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   EuG, 12.09.2007 - T-60/05   

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EuG, 12.09.2007 - T-60/05 (https://dejure.org/2007,16508)
EuG, Entscheidung vom 12.09.2007 - T-60/05 (https://dejure.org/2007,16508)
EuG, Entscheidung vom 12. September 2007 - T-60/05 (https://dejure.org/2007,16508)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    UFEX u.a. / Kommission

    Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Markt für internationale Eilkurierdienste - Die Beschwerde zurückweisende Entscheidung - Nichtigerklärung der die Beschwerde zurückweisenden Entscheidung durch den Gemeinschaftsrichter - Erneute Überprüfung und ...

  • EU-Kommission PDF

    UFEX u.a. / Kommission

    Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Markt für internationale Eilkurierdienste - Die Beschwerde zurückweisende Entscheidung - Nichtigerklärung der die Beschwerde zurückweisenden Entscheidung durch den Gemeinschaftsrichter - Erneute Überprüfung und ...

  • EU-Kommission

    Ufex u.a. / Kommission

    Wettbewerb

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    UFEX u.a. / Kommission

    Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Markt für internationale Eilkurierdienste - Die Beschwerde zurückweisende Entscheidung - Nichtigerklärung der die Beschwerde zurückweisenden Entscheidung durch den Gemeinschaftsrichter - Erneute Überprüfung und ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Union française de l'express (UFEX) u. a. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 2. Februar 2005

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission SG-Greffe (2004) D/205294 vom 19. Dezember 2004, mit der die von den Klägerinnen auf der Grundlage der Artikel 82 und 86 des EG-Vertrags gegen die Post und den französischen Staat eingelegte und den Markt für ...

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (29)

  • EuGH, 04.03.1999 - C-119/97

    Ufex u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.09.2007 - T-60/05
    Im Rechtsmittelverfahren hob der Gerichtshof dieses Urteil auf und verwies die Rechtssache an das Gericht zurück (Urteil vom 4. März 1999, UFEX u. a./Kommission, C-119/97 P, Slg. 1999, I-1341).

    Zum Beispiel hat das SFEI, nachdem die Kommission ihm am 28. Oktober 1994 in einem Schreiben mitgeteilt hatte, dass sie beabsichtige, der Beschwerde hinsichtlich der Art. 82 EG betreffenden Gesichtspunkte nicht stattzugeben, der Kommission mit Schreiben vom 28. November 1994 seine Stellungnahme übersandt, in der es seinen Standpunkt zum Missbrauch einer beherrschenden Stellung aufrechterhielt (Randnrn. 2 und 3 der Zurückweisungsentscheidung vom 30. Dezember 1994, die in Randnr. 8 des Urteils vom 25. Mai 2000, UFEX u. a./Kommission, oben in Randnr. 14 angeführt, zitiert ist).

    Dieser Klagegrund besteht aus vier Teilen, die sich auf ein falsches Verständnis des Urteils vom 25. Mai 2000, UFEX u. a./Kommission, oben in Randnr. 14 angeführt, auf eine fehlerhafte Beurteilung einiger notwendigerweise zur Definition des Gemeinschaftsinteresses gehörender Merkmale, auf eine fehlerhafte Einschätzung der Rolle der Kommission im Verhältnis zur Rolle der nationalen Gerichte bei der Prüfung des Vorliegens eines Gemeinschaftsinteresses und auf einen Verstoß gegen Treu und Glauben sowie den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Gemeinschaftsorganen beziehen.

    Nach Auffassung der Klägerinnen gibt das Urteil vom 25. Mai 2000, UFEX u. a./Kommission, oben in Randnr. 14 angeführt, der Kommission auf, für die Prüfung des Vorliegens eines Gemeinschaftsinteresses an der Fortführung des Verfahrens in einer bestimmten Sache drei kumulative Voraussetzungen in der vorgegebenen Reihenfolge zu prüfen, nämlich die Schwere und die Dauer der geltend gemachten Zuwiderhandlungen sowie die mögliche Fortdauer ihrer Wirkungen.

