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   EuG, 01.07.2010 - T-62/08   

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EuG, 01.07.2010 - T-62/08 (https://dejure.org/2010,4058)
EuG, Entscheidung vom 01.07.2010 - T-62/08 (https://dejure.org/2010,4058)
EuG, Entscheidung vom 01. Juli 2010 - T-62/08 (https://dejure.org/2010,4058)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Entschädigung für eine Enteignung aus Gemeinwohlgründen - Verlängerung eines Vorzugstarifs für den Bezug von Strom - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Entschädigung für eine Enteignung aus Gemeinwohlgründen - Verlängerung eines Vorzugstarifs für den Bezug von Strom - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - ...

  • EU-Kommission PDF

    ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Entschädigung für eine Enteignung aus Gemeinwohlgründen - Verlängerung eines Vorzugstarifs für den Bezug von Strom - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - ...

  • EU-Kommission

    ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Entschädigung für eine Enteignung aus Gemeinwohlgründen - Verlängerung eines Vorzugstarifs für den Bezug von Strom - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundsätze des kontradiktorischen Verfahrens; Rückforderung staatlicher Beihilfen; Beihilfe als staatliche Maßnahme oder Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel, Geeignetheit zur Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten, Gewährung eines Vorteils an ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grundsätze des kontradiktorischen Verfahrens; Rückforderung staatlicher Beihilfen; Beihilfe als staatliche Maßnahme oder Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel, Geeignetheit zur Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten, Gewährung eines Vorteils an ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Entschädigung für eine Enteignung aus Gemeinwohlgründen - Verlängerung eines Vorzugstarifs für den Bezug von Strom - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 6. Februar 2008 - ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung C (2007) 5400 endg. der Kommission vom 20. November 2007, mit der die Beihilfe, die ThyssenKrupp, Cementir und Nuova Terni Industrie Chimiche von den italienischen Behörden in Form einer Verlängerung der bereits für einige ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (39)

  • RG, 10.03.1905 - 80/05

    1. Ist die Beschwerde wegen Verletzung des materiellen Rechts begründet, wenn ein

    Auszug aus EuG, 01.07.2010 - T-62/08
    Nach Art. 11 Abs. 11 des in das Gesetz Nr. 80 vom 14. Mai 2005 (im Folgenden: Gesetz Nr. 80/05) umgewandelten Decreto-legge Nr. 35 vom 14. März 2005 über Dringlichkeitsmaßnahmen im Bereich des Aktionsplans für die wirtschaftliche, soziale und territoriale Entwicklung (GURI Nr. 62 vom 16. März 2005, S. 4) verlängerte die Italienische Republik die Laufzeit des Terni-Tarifs erneut, und zwar bis 2010, wobei die Maßnahme ab dem 1. Januar 2005 Anwendung fand (im Folgenden: streitige Maßnahme).

    In dem Gesetz Nr. 80/05 heißt es, dass den Terni-Nachfolgegesellschaften bis 2010 weiterhin die Behandlung gewährt wird, von der sie am 31. Dezember 2004 hinsichtlich Liefermengen (zusammen 926 GWh für die drei Gesellschaften) und Preis (1,32 Eurocent/kWh) profitierten.

    35/05] - konvertiert zu Gesetz [Nr. 80/05] - zur Änderung und Verlängerung des ermäßigten Stromtarifs für die drei aus Terni hervorgegangenen Unternehmen bis 2010 gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag verstoßen hat.

    Im Gegenteil ergebe sich aus dem Gesetz Nr. 80/05 klar, dass die Verlängerung der Laufzeiten der Vorzugstarife, zu denen der Terni-Tarif gehöre, pauschal zu dem von den italienischen Behörden im Verwaltungsverfahren ausdrücklich bestätigten Zweck gewährt worden sei, "die Entwicklung und die Restrukturierung der Erzeugung der betroffenen Unternehmen zu ermöglichen".

    Unter Berufung auf ein schlicht wörtliches Verständnis von Art. 6 des Dekrets Nr. 1165/63 und auf die klare Festsetzung einer Laufzeit von 30 Jahren für die Geltung dieses Tarifs macht sie geltend, die Tarifverlängerung könne nicht als integrierender Bestandteil der Entschädigung angesehen werden, und folgert daraus, dass der den Terni-Nachfolgegesellschaften ab dem 1. Januar 2005 gemäß Art. 11 Abs. 11 des Gesetzes Nr. 80/05 eingeräumte Tarif eine staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG sei (Erwägungsgründe 78, 79, 94 und 117 der angefochtenen Entscheidung).

    Die zweite Verlängerung des Terni-Tarifs geht auf Art. 11 Abs. 11 des Gesetzes Nr. 80/05 zurück, der bestimmt:.

  • OLG Düsseldorf, 20.07.1999 - 2b Ss 217/99
    Auszug aus EuG, 01.07.2010 - T-62/08
    Mit dem Decreto legislativo Nr. 79 vom 16. März 1999 zur Umsetzung der Richtlinie 96/92/EG betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (GURI Nr. 75 vom 31. März 1999, S. 8, im Folgenden: Dekret Nr. 79/99) verlängerte die Italienische Republik die Laufzeit der bestehenden Wasserkraftstromkonzessionen.

    Die Klägerin erinnert daran, dass die Laufzeit der Wasserkraftstromkonzessionen durch Art. 12 Abs. 7 des Dekrets Nr. 79/99 erneut, bis zum 31. Dezember 2010, verlängert worden sei, während der Terni-Tarif nicht gleichzeitig verlängert worden sei, da mit der im Gesetz Nr. 9/91 vorgesehenen Verlängerung auch eine Regelung des stufenweisen Ausstiegs eingeführt worden sei, der mit dem Auslaufen der Wasserkraftstromkonzessionen (d. h. Ende 2001) hätte beginnen und bis Ende 2007 abgeschlossen sein sollen.

