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   EuG, 05.02.2018 - T-611/15   

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EuG, 05.02.2018 - T-611/15 (https://dejure.org/2018,1724)
EuG, Entscheidung vom 05.02.2018 - T-611/15 (https://dejure.org/2018,1724)
EuG, Entscheidung vom 05. Februar 2018 - T-611/15 (https://dejure.org/2018,1724)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Edeka-Handelsgesellschaft Hessenring / Kommission

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Inhaltsverzeichnis der Akte der Kommission zu einem Verfahren nach Art. 101 AEUV - Verweigerung des Zugangs - Begründungspflicht - Pflicht zur Unterrichtung über Rechtsbehelfe - Ausnahmeregelung betreffend den Schutz ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VO (EG) Nr. 1049/2001; AEUV Art. 101
    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Inhaltsverzeichnis der Akte der Kommission zu einem Verfahren nach Art. 101 AEUV - Verweigerung des Zugangs - Begründungspflicht - Pflicht zur Unterrichtung über Rechtsbehelfe - Ausnahmeregelung betreffend den Schutz ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Edeka-Handelsgesellschaft Hessenring / Kommission

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Inhaltsverzeichnis der Akte der Kommission zu einem Verfahren nach Art. 101 AEUV - Verweigerung des Zugangs - Begründungspflicht - Pflicht zur Unterrichtung über Rechtsbehelfe - Ausnahmeregelung betreffend den Schutz ...

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 27.02.2014 - C-365/12

    Kommission / Enbw Energie Baden-Württemberg - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuG, 05.02.2018 - T-611/15
    Auf dieser Grundlage soll die Verordnung Nr. 1049/2001 der Öffentlichkeit das Recht auf größtmöglichen Zugang zu den Dokumenten der Organe gewähren, wobei es zugleich, wie sich insbesondere aus der in ihrem Art. 4 enthaltenen Ausnahmeregelung ergibt, bestimmten Schranken aus Gründen des öffentlichen oder privaten Interesses unterliegt (vgl. Urteil vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das betroffene Organ muss auch erläutern, inwiefern der Zugang zu diesem Dokument das Interesse, das durch eine Ausnahme nach diesem Artikel geschützt wird, konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte (Urteile vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 49, sowie vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 64).

    Was insbesondere den Zugang zu Dokumenten aus der Verwaltungsakte in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV angeht, haben die Unionsgerichte angenommen, dass die Kommission ohne konkrete und individuelle Prüfung jedes einzelnen Dokuments zu der Annahme berechtigt war, dass deren Verbreitung grundsätzlich sowohl den Schutz des Zwecks der Inspektions- und Untersuchungstätigkeiten als auch den Schutz der geschäftlichen Interessen der an diesem Verfahren beteiligten Unternehmen, die in einem solchen Verfahren in einem engen Zusammenhang stehen, beeinträchtigt (vgl. Urteile vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 79 und 93 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. September 2013, Niederlande/Kommission, T-380/08, EU:T:2013:480, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedoch schließt die Anerkennung einer solchen allgemeinen Vermutung nicht die Möglichkeit aus, darzulegen, dass die Vermutung für ein bestimmtes Dokument, dessen Verbreitung begehrt wird, nicht gilt, oder dass gemäß Art. 4 Abs. 2 a. E. der Verordnung Nr. 1049/2001 ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung des betreffenden Dokuments besteht (vgl. Urteil vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Tatsächlich war die Rechtssache, in der der Gerichtshof eine allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit für die Dokumente der Verwaltungsakte in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV anerkannt hat, dadurch gekennzeichnet, dass der Zugangsantrag nicht ein einziges Dokument, sondern eine ganze Reihe von Dokumenten betraf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 69).

    Ebenso ging es bei einem großen Teil der Rechtssachen, in denen die Rechtsprechung die Anwendung allgemeiner Vermutungen der Vertraulichkeit gestattet hat, auch um Zugangsanträge zu einer Reihe von Dokumenten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem greift das auf das Urteil vom 15. Dezember 2011, CDC Hydrogene Peroxide/Kommission (T-437/08, EU:T:2011:752), gestützte Argument der Klägerin nicht, da dieses Urteil vor dem Urteil vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW (C-365/12 P, EU:C:2014:112), ergangen war, in dem anerkannt wurde, dass für Dokumente aus der Verwaltungsakte in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV eine allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit besteht (vgl. oben, Rn. 62).

    Zudem sind die Gründe, die den Gerichtshof im Urteil vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW (C-365/12 P, EU:C:2014:112), veranlasst haben, eine solche allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit anzuerkennen, auch auf das Inhaltsverzeichnis einer solchen Akte anwendbar.

