Weitere Entscheidung unten: EuG, 07.10.2005

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   EuG, 28.02.2002 - T-598/97   

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EuG, 28.02.2002 - T-598/97 (https://dejure.org/2002,12607)
EuG, Entscheidung vom 28.02.2002 - T-598/97 (https://dejure.org/2002,12607)
EuG, Entscheidung vom 28. Februar 2002 - T-598/97 (https://dejure.org/2002,12607)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Antidumping - Nichtigkeitsklage - Unzulässigkeit

  • Europäischer Gerichtshof

    BSC Footwear Supplies u.a. / Rat

  • EU-Kommission PDF

    British Shoe Corporation Footwear Supplies Ltd und andere gegen Rat der Europäischen Union.

    EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag [nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG]
    Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Verordnung zur Einführung eines Antidumpingzolls - Unternehmen, das am Verwaltungsverfahren beteiligt war - Unzulässigkeit

  • EU-Kommission

    British Shoe Corporation Footwear Supplies Ltd und andere gegen Rat der Europäischen Union.

    Antidumping - Nichtigkeitsklage - Unzulässigkeit.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Spinnstoffen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indonesien und zur endgültigen Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll; Klagebefugnis von ...

  • Judicialis

    EGV Art. 173 (jetzt EGV Art. 230); ; Verordnung (EG) Nr. 2155/97; ; Verordnung (EG) Nr. 165/97

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 16.05.1991 - C-358/89

    Extramet Industrie / Rat

    Auszug aus EuG, 28.02.2002 - T-598/97
    Die Klägerinnen entnehmen ihre Hauptargumente einer angeblichen Entwicklung der Rechtsprechung zur Zulässigkeit der von Einzelpersonen gemäß Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) gegen Antidumpingverordnungen erhobenen Klagen, die aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-358/89 (Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I-2501, im Folgenden: Urteil Extramet) deutlich werde.

    Sie tragen insbesondere vor, der Gerichtshof habe zwar in einigen früheren Urteilen in Antidumpingsachen, wie den Urteilen vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 307/81 (Alusuisse/Rat und Kommission, Slg. 1982, 3463) und vom 21. Februar 1984 in den Rechtssachen 239/82 und 275/82 (Allied Corporation u. a./Kommission, Slg. 1984, 1005), entschieden, dass Einzelpersonen eine Antidumpingverordnung nur dann nach Artikel 173 EG-Vertrag anfechten könnten, wenn sie nachwiesen, dass diese Verordnung in Wirklichkeit eine "Entscheidung" darstelle; im Urteil Extramet habe er sich jedoch auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob der Kläger von der fraglichen Maßnahme unmittelbar und individuell betroffen gewesen sei.

    Die Voraussetzung der individuellen Betroffenheit sei nach den Ausführungen des Gerichtshofes im Urteil Extramet erfüllt, wenn feststehe, dass eine Reihe vonUmständen vorliege, die sie aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer herausheben könne.

    Der Rat trägt vor, der Gerichtshof habe im Urteil Extramet kein neues Kriterium für die Befugnis zur Erhebung einer Klage gegen Antidumpingmaßnahmen eingeführt.

    Die Rechtsprechung vor dem Urteil Extramet sei daher immer noch einschlägig.

    Insbesondere können die Rechtsakte, mit denen Antidumpingzölle eingeführt werden, ohne ihren Verordnungscharakter zu verlieren, diejenigen Wirtschaftsteilnehmer individuell betreffen, die das Vorliegen bestimmter persönlicher Eigenschaften nachweisen, die sie aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer herausheben (Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213, 238, und Extramet, Randnr. 13, sowie Urteil Euromin/Rat, Randnr. 44).

    Schließlich hat der Gerichtshof auch die Klage eines unabhängigen Einführers gegen eine solche Verordnung für zulässig gehalten, wenn außergewöhnliche Umstände vorlagen, insbesondere wenn die Verordnung die wirtschaftlichen Tätigkeiten des Einführers ernsthaft beeinträchtigt hat (Urteil Extramet, Randnr. 17).

    Sodann ist zur Möglichkeit für die Klägerinnen, sich auf das Urteil Extramet zu berufen, festzustellen, dass der Gerichtshof in diesem Urteil anerkannt hat, dass die Klägerin das Vorliegen einer Reihe von Umständen nachgewiesen hatte, die eine besondere Situation begründeten, die sie im Hinblick auf die fragliche Maßnahme aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer herausheben konnte.

    Insbesondere hatte die Klägerin erstens nachgewiesen, dass sie der größte Importeur des Erzeugnisses, das Gegenstand der Antidumpingmaßnahme war, und zugleich Endverbraucher dieses Erzeugnisses war, zweitens, dass ihre wirtschaftliche Tätigkeit sehr weitgehend von diesen Einfuhren abhingen, und drittens, dass diese Tätigkeit durch die streitige Verordnung ernsthaft beeinträchtigt wurde, da nur wenige Produzenten das fragliche Erzeugnis herstellten und die KlägerinSchwierigkeiten hatte, sich bei dem einzigen Hersteller der Gemeinschaft zu versorgen, der zudem noch ihr Hauptkonkurrent für das Verarbeitungserzeugnis war (Urteil Extramet, Randnr. 17).

    Im Urteil Extramet sind die Voraussetzungen, die ein unabhängiger Importeur erfüllen muss, um von einer Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen individuell betroffen zu sein, allerdings nicht abschließend aufgeführt.

  • EuGH, 20.03.1985 - 264/82

    Timex / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 28.02.2002 - T-598/97
    Die Klägerinnen beziehen sich für das Antidumpingrecht insbesondere auf die Urteile des Gerichtshofes vom 20. März 1985 in der Rechtssache 264/82 (Timex/Rat und Kommission, Slg. 1985, 849) und des Gerichts vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache T-161/94 (Sinochem Heilongjiang/Rat, Slg. 1996, II-695).