    Außerdem sei erwartet worden, dass die ebenfalls mit dem Dekret Nr. 79/99 eingeführte Liberalisierung des Strommarkts die Terni-Nachfolgegesellschaften in die Lage versetzen würde, auf dem liberalisierten Markt Strom zu Wettbewerbspreisen in Höhe etwa der Erzeugungskosten zu beziehen, die ihnen entstanden wären, wenn sie im Besitz der enteigneten Kraftwerke geblieben wären.

    Ebenso wenig gebe es einen Grund, davon auszugehen, dass die 2005 mit der streitigen Maßnahme gewährte Verlängerung der Laufzeit dieses Tarifs insbesondere an die sechs Jahre zuvor mit dem Dekret Nr. 79/99 gewährte Laufzeitverlängerung für die Konzessionen gekoppelt sei.

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass diese Verlängerung des Terni-Tarifs fast sechs Jahre nach der Erneuerung der Wasserkraftstromkonzessionen durch das Dekret Nr. 79/99 liegt und eine solche Zeitspanne gegen den behaupteten Zusammenhang zwischen der streitigen Maßnahme und der Verlängerung dieser Konzessionen spricht.

  • EuG, 08.07.2004 - T-198/01

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission

    Auszug aus EuG, 01.07.2010 - T-62/08
    Das Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen ist auch kein Verfahren "gegen" den Beihilfeempfänger, das zur Folge hätte, dass dieser so umfassende Rechte wie die Verteidigungsrechte als solche geltend machen könnte (Urteil Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, oben in Randnr. 161 angeführt, Randnr. 83, und Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, T-198/01, Slg. 2004, II-2717, Randnr. 193).

    In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die von der Klägerin angeführten allgemeinen Rechtsgrundsätze wie die des Rechts, gehört zu werden, und der ordnungsgemäßen Verwaltung es dem Gemeinschaftsrichter nicht erlauben können, die Verfahrensrechte auszudehnen, die den Beteiligten im Rahmen der Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen durch den Vertrag und das abgeleitete Recht eingeräumt werden (Urteil Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, oben in Randnr. 163 angeführt, Randnr. 194).

    Schließlich ist entschieden worden, dass die Kommission weder nach einer Vorschrift über staatliche Beihilfen noch nach der Rechtsprechung verpflichtet ist, den Empfänger staatlicher Mittel zu ihrer rechtlichen Beurteilung der fraglichen Maßnahme zu hören oder den betroffenen Mitgliedstaat - oder gar den Beihilfeempfänger - vor Erlass ihrer Entscheidung über ihren Standpunkt zu informieren, wenn den Beteiligten und dem Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde (Urteil Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, oben in Randnr. 163 angeführt, Randnr. 198).

    Eine Verletzung der Verteidigungsrechte ist nämlich ihrem Wesen nach eine Verletzung von subjektiven Rechten (vgl. Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T-67/00, T-68/00, T-71/00 und T-78/00, Slg. 2004, II-2501, Randnr. 425 und die dort angeführte Rechtsprechung), die daher von dem betroffenen Mitgliedstaat selbst geltend gemacht werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, oben in Randnr. 163 angeführt, Randnr. 203).

  • EuGH, 14.01.1997 - C-169/95

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuG, 01.07.2010 - T-62/08
    An dieser Stelle ist auf die ständige Rechtsprechung hinzuweisen, nach der die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung im Bereich staatlicher Beihilfen aufgrund der Informationen zu beurteilen ist, über die die Kommission beim Erlass der Entscheidung verfügte (Urteile des Gerichtshofs vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommission, C-382/99, Slg. 2002, I-5163, Randnr. 49, und Spanien/Kommission, oben in Randnr. 57 angeführt, Randnr. 31).

    Einem sorgfältigen Wirtschaftsteilnehmer muss es nämlich regelmäßig möglich sein, sich zu vergewissern, ob dieses Verfahren beachtet wurde (Urteile des Gerichtshofs Kommission/Deutschland, oben in Randnr. 251 angeführt, Randnr. 14, und vom 14. Januar 1997, Spanien/Kommission, C-169/95, Slg. 1997, I-135, Randnr. 51; Urteil des Gerichts vom 6. März 2002, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, T-127/99, T-129/99 und T-148/99, Slg. 2002, II-1275, Randnr. 235).

  • EuGH, 13.06.2002 - C-382/99

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE DER NIEDERLANDE AUF TEILWEISE NICHTIGERKLÄRUNG

    Auszug aus EuG, 01.07.2010 - T-62/08
    An dieser Stelle ist auf die ständige Rechtsprechung hinzuweisen, nach der die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung im Bereich staatlicher Beihilfen aufgrund der Informationen zu beurteilen ist, über die die Kommission beim Erlass der Entscheidung verfügte (Urteile des Gerichtshofs vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommission, C-382/99, Slg. 2002, I-5163, Randnr. 49, und Spanien/Kommission, oben in Randnr. 57 angeführt, Randnr. 31).

    Schließlich gehört die Pflicht eines Mitgliedstaats, den genauen Betrag der zurückzufordernden Beihilfen zu berechnen, insbesondere dann, wenn diese Berechnung von Auskünften abhängt, die der Mitgliedstaat der Kommission nicht übermittelt hat, zu der allgemeineren Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit, die die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Vertragsbestimmungen über staatliche Beihilfen gegenseitig bindet (Urteil Niederlande/Kommission, oben in Randnr. 248 angeführt, Randnr. 91).