    Es ist daher zu untersuchen, ob diese Auslegung mit den Verpflichtungen der Kommission übereinstimmt, wie sie insbesondere im Urteil vom 4. März 1999, UFEX u. a./Kommission, oben in Randnr. 13 angeführt, definiert worden sind.

    In einem solchen Fall bleibt die Kommission verpflichtet, die Dauer und die Schwere der geltend gemachten Zuwiderhandlungen zu berücksichtigen (Urteil vom 4. März 1999, UFEX u. a./Kommission, oben in Randnr. 13 angeführt, Randnr. 93).

    Im Urteil vom 25. Mai 2000, UFEX u. a./Kommission, oben in Randnr. 14 angeführt, bestätigt das Gericht, dass sich die Kommission nicht mit der Prüfung begnügen darf, ob fortdauernde Wirkungen bestehen, sondern auch die Schwere und die Dauer der geltend gemachten Zuwiderhandlungen berücksichtigen muss.

    Nach der Rechtsprechung ist bei der Einschätzung des durch eine Beschwerde begründeten Gemeinschaftsinteresses auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, und es ist nicht angebracht, die Zahl der Beurteilungskriterien, die die Kommission heranziehen kann, einzuschränken oder ihr umgekehrt die ausschließliche Anwendung bestimmter Kriterien vorzuschreiben (Urteil vom 4. März 1999, UFEX u. a./Kommission, oben in Randnr. 13 angeführt, Randnr. 79).

    Aus dem Beschluss des Gerichtshofs vom 13. Dezember 2000, SGA/Kommission (C-39/00 P, Slg. 2000, I-11201, Randnr. 64) folgt, dass die im Urteil vom 4. März 1999, UFEX u. a./Kommission, oben in Randnr. 13 angeführt, aufgestellten Grundsätze nur anwendbar sind, wenn sich die Kommission darauf stützt, dass die angeblich vertragswidrigen Praktiken eingestellt worden sind.

    In diesem Zusammenhang ist das Vorbringen der Klägerinnen, das sich darauf stützt, dass das Gericht im Urteil vom 7. Juni 2006, UFEX u. a./Kommission, oben in Randnr. 23 angeführt, die Entscheidung von 1997 hinsichtlich des die Beihilfenproblematik betreffenden Teils der Beschwerde wegen eines Begründungsmangels teilweise für nichtig erklärt hat, zu verwerfen.

    In Randnr. 96 des Urteils vom 4. März 1999, UFEX u. a./Kommission, oben in Randnr. 13 angeführt, hat der Gerichtshof dem Gericht nämlich vorgehalten, dass es sich nicht der Klärung der Frage vergewissert hat, dass die wettbewerbswidrigen Wirkungen nicht andauerten und gegebenenfalls der Beschwerde nicht ihretwegen ein Gemeinschaftsinteresse zukommt.

    Der Verweis der Klägerinnen auf das Urteil vom 25. Mai 2000, UFEX u. a./Kommission, oben in Randnr. 14 angeführt, geht fehl.

    Sind die Kommission und die nationalen Behörden gemeinsam zuständig, ist sie nicht verpflichtet, eine Untersuchung durchzuführen oder eine abschließende Entscheidung über das Vorliegen der geltend gemachten Zuwiderhandlung zu treffen (vgl. Urteil vom 25. Mai 2000, UFEX u. a./Kommission, oben in Randnr. 14 angeführt, Randnr. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Mit dieser Argumentation habe die Kommission die Position aufgegeben, die sie vor dem Gericht in den Rechtssachen vertreten hat, die Anlass zu den Urteilen vom 14. Dezember 2000, UFEX u. a./Kommission, oben in Randnr. 21 angeführt, und vom 7. Juni 2006, UFEX u. a./Kommission, oben in Randnr. 23 angeführt, gegeben hätten.

