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   EuG, 24.04.1996 - T-551/93, T-231/94, T-232/94, T-233/94, T-234/94   

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EuG, 24.04.1996 - T-551/93, T-231/94, T-232/94, T-233/94, T-234/94 (https://dejure.org/1996,628)
EuG, Entscheidung vom 24.04.1996 - T-551/93, T-231/94, T-232/94, T-233/94, T-234/94 (https://dejure.org/1996,628)
EuG, Entscheidung vom 24. April 1996 - T-551/93, T-231/94, T-232/94, T-233/94, T-234/94 (https://dejure.org/1996,628)
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (23)

  • EuG, 26.10.1994 - T-231/94

    Transacciones Maritimas SA, Recursos Marinos SA und Makuspesca SA gegen

    Auszug aus EuG, 24.04.1996 - T-551/93
    - Verbundene Rechtssachen T-551/93, T-231/94, T-232/94, T-233/94 und T-234/94.

    14 Am 25. Oktober 1988 beantragte die Tramasa bei der Kommission die Auszahlung des Restbetrags der Beihilfe auf der Grundlage einer Rechnung der Werft vom 27. Juni 1988, in der die Zahlung des Gesamtpreises des Schiffes von 126 500 000 PTA durch Schecks bescheinigt wurde (Anlage 3 der Klagebeantwortung in der Rechtssache T-231/94), wobei dieser Gesamtpreis dem in dem Antrag auf Gewährung eines Gemeinschaftszuschusses und in der Entscheidung über die Zuschußgewährung vom 21. Dezember 1987 angegebenen Gesamtinvestitionsbetrag (Anlage 5 der Klageschrift in der Rechtssache T-231/94) entsprach.

    17 Am 5. Juni 1989 beantragte die Makuspesca bei der Kommission die Auszahlung des Gesamtbetrags der Gemeinschaftsbeihilfe auf der Grundlage einer Rechnung der Werft vom 8. Februar 1989, in der die Zahlung des Gesamtpreises von 217 250 000 PTA in bar bescheinigt wurde (Anlage 4 der Klagebeantwortung in der Rechtssache T-234/94), wobei dieser Gesamtpreis dem in dem Antrag auf Gewährung eines Gemeinschaftszuschusses (Anlage 3 der Klagebeantwortung in der Rechtssache T-234/94) und dem in der Entscheidung über die Zuschußgewährung vom 26. April 1989 (Anlage 5 der Klageschrift in der Rechtssache T-234/94) angegebenen Gesamtinvestitionsbetrag entsprach.

    21 Am 21. November 1989 beantragte die Recursos Marinos bei der Kommission die Auszahlung des Restbetrags der Beihilfe auf der Grundlage einer Rechnung der Werft vom 4. Oktober 1989, in der die Zahlung des Gesamtpreises von 322 300 000 PTA in bar bescheinigt wurde (Anlage 3 der Klagebeantwortung in der Rechtssache T-232/94), wobei dieser Gesamtpreis dem in dem Antrag auf Gewährung eines Gemeinschaftszuschusses (Anlage 3 der Klagebeantwortung in der Rechtssache T-232/94) und in der Entscheidung über die Zuschußgewährung vom 26. April 1989 (Anlage 5 der Klageschrift in der Rechtssache T-232/94) angegebenen Gesamtinvestitionsbetrag entsprach.

    Am 16. Dezember 1992 übermittelte der Generaldirektor für Fischereistrukturen in diesem Ministerium der Kommission seine Stellungnahme und kam dabei zu dem Ergebnis, es sei angebracht, die ursprünglich gewährten Zuschüsse zu berichtigen, sie aber nicht ganz zu streichen, da die von den Klägerinnen letztlich verauslagten Gesamtkosten höher seien als die von der Kommission als beihilfefähig anerkannten Beträge (Anlage 8 der Klagebeantwortung in der Rechtssache T-231/94; Anlage 9 der Klagebeantwortung in Rechtssache T-234/94; Anlage 7 der Klagebeantwortung in der Rechtssache T-232/94; Anlage 9 der Klagebeantwortung in der Rechtssache T-233/94).