  • EuG, 31.05.2006 - T-354/99

    Kuwait Petroleum (Nederland) / Kommission - Staatliche Beihilfen - Mitteilung der

    Auszug aus EuG, 01.07.2010 - T-62/08
    Der von der Klägerin vorgebrachte und oben in Randnr. 249 wiedergegebene Umstand könnte daher, selbst wenn man ihn als wahr unterstellte, nicht die Gültigkeit der angefochtenen Entscheidung, sondern nur die Modalitäten der Beihilferückforderung berühren (Urteil des Gerichts vom 31. Mai 2006, Kuwait Petroleum [Nederland]/Kommission, T-354/99, Slg. 2006, II-1475, Randnr. 68).

    Die Rückforderung der Beihilfe findet grundsätzlich nach Maßgabe des einschlägigen nationalen Rechts mit dem Vorbehalt statt, dass dessen Anwendung die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene Rückforderung nicht praktisch unmöglich machen darf (Urteile des Gerichtshofs Tubemeuse, oben in Randnr. 55 angeführt, Randnr. 61, und vom 20. September 1990, Kommission/Deutschland, C-5/89, Slg. 1990, I-3437, Randnr. 12), und über Streitigkeiten, die die Durchführung der Rückforderung betreffen, entscheidet ausschließlich das nationale Gericht (Urteil Kuwait Petroleum [Nederland]/Kommission, Randnr. 68).

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

    Auszug aus EuG, 01.07.2010 - T-62/08
    Im Rahmen dieses Verfahrens haben andere Beteiligte als der für die Gewährung der Beihilfe verantwortliche Mitgliedstaat somit nicht selbst Anspruch auf eine streitige Erörterung mit der Kommission, wie sie zugunsten dieses Staates eingeleitet wird (Urteile des Gerichtshofs vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 59, und Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, oben in Randnr. 161 angeführt, Randnr. 82).

    Adressaten der von der Kommission auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen erlassenen Entscheidungen sind einzig und allein die betroffenen Mitgliedstaaten (vgl. Art. 25 der Verordnung Nr. 659/1999 und Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, oben in Randnr. 162 angeführt, Randnr. 45).

  • EuGH, 20.09.1990 - C-5/89

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuG, 01.07.2010 - T-62/08
    Die Rückforderung der Beihilfe findet grundsätzlich nach Maßgabe des einschlägigen nationalen Rechts mit dem Vorbehalt statt, dass dessen Anwendung die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene Rückforderung nicht praktisch unmöglich machen darf (Urteile des Gerichtshofs Tubemeuse, oben in Randnr. 55 angeführt, Randnr. 61, und vom 20. September 1990, Kommission/Deutschland, C-5/89, Slg. 1990, I-3437, Randnr. 12), und über Streitigkeiten, die die Durchführung der Rückforderung betreffen, entscheidet ausschließlich das nationale Gericht (Urteil Kuwait Petroleum [Nederland]/Kommission, Randnr. 68).

    Einem sorgfältigen Wirtschaftsteilnehmer muss es nämlich regelmäßig möglich sein, sich zu vergewissern, ob dieses Verfahren beachtet wurde (Urteile des Gerichtshofs Kommission/Deutschland, oben in Randnr. 251 angeführt, Randnr. 14, und vom 14. Januar 1997, Spanien/Kommission, C-169/95, Slg. 1997, I-135, Randnr. 51; Urteil des Gerichts vom 6. März 2002, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, T-127/99, T-129/99 und T-148/99, Slg. 2002, II-1275, Randnr. 235).

  • EuGH, 14.09.2004 - C-276/02

    Spanien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Begriff - Nichtzahlung von Steuern

    Auszug aus EuG, 01.07.2010 - T-62/08
    Vergünstigungen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG sind Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, und die damit einer Subvention gleichkommen (Urteile des Gerichtshofs vom 23. Februar 1961, De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde, 30/59, Slg. 1961, 1, 43, vom 29. Juni 1999, DM Transport, C-256/97, Slg. 1999, I-3913, Randnr. 19, und vom 14. September 2004, Spanien/Kommission, C-276/02, Slg. 2004, I-8091, Randnr. 24), wie insbesondere die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen zu Vorzugsbedingungen (vgl. Urteil des Gerichts vom 16. September 2004, Valmont/Kommission, T-274/01, Slg. 2004, II-3145, Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 25.06.1998 - T-371/94

    British Airways u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 01.07.2010 - T-62/08
    Sie haben daher im Wesentlichen die Rolle einer Informationsquelle für die Kommission (Urteile des Gerichts vom 22. Oktober 1996, Skibsværftsforeningen u. a./Kommission, T-266/94, Slg. 1996, II-1399, Randnr. 256, und vom 25. Juni 1998, British Airways u. a./Kommission, T-371/94 und T-394/94, Slg. 1998, II-2405, Randnr. 59).
  • EuGH, 24.11.1987 - 223/85

    RSV / Kommission

  • EuGH, 20.03.1984 - 84/82

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 09.08.1994 - C-44/93

    Namur-Les assurances du crédit / Office national du ducroire und Belgischer Staat

  • EuGH, 27.09.1988 - 106/87

    Asteris / Griechenland

  • EuG, 08.07.2004 - T-67/00

    JFE Engineering / Kommission - Kartelle - Markt für nahtlose Stahlrohre - EFTA -

  • EuG, 14.01.2004 - T-109/01

    Fleuren Compost / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 06.03.2002 - T-127/99