    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof ausgeführt hat, dass die namentlich in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 enthaltenen Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten, wenn die Dokumente, auf die sich der Zugangsantrag bezieht, einem bestimmten Bereich des Unionsrechts, wie im Fall eines Verfahrens nach Art. 101 AEUV, zuzuordnen sind, nicht ausgelegt werden können, ohne die speziellen Regeln für den Zugang zu diesen Dokumenten zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 83).

    Weiter hat der Gerichtshof ausgeführt, dass im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 101 AEUV bestimmte Vorschriften der Verordnungen Nrn. 1/2003 und 773/2004 die Verwendung der in der Akte dieses Verfahrens enthaltenen Dokumente restriktiv regeln, da diese vorsehen, dass die Parteien eines Verfahrens nach Art. 101 AEUV kein Recht auf unbeschränkten Zugang zu den Dokumenten der Kommissionsakte besitzen und Dritte mit Ausnahme der Beschwerdeführer im Rahmen eines solchen Verfahrens über kein Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Kommissionsakte verfügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 86 und 87).

    Des Weiteren hat der Gerichtshof festgestellt, dass ein verallgemeinerter Zugang zu den Dokumenten der Akte eines Verfahrens nach Art. 101 AEUV auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/2001 geeignet wäre, das Gleichgewicht zu bedrohen, das der Unionsgesetzgeber in den Verordnungen Nrn. 1/2003 und 773/2004 sicherstellen wollte, nämlich das Gleichgewicht zwischen einerseits der Verpflichtung der betroffenen Unternehmen zur Übermittlung gegebenenfalls sensibler geschäftlicher Informationen an die Kommission, damit diese das Bestehen eines Kartells feststellen und dessen Vereinbarkeit mit Art. 101 AEUV beurteilen kann, und andererseits der Verbürgung eines verstärkten Schutzes der so der Kommission übermittelten Informationen im Rahmen des Berufsgeheimnisses und des Geschäftsgeheimnisses (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Beide führen jedoch seiner Auffassung nach in funktionaler Hinsicht zu einer vergleichbaren Situation (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein solches Recht erhöht nämlich die Durchsetzungskraft der Wettbewerbsregeln der Union und trägt damit zur Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs in der Union bei (vgl. Urteil vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere obliegt einem jeden, der Schadensersatz wegen Verstoßes gegen Art. 101 AEUV begehrt, der Nachweis, dass für ihn die Notwendigkeit des Zugangs zu dem einen oder anderen Dokument der Kommissionsakte besteht, damit die Kommission die Interessen, die die Übermittlung solcher Dokumente rechtfertigen, gegen die Interessen, die den Schutz dieser Dokumente rechtfertigen, Fall für Fall unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte der Sache abwägen kann (vgl. Urteil vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 107 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ist eine solche Notwendigkeit nicht gegeben, kann das Interesse an der Erlangung von Schadensersatz wegen Verstoßes gegen Art. 101 AEUV kein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 darstellen (vgl. Urteil vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.07.2016 - C-271/15

    Sea Handling / Kommission

    Auszug aus EuG, 05.02.2018 - T-611/15
    Jedoch geht, entgegen dem Vortrag der Klägerin, der auf das Urteil vom 7. Juli 2015, Axa Versicherung/Kommission (T-677/13, EU:T:2015:473), gestützt ist, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht hervor, dass eine allgemeine Vermutung für die Verweigerung des Zugangs nur anwendbar wäre, wenn der Zugangsantrag eine Reihe von Dokumenten betrifft, wie der Gerichtshof in Rn. 41 des Urteils vom 14. Juli 2016, Sea Handling/Kommission (C-271/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:557), ausgeführt hat.

    Ferner haben der Gerichtshof und das Gericht bereits die Anwendung allgemeiner Vermutungen der Vertraulichkeit unabhängig von der Anzahl der vom Zugangsantrag erfassten Dokumente zugelassen, und zwar selbst dann, wenn der Antrag ein einziges Dokument betraf (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juli 2016, Sea Handling/Kommission, C-271/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:557, Rn. 41, vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission, T-306/12, EU:T:2014:816, Rn. 74 und 75, sowie vom 25. Oktober 2013, Beninca/Kommission, T-561/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:558, Rn. 1, 24 und 32).

    Wie die Kommission vorträgt, reicht die Tatsache, dass das Dokument, um dessen Verbreitung ersucht wird, zur Verwaltungsakte in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV gehört, im vorliegenden Fall aus, um die Anwendung der allgemeinen Vermutung der Vertraulichkeit der Dokumente in einem solchen Verfahren zu rechtfertigen, und zwar unabhängig von der Anzahl der von dem Antrag betroffenen Dokumente (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 14. Juli 2016, Sea Handling/Kommission, C-271/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:557, Rn. 41).