    Am 9. März 1993 übermittelte der Generaldirektor für Fischereistrukturen der Kommission eine neue Stellungnahme, in der er die erste bestätigte (Anlage 9 der Klagebeantwortung in der Rechtssache T-231/94; Anlage 10 der Klagebeantwortung in der Rechtssache T-234/94; Anlage 8 der Klagebeantwortung in der Rechtssache T-232/94; Anlage 10 der Klagebeantwortung in der Rechtssache T-233/94).

    38 Am 15. Juni 1994 haben die Klägerinnen bei der Kanzlei des Gerichts vier Klagen auf Nichtigerklärung der von der Kommission am 24. März 1994 erlassenen Entscheidungen über die Streichung und gegebenenfalls die Rückforderung der Gemeinschaftszuschüsse (im folgenden: streitige Entscheidungen) eingereicht (Rechtssachen T-231/94, T-232/94, T-233/94 und T-234/94).

    40 Am 26. Oktober 1994 hat der Präsident des Gerichts im Verfahren der einstweiligen Anordnung einen Beschluß erlassen (Transacciones Maritimas u. a./Kommission, T-231/94 R, T-232/94 R und T-234/94 R, Slg. 1994, II-885), in dem er die drei Anträge zu gemeinsamem Verfahren der einstweiligen Anordnung verband und den Vollzug des Artikels 2 der drei streitigen Entscheidungen bis zur Entscheidung des Gerichts über die Klage aussetzte, sofern die Klägerinnen eine Bankbürgschaft zugunsten der Kommission in Höhe des Gesamtbetrags der gewährten Beihilfen stellten; die Kostenentscheidung blieb vorbehalten.

    41 Durch Beschluß des Präsidenten der Vierten Kammer des Gerichts vom 20. November 1995 sind die Rechtssachen T-551/93, T-231/94, T-232/94 und T-234/94 verbunden worden.

    45 In den Rechtssachen T-231/94, T-232/94, T-233/94 und T-234/94 beantragen die Klägerinnen,.

    48 Ausserdem sind angesichts der Besonderheiten der vorliegenden verbundenen Rechtssachen die in den Rechtssachen T-231/94, T-232/94, T-233/94 und T-234/94 erhobenen Nichtigkeitsklagen vor der in der Rechtssache T-551/93 erhobenen Schadensersatzklage zu prüfen.

    49 In der Rechtssache T-232/94 trägt die Kommission vor, daß zwischen dem Wortlaut der vom Handelsregister Pontevedra ausgestellten Bescheinigung, wonach die Recursos Marinos aufgelöst und liquidiert sei, und dem Wortlaut der vom Liquidator ausgestellten beglaubigten Vollmacht, wonach die Recursos Marinos in Liquidation sei, ein Widerspruch bestehe.

    79 Ausserdem wurden die Rechnungen der Werften keineswegs in bar (Anlage 3 der Klagebeantwortungen in den Rechtssachen, T-234/94, T-232/94 und T-233/94) oder mit Scheck (Anlage 3 der Klagebeantwortung in der Rechtssache T-231/94) beglichen, wie die Klägerinnen in der Auflistung der den Anträgen auf Auszahlung der Zuschüsse beigefügten Buchungsbelege angegeben hatten, sondern angeblich mit Wechseln, wie die Klägerinnen seit der Erstellung des Prüfungsberichts vortragen.

    In den vorliegenden Fällen haben die Klägerinnen jedoch weder bei der Einreichung ihrer Zahlungsanträge (vgl. dazu Anlage 5 der Klagebeantwortungen in den Rechtssachen T-233/94 und T-234/94) noch später erklärt, daß sich zwischen den vorgesehenen und den durchgeführten Arbeiten eine Abweichung ergeben habe.

    - die Tramasa nur 56 055 200 PTA gezahlt [123 085 272 PTA (Erwiderung, S. 20) - 61 991 072 PTA (Erwiderung in der Rechtssache T-231/94, S. 18, und Prüfungsbericht, S. 26) - 5 039 000 PTA (Prüfungsbericht, S. 28 und 54, und Erwiderung in der Rechtssache T-231/94, S. 19)], also 44, 31 % des von ihr angegebenen Betrags (126 500 000 PTA);.