    Diputación Foral de Álava / Kommission

  • EuG, 16.09.2004 - T-274/01

    Valmont / Kommission

  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

  • EuG, 29.09.2000 - T-55/99

    CETM / Kommission

  • EuGH, 24.09.2002 - C-74/00

    Falck / Kommission

  • EuGH, 10.06.1993 - C-183/91

    Kommission / Griechenland

  • EuG, 16.09.1998 - T-188/95

    Waterleiding Maatschappij / Kommission

  • EuGH, 27.03.1984 - 169/82

    Kommission / Italien

  • EuGH, 11.11.1987 - 259/85

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 28.04.1993 - C-364/90

    Italien / Kommission

  • EuG, 15.09.1998 - T-126/96

    BFM / Kommission

  • EuGH, 30.03.2006 - C-451/03

    DAS AUSSCHLIESSLICHE RECHT DER ITALIENISCHEN STEUERBEISTANDSZENTREN ZUR

  • EuGH, 10.07.1986 - 234/84

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 29.06.1999 - C-256/97

    DM Transport

  • EuGH, 14.02.1990 - 301/87

    Frankreich / Kommission

  • EuG, 22.10.1996 - T-266/94

    Foreningen af Jernskibs- og Maskinbyggerier i Danmark, Skibsværftsforeningen,

  • EuGH, 11.11.2004 - C-183/02

    Demesa / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Steuerliche Maßnahmen

  • EuGH, 01.07.2008 - C-341/06

    Chronopost und La Poste / UFEX u.a. - Rechtsmittel - Ordnungsgemäßheit des

  • EuGH, 17.07.2008 - C-521/06

    Athinaïki Techniki / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Beihilfe

  • EuGH, 23.02.1961 - 30/59

    De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg gegen Hohe Behörde der Europäischen

  • EuGH, 27.09.1988 - 120/87

    Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften;

  • KAG Aachen, 07.02.2006 - 35/05
  • EuG, 15.11.2018 - T-207/10

    Das Gericht bestätigt die Rechtsakte der Europäischen Kommission, mit denen die

    Es ist aber bereits entschieden worden, dass der Erlass der Verordnung Nr. 659/1999 eine neue Situation hinsichtlich der Rückforderung von mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen geschaffen hatte, indem sie den systematischen Charakter der Rückforderung bestätigte (Satz 1 von Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999), zugleich aber eine Ausnahme vorsah (Satz 2 von Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999), wenn die Rückforderung gegen einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts verstößt; aus dieser neuen Situation sind sämtliche rechtliche Konsequenzen zu ziehen und die Kommission muss sie beim Erlass ihrer Entscheidungen berücksichtigen, indem sie u. a. gegebenenfalls darauf verzichtet, die Rückforderung von mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen zu verlangen (Urteil vom 1. Juli 2010, ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni/Kommission, T-62/08, EU:T:2010:268, Rn. 275 und 276).

    Im vorliegenden Fall bestreitet die Klägerin nicht die Erfüllung dieser dritten Voraussetzung, stellt aber die Erfüllung der ersten beiden Voraussetzungen in Abrede, die, wie zu betonen ist, für sich genommen restriktiv sind und - wie die Seltenheit der Fälle belegt, in denen sie erfüllt sind - für außergewöhnliche Umstände kennzeichnend sein können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2010, ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni/Kommission, T-62/08, EU:T:2010:268, Rn. 278 bis 289, vom 27. September 2012, Producteurs de légumes de France/Kommission, T-328/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:498, Rn. 25 bis 30, und vom 22. April 2016, 1rland und Aughinish Alumina/Kommission, T-50/06 RENV II und T-69/06 RENV II, EU:T:2016:227, Rn. 222, 225 und 252).

    Zweitens bedeuteten die von der Kommission vor Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens ergriffenen Maßnahmen (Auskunftsersuchen an die spanischen Behörden), wie sie in den beiden Presseartikeln vom Februar und Juni 2007 dargestellt wurden (siehe auch oben, Rn. 4), in der Phase, in der sie ergriffen wurden, keine Stellungnahme der Kommission zur Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften (siehe auch unten, Rn. 111) und können somit als solche die Berechtigung des sich aus den im Übrigen von der Kommission gegebenen präzisen Zusicherungen ergebenden Vertrauens nicht erschüttern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2010, ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni/Kommission, T-62/08, EU:T:2010:268, Rn. 280).

  • EuGH, 21.12.2016 - C-164/15

    Der Gerichtshof bestätigt, dass Irland von den Fluggesellschaften, die eine

    Außerdem ergebe sich aus den Rn. 23 und 24 des Urteils vom 27. September 1988 , Asteris u. a. (106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457), und aus Rn. 60 des Urteils vom 1. Juli 2010 , ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni/Kommission (T-62/08, EU:T:2010:268), dass eine vom Staat zum Ersatz eines von ihm verursachten Schadens geleistete Zahlung keine staatliche Beihilfe darstelle.
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-76/15

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott verstößt die Garantie Belgiens für die

    65 - Vgl. dazu Urteile Waterleiding Maatschappij/Kommission (T-188/95, EU:T:1998:217, Rn. 118) und ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni/Kommission (T-62/08, EU:T:2010:268, Rn. 235).

    Vgl. außerdem Urteil ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni/Kommission (T-62/08, EU:T:2010:268, Rn. 235 und 236).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2016 - C-164/15

    Kommission / Aer Lingus

    Was das Urteil vom 1. Juli 2010, ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni/Kommission (T-62/08, EU:T:2010:268), betrifft, auf das sich Aer Lingus ebenfalls zur Stützung ihres Vorbringens beruft, so bezieht sich dieses, wie die Kommission zu Recht ausführt, nicht auf den vom Staat geleisteten Ersatz von Schäden, die durch eine frühere rechtswidrige Maßnahme verursacht wurden, sondern auf eine vom Staat für die Enteignung von Wirtschaftsgütern geleistete Entschädigung(21).

