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   EuG, 10.09.2015 - T-571/14   

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EuG, 10.09.2015 - T-571/14 (https://dejure.org/2015,24235)
EuG, Entscheidung vom 10.09.2015 - T-571/14 (https://dejure.org/2015,24235)
EuG, Entscheidung vom 10. September 2015 - T-571/14 (https://dejure.org/2015,24235)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Laverana / HABM (BIO PROTEINREICHER PFLANZENKOMPLEX AUS EIGENER HERSTELLUNG)

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke BIO PROTEINREICHER PFLANZENKOMPLEX AUS EIGENER HERSTELLUNG - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Laverana / HABM (BIO PROTEINREICHER PFLANZENKOMPLEX AUS EIGENER HERSTELLUNG)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Aufhebung der Entscheidung R 125/2014"4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 27. Mai 2014, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers, die Eintragung der Bildmarke mit den ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (24)

  • EuG, 16.10.2014 - T-458/13

    Larrañaga Otaño / HABM (GRAPHENE) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 10.09.2015 - T-571/14
    Folglich fällt ein Zeichen unter das in dieser Bestimmung aufgestellte Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den fraglichen Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es dem betreffenden Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T-19/04, Slg, EU:T:2005:247, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 30. April 2013, ABC-One/HABM [SLIM BELLY], T-61/12, EU:T:2013:226, Rn. 17, und vom 16. Oktober 2014, Larrañaga Otaño/HABM [GRAPHENE], T-458/13, Slg, EU:T:2014:891, Rn. 16).

    Diese Vorschrift verhindert, dass die betreffenden Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke nur einem Unternehmen vorbehalten sind (Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, Slg, EU:C:2003:579, Rn. 31) und dass ein Unternehmen die Verwendung einer beschreibenden Bezeichnung zum Nachteil anderer Unternehmen einschließlich seiner Wettbewerber monopolisiert, denen infolgedessen zur Beschreibung ihrer eigenen Erzeugnisse nur ein entsprechend verringerter Wortschatz zur Verfügung stünde (Urteile vom 6. März 2007, Golf USA/HABM [GOLF USA], T-230/05, EU:T:2007:76, Rn. 32, SLIM BELLY, oben in Rn. 14 angeführt, EU:T:2013:226, Rn. 18, und GRAPHENE, oben in Rn. 14 angeführt, EU:T:2014:891, Rn. 18).

    Zwar muss nämlich nach ständiger Rechtsprechung die Entscheidung über die Zurückweisung der Eintragung einer Marke grundsätzlich für jede einzelne betroffene Ware oder Dienstleistung begründet werden, doch kann sich die zuständige Behörde auf eine pauschale Begründung beschränken, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird, die untereinander einen so direkten und konkreten Zusammenhang aufweisen, dass sie eine hinreichend homogene Kategorie oder Gruppe von Waren oder Dienstleistungen bilden (vgl. Urteile SLIM BELLY, oben in Rn. 14 angeführt, EU:T:2013:226, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie GRAPHENE, oben in Rn. 14 angeführt, EU:T:2014:891, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Beschluss vom 18. März 2010, CFCMCEE/HABM, C-282/09 P, Slg, EU:C:2010:153, Rn. 37 bis 40).

    Im Übrigen ist zu den von der Klägerin angeführten Voreintragungen der Gemeinschaftsmarken Nrn. 9009556 und 9009713 darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammer, die gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen sind, allein auf der Grundlage der Verordnung Nr. 207/2009 in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter und nicht auf der Grundlage einer früheren Entscheidungspraxis des HABM, die den Unionsrichter keinesfalls binden kann, zu beurteilen ist (Urteile BioID/HABM, oben in Rn. 20 angeführt, EU:C:2005:547, Rn. 47, vom 30. April 2013, Boehringer Ingelheim International/HABM [RELY-ABLE], T-640/11, EU:T:2013:225, Rn. 33, und GRAPHENE, oben in Rn. 14 angeführt, EU:T:2014:891, Rn. 35).

    Daher muss eine solche Prüfung in jedem Einzelfall erfolgen, denn die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, oben in Rn. 15 angeführt, EU:C:2011:139, Rn. 73 bis 77, und GRAPHENE, oben in Rn. 14 angeführt, EU:T:2014:891, Rn. 36).

    Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die von der Klägerin angeführten Voreintragungen von Marken, auch wenn für sie bei Verletzungsklagen vor den Gemeinschaftsmarkengerichten nach Art. 99 der Verordnung Nr. 207/2009 eine Vermutung der Rechtsgültigkeit gilt, gleichwohl gegebenenfalls aufgrund eines beim HABM gestellten Antrags oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren gemäß Art. 52 dieser Verordnung für nichtig erklärt werden könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil GRAPHENE, oben in Rn. 14 angeführt, EU:T:2014:891, Rn. 38).

    Zum zweiten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gerügt wird, der in der fehlenden oder fehlerhaften Prüfung der bildlichen Elemente der angemeldeten Marke und des durch diese bewirkten Gesamteindrucks sowie dem Fehlen einer gesonderten Prüfung des absoluten Eintragungshindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft dieser Marke bestehen soll, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung eindeutig hervorgeht, dass ein angemeldetes Zeichen bereits dann von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der dort genannten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteile vom 19. September 2002, DKV/HABM, C-104/00 P, Slg, EU:C:2002:506, Rn. 29, SLIM BELLY, oben in Rn. 14 angeführt, EU:T:2013:226, Rn. 45, und GRAPHENE, oben in Rn. 14 angeführt, EU:T:2014:891, Rn. 31).

  • EuG, 30.04.2013 - T-61/12

    ABC-One / HABM (SLIM BELLY) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 10.09.2015 - T-571/14
    Folglich fällt ein Zeichen unter das in dieser Bestimmung aufgestellte Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den fraglichen Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es dem betreffenden Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T-19/04, Slg, EU:T:2005:247, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 30. April 2013, ABC-One/HABM [SLIM BELLY], T-61/12, EU:T:2013:226, Rn. 17, und vom 16. Oktober 2014, Larrañaga Otaño/HABM [GRAPHENE], T-458/13, Slg, EU:T:2014:891, Rn. 16).

    Diese Vorschrift verhindert, dass die betreffenden Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke nur einem Unternehmen vorbehalten sind (Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, Slg, EU:C:2003:579, Rn. 31) und dass ein Unternehmen die Verwendung einer beschreibenden Bezeichnung zum Nachteil anderer Unternehmen einschließlich seiner Wettbewerber monopolisiert, denen infolgedessen zur Beschreibung ihrer eigenen Erzeugnisse nur ein entsprechend verringerter Wortschatz zur Verfügung stünde (Urteile vom 6. März 2007, Golf USA/HABM [GOLF USA], T-230/05, EU:T:2007:76, Rn. 32, SLIM BELLY, oben in Rn. 14 angeführt, EU:T:2013:226, Rn. 18, und GRAPHENE, oben in Rn. 14 angeführt, EU:T:2014:891, Rn. 18).

    Zwar muss nämlich nach ständiger Rechtsprechung die Entscheidung über die Zurückweisung der Eintragung einer Marke grundsätzlich für jede einzelne betroffene Ware oder Dienstleistung begründet werden, doch kann sich die zuständige Behörde auf eine pauschale Begründung beschränken, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird, die untereinander einen so direkten und konkreten Zusammenhang aufweisen, dass sie eine hinreichend homogene Kategorie oder Gruppe von Waren oder Dienstleistungen bilden (vgl. Urteile SLIM BELLY, oben in Rn. 14 angeführt, EU:T:2013:226, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie GRAPHENE, oben in Rn. 14 angeführt, EU:T:2014:891, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Beschluss vom 18. März 2010, CFCMCEE/HABM, C-282/09 P, Slg, EU:C:2010:153, Rn. 37 bis 40).

    Zum zweiten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gerügt wird, der in der fehlenden oder fehlerhaften Prüfung der bildlichen Elemente der angemeldeten Marke und des durch diese bewirkten Gesamteindrucks sowie dem Fehlen einer gesonderten Prüfung des absoluten Eintragungshindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft dieser Marke bestehen soll, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung eindeutig hervorgeht, dass ein angemeldetes Zeichen bereits dann von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der dort genannten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteile vom 19. September 2002, DKV/HABM, C-104/00 P, Slg, EU:C:2002:506, Rn. 29, SLIM BELLY, oben in Rn. 14 angeführt, EU:T:2013:226, Rn. 45, und GRAPHENE, oben in Rn. 14 angeführt, EU:T:2014:891, Rn. 31).

