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   EuG, 15.03.1995 - T-6/95 R   

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EuG, 15.03.1995 - T-6/95 R (https://dejure.org/1995,10836)
EuG, Entscheidung vom 15.03.1995 - T-6/95 R (https://dejure.org/1995,10836)
EuG, Entscheidung vom 15. März 1995 - T-6/95 R (https://dejure.org/1995,10836)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission

    Cantine dei Colli Berici Coop. ARL gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation für Wein - Regelung der obligatorischen Destillation - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Aussetzung des Vollzugs - Person, die von einer Verordnung unmittelbar und individuell betroffen ist - Offensichtliche ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf einstweilige Anordnung ; Gemeinsame Marktorganisation für Wein ; Lieferung von Tafelwein im Rahmen der obligatorischen Destillation ; Erhebung einer Nichtigkeitsklage

  • Wolters Kluwer
  • Judicialis

    VO (EG) Nr. 3151/94 Art. 1 Abs. 1; ; EG-Vertrag Art. 173; ; EG-Vertrag Art. 184; ; EG-Vertrag Art. 185; ; VO (EWG) Nr. 822/87 Art. 39; ; VO (EWG) Nr. 441/88 Art. 4 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuG, 29.06.1995 - T-183/94

    Cantina cooperative fra produttori vitivinicoli di Torre di Mosto u. a. gegen

    Auszug aus EuG, 15.03.1995 - T-6/95
    Diese Rechtssache, die unter der Nummer T-183/94 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen wurde, ist noch anhängig.

    Der Präsident des Gerichts ordnete am 11. Juli 1994 die Streichung der Rechtssache T-183/94 R im Register an.

    Überdies hätte der Antrag der Antragstellerin, wenn ihr Ziel nicht die Aussetzung der durch die Verordnung Nr. 3151/94 festgesetzten Frist, sondern die Aussetzung und Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verpflichtung zur Destillation selbst sei, denselben Gegenstand wie ihr in den Rechtssachen T-183/94 und T-183/94 R formulierter Antrag und wäre damit unzulässig, da die erstere dieser Rechtssachen noch beim Gericht anhängig sei.

  • EuG, 02.12.1994 - T-322/94

    Union Carbide Corporation gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 15.03.1995 - T-6/95
    Schließlich ist daran zu erinnern, daß eine beantragte einstweilige Anordnung nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur zulässig ist, wenn sie im Rahmen der endgültigen Entscheidung liegt, die das Gericht gemäß Artikel 173 in Verbindung mit Artikel 176 EG-Vertrag erlassen kann; dies ist bei einer einstweiligen Anordnung, die sich auf die Beibehaltung einer Verlängerungsmaßnahme richtet, die selbst Gegenstand der Nichtigkeitsklage ist, nicht der Fall (vgl. die Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 14. Dezember 1993 in der Rechtssache T-543/93 R, Gestevisión Telecinco/Kommission, Slg. 1993, II-1409, und vom 2. Dezember 1994 in der Rechtssache T-322/94 R, Union Carbide/Kommission, Slg. 1994, II-0000).
  • EuG, 07.07.1994 - T-185/94

    Geotronics SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - PHARE-Programm

    Auszug aus EuG, 15.03.1995 - T-6/95
    Der von der Antragstellerin behauptete Schaden ist nämlich rein finanzieller Art. Die Antragstellerin, die von sich behauptet, die grösste italienische Winzergenossenschaft zu sein, hat jedoch nichts vorgetragen, was nach dem ersten Anschein die Feststellung zuließe, daß der Schaden ihren Bestand gefährden und demzufolge im Fall eines Erfolgs der Klage nicht vollständig ersetzt werden könnte (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 19. Dezember 1990 in der Rechtssache C-358/90 R, Compagnia italiana alcool/Kommission, Slg. 1990, I-4887, und Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 7. Juli 1994 in der Rechtssache T-185/94 R, Geotronics/Kommission, Slg. 1994, II-519).
  • EuGH, 19.12.1990 - C-358/90

    Compagnia Italiana Alcool / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.03.1995 - T-6/95
    Der von der Antragstellerin behauptete Schaden ist nämlich rein finanzieller Art. Die Antragstellerin, die von sich behauptet, die grösste italienische Winzergenossenschaft zu sein, hat jedoch nichts vorgetragen, was nach dem ersten Anschein die Feststellung zuließe, daß der Schaden ihren Bestand gefährden und demzufolge im Fall eines Erfolgs der Klage nicht vollständig ersetzt werden könnte (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 19. Dezember 1990 in der Rechtssache C-358/90 R, Compagnia italiana alcool/Kommission, Slg. 1990, I-4887, und Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 7. Juli 1994 in der Rechtssache T-185/94 R, Geotronics/Kommission, Slg. 1994, II-519).
  • EuG, 15.07.1994 - T-239/94