    - die Makuspesca nur 26 359 511 PTA gezahlt [213 731 225 PTA (Erwiderung in der Rechtssache T-234/94, S. 20 und 21) - 151 950 417 PTA (Erwiderung in der Rechtssache T-234/94, S. 18 und 20, und Prüfungsbericht, S. 34) - 35 421 297 PTA (Prüfungsbericht, S. 34, und Erwiderung in der Rechtssache T-234/94, S. 21)], also 12, 13 % des von ihr angegebenen Betrags (217 250 000 PTA);.

    - die Recursos Marinos nur 295 480 510 PTA gezahlt [303 781 000 PTA (Erwiderung in der Rechtssache T-232/94, S. 20) - 8 300 490 PTA (Erwiderung in der Rechtssache T-232/94, S. 18, 19 und 20) - 0 PTA], also 91, 67 % des von ihr angegebenen Betrags (322 300 000 PTA);.

    - die Tramasa schließlich höchstens 93, 3 % des angegebenen Betrages gezahlt [126 433 787 PTA (Erwiderung in der Rechtssache T-231/94, S. 20) - 5 039 000 PTA (Prüfungsbericht, S. 28 und 54, und Erwiderung in der Rechtssache T-231/94, S. 19) - 3 348 515 PTA (Erwiderung in der Rechtssache T-231/94, S. 20)];.

    - die Makuspesca schließlich höchstens 82, 07 % des angegebenen Betrages gezahlt [217 250 000 PTA (Erwiderung in der Rechtssache T-234/94, S. 21) - 35 421 297 PTA (Prüfungsbericht, S. 34, wonach es sich um Nachlässe wegen Lieferungen für den Bau des Schiffes durch die Klägerin handelt, und Erwiderung in der Rechtssache T-234/94, S. 20) - 3 518 775 PTA (Erwiderung in der Rechtssache T-234/94, S. 20)];.

    - die Recursos Marinos schließlich höchstens 92, 81 % des angegebenen Betrages gezahlt [310 719 066 PTA (Erwiderung in der Rechtssache T-232/94, S. 16) - 0 PTA - 11 590 934 PTA (Prüfungsbericht, S. 49, und Erwiderung in der Rechtssache T-232/94, S. 21)];.

    - Die Tramasa hätte tatsächlich höchstens einen Betrag von 66 113 181 PTA übernommen [118 046 272 PTA (vgl. oben, Randnr. 101) - 39 283 091 PTA (Zuschuß der Gemeinschaft gemäß Anlage 5 der Klageschrift in der Rechtssache T-231/94) - 12 650 000 PTA (Zuschuß des Mitgliedstaats gemäß Anlage 5 der Klageschrift in der Rechtssache T-231/94)], also 88, 66 % des Betrages, der nach der Entscheidung über die Zuschußgewährung zu übernehmen war [74 566 909 PTA (gemäß Anlage 5 der Klageschrift in der Rechtssache T-231/94)];.

    - Die Makuspesca hätte höchstens einen Betrag von 81 660 298 PTA übernommen [178 309 928 PTA (vgl. oben, Randnr. 101) - 74 924 630 PTA (Zuschuß der Gemeinschaft gemäß Anlage 5 der Klageschrift in der Rechtssache T-234/94) - 21 725 000 PTA (Zuschuß des Mitgliedstaats gemäß Anlage 5 der Klageschrift in der Rechtssache T-234/94)], also 67, 71 % des Betrages, der nach der Entscheidung über die Zuschußgewährung zu übernehmen war [120 600 370 PTA (gemäß Anlage 5 der Klageschrift in der Rechtssache T-234/94)];.

    - Die Recursos Marinos hätte höchstens einen Betrag von 159 327 435 PTA übernommen [299 128 132 PTA (vgl. oben, Randnr. 101) - 107 570 697 PTA (Zuschuß der Gemeinschaft gemäß Anlage 5 der Klageschrift in der Rechtssache T-232/94) - 32 230 000 PTA (Zuschuß des Mitgliedstaats gemäß Anlage 5 der Klageschrift in der Rechtssache T-232/94)], also 87, 30 % des Betrages, der nach der Entscheidung über die Zuschußgewährung zu übernehmen war [182 499 303 PTA (gemäß Anlage 5 der Klageschrift in der Rechtssache T-232/94)].

