 angeführt, Rn. 68).

    Somit sind Erklärungen, die den Interessen des Erklärenden zuwiderlaufen, grundsätzlich als besonders verlässliche Beweise anzusehen (Urteile des Gerichts JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Rn. 85 angeführt, Rn. 211 und 212, vom 26. April 2007, Bolloré u. a./Kommission, T-109/02, T-118/02, T-122/02, T-125/02, T-126/02, T-128/02, T-129/02, T-132/02 und T-136/02, Slg. 2007, II-947, Rn. 166, und vom 8. Juli 2008, Lafarge/Kommission, T-54/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 59).

  • EuG, 05.04.2006 - T-279/02

    Degussa / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartelle - Markt für

    Auszug aus EuG, 12.12.2014 - T-544/08
    Auch wenn es somit keine für alle Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln geltende absolute Obergrenze gibt, besteht für die mögliche Geldbuße doch eine bezifferbare und absolute Obergrenze, die bei jedem Unternehmen für jeden Fall der Zuwiderhandlung in einer Weise berechnet wird, bei der der Höchstbetrag der möglichen Geldbuße im Voraus bestimmbar ist (Urteile des Gerichts vom 5. April 2006, Degussa/Kommission, T-279/02, Slg. 2006, II-897, Rn. 74 bis 76, und vom 8. Oktober 2008, Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, T-69/04, Slg. 2008, II-2567, Rn. 35 und 36).

    Zwar belassen die in Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 genannten Kriterien der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung der Kommission ein weites Ermessen, jedoch handelt es sich um Kriterien, die von anderen Gesetzgebern bei vergleichbaren Bestimmungen herangezogen wurden und die es der Kommission erlauben, Sanktionen unter Berücksichtigung des Grades der Rechtswidrigkeit des fraglichen Verhaltens zu verhängen (Urteile Degussa/Kommission, oben in Rn. 276 angeführt, Rn. 76, und Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, oben in Rn. 276 angeführt, Rn. 37).

    Gerade diese Kontrolle hat es ermöglicht, durch eine ständige und veröffentlichte Rechtsprechung etwaige unbestimmte Begriffe in Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1/2003 zu präzisieren (Urteile Degussa/Kommission, oben in Rn. 276 angeführt, Rn. 77 und 79, und Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, oben in Rn. 276 angeführt, Rn. 41).

    Daher hätte die mehr oder weniger genaue Vorhersehbarkeit der Höhe der wegen der Beteiligung an einem rechtswidrigen Kartell zu verhängenden Geldbuße erheblich nachteilige Auswirkungen auf die Effizienz der Wettbewerbspolitik der Union, da Unternehmen, die Zuwiderhandlungen begehen, unmittelbar Kosten und Nutzen ihrer illegalen Tätigkeiten vergleichen sowie die Wahrscheinlichkeit der Entdeckung berücksichtigen und so versuchen könnten, die Profitabilität dieser Tätigkeiten sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile Degussa/Kommission, oben in Rn. 276 angeführt, Rn. 83, und Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, oben in Rn. 276 angeführt, Rn. 45).

    Bei der Berechnung von Geldbußen, wie sie im vorliegenden Fall in Rede stehen, hat die Kommission allerdings die allgemeinen Rechtsgrundsätze, insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. in diesem Sinne Urteile Degussa/Kommission, oben in Rn. 276 angeführt, Rn. 77 und 79, und Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, oben in Rn. 276 angeführt, Rn. 41).