    Die Argumentation der Kommission, mit der eine Zurückweisungsentscheidung letztlich auf ein zukünftiges und hypothetisches Ereignis gestützt werde (die Nichtigerklärung durch das Gericht der Entscheidung über den die Beihilfenproblematik betreffenden Teil, die in der Rechtssache, die Anlass zum Urteil vom 7. Juni 2006, UFEX u. a./Kommission, oben in Randnr. 23 angeführt, gegeben habe, angefochten worden sei), könne rechtlich keinen Bestand haben.

  • EuGH, 22.02.2005 - C-141/02

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION IST NICHT VERPFLICHTET, AUFGRUND DER BESCHWERDE EINES

    Auszug aus EuG, 12.09.2007 - T-60/05
    Die Kommission hält diesen Klagegrund für unzulässig und beruft sich hierfür auf das Urteil des Gerichtshofs vom 22. Februar 2005, Kommission/max.mobil (C-141/02 P, Slg. 2005, I-1283, im Folgenden: Urteil max.mobil).

    Eine Entscheidung, mit der die Kommission es ablehnt, einer Beschwerde nachzugehen, mit der sie aufgefordert wird, nach Art. 86 Abs. 3 EG tätig zu werden, ist daher keine mit einer Nichtigkeitsklage anfechtbare Handlung (Urteil max.mobil, oben in Randnr. 188 angeführt, Randnrn.

    Das Vorbringen der Klägerinnen zu den behaupteten Verfahrensunterschieden zwischen dem vorliegenden Fall und der Rechtssache, die Anlass zum Urteil max.mobil gegeben hat, ist nicht stichhaltig.

    Die Verordnung Nr. 17 ist im Rahmen des Art. 86 EG nicht anwendbar (Urteil max.mobil, oben in Randnr. 188 angeführt, Randnr. 71).

    Hierzu ist festzustellen, dass die Beschwerde in der Rechtssache max.mobil ebenfalls nicht auf einen alleinigen Verstoß gegen Art. 86 EG gestützt war, sondern auf einen Verstoß gegen Art. 82 EG in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 EG (Urteil max.mobil, oben in Randnr. 188 angeführt, Randnr. 4).

  • EuG, 15.01.1997 - T-77/95

    Syndicat français de l'express international, DHL international, Service CRIE und

    Auszug aus EuG, 12.09.2007 - T-60/05
    SFEI, DHL, CRIE und May Courier erhoben Nichtigkeitsklage, die das Gericht mit Urteil vom 15. Januar 1997, SFEI u. a./Kommission (T-77/95, Slg. 1997, II-1), abwies.

    Nach Zurückverweisung der Rechtssache durch den Gerichtshof erklärte das Gericht die die Beschwerde zurückweisende Entscheidung für nichtig (Urteil des Gerichts vom 25. Mai 2000, UFEX u. a./Kommission, T-77/95, Slg. 2000, II-2167).

    Sie durfte ihre Zurückweisungsentscheidung vom 30. Dezember 1994, die erst am 25. Mai 2000 für nichtig erklärt wurde, als das Gericht nach Rückverweisung der Rechtssache das Urteil in der Rechtssache T-77/95 verkündete, vor den Gemeinschaftsgerichten verteidigen.

  • EuG, 20.03.2002 - T-175/99

    DASS DIE DEUTSCHE POST ÜBER DIE MITTEL FÜR DIE ÜBERNAHME DER GEMEINSCHAFTLICHEN

    Auszug aus EuG, 12.09.2007 - T-60/05
    Einem Unternehmen ist es allein deshalb, weil ihm ein ausschließliches Recht gewährt wird, damit es die Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sicherstellt, weder verwehrt, aus den ihm vorbehaltenen Tätigkeiten Gewinn zu erzielen, noch, in nicht vorbehaltenen Bereichen tätig zu werden (Urteil des Gerichts vom 20. März 2002, UPS Europe/Kommission, T-175/99, Slg. 2002, II-1915, Randnr. 51).

    Der Erwerb einer Beteiligung an einem Unternehmen (und entsprechend die Quersubventionierung) kann zu Problemen im Hinblick auf die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft führen, wenn die von dem Unternehmen in Monopolstellung verwendeten Mittel aus überhöhten oder diskriminierenden Preisen oder anderen missbräuchlichen Praktiken auf dem vorbehaltenen Markt stammen (Urteil UPS Europe/Kommission, oben in Randnr. 114 angeführt, Randnr. 55).