  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

    Auszug aus EuG, 10.09.2015 - T-571/14
    Somit sind die Bildelemente so wenig charakteristisch und markant, dass sie den dominierenden Charakter der Wortelemente - deren beschreibender Charakter oben in den Rn. 17 und 18 festgestellt worden ist und durch das untergeordnete Vorhandensein der Bildelemente nicht in Frage gestellt werden kann - im Gesamteindruck dieses komplexen Zeichens nicht entkräften können (vgl. in diesem Sinne Urteile Yoghurt-Gums, EU:T:2014:256, Rn. 31, und vom 14. Januar 2015, Melt Water/HABM [MELT WATER Original], T-69/14, EU:T:2015:8, Rn. 27 und 36; vgl. auch entsprechend Urteil vom 15. September 2005, BioID/HABM, C-37/03 P, Slg, EU:C:2005:547, Rn. 71 und 74).

    Im Übrigen ist zu den von der Klägerin angeführten Voreintragungen der Gemeinschaftsmarken Nrn. 9009556 und 9009713 darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammer, die gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen sind, allein auf der Grundlage der Verordnung Nr. 207/2009 in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter und nicht auf der Grundlage einer früheren Entscheidungspraxis des HABM, die den Unionsrichter keinesfalls binden kann, zu beurteilen ist (Urteile BioID/HABM, oben in Rn. 20 angeführt, EU:C:2005:547, Rn. 47, vom 30. April 2013, Boehringer Ingelheim International/HABM [RELY-ABLE], T-640/11, EU:T:2013:225, Rn. 33, und GRAPHENE, oben in Rn. 14 angeführt, EU:T:2014:891, Rn. 35).

  • EuG, 21.02.2013 - T-427/11

    Laboratoire Bioderma / OHMI - Cabinet Continental (BIODERMA)

    Auszug aus EuG, 10.09.2015 - T-571/14
    Im vorliegenden Fall ist hinsichtlich der Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise den Ausführungen der Beschwerdekammer in Rn. 13 der angefochtenen Entscheidung beizupflichten, die im Wesentlichen dahin gehen, dass sich die mit dem angemeldeten Zeichen bezeichneten Waren, bei denen es sich um gängige Verbrauchsartikel handelt, an normal informierte und angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher richten und dass die maßgeblichen Verkehrskreise, da das Zeichen auch für pharmazeutische Erzeugnisse angemeldet wurde, neben den Endverbrauchern dieser Waren auch aus dem medizinischen und pharmazeutischen Fachverkehr bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Februar 2013, Laboratoire Bioderma/HABM - Cabinet Continental [BIODERMA], T-427/11, EU:T:2013:92, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere im Handel hat seine Verwendung als Vor- oder Nachsilbe heute eine in hohem Maße evozierende Wirkung erlangt, die unter Umständen je nach der zum Verkauf angebotenen Ware, auf die es sich bezieht, unterschiedlich wahrgenommen werden kann, aber allgemein auf den Gedanken der Achtung der Umwelt sowie der Verwendung natürlicher Stoffe und ökologischer Herstellungsverfahren verweist (Urteile vom 29. April 2010, Kerma/HABM [BIOPIETRA], T-586/08, EU:T:2010:171, Rn. 25, und BIODERMA, oben in Rn. 16 angeführt, EU:T:2013:92, Rn. 45 und 46).

  • EuG, 15.05.2014 - T-366/12

    Katjes Fassin / HABM (Yoghurt- Gums) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 10.09.2015 - T-571/14
    Für die Beurteilung des beschreibenden Charakters des in Rede stehenden Zeichens ist nämlich nach der Rechtsprechung entscheidend, ob die Bildelemente aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise die Bedeutung der angemeldeten Marke in Bezug auf die betreffenden Waren verändern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Mai 2014, Katjes Fassin/HABM [Yoghurt-Gums], T-366/12, EU:T:2014:256, Rn. 30).