    17 - Die Rechtsmittelführerin führt die Urteile vom 27. März 1980, Denkavit italiana (61/79, EU:C:1980:100), vom 10. Juli 1980, Ariete (811/79, EU:C:1980:195), und vom 1. Juli 2010, ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni/Kommission (T-62/08, EU:T:2010:268), an.

  • EuG, 05.11.2014 - T-362/10

    Vtesse Networks / Kommission

    Andere Beteiligte als der betroffene Mitgliedstaat verfügen lediglich über das Recht, am Verwaltungsverfahren unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angemessen beteiligt zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 26. Juni 2008, SIC/Kommission, T-442/03, Slg. 2008, II-1161, Rn. 222, und vom 1. Juli 2010, ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni/Kommission, T-62/08, Slg. 2010, II-3229, Rn. 161 und 162).

    Auch der Umstand, dass die Klägerin gegen die angefochtene Entscheidung klagebefugt wäre, erlaubt das nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni/Kommission, oben in Rn. 95 angeführt, Rn. 167).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2011 - 10 S 22.11

    Subventionsrecht; Beihilfekontrollverfahren durch Europäische Kommission;

    Gleiches gilt für den Umstand, dass der Beihilfeempfänger gegen die Entscheidung der Kommission über die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt klagebefugt wäre (vgl. EuG, Urteil vom 1. Juli 2010 - Rs. T-62/08 [ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni] -, Rn. 167).
  • EuG, 19.09.2019 - T-228/17

    Zhejiang Jndia Pipeline Industry/ Kommission

    Insoweit weist die Kommission darauf hin, dass die Verletzung eines subjektiven Rechts nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts nur von der Person geltend gemacht werden kann, deren Recht angeblich verletzt wurde, nicht aber von Dritten (Urteile vom 1. Juli 2010, ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni/Kommission, T-62/08, EU:T:2010:268, Rn. 186, vom 26. Oktober 2010, CNOP und CCG/Kommission, T-23/09, EU:T:2010:452, Rn. 45, und vom 12. Mai 2011, Région Nord-Pas-de-Calais und Communauté d'agglomération du Douaisis/Kommission, T-267/08 und T-279/08, EU:T:2011:209, Rn. 77).

    Daher kann sich die Klägerin vor dem Gericht nicht auf die Verteidigungsrechte der CCCMC berufen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2010, ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni/Kommission, T-62/08, EU:T:2010:268, Rn. 186, vom 26. Oktober 2010, CNOP und CCG/Kommission, T-23/09, EU:T:2010:452, Rn. 45, und vom 12. Mai 2011, Région Nord-Pas-de-Calais und Communauté d'agglomération du Douaisis/Kommission, T-267/08 und T-279/08, EU:T:2011:209, Rn. 77).

  • EuG, 19.05.2021 - T-254/18

    China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung die Verletzung der Verteidigungsrechte ihrem Wesen nach eine Verletzung von subjektiven Rechten ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2010, CNOP und CCG/Kommission, T-23/09, EU:T:2010:452, Rn. 45), was zur Folge hat, dass sie von der betroffenen Person selbst geltend gemacht werden muss und für eine andere Partei diese Möglichkeit nicht besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2010, ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni/Kommission, T-62/08, EU:T:2010:268, Rn. 186).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2010 - C-83/09

    Kommission / Kronoply und Kronotex - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Klage

    22 - Urteile Kommission/Sytraval und Brink's France (Randnr. 59), vom 24. September 2002, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission (C-74/00 P und C-75/00 P, Slg. 2002, I-7869, Randnr. 82), und Urteil des Gerichts vom 1. Juli 2010, ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni/Kommission (T-62/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 162).
  • EuG, 15.03.2018 - T-108/16

    Naviera Armas / Kommission

    So kann nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen zu Vorzugsbedingungen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen (vgl. Urteile vom 11. Juli 1996, SFEI u. a., C-39/94, EU:C:1996:285, Rn. 59 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, vom 1. Juli 2010, ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni/Kommission, T-62/08, EU:T:2010:268, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. Februar 2012, Land Burgenland/Kommission, T-268/08 und T-281/08, EU:T:2012:90, Rn. 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-81/10

    France Télécom / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen für France

  • EuG, 26.02.2015 - T-385/12

    Orange / Kommission

  • EuG, 22.05.2019 - T-791/16

    Real Madrid Club de Fútbol / Kommission

  • EuG, 09.11.2022 - T-655/19

    Das Gericht bestätigt die Sanktionen in Höhe von 2,2 bis 5,1 Mio. Euro, die die

  • EuG, 12.12.2018 - T-683/15

    Freistaat Bayern / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe für den

  • EuGH, 06.10.2011 - C-448/10

    ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni / Kommission

  • EuG, 16.10.2014 - T-308/11

    Eurallumina / Kommission

  • EuG, 13.07.2022 - T-150/20

    Tartu Agro/ Kommission

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Rechtsprechung
   EuG, 01.07.2010 - T-53/08, T-62/08, T-63/08, T-64/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,6949
EuG, 01.07.2010 - T-53/08, T-62/08, T-63/08, T-64/08 (https://dejure.org/2010,6949)
EuG, Entscheidung vom 01.07.2010 - T-53/08, T-62/08, T-63/08, T-64/08 (https://dejure.org/2010,6949)
EuG, Entscheidung vom 01. Juli 2010 - T-53/08, T-62/08, T-63/08, T-64/08 (https://dejure.org/2010,6949)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Entschädigung für eine Enteignung aus Gemeinwohlgründen - Verlängerung eines Vorzugstarifs für den Bezug von Strom - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird - Begriff der Vergünstigung - Grundsatz ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Italien / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Entschädigung für eine Enteignung aus Gemeinwohlgründen - Verlängerung eines Vorzugstarifs für den Bezug von Strom - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird - Begriff der Vergünstigung - Grundsatz ...