    Außerdem kann das Interesse, das ausschließlich in einem Schaden besteht, der einem privaten Unternehmen im Rahmen eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV entstanden ist, nicht als "öffentlich" eingeordnet werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juli 2016, Sea Handling/Kommission, C-271/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:557, Rn. 97 und 98, sowie vom 20. März 2014, Reagens/Kommission, T-181/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:139, Rn. 142).

    Zum Argument, die Verweigerung des teilweisen Zugangs zum angeforderten Dokument verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, ist festzustellen, dass die Dokumente der EIRD-Akte nicht von der Verpflichtung zur vollständigen oder teilweisen Verbreitung ihres Inhalts erfasst sind, da sie der oben in Rn. 78 erläuterten allgemeinen Vermutung der Vertraulichkeit unterfallen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob, C-404/10 P, EU:C:2012:393, Rn. 133, und vom 14. Juli 2016, Sea Handling/Kommission, C-271/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:557, Rn. 63).

  • EuG, 26.10.2016 - T-611/15

    Edeka-Handelsgesellschaft Hessenring / Kommission - Nichtigkeits- und

    Auszug aus EuG, 05.02.2018 - T-611/15
    Mit Beschluss vom 26. Oktober 2016, Edeka-Handelsgesellschaft Hessenring/Kommission (T-611/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:643), ist der Antrag auf Feststellung der Untätigkeit als unzulässig zurückgewiesen worden, und die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit ist im Übrigen zurückgewiesen worden.

    Zum einen seien die beiden Verfahren unterschiedlich und richteten sich gegen unterschiedliche juristische Personen, so dass sie einzeln zu betrachten seien, wie bereits aus dem Beschluss vom 26. Oktober 2016, Edeka-Handelsgesellschaft Hessenring/Kommission (T-611/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:643), hervorgehe.

    Was die Verweisung auf die Begründung der bestätigenden Entscheidung im ersten Verfahren angeht, ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend die angefochtene Entscheidung gegenüber der Klägerin zwar keine Handlung darstellt, mit der die bestätigende Entscheidung lediglich bestätigt worden wäre, wie bereits in Rn. 61 des Beschlusses vom 26. Oktober 2016, Edeka-Handelsgesellschaft Hessenring/Kommission (T-611/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:643), ausgeführt wurde.

    Zudem ist hier unstreitig, dass die Klägerin von der bestätigenden Entscheidung im ersten Verfahren Kenntnis erlangt hatte, bevor sie ihren Zugangsantrag im zweiten Verfahren einreichte (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 26. Oktober 2016, Edeka-Handelsgesellschaft Hessenring/Kommission, T-611/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:643, Rn. 52).

    Wie jedoch aus Rn. 61 des Beschlusses vom 26. Oktober 2016, Edeka-Handelsgesellschaft Hessenring/Kommission (T-611/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:643), hervorgeht, stellt die angefochtene Entscheidung gegenüber der Klägerin keine Handlung dar, mit der die bestätigende Entscheidung im ersten Verfahren lediglich bestätigt wurde, so dass sie Gegenstand einer Klage nach Art. 263 AEUV sein kann.

  • EuGH, 01.07.2008 - C-39/05

    DER GERICHTSHOF GESTATTET GRUNDSÄTZLICH DEN ZUGANG ZU RECHTSGUTACHTEN DES RATES

    Auszug aus EuG, 05.02.2018 - T-611/15
    Das betroffene Organ muss auch erläutern, inwiefern der Zugang zu diesem Dokument das Interesse, das durch eine Ausnahme nach diesem Artikel geschützt wird, konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte (Urteile vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 49, sowie vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 64).

    Jedoch hat der Gerichtshof entschieden, dass es dem betreffenden Organ freisteht, sich auf allgemeine Annahmen zu stützen, die für bestimmte Kategorien von Dokumenten gelten, da für Anträge auf Verbreitung von Dokumenten gleicher Art vergleichbare Erwägungen gelten können (Urteil vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 50).

  • EuGH, 21.09.2010 - C-514/07

    Schweden / API und Kommission - Rechtsmittel - Recht auf Zugang zu Dokumenten der

    Auszug aus EuG, 05.02.2018 - T-611/15
    Insbesondere sieht die Verordnung Nr. 1049/2001 in ihrem Art. 4 eine Ausnahmeregelung vor, die den Organen gestattet, den Zugang zu einem Dokument zu verweigern, durch dessen Verbreitung eines der mit dieser Vorschrift geschützten Interessen beeinträchtigt würde (Urteil vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 71).