    Außerdem unterscheide sich die Situation der Klägerinnen von der der Klägerin in der Rechtssache, die zum Urteil Timex/Rat und Kommission geführt habe.

    Für ihre Ansicht berufen siesich insbesondere auf die Urteile Timex/Rat und Kommission und Sinochem Heilongjiang/Rat.

    Im Urteil Timex/Rat und Kommission hat der Gerichtshof ausgeführt, dass, um festzustellen, ob die fragliche Verordnung die Klägerin individuell betrifft, insbesondere deren Rolle im Antidumpingverfahren und ihre Stellung auf dem Markt zu untersuchen sind, auf den sich die angefochtene Regelung bezieht (Randnr. 12).

    Unter diesen Umständen können die Klägerinnen nicht behaupten, dass in den Urteilen Timex/Rat und Kommission und Sinochem Heilongjiang/Rat das Recht der betroffenen Unternehmen, Nichtigkeitsklage gegen die Verordnung zur Einführung der streitigen Antidumpingmaßnahmen zu erheben, vom Gemeinschaftsrichter allein aufgrund ihrer Beteiligung an dem Verwaltungsverfahren, das zum Erlass dieser Maßnahmen geführt hat, anerkannt worden sei.

  • EuG, 20.06.2000 - T-597/97

    Euromin / Rat

    Auszug aus EuG, 28.02.2002 - T-598/97
    Für die Entscheidung über die Begründetheit der Unzulässigkeitseinrede des Rates ist darauf hinzuweisen, dass Verordnungen zur Einführung von Antidumpingzöllen zwar nach den Kriterien des Artikels 173 Absatz 4 EG-Vertrag aufgrund ihrer Rechtsnatur und ihrer Tragweite tatsächlich insofern allgemeinen Charakter haben, als sie für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten; dies schließt jedoch nicht aus, dass ihre Vorschriften bestimmte Wirtschaftsteilnehmer individuell betreffen können (Urteile des Gerichtshofes Allied Corporation u. a./Kommission, Randnr. 11, und vom 7. Juli 1994 in der Rechtssache C-75/92, Gao Yao/Rat, Slg. 1994, I-3141, Randnr. 26 und die dort zitierte Rechtsprechung, sowie Urteile des Gerichts vom 20. Juni 2000 in der Rechtssache T-597/97, Euromin/Rat, Slg. 2000, II-2419, Randnr. 43, und vom 26. September 2000 in den Rechtssachen T-74/97 und T-75/97, Büchel/Rat und Kommission, Slg. 2000, II-3067, Randnr. 49).

    Insbesondere können die Rechtsakte, mit denen Antidumpingzölle eingeführt werden, ohne ihren Verordnungscharakter zu verlieren, diejenigen Wirtschaftsteilnehmer individuell betreffen, die das Vorliegen bestimmter persönlicher Eigenschaften nachweisen, die sie aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer herausheben (Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213, 238, und Extramet, Randnr. 13, sowie Urteil Euromin/Rat, Randnr. 44).

    Das trifft im Allgemeinen für die Produktions- und Exportunternehmen zu, die nachweisen können, dass sie in den Rechtsakten der Kommission oder des Rates bezeichnet sind oder von den vorbereitenden Untersuchungen betroffen waren (Beschluss Sermes/Kommission, Randnr. 15, sowie Urteile des Gerichtshofesvom 14. März 1990 in den Rechtssache C-133/87 und C-150/87, Nashua Corporation u. a./Kommission und Rat, Slg. 1990, I-719, Randnr. 14, und in der Rechtssache C-156/87, Gestetner Holdings/Rat und Kommission, Slg. 1990, I-781, Randnr. 17, und Urteil Euromin/Rat, Randnr. 45).

  • EuGH, 21.02.1984 - 239/82

    Allied Corporation u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.02.2002 - T-598/97
    Sie tragen insbesondere vor, der Gerichtshof habe zwar in einigen früheren Urteilen in Antidumpingsachen, wie den Urteilen vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 307/81 (Alusuisse/Rat und Kommission, Slg. 1982, 3463) und vom 21. Februar 1984 in den Rechtssachen 239/82 und 275/82 (Allied Corporation u. a./Kommission, Slg. 1984, 1005), entschieden, dass Einzelpersonen eine Antidumpingverordnung nur dann nach Artikel 173 EG-Vertrag anfechten könnten, wenn sie nachwiesen, dass diese Verordnung in Wirklichkeit eine "Entscheidung" darstelle; im Urteil Extramet habe er sich jedoch auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob der Kläger von der fraglichen Maßnahme unmittelbar und individuell betroffen gewesen sei.

    Diese Schlussfolgerung werde durch eine gefestigte Rechtsprechung zur Zulässigkeit der von unabhängigen Importeuren gegen Antidumpingverordnungen erhobenen Klagen gestützt (Urteil Allied Corporation u. a./Kommission, Randnrn. 15, sowie Beschlüsse des Gerichtshofes vom 8. Juli 1987 in der Rechtssache 279/86, Sermes/Kommission, Slg. 1987, 3109, Randnrn.