    - die Tramasa tatsächlich höchstens 70 214 398 PTA übernommen hätte [66 113 181 PTA (vgl. oben, Randnr. 106) + 4 101 217 PTA (Kürzung des Zuschusses des Mitgliedstaats, Anlage 8 der Klagebeantwortung in der Rechtssache T-231/94)], also 94, 16 % des Betrages, der zu übernehmen war [74 566 909 PTA (vgl. oben, Randnr. 106)];.

    - die Makuspesca höchstens 86 898 465 PTA übernommen hätte [81 660 298 PTA (vgl. oben, Randnr. 106) + 5 238 167 PTA (Kürzung des Zuschusses des Mitgliedstaats, Anlage 9 der Klagebeantwortung in der Rechtssache T-234/94)], also 72, 05 % des Betrages, der zu übernehmen war [120 600 370 PTA (vgl. oben, Randnr. 106)];.

    So liegt der gegenüber der Gerencia del sector naval angegebene Preis im Fall der Makuspesca bei 163 300 000 PTA (statt 217 250 000 PTA), im Fall der Recursos Marinos bei 311 000 000 PTA (statt 322 300 000 PTA) und im Fall der IPC bei 157 200 000 PTA (statt 217 250 000 PTA) (Prüfungsbericht, S. 18, und Anlage 3a der Klagebeantwortung in der Rechtssache T-232/94).

    Wie die Kommission zutreffend ausgeführt hat (vgl. insbesondere die Klagebeantwortung in der Rechtssache T-231/94, S. 9 und 10), ist sie daher nicht verpflichtet, zu überprüfen, ob angebliche Zahlungen, deren Existenz im Zeitpunkt des Antrags auf Auszahlung des Zuschusses nicht kontrolliert werden kann - wie bei den angeblichen Zahlungen der Klägerinnen durch Wechsel - tatsächlich geleistet wurden.

    Die Nichtigkeitsklagen in den Rechtssachen T-231/94, T-232/94, T-233/94 und T-234/94 werden abgewiesen.

  • EuGH, 12.12.1985 - 67/84

    Sideradria / Kommission

    Auszug aus EuG, 24.04.1996 - T-551/93
    Es lägen keine offensichtlichen Verletzungen der anwendbaren Bestimmungen vor, die eine Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes ausschlössen (Urteil des Gerichtshofes vom 12. Dezember 1985 in der Rechtssache 67/84, Sideradria/Kommission, Slg. 1985, 3983, Randnr. 21).

    76 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht von einem Unternehmen geltend gemacht werden, das sich einer offensichtlichen Verletzung der geltenden Bestimmungen schuldig gemacht hat (Urteil Sideradria/Kommission, a. a. O., Randnr. 21).

  • EuGH, 25.05.1978 - 83/76

    HNL / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 24.04.1996 - T-551/93
    175 Das Verhalten der Kommission habe zu einer nicht gerechtfertigten Verzögerung bei der Bearbeitung der Akte (vgl. die Urteile des Gerichtshofes vom 25. Mai 1978 in den verbundenen Rechtssachen 83/76, 4/77, 15/77 und 40/77, HNL/Rat und Kommission, Slg. 1978, 1209, und vom 26. Juni 1990 in der Rechtssache C-152/88, Sofrimport/Kommission, Slg. 1990, I-2477) und zu Verstössen gegen eine Reihe von Grundsätzen geführt, auf die sich die Klägerin IPC im Rahmen ihrer söben geprüften Nichtigkeitsklage berufen hat.
  • EuGH, 27.11.1986 - 21/85

    Maas / Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung

    Auszug aus EuG, 24.04.1996 - T-551/93
    152 Auch seien nach der Rechtsprechung des Gerichshofes (Urteile vom 24. September 1985 in der Rechtssache 181/84, Man (Sugar), Slg. 1985, 2889, und vom 27. November 1986 in der Rechtssache 21/85, Maas, Slg. 1986, 3537) die anwendbaren Sanktionen danach zu differenzieren, ob sie die Nichtbeachtung einer Haupt- oder einer Nebenpflicht beträfen.
  • EuGH, 12.07.1957 - 7/56