  • EuG, 26.01.2005 - T-193/02

    DAS REGLEMENT DER FIFA ZUR REGELUNG DER TÄTIGKEIT DER VERMITTLER VON

    Auszug aus EuG, 12.09.2007 - T-60/05
    Das Gericht ist nicht verpflichtet, die hierzu vorgebrachten Gründe zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 24. März 1993, CIRFS u. a./Kommission, C-313/90, Slg. 1993, I-1125, Randnr. 22, und des Gerichts vom 26. Januar 2005, Piau/Kommission, T-193/02, Slg. 2005, II-209, Randnr. 36).

    Das Gericht kann nach Art. 113 der Verfahrensordnung jedoch jederzeit von Amts wegen prüfen, ob unverzichtbare Prozessvoraussetzungen einschließlich der von den Streithelfern geltend gemachten fehlen (Urteile des Gerichts vom 24. Oktober 1997, EISA/Kommission, T-239/94, Slg. 1997, II-1839, Randnr. 26, und Piau/Kommission, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 37).

  • EuG, 24.01.1995 - T-5/93

    Roger Tremblay, François Lucazeau und Harry Kestenberg gegen Kommission der

    Auszug aus EuG, 12.09.2007 - T-60/05
    Die Kommission weist in Randnr. 153 der angefochtenen Entscheidung darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Gerichts die Tatsache, dass ein nationales Gericht oder eine nationale Wettbewerbsbehörde bereits mit der Frage der Vereinbarkeit eines Kartells oder einer Verhaltensweise mit den Art. 81 EG und 82 EG befasst sei, von ihr bei der Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses, das in der Sache bestehe, berücksichtigt werden könne (Urteil des Gerichts vom 24. Januar 1995, Tremblay u. a./Kommission, T-5/93, Slg. 1995, II-185, Randnr. 62).

    Sie hat insbesondere die Bedeutung der behaupteten Zuwiderhandlung für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes, die Wahrscheinlichkeit des Nachweises ihres Vorliegens und das Ausmaß der Untersuchungsmaßnahmen gegeneinander abzuwägen, die notwendig sind, um unter den bestmöglichen Bedingungen ihre Aufgabe der Überwachung der Einhaltung der Art. 81 EG und 82 EG zu erfüllen (Urteile des Gerichts vom 18. September 1992, Automec/Kommission, T-24/90, Slg. 1992, II-2223, Randnr. 86, Tremblay u. a./Kommission, oben in Randnr. 148 angeführt, Randnr. 62, und vom 21. Januar 1999, Riviera Auto Service u. a./Kommission, T-185/96, T-189/96 und T-190/96, Slg. 1999, II-93, Randnr. 46).

  • EuG, 30.11.1992 - T-36/92

    Syndicat français de l'Express international und andere gegen Kommission der

    Auszug aus EuG, 12.09.2007 - T-60/05
    Mit Beschluss vom 30. November 1992, SFEI u. a./Kommission (T-36/92, Slg. 1992, II-2479), wies das Gericht die Klage als unzulässig ab.

    Unter solchen Umständen ist die Frage, ob die Beschwerde vom 21. Dezember 1990 von Anfang an gegen einen behaupteten Verstoß gegen Art. 82 EG gerichtet war, nicht relevant (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 1994, SFEI u. a./Kommission, oben in Randnr. 11 angeführt, Randnr. 23).

  • EuG, 07.06.2006 - T-613/97

    UFEX u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Postsektor - Mit einer

    Auszug aus EuG, 12.09.2007 - T-60/05
    Auf die Nichtigkeitsklage der Klägerinnen erklärte das Gericht diese Entscheidung mit Urteil vom 14. Dezember 2000, UFEX u. a./Kommission (T-613/97, Slg. 2000, II-4055), teilweise für nichtig.