    Für die Entscheidung über die Begründetheit der Unzulässigkeitseinrede des Rates ist darauf hinzuweisen, dass Verordnungen zur Einführung von Antidumpingzöllen zwar nach den Kriterien des Artikels 173 Absatz 4 EG-Vertrag aufgrund ihrer Rechtsnatur und ihrer Tragweite tatsächlich insofern allgemeinen Charakter haben, als sie für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten; dies schließt jedoch nicht aus, dass ihre Vorschriften bestimmte Wirtschaftsteilnehmer individuell betreffen können (Urteile des Gerichtshofes Allied Corporation u. a./Kommission, Randnr. 11, und vom 7. Juli 1994 in der Rechtssache C-75/92, Gao Yao/Rat, Slg. 1994, I-3141, Randnr. 26 und die dort zitierte Rechtsprechung, sowie Urteile des Gerichts vom 20. Juni 2000 in der Rechtssache T-597/97, Euromin/Rat, Slg. 2000, II-2419, Randnr. 43, und vom 26. September 2000 in den Rechtssachen T-74/97 und T-75/97, Büchel/Rat und Kommission, Slg. 2000, II-3067, Randnr. 49).

  • EuG, 30.06.1998 - T-73/97

    BSC Footwear Supplies u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.02.2002 - T-598/97
    Am 27. März 1997 erhoben die Klägerinnen beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung der vorläufigen Verordnung (Rechtssache T-73/97).

    Am 13. November 1997 stellte die Kommission in der Rechtssache T-73/97 gemäß Artikel 114 der Verfahrensordnung des Gerichts einen Zwischenstreitantrag, da die Klage nach dem Erlass der Verordnung Nr. 2155/97 gegenstandslos geworden sei.

    Das Gericht entschied mit Beschluss vom 30. Juni 1998 in der Rechtssache T-73/97 (BSC Footwear Supplies u. a./Kommission, Slg. 1998, II-2619), dass die Hauptsache erledigt ist, da der Erlass der Verordnung Nr. 2155/97 ein Interesse der Klägerinnen an der Fortführung des Verfahrens offenkundig ausschloss.

  • EuGH, 14.03.1990 - 156/87

    Gestetner Holdings / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 28.02.2002 - T-598/97
    Das trifft im Allgemeinen für die Produktions- und Exportunternehmen zu, die nachweisen können, dass sie in den Rechtsakten der Kommission oder des Rates bezeichnet sind oder von den vorbereitenden Untersuchungen betroffen waren (Beschluss Sermes/Kommission, Randnr. 15, sowie Urteile des Gerichtshofesvom 14. März 1990 in den Rechtssache C-133/87 und C-150/87, Nashua Corporation u. a./Kommission und Rat, Slg. 1990, I-719, Randnr. 14, und in der Rechtssache C-156/87, Gestetner Holdings/Rat und Kommission, Slg. 1990, I-781, Randnr. 17, und Urteil Euromin/Rat, Randnr. 45).

    Auch Einführer, deren Wiederverkaufspreise bei der rechnerischen Ermittlung der Ausfuhrpreise berücksichtigt wurden, sind von bestimmten Vorschriften von Verordnungen zur Einführung von Antidumpingzöllen individuell betroffen (Urteile Nashua Corporation u. a./Kommission und Rat, Randnr. 15, und Gestetner Holdings/Rat und Kommission, Randnr. 18).

  • EuGH, 14.03.1990 - 133/87

    Nashua Corporation u.a. / Kommission und Rat

    Auszug aus EuG, 28.02.2002 - T-598/97
    Das trifft im Allgemeinen für die Produktions- und Exportunternehmen zu, die nachweisen können, dass sie in den Rechtsakten der Kommission oder des Rates bezeichnet sind oder von den vorbereitenden Untersuchungen betroffen waren (Beschluss Sermes/Kommission, Randnr. 15, sowie Urteile des Gerichtshofesvom 14. März 1990 in den Rechtssache C-133/87 und C-150/87, Nashua Corporation u. a./Kommission und Rat, Slg. 1990, I-719, Randnr. 14, und in der Rechtssache C-156/87, Gestetner Holdings/Rat und Kommission, Slg. 1990, I-781, Randnr. 17, und Urteil Euromin/Rat, Randnr. 45).

    Auch Einführer, deren Wiederverkaufspreise bei der rechnerischen Ermittlung der Ausfuhrpreise berücksichtigt wurden, sind von bestimmten Vorschriften von Verordnungen zur Einführung von Antidumpingzöllen individuell betroffen (Urteile Nashua Corporation u. a./Kommission und Rat, Randnr. 15, und Gestetner Holdings/Rat und Kommission, Randnr. 18).

  • EuGH, 08.07.1987 - 279/86

    Sermes / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.02.2002 - T-598/97
    Diese Schlussfolgerung werde durch eine gefestigte Rechtsprechung zur Zulässigkeit der von unabhängigen Importeuren gegen Antidumpingverordnungen erhobenen Klagen gestützt (Urteil Allied Corporation u. a./Kommission, Randnrn. 15, sowie Beschlüsse des Gerichtshofes vom 8. Juli 1987 in der Rechtssache 279/86, Sermes/Kommission, Slg. 1987, 3109, Randnrn.

    Das trifft im Allgemeinen für die Produktions- und Exportunternehmen zu, die nachweisen können, dass sie in den Rechtsakten der Kommission oder des Rates bezeichnet sind oder von den vorbereitenden Untersuchungen betroffen waren (Beschluss Sermes/Kommission, Randnr. 15, sowie Urteile des Gerichtshofesvom 14. März 1990 in den Rechtssache C-133/87 und C-150/87, Nashua Corporation u. a./Kommission und Rat, Slg. 1990, I-719, Randnr. 14, und in der Rechtssache C-156/87, Gestetner Holdings/Rat und Kommission, Slg. 1990, I-781, Randnr. 17, und Urteil Euromin/Rat, Randnr. 45).

