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   EuG, 17.10.2016 - T-620/15   

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https://dejure.org/2016,35133
EuG, 17.10.2016 - T-620/15 (https://dejure.org/2016,35133)
EuG, Entscheidung vom 17.10.2016 - T-620/15 (https://dejure.org/2016,35133)
EuG, Entscheidung vom 17. Oktober 2016 - T-620/15 (https://dejure.org/2016,35133)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Orthema Service / EUIPO (Gehen wie auf Wolken)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke "Gehen wie auf Wolken" - Marke, die aus einem Werbeslogan besteht - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Klage, der offensichtlich jede ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Orthema Service / EUIPO (Gehen wie auf Wolken)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke "Gehen wie auf Wolken" - Marke, die aus einem Werbeslogan besteht - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Klage, der offensichtlich jede ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuG, 17.10.2016 - T-620/15
    Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (Urteile vom 8. Mai 2008, Eurohypo/HABM, C-304/06 P, EU:C:2008:261, Rn. 67, und vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 34).

    An die Beurteilung der Unterscheidungskraft solcher Marken sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als an sonstige Zeichen (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 35 und 36, und vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C-311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 25).

    Zwar sind die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft für alle Markenkategorien dieselben, aber im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Kriterien kann sich zeigen, dass nicht jede dieser Kategorien von den maßgeblichen Verkehrskreisen notwendig in gleicher Weise wahrgenommen wird und es daher schwieriger sein kann, die Unterscheidungskraft der Marken bestimmter Kategorien nachzuweisen (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 37, und vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C-311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 26).

    Es kann insbesondere nicht verlangt werden, dass ein Werbeslogan "phantasievoll" sein oder gar "ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge hätte", aufweisen muss, um unterscheidungskräftig zu sein (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 39, und vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C-311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 28).

    Außerdem reicht die Tatsache allein, dass eine Marke von den angesprochenen Verkehrskreisen als Werbeslogan wahrgenommen wird und andere Unternehmen sie sich im Hinblick auf ihren anpreisenden Charakter grundsätzlich zu eigen machen könnten, nicht aus, um den Schluss zu ziehen, dass dieser Marke die Unterscheidungskraft fehlt (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 44, und vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C-311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 29).

    Daraus ergibt sich, dass es, sofern diese Verkehrskreise die Marke als Herkunftshinweis wahrnehmen, für ihre Unterscheidungskraft unerheblich ist, dass sie gleichzeitig oder sogar in erster Linie als Werbeslogan aufgefasst wird (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 45, und vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C-311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 30).

  • EuGH, 12.07.2012 - C-311/11

    Smart Technologies / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG)

    Auszug aus EuG, 17.10.2016 - T-620/15
    An die Beurteilung der Unterscheidungskraft solcher Marken sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als an sonstige Zeichen (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 35 und 36, und vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C-311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 25).

    Zwar sind die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft für alle Markenkategorien dieselben, aber im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Kriterien kann sich zeigen, dass nicht jede dieser Kategorien von den maßgeblichen Verkehrskreisen notwendig in gleicher Weise wahrgenommen wird und es daher schwieriger sein kann, die Unterscheidungskraft der Marken bestimmter Kategorien nachzuweisen (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 37, und vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C-311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 26).

    Es kann insbesondere nicht verlangt werden, dass ein Werbeslogan "phantasievoll" sein oder gar "ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge hätte", aufweisen muss, um unterscheidungskräftig zu sein (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 39, und vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C-311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 28).

    Außerdem reicht die Tatsache allein, dass eine Marke von den angesprochenen Verkehrskreisen als Werbeslogan wahrgenommen wird und andere Unternehmen sie sich im Hinblick auf ihren anpreisenden Charakter grundsätzlich zu eigen machen könnten, nicht aus, um den Schluss zu ziehen, dass dieser Marke die Unterscheidungskraft fehlt (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 44, und vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C-311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 29).

    Daraus ergibt sich, dass es, sofern diese Verkehrskreise die Marke als Herkunftshinweis wahrnehmen, für ihre Unterscheidungskraft unerheblich ist, dass sie gleichzeitig oder sogar in erster Linie als Werbeslogan aufgefasst wird (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 45, und vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C-311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 30).

  • EuG, 07.06.2016 - T-220/15

    Beele Engineering / EUIPO (WE CARE)

    Auszug aus EuG, 17.10.2016 - T-620/15
    Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht auf der Grundlage des Akteninhalts für ausreichend unterrichtet und beschließt in Anwendung dieses Artikels, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden, auch wenn eine Partei die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat (vgl. Beschluss vom 7. Juni 2016, Beele Engineering/EUIPO [WE CARE], T-220/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:346, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne dieses Artikels, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, so dass der Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware erwirbt, bei einem späteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig machen kann, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (vgl. Beschluss vom 7. Juni 2016, WE CARE, T-220/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:346, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Solche Schwierigkeiten rechtfertigen es jedenfalls nicht, für aus Werbeslogans bestehende Wortmarken besondere Kriterien aufzustellen, die das Kriterium der Unterscheidungskraft ersetzen oder von ihm abweichen (vgl. Beschluss vom 7. Juni 2016, WE CARE, T-220/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:346, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 12.03.2008 - T-128/07

    Suez / OHMI (Delivering the essentials of life)

    Auszug aus EuG, 17.10.2016 - T-620/15
    Überdies kann ein Zeichen nicht nur anpreisend sein, wenn es für konkrete Eigenschaften wirbt, die den erfassten Waren und Dienstleistungen direkt zuzuordnen sind, sondern auch durch Werbung für ihre abstrakten Eigenschaften (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. März 2008, Suez/HABM [Delivering the essentials of life], T-128/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:72, Rn. 26).

    Da die maßgeblichen Verkehrskreise einem Zeichen, das ihnen nicht ohne Weiteres eine für ihren Erwerbswunsch relevante Herkunfts- oder Bestimmungsangabe, sondern ausschließlich eine abstrakte Werbeaussage vermittelt, nur wenig Aufmerksamkeit entgegenbringen, ist es im vorliegenden Fall auch wenig wahrscheinlich, dass sich das angesprochene Publikum damit aufhalten wird, den verschiedenen denkbaren Funktionen des fraglichen abstrakten Werbeslogans nachzugehen und sich ihn als Marke einzuprägen (vgl