    Frl. Dineke Algera, Herr Giacomo Cicconardi, Frau Simone Couturer, Herr Ignazio

    Auszug aus EuG, 24.04.1996 - T-551/93
    Das könne als unangemessen gewertet werden und stelle einen Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der ordnungsgemässen Verwaltung dar (Urteile des Gerichtshofes vom 12. Juli 1957 in den verbundenen Rechtssachen 7/56, 3/57, 4/57, 5/57, 6/57 und 7/57, Algera u. a./Gemeinsame Versammlung der EGKS, Slg. 1957, 83, vom 3. Mai 1978 in der Rechtssache 112/77, Töpfer/Kommission, Slg. 1978, 1019, und RSV/Kommission, a. a. O.).
  • EuGH, 14.02.1990 - 350/88

    Delacre u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 24.04.1996 - T-551/93
    140 Zum übrigen Vorbringen der Klägerinnen ist auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, daß zum einen gemäß Artikel 190 EG-Vertrag die Begründung eines Rechtsakts die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und unzweideutig wiedergeben muß, daß es den Betroffenen möglich ist, zur Wahrnehmung ihrer Rechte die tragenden Gründe für die Maßnahme kennenzulernen, und daß der Gemeinschaftsrichter seine Kontrolle ausüben kann, und daß zum anderen der Umfang der Begründungspflicht nach ihrem Zusammenhang zu beurteilen ist (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-350/88, Delacre u. a./Kommission, Slg. 1990, I-395, Randnr. 15, und vom 23. Februar 1978 in der Rechtssache 92/77, An Bord Bainne, Slg. 1978, 497, Randnrn. 36 und 37).
  • EuGH, 03.03.1982 - 14/81

    Alpha Steel / Kommission

    Auszug aus EuG, 24.04.1996 - T-551/93
    57 Das Schweigen der Kommission auch nach der Rückforderung eines Teils der von den spanischen Behörden gewährten Beihilfen im Dezember 1991 habe das Vertrauen der Klägerinnen verstärkt, was die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidungen rechtfertige (Urteil des Gerichtshofes vom 3. März 1982 in der Rechtssache 14/81, Alpha Steel/Kommission, Slg.1982, 749, Randnr. 11).
  • EuGH, 26.06.1986 - 203/85

    Nicolet Instrument / Hauptzollamt Frankfurt am Main-Flughafen

    Auszug aus EuG, 24.04.1996 - T-551/93
    Zweitens richte sich der Umfang der Begründungspflicht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 25. Oktober 1984 in der Rechtssache 185/83, Rijksuniversiteit te Groningen, Slg. 1984, 3623, vom 15. Mai 1985 in der Rechtssache 3/84, Patrinos/WSA, Slg. 1985, 1421, vom 19. September 1985 in den verbundenen Rechtssachen 172/83 und 226/83, Hoogovens Gröp/Kommission, Slg. 1985, 2831, und vom 26. Juni 1986 in der Rechtssache 203/85, Nicolet Instrument, Slg. 1986, 2049) danach, in welchem Zusammenhang die Entscheidung ergehe; daher müssten die den Klägerinnen schon erläuterten Gesichtspunkte in der Entscheidung nicht wiederholt werden.
  • EuGH, 24.11.1987 - 223/85

    RSV / Kommission

    Auszug aus EuG, 24.04.1996 - T-551/93
    58 Auch wenn sich die Betroffenen der Rechtswidrigkeit ihrer Situation bewusst seien, könne die Kommission diese Rechtswidrigkeit nach Ablauf einer gewissen Zeit nicht mehr feststellen, ohne gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu verstossen (Urteile des Gerichtshofes vom 12. November 1987 in der Rechtssache 344/85, Ferriere San Carlo/Kommission, Slg. 1987, 4435, und vom 24. November 1987 in der Rechtssache 223/85, RSV/Kommission, Slg. 1987, 4617).
  • EuG, 01.04.1993 - T-65/89