    Wie die Kommission ausführt, muss das betreffende Organ nämlich, wenn eine allgemeine Vermutung für die Zugangsverweigerung anwendbar ist, nur klarstellen, auf welche allgemeinen Erwägungen es seine Vermutung stützt, dass die Verbreitung von Dokumenten ein durch die Ausnahmen von Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 geschütztes Interesse beeinträchtigen würde, und zwar ohne eine konkrete Beurteilung des Inhalts jedes einzelnen Dokuments vornehmen zu müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 76).

  • EuG, 25.09.2014 - T-306/12

    Spirlea / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Auszug aus EuG, 05.02.2018 - T-611/15
    Ferner haben der Gerichtshof und das Gericht bereits die Anwendung allgemeiner Vermutungen der Vertraulichkeit unabhängig von der Anzahl der vom Zugangsantrag erfassten Dokumente zugelassen, und zwar selbst dann, wenn der Antrag ein einziges Dokument betraf (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juli 2016, Sea Handling/Kommission, C-271/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:557, Rn. 41, vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission, T-306/12, EU:T:2014:816, Rn. 74 und 75, sowie vom 25. Oktober 2013, Beninca/Kommission, T-561/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:558, Rn. 1, 24 und 32).

    Die Anwendung der allgemeinen Vermutung der Zugangsverweigerung richtet sich nämlich nach einem qualitativen Kriterium, und zwar dem Umstand, dass sich die Dokumente auf dasselbe Verfahren beziehen, und nicht nach einem quantitativen Kriterium, nämlich der mehr oder minder großen Zahl von Dokumenten, auf die sich der Zugangsantrag erstreckt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission, T-306/12, EU:T:2014:816, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.06.2010 - C-139/07

    Die Verweigerung des Zugangs zu den Dokumenten betreffend ein Verfahren zur

    Auszug aus EuG, 05.02.2018 - T-611/15
    Jedoch muss nach der Rechtsprechung derjenige, der das Bestehen eines überwiegenden öffentlichen Interesses geltend macht, konkret Umstände anführen, die eine Verbreitung der betroffenen Dokumente rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C-139/07 P, EU:C:2010:376, Rn. 62).
  • EuGH, 21.07.2011 - C-506/08

    Das Urteil des Gerichts und die Entscheidungen der Kommission, mit denen der

    Auszug aus EuG, 05.02.2018 - T-611/15
    Diese Ausnahmen sind aber, da sie vom Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten abweichen, eng auszulegen und anzuwenden (vgl. Urteil vom 21. Juli 2011, Schweden/MyTravel und Kommission, C-506/08 P, EU:C:2011:496, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 15.12.2011 - T-437/08

    CDC Hydrogene Peroxide / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuG, 05.02.2018 - T-611/15
    Zudem greift das auf das Urteil vom 15. Dezember 2011, CDC Hydrogene Peroxide/Kommission (T-437/08, EU:T:2011:752), gestützte Argument der Klägerin nicht, da dieses Urteil vor dem Urteil vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW (C-365/12 P, EU:C:2014:112), ergangen war, in dem anerkannt wurde, dass für Dokumente aus der Verwaltungsakte in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV eine allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit besteht (vgl. oben, Rn. 62).
  • EuGH, 28.06.2012 - C-404/10

    Kommission / Éditions Odile Jacob - Rechtsmittel - Zugang zu den Dokumenten der

    Auszug aus EuG, 05.02.2018 - T-611/15
    Zum Argument, die Verweigerung des teilweisen Zugangs zum angeforderten Dokument verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, ist festzustellen, dass die Dokumente der EIRD-Akte nicht von der Verpflichtung zur vollständigen oder teilweisen Verbreitung ihres Inhalts erfasst sind, da sie der oben in Rn. 78 erläuterten allgemeinen Vermutung der Vertraulichkeit unterfallen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob, C-404/10 P, EU:C:2012:393, Rn. 133, und vom 14. Juli 2016, Sea Handling/Kommission, C-271/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:557, Rn. 63).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2013 - C-280/11

    Rat / Access Info Europe - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Recht

  • EuG, 13.09.2013 - T-380/08

    Niederlande / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • EuG, 25.10.2013 - T-561/12

    Beninca / Kommission

  • EuG, 20.03.2014 - T-181/10

    Reagens / Kommission

  • EuG, 25.09.2014 - T-669/11

    Spirlea / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Von

  • EuG, 07.07.2015 - T-677/13

    Axa Versicherung / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

  • EuG, 11.05.2000 - T-34/99

    Pipeaux / Parlament

  • EuG, 08.11.2001 - T-65/96

    Kish Glass / Kommission

  • EuG, 07.07.2011 - T-161/04

    Valero Jordana / Kommission

  • EuG, 12.05.2016 - T-590/14

    Zuffa / EUIPO (ULTIMATE FIGHTING CHAMPIONSHIP)