  • EuGH, 14.03.1990 - 150/87

    Antidumpingzölle auf die Einfuhr von Normalpapierkopierern; Ablehnung eines

    Auszug aus EuG, 28.02.2002 - T-598/97
    Das trifft im Allgemeinen für die Produktions- und Exportunternehmen zu, die nachweisen können, dass sie in den Rechtsakten der Kommission oder des Rates bezeichnet sind oder von den vorbereitenden Untersuchungen betroffen waren (Beschluss Sermes/Kommission, Randnr. 15, sowie Urteile des Gerichtshofesvom 14. März 1990 in den Rechtssache C-133/87 und C-150/87, Nashua Corporation u. a./Kommission und Rat, Slg. 1990, I-719, Randnr. 14, und in der Rechtssache C-156/87, Gestetner Holdings/Rat und Kommission, Slg. 1990, I-781, Randnr. 17, und Urteil Euromin/Rat, Randnr. 45).
  • EuGH, 05.10.1988 - 277/85

    Canon / Rat

    Auszug aus EuG, 28.02.2002 - T-598/97
    Der Gerichtshof hat außerdem ausgeführt, dass Importeure, die mit Exporteuren aus Drittländern, deren Erzeugnisse mit Antidumpingzöllen belegt wurden, geschäftlich verbunden sind, Verordnungen zur Einführung solcher Zölle anfechten können, vor allem wenn der Ausfuhrpreis auf der Grundlage ihrer Verkaufspreise auf dem Markt der Gemeinschaft berechnet wurde (Urteil des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1988 in den Rechtssachen 277/85 und 300/85, Canon u. a./Rat, Slg. 1988, 5731, Randnr. 8).
  • EuGH, 15.07.1963 - 25/62

    Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

  • EuG, 26.09.2000 - T-74/97

    Büchel / Rat

  • EuGH, 07.07.1994 - C-75/92

    Gao Yao / Rat

  • EuG, 11.07.1996 - T-161/94

    Sinochem Heilongjiang gegen Rat der Europäischen Union. - Antidumping -

  • EuGH, 11.11.1987 - 205/87

    Nuova Ceam / Kommission

  • EuGH, 08.07.1987 - 301/86

    Frimodt Pedersen / Kommission

  • EuGH, 06.10.1982 - 307/81

    Alusuisse / Rat und Kommission

  • EuG, 27.01.2006 - T-280/03

    Van Mannekus / Rat - Dumping - Einfuhren von totgebranntem (gesintertem) Magnesit

    63 Zur individuellen Betroffenheit sei darauf hinzuweisen, dass der Gemeinschaftsrichter in ständiger Rechtsprechung drei Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern ein Klagerecht gegen Verordnungen zur Einführung von Antidumpingzöllen zuerkannt habe (Beschluss des Gerichtshofes vom 8. Juli 1987 in der Rechtssache 279/86, Sermes/Kommission, Slg. 1987, 3109, Randnr. 15; Urteile des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1988 in den Rechtssachen 277/85 und 300/85, Canon/Rat, Slg. 1988, 5731, Randnr. 8, vom 14. März 1990 in den Rechtssachen C-133/87 und C-150/87, Nashua Corporation u. a./Kommission und Rat, Slg. 1990, I-719, Randnr. 14, und C-156/87, Gestetner Holdings/Rat und Kommission, Slg. 1990, I-781, Randnr. 17, und vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-358/89, Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I-2501, Randnr. 17; Urteile des Gerichts vom 20. Juni 2000 in der Rechtssache T-597/97, Euromin/Rat, Slg. 2000, II-2419, Randnr. 45, und vom 28. Februar 2002 in der Rechtssache T-598/87, BSC Footwear Supplies u. a./Rat, Slg. 2002, II-1155, Randnr. 45), aber die Klägerin, die die Darlegungs- und Beweislast für ihre individuelle Betroffenheit habe (Urteil BSC Footwear Supplies u. a./Rat, Randnrn. 52 ff.), gehöre keiner dieser drei Gruppen an.

    64 Was erstens die Beteiligung der Klägerin am Verfahren betreffe, so genüge dies nach ständiger Rechtsprechung nicht, um sie aus dem Kreis aller übrigen von der angefochtenen Verordnung betroffenen Wirtschaftsteilnehmer herauszuheben (Urteil des Gerichtshofes vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 307/81, Alusuisse/Rat und Kommission, Slg. 1982, 3463, Randnr. 13; oben in Randnr. 63 angeführter Beschluss Sermes/Commission; oben in Randnr. 63 angeführte Urteile Euromin/Rat, Randnr. 47, und BSC Footwear Supplies u. a./Rat, Randnr. 61).

    14 und 15, und oben in Randnr. 63 angeführtes Urteil BSC Footwear Supplies u. a./Rat, Randnr. 43).

    11 und 12, und Allied Corporation II, Randnr. 4, oben in Randnr. 108 angeführtes Urteil Eurocoton u. a./Rat, Randnr. 73, oben in Randnr. 63 angeführter Beschluss Sermes/Kommission, Randnr. 15, und oben in Randnr. 63 angeführtes Urteil BSC Footwear Supplies u. a./Rat, Randnr. 45).

    112 So sind Einführer des fraglichen Erzeugnisses, deren Wiederverkaufspreise bei der Ermittlung der Ausfuhrpreise berücksichtigt wurden und die deshalb von den Feststellungen über das Vorliegen einer Dumpingpraxis betroffen sind, von bestimmten Vorschriften der Verordnungen zur Einführung von Antidumpingzöllen individuell betroffen (oben in Randnr. 108 angeführtes Urteil Eurocoton u. a./Rat, Randnr. 73, oben in Randnr. 63 angeführter Beschluss Sermes/Kommission, Randnr. 16, und oben in Randnr. 63 angeführtes Urteil BSC Footwear Supplies u. a./Rat, Randnr. 46).