    Mit Urteil vom 7. Juni 2006, UFEX u. a./Kommission (T-613/97, Slg. 2006, II-1531), das nach Zurückverweisung der Rechtssache erlassen wurde, erklärte das Gericht die Entscheidung von 1997 insoweit für nichtig, als die Kommission darin feststellte, dass weder die von La Poste an ihre Tochtergesellschaft SFMI-Chronopost gewährte logistische und kommerzielle Unterstützung noch die Übertragung von Postadex staatliche Beihilfen zugunsten von SFMI-Chronopost darstellten.

  • EuGH, 24.03.1993 - C-313/90

    CIRFS u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.09.2007 - T-60/05
    Das Gericht ist nicht verpflichtet, die hierzu vorgebrachten Gründe zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 24. März 1993, CIRFS u. a./Kommission, C-313/90, Slg. 1993, I-1125, Randnr. 22, und des Gerichts vom 26. Januar 2005, Piau/Kommission, T-193/02, Slg. 2005, II-209, Randnr. 36).
  • EuG, 28.09.2004 - T-310/00

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DAS VERBOT DES

    Auszug aus EuG, 12.09.2007 - T-60/05
    Ein solches Interesse besteht nur, wenn die Nichtigerklärung der Handlung als solche Rechtswirkungen haben kann (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juni 1986, AKZO Chemie/Kommission, 53/85, Slg. 1986, 1965, Randnr. 21; Urteile des Gerichts vom 14. September 1995, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, T-480/93 und T-483/93, Slg. 1995, II-2305, Randnr. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 20. Juni 2001, Euroalliages/Kommission, T-188/99, Slg. 2001, II-1757, Randnr. 26) oder wenn - nach einer anderen Formel - der Rechtsbehelf der Partei, die ihn eingelegt hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (Urteile des Gerichtshofs vom 13. Juli 2000, Parlament/Richard, C-174/99 P, Slg. 2000, I-6189, Randnr. 33, und vom 25. Juli 2002, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, C-50/00 P, Slg. 2002, I-6677, Randnr. 21; Urteil des Gerichts vom 28. September 2004, MCI/Kommission, T-310/00, Slg. 2004, II-3253, Randnr. 44).
  • EuG, 18.09.1992 - T-24/90

    Automec Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 24.10.1997 - T-239/94

    EGKS

  • EuG, 14.09.1995 - T-480/93

    Einführung von Schutzmaßnahmen bei Reis mit Ursprung in den Niederländischen

  • EuGH, 25.07.2002 - C-50/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT SEINE RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN

  • EuG, 14.02.2001 - T-115/99

    SEP / Kommission

  • EuG, 20.06.2001 - T-188/99

    Euroalliages / Kommission

  • EuGH, 29.04.2004 - C-298/00

    Italien / Kommission

  • EuGH, 13.12.2000 - C-39/00

    SGA / Kommission

  • EuGH, 24.06.1986 - 53/85

    AKZO Chemie / Kommission

  • EuGH, 19.10.1995 - C-19/93

    Rendo u.a. / Kommission

  • EuG, 14.05.2002 - T-126/99

    Graphischer Maschinenbau / Kommission

  • EuGH, 13.07.2000 - C-174/99

    Parlament / Richard

  • EuGH, 26.04.2007 - C-412/05

    Alcon / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • EuG, 21.01.1999 - T-185/96

    Riviera Auto Service / Kommission

  • EuGH, 23.02.2006 - C-171/05

    Piau - Spielervermittler-Reglement der FIFA

  • EuG, 15.09.1998 - T-95/96

    DIE KOMMISSION WIRD WEGEN NICHT RECHTZEITIGEM TÄTIGWERDEN IM FALL DER

  • EuG, 14.12.2000 - T-613/97

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DIESE FESTSTELLTE, DASS DIE LOGISTISCHE

  • EuGH, 03.07.2003 - C-83/01

    Chronopost / Ufex u.a.