  • EU-Kommission PDF

    Italien / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Entschädigung für eine Enteignung aus Gemeinwohlgründen - Verlängerung eines Vorzugstarifs für den Bezug von Strom - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird - Begriff der Vergünstigung - Grundsatz ...

  • EU-Kommission

    Italien / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Entschädigung für eine Enteignung aus Gemeinwohlgründen - Verlängerung eines Vorzugstarifs für den Bezug von Strom - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird - Begriff der Vergünstigung - Grundsatz ...

  • Wolters Kluwer

    Grundsätze des kontradiktorischen Verfahrens; Rückforderung staatlicher Beihilfen; Beihilfe als staatliche Maßnahme oder Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel, Geeignetheit zur Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten, Gewährung eines Vorteils an ...

  • rechtsportal.de

    Grundsätze des kontradiktorischen Verfahrens; Rückforderung staatlicher Beihilfen; Beihilfe als staatliche Maßnahme oder Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel, Geeignetheit zur Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten, Gewährung eines Vorteils an ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Staatliche Beihilfen - DER STROMVORZUGSTARIF, DER DEN NACHFOLGEGESELLSCHAFTEN DES UNTERNEHMENS TERNI GEWÄHRT WURDE, STELLT EINE STAATLICHE BEIHILFE DAR, DIE ITALIEN VON DIESEN GESELLSCHAFTEN ZURÜCKFORDERN MUSS

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Italien / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Entschädigung für eine Enteignung aus Gemeinwohlgründen - Verlängerung eines Vorzugstarifs für den Bezug von Strom - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird - Begriff der Vergünstigung - Grundsatz ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 31. Januar 2008 - Italien / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung C (2007) 5400 endg. der Kommission vom 20. November 2007, mit der die Beihilfe, die ThyssenKrupp, Cementir und Nuova Terni Industrie Chimiche von den italienischen Behörden in Form einer Verlängerung der bereits für einige ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 10.07.1986 - 234/84

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuG, 01.07.2010 - T-53/08
    Die Wahrung der Verteidigungsrechte in allen Verfahren, die gegen eine Person eingeleitet werden und zu einer sie beschwerenden Maßnahme führen können, ist ein elementarer Rechtsgrundsatz und muss auch dann sichergestellt werden, wenn eine besondere Regelung fehlt (Urteile des Gerichtshofs vom 10. Juli 1986, Belgien/Kommission, 234/84, Slg. 1986, 2263, Randnr. 27, und vom 11. November 1987, Frankreich/Kommission, 259/85, Slg. 1987, 4393, Randnr. 12).
  • EuGH, 20.03.1984 - 84/82

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuG, 01.07.2010 - T-53/08
    Dabei handelte es sich jedoch nicht um den einzigen Zweck des im Schreiben vom 20. Februar 2007 enthaltenen Auskunftsersuchens, das in den Zusammenhang des förmlichen Prüfverfahrens und seiner Zwecke einzuordnen ist, die darin bestehen, den Beteiligten Gehör zu gewähren und die Kommission in die Lage zu versetzen, sich vor Erlass ihrer Entscheidung umfassend über alle entscheidungserheblichen Gesichtspunkte zu unterrichten (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 20. März 1984, Deutschland/Kommission, 84/82, Slg. 1984, 1451, Randnr. 13).
  • EuGH, 10.07.2008 - C-413/06

    DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUM

    Auszug aus EuG, 01.07.2010 - T-53/08
    Der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens, der einen fundamentalen Grundsatz des Unionsrechts bildet, ist insbesondere Bestandteil der Verteidigungsrechte (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, Slg. 2008, I-4951, Randnr. 61).
  • EuG, 23.10.2002 - T-346/99

    Diputación Foral de Álava / Kommission

    Auszug aus EuG, 01.07.2010 - T-53/08
    Zum einen enthält das Schreiben vom 20. Februar 2007 keine - für die wirksame Geltendmachung eines Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes erforderliche (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission, C-182/03 und C-217/03, Slg. 2006, I-5479, Randnr. 147, und Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2002, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, T-346/99 bis T-348/99, Slg. 2002, II-4259, Randnr. 93) - konkrete Zusicherung der Verwaltung dahin, dass die Ergebnisse des in diesem Schreiben angeforderten Werks "für die Zwecke der angefochtenen Entscheidung in gewisser Weise gewürdigt" würden.
  • EuG, 08.07.2004 - T-198/01

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission

    Auszug aus EuG, 01.07.2010 - T-53/08
    Insoweit ist zu beachten, dass die Kommission weder nach einer Vorschrift über staatliche Beihilfen noch nach der Rechtsprechung verpflichtet ist, den Empfänger staatlicher Mittel zu ihrer rechtlichen Beurteilung der fraglichen Maßnahme zu hören oder den betroffenen Mitgliedstaat - oder gar den Beihilfeempfänger - vor Erlass ihrer Entscheidung über ihren Standpunkt zu informieren, wenn den Beteiligten und dem Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde (Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, T-198/01, Slg. 2004, II-2717, Randnr. 198).
  • EuGH, 11.11.1987 - 259/85