    113 Der Gerichtshof hat außerdem festgestellt, dass Einführer, die mit Ausführern aus Drittländern, deren Erzeugnisse mit Antidumpingzöllen belegt wurden, geschäftlich verbunden sind, Verordnungen zur Einführung solcher Zölle anfechten können, vor allem wenn der Ausfuhrpreis auf der Grundlage ihrer Verkaufspreise auf dem Gemeinschaftsmarkt berechnet wurde (oben in Randnr. 63 angeführter Beschluss Sermes/Kommission, Randnrn. 16 und 17, und oben in Randnr. 63 angeführte Urteile Canon/Rat, Randnr. 8, und BSC Footwear Supplies u. a./Rat, Randnr. 47), sowie in dem Fall, dass aufgrund der Wiederverkaufspreise dieser Einführer nicht das Vorliegen eines Dumpings festgestellt, sondern der Antidumpingzoll selbst berechnet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1990 in den Rechtssachen C-305/86 und C-160/87, Neotype Techmashexport/Kommission und Rat, Slg. 1990, I-2945, Randnrn.

    Insbesondere hatte der betreffende unabhängige Einführer nachgewiesen, dass er der größte Importeur des von der Antidumpingmaßnahme betroffenen Erzeugnisses und zugleich Endverbraucher dieses Erzeugnisses war, dass seine wirtschaftlichen Tätigkeiten sehr weitgehend von diesen Einfuhren abhingen und dass diese Tätigkeiten durch die streitige Verordnung ernsthaft beeinträchtigt wurden, da nur wenige Produzenten das fragliche Erzeugnis herstellten und da er Schwierigkeiten hatte, sich bei dem einzigen Hersteller der Gemeinschaft zu versorgen, der zudem sein Hauptkonkurrent für das Verarbeitungserzeugnis war (oben in Randnr. 63 angeführte Urteile Extramet Industrie/Rat, Randnr. 17, und BSC Footwear Supplies u. a./Rat, Randnr. 50).

    121 Zweitens ist in Bezug auf die Beteiligung der Klägerin an der Untersuchung des Zeitraums vom 1. Juli 1990 bis zum 30. Juni 1991 und an dem Überprüfungsverfahren vor Erlass der angefochtenen Verordnung daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung, auch wenn die Beteiligung eines Unternehmens an einem Antidumpingverfahren neben anderen Gesichtspunkten für die Frage berücksichtigt werden kann, ob das Unternehmen von der am Ende des Verfahrens erlassenen Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen individuell betroffen ist, diese Beteiligung doch, wenn keine anderen Gesichtspunkte gegeben sind, die eine besondere Situation begründen, die das Unternehmen im Hinblick auf die fraglichen Maßnahmen aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer herausheben kann, als solche kein Recht des Unternehmens entstehen lassen kann, gegen die Verordnung zu klagen (oben in Randnr. 63 angeführtes Urteil BSC Footwear Supplies u. a./Rat, Randnr. 61).

  • EuG, 27.01.2006 - T-278/03

    Van Mannekus / Rat - Dumping - Einfuhren von Magnesiumoxid mit Ursprung in China

    68 Zur individuellen Betroffenheit sei darauf hinzuweisen, dass der Gemeinschaftsrichter in ständiger Rechtsprechung drei Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern ein Klagerecht gegen Verordnungen zur Einführung von Antidumpingzöllen zuerkannt habe (Beschluss des Gerichtshofes vom 8. Juli 1987 in der Rechtssache 279/86, Sermes/Kommission, Slg. 1987, 3109, Randnr. 15; Urteile des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1988 in den Rechtssachen 277/85 und 300/85, Canon/Rat, Slg. 1988, 5731, Randnr. 8, vom 14. März 1990 in den Rechtssachen C-133/87 und C-150/87, Nashua Corporation u. a./Kommission und Rat, Slg. 1990, I-719, Randnr. 14, und C-156/87, Gestetner Holdings/Rat und Kommission, Slg. 1990, I-781, Randnr. 17, und vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-358/89, Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I-2501, Randnr. 17; Urteile des Gerichts vom 20. Juni 2000 in der Rechtssache T-597/97, Euromin/Rat, Slg. 2000, II-2419, Randnr. 45, und vom 28. Februar 2002 in der Rechtssache T-598/87, BSC Footwear Supplies u. a./Rat, Slg. 2002, II-1155, Randnr. 45), aber die Klägerin, die die Darlegungs- und Beweislast für ihre individuelle Betroffenheit habe (Urteil BSC Footwear Supplies u. a./Rat, Randnrn. 52 ff.), gehöre keiner dieser drei Gruppen an.

    69 Was erstens die Beteiligung der Klägerin am Verfahren betreffe, so genüge dies nach ständiger Rechtsprechung nicht, um sie aus dem Kreis aller übrigen von der angefochtenen Verordnung betroffenen Wirtschaftsteilnehmer herauszuheben (Urteil des Gerichtshofes vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 307/81, Alusuisse/Rat und Kommission, Slg. 1982, 3463, Randnr. 13; oben in Randnr. 68 angeführter Beschluss Sermes/Commission; oben in Randnr. 68 angeführte Urteile Euromin/Rat, Randnr. 47, und BSC Footwear Supplies u. a./Rat, Randnr. 61).

    14 und 15, und oben in Randnr. 68 angeführtes Urteil BSC Footwear Supplies u. a./Rat, Randnr. 43).

