Weitere Entscheidung unten: EuG, 16.03.2016

Rechtsprechung
   EuG, 23.04.2018 - T-561/14   

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EuG, 23.04.2018 - T-561/14 (https://dejure.org/2018,9638)
EuG, Entscheidung vom 23.04.2018 - T-561/14 (https://dejure.org/2018,9638)
EuG, Entscheidung vom 23. April 2018 - T-561/14 (https://dejure.org/2018,9638)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    One of Us u.a. / Kommission

    Institutionelles Recht - Europäische Bürgerinitiative - Forschungspolitik - Öffentliche Gesundheit - Entwicklungszusammenarbeit - Finanzierung von Aktivitäten, die mit der Zerstörung menschlicher Embryonen verbunden sind, durch die Union - Mitteilung der Kommission nach ...

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Institutionelles Recht - Das Gericht der EU bestätigt die Entscheidung der Kommission, im Rahmen der Europäischen Bürgerinitiative "Einer von uns" keinen Legislativvorschlag vorzulegen

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    One of Us u.a. / Kommission

    Institutionelles Recht - Europäische Bürgerinitiative - Forschungspolitik - Öffentliche Gesundheit - Entwicklungszusammenarbeit - Finanzierung von Aktivitäten, die mit der Zerstörung menschlicher Embryonen verbunden sind, durch die Union - Mitteilung der Kommission nach ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Europäische Bürgerinitiative zum Embryonenschutz: Vorschlagen ja, zwingen nein

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Einer von uns: EU-Kommission muss hinsichtlich der Europäischen Bürgerinitiative keinen Legislativvorschlag vorlegen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Europäische Bürgerinitiative "Einer von uns"

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 24.04.2018)

    Finanzierung von Abtreibungen

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (37)

  • EuGH, 18.10.2011 - C-34/10

    Ein Verfahren, das durch die Entnahme von Stammzellen, die aus einem menschlichen

    Auszug aus EuG, 23.04.2018 - T-561/14
    Die Kommission führte weiter aus, dass, wie der Gerichtshof im Urteil vom 18. Oktober 2011, Brüstle (C-34/10, EU:C:2011:669), auf das sich die Organisatoren im Rahmen der Beschreibung der Ziele der streitigen EBI beriefen, festgestellt habe, "die Richtlinie [98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen (ABl. 1998, L 213, S. 13)] nicht zum Gegenstand [habe], die Verwendung menschlicher Embryonen im Rahmen wissenschaftlicher Untersuchungen zu regeln", und sich "[i]hr Gegenstand ... auf die Patentierbarkeit biotechnologischer Erfindungen [beschränke]".

    Erstens werfen die Kläger der Kommission vor, dass sie in der angefochtenen Mitteilung die Auffassung vertreten hat, das Urteil vom 18. Oktober 2011, Brüstle (C-34/10, EU:C:2011:669), sei für die Frage, die Gegenstand der streitigen EBI sei, irrelevant.

    Was erstens die Rüge betrifft, die sich auf die von der Kommission vorgenommene Auslegung des Urteils vom 18. Oktober 2011, Brüstle (C-34/10, EU:C:2011:669), bezieht (siehe oben, Rn. 160), sei darauf hingewiesen, dass der Gerichtshof in diesem auf Vorabentscheidungsersuchen ergangenen Urteil Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 98/44 auszulegen hatte, der vorsieht, dass die Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken nicht patentierbar ist.

    In der Tat hat der Gerichtshof, wie die Kläger vortragen, in Rn. 35 des Urteils vom 18. Oktober 2011, Brüstle (C-34/10, EU:C:2011:669), ausgeführt, dass jede menschliche Eizelle vom Stadium ihrer Befruchtung an als "menschlicher Embryo" im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 98/44 und für dessen Anwendung anzusehen ist, da die Befruchtung geeignet ist, den Prozess der Entwicklung eines Menschen in Gang zu setzen.

    Gleichzeitig hat der Gerichtshof in Rn. 40 des Urteils vom 18. Oktober 2011, Brüstle (C-34/10, EU:C:2011:669), klargestellt, dass die Richtlinie nicht zum Gegenstand hat, die Verwendung menschlicher Embryonen im Rahmen wissenschaftlicher Untersuchungen zu regeln, und sich ihr Gegenstand auf die Patentierbarkeit biotechnologischer Erfindungen beschränkt.

    Folglich ist die Schlussfolgerung der Kommission in Nr. 2.1 a. E. der angefochtenen Mitteilung, wonach Gegenstand des Urteils vom 18. Oktober 2011, Brüstle (C-34/10, EU:C:2011:669), weder die Frage gewesen sei, ob eine solche Forschung durchgeführt, noch ob sie finanziell gefördert werden könne, nicht mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet.

    Daher hat die Kommission frei von derartigen Fehlern im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass das Urteil vom 18. Oktober 2011, Brüstle (C-34/10, EU:C:2011:669), für die Prüfung der streitigen EBI, die im Wege des zweiten Vorschlags für eine Änderung eines Rechtsakts der Union auf ein Finanzierungsverbot für Forschungstätigkeiten gerichtet war, bei denen menschliche Embryonen zerstört werden oder eine solche Zerstörung unterstellt werden kann, irrelevant ist.

    Außerdem sind die Ausführungen der Kommission entgegen dem Vorbringen der Kläger keineswegs inkohärent, wenn man die Tatsache berücksichtigt, dass sich die Frage, ob wissenschaftliche Forschung, die mit der Verwendung (und Zerstörung) menschlicher Embryonen verbunden ist, aus Unionsmitteln finanziert werden kann, eindeutig von der Frage unterscheidet, auf die in der Richtlinie 98/44 und im Urteil vom 18. Oktober 2011, Brüstle (C-34/10, EU:C:2011:669), eingegangen worden ist, nämlich ob eine biotechnologische Erfindung, die mit einer solchen Verwendung verbunden ist, patentierbar ist oder nicht.

    Folglich ist die Rüge der Kläger, die sich auf die von der Kommission vorgenommene Auslegung des Urteils vom 18. Oktober 2011, Brüstle (C-34/10, EU:C:2011:669), bezieht, zurückzuweisen.

  • EuGH, 09.12.2014 - C-261/13

    Schönberger / Parlament - Rechtsmittel - Petition an das Europäische Parlament -

    Auszug aus EuG, 23.04.2018 - T-561/14
    Drittens hat sich die Kommission zur Stützung ihrer Auffassung zur Nichtanfechtbarkeit der angefochtenen Mitteilung in der mündlichen Verhandlung auf das Urteil vom 9. Dezember 2014, Schönberger/Parlament (C-261/13 P, EU:C:2014:2423), berufen, das sich auf die Anfechtbarkeit einer Entscheidung bezieht, mit der der Petitionsausschuss des Parlaments die Prüfung einer vom Rechtsmittelführer in jener Rechtssache eingereichten Petition abgeschlossen hatte.

    Der Gerichtshof hat in Rn. 22 des Urteils vom 9. Dezember 2014, Schönberger/Parlament (C-261/13 P, EU:C:2014:2423), entschieden, dass eine Entscheidung, in der das mit einer Petition befasste Parlament feststellt, dass diese die in Art. 227 AEUV genannten Voraussetzungen nicht erfülle, gerichtlich überprüfbar sein muss, da sie geeignet ist, das Petitionsrecht des Betroffenen zu beeinträchtigen.

    In Bezug auf eine Petition, die nach Auffassung des Parlaments die in Art. 227 AEUV genannten Voraussetzungen erfüllt, hat der Gerichtshof in Rn. 24 des Urteils vom 9. Dezember 2014, Schönberger/Parlament (C-261/13 P, EU:C:2014:2423), hingegen entschieden, dass das Parlament hinsichtlich der weiteren Behandlung dieser Petition über ein weites politisches Ermessen verfügt.