    Association des aciéries européennes indépendantes gegen Kommission der

    Auszug aus EuG, 15.03.1995 - T-6/95
    Die beantragten Maßnahmen müssen in dem Sinn vorläufig sein, daß sie die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen (vgl. zuletzt Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 15. Juli 1994 in der Rechtssache T-239/94 R, EISA/Kommission, Slg. 1994, II-703, Randnr. 9).
  • EuGH, 09.07.1993 - C-64/93

    Donatab u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.03.1995 - T-6/95
    Wie sich nämlich aus einer ständigen Rechtsprechung ergibt, ist die Frage der Zulässigkeit der Klage zwar grundsätzlich nicht im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu prüfen, um der Entscheidung in der Hauptsache nicht vorzugreifen... wenn die offensichtliche Unzulässigkeit der Klage geltend gemacht wird, [doch hat] der Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung festzustellen..., ob die Klage auf den ersten Blick Merkmale aufweist, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit den Schluß zulassen, daß sie zulässig ist (vgl. insbesondere die Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache C-117/91 R, Bosman/Kommission, Slg. 1991, I-3353, und vom 9. Juli 1993 in der Rechtssache C-64/93 R, Donatab u. a./Kommission, Slg. 1993, I-3955, sowie den Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 15. Dezember 1992 in der Rechtssache T-96/92 R, CCE Grandes Sources u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2579).
  • EuGH, 27.06.1991 - C-117/91

    Bosman / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.03.1995 - T-6/95
    Wie sich nämlich aus einer ständigen Rechtsprechung ergibt, ist die Frage der Zulässigkeit der Klage zwar grundsätzlich nicht im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu prüfen, um der Entscheidung in der Hauptsache nicht vorzugreifen... wenn die offensichtliche Unzulässigkeit der Klage geltend gemacht wird, [doch hat] der Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung festzustellen..., ob die Klage auf den ersten Blick Merkmale aufweist, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit den Schluß zulassen, daß sie zulässig ist (vgl. insbesondere die Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache C-117/91 R, Bosman/Kommission, Slg. 1991, I-3353, und vom 9. Juli 1993 in der Rechtssache C-64/93 R, Donatab u. a./Kommission, Slg. 1993, I-3955, sowie den Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 15. Dezember 1992 in der Rechtssache T-96/92 R, CCE Grandes Sources u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2579).
  • EuG, 15.12.1992 - T-96/92

    Comité Central d'Entreprise de la Société Générale des Grandes Sources und andere

    Auszug aus EuG, 15.03.1995 - T-6/95
    Wie sich nämlich aus einer ständigen Rechtsprechung ergibt, ist die Frage der Zulässigkeit der Klage zwar grundsätzlich nicht im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu prüfen, um der Entscheidung in der Hauptsache nicht vorzugreifen... wenn die offensichtliche Unzulässigkeit der Klage geltend gemacht wird, [doch hat] der Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung festzustellen..., ob die Klage auf den ersten Blick Merkmale aufweist, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit den Schluß zulassen, daß sie zulässig ist (vgl. insbesondere die Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache C-117/91 R, Bosman/Kommission, Slg. 1991, I-3353, und vom 9. Juli 1993 in der Rechtssache C-64/93 R, Donatab u. a./Kommission, Slg. 1993, I-3955, sowie den Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 15. Dezember 1992 in der Rechtssache T-96/92 R, CCE Grandes Sources u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2579).
  • EuG, 14.12.1993 - T-543/93

    Antrag auf einstweilige Anordnung ; Verstoß gegen Wettbewerbsvorschriften ;