    11 und 12, und Allied Corporation II, Randnr. 4, oben in Randnr. 114 angeführtes Urteil Eurocoton u. a./Rat, Randnr. 73, oben in Randnr. 68 angeführter Beschluss Sermes/Kommission, Randnr. 15, und oben in Randnr. 68 angeführtes Urteil BSC Footwear Supplies u. a./Rat, Randnr. 45).

    118 So sind Einführer des fraglichen Erzeugnisses, deren Wiederverkaufspreise bei der Ermittlung der Ausfuhrpreise berücksichtigt wurden und die deshalb von den Feststellungen über das Vorliegen einer Dumpingpraxis betroffen sind, von bestimmten Vorschriften der Verordnungen zur Einführung von Antidumpingzöllen individuell betroffen (oben in Randnr. 114 angeführtes Urteil Eurocoton u. a./Rat, Randnr. 73, oben in Randnr. 68 angeführter Beschluss Sermes/Kommission, Randnr. 16, und oben in Randnr. 68 angeführtes Urteil BSC Footwear Supplies u. a./Rat, Randnr. 46).

    119 Der Gerichtshof hat außerdem festgestellt, dass Einführer, die mit Ausführern aus Drittländern, deren Erzeugnisse mit Antidumpingzöllen belegt wurden, geschäftlich verbunden sind, Verordnungen zur Einführung solcher Zölle anfechten können, vor allem wenn der Ausfuhrpreis auf der Grundlage ihrer Verkaufspreise auf dem Gemeinschaftsmarkt berechnet wurde (oben in Randnr. 68 angeführter Beschluss Sermes/Kommission, Randnrn. 16 und 17, und oben in Randnr. 68 angeführte Urteile Canon/Rat, Randnr. 8, und BSC Footwear Supplies u. a./Rat, Randnr. 47), sowie in dem Fall, dass aufgrund der Wiederverkaufspreise dieser Einführer nicht das Vorliegen eines Dumpings festgestellt, sondern der Antidumpingzoll selbst berechnet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1990 in den Rechtssachen C-305/86 und C-160/87, Neotype Techmashexport/Kommission und Rat, Slg. 1990, I-2945, Randnrn.

    Insbesondere hatte der betreffende unabhängige Einführer nachgewiesen, dass er der größte Importeur des von der Antidumpingmaßnahme betroffenen Erzeugnisses und zugleich Endverbraucher dieses Erzeugnisses war, dass seine wirtschaftlichen Tätigkeiten sehr weitgehend von diesen Einfuhren abhingen und dass diese Tätigkeiten durch die streitige Verordnung ernsthaft beeinträchtigt wurden, da nur wenige Produzenten das fragliche Erzeugnis herstellten und da er Schwierigkeiten hatte, sich bei dem einzigen Hersteller der Gemeinschaft zu versorgen, der zudem sein Hauptkonkurrent für das Verarbeitungserzeugnis war (oben in Randnr. 68 angeführte Urteile Extramet Industrie/Rat, Randnr. 17, und BSC Footwear Supplies u. a./Rat, Randnr. 50).

    127 Zweitens ist in Bezug auf die Beteiligung der Klägerin an der Untersuchung des Zeitraums vom 1. Juli 1990 bis zum 30. Juni 1991 und an den Überprüfungsverfahren vor dem Erlass der endgültigen Verordnung von 1993 und der angefochtenen Verordnung daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung, auch wenn die Beteiligung eines Unternehmens an einem Antidumpingverfahren neben anderen Gesichtspunkten für die Frage berücksichtigt werden kann, ob das Unternehmen von der am Ende des Verfahrens erlassenen Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen individuell betroffen ist, diese Beteiligung doch, wenn keine anderen Gesichtspunkte gegeben sind, die eine besondere Situation begründen, die das Unternehmen im Hinblick auf die fraglichen Maßnahmen aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer herausheben kann, als solche kein Recht des Unternehmens entstehen lassen kann, gegen die Verordnung zu klagen (oben in Randnr. 68 angeführtes Urteil BSC Footwear Supplies u. a./Rat, Randnr. 61).

  • EuG, 19.04.2012 - T-162/09

    Würth und Fasteners (Shenyang) / Rat - Nichtigkeitsklage - Dumping - Keine

    Für die Entscheidung über die Begründetheit der Unzulässigkeitseinrede des Rates ist darauf hinzuweisen, dass Verordnungen zur Einführung von Antidumpingzöllen zwar nach den Kriterien des Art. 230 Abs. 4 EG aufgrund ihrer Rechtsnatur und ihrer Tragweite insofern allgemeinen Charakter haben, als sie für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten; dies schließt jedoch nicht aus, dass ihre Vorschriften bestimmte Wirtschaftsteilnehmer individuell betreffen können (Urteil des Gerichtshofs vom 21. Februar 1984, Allied Corporation u. a./Kommission, 239/82 und 275/82, Slg. 1984, 1005, Randnr. 11; Urteile des Gerichts vom 20. Juni 2000, Euromin/Rat, T-597/97, Slg. 2000, II-2419, Randnr. 43, und vom 28. Februar 2002, BSC Footwear Supplies u. a./Rat, T-598/97, Slg. 2002, II-1155, Randnr. 43).

    Das trifft für diejenigen Produktions- und Exportunternehmen zu, die nachweisen können, dass sie in den Rechtsakten der Kommission oder des Rates bezeichnet sind oder von den vorbereitenden Untersuchungen betroffen waren (vgl. in diesem Sinne Urteile Allied Corporation u. a./Kommission, oben in Randnr. 21 angeführt, Randnrn. 11 und 12, Euromin/Rat, oben in Randnr. 21 angeführt, Randnr. 45, und BSC Footwear Supplies u. a./Rat, oben in Randnr. 21 angeführt, Randnr. 45).