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 01.07.2010 - T-53/08
    Die Wahrung der Verteidigungsrechte in allen Verfahren, die gegen eine Person eingeleitet werden und zu einer sie beschwerenden Maßnahme führen können, ist ein elementarer Rechtsgrundsatz und muss auch dann sichergestellt werden, wenn eine besondere Regelung fehlt (Urteile des Gerichtshofs vom 10. Juli 1986, Belgien/Kommission, 234/84, Slg. 1986, 2263, Randnr. 27, und vom 11. November 1987, Frankreich/Kommission, 259/85, Slg. 1987, 4393, Randnr. 12).
  • EuGH, 22.06.2006 - C-182/03

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR TEILWEISE NICHTIG,

    Auszug aus EuG, 01.07.2010 - T-53/08
    Zum einen enthält das Schreiben vom 20. Februar 2007 keine - für die wirksame Geltendmachung eines Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes erforderliche (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission, C-182/03 und C-217/03, Slg. 2006, I-5479, Randnr. 147, und Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2002, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, T-346/99 bis T-348/99, Slg. 2002, II-4259, Randnr. 93) - konkrete Zusicherung der Verwaltung dahin, dass die Ergebnisse des in diesem Schreiben angeforderten Werks "für die Zwecke der angefochtenen Entscheidung in gewisser Weise gewürdigt" würden.
  • EuGH, 14.02.1990 - 301/87

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 01.07.2010 - T-53/08
    Eine solche Verletzung der Verteidigungsrechte führt jedoch nur dann zu einer Nichtigerklärung, wenn das Verfahren ohne diesen Rechtsfehler zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (Urteile des Gerichtshofs Frankreich/Kommission, oben in Randnr. 114 angeführt, Randnrn. 12 und 13, und vom 14. Februar 1990, Frankreich/Kommission, C-301/87, Slg. 1990, I-307, Randnrn.
  • EuGH, 29.06.1999 - C-256/97

    DM Transport

    Auszug aus EuG, 01.07.2010 - T-53/08
    Vergünstigungen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG sind Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, und die damit einer Subvention gleichkommen (Urteile des Gerichtshofs vom 29. Juni 1999, DM Transport, C-256/97, Slg. 1999, I-3913, Randnr. 19, und vom 14. September 2004, Spanien/Kommission, C-276/02, Slg. 2004, I-8091, Randnr. 24), wie insbesondere die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen zu Vorzugsbedingungen (vgl. Urteil des Gerichts vom 16. September 2004, Valmont/Kommission, T-274/01, Slg. 2004, II-3145, Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

    Auszug aus EuG, 01.07.2010 - T-53/08
    Ferner hat der Gerichtshof ausgeführt, dass öffentliche Zuschüsse, die ausdrücklich mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen betrauten Unternehmen gewährt werden, um die bei der Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehenden Kosten auszugleichen, und die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, nicht unter Art. 87 Abs. 1 EG fallen (Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, Slg. 2003, I-7747, Randnr. 94).
  • EuGH, 14.09.2004 - C-276/02

    Spanien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Begriff - Nichtzahlung von Steuern

  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 27.09.1988 - 106/87

    Asteris / Griechenland

  • EuGH, 01.07.2008 - C-341/06

    Chronopost und La Poste / UFEX u.a. - Rechtsmittel - Ordnungsgemäßheit des

  • EuG, 16.09.2004 - T-274/01

    Valmont / Kommission

  • EuGH, 30.03.2006 - C-451/03

    DAS AUSSCHLIESSLICHE RECHT DER ITALIENISCHEN STEUERBEISTANDSZENTREN ZUR

  • EuGH, 26.10.2016 - C-590/14

    Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer bestehenden staatlichen Beihilfe ist

    63 Erstens tragen DEI und die Kommission vor, dass das Gericht dadurch, dass es in den Rn. 53 und 61 bis 63 des angefochtenen Urteils für die Feststellung, dass nur die Verlängerung der Dauer einer bestehenden Beihilfe durch gesetzgeberisches Tätigwerden die Einführung einer neuen Beihilfe zur Folge haben könne, auf die Urteile vom 6. März 2002 , Diputación Foral de Álava u. a./Kommission ( T-127/99 , T-129/99 und T-148/99 , EU:T:2002:59), und vom 1. Juli 2010 , Italien/Kommission ( T-53/08 , EU:T:2010:267), Bezug genommen habe, diese Urteile fehlerhaft ausgelegt habe.

    65 Zweitens habe das Gericht in Rn. 63 des angefochtenen Urteils zu Unrecht einen Unterschied der vorliegenden Rechtssache zu den Urteilen vom 6. März 2002 , Diputación Foral de Álava u. a./Kommission ( T-127/99 , T-129/99 und T-148/99 , EU:T:2002:59), und vom 1. Juli 2010 , Italien/Kommission ( T-53/08 , EU:T:2010:267), darin gesehen, dass in den Rechtssachen, in denen diese Urteile ergangen seien, die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der in Rede stehenden Beihilfe nicht automatisch erfolgt sei.

    71 Aus den Urteilen vom 6. März 2002 , Diputación Foral de Álava/Kommission ( T-127/99 , T-129/99 und T-148/99 , EU:T:2002:59), sowie vom 1. Juli 2010 , Italien/Kommission ( T-53/08 , EU:T:2010:267), ergebe sich zudem, dass das Gericht zwar entschieden habe, dass die in den Rechtssachen, in denen diese Urteile ergangen seien, in Rede stehenden Beihilfen neue Beihilfen dargestellt hätten, dies jedoch nur deshalb, weil der Gesetzgeber tätig geworden sei.