  • EuGH, 16.06.1994 - C-39/93

    S.F.E.I. u.a. / Kommission

  • EuG, 15.12.2010 - T-427/08

    CEAHR / Kommission - Kartelle - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

    Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass ein offensichtlicher Beurteilungsfehler nicht ausreichen kann, um die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung zu rechtfertigen, wenn er unter den konkreten Umständen des jeweiligen Falles das Ergebnis nicht entscheidend hat beeinflussen können (Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, UFEX u. a./Kommission, T-60/05, Slg. 2007, II-3397, Randnr. 77; vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Mai 2002, Graphischer Maschinenbau/Kommission, T-126/99, Slg. 2002, II-2427, Randnrn.

    Randnr. 46, und UFEX u. a./Kommission, oben in Randnr. 161 angeführt, Randnr. 157).

  • EuG, 26.09.2018 - T-574/14

    EAEPC / Kommission

    Sie hat insbesondere, nachdem sie mit der erforderlichen Sorgfalt die vom Beschwerdeführer vorgetragenen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte geprüft hat, die Bedeutung der behaupteten Zuwiderhandlung für das Funktionieren des Binnenmarkts, die Wahrscheinlichkeit des Nachweises ihres Vorliegens und den Umfang der notwendigen Ermittlungsmaßnahmen gegeneinander abzuwägen, um ihre Aufgabe, die Einhaltung der Art. 101 und 102 AEUV zu überwachen, bestmöglich zu erfüllen (Urteile vom 18. September 1992, Automec/Kommission, T-24/90, EU:T:1992:97, Rn. 86, und vom 12. September 2007, UFEX u. a./Kommission, T-60/05, EU:T:2007:269, Rn. 178).

    Es bleibt zu klären, ob dieser Fehler unter den vorliegenden Umständen geeignet war, die von der Kommission vorgenommene Beurteilung eines ausreichenden Unionsinteresses an der weiteren Untersuchung der Beschwerde entscheidend zu beeinflussen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Mai 2002, Graphischer Maschinenbau/Kommission, T-126/99, EU:T:2002:116, Rn. 48 und 49, und vom 12. September 2007, UFEX u. a./Kommission, T-60/05, EU:T:2007:269, Rn. 77 und 78).

    Diese Rechtsprechung ist nur anwendbar, wenn die Kommission ihren Beschluss darauf stützt, dass die angeblich wettbewerbswidrigen Praktiken eingestellt worden seien (Urteile vom 12. September 2007, UFEX u. a./Kommission, T-60/05, EU:T:2007:269, Rn. 74, und vom 11. Juli 2013, Spira/Kommission, T-108/07 und T-354/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:367, Rn. 178).

    Andernfalls wäre die Kommission verpflichtet, jeder Beschwerde wegen einer behaupteten Zuwiderhandlung nachzugehen, die sich auf mehrere Mitgliedstaaten erstreckt, und zwar unabhängig von der Beurteilung der anderen Kriterien für die Prüfung des Unionsinteresses und unabhängig davon, ob die Beschwerde begründet ist oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. September 2007, UFEX u. a./Kommission, T-60/05, EU:T:2007:269, Rn. 158, und vom 13. September 2012, Protégé International/Kommission, T-119/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:421, Rn. 77).

  • EuG, 19.03.2012 - T-273/09

    Associazione "Giùlemanidallajuve" / Kommission

    Möchte die Kommission jedoch ihre Argumentation auf die Einstellung des Verhaltens stützen, so muss sie prüfen, ob wettbewerbswidrige Wirkungen fortdauern, und die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung bei der Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses an der Weiterbehandlung der Beschwerde berücksichtigen (Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, UFEX u. a./Kommission, T-60/05, Slg. 2007, II-3397, Randnr. 74).