    Somit sind die Bildelemente so wenig charakteristisch und markant, dass sie den dominierenden Charakter der Wortelemente - deren beschreibender Charakter oben in den Rn. 17 und 18 festgestellt worden ist und durch das untergeordnete Vorhandensein der Bildelemente nicht in Frage gestellt werden kann - im Gesamteindruck dieses komplexen Zeichens nicht entkräften können (vgl. in diesem Sinne Urteile Yoghurt-Gums, EU:T:2014:256, Rn. 31, und vom 14. Januar 2015, Melt Water/HABM [MELT WATER Original], T-69/14, EU:T:2015:8, Rn. 27 und 36; vgl. auch entsprechend Urteil vom 15. September 2005, BioID/HABM, C-37/03 P, Slg, EU:C:2005:547, Rn. 71 und 74).

  • EuGH, 10.03.2011 - C-51/10

    Ein ausschließlich aus Ziffern bestehendes Zeichen kann als Gemeinschaftsmarke

    Auszug aus EuG, 10.09.2015 - T-571/14
    Das Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 zugrunde liegende Allgemeininteresse besteht darin, sicherzustellen, dass die Zeichen, die eines oder mehrere Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung als Marke beantragt wird, beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern, die solche Waren oder Dienstleistungen anbieten, frei verwendet werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, Slg, EU:C:2011:139, Rn. 37, und vom 10. Juli 2014, BSH/HABM, C-126/13 P, EU:C:2014:2065, Rn. 19).

    Daher muss eine solche Prüfung in jedem Einzelfall erfolgen, denn die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, oben in Rn. 15 angeführt, EU:C:2011:139, Rn. 73 bis 77, und GRAPHENE, oben in Rn. 14 angeführt, EU:T:2014:891, Rn. 36).

  • EuG, 12.04.2013 - T-31/07

    Du Pont de Nemours (France) u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.09.2015 - T-571/14
    Eine Entscheidung ist nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde (vgl. Urteile vom 14. Juni 2011, Sphere Time/HABM - Punch [An einem Schlüsselbund befestigte Uhr], T-68/10, Slg, EU:T:2011:269, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 12. April 2013, Du Pont de Nemours [France] u. a./Kommission, T-31/07, EU:T:2013:167, Rn. 334 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 16. Juli 2014, Langguth Erben/HABM [Form einer Flasche für ein alkoholisches Getränk], T-66/13, EU:T:2014:681, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 14.06.2011 - T-68/10

    Sphere Time / OHMI - Punch (Montre attachée à une lanière) -

    Auszug aus EuG, 10.09.2015 - T-571/14
    Eine Entscheidung ist nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde (vgl. Urteile vom 14. Juni 2011, Sphere Time/HABM - Punch [An einem Schlüsselbund befestigte Uhr], T-68/10, Slg, EU:T:2011:269, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 12. April 2013, Du Pont de Nemours [France] u. a./Kommission, T-31/07, EU:T:2013:167, Rn. 334 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 16. Juli 2014, Langguth Erben/HABM [Form einer Flasche für ein alkoholisches Getränk], T-66/13, EU:T:2014:681, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 16.07.2014 - T-66/13

    'Langguth Erben / HABM (Forme d''une bouteille de boisson alcoolisée)' -

    Auszug aus EuG, 10.09.2015 - T-571/14
    Eine Entscheidung ist nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde (vgl. Urteile vom 14. Juni 2011, Sphere Time/HABM - Punch [An einem Schlüsselbund befestigte Uhr], T-68/10, Slg, EU:T:2011:269, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 12. April 2013, Du Pont de Nemours [France] u. a./Kommission, T-31/07, EU:T:2013:167, Rn. 334 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 16. Juli 2014, Langguth Erben/HABM [Form einer Flasche für ein alkoholisches Getränk], T-66/13, EU:T:2014:681, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.09.2002 - C-104/00