  • EuG, 27.09.2006 - T-44/02

    DAS GERICHT ERHÄLT DIE NICHTIGERKLÄRUNG DER ENTSCHEIDUNG AUFRECHT, MIT DER DIE

    Auszug aus EuG, 12.12.2014 - T-544/08
    Nach der Rechtsprechung hat die Kommission die von ihr festgestellten Zuwiderhandlungen zu beweisen und die Beweismittel beizubringen, die das Vorliegen der eine Zuwiderhandlung darstellenden Tatsachen rechtlich hinreichend beweisen (Urteil des Gerichtshofs vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C-185/95 P, Slg. 1998, I-8417, Rn. 58; vgl. Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Dresdner Bank u. a./Kommission, T-44/02 OP, T-54/02 OP, T-56/02 OP, T-60/02 OP und T-61/02 OP, Slg. 2006, II-3567, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Richter kann also, besonders im Rahmen einer Klage auf Nichtigerklärung einer eine Geldbuße verhängenden Entscheidung, nicht zu dem Ergebnis gelangen, dass die Kommission die betreffende Zuwiderhandlung rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, wenn ihm in dieser Frage ein Zweifel verbleibt (Urteile des Gerichts Dresdner Bank u. a./Kommission, oben in Rn. 79 angeführt, Rn. 60, und vom 12. Juli 2011, Hitachi u. a./Kommission, T-112/07, Slg. 2011, II-3871, Rn. 58).

    Angesichts der Art der betreffenden Zuwiderhandlungen sowie der Art und der Schwere der ihretwegen verhängten Sanktionen gilt die Unschuldsvermutung insbesondere in Verfahren wegen Verletzung der für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln, die zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern führen können (Urteil Hitachi u. a./Kommission, oben in Rn. 81 angeführt, Rn. 59, vgl. in diesem Sinne auch Urteil Dresdner Bank u. a./Kommission, oben in Rn. 79 angeführt, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es genügt, wenn ein von der Kommission angeführtes Bündel von Indizien im Ganzen betrachtet dem genannten Erfordernis entspricht (vgl. Urteil Dresdner Bank u. a./Kommission, oben in Rn. 79 angeführt, Rn. 62 und 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Verhaltensweise oder Vereinbarung kann daher aus einer Reihe von Koinzidenzen und Indizien abgeleitet werden, die bei einer Gesamtbetrachtung mangels einer anderen schlüssigen Erklärung den Beweis für eine Verletzung der Wettbewerbsregeln darstellen können (Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Rn. 61 angeführt, Rn. 55 bis 57, vgl. ebenso Urteil Dresdner Bank u. a./Kommission, oben in Rn. 79 angeführt, Rn. 64 und 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 02.10.2003 - C-196/99

    Corus UK / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.12.2014 - T-544/08
    Die wirksame Anwendung der Wettbewerbsregeln der Union verlangt nämlich, dass die Kommission das Niveau der Geldbußen jederzeit den Erfordernissen dieser Politik anpassen kann (Urteile des Gerichtshofs Musique Diffusion française u. a./Kommission, oben in Rn. 57 angeführt, Rn. 109, vom 2. Oktober 2003, Aristrain/Kommission, C-196/99 P, Slg. 2003, I-11005, Rn. 81, und Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Rn. 29 angeführt, Rn. 169).

    Dennoch ist als Zweites das Vorbringen der Klägerinnen zu prüfen, die Einbeziehung von Klaus Dahleke in das Unternehmen H&R sei insofern nicht mit den Lösungen aus dem Urteil Aristrain/Kommission, oben in Rn. 284 angeführt, zu vereinbaren, als H&R und Klaus Dahleke nicht demselben Unternehmen angehörten.

    Anders als in dem Fall, mit dem sich der Gerichtshof im Urteil Aristrain/Kommission (oben in Rn. 284 angeführt, Rn. 98 und 99) zu befassen hatte, geht es im vorliegenden nicht darum, der H&R-Gruppe oder speziell den Klägerinnen die wettbewerbswidrigen Handlungen von Klaus Dahleke zuzurechnen, sondern um die Berechnung des Umsatzes der H&R-Gruppe.

    Da das Urteil des Gerichtshofs Aristrain/Kommission, oben in Rn. 284 angeführt, einen Sachverhalt betrifft, der sich von dem vorliegenden erheblich unterscheidet, können sich die Klägerinnen nicht auf dieses Urteil berufen.