  • EuGH, 19.11.1998 - C-316/97

    Parlament / Gaspari

  • EuG, 24.05.2023 - T-2/21

    Der Begriff "Emmentaler" kann nicht als Unionsmarke für Käse geschützt werden

    Im Hinblick darauf kann eine Begründung durch Verweisung auf ein anderes Dokument zulässig sein, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe für die betreffende Entscheidung zu erfahren, und dem zuständigen Gericht ausreichende Angaben an die Hand gibt, damit es seine Kontrolle wahrnehmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. März 2000, Kish Glass/Kommission, T-65/96, EU:T:2000:93, Rn. 51, vom 12. Mai 2016, Zuffa/EUIPO [ULTIMATE FIGHTING CHAMPIONSHIP], T-590/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:295, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 5. Februar 2018, Edeka-Handelsgesellschaft Hessenring/Kommission, T-611/15, EU:T:2018:63, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 29.06.2022 - T-337/20

    Hochmann Marketing/ EUIPO (bittorrent) - Unionsmarke - Entscheidung einer

    Was ferner die fehlende Rechtsbehelfsbelehrung in der Widerrufsentscheidung angeht, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Mangel nicht die angefochtene Entscheidung, sondern die Widerrufsentscheidung betrifft und ein solcher Mangel jedenfalls keinen Rechtsverstoß darstellt, der zur Aufhebung der Entscheidung, die diesen Mangel aufweist, führen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Februar 2018, Edeka-Handelsgesellschaft Hessenring/Kommission, T-611/15, EU:T:2018:63, Rn. 49).
  • EuG, 14.02.2019 - T-903/16

    RE / Kommission

    Insbesondere gestattet die Rechtsprechung eine Begründung durch Verweisung auf eine frühere Entscheidung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Mai 2016, Zuffa/EUIPO [ULTIMATE FIGHTING CHAMPIONSHIP], T-590/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:295, Rn. 43, und vom 5. Februar 2018, Edeka-Handelsgesellschaft Hessenring/Kommission, T-611/15, EU:T:2018:63, Rn. 32 bis 38).
  • EuG, 30.01.2020 - T-168/17

    CBA Spielapparate- und Restaurantbetrieb/ Kommission - Zugang zu Dokumenten -

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Anforderungen von Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 5. Februar 2018, Edeka-Handelsgesellschaft Hessenring/Kommission, T-611/15, EU:T:2018:63, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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Rechtsprechung
   EuG, 26.10.2016 - T-611/15   

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EuG, 26.10.2016 - T-611/15 (https://dejure.org/2016,45794)
EuG, Entscheidung vom 26.10.2016 - T-611/15 (https://dejure.org/2016,45794)
EuG, Entscheidung vom 26. Oktober 2016 - T-611/15 (https://dejure.org/2016,45794)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Edeka-Handelsgesellschaft Hessenring / Kommission

    Nichtigkeits- und Untätigkeitsklage - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente zu einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens - Verweigerung des Zugangs - Erneuter Antrag - Antrag auf Nichtigerklärung - Keine bestätigende ...

  • rechtsportal.de

    Nichtigkeits- und Untätigkeitsklage - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente zu einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens - Verweigerung des Zugangs - Erneuter Antrag - Antrag auf Nichtigerklärung - Keine bestätigende ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuG, 08.10.2012 - T-62/12