    Zweitens sind auch Einführer des fraglichen Erzeugnisses, deren Wiederverkaufspreise bei der rechnerischen Ermittlung der Ausfuhrpreise berücksichtigt wurden und die daher von den Feststellungen über das Vorliegen einer Dumpingpraxis betroffen sind, von einigen Bestimmungen der Verordnungen zur Einführung von Antidumpingzöllen individuell betroffen (Urteile des Gerichtshofs vom 14. März 1990, Nashua Corporation u. a./Kommission und Rat, C-133/87 und C-150/87, Slg. 1990, I-719, Randnr. 15, und Gestetner Holdings/Rat und Kommission, C-156/87, Slg. 1990, I-781, Randnr. 18; Urteil BSC Footwear Supplies u. a./Rat, oben in Randnr. 21 angeführt, Randnr. 46).

    Der Gerichtshof hat außerdem ausgeführt, dass Importeure, die mit Exporteuren aus Drittländern, deren Erzeugnisse mit Antidumpingzöllen belegt wurden, geschäftlich verbunden sind, Verordnungen zur Einführung solcher Zölle anfechten können, vor allem wenn der Ausfuhrpreis auf der Grundlage ihrer Verkaufspreise auf dem Markt der Gemeinschaft berechnet wurde (vgl. Urteil BSC Footwear Supplies u. a./Rat, oben in Randnr. 21 angeführt, Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung), und in den Fällen, in denen aufgrund der Wiederverkaufspreise dieser Einführer nicht das Vorliegen eines Dumpings festgestellt, sondern der Antidumpingzoll selbst berechnet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 1990, Neotype Techmashexport/Kommission und Rat, C-305/86 und C-160/87, Slg. 1990, I-2945, Randnrn.

    Insbesondere hatte der betreffende unabhängige Importeur nachgewiesen, dass er erstens der größte Importeur des Erzeugnisses, das Gegenstand der Antidumpingmaßnahme war, und zugleich Endverbraucher dieses Erzeugnisses war, zweitens, dass seine wirtschaftlichen Tätigkeiten sehr weitgehend von diesen Einfuhren abhingen und drittens, dass diese Tätigkeiten von der streitigen Verordnung schwer getroffen wurden, da nur wenige Produzenten das fragliche Erzeugnis herstellten und er Schwierigkeiten hatte, es sich bei dem einzigen Hersteller der Gemeinschaft zu beschaffen, der zudem noch sein Hauptmitbewerber für das Verarbeitungserzeugnis war (Urteile Extramet, oben in Randnr. 22 angeführt, Randnr. 17, und BSC Footwear Supplies u. a./Rat, oben in Randnr. 21 angeführt, Randnr. 50; Beschluss Van Mannekus/Rat, oben in Randnr. 25 angeführt, Randnr. 122).

    Was die Beteiligung von Adolf Würth an diesem Verfahren angeht, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung zwar die Beteiligung eines Unternehmens an einem Antidumpingverfahren neben anderen Gesichtspunkten für die Frage berücksichtigt werden kann, ob dieses Unternehmen von der am Ende dieses Verfahrens erlassenen Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen individuell betroffen ist, doch kann diese Beteiligung, wenn keine anderen Gesichtspunkte gegeben sind, die eine besondere Situation begründen, die dieses Unternehmen im Hinblick auf die fraglichen Maßnahmen aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer herausheben kann, als solche kein Recht für das Unternehmen entstehen lassen, gegen diese Verordnung zu klagen (Urteil BSC Footwear Supplies u. a./Rat, oben in Randnr. 21 angeführt, Randnr. 61, und Beschluss Van Mannekus/Rat, oben in Randnr. 25 angeführt, Randnr. 127).

  • EuG, 24.09.2008 - T-45/06

    Reliance Industries / Rat und Kommission - Gemeinsame Handelspolitik -

    Die Klägerin trägt vor, dass sie als Adressatin der angefochtenen Handlungen oder als unmittelbar und individuell von diesen Handlungen betroffener Wirtschaftsteilnehmer klagebefugt sei (Urteil des Gerichts vom 28. Februar 2002, BSC Footwear Supplies u. a./Rat, T-598/97, Slg. 2002, II-1155, Randnr. 45).

    Zweitens ist die Klägerin auch individuell betroffen im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG, da sie in den Verordnungen Nrn. 2603/2000 und 2604/2000 sowie im Beschluss 2000/745, die Gegenstand der angefochtenen Bekanntmachungen sind, als ein Produktions- und Exportunternehmen bezeichnet worden ist, das im Lauf des Verwaltungsverfahrens ein Verpflichtungsangebot abgegeben hat, das anschließend von der Kommission angenommen worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil BSC Footwear Supplies u. a./Rat, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Anschließend führt die Klägerin aus, dass sie als Adressatin der angefochtenen Handlungen oder als unmittelbar und individuell von allen oder jeder einzelnen dieser Handlungen betroffener Wirtschaftsteilnehmer klagebefugt sei (Urteil BSC Footwear Supplies u. a./Rat, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 45).

  • EuG, 04.11.2009 - T-45/06

    Reliance Industries Ltd gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der

    31 Die Klägerin trägt vor, dass sie als Adressatin der angefochtenen Handlungen oder als unmittelbar und individuell von diesen Handlungen betroffener Wirtschaftsteilnehmer klagebefugt sei (Urteil des Gerichts vom 28. Februar 2002, BSC Footwear Supplies u. a./Rat, T-598/97, Slg. 2002, II-1155, Randnr. 45).