    Wenn sie diese Pflichten beachtet, kann sie die Beschwerde auch dann zurückweisen, wenn die Zuwiderhandlungen von langer Dauer und bedeutender Schwere sind, vorausgesetzt, sie stützt sich nicht auf unrichtige Tatsachenfeststellungen und begeht keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler (Urteil UFEX u. a./Kommission, Randnr. 140).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.03.2012 - C-553/10

    Nach Auffassung von Generalanwalt Mazák sollte die Entscheidung der Kommission

    23 - Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, Ufex u. a./Kommission (T-60/05, Slg. 2007, II-3397, Randnr. 77); vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Mai 2002, Graphischer Maschinenbau/Kommission (T-126/99, Slg. 2002, II-2427, Randnrn. 48 f.).
  • EuG, 16.12.2020 - T-515/18

    Fakro/ Kommission

    Toutefois, cette jurisprudence s'applique seulement dans le cas où la Commission se fonde, pour adopter sa décision, sur la cessation des pratiques prétendument anticoncurrentielles (arrêts du 12 septembre 2007, UFEX e.a./Commission, T-60/05, EU:T:2007:269, point 74, et du 11 juillet 2013, Spira/Commission, T-108/07 et T-354/08, non publié, EU:T:2013:367, point 178).
  • EuG, 15.12.2016 - T-421/09

    DEI / Kommission

    Ainsi, alors même que, conformément à la jurisprudence, le règlement (CE) n° 1/2003 du Conseil, du 16 décembre 2002, relatif à la mise en oeuvre des règles de concurrence prévues aux articles 81 et 82 [CE] (JO 2003, L 1, p. 1), dont l'article 7 prévoit que les mesures que la Commission impose en vue de corriger les effets d'une infraction aux dispositions de ces articles doivent être proportionnées à cette infraction et nécessaires pour la faire cesser effectivement, n'est pas applicable à l'article 86 CE (arrêt du 12 septembre 2007, UFEX e.a./Commission, T-60/05, EU:T:2007:269, point 191), il y a lieu de considérer que les mesures adoptées par la Commission sur le fondement de l'article 86, paragraphe 3, CE doivent respecter le principe de proportionnalité.
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2011 - C-209/10

    Post Danmark - Art. 102 AEUV - Dänischer Markt für die Verteilung von

    In der Rechtssache, in der das Urteil des Gerichts vom 12 September 2007, Ufex u. a./Kommission (T-60/05, Slg. 2007, II-3397, Randnr. 161), ergangen ist, hat die Kommission auch festgestellt, dass sie zur Feststellung eines Missbrauchs einer beherrschenden Stellung durch die französische Post auf dem Markt der Eilkurierdienste hätte prüfen müssen, ob die Tarife, die dieses Unternehmen ihrem auf diesem Markt tätigen Tochterunternehmen für die geleisteten Infrastrukturdienste in Rechnung gestellt habe, zumindest den Zusatzkosten für die Leistung dieser Dienste entsprächen, also die Kosten ermitteln müssen, die ausschließlich mit der Leistung eines bestimmten Dienstes verbunden sind und die nicht mehr anfallen, sobald dieser Dienst nicht mehr geleistet wird.
  • EuG, 06.02.2014 - T-342/11

    CEEES und Asociación de Gestores de Estaciones de Servicio / Kommission -

    Sie hat daher insbesondere die Bedeutung der behaupteten Zuwiderhandlung für das Funktionieren des Binnenmarkts, die Wahrscheinlichkeit des Nachweises ihres Vorliegens und den Umfang der notwendigen Ermittlungsmaßnahmen zu berücksichtigen, um ihre Aufgabe der Überwachung der Einhaltung der Art. 101 AEUV und 102 AEUV bestmöglich zu erfüllen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 17. Mai 2001, 1ECC/Kommission, C-450/98 P, Slg. 2001, I-3947, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteile des Gerichts vom 18. September 1992, Automec/Kommission, T-24/90, Slg. 1992, II-2223, Rn. 86, und vom 12. September 2007, Ufex u. a./Kommission, T-60/05, Slg. 2007, II-3397, Rn. 178).
  • EuG, 26.03.2012 - T-508/09

    Cañas / Kommission

    En droit de la concurrence, l'intérêt à agir de parties requérantes qui sont destinataires d'une décision rejetant leur plainte ne peut être nié que dans des circonstances exceptionnelles (voir, en ce sens, arrêt du Tribunal du 12 septembre 2007, Ufex e.a./Commission, T-60/05, Rec. p. II-3397, point 54).
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