Rechtsprechung
EuG, 03.03.1997 - T-6/97 R |
Volltextveröffentlichungen (3)
- EU-Kommission
Comafrica SpA und Dole Fresh Fruit Europe Ltd & Co. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Vorläufiger Verringerungskoeffizient - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Zulässigkeit des Antrags auf einstweilige Anordnungen - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden.
- Judicialis
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
1 Vorläufiger Rechtsschutz - Zulässigkeitsvoraussetzungen - Aussetzung des Vollzugs - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Handlung mit allgemeiner Wirkung; (EG-Vertrag, Artikel 158); 2 Vorläufiger Rechtsschutz - Einstweilige Anordnungen - Antrag, der auf eine ...
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission
Nichtigerklärung der Verordnung (EWG) Nr. 2035/96 der Kommission vom 24. Oktober 1996 zur Festsetzung des einheitlichen Verringerungskoeffizienten für die Festlegung der jedem Marktbeteiligten der Gruppen A und B im Rahmen des Zollkontingents 1997 vorläufig zuzuteilenden ...
Wird zitiert von ... (6)
- EuG, 01.10.1997 - T-230/97
Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission
Diese Verordnung ist Gegenstand der Klage der Antragstellerinnen in der Rechtssache T-6/97, mit der ein Antrag auf einstweilige Anordnungen einherging.Mit Beschluß vom 3. März 1997 in der Rechtssache T-6/97 R (Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, Slg. 1997, II-291) hat der Präsident des Gerichts den Antrag auf einstweilige Anordnungen zurückgewiesen.
Es steht fest, daß die Kommission beim Übergang von der vorläufigen Regelung der Verordnung Nr. 2035/96 - die Gegenstand des von denselben Antragstellerinnen in der Rechtssache T-6/97 R gestellten Antrags auf einstweilige Anordnungen war (vgl. oben Randnr. 7) - zur jetzt beanstandeten endgültigen Regelung der Verordnung Nr. 1155/97 den einheitlichen Verringerungskoeffizienten für die Marktbeteiligten der Gruppe A von 0, 601248 auf 0, 732550 geändert hat.
Es ist unstreitig, daß diese Änderung für die Antragstellerinnen günstig ist, da sich der Verringerungskoeffizient damit dem von ihnen selbst in der Rechtssache T-6/97 R berechneten Koeffizienten von 0, 861645 nähert (…vgl. Beschluß Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, a. a. O., Randnr. 45).
- EuG, 01.08.2001 - T-132/01
Euroalliages u.a. / Kommission
Diese Rechtsprechung beruht auf der Prämisse, dass ein Schaden finanzieller Art, der nicht schon durch die Durchführung des Urteils zur Hauptsache seitens des betroffenen Organs beseitigt würde, einen wirtschaftlichen Verlust darstellen würde, der mittels der im Vertrag, insbesondere in den Artikeln 235 EG und 288 EG, vorgesehenen Klagen ausgeglichen werden kann (insbesondere Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 3. März 1997 in der Rechtssache T-6/97 R, Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, Slg. 1997, II-291, Randnr. 49, vom 1. Oktober 1997 in der Rechtssache T-230/97 R, Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, Slg. 1997, II-1589, Randnr. 38, und Beschluss Esedra/Kommission, Randnr. 47). - EuG, 10.12.1997 - T-260/97
Camar / Rat und Kommission
Die Kommission, auf deren Erklärungen der Rat Bezug nimmt, bestreitet das gesamte Vorbringen der Antragstellerin und erinnert einleitend daran, daß nach ständiger Rechtsprechung "ein rein finanzieller Schaden grundsätzlich nicht als ein nicht oder auch nur schwer wiedergutzumachender Schaden angesehen werden [kann], da er Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein kann" (vgl. insbesondere den Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 3. März 1997 in der Rechtssache T-6/97 R, Comafrica/Kommission, Slg. 1997, II-291).
- EuG, 12.09.2001 - T-139/01
Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission
Die beantragten Maßnahmen müssen in dem Sinne vorläufig sein, dass sie die Entscheidung zur Hauptsache nicht vorwegnehmen (vgl. insbesondere Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 11. Mai 1989 in den Rechtssachen 76/89 R, 77/89 R und 91/89 R, RTE u. a./Kommission, Slg. 1989, 1141, Randnr. 12, und vom 17. Mai 1991 in der Rechtssache C-313/90 R, CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1991, I-2557, Randnr. 24, sowie Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 3. März 1997 in der Rechtssache T-6/97 R, Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, Slg. 1997, II-291, Randnr. 21, und vom 1. Oktober 1997 in der Rechtssache T-230/97 R, Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, Slg. 1997, II-1589, Randnr. 21 [im Folgenden: Beschluss Comafrica und Dole]). - EuG, 03.03.1998 - T-610/97
DER PRÄSIDENT ÄUSSERT SICH IN EINEM VERFAHREN DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG ZUR …
23 und 24, sowie die Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 17. Dezember 1996 in der Rechtssache T-164/96 R, Moccia Irme/Kommission, Slg. 1996, II-2261, Randnr. 29, und vom 3. März 1997 in der Rechtssache T-6/97 R, Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, Slg. 1997, II-291, Randnr. 51). - EuG, 08.10.1997 - T-229/97
CEFS / Rat
Für den Zeitraum zwischen dem Erlaß der angefochtenen Vorschrift und ihrer eventuellen Nichtigerklärung können die Betroffenen dem ersten Anschein nach mittels der insbesondere in den Artikeln 178 und 215 EG-Vertrag vorgesehenen Klagen Ersatz für einen widerrechtlich erlittenen Schaden erlangen (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 3. März 1997 in der Rechtssache T-6/97 R, Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, Slg. 1997, II-291, Randnr. 49).