    In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission im Wesentlichen vorgetragen, dass die Argumentation, der im Urteil vom 9. Dezember 2014, Schönberger/Parlament (C-261/13 P, EU:C:2014:2423), gefolgt worden sei, auf den vorliegenden Fall übertragen werden könne, da sie - wie das Parlament - hinsichtlich der weiteren Behandlung einer EBI über ein weites Ermessen verfüge.

    In Anbetracht von Rn. 22 des Urteils vom 9. Dezember 2014, Schönberger/Parlament (C-261/13 P, EU:C:2014:2423), ist zu prüfen, ob die Weigerung der Kommission, dem Unionsgesetzgeber einen Vorschlag für einen Rechtsakt zu unterbreiten, die im Rahmen einer auf der Grundlage von Art. 10 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 211/2011 angenommenen Mitteilung ausgesprochen worden ist, das Recht der Bürger aus Art. 11 Abs. 4 EUV beeinträchtigen kann.

    Im Übrigen ist zu bemerken, dass der Petitionsmechanismus, der Prüfungsgegenstand im Rahmen des Urteils vom 9. Dezember 2014, Schönberger/Parlament (C-261/13 P, EU:C:2014:2423), gewesen ist, und der Mechanismus der EBI nicht vergleichbar sind.

    Wie aus dem Urteil vom 9. Dezember 2014, Schönberger/Parlament (C-261/13 P, EU:C:2014:2423), hervorgeht, wird eine Petition zunächst anhand der in Art. 227 AEUV genannten Voraussetzungen auf ihre Zulässigkeit geprüft und unterliegt hinsichtlich ihrer weiteren Behandlung sodann dem Ermessen des Parlaments.

  • EuG, 19.04.2016 - T-44/14

    Costantini u.a. / Kommission - Institutionelles Recht - Europäische

    Auszug aus EuG, 23.04.2018 - T-561/14
    Angesichts der Tatsache, dass Ziel des Mechanismus der EBI ist, die Kommission aufzufordern, im Rahmen ihrer Befugnisse einen Vorschlag für einen Rechtsakt vorzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. April 2016, Costantini u. a./Kommission, T-44/14, EU:T:2016:223, Rn. 31), stellt nach den oben genannten Bestimmungen die Vorlage der in Art. 10 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 211/2011 vorgesehenen Mitteilung durch die Kommission den Abschluss des Verfahrens in Bezug auf die EBI dar, da die Kommission in dieser Mitteilung u. a. die Organisatoren der EBI über ihre Entscheidung hinsichtlich der Frage unterrichtet, ob sie auf die EBI hin tätig wird oder nicht.

    Gleichwohl geht aus den Eintragungshindernissen in Art. 4 Abs. 2 Buchst. b bis d der Verordnung Nr. 211/2011 hervor, dass dann, wenn die geplante EBI offensichtlich aus dem Rahmen der Befugnisse der Kommission fällt, zur Umsetzung der Verträge einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union zu unterbreiten, wenn sie offenkundig missbräuchlich, unseriös oder schikanös ist oder wenn sie offenkundig gegen die Werte der Union gerichtet ist, wie sie in Art. 2 EUV festgeschrieben sind, die Entscheidung über die Registrierung bzw. Nichtregistrierung einer geplanten EBI eine erste Prüfung dieser Initiative in rechtlicher Hinsicht voraussetzt und der Prüfung, die die Kommission im Rahmen der auf der Grundlage von Art. 10 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 211/2011 angenommenen Mitteilung durchführt, nicht vorgreift (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. April 2016, Costantini u. a./Kommission, T-44/14, EU:T:2016:223, Rn. 53).

    Wie bereits oben in Rn. 76 ausgeführt, ist es Ziel dieses Mechanismus, die Kommission aufzufordern, im Rahmen ihrer Befugnisse einen Vorschlag für einen Rechtsakt vorzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. April 2016, Costantini u. a./Kommission, T-44/14, EU:T:2016:223, Rn. 31).

    Nach ständiger Rechtsprechung liegt der Zweck der in Art. 296 AEUV festgelegten Pflicht zur Begründung eines in einem Einzelfall ergangenen Beschlusses darin, dem Betroffenen ausreichende Angaben an die Hand zu geben, um festzustellen, ob der Beschluss stichhaltig begründet ist oder ob er möglicherweise an einem Mangel leidet, der ihn anfechtbar macht, und dem Unionsrichter zu ermöglichen, seine Kontrolle über die Rechtmäßigkeit des geprüften Beschlusses auszuüben (Urteile vom 18. September 1995, Tiercé Ladbroke/Kommission, T-471/93, EU:T:1995:167, Rn. 29, vom 27. September 2012, J/Parlament, T-160/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:503, Rn. 20, und vom 19. April 2016, Costantini u. a./Kommission, T-44/14, EU:T:2016:223, Rn. 68).

  • EuGH, 06.04.2000 - C-443/97

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuG, 23.04.2018 - T-561/14
    Zur Stützung ihrer Argumentation beruft sich die Kommission auf die Urteile vom 6. April 2000, Spanien/Kommission (C-443/97, EU:C:2000:190), und vom 20. Mai 2010, Deutschland/Kommission (T-258/06, EU:T:2010:214).

    Da die angefochtene Mitteilung den endgültigen Standpunkt der Kommission enthält, in Beantwortung der streitigen EBI keinen Vorschlag für einen Rechtsakt zu unterbreiten, und das EBI-Verfahren abschließt, das die Kläger nach Maßgabe der Verordnung Nr. 211/2011 eingeleitet und verfolgt haben, ist erstens davon auszugehen, dass diese Mitteilung nicht das Wesen und die Merkmale der Handlungen aufweist, die in den Urteilen vom 6. April 2000, Spanien/Kommission (C-443/97, EU:C:2000:190), und vom 20. Mai 2010, Deutschland/Kommission (T-258/06, EU:T:2010:214), auf die sich die Kommission berufen hat (siehe oben, Rn. 69), in Rede standen.

    Das Urteil vom 6. April 2000, Spanien/Kommission (C-443/97, EU:C:2000:190), betraf nämlich eine Nichtigkeitsklage gegen interne Leitlinien der Kommission für Nettofinanzkorrekturen im Rahmen der Anwendung des Art. 24 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. 1988, L 374, S. 1).

    Im Gegensatz zu der im Urteil vom 6. April 2000, Spanien/Kommission (C-443/97, EU:C:2000:190), in Rede stehenden Handlung entfaltet die angefochtene Mitteilung Wirkungen, die über die interne Sphäre der Kommission hinausgehen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2014 - C-409/13

    Rat / Kommission

    Auszug aus EuG, 23.04.2018 - T-561/14
    Das der Kommission durch Art. 17 Abs. 2 EUV und Art. 289 AEUV eingeräumte Initiativrecht bedeutet, dass es grundsätzlich Sache der Kommission ist, zu entscheiden, ob sie einen Vorschlag für einen Rechtsakt vorlegt oder nicht, und gegebenenfalls seinen Gegenstand, sein Ziel und seinen Inhalt zu bestimmen (Urteil vom 14. April 2015, Rat/Kommission, C-409/13, EU:C:2015:217, Rn. 70 und 74).