    DKV / HABM

    Auszug aus EuG, 10.09.2015 - T-571/14
    Zum zweiten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gerügt wird, der in der fehlenden oder fehlerhaften Prüfung der bildlichen Elemente der angemeldeten Marke und des durch diese bewirkten Gesamteindrucks sowie dem Fehlen einer gesonderten Prüfung des absoluten Eintragungshindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft dieser Marke bestehen soll, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung eindeutig hervorgeht, dass ein angemeldetes Zeichen bereits dann von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der dort genannten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteile vom 19. September 2002, DKV/HABM, C-104/00 P, Slg, EU:C:2002:506, Rn. 29, SLIM BELLY, oben in Rn. 14 angeführt, EU:T:2013:226, Rn. 45, und GRAPHENE, oben in Rn. 14 angeführt, EU:T:2014:891, Rn. 31).
  • EuG, 14.01.2015 - T-69/14

    Melt Water / HABM (MELT WATER Original)

  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN

  • EuG, 11.07.2012 - T-559/10

    Laboratoire Garnier / HABM (natural beauty)

  • EuG, 29.04.2010 - T-586/08

    Kerma / HABM (BIOPIETRA)

  • EuGH, 10.07.2014 - C-126/13

    BSH / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 -

  • EuG, 22.06.2005 - T-19/04

    Metso Paper Automation / HABM (PAPERLAB) - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke

  • EuG, 30.04.2013 - T-640/11

    Boehringer Ingelheim International / HABM (RELY-ABLE)

  • EuG, 06.03.2007 - T-230/05

    Golf USA / HABM (GOLF USA)

  • EuGH, 18.03.2010 - C-282/09

    CFCMCEE / HABM - Rechtsmittel - Art. 119 der Verfahrensordnung -

  • EuG, 06.03.2015 - T-513/13

    Braun Melsungen / HABM (SafeSet) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

  • EuGH, 20.09.2001 - C-383/99

    Procter & Gamble / HABM

  • EuG, 03.07.2013 - T-236/12

    Airbus / HABM (NEO) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke

  • EuG, 27.02.2015 - T-106/14

    Universal Utility International / HABM (Greenworld) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 27.02.2002 - T-34/00

    Eurocool Logistik / HABM (EUROCOOL)

  • EuG, 22.06.2017 - T-236/16

    Biogena Naturprodukte / EUIPO (ZUM wohl) - Unionsmarke - Anmeldung der

    Nach der Rechtsprechung ist für die Beurteilung des beschreibenden Charakters eines aus Wort- und Bildbestandteilen bestehenden Zeichens entscheidend, ob die Bildbestandteile den maßgeblichen Verbraucher von der Botschaft ablenken, die durch den Wortbestandteil der angemeldeten Marke in Bezug auf die betreffenden Waren und Dienstleistungen vermittelt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 2014, gifflar, T-520/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:620, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. September 2015, Laverana/HABM [BIO PROTEINREICHER PFLANZENKOMPLEX AUS EIGENER HERSTELLUNG], T-571/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:626, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der schwarze, kreisförmige Hintergrund und die ihn umrandenden Kreise entsprechen nämlich einer geometrischen Grundform und üblichen Rahmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2015, BIO PROTEINREICHER PFLANZENKOMPLEX AUS EIGENER HERSTELLUNG, T-571/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:626, Rn. 20).

  • EuG, 14.12.2018 - T-803/17

    Dermatest/ EUIPO (ORIGINAL excellent dermatest) - Unionsmarke - Anmeldung der

    Für die Beurteilung des beschreibenden Charakters des in Rede stehenden Zeichens ist nach der Rechtsprechung entscheidend, ob die Bildbestandteile aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise die Bedeutung der angemeldeten Marke in Bezug auf die betreffenden Waren und Dienstleistungen verändern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Mai 2014, Katjes Fassin/HABM [Yoghurt-Gums], T-366/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:256, Rn. 30, und vom 10. September 2015, Laverana/HABM [BIO PROTEINREICHER PFLANZENKOMPLEX AUS EIGENER HERSTELLUNG], T-571/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:626, Rn. 20).

    Im vorliegenden Fall ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Kreisring, der einen schwarzen, mittig von einem weißen Querbalken durchbrochenen Bereich enthält und in den die Wortbestandteile eingebettet sind, einen üblichen Stempel oder ein übliches Rundsiegel und folglich eine geometrische Grundform darstellt (vgl. entsprechend Urteil vom 10. September 2015, BIO PROTEINREICHER PFLANZENKOMPLEX AUS EIGENER HERSTELLUNG, T-571/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:626, Rn. 20).