    Auszug aus EuG, 15.03.1995 - T-6/95
    Schließlich ist daran zu erinnern, daß eine beantragte einstweilige Anordnung nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur zulässig ist, wenn sie im Rahmen der endgültigen Entscheidung liegt, die das Gericht gemäß Artikel 173 in Verbindung mit Artikel 176 EG-Vertrag erlassen kann; dies ist bei einer einstweiligen Anordnung, die sich auf die Beibehaltung einer Verlängerungsmaßnahme richtet, die selbst Gegenstand der Nichtigkeitsklage ist, nicht der Fall (vgl. die Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 14. Dezember 1993 in der Rechtssache T-543/93 R, Gestevisión Telecinco/Kommission, Slg. 1993, II-1409, und vom 2. Dezember 1994 in der Rechtssache T-322/94 R, Union Carbide/Kommission, Slg. 1994, II-0000).
  • EuG, 28.10.1993 - T-476/93

    Prämienregelung für die Erhaltung eines Mutterkuhbestands ; Anspruch auf

    Auszug aus EuG, 15.03.1995 - T-6/95
    Die angefochtene Regelung erging jedoch nicht nur in Form einer Verordnung, sondern ist dem ersten Anschein nach allgemeinen und abstrakten Inhalts und betrifft die Antragstellerin nur insoweit, als sie eine Weinerzeugerin ist, die unter eine aufgrund objektiver Umstände definierbare Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern fällt, und damit in gleicher Weise wie jeden anderen Wirtschaftsteilnehmer in der gleichen Lage (vgl. Beschluß des Gerichts vom 28. Oktober 1993 in der Rechtssache T-476/93, FRSEA und FNSEA/Rat, Slg. 1993, II-1187, Randnr. 24).
  • EuG, 21.02.1995 - T-472/93

    Annäherung der spanischen Zuckerpreise und Zuckerrübenpreise an die gemeinsamen

  • EuG, 30.06.1999 - T-13/99

    Pfizer Animal Health / Rat

    Wenn jedoch, wie im vorliegenden Fall, die offensichtliche Unzulässigkeit der Klage, mit der der Antrag auf einstweilige Anordnung zusammenhängt, geltend gemacht wird, ist zu prüfen, ob die Zulässigkeit der Klage glaubhaft gemacht ist (vgl. u. a. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 27. Januar 1988 in der Rechtssache 376/87 R, Distrivet/Rat, Slg. 1988, 209, Randnr. 21, und vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 160/88 R, Fédération européenne de la santé animale u. a./Rat, Slg. 1988, 4121, Randnr. 22; Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 15. März 1995 in der Rechtssache T-6/95 R, Cantine dei colli Berici/Kommission, Slg. 1995, II-647, Randnr. 26, und vom 22. Dezember 1995 in der Rechtssache T-219/95 R, Danielsson u. a./Kommission, Slg. 1995, II-3051, Randnr. 58; Beschluß des Präsidenten der Fünften Kammer des Gerichts vom 28. April 1999 in der Rechtssache T-11/99 R, Van Parys u. a./Kommission, Slg. 1999, II-1355, Randnr. 50).
  • EuG, 30.06.1999 - T-70/99

    Alpharma / Rat

    Wenn jedoch, wie im vorliegenden Fall, die offensichtliche Unzulässigkeit der Klage, mit der der Antrag auf einstweilige Anordnung zusammenhängt, geltend gemacht wird, ist zu prüfen, ob die Zulässigkeit der Klage glaubhaft gemacht ist (vgl. u. a. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 27. Januar 1988 in der Rechtssache 376/87 R, Distrivet/Rat, Slg. 1988, 209, Randnr. 21, und vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 160/88 R, Fédération européenne de la santé animale u. a./Rat, Slg. 1988, 4121, Randnr. 22; Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 15. März 1995 in der Rechtssache T-6/95 R, Cantine dei colli Berici/Kommission, Slg. 1995, II-647, Randnr. 26, und vom 22. Dezember 1995 in der Rechtssache T-219/95 R, Danielsson u. a./Kommission, Slg. 1995, II-3051, Randnr. 58; Beschluß des Präsidenten der Fünften Kammer des Gerichts vom 28. April 1999 in der Rechtssache T-11/99 R, Van Parys u. a./Kommission, Slg. 1999, II-1355, Randnr. 50).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2013 - C-239/12

    Abdulrahim / Rat und Kommission - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und

    29 - Vgl. u. a. Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 15. März 1995, Cantine dei colli Berici/Kommission (T-6/95 R, Slg. 1995, II-647, Randnr. 29).
  • EuG, 07.11.1995 - T-168/95

    Eridania Zuccherifici Nazionali SpA und andere gegen Rat der Europäischen Union.