    73 Zunächst ist in Bezug auf die Rn. 61 bis 64 des angefochtenen Urteils erstens festzustellen, dass das Gericht in Rn. 63 des Urteils ausgeführt hat, dass in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 6. März 2002 , Diputación Foral de Álava u. a./Kommission ( T-127/99 , T-129/99 und T-148/99 , EU:T:2002:59), und vom 1. Juli 2010 , Italien/Kommission ( T-53/08 , EU:T:2010:267), ergangen seien, die in Rede stehenden Verlängerungen nur deshalb nicht als "neue Beihilfen" angesehen worden seien, "weil diese - alles andere als automatischen - Verlängerungen ein gesetzgeberisches Tätigwerden benötigten, um den ursprünglich festgesetzten Vorteil zu ändern".

    74 Auch wenn aus der Darstellung des jeweiligen Sachverhalts in den Rn. 1 bis 9 des Urteils vom 6. März 2002 , Diputación Foral de Álava u. a./Kommission ( T-127/99 , T-129/99 und T-148/99 , EU:T:2002:59), und in den Rn. 1 bis 11 des Urteils vom 1. Juli 2010 , Italien/Kommission ( T-53/08 , EU:T:2010:267), hervorgeht, dass sich die in Rede stehenden Verlängerungen aus einem gesetzgeberischen Tätigwerden ergaben, ist festzustellen, dass nichts darauf hindeutet, dass das Gericht deshalb in diesen Urteilen die Auffassung vertreten hat, dass diese Verlängerungen neue Beihilfen darstellten.

    76 Zweitens hat das Gericht in den Rn. 63 und 64 des angefochtenen Urteils einen Unterschied der vorliegenden Rechtssache zu den Urteilen vom 6. März 2002 , Diputación Foral de Álava u. a./Kommission ( T-127/99 , T-129/99 und T-148/99 , EU:T:2002:59), und vom 1. Juli 2010 , Italien/Kommission ( T-53/08 , EU:T:2010:267), darin gesehen, dass in den Rechtssachen, in denen diese Urteile ergangen seien, die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der in Rede stehenden Beihilfe nicht automatisch erfolgt sei.

    78 Folglich beruhen die Erwägungen in den Rn. 61 bis 64 des angefochtenen Urteils auf einer fehlerhaften Auslegung und Anwendung der Urteile vom 6. März 2002 , Diputación Foral de Álava u. a./Kommission ( T-127/99 , T-129/99 und T-148/99 , EU:T:2002:59), und vom 1. Juli 2010 , Italien/Kommission ( T-53/08 , EU:T:2010:267).

  • EuG, 28.02.2012 - T-268/08

    Land Burgenland / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe, die der

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach gefestigter Rechtsprechung die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen zu Vorzugsbedingungen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 2. Februar 1988, Van der Kooy u. a./Kommission, 67/85, 68/85 und 70/85, Slg. 1988, 219, Randnrn. 28 und 29, und vom 20. November 2003, GEMO, C-126/01, Slg. 2003, I-13769, Randnr. 29, sowie des Gerichts vom 16. September 2004, Valmont/Kommission, T-274/01, Slg. 2004, II-3145, Randnr. 44, und vom 1. Juli 2010, 1talien/Kommission, T-53/08, Slg. 2010, II-3187, Randnr. 79).
  • EuG, 08.10.2014 - T-542/11

    Alouminion / Kommission - Staatliche Beihilfen - Aluminium - Vertraglich

    In der Rechtssache, die zum Urteil vom 1. Juli 2010, 1talien/Kommission (T-53/08, Slg, EU:T:2010:267), geführt hat, die die Verlängerungen eines Vorzugstarifs zugunsten eines Unternehmens betraf, hat das Gericht zwar ebenfalls entschieden, dass diese Verlängerungen eine "neue" Beihilfe darstellten.

    Das Gericht ist jedoch nur deshalb zu diesen Beurteilungen gelangt, weil diese - alles andere als automatischen - Verlängerungen ein gesetzgeberisches Tätigwerden benötigten, um den ursprünglich festgesetzten Vorteil zu ändern (Urteile Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, oben in Rn. 53 angeführt, EU:T:2002:59, Rn. 11 bis 20, und Italien/Kommission, oben in Rn. 62 angeführt, EU:T:2010:267, Rn. 70).

  • EuG, 13.05.2015 - T-511/09

    Das Gericht weist die Klagen der Fluggesellschaft Niki Luftfahrt gegen die

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach gefestigter Rechtsprechung die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen zu Vorzugsbedingungen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Februar 1988, Kwekerij van der Kooy u. a./Kommission, 67/85, 68/85 und 70/85, Slg, EU:C:1988:38, Rn. 28 und 29, vom 20. November 2003, GEMO, C-126/01, Slg, EU:C:2003:622, Rn. 29, und vom 1. Juli 2010, 1talien/Kommission, T-53/08, Slg, EU:T:2010:267, Rn. 59).
  • EuG, 28.02.2012 - T-282/08

    Grazer Wechselseitige Versicherung / Kommission - Staatliche Beihilfen -

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach gefestigter Rechtsprechung die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen zu Vorzugsbedingungen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 2. Februar 1988, Van der Kooy u. a./Kommission, 67/85, 68/85 und 70/85, Slg. 1988, 219, Randnrn. 28 und 29, und vom 20. November 2003, GEMO, C-126/01, Slg. 2003, I-13769, Randnr. 29, sowie des Gerichts vom 16. September 2004, Valmont/Kommission, T-274/01, Slg. 2004, II-3145, Randnr. 44, und vom 1. Juli 2010, 1talien/Kommission, T-53/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 79).
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