    ClientEarth / Rat

    Auszug aus EuG, 26.10.2016 - T-611/15
    Nach ständiger Rechtsprechung können nur Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung beeinträchtigen, Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein (vgl. Beschluss vom 8. Oktober 2012, ClientEarth/Rat, T-62/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:525, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Anfechtbare Handlungen sind insoweit grundsätzlich Maßnahmen, die den Standpunkt eines Organs beim Abschluss eines Verwaltungsverfahrens endgültig festlegen und verbindliche Rechtswirkungen erzeugen sollen, die die Interessen des Klägers berühren, was u. a. Zwischenmaßnahmen, die der Vorbereitung der endgültigen Entscheidung dienen und keine solche Wirkung haben, sowie Maßnahmen, durch die lediglich ein früherer, nicht fristgerecht angefochtener Rechtsakt bestätigt wird, ausschließt (vgl. Beschluss vom 8. Oktober 2012, ClientEarth/Rat, T-62/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:525, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Für die Feststellung, ob gegen eine Handlung Klage nach Art. 263 AEUV erhoben werden kann, ist auf ihren Inhalt und weniger auf ihre formale Gestaltung abzustellen (vgl. Beschluss vom 8. Oktober 2012, ClientEarth/Rat, T-62/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:525, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der zu bestätigenden Handlungen ergangenen Rechtsprechung ist eine Handlung dann als bloße Bestätigung einer früheren Entscheidung anzusehen, wenn sie gegenüber der früheren Entscheidung keine neuen Gesichtspunkte enthält und nicht auf einer Überprüfung der Lage des Adressaten dieser Entscheidung beruht (vgl. Urteil vom 7. Februar 2001, 1npesca/Kommission, T-186/98, EU:T:2001:42, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch den Beschluss vom 26. März 2003, 1npesca/Kommission, C-170/01 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2003:181; vgl. in diesem Sinne auch Beschluss vom 8. Oktober 2012, ClientEarth/Rat, T-62/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:525, Rn. 22, 33 und 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Vorschriften über die Klagefristen sind nämlich zwingendes Recht und vom Unionsrichter so anzuwenden, dass die Rechtssicherheit und die Gleichheit der Rechtsbürger vor dem Gesetz gewährleistet sind, um jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Gewährung von Rechtsschutz zu vermeiden (vgl. Beschluss vom 8. Oktober 2012, ClientEarth/Rat, T-62/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:525, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie aus dem Beschluss vom 29. Juni 2009, Nuova Agricast/Kommission (C-225/08 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:406, Rn. 59), hervorgeht, lassen die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1049/2001 zudem nicht den Schluss zu, dass diese Verordnung angesichts des darin verankerten, sehr weit gefassten Zugangsrechts in ihrem Anwendungsbereich a priori die völlige Verdrängung der aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit resultierenden Regeln über die Klagefristen rechtfertigen könnte (Beschluss vom 8. Oktober 2012, ClientEarth/Rat, T-62/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:525, Rn. 38).

  • EuG, 06.12.2012 - T-167/10

    Evropaïki Dynamiki / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.10.2016 - T-611/15
    Überdies verlangt nach der Rechtsprechung der Grundsatz der Rechtssicherheit im Interesse der Parteien und möglicher betroffener Dritter auch, dass bei jeder Ausschlussfrist Beginn und Ende klar bestimmt sind und strikt beachtet werden (vgl. Urteil vom 6. Dezember 2012, Evropaïki Dynamiki/Kommission, T-167/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:651, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen ist es Sache der Partei, die sich im Hinblick u. a. auf die in Art. 263 Abs. 6 AEUV normierte Frist auf die Verspätung einer Klage beruft, zu beweisen, wann das fristauslösende Ereignis stattgefunden hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 2012, Evropaïki Dynamiki/Kommission, T-167/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:651, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 16.09.1998 - T-188/95

    Waterleiding Maatschappij / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.10.2016 - T-611/15
    Der Rechtsprechung, nach der eine Entscheidung, mit der eine frühere Entscheidung lediglich bestätigt wird, keine anfechtbare Handlung ist, liegt der Gedanke zugrunde, dass abgelaufene Klagefristen nicht wieder in Gang gesetzt werden dürfen (vgl. Urteil vom 16. September 1998, Waterleiding Maatschappij/Kommission, T-188/95, EU:T:1998:217, Rn. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hat die bestätigte Entscheidung keine Bestandskraft erlangt, so hat der Betroffene das Recht, gegen die bestätigte Entscheidung, gegen die bestätigende Entscheidung oder gegen beide Entscheidungen vorzugehen (Urteil vom 16. September 1998, Waterleiding Maatschappij/Kommission, T-188/95, EU:T:1998:217, Rn. 108).

  • EuGH, 29.06.2009 - C-225/08

    Nuova Agricast / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.10.2016 - T-611/15
    Außerdem bestätigt eine Entscheidung dann eine frühere Entscheidung, wenn sie hinsichtlich des Grundes für die Verweigerung des Zugangs zu den angeforderten Dokumenten kein neues Element enthält (Beschluss vom 29. Juni 2009, Nuova Agricast/Kommission, C-225/08 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:406, Rn. 40).

    Wie aus dem Beschluss vom 29. Juni 2009, Nuova Agricast/Kommission (C-225/08 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:406, Rn. 59), hervorgeht, lassen die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1049/2001 zudem nicht den Schluss zu, dass diese Verordnung angesichts des darin verankerten, sehr weit gefassten Zugangsrechts in ihrem Anwendungsbereich a priori die völlige Verdrängung der aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit resultierenden Regeln über die Klagefristen rechtfertigen könnte (Beschluss vom 8. Oktober 2012, ClientEarth/Rat, T-62/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:525, Rn. 38).