    15 Der Rat macht, gestützt auf Artikel 104 § 1 und die Rechtsprechung (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 8. Mai 1987 in der Rechtssache 82/87 R, Autexpo/Kommission, Slg. 1987, 2131, Randnr. 15, vom 27. Januar 1988 in der Rechtssache 376/87 R, Distrivet/Rat, Slg. 1988, 209, und vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 160/88 R, Fedesa u. a./Rat, Slg. 1988, 4121, Randnr. 22, und des Präsidenten des Gerichts vom 15. März 1995 in der Rechtssache T-6/95 R, Cantine dei colli Berici/Kommission, Slg. 1995, II-647, Randnr. 26), geltend, der vorliegende Antrag sei für unzulässig zu erklären, da die Klage offensichtlich unzulässig sei, weil die Antragstellerinnen durch die angefochtene Handlung nicht individuell betroffen seien.
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.05.1998 - C-375/96

    Galileo Zaninotto gegen Ispettorato Centrale Repressione Frodi - Ufficio di

    (37) - Es sei daran erinnert, daß die Vorschriften über die Menge des in der Region 4, 1talien, zur Destillation zu liefernden Tafelweins Gegenstand zweier Nichtigkeitsklagen waren (vgl. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-183/94, Cantina cooperativa fra produttori vitivinicoli di Torre di Mosto u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1941, und vom 15. März 1995 in der Rechtssache T-6/95 R, Cantine dei colli Berici coop arl/Kommission, Slg. 1995, II-647), die vom Gericht abgewiesen worden sind.
  • EuG, 12.07.2002 - T-163/02

    Montan Gesellschaft Voss u.a. / Kommission

    Jedoch kann es, wenn wie im vorliegenden Fall die offensichtliche Unzulässigkeit der dem Antrag auf einstweilige Anordnung zugrunde liegenden Klage geltend gemacht wird, erforderlich sein, festzustellen, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Klage dem ersten Anschein nach zulässig ist (vgl. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 27. Januar 1988 in der Rechtssache 376/87 R, Distrivet/Rat, Slg. 1988, 209, Randnr. 21, und vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 160/88 R, Fédération européenne de la santé animale u. a./Rat, Slg. 1988, 4121, Randnr. 22; Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 15. März 1995 in der Rechtssache T-6/95 R, Cantine dei colli Berici/Kommission, Slg. 1995, II-647, Randnr. 26, vom 22. Dezember 1995 in der Rechtssache T-219/95 R, Danielsson u. a./Kommission, Slg. 1995, II-3051, Randnr. 58, und vom 30. Juni 1999 in der Rechtssache T-13/99 R, Pfizer Animal Health/Rat, Slg. 1999, II-1961, Randnr. 121).
  • EuG, 12.02.1996 - T-228/95

    S. Lehrfreund Ltd gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der

    15 Der Rat bestreitet die Zulässigkeit des Antrags auf Aussetzung des Vollzugs der Verordnung Nr. 3254/91. Er macht geltend, entgegen den in der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen (Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 15. März 1995 in der Rechtssache T-6/95 R, Cantine dei colli Berici/Kommission, Slg. 1995, II-647, Randnr. 30) würde die Aussetzung über den Rahmen der endgültigen Entscheidung hinausgehen, die das Gericht im Hauptsacheverfahren erlassen könne; diese betreffe nämlich den Ersatz des der Klägerin angeblich entstandenen Schadens.
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Rechtsprechung
   EuG, 29.06.1995 - T-6/95   

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https://dejure.org/1995,38003
EuG, 29.06.1995 - T-6/95 (https://dejure.org/1995,38003)
EuG, Entscheidung vom 29.06.1995 - T-6/95 (https://dejure.org/1995,38003)
EuG, Entscheidung vom 29. Juni 1995 - T-6/95 (https://dejure.org/1995,38003)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...

  • EuG, 14.10.1999 - T-191/96

    CAS Succhi di Frutta / Kommission

    46 Da die angefochtene Entscheidung zudem die in der Entscheidung vom 14. Juni 1996 festgelegten Äquivalenzköffizienten in dem von der Klägerin gewünschten Sinne geändert habe, habe diese kein Interesse, deren Nichtigerklärung zu fordern, da diese Nichtigerklärung dazu führen würde, die früheren Koeffizienten wiederherzustellen (vgl. Beschlüsse des Gerichts vom 15. März 1995 in der Rechtssache T-6/95 R, Cantine dei colli Berici/Kommission, Slg. 1995, II-647, Randnr. 29, und vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-6/95, Cantine dei colli Berici/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 46).
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