    47 Zweitens ist die Klägerin auch individuell betroffen im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG, da sie in den Verordnungen Nrn. 2603/2000 und 2604/2000 sowie im Beschluss 2000/745, die Gegenstand der angefochtenen Bekanntmachungen sind, als ein Produktions- und Exportunternehmen bezeichnet worden ist, das im Lauf des Verwaltungsverfahrens ein Verpflichtungsangebot abgegeben hat, das anschließend von der Kommission angenommen worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil BSC Footwear Supplies u. a./Rat, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    54 Anschließend führt die Klägerin aus, dass sie als Adressatin der angefochtenen Handlungen oder als unmittelbar und individuell von allen oder jeder einzelnen dieser Handlungen betroffener Wirtschaftsteilnehmer klagebefugt sei (Urteil BSC Footwear Supplies u. a./Rat, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 45).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2018 - C-465/16

    Rat / Growth Energy und Renewable Fuels Association

    13 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2002, BSC Footwear Supplies u. a./Rat (T-598/97, EU:T:2002:52, Rn. 61), und Beschluss vom 7. März 2014, FESI/Rat (T-134/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:143, Rn. 58).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2020 - C-461/18

    Changmao Biochemical Engineering/ Distillerie Bonollo u.a. et Conseil

    55 Urteil vom 28. Februar 2002, BSC Footwear Supplies u. a./Rat(T-598/97, EU:T:2002:52, Rn. 49 bis 64), Beschluss vom 27. Januar 2006, Van Mannekus/Rat (T-280/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2006:32, Rn. 108 bis 141), Urteil vom 19. April 2012, Würth und Fasteners (Shenyang)/Rat (T-162/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:187) Beschluss vom 5. Februar 2013, BSI/Rat (T-551/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:60, Rn. 23 bis 41), Urteil vom 13. September 2013, Cixi Jiangnan Chemical Fiber u. a./Rat (T-537/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:428, Rn. 28 bis 29), Beschluss vom 21. Januar 2014, Bricmate/Rat (T-596/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:53, Rn. 21 bis 60), Beschluss vom 7. März 2014, FESI/Rat (T-134/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:143, Rn. 41 bis 76), Urteil vom 15. September 2016, Molinos Río de la Plata u. a./Rat (T-112/14 bis T-116/14 und T-119/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:509, Rn. 48 bis 56), und Beschluss vom 25. Januar 2017, 1nternacional de Productos Metálicos/Kommission (T-217/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:37, Rn. 26 bis 33), durch Rechtsmittel bestätigt (Urteil vom 18. Oktober 2018, 1nternacional de Productos Metálicos/Kommission, C-145/17 P, EU:C:2018:839).
  • EuG, 09.06.2016 - T-277/13

    Marquis Energy / Rat

    Enfin, dans la mesure où le Conseil fait valoir que la requérante ne serait pas individuellement concernée, aux termes du point 45 de l'arrêt du 28 février 2002, BSC Footwear Supplies e.a./Conseil (T-598/97, Rec, EU:T:2002:52), du fait qu'elle ne saurait être considérée comme un des producteurs ou exportateurs « auxquels sont imputées les pratiques de dumping ", il importe de constater que l'imputation des pratiques de dumping à l'entreprise dont la qualité pour agir est examinée n'est pas une condition nécessaire afin de conclure à l'affectation individuelle de celle-ci.
  • EuG, 18.10.2016 - T-351/13

    Crown Equipment (Suzhou) und Crown Gabelstapler / Rat

    S'agissant de l'affectation individuelle des requérantes, il convient de rappeler que, s'il est vrai que les règlements instituant des droits antidumping ont une portée générale en ce qu'ils s'appliquent à la généralité des opérateurs économiques intéressés, il n'est pas exclu pour autant que certaines dispositions de ces règlements puissent concerner individuellement certains opérateurs économiques (voir, en ce sens, arrêts du 21 février 1984, Allied Corporation e.a./Commission, 239/82 et 275/82, EU:C:1984:68, point 11 ; du 20 juin 2000, Euromin/Conseil, T-597/97, EU:T:2000:157, point 43, et du 28 février 2002, BSC Footwear Supplies e.a./Conseil, T-598/97, EU:T:2002:52, point 43).
  • EuG, 16.01.2014 - T-385/11

    BP Products North America / Rat - Dumping - Subventionen - Einfuhren von

    Hinsichtlich der Voraussetzung der individuellen Betroffenheit ist darauf hinzuweisen, dass Verordnungen zur Einführung von Antidumping- und Ausgleichszöllen zwar nach den Kriterien des Art. 263 Abs. 4 AEUV aufgrund ihrer Rechtsnatur und ihrer Tragweite tatsächlich insofern Normcharakter haben, als sie für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten; dies schließt jedoch nicht aus, dass ihre Vorschriften bestimmte Wirtschaftsteilnehmer individuell betreffen können (Urteil des Gerichtshofs vom 21. Februar 1984, Allied Corporation u. a./Kommission, 239/82 und 275/82, Slg. 1984, 1005, Rn. 11; Urteile des Gerichts vom 20. Juni 2000, Euromin/Rat, T-597/97, Slg. 2000, II-2419, Rn. 43, und vom 28. Februar 2002, BSC Footwear Supplies u. a./Rat, T-598/97, Slg. 2002, II-1155, Rn. 43).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2018 - C-466/16

    Rat / Marquis Energy

  • EuG, 30.06.1998 - T-73/97
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Rechtsprechung
   EuG, 07.10.2005 - T-598/97 DEP   

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EuG, 07.10.2005 - T-598/97 DEP (https://dejure.org/2005,41511)
EuG, Entscheidung vom 07.10.2005 - T-598/97 DEP (https://dejure.org/2005,41511)
EuG, Entscheidung vom 07. Oktober 2005 - T-598/97 DEP (https://dejure.org/2005,41511)
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