  • EuG, 07.02.2001 - T-186/98

    Inpesca / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.10.2016 - T-611/15
    Nach der zu bestätigenden Handlungen ergangenen Rechtsprechung ist eine Handlung dann als bloße Bestätigung einer früheren Entscheidung anzusehen, wenn sie gegenüber der früheren Entscheidung keine neuen Gesichtspunkte enthält und nicht auf einer Überprüfung der Lage des Adressaten dieser Entscheidung beruht (vgl. Urteil vom 7. Februar 2001, 1npesca/Kommission, T-186/98, EU:T:2001:42, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch den Beschluss vom 26. März 2003, 1npesca/Kommission, C-170/01 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2003:181; vgl. in diesem Sinne auch Beschluss vom 8. Oktober 2012, ClientEarth/Rat, T-62/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:525, Rn. 22, 33 und 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Erweist sich dagegen, dass der Antrag nicht auf solchen Tatsachen beruhte, so wird eine Klage gegen die Ablehnung der beantragten Überprüfung für unzulässig erklärt (vgl. Urteil vom 7. Februar 2001, 1npesca/Kommission, T-186/98, EU:T:2001:42, Rn. 47 und 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 22.10.2014 - T-350/14

    Arvanitis u.a. / Parlament u.a.

    Auszug aus EuG, 26.10.2016 - T-611/15
    Die Aufforderung ist zwar an kein besonderes Formerfordernis gebunden, muss jedoch so klar und deutlich sein, dass das beklagte Organ konkret erkennen kann, welchen Inhalt die beantragte Entscheidung haben soll, und dass sich aus ihr die Absicht ergibt, das Organ zu einer Stellungnahme zu zwingen (Beschluss vom 22. Oktober 2014, Arvanitis und Déligéorgi/Parlament u. a., T-350/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:922, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 01.02.2007 - C-266/05

    Sison / Rat - Rechtsmittel - Zugang zu den Dokumenten der Organe - Verordnung

    Auszug aus EuG, 26.10.2016 - T-611/15
    Wie aus dem Urteil vom 1. Februar 2007, Sison/Rat (C-266/05 P, EU:C:2007:75, Rn. 45 und 47), hervorgeht, sieht die Verordnung Nr. 1049/2001 nicht die Berücksichtigung bestimmter besonderer Interessen vor, auf die sich ein Einzelner zur Erlangung des Zugangs zu einem bestimmten Dokument berufen könnte.
  • EuG, 07.10.2009 - T-420/05

    Vischim / Kommission - Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff Chlorthalonil - Aufnahme

    Auszug aus EuG, 26.10.2016 - T-611/15
    Nach ständiger Rechtsprechung bezieht sich Art. 265 AEUV auf das Absehen von einer Entscheidung oder einer Stellungnahme und nicht auf den Erlass eines anderen als des Aktes, den die Betroffenen gewünscht hätten (vgl. Urteil vom 7. Oktober 2009, Vischim/Kommission, T-420/05, EU:T:2009:391, Rn. 255 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 30.04.2001 - T-41/00

    British American Tobacco International (Holdings) / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.10.2016 - T-611/15
    Da nicht nachgewiesen worden ist, dass die Klägerin Adressatin der bestätigenden Entscheidung im ersten Verfahren war, ist davon auszugehen, dass diese Entscheidung die eigenen Rechte der Klägerin nicht beeinträchtigte, weil sie zum einen nicht selbst den Antrag auf Zugang zu Dokumenten im ersten Verfahren gestellt hatte und zum anderen ihre Möglichkeit, einen solchen Antrag zu stellen, somit nicht in Frage gestellt wurde (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Beschluss vom 30. April 2001, British American Tobacco International [Holdings]/Kommission, T-41/00, EU:T:2001:125, Rn. 20).
  • EuG, 07.10.2014 - T-534/11

    Schenker / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuG, 26.10.2016 - T-611/15
    Insoweit hat das Gericht bereits entschieden, dass die Zurverfügungstellung der nicht vertraulichen Fassung eines Beschlusses einen teilweisen Zugang zu diesem Beschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 darstellt (Urteil vom 7. Oktober 2014, Schenker/Kommission, T-534/11, EU:T:2014:854, Rn. 117).
  • EuGH, 26.01.2010 - C-362/08

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der

  • EuGH - C-170/01

    Inpesca / Kommission

  • EuG, 05.02.2018 - T-611/15

    Edeka-Handelsgesellschaft Hessenring / Kommission - Zugang zu Dokumenten -

    Mit Beschluss vom 26. Oktober 2016, Edeka-Handelsgesellschaft Hessenring/Kommission (T-611/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:643), ist der Antrag auf Feststellung der Untätigkeit als unzulässig zurückgewiesen worden, und die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit ist im Übrigen zurückgewiesen worden.