    BPB Industries Plc und British Gypsum Ltd gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 24.04.1996 - T-551/93
    Dies stelle eine Verletzung des jedem Adressaten eines Verwaltungsakts zustehenden Rechts dar, nicht vertrauliche Unterlagen seiner Akte prüfen zu können und eine Abschrift davon zu erhalten; eine solche Verletzung habe das Gericht im Urteil vom 1. April 1993 in der Rechtssache T-65/89 (BPB Industries und British Gypsum/Kommission, Slg. 1993, II-389, Randnr. 30) beanstandet.
  • EuGH, 24.09.1985 - 181/84

    Man (Sugar) / IBAP

  • EuGH, 23.02.1978 - 92/77

    An Bord Bainne / Minister for Agriculture

  • EuGH, 03.05.1978 - 112/77

    Töpfer / Kommission

  • EuGH, 25.10.1984 - 185/83

    Rijksuniversiteit te Groningen

  • EuGH, 27.10.1992 - C-240/90

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 19.09.1985 - 172/83

    Hoogovens Groep / Kommission

  • EuGH, 22.03.1961 - 42/59

    Société nouvelle des usines de Pontlieue - Aciéries du Temple (S.N.U.P.A.T.)

  • EuGH, 12.07.1962 - 14/61

    Koninklijke Nederlandsche Hoogovens en Staalfabrieken N.V. gegen Hohe Behörde der

  • EuGH, 26.06.1990 - 152/88

    Sofrimport / Kommission

  • EuGH, 12.11.1987 - 344/85

    Ferriere San Carlo / Kommission

  • EuGH, 15.05.1985 - 3/84

    Patrinos / ESC

  • EuGH, 07.03.1995 - C-12/95

    Transacciones Maritimas u.a. / Kommission

  • EuG, 26.11.1991 - T-146/89

    Calvin Williams gegen Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • EuG, 06.07.2000 - T-62/98

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE REKORDGELDBUSSE GEGEN VOLKSWAGEN WEGEN

    Schließlich war die Kommission - entgegen dem Vorbringen der Klägerin - nicht verpflichtet, die Dokumente wiederzugeben, auf die sie in den Fußnoten der Entscheidung verweist, da diese der Klägerin oder ihren Tochtergesellschaften vorliegen (Urteil des Gerichts vom 24. April 1996 in den Rechtssachen T-551/93, T-231/94 bis T-234/94, Industrias Pesqueras Campos u. a./Kommission, Slg. 1996, II-247, Randnr. 144).
  • EuG, 30.04.1998 - T-214/95

    Vlaamse Gewest / Kommission

    Nach ständiger Rechtsprechung muß die gemäß Artikel 190 des Vertrages erforderliche Begründung die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und unzweideutig wiedergeben, daß es den Betroffenen möglich ist, zur Wahrnehmung ihrer Rechte die tragenden Gründe für die Maßnahme zu erfahren, und daß der Gemeinschaftsrichter seine Kontrolle ausüben kann (Urteile des Gerichts vom 18. September 1995 in der Rechtssache T-471/93, Tiercé Ladbroke/Kommission, Slg. 1995, II-2537, Randnr. 29, und die dort genannte Rechtsprechung, und vom 24. April 1996 in den Rechtssachen T-551/93, T-231/94, T-232/94, T-233/94 et T-234/94, Industrias Pesqueras Campos u. a./Kommission, Slg. 1996, II-247, Randnr. 140, und die dort genannte Rechtsprechung).
  • EuG, 12.11.2008 - T-7/04

    Shaker / OHMI - Limiñana y Botella (Limoncello della Costiera Amalfitana shaker)

    Es entspricht in diesem Zusammenhang ständiger Rechtsprechung, dass eine Entscheidung nur dann ermessensmissbräuchlich ist, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde (Urteile des Gerichts vom 24. April 1996, 1ndustrias Pesqueras Campos u. a./Kommission, T-551/93 und T-231/94 bis T-234/94, Slg. 1996, II-247, Randnr. 168, vom 12. Januar 2000, DKV/HABM [COMPANYLINE], T-19/99, Slg. 2000, II-1, Randnr. 33, vom 19. September 2001, Henkel/HABM [rot/weiße runde Tablette], T-337/99, Slg. 2001, II-2597, Randnr. 66, und vom 12. Dezember 2002, eCopy/HABM [ECOPY], T-247/01, Slg. 2002, II-5301, Randnr. 22).
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