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

    Auszug aus EuG, 12.12.2014 - T-544/08
    Nach ständiger Rechtsprechung erfordert es die Wahrung der Verteidigungsrechte, dem betroffenen Unternehmen im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zu geben, zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der von der Kommission angeführten Tatsachen und Umstände sowie zu den von ihr zur Stützung ihrer Behauptung, dass eine Zuwiderhandlung vorliege, herangezogenen Schriftstücken sachgerecht Stellung zu nehmen (Urteile des Gerichtshofs Musique Diffusion française u. a./Kommission, oben in Rn. 57 angeführt, Rn. 10, vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Rn. 66, und vom 25. Januar 2007, Dalmine/Kommission, C-407/04 P, Slg. 2007, I-829, Rn. 44).

    Das Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Verhaltensweise oder Vereinbarung kann daher aus einer Reihe von Koinzidenzen und Indizien abgeleitet werden, die bei einer Gesamtbetrachtung mangels einer anderen schlüssigen Erklärung den Beweis für eine Verletzung der Wettbewerbsregeln darstellen können (Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Rn. 61 angeführt, Rn. 55 bis 57, vgl. ebenso Urteil Dresdner Bank u. a./Kommission, oben in Rn. 79 angeführt, Rn. 64 und 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ist die Teilnahme an solchen Treffen erwiesen, so obliegt es dem fraglichen Unternehmen, Indizien darzutun, aus denen sich seine fehlende wettbewerbswidrige Einstellung bei der Teilnahme an den Treffen ergibt, und nachzuweisen, dass es seine Konkurrenten auf seine andere Zielsetzung hingewiesen hatte (Urteile des Gerichtshofs Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Rn. 61 angeführt, Rn. 81, und vom 25. Januar 2007, Sumitomo Metal Industries und Nippon Steel/Kommission, C-403/04 P und C-405/04 P, Slg. 2007, I-729, Rn. 47).

    Diese Regel beruht auf der Erwägung, dass das Unternehmen, indem es an dem fraglichen Treffen teilnahm, ohne sich offen von dessen Inhalt zu distanzieren, den anderen Teilnehmern Anlass zu der Annahme gab, dass es dem Ergebnis des Treffens zustimme und sich daran halten werde (Urteile Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Rn. 61 angeführt, Rn. 82, und Sumitomo Metal Industries und Nippon Steel/Kommission, oben in Rn. 125 angeführt, Rn. 48).

  • EuG, 20.03.2002 - T-9/99

    HFB u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.12.2014 - T-544/08
    Eine Vereinbarung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG liegt schon dann vor, wenn die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten (Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1991, Hercules Chemicals/Kommission, T-7/89, Slg. 1991, II-1711, Rn. 256, und vom 20. März 2002, HFB u. a./Kommission, T-9/99, Slg. 2002, II-1487, Rn. 199).

    Vom Abschluss einer Vereinbarung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG kann ausgegangen werden, wenn hinsichtlich der Wettbewerbsbeschränkung als solcher ein übereinstimmender Wille vorliegt, selbst wenn die einzelnen Bestandteile der beabsichtigten Beschränkung noch Gegenstand von Verhandlungen sind (Urteil des Gerichts vom 16. Juni 2011, Heineken Nederland und Heineken/Kommission, T-240/07, Slg. 2011, II-3355, Rn. 45, vgl. in diesem Sinne auch Urteil HFB u. a./Kommission, oben in Rn. 75 angeführt, Rn. 151 bis 157 und 206).

  • EuG, 27.09.2006 - T-43/02

    Jungbunzlauer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure - Artikel 81

    Auszug aus EuG, 12.12.2014 - T-544/08
    Auch nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Angemessenheit der Strafe im Hinblick auf die Zuwiderhandlung muss die verhängte Geldbuße in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung stehen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 12. Juli 2001, Tate & Lyle u. a./Kommission, T-202/98, T-204/98 und T-207/98, Slg. 2001, II-2035, Rn. 106, und vom 27. September 2006, Jungbunzlauer/Kommission, T-43/02, Slg. 2006, II-3435, Rn. 226).

    Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt insbesondere, dass die Kommission die Geldbuße verhältnismäßig nach den Gesichtspunkten festsetzen muss, die sie für die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigt hat, und dass sie diese Gesichtspunkte dabei schlüssig und objektiv gerechtfertigt bewerten muss (Urteile Jungbunzlauer/Kommission, oben in Rn. 361 angeführt, Rn. 226 bis 228, und Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, oben in Rn. 238 angeführt, Rn. 171).

  • EuG, 26.04.2007 - T-109/02

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER

    Auszug aus EuG, 12.12.2014 - T-544/08
    Somit sind Erklärungen, die den Interessen des Erklärenden zuwiderlaufen, grundsätzlich als besonders verlässliche Beweise anzusehen (Urteile des Gerichts JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Rn. 85 angeführt, Rn. 211 und 212, vom 26. April 2007, Bolloré u. a./Kommission, T-109/02, T-118/02, T-122/02, T-125/02, T-126/02, T-128/02, T-129/02, T-132/02 und T-136/02, Slg. 2007, II-947, Rn. 166, und vom 8. Juli 2008, Lafarge/Kommission, T-54/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 59).

    Im Urteil Bolloré u. a./Kommission, oben in Rn. 99 angeführt (Rn. 451), hat es entschieden, dass sich schon daraus, dass die Unternehmen die vereinbarten Preiserhöhungen tatsächlich ankündigten und dass die angekündigten Preise als Grundlage für die Bestimmung der Preise individueller Transaktionen dienten, ableiten lässt, dass die Preisabsprache eine schwere Wettbewerbsbeschränkung sowohl bezweckte als auch bewirkte.

  • EuG, 28.04.2010 - T-446/05

    Das Gericht bestätigt die Geldbußen in einer Gesamthöhe von 23,44 Millionen Euro,

    Auszug aus EuG, 12.12.2014 - T-544/08
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff "einheitliche Zuwiderhandlung" eine Situation erfasst, in der sich mehrere Unternehmen an einer Zuwiderhandlung beteiligt haben, die aus einem kontinuierlichen Verhalten bestand, mit dem ein einziges wirtschaftliches Ziel verfolgt wurde, nämlich die Verfälschung des Wettbewerbs, oder aber an anderen einzelnen Zuwiderhandlungen, die miteinander durch eine Übereinstimmung des Zwecks (ein und dieselbe Zielsetzung sämtlicher Bestandteile) und der Personen (Übereinstimmung der betreffenden Unternehmen, die sich der Beteiligung im Hinblick auf den gemeinsamen Zweck bewusst waren) verbunden waren (Urteile des Gerichts BPB/Kommission, oben in Rn. 84 angeführt, Rn. 257, und vom 28. April 2010, Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, T-446/05, Slg. 2010, II-1255, Rn. 89).

    Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt insbesondere, dass die Kommission die Geldbuße verhältnismäßig nach den Gesichtspunkten festsetzen muss, die sie für die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigt hat, und dass sie diese Gesichtspunkte dabei schlüssig und objektiv gerechtfertigt bewerten muss (Urteile Jungbunzlauer/Kommission, oben in Rn. 361 angeführt, Rn. 226 bis 228, und Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, oben in Rn. 238 angeführt, Rn. 171).

  • EuG, 19.05.2010 - T-21/05

    Chalkor / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Kupfer-Installationsrohrbranche -

  • EuG, 16.06.2011 - T-240/07

    Heineken Nederland und Heineken / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuGH, 08.07.1999 - C-49/92

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 25.01.2007 - C-407/04

    DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUM

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Sermide

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients / Kommission -

  • EuG, 17.12.1991 - T-7/89

    SA Hercules Chemicals NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 10.03.1992 - T-11/89

    Shell International Chemical Company Ltd gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 11.03.1999 - T-157/94

    Ensidesa / Kommission

  • EuG, 20.04.1999 - T-305/94

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM GROSSEN UND GANZEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT

  • EuG, 20.04.1999 - T-329/94

    Limburgse Vinyl Maatschappij / Kommission - Wettbewerb

  • EuG, 15.03.2000 - T-25/95

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN DAS ZEMENTKARTELL VERHÄNGTEN GELDBUSSEN UM FAST 140

  • EuG, 15.03.2000 - T-65/95

    Italcementi / Kommission - Wettbewerb

  • EuG, 15.03.2000 - T-68/95

    Holderbank / Kommission - Wettbewerb

  • EuG, 15.03.2000 - T-71/95

    Scancem (vormals Euroc) / Kommission - Wettbewerb

  • EuG, 26.10.2000 - T-41/96

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, IN DER DEM

  • EuG, 12.07.2001 - T-202/98

    Tate & Lyle / Kommission

  • EuG, 16.12.2003 - T-5/00

    Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied

  • EuG, 08.07.2004 - T-50/00

    Dalmine / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Märkte für nahtlose Stahlrohre -

  • EuG, 15.06.2005 - T-71/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION IN BEZUG AUF EIN

  • EuG, 04.07.2006 - T-304/02

    Hoek Loos / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer Markt für

  • EuG, 16.11.2006 - T-120/04

    Peróxidos Orgánicos / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Organische Peroxide -

  • EuG, 13.12.2006 - T-217/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, GEGEN EIN

  • EuG, 12.09.2007 - T-36/05

    Coats Holdings und Coats / Kommission

  • EuG, 12.12.2007 - T-101/05

    DAS GERICHT ERHÖHT DIE VON DER KOMMISSION WEGEN BETEILIGUNG AN EINEM KARTELL AUF

  • EuG, 08.07.2008 - T-52/03

    Knauf Gips / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Gipsplattenmarkt -

  • EuG, 08.07.2008 - T-53/03

    BPB / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Gipsplattenmarkt - Entscheidung, mit

  • EuG, 08.07.2008 - T-54/03

    Lafarge / Kommission

  • EuG, 08.10.2008 - T-69/04

    Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 06.05.2009 - T-127/04

    KME Germany u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 16.06.2011 - T-211/08

    Putters International / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuGH, 13.12.1984 - 106/83

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuGH, 17.12.1998 - C-185/95

    Hüls / Kommission

  • EuGH, 08.07.1999 - C-199/92

    Montecatini / Kommission

  • EuGH, 08.07.1999 - C-235/92

    Kommission / Anic Partecipazioni

  • EuGH, 18.05.2006 - C-397/03

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS ÜBER EIN KARTELL VON

  • EuGH, 25.01.2007 - C-403/04

    Dalmine / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für nahtlose

  • EuG, 15.03.2000 - T-87/95

    Blue Circle Industries / Kommission - Wettbewerb

  • EuG, 15.03.2000 - T-88/95
  • EuG, 29.04.2004 - T-236/01

    Das Gericht erster Instanz setzt die Geldbussen herab, die die Kommission mit

  • EuG, 15.12.2010 - T-141/08

    Das Gericht bestätigt die Geldbuße von 38 Mio. Euro, die gegen E.ON Energie wegen

  • EuG, 17.05.2011 - T-299/08

    Das Gericht erhält die gegen Elf Aquitaine und Arkema France wegen Beteiligung an

  • EuG, 11.07.2014 - T-540/08

    Esso u.a. / Kommission

  • EuG, 11.07.2014 - T-541/08

    Sasol u.a. / Kommission

  • EuG, 11.07.2014 - T-543/08

    RWE und RWE Dea / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Paraffinwachse -

  • EuG, 12.12.2014 - T-558/08

    Repsol Lubricantes y Especialidades u.a. / Kommission

  • EuG, 12.12.2014 - T-562/08

    Michel / Parlament

  • EuGH, 26.11.1981 - 195/80

    Musique Diffusion française / Kommission

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER"

  • EuGH, 22.03.2001 - C-17/99

    Aristrain / Kommission

  • EuGH, 02.10.2003 - C-199/99

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

  • EuGH, 10.07.2008 - C-413/06

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER EIN KARTELL AUF DEM MARKT DER