  • EuG, 07.12.2022 - T-738/21

    Bora Creations/ EUIPO (essence) - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren -

    Die schwarze kreisförmige Umrahmung des Anfangsbuchstabens "e" entspricht jedoch, wie die Beschwerdekammer in Rn. 22 der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt hat, einer geometrischen Grundform (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 22. Juni 2017, Biogena Naturprodukte/EUIPO [ZUM wohl], T-236/16, EU:T:2017:416, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung), die werbeüblich ist (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 10. September 2015, Laverana/HABM [BIO PROTEINREICHER PFLANZENKOMPLEX AUS EIGENER HERSTELLUNG], T-571/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:626, Rn. 20), so dass diese Umrahmung nur als rein dekoratives Element wahrgenommen werden wird.

    Die Beschwerdekammer war jedoch nicht verpflichtet, diese Feststellung anhand von Nachweisen zu untermauern, da nach ständiger Rechtsprechung kreisförmige Umrahmungen üblich sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. September 2015, BIO PROTEINREICHER PFLANZENKOMPLEX AUS EIGENER HERSTELLUNG, T-571/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:626, Rn. 20, vom 22. Juni 2017, ZUM wohl, T-236/16, EU:T:2017:416, Rn. 51, und vom 14. Dezember 2018, Dermatest/EUIPO [ORIGINAL excellent dermatest 3-star-guarantee.de], T-801/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:970, Rn. 44).

  • EuG, 14.12.2018 - T-801/17

    Dermatest/ EUIPO (ORIGINAL excellent dermatest 3-star-guarantee.de) - Unionsmarke

    Für die Beurteilung des beschreibenden Charakters des in Rede stehenden Zeichens ist nach der Rechtsprechung entscheidend, ob die Bildbestandteile aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise die Bedeutung der angemeldeten Marke in Bezug auf die betreffenden Waren und Dienstleistungen verändern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Mai 2014, Katjes Fassin/HABM [Yoghurt-Gums], T-366/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:256, Rn. 30, und vom 10. September 2015, Laverana/HABM [BIO PROTEINREICHER PFLANZENKOMPLEX AUS EIGENER HERSTELLUNG], T-571/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:626, Rn. 20).

    Im vorliegenden Fall ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Kreisring, der einen schwarzen, mittig von einem weißen Querbalken durchbrochenen Bereich enthält und in den bestimmte Wortbestandteile eingebettet sind, einen üblichen Stempel oder ein übliches Rundsiegel und folglich eine geometrische Grundform darstellt (vgl. entsprechend Urteil vom 10. September 2015, BIO PROTEINREICHER PFLANZENKOMPLEX AUS EIGENER HERSTELLUNG, T-571/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:626, Rn. 20).

  • EuG, 14.12.2018 - T-802/17

    Dermatest/ EUIPO (ORIGINAL excellent dermatest 5-star-guarantee.de CLINICALLY

    Für die Beurteilung des beschreibenden Charakters des in Rede stehenden Zeichens ist nach der Rechtsprechung entscheidend, ob die Bildbestandteile aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise die Bedeutung der angemeldeten Marke in Bezug auf die betreffenden Waren und Dienstleistungen verändern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Mai 2014, Katjes Fassin/HABM [Yoghurt-Gums], T-366/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:256, Rn. 30, und vom 10. September 2015, Laverana/HABM [BIO PROTEINREICHER PFLANZENKOMPLEX AUS EIGENER HERSTELLUNG], T-571/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:626, Rn. 20).

    Im vorliegenden Fall ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Kreisring, der einen schwarzen, mittig von einem weißen Querbalken durchbrochenen Bereich enthält und in den bestimmte Wortbestandteile eingebettet sind, einen üblichen Stempel oder ein übliches Rundsiegel und folglich eine geometrische Grundform darstellt (vgl. entsprechend Urteil vom 10. September 2015, BIO PROTEINREICHER PFLANZENKOMPLEX AUS EIGENER HERSTELLUNG, T-571/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:626, Rn. 20).