    Zum einen seien die beiden Verfahren unterschiedlich und richteten sich gegen unterschiedliche juristische Personen, so dass sie einzeln zu betrachten seien, wie bereits aus dem Beschluss vom 26. Oktober 2016, Edeka-Handelsgesellschaft Hessenring/Kommission (T-611/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:643), hervorgehe.

    Was die Verweisung auf die Begründung der bestätigenden Entscheidung im ersten Verfahren angeht, ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend die angefochtene Entscheidung gegenüber der Klägerin zwar keine Handlung darstellt, mit der die bestätigende Entscheidung lediglich bestätigt worden wäre, wie bereits in Rn. 61 des Beschlusses vom 26. Oktober 2016, Edeka-Handelsgesellschaft Hessenring/Kommission (T-611/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:643), ausgeführt wurde.

    Zudem ist hier unstreitig, dass die Klägerin von der bestätigenden Entscheidung im ersten Verfahren Kenntnis erlangt hatte, bevor sie ihren Zugangsantrag im zweiten Verfahren einreichte (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 26. Oktober 2016, Edeka-Handelsgesellschaft Hessenring/Kommission, T-611/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:643, Rn. 52).

    Wie jedoch aus Rn. 61 des Beschlusses vom 26. Oktober 2016, Edeka-Handelsgesellschaft Hessenring/Kommission (T-611/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:643), hervorgeht, stellt die angefochtene Entscheidung gegenüber der Klägerin keine Handlung dar, mit der die bestätigende Entscheidung im ersten Verfahren lediglich bestätigt wurde, so dass sie Gegenstand einer Klage nach Art. 263 AEUV sein kann.

  • EuG, 21.03.2018 - T-574/17

    UD/ Kommission

    Un acte est considéré comme purement confirmatif d'une décision antérieure s'il ne contient aucun élément nouveau par rapport à la décision antérieure et n'a pas été précédé d'un réexamen de la situation du destinataire de cette décision (voir ordonnance du 26 octobre 2016, Edeka-Handelsgesellschaft Hessenring/Commission, T-611/15, non publiée, EU:T:2016:643, point 28 et jurisprudence citée).

    En effet, les règles concernant les délais de recours sont d'ordre public et doivent être appliquées par le juge de l'Union de manière à assurer la sécurité juridique ainsi que l'égalité des justiciables devant la loi afin d'éviter toute discrimination ou traitement arbitraire dans l'administration de la justice (voir ordonnance du 26 octobre 2016, Edeka-Handelsgesellschaft Hessenring/Commission, T-611/15, non publiée, EU:T:2016:643, point 29 et jurisprudence citée).

    En outre, un acte est confirmatif d'une décision antérieure s'il ne contient aucun élément nouveau en ce qui concerne la raison pour laquelle la demande concernée avait été refusée (voir, en ce sens, ordonnance du 26 octobre 2016, Edeka-Handelsgesellschaft Hessenring/Commission, T-611/15, non publiée, EU:T:2016:643, point 37 et jurisprudence citée).

  • EuG, 15.05.2019 - T-262/17

    Metrans/ Kommission und INEA

    Gemäß Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 sowie der Rechtsprechung unterliegt der Zugang zu Dokumenten nicht dem rechtlichen Interesse einer Person am Zugang zu Dokumenten (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 26. Oktober 2016, Edeka-Handelsgesellschaft Hessenring/Kommission, T-611/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:643, Rn. 45).
  • EuG, 12.12.2018 - T-283/17

    SH/ Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Dienstbezüge - Familienzulagen -

    Eine Maßnahme ist dann als bloße Bestätigung einer früheren Entscheidung anzusehen, wenn sie gegenüber der früheren Entscheidung keine neuen Gesichtspunkte enthält und nicht auf einer Überprüfung der Lage des Adressaten dieser Entscheidung beruht (vgl. Beschluss vom 26. Oktober 2016, Edeka-Handelsgesellschaft Hessenring/Kommission, T-611/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:643, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 26.06.2018 - T-784/17

    Strabag Belgium/ Parlament

    Selon la jurisprudence, un acte est considéré comme purement confirmatif d'une décision antérieure s'il ne contient aucun élément nouveau par rapport à la décision antérieure et n'a pas été précédé d'un réexamen de la situation du destinataire de cette décision (voir ordonnance du 26 octobre 2016, Edeka-Handelsgesellschaft Hessenring/Commission, T-611/15, non publiée, EU:T:2016:643, point 28 et jurisprudence citée).
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