  • EuGH, 03.09.2009 - C-322/07

    Tudapetrol Mineralölerzeugnisse Nils Hansen / Kommission - Wettbewerb - Kartelle

  • EuG, 13.09.2013 - T-566/08

    Total / Kommission

  • EuG, 13.09.2013 - T-548/08

    Cementir / Kommission - Wettbewerb

  • EuGH, 07.06.1983 - 103/80
  • EuGH, 16.02.2017 - C-90/15

    Hansen & Rosenthal und H&R Wax Company Vertrieb / Kommission - Rechtsmittel -

    Mit ihrem Rechtsmittel begehren die Hansen & Rosenthal KG und die H&R Wax Company Vertrieb GmbH die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Dezember 2014, Hansen & Rosenthal und H&R Wax Company Vertrieb/Kommission (T-544/08, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2014:1075), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2008) 5476 endg.
  • EuG, 12.12.2014 - T-550/08

    Total Raffinage Marketing / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    In Anbetracht des tatsächlichen Zusammenhangs mit den Rechtssachen T-540/08, Esso u. a./Kommission, T-541/08, Sasol u. a./Kommission, T-543/08, RWE und RWE Dea/Kommission, T-544/08, Hansen & Rosenthal und H&R Wax Company Vertrieb/Kommission, T-548/08, Total/Kommission, T-551/08, H&R ChemPharm/Kommission, T-558/08, Eni/Kommission, T-562/08, Repsol YPF Lubricantes y Especialidades u. a./Kommission, und T-566/08, Total Raffinage Marketing/Kommission, sowie der Sachnähe der aufgeworfenen Rechtsfragen hat das Gericht beschlossen, das Urteil in der vorliegenden Rechtssache erst nach den mündlichen Verhandlungen in den genannten in Zusammenhang stehenden Rechtssachen zu verkünden, von denen die letzte am 3. Juli 2013 stattgefunden hat.
  • EuG, 12.12.2014 - T-551/08

    H & R ChemPharm / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Paraffinwachse -

    In Anbetracht des tatsächlichen Zusammenhangs mit den Rechtssachen T-540/08, Esso u. a./Kommission, T-541/08, Sasol u. a./Kommission, T-543/08, RWE und RWE Dea/Kommission, T-544/08, Hansen & Rosenthal und H&R Wax Company Vertrieb/Kommission, T-548/08, Total/Kommission, T-550/08, Tudapetrol/Kommission, T-558/08, Eni/Kommission, T-562/08, Repsol YPF Lubricantes y Especialidades u. a./Kommission, und T-566/08, Total Raffinage Marketing/Kommission, sowie der Sachnähe der aufgeworfenen Rechtsfragen hat das Gericht beschlossen, das Urteil in der vorliegenden Rechtssache erst nach den mündlichen Verhandlungen in den genannten in Zusammenhang stehenden Rechtssachen zu verkünden, von denen die letzte am 3. Juli 2013 stattgefunden hat.
  • EuG, 30.03.2022 - T-324/17

    SAS Cargo Group u.a. / Kommission

    Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen gelten diese Grundsätze auch für die Bestimmung des Beginns ihrer Beteiligung an der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Mai 2014, Toshiba/Kommission, T-519/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:263, Rn. 175 bis 179, sowie vom 12. Dezember 2014, Hansen & Rosenthal und H&R Wax Company Vertrieb/Kommission, T-544/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1075, Rn. 166 bis 179).
  • EuG, 12.12.2014 - T-558/08