  • EuG, 06.04.2017 - T-594/15

    Metabolic Balance Holding / EUIPO (Metabolic Balance) - Unionsmarke - Anmeldung

    Für die Beurteilung des beschreibenden Charakters des in Rede stehenden Zeichens ist nämlich nach der Rechtsprechung entscheidend, ob die Bildelemente aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise die Bedeutung der angemeldeten Marke in Bezug auf die betreffenden Waren verändern (Urteil vom 10. September 2015, Laverana/HABM [BIO PROTEINREICHER PFLANZENKOMPLEX AUS EIGENER HERSTELLUNG], T-571/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:626, Rn. 20).
  • EuG, 26.04.2018 - T-220/17

    Pfalzmarkt für Obst und Gemüse/ EUIPO (100% Pfalz) - Unionsmarke - Anmeldung der

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung für die Beurteilung des beschreibenden Charakters des in Rede stehenden Zeichens entscheidend ist, ob die Bildelemente aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise die Bedeutung der Anmeldemarke in Bezug auf die betreffenden Waren verändern (Urteile vom 15. Mai 2014, Katjes Fassin/HABM [Yoghurt-Gums], T-366/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:256, Rn. 30, vom 10. September 2015, Laverana/HABM [BIO PROTEINREICHER PFLANZENKOMPLEX AUS EIGENER HERSTELLUNG], T-571/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:626, Rn. 20, und vom 6. April 2017, Metabolic Balance Holding/EUIPO [Metabolic Balance], T-594/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:261, Rn. 33).
  • EuG, 20.11.2019 - T-101/19

    Rezon/ EUIPO (imot.bg)

    En tenant compte de la jurisprudence [voir arrêts du 10 septembre 2015, Laverana/OHMI (BIO PROTEINREICHER PFLANZENKOMPLEX AUS EIGENER HERSTELLUNG), T-571/14, non publié, EU:T:2015:626, point 20 et jurisprudence citée, et du 29 septembre 2016, Universal Protein Supplements/EUIPO (Représentation d'un culturiste), T-335/15, non publié, EU:T:2016:579, point 36 et jurisprudence citée], la chambre de recours a considéré à bon droit que les éléments graphiques du signe demandé, à savoir la police de caractères et les couleurs, se limitaient à avoir un caractère décoratif, étaient simples et usuels et n'étaient pas suffisamment stylisés pour attirer l'attention du public pertinent ou pour détourner son attention des informations descriptives contenues dans ce signe (points 25 à 28 de la décision attaquée).
  • EuG, 03.10.2019 - T-686/18

    LegalCareers/ EUIPO (LEGALCAREERS) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke

    Insoweit ist es nach der Rechtsprechung für die Beurteilung des beschreibenden Charakters des in Rede stehenden Zeichens entscheidend, ob die Bildelemente aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise die Bedeutung der Anmeldemarke in Bezug auf die betreffenden Waren verändern (Urteile vom 15. Mai 2014, Katjes Fassin/HABM [Yoghurt-Gums], T-366/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:256, Rn. 30, vom 10. September 2015, Laverana/HABM [BIO PROTEINREICHER PFLANZENKOMPLEX AUS EIGENER HERSTELLUNG], T-571/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:626, Rn. 20, und vom 6. April 2017, Metabolic Balance Holding/EUIPO [Metabolic Balance], T-594/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:261, Rn. 33).
  • EuG, 12.06.2018 - T-375/17

    Fenyves/ EUIPO (Blue) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke Blue -

    En deuxième lieu, il convient de vérifier si les éléments figuratifs de la marque demandée, à savoir la police de caractères, les couleurs ainsi que l'orientation des lettres de l'élément verbal, changent, du point de vue du public pertinent, la signification de la marque demandée par rapport aux produits concernés [voir, en ce sens, arrêt du 10 septembre 2015, Laverana/OHMI (BIO PROTEINREICHER PFLANZENKOMPLEX AUS EIGENER HERSTELLUNG), T-571/14, non publié, EU:T:2015:626, point 20]. Dès lors, il y a lieu d'examiner si ces éléments figuratifs permettent à la marque demandée de diverger de la simple perception de l'élément verbal employé, du point de vue des consommateurs moyens raisonnablement attentifs et, partant, de remettre en cause le caractère descriptif de celle-ci [voir, en ce sens, arrêt du 12 mai 2016, GRE/EUIPO (Mark1), T-32/15, EU:T:2016:287, point 35 et jurisprudence citée].
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