    Dieses der Kommission im Bereich der Rechtsetzungsinitiative durch die Verträge übertragene Quasi-Monopol (Schlussanträge von Generalanwalt Jääskinen in der Rechtssache Rat/Kommission, C-409/13, EU:C:2014:2470, Nr. 43) erklärt sich durch die Funktion der Kommission, die gemäß Art. 17 Abs. 1 EUV darin besteht, die allgemeinen Interessen der Union zu fördern, sowie durch die Unabhängigkeit, die sie gemäß Art. 17 Abs. 3 Unterabs. 3 EUV bei der Ausübung ihrer Tätigkeit genießt.

    Eine Aufforderung des Parlaments oder des Rates zwingt die Kommission jedoch nicht dazu, einen Vorschlag für einen Rechtsakt zu unterbreiten (Schlussanträge von Generalanwalt Jääskinen in der Rechtssache Rat/Kommission, C-409/13, EU:C:2014:2470, Nr. 48; vgl. auch in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 22. Mai 1990, Parlament/Rat, C-70/88, EU:C:1990:217, Rn. 19).

  • EuG, 20.05.2010 - T-258/06

    Deutschland / Kommission - Auf öffentliche Aufträge anwendbare Vorschriften -

    Auszug aus EuG, 23.04.2018 - T-561/14
    Zur Stützung ihrer Argumentation beruft sich die Kommission auf die Urteile vom 6. April 2000, Spanien/Kommission (C-443/97, EU:C:2000:190), und vom 20. Mai 2010, Deutschland/Kommission (T-258/06, EU:T:2010:214).

    Da die angefochtene Mitteilung den endgültigen Standpunkt der Kommission enthält, in Beantwortung der streitigen EBI keinen Vorschlag für einen Rechtsakt zu unterbreiten, und das EBI-Verfahren abschließt, das die Kläger nach Maßgabe der Verordnung Nr. 211/2011 eingeleitet und verfolgt haben, ist erstens davon auszugehen, dass diese Mitteilung nicht das Wesen und die Merkmale der Handlungen aufweist, die in den Urteilen vom 6. April 2000, Spanien/Kommission (C-443/97, EU:C:2000:190), und vom 20. Mai 2010, Deutschland/Kommission (T-258/06, EU:T:2010:214), auf die sich die Kommission berufen hat (siehe oben, Rn. 69), in Rede standen.

    Das Urteil vom 20. Mai 2010, Deutschland/Kommission (T-258/06, EU:T:2010:214), betraf eine Nichtigkeitsklage gegen die Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen in Bezug auf das Unionsrecht, das für die Vergabe öffentlicher Aufträge gilt, die nicht oder nur teilweise unter die Vergaberichtlinien fallen.

  • EuG, 03.02.2017 - T-646/13

    Das Gericht erklärt die Kommissionsentscheidung für nichtig, mit der die

    Auszug aus EuG, 23.04.2018 - T-561/14
    Die Kläger haben im Wesentlichen vorgetragen, die Klage sei zulässig, soweit sie von der European Citizens' Initiative One of Us erhoben werde, und haben sich zur Stützung dieser Auffassung auf das Urteil vom 3. Februar 2017, Minority SafePack - one million signatures for diversity in Europe/Kommission (T-646/13, EU:T:2017:59), berufen.

    Diese Schlussfolgerung wird durch das Urteil vom 3. Februar 2017, Minority SafePack - one million signatures for diversity in Europe/Kommission (T-646/13, EU:T:2017:59), auf das sich die Kläger berufen, nicht in Frage gestellt.

    Wie es im ersten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 211/2011 heißt, soll dieses Recht die europäische Bürgerschaft stärken und zu einer Verbesserung der demokratischen Funktionsweise der Union durch Beteiligung der Bürger am demokratischen Leben der Union führen (vgl. Urteil vom 3. Februar 2017, Minority SafePack - one million signatures for diversity in Europe/Kommission, T-646/13, EU:T:2017:59, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 25.06.1998 - T-120/96

    UMWELT UND VERBRAUCHER

    Auszug aus EuG, 23.04.2018 - T-561/14
    Vor diesem Hintergrund ist der Schluss zu ziehen, dass die angefochtene Mitteilung verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, die die Interessen der Kläger durch eine qualifizierte Änderung ihrer Rechtsstellung berühren (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 26. Januar 2010, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission, C-362/08 P, EU:C:2010:40, Rn. 52 und 58, und vom 25. Juni 1998, Lilly Industries/Kommission, T-120/96, EU:T:1998:141, Rn. 50 bis 56).

    Wie bereits entschieden worden ist, ist diese Rechtsprechung aber nicht anwendbar, wenn die Entscheidung der Kommission, wie im vorliegenden Fall, in einem durch eine Unionsverordnung genau geregelten Verfahren ergeht, in dessen Rahmen die Kommission verpflichtet ist, über einen gemäß dieser Verordnung gestellten Antrag eines Einzelnen zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 1998, Lilly Industries/Kommission, T-120/96, EU:T:1998:141, Rn. 62 und 63).

  • EuG, 14.12.2005 - T-369/03

    Arizona Chemical u.a. / Kommission - Richtlinie 67/548/EWG - Ablehnung der

    Auszug aus EuG, 23.04.2018 - T-561/14
    Aus einer ständigen Rechtsprechung geht in der Tat hervor, dass eine ablehnende Maßnahme der Kommission nach der Art des Antrags zu beurteilen ist, der durch sie beschieden wird (vgl. Beschluss vom 14. Dezember 2005, Arizona Chemical u. a./Kommission, T-369/03, EU:T:2005:458, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem enthält die Verordnung Nr. 211/2011 für das Verfahren, das auf die Registrierung einer geplanten EBI folgt, Vorschriften, die als Verfahrensgarantien zugunsten der Organisatoren eingestuft werden können, was bedeutet, dass die gemäß Art. 10 der Verordnung Nr. 211/2011 vorgelegte Mitteilung ihnen gegenüber verbindliche Rechtswirkungen entfaltet (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 12. September 2002, DuPont Teijin Films Luxembourg u. a./Kommission, T-113/00, EU:T:2002:214, Rn. 47 bis 55, und Beschluss vom 14. Dezember 2005, Arizona Chemical u. a./Kommission, T-369/03, EU:T:2005:458, Rn. 72 und 82).

  • EuGH, 26.01.2010 - C-362/08

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der

    Auszug aus EuG, 23.04.2018 - T-561/14
    Wie aus der Rechtsprechung der Unionsgerichte hervorgeht, ist für die Feststellung, ob eine Handlung Rechtswirkungen erzeugt, u. a. auf ihren Gegenstand, ihren Inhalt, ihren Sachgehalt sowie auf den tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem sie steht, abzustellen (Beschluss vom 8. März 2012, 0ctapharma Pharmazeutika/EMA, T-573/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:114, Rn. 30; vgl. in diesem Sinne auch Beschluss vom 13. Juni 1991, Sunzest/Kommission, C-50/90, EU:C:1991:253, Rn. 12 und 13, und Urteil vom 26. Januar 2010, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission, C-362/08 P, EU:C:2010:40, Rn. 58).

    Vor diesem Hintergrund ist der Schluss zu ziehen, dass die angefochtene Mitteilung verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, die die Interessen der Kläger durch eine qualifizierte Änderung ihrer Rechtsstellung berühren (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 26. Januar 2010, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission, C-362/08 P, EU:C:2010:40, Rn. 52 und 58, und vom 25. Juni 1998, Lilly Industries/Kommission, T-120/96, EU:T:1998:141, Rn. 50 bis 56).

  • EuG, 12.09.2002 - T-113/00

    DuPont Teijin Films Luxembourg u.a. / Kommission

  • EuGH, 25.11.1998 - C-308/97

    Manfredi

  • EuGH, 19.11.1998 - C-162/97

    Nilsson u.a.

  • EuGH, 21.11.1991 - C-269/90

    Technische Universität München / Hauptzollamt München-Mitte

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuGH, 05.05.1983 - 207/81

    Ditterich / Kommission

  • EuGH, 21.04.1983 - 282/81

    Ragusa / Kommission

  • EuGH, 22.05.1990 - 70/88

    Parlament / Rat

  • EuGH, 13.06.1991 - C-50/90

    Sunzest / Kommission

  • EuGH, 24.11.2005 - C-136/04

    Deutsches Milch-Kontor - Ausfuhrerstattungen - Verordnungen (EWG) Nrn. 804/68,

  • EuG, 18.09.1995 - T-471/93

    Anforderungen an die Begründung einer von den Gemeinschaftsorganen erlassenen

  • EuG, 22.10.1996 - T-330/94

    Salt Union Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

  • EuGH, 14.07.2005 - C-40/03

    Rica Foods / Kommission - Rechtsmittel - Regelung über die Assoziierung der

  • EuG, 13.12.2007 - T-113/05

    Angelidis / Parlament

  • EuGH, 01.07.2008 - C-341/06

    Chronopost und La Poste / UFEX u.a. - Rechtsmittel - Ordnungsgemäßheit des

  • EuGH, 01.10.2009 - C-370/07

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Festlegung von Standpunkten, die im Namen

  • EuG, 08.03.2012 - T-573/10

    Octapharma Pharmazeutika / EMA - Humanarzneimittel - Änderungen der

  • EuG, 27.09.2012 - T-160/10

    J / Parlament - Petitionsrecht - Petition an das Europäische Parlament -

  • EuGH, 14.04.2015 - C-409/13

    Rat / Kommission - Nichtigkeitsklage - Makrofinanzhilfen an Drittländer -

  • EuGH, 11.11.1981 - 60/81

    IBM / Kommission

  • EuGH, 28.10.1982 - 135/81

    Groupement des agences des voyages / Kommission

  • EuGH, 18.01.2007 - C-229/05

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HAT DIE AUFNAHME DER PKK IN

  • EuG, 03.07.2007 - T-458/04

    Au Lys de France / Kommission

  • EuGH, 09.09.2015 - C-506/13

    Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro / Kommission - Rechtsmittel

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.04.2016 - C-105/15

    Mallis und Malli / Kommission und EZB - Rechtsmittel - Stabilitätshilfeprogramm

  • EuG, 16.03.2016 - T-561/14

    One of Us u.a. / Kommission

  • EuGH, 20.09.2016 - C-105/15

    Mallis und Malli / Kommission und EZB - Rechtsmittel - Stabilitätshilfeprogramm

  • EuG, 09.11.2022 - T-158/21

    Das Gericht bestätigt die Mitteilung der Kommission, mit der das Ergreifen der in

    Insoweit liegt nach ständiger Rechtsprechung der Zweck der in Art. 296 AEUV festgelegten Pflicht zur Begründung eines in einem Einzelfall ergangenen Beschlusses darin, dem Betroffenen ausreichende Angaben an die Hand zu geben, um festzustellen, ob der Beschluss stichhaltig begründet ist oder ob er möglicherweise an einem Mangel leidet, der ihn anfechtbar macht, und den Unionsgerichten zu ermöglichen, ihre Kontrolle über die Rechtmäßigkeit des geprüften Beschlusses auszuüben (vgl. Urteil vom 23. April 2018, 0ne of Us u. a./Kommission, T-561/14, EU:T:2018:210, Rn. 142 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Verpflichtung der Kommission, in der gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung 2019/788 angenommenen Mitteilung sowohl ihre rechtlichen als auch ihre politischen Schlussfolgerungen zu der in Rede stehenden EBI, ihr weiteres Vorgehen bzw. den Verzicht auf ein weiteres Vorgehen auf diese EBI hin sowie die jeweiligen Gründe hierfür darzulegen, ist spezifischer Ausdruck der im Rahmen der genannten Vorschrift auferlegten Begründungspflicht (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 19. Dezember 2019, Puppinck u. a./Kommission, C-418/18 P, EU:C:2019:1113, Rn. 91, und vom 23. April 2018, 0ne of Us u. a./Kommission, T-561/14, EU:T:2018:210, Rn. 143).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2019, Puppinck u. a./Kommission, C-418/18 P, EU:C:2019:1113, Rn. 92 und 94 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 23. April 2018, 0ne of Us u. a./Kommission, T-561/14, EU:T:2018:210, Rn. 144 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nur so können die Unionsgerichte überprüfen, ob die für die Ausübung des Ermessens maßgeblichen sachlichen und rechtlichen Umstände vorgelegen haben (vgl. Urteil vom 23. April 2018, 0ne of Us u. a./Kommission, T-561/14, EU:T:2018:210, Rn. 145 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich muss die Kommission bei der Entscheidung, ob sie auf eine EBI hin tätig wird oder nicht, über ein weites Ermessen verfügen, so dass die betreffende Mitteilung nur einer eingeschränkten Kontrolle seitens der Unionsgerichte unterliegt, bei der u. a. geprüft wird, ob sie hinreichend begründet ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2019, Puppinck u. a./Kommission, C-418/18 P, EU:C:2019:1113, Rn. 88, 89 und 96, sowie vom 23. April 2018, 0ne of Us u. a./Kommission, T-561/14, EU:T:2018:210, Rn. 169 und 170).

    Hierbei handelt es sich um zwei unterschiedliche Kontrollen, bei denen das Gericht unterschiedliche Feststellungen trifft (vgl. Urteil vom 23. April 2018, 0ne of Us u. a./Kommission, T-561/14, EU:T:2018:210, Rn. 146 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass dann, wenn die Unionsorgane, wie im vorliegenden Fall die Kommission, ein weites Ermessen haben, und insbesondere dann, wenn sie politische Entscheidungen treffen und komplexe Bewertungen vornehmen müssen, die - bereits ihrem Wesen nach eingeschränkte - gerichtliche Überprüfung der der Ausübung dieses Ermessens zugrunde liegenden Wertungen darin bestehen muss, zu überprüfen, dass keine offensichtlichen Fehler vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2019, Puppinck u. a./Kommission, C-418/18 P, EU:C:2019:1113, Rn. 95 und 96 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 23. April 2018, 0ne of Us u. a./Kommission, T-561/14, EU:T:2018:210, Rn. 169 und 170 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 24.10.2019 - T-310/18

    EPSU und Goudriaan/ Kommission

    Eine solche Weigerung drückt den endgültigen Standpunkt der Kommission aus und erzeugt verbindliche Rechtswirkungen, weshalb sie Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juni 1998, Lilly Industries/Kommission, T-120/96, EU:T:1998:141, Rn. 53, 55, 56 und 58, und vom 23. April 2018, 0ne of Us u. a./Kommission, T-561/14, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:210, Rn. 66, 77 und 101).

    Gleiches gilt für die Entscheidung der Kommission, sich zu weigern, auf eine europäische Bürgerinitiative hin einen Vorschlag für einen Rechtsakt zu unterbreiten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2018, 0ne of Us u. a./Kommission, T-561/14, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:210, Rn. 88 bis 101, 169 und 170).

    Das der Kommission durch Art. 17 Abs. 2 EUV in Bezug auf Gesetzgebungsakte oder durch eine spezielle Vorschrift der Verträge in Bezug auf Rechtsakte, die keine Gesetzgebungsakte sind, eingeräumte Initiativrecht bedeutet, dass es Sache der Kommission ist, zu entscheiden, ob sie einen Vorschlag für einen Rechtsakt vorlegt oder nicht, abgesehen von dem Fall, dass sie nach dem Unionsrecht zur Vorlage eines solchen Vorschlags verpflichtet ist (vgl. entsprechend Urteile vom 14. April 2015, Rat/Kommission, C-409/13, EU:C:2015:217, Rn. 70, und vom 23. April 2018, 0ne of Us u. a./Kommission, T-561/14, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:210, Rn. 109).

    Das der Kommission durch die Verträge übertragene Initiativrecht erklärt sich durch die Rolle der Kommission, die gemäß Art. 17 Abs. 1 EUV u. a. darin besteht, die allgemeinen Interessen der Union zu fördern und die Einhaltung des Unionsrechts sicherzustellen, sowie durch die Unabhängigkeit, die sie gemäß Art. 17 Abs. 3 Unterabs. 3 EUV bei der Ausübung ihrer Tätigkeit genießt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2018, 0ne of Us u. a./Kommission, T-561/14, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:210, Rn. 110).

    Daraus folgt, dass sie im Rahmen ihrer Prüfung, ob es zweckmäßig ist, dem Rat einen Vorschlag für einen Beschluss zur Durchführung einer von den Sozialpartnern geschlossenen Vereinbarung auf Unionsebene vorzulegen, über einen weiten Ermessensspielraum verfügt (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 23. April 2018, 0ne of Us u. a./Kommission, T-561/14, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:210, Rn. 169).

    Somit muss die angefochtene Entscheidung Gegenstand einer eingeschränkten Kontrolle seitens des Gerichts sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2018, 0ne of Us u. a./Kommission, T-561/14, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:210, Rn. 170).

  • EuG, 10.11.2021 - T-495/19

    Das Gericht weist die Klage Rumäniens gegen den Beschluss der Kommission ab, mit

    Für die Feststellung, ob eine Handlung Rechtswirkungen erzeugt, ist u. a. auf ihren Gegenstand, ihren Inhalt, ihren Sachgehalt sowie auf den tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem sie steht, abzustellen (vgl. Urteil vom 23. April 2018, 0ne of Us u. a./Kommission, T-561/14, EU:T:2018:210, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie bereits durch die Unionsgerichte klargestellt wurde (Urteil vom 23. April 2018, 0ne of Us u. a./Kommission, T-561/14, EU:T:2018:210, Rn. 73), legt die Verordnung Nr. 211/2011, die zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses anwendbar war, die Verfahren und Bedingungen fest, die für die Einreichung einer EBI gelten.

    Wie bereits durch die Unionsgerichte festgestellt worden ist, besteht zum einen das Ziel des Registrierungsverfahrens darin, zu verhindern, dass die Organisatoren einen unnötigen Aufwand für eine EBI betreiben, die von vornherein nicht zum gewünschten Ergebnis führen kann, und setzt zum anderen die Entscheidung über die Registrierung einer geplanten EBI eine erste Prüfung dieser Initiative in rechtlicher Hinsicht voraus und greift nicht der Prüfung vor, die die Kommission im Rahmen der Mitteilung durchführt, die sie auf der Grundlage von Art. 10 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 211/2011 erlässt und die ihre "rechtlichen und politischen Schlussfolgerungen" zu der EBI sowie ihr weiteres Vorgehen bzw. den Verzicht auf ein weiteres Vorgehen und die Gründe hierfür enthält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2018, 0ne of Us u. a./Kommission, T-561/14, EU:T:2018:210, Rn. 117 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit stellt der Beschluss über die Registrierung einer geplanten EBI den Abschluss einer bestimmten Phase im Verfahren der EBI dar und erzeugt andere verbindliche Rechtswirkungen als die Mitteilung gemäß Art. 10 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 211/2011, die im Übrigen gemäß dem Urteil vom 23. April 2018, 0ne of Us u. a./Kommission (T-561/14, EU:T:2018:210), ebenfalls eine anfechtbare Handlung darstellt.

    Die Entscheidung über die Registrierung einer geplanten EBI setzt eine erste Prüfung dieser Initiative in rechtlicher Hinsicht voraus und greift nicht der Prüfung vor, die die Kommission im Rahmen der Mitteilung durchführt, die sie auf der Grundlage von Art. 10 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 211/2011 erlässt und die den endgültigen Standpunkt der Kommission zu der Frage enthält, ob sie in Beantwortung der in Rede stehenden EBI einen Vorschlag für einen Unionsrechtsakt unterbreiten wird oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2018, 0ne of Us u. a./Kommission, T-561/14, EU:T:2018:210, Rn. 77, 79 und 117).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-418/18

    Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek hat das Gericht die Entscheidung der

    2 Urteil vom 23. April 2018, 0ne of Us u. a./Kommission (T-561/14, EU:T:2018:210).

    11 Beschluss vom 26. November 2015, 0ne of Us/Parlament u. a. (T-561/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:917).

    12 Urteil vom 23. April 2018 (T-561/14, EU:T:2018:210).

  • EuGH, 19.12.2019 - C-418/18

    Nach Auffassung des Gerichtshofs hat das Gericht mit der Bestätigung des

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragen Herr Patrick Grégor Puppinck, Herr Filippo Vari, Herr Jakub Baltroszewicz und Herr Manfred Liebner sowie Frau Josephine Quintavalle, Frau Edith Frivaldszky und Frau Alicia Latorre Canizares die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 23. April 2018, 0ne of Us u. a./Kommission (T-561/14, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:210), mit dem dieses ihre Klage auf Nichtigerklärung der Mitteilung COM(2014) 355 final der Kommission vom 28. Mai 2014 über die Europäische Bürgerinitiative "Einer von uns" (im Folgenden: streitige Mitteilung) zurückgewiesen hat.

    Mit Beschluss vom 26. November 2015, 0ne of Us u. a./Kommission (T-561/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:917), wies das Gericht diese Klage, soweit sie sich gegen Art. 10 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung richtete, als unzulässig ab.

  • EuGH, 02.09.2021 - C-928/19

    Rechtsmittel EPSU: Die Kommission ist nicht verpflichtet, einem Antrag der

    Überdies habe das Gericht in Rn. 112 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen, indem es Parallelen zu dem im Bereich der europäischen Bürgerinitiative ergangenen Urteil vom 23. April 2018, 0ne of Us u. a./Kommission (T-561/14, EU:T:2018:210), gezogen habe.

    Zweitens kann das Vorbringen der EPSU, das Gericht habe in Rn. 112 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen, indem es Parallelen zu dem im Bereich der europäischen Bürgerinitiative ergangenen Urteil vom 23. April 2018, 0ne of Us u. a./Kommission (T-561/14, EU:T:2018:210), gezogen habe, nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, da das Gericht, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, seine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung ohne Rechtsfehler beschränkt hat.

  • EuG, 24.09.2019 - T-391/17

    Das Gericht der Europäischen Union bestätigt den Beschluss der Kommission, den

    Die Entscheidung über die Registrierung einer geplanten EBI, die eine erste Prüfung dieser Initiative in rechtlicher Hinsicht voraussetzt, greift daher nicht der Beurteilung vor, die die Kommission gegebenenfalls für ihre Mitteilung gemäß Art. 10 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 211/2011 vornimmt, in der der endgültige Standpunkt der Kommission, ob sie auf die EBI hin einen Vorschlag für einen Rechtsakt unterbreitet, festgelegt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2018, 0ne of Us u. a./Kommission, T-561/14, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:210, Rn. 79 und 117).

    Im Stadium der Registrierung der EBI als Bürgerinitiative, die eine erste Prüfung dieser Initiative in rechtlicher Hinsicht voraussetzt und der Beurteilung nicht vorgreift, die von der Kommission im Rahmen der von ihr zu erlassenden Mitteilung gemäß Art. 10 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 211/2011 vorgenommen wird (Urteil vom 23. April 2018, 0ne of Us u. a./Kommission, T-561/14, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:210, Rn. 117), hat sich die Kommission im fünften Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses darauf beschränkt, allgemein die Bereiche aufzuzählen, in denen Rechtsakte der Union erlassen werden können und die den Bereichen entsprechen, in denen die Organisatoren der EBI die Vorlage von Legislativvorschlägen beantragt haben.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-663/17

    EZB/ Trasta Komercbanka u.a. - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage -

    18 Siehe in diesem Sinne zuletzt Urteil des Gerichts vom 23. April 2018, 0ne of Us u. a./Kommission (T-561/14, EU:T:2018:210, Rn. 59).
  • EuG, 10.03.2021 - T-245/17

    ViaSat/ Kommission

    Eine solche Lösung kann hingegen nicht greifen, wenn die Weigerung, einen Vorschlag für einen Rechtsakt oder eine Änderung eines Rechtsakts vorzulegen, den Abschluss des spezifischen Verfahrens bildet, das die Klägerin auf der Grundlage eines Rechtsakts eingeleitet und geführt hat, der ein solches Verfahren vorsieht, und wenn sie als solche den endgültigen Standpunkt der Kommission ausdrückt und wenn diese ferner über kein Ermessen verfügt hat, um unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit zu entscheiden, ob über den bei ihr eingereichten Antrag entschieden zu werden braucht, sondern verpflichtet war, darüber zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juni 1998, Lilly Industries/Kommission, T-120/96, EU:T:1998:141, Rn. 50 bis 56, 59 und 61 bis 63, sowie vom 23. April 2018, 0ne of Us u. a./Kommission, T-561/14, EU:T:2018:210, Rn. 76, 77 und 86).
  • EuG, 08.04.2021 - T-496/20

    CRII-GEN u.a./ Kommission

    Un tel refus exprime la position définitive de la Commission et produit des effets juridiques obligatoires et, partant, est susceptible de faire l'objet d'un recours en annulation (voir, en ce sens, arrêt du 25 juin 1998, Lilly Industries/Commission, T-120/96, EU:T:1998:141, points 53, 55, 56 et 58 ; ordonnance du 14 décembre 2005, Arizona Chemical e.a./Commission, T-369/03, EU:T:2005:458, points 76, 80 et 81 ; voir également, en ce sens, arrêt du 23 avril 2018, 0ne of Us e.a./Commission, T-561/14, EU:T:2018:210, points 66, 77 et 101).
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Rechtsprechung
   EuG, 16.03.2016 - T-561/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,13123
EuG, 16.03.2016 - T-561/14 (https://dejure.org/2016,13123)
EuG, Entscheidung vom 16.03.2016 - T-561/14 (https://dejure.org/2016,13123)
EuG, Entscheidung vom 16. März 2016 - T-561/14 (https://dejure.org/2016,13123)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    One of Us u.a. / Kommission

    Streithilfe - Berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits - Repräsentative Vereinigung, deren Ziel die Verteidigung der Interessen ihrer Mitglieder ist - Veröffentlichung des Streithilfeantrags im Internet - Verfahrensmissbrauch

  • Europäischer Gerichtshof

    One of Us u.a. / Kommission

    Streithilfe - Berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits - Repräsentative Vereinigung, deren Ziel die Verteidigung der Interessen ihrer Mitglieder ist - Veröffentlichung des Streithilfeantrags im Internet - Verfahrensmissbrauch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Streithilfe - Berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits - Repräsentative Vereinigung, deren Ziel die Verteidigung der Interessen ihrer Mitglieder ist - Veröffentlichung des Streithilfeantrags im Internet - Verfahrensmissbrauch

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuG, 17.06.1998 - T-174/95

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DES RATES, MIT DER DER ZUGANG

    Auszug aus EuG, 16.03.2016 - T-561/14
    Es ist daran zu erinnern, dass nach den Bestimmungen über das Verfahren in Rechtssachen vor dem Gericht die Parteien Schutz gegen unangemessene Verwendung von Verfahrensunterlagen genießen (Urteil vom 17. Juni 1998, Svenska Journalistförbundet/Rat, T-174/95, Slg, EU:T:1998:127, Rn. 135).

    Diese Bestimmung ist Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes einer geordneten Rechtspflege, wonach die Parteien das Recht haben, ihre Interessen unabhängig von jeder äußeren Beeinflussung, insbesondere durch die Öffentlichkeit, zu vertreten (Urteil Svenska Journalistförbundet/Rat, oben in Rn. 49 angeführt, EU:T:1998:127, Rn. 136).

    Daher darf eine Partei, der Zugang zu den Verfahrensschriftstücken der anderen Parteien gewährt worden ist, von diesem Recht nur für die Vertretung ihrer eigenen Interessen und zu keinem anderen Zweck wie etwa dem Gebrauch machen, die Öffentlichkeit zur Kritik am Vorbringen der anderen Verfahrensbeteiligten zu bewegen (Urteil Svenska Journalistförbundet/Rat, oben in Rn. 49 angeführt, EU:T:1998:127, Rn. 137).

    Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass eine Handlung, die dem oben genannten Aspekt des allgemeinen Grundsatzes einer geordneten Rechtspflege zuwiderläuft, einen Verfahrensmissbrauch darstellt, der bei der Festsetzung der Kosten berücksichtigt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Svenska Journalistförbundet/Rat, oben in Rn. 49 angeführt, EU:T:1998:127, Rn. 139 und 140).

  • EuGH, 17.06.1997 - C-151/97

    National Power

    Auszug aus EuG, 16.03.2016 - T-561/14
    Nach ständiger Rechtsprechung werden repräsentative Vereinigungen, die den Schutz ihrer Mitglieder bezwecken, als Streithelfer in Rechtssachen zugelassen, die Grundsatzfragen aufwerfen, die sich auf diese Mitglieder auswirken können (Beschlüsse vom 17. Juni 1997, National Power und PowerGen/Kommission, C-151/97 P[I] und C-157/97 P[I], Slg, EU:C:1997:307, Rn. 66, vom 28. September 1998, Pharos/Kommission, C-151/98 P, Slg, EU:C:1998:440, Rn. 6, und vom 26. Juli 2004, Microsoft/Kommission, T-201/04 R, Slg, EU:T:2004:246, Rn. 37).

    Der Gerichtshof hat klargestellt, dass eine weite Auslegung des Beitrittsrechts von Vereinigungen es ermöglichen soll, den Rahmen der Rechtssachen besser zu beurteilen und zugleich eine Vielzahl individueller Beitritte, die die Wirksamkeit und den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens beeinträchtigen könnten, zu vermeiden (Beschlüsse National Power und PowerGen/Kommission, oben in Rn. 24 angeführt, EU:C:1997:307, Rn.66, und ClientEarth und International Chemical Secretariat/ECHA, oben in Rn. 24 angeführt, EU:T:2012:557, Rn. 13).

  • EuG, 18.10.2012 - T-245/11

    ClientEarth und International Chemical Secretariat / ECHA

    Auszug aus EuG, 16.03.2016 - T-561/14
    Insbesondere kann eine Vereinigung als Streithelfer in einer Rechtssache zugelassen werden, wenn sie eine beträchtliche Anzahl von Unternehmen des betreffenden Sektors vertritt, ihr Ziel den Schutz der Interessen ihrer Mitglieder einschließt, die Rechtssache Grundsatzfragen aufwerfen kann, die das Funktionieren des betreffenden Sektors berühren, und damit die Interessen ihrer Mitglieder in erheblichem Maß durch das zu erlassende Urteil beeinträchtigt werden können (Beschlüsse vom 8. Dezember 1993, Kruidvat/Kommission, T-87/92, Slg, EU:T:1993:113, Rn. 14, vom 28. Mai 2004, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission, T-253/03, Slg, EU:T:2004:164, Rn. 18, und vom 18. Oktober 2012, ClientEarth und International Chemical Secretariat/ECHA, T-245/11, EU:T:2012:557, Rn. 12).

    Der Gerichtshof hat klargestellt, dass eine weite Auslegung des Beitrittsrechts von Vereinigungen es ermöglichen soll, den Rahmen der Rechtssachen besser zu beurteilen und zugleich eine Vielzahl individueller Beitritte, die die Wirksamkeit und den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens beeinträchtigen könnten, zu vermeiden (Beschlüsse National Power und PowerGen/Kommission, oben in Rn. 24 angeführt, EU:C:1997:307, Rn.66, und ClientEarth und International Chemical Secretariat/ECHA, oben in Rn. 24 angeführt, EU:T:2012:557, Rn. 13).

  • EuG, 08.12.1993 - T-87/92

    Antrag auf Zulassung als Streithelfer

    Auszug aus EuG, 16.03.2016 - T-561/14
    Insbesondere kann eine Vereinigung als Streithelfer in einer Rechtssache zugelassen werden, wenn sie eine beträchtliche Anzahl von Unternehmen des betreffenden Sektors vertritt, ihr Ziel den Schutz der Interessen ihrer Mitglieder einschließt, die Rechtssache Grundsatzfragen aufwerfen kann, die das Funktionieren des betreffenden Sektors berühren, und damit die Interessen ihrer Mitglieder in erheblichem Maß durch das zu erlassende Urteil beeinträchtigt werden können (Beschlüsse vom 8. Dezember 1993, Kruidvat/Kommission, T-87/92, Slg, EU:T:1993:113, Rn. 14, vom 28. Mai 2004, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission, T-253/03, Slg, EU:T:2004:164, Rn. 18, und vom 18. Oktober 2012, ClientEarth und International Chemical Secretariat/ECHA, T-245/11, EU:T:2012:557, Rn. 12).
  • EuG, 28.05.2004 - T-253/03

    Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals / Kommission - Streithilfe -

    Auszug aus EuG, 16.03.2016 - T-561/14
    Insbesondere kann eine Vereinigung als Streithelfer in einer Rechtssache zugelassen werden, wenn sie eine beträchtliche Anzahl von Unternehmen des betreffenden Sektors vertritt, ihr Ziel den Schutz der Interessen ihrer Mitglieder einschließt, die Rechtssache Grundsatzfragen aufwerfen kann, die das Funktionieren des betreffenden Sektors berühren, und damit die Interessen ihrer Mitglieder in erheblichem Maß durch das zu erlassende Urteil beeinträchtigt werden können (Beschlüsse vom 8. Dezember 1993, Kruidvat/Kommission, T-87/92, Slg, EU:T:1993:113, Rn. 14, vom 28. Mai 2004, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission, T-253/03, Slg, EU:T:2004:164, Rn. 18, und vom 18. Oktober 2012, ClientEarth und International Chemical Secretariat/ECHA, T-245/11, EU:T:2012:557, Rn. 12).
  • EuGH, 28.09.1998 - C-151/98

    Pharos / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.03.2016 - T-561/14
    Nach ständiger Rechtsprechung werden repräsentative Vereinigungen, die den Schutz ihrer Mitglieder bezwecken, als Streithelfer in Rechtssachen zugelassen, die Grundsatzfragen aufwerfen, die sich auf diese Mitglieder auswirken können (Beschlüsse vom 17. Juni 1997, National Power und PowerGen/Kommission, C-151/97 P[I] und C-157/97 P[I], Slg, EU:C:1997:307, Rn. 66, vom 28. September 1998, Pharos/Kommission, C-151/98 P, Slg, EU:C:1998:440, Rn. 6, und vom 26. Juli 2004, Microsoft/Kommission, T-201/04 R, Slg, EU:T:2004:246, Rn. 37).
  • EuG, 25.02.2015 - T-812/14

    BPC Lux 2 u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.03.2016 - T-561/14
    Das trägt dazu bei, sicherzustellen, dass während des gesamten Gerichtsverfahrens Erörterungen zwischen den Parteien sowie die Beratungen des Gerichts über die anhängige Rechtssache in aller Ruhe ablaufen, und zu verhindern, dass auf die Rechtsprechungstätigkeit - und sei es auch nur in der Wahrnehmung der Öffentlichkeit - Druck von außen ausgeübt und die Ruhe der Erörterungen beeinträchtigt werden könnte (vgl. Beschluss vom 25. Februar 2015, BPC Lux 2 u. a./Kommission, T-812/14 R, EU:T:2015:119, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 26.07.2004 - T-201/04

    Microsoft / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.03.2016 - T-561/14
    Nach ständiger Rechtsprechung werden repräsentative Vereinigungen, die den Schutz ihrer Mitglieder bezwecken, als Streithelfer in Rechtssachen zugelassen, die Grundsatzfragen aufwerfen, die sich auf diese Mitglieder auswirken können (Beschlüsse vom 17. Juni 1997, National Power und PowerGen/Kommission, C-151/97 P[I] und C-157/97 P[I], Slg, EU:C:1997:307, Rn. 66, vom 28. September 1998, Pharos/Kommission, C-151/98 P, Slg, EU:C:1998:440, Rn. 6, und vom 26. Juli 2004, Microsoft/Kommission, T-201/04 R, Slg, EU:T:2004:246, Rn. 37).
  • EuGH, 17.06.1997 - C-157/97

    National Power - EGKS

    Auszug aus EuG, 16.03.2016 - T-561/14
    Nach ständiger Rechtsprechung werden repräsentative Vereinigungen, die den Schutz ihrer Mitglieder bezwecken, als Streithelfer in Rechtssachen zugelassen, die Grundsatzfragen aufwerfen, die sich auf diese Mitglieder auswirken können (Beschlüsse vom 17. Juni 1997, National Power und PowerGen/Kommission, C-151/97 P[I] und C-157/97 P[I], Slg, EU:C:1997:307, Rn. 66, vom 28. September 1998, Pharos/Kommission, C-151/98 P, Slg, EU:C:1998:440, Rn. 6, und vom 26. Juli 2004, Microsoft/Kommission, T-201/04 R, Slg, EU:T:2004:246, Rn. 37).
  • EuG, 18.05.2015 - T-529/13

    Izsák und Dabis / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.03.2016 - T-561/14
    Dieser Vorschlag für einen Rechtsakt wäre jedoch nur ein Abschnitt innerhalb einer Reihe von zukünftigen Handlungen und Ereignissen, an deren Ende die Annahme eines Rechtsakts der Union stünde, der die Finanzierung von Tätigkeiten, "die die Zerstörung von menschlichen Embryonen voraussetzen", untersagt (vgl. in diesem Sinne entsprechend Beschluss vom 18. Mai 2015, 1zsák und Dabis/Kommission, T-529/13, EU:T:2015:325, Rn. 29).
  • EuG, 25.02.2003 - T-15/02

    BASF v Commission

  • EuG, 30.11.2016 - T-631/15

    Stena Line Scandinavia / Kommission

    Il ressort également d'une jurisprudence constante qu'est admise l'intervention d'associations représentatives qui ont pour objet la protection de leurs membres dans des affaires soulevant des questions de principe de nature à affecter ces derniers (ordonnances du 28 septembre 1998, Pharos/Commission, C-151/98 P, EU:C:1998:440, point 6 ; du 9 mars 2005, Microsoft/Commission, T-201/04, EU:T:2005:587, point 31, et du 16 mars 2016, 0ne of Us/Commission, T-561/14, non publiée, EU:T:2016:173, point 24).

    En particulier, une association peut être admise à intervenir dans une affaire si elle est représentative d'un nombre important d'entreprises actives dans le secteur concerné, si son objet comprend la protection des intérêts de ses membres, si l'affaire peut soulever des questions de principe affectant le fonctionnement du secteur concerné et, donc, si les intérêts de ses membres peuvent être affectés dans une mesure importante par l'arrêt à intervenir (ordonnances du 28 mai 2004, Akzo Nobel Chemicals et Akcros Chemicals/Commission, T-253/03, EU:T:2004:164, point 18 ; du 18 octobre 2012, ClientEarth et International Chemical Secretariat/ECHA, T-245/11, non publiée, EU:T:2012:557, point 12, et du 16 mars 2016, 0ne of Us/Commission, T-561/14, non publiée, EU:T:2016:173, point 24).

    Il convient de relever que le juge de l'Union a adopté une interprétation large du droit d'intervention des associations qui, selon lui, vise à permettre de mieux apprécier le cadre des affaires, tout en évitant une multiplicité d'interventions individuelles qui compromettraient l'efficacité et le bon déroulement de la procédure (ordonnances du 18 octobre 2012, ClientEarth et International Chemical Secretariat/ECHA, T-245/11, non publiée, EU:T:2012:557, point 13 ; du 21 octobre 2014, Bayer CropScience/Commission, T-429/13, non publiée, EU:T:2014:920, point 69, et du 16 mars 2016, 0ne of Us/Commission, T-561/14, non publiée, EU:T:2016:173, point 25).

  • EuG, 23.04.2018 - T-561/14

    Das Gericht der EU bestätigt die Entscheidung der Kommission, im Rahmen der

    Mit Beschluss vom 16. März 2016, 0ne of Us u. a./Kommission (T-561/14, EU:T:2016:173), hat der Präsident der Ersten Kammer des Gerichts die Streithilfeanträge der International Planned Parenthood Federation und von Marie Stopes International zurückgewiesen.
  • EuG, 15.12.2016 - T-177/13

    Das Gericht der EU bestätigt die Rechtmäßigkeit des Beschlusses, mit dem die

    Dans la mesure où la Commission fait valoir un abus de la procédure du fait que, ainsi que cela a été exposé au point 20 ci-dessus, la première requérante avait publié sur son site Internet le mémoire en défense, il suffit de constater que, si un tel abus de la procédure avait été constaté (arrêt du 17 juin 1998, Svenska Journalistförbundet/Conseil, T-174/95, EU:T:1998:127, points 135 à 137, et ordonnance du 16 mars 2016, 0ne of Us e.a./Commission, T-561/14, EU:T:2016:173, points 49 à 51), il en résulterait comme seule conséquence que la première requérante serait condamnée à supporter une partie supplémentaire des dépens.
  • EuG, 30.11.2016 - T-630/15

    Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland / Kommission

    Par ailleurs, le juge de l'Union a adopté une interprétation large du droit d'intervention des associations, visant à permettre de mieux apprécier le cadre des affaires tout en évitant une multiplicité d'interventions individuelles qui compromettrait l'efficacité et le bon déroulement de la procédure (voir ordonnance du 16 mars 2016, 0ne of Us/Commission, T-561/14, non publiée, EU:T:2016:173, point 25 et jurisprudence citée).
  • EuG, 07.12.2018 - T-612/17

    Google und Alphabet/ Kommission

    Dans ces conditions, le seul défaut de démonstration par ICOMP de sa représentativité suffit pour rejeter sa demande d'intervention, sans qu'il soit besoin d'examiner si les autres critères cumulatifs pertinents à cet égard, rappelés au point 11 ci-dessus, sont, ou non, satisfaits (voir, en ce sens et par analogie, ordonnance du 16 mars 2016, 0ne of Us e.a./Commission, T-561/14, EU:T:2016:173, point 43).
  • EuG, 10.11.2020 - T-865/19

    Nevinnomysskiy Azot und NAK "Azot"/ Kommission

    À cet égard, il convient de relever que le juge de l'Union a adopté une interprétation large du droit d'intervention des associations représentatives, visant à lui permettre de mieux apprécier le cadre des affaires, éclairées par l'intervention de telles associations, tout en évitant une multiplicité d'interventions individuelles qui compromettrait l'efficacité et le bon déroulement de la procédure (voir ordonnance du 16 mars 2016, 0ne of Us e.a./Commission, T-561/14, non publiée, EU:T:2016:173, point 25 et jurisprudence citée).
  • EuG, 10.09.2019 - T-47/19

    Dansk Erhverv/ Kommission

    De même, le juge de l'Union a adopté une interprétation large du droit d'intervention des associations, visant à permettre de mieux apprécier le cadre des affaires tout en évitant une multiplicité d'interventions individuelles qui compromettrait l'efficacité et le bon déroulement de la procédure [ordonnance du président de la Cour du 17 juin 1997, National Power et PowerGen/Commission, C-151/97 P(I) et C-157/97 P(I), EU:C:1997:307, point 66 ; et ordonnance du 16 mars 2016, 0ne of Us e.a./Commission, T-561/14, non publiée, EU:T:2016:173, point 25 et jurisprudence citée].
  • EuG, 18.05.2022 - T-7/19

    Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland / Kommission

    Il y a lieu de rappeler que le juge de l'Union a adopté une interprétation large du droit d'intervention des associations, visant à permettre de mieux apprécier le cadre des affaires tout en évitant une multiplicité d'interventions individuelles qui compromettrait l'efficacité et le bon déroulement de la procédure [ordonnances du 17 juin 1997, National Power et PowerGen/Commission, C-151/97 P(I) et C-157/97 P(I), EU:C:1997:307, point 66 et du 16 mars 2016, 0ne of Us e.a./Commission, T-561/14, non publiée, EU:T:2016:173, point 25 et jurisprudence citée].
  • EuG, 02.04.2019 - T-492/17

    Fleig/ EAD - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Unbefristeter Vertrag -

    Selbst unter der Annahme, dass die eigentliche Veröffentlichung ohne Zutun des Klägers erfolgt wäre, wäre dennoch davon auszugehen, dass er durch die Missachtung der Grenzen der ihm erteilten Genehmigung zur Verbreitung objektiv das Risiko dieser Veröffentlichung geschaffen hat und daran beteiligt war (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 16. März 2016, 0ne of Us u. a./Kommission, T-561/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:173, Rn. 58 und 59).
  • EuG, 28.06.2023 - T-797/22

    Ordre néerlandais des avocats du barreau de Bruxelles u.a./ Rat

    Il convient de rappeler que le juge de l'Union a adopté une interprétation large du droit d'intervention des associations représentatives visant à lui permettre de mieux apprécier le cadre des affaires, éclairées par l'intervention de telles associations, tout en évitant une multiplicité d'interventions individuelles qui compromettrait l'efficacité et le bon déroulement de la procédure [voir ordonnances du 17 juin 1997, National Power et PowerGen/Commission, C-151/97 P(I) et C-157/97 P(I), EU:C:1997:307, point 66 et jurisprudence citée, et du 16 mars 2016, 0ne of Us e.a./Commission, T-561/14, EU:T:2016:173, point 25 et jurisprudence citée].
  • EuG, 15.06.2020 - T-636/19

    Chemours Netherlands/ ECHA

  • EuG, 08.09.2016 - T-186/15

    CSTP Azienda della Mobilità / Kommission

  • EuG, 08.09.2016 - T-185/15

    Buonotourist / Kommission

  • EuG, 28.06.2023 - T-798/22

    Ordre des avocats à la cour de Paris und Couturier/ Rat

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