    Eni / Kommission

    In Anbetracht des tatsächlichen Zusammenhangs mit den Rechtssachen T-540/08, Esso u. a./Kommission, T-541/08, Sasol u. a./Kommission, T-543/08, RWE und RWE Dea/Kommission, T-544/08, Hansen & Rosenthal und H&R Wax Company Vertrieb/Kommission, T-548/08, Total/Kommission, T-550/08, Tudapetrol/Kommission, T-551/08, H&R ChemPharm/Kommission, T-562/08, Repsol YPF Lubricantes y Especialidades u. a./Kommission, und T-566/08, Total Raffinage Marketing/Kommission, und der Sachnähe der aufgeworfenen Rechtsfragen hat das Gericht beschlossen, das Urteil in der vorliegenden Rechtssache erst nach den mündlichen Verhandlungen in den genannten zusammenhängenden Rechtssachen zu verkünden, von denen die letzte am 3. Juli 2013 stattgefunden hat.
  • EuG, 12.12.2014 - T-562/08
    Eu égard aux liens factuels avec les affaires T-540/08, Esso e.a./Commission, T-541/08, Sasol e.a./Commission, T-543/08, RWE et RWE Dea/Commission, T-544/08, Hansen & Rosenthal et H&R Wax Company Vertrieb/Commission, T-548/08, Total/Commission, T-550/08, Tudapetrol/Commission, T-551/08 H&R ChemPharm/Commission, T-558/08, Eni/Commission, et T-566/08, Total Raffinage et Marketing/Commission, ainsi qu'à la proximité des questions juridiques soulevées, le Tribunal a décidé de ne prononcer l'arrêt dans la présente affaire qu'à la suite des audiences dans lesdites affaires connexes, dont la dernière a eu lieu le 3 juillet 2013.
  • EuG, 11.07.2014 - T-543/08
    In Anbetracht des tatsächlichen Zusammenhangs mit den Rechtssachen T-540/08, Esso u. a./Kommission, T-541/08, Sasol u. a./Kommission, T-544/08, Hansen & Rosenthal und H&R Wax Company Vertrieb/Kommission, T-548/08, Total/Kommission, T-550/08, Tudapetrol/Kommission, T-551/08, H&R ChemPharm/Kommission, T-558/08, ENI/Kommission, T-562/08, Repsol YPF Lubricantes y Especialidades u. a./Kommission, und T-566/08, Total Raffinage Marketing/Kommission, und der Sachnähe der aufgeworfenen Rechtsfragen hat das Gericht beschlossen, das Urteil in der vorliegenden Rechtssache erst nach den mündlichen Verhandlungen in den genannten zusammenhängenden Rechtssachen zu verkünden, von denen die letzte am 3. Juli 2013 stattgefunden hat.
  • EuG, 11.07.2014 - T-540/08
    In Anbetracht des tatsächlichen Zusammenhangs mit den Rechtssachen T-541/08, Sasol u. a./Kommission, T-543/08, RWE und RWE Dea/Kommission, T-544/08, Hansen & Rosenthal und H&R Wax Company Vertrieb/Kommission, T-548/08, Total/Kommission, T-550/08, Tudapetrol/Kommission, T-551/08, H&R ChemPharm/Kommission, T-558/08, ENI/Kommission, T-562/08, Repsol YPF Lubricantes y Especialidades u. a./Kommission und T-566/08, Total Raffinage Marketing/Kommission, und der Sachnähe der aufgeworfenen Rechtsfragen hat das Gericht beschlossen, das Urteil in der vorliegenden Rechtssache erst nach den mündlichen Verhandlungen in den genannten zusammenhängenden Rechtssachen zu verkünden, von denen die letzte am 3. Juli 2013 stattgefunden hat.
  • EuG, 11.07.2014 - T-541/08
    In Anbetracht des tatsächlichen Zusammenhangs mit den Rechtssachen T-540/08, Esso u. a./Kommission, T-543/08, RWE und RWE Dea/Kommission, T-544/08, Hansen & Rosenthal und H&R Wax Company Vertrieb/Kommission, T-548/08, Total/Kommission, T-550/08, Tudapetrol/Kommission, T-551/08, H&R ChemPharm/Kommission, T-558/08, ENI/Kommission, T-562/08, Repsol Lubricantes y Especialidades u. a./Kommission, und T-566/08, Total Raffinage Marketing/Kommission, der Sachnähe und der Schwierigkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen hat das Gericht beschlossen, die Beratungen zu diesen zusammenhängenden Rechtssachen erst nach der letzten mündlichen Verhandlung zu eröffnen, nämlich der am 3. Juli 2013 in der vorliegenden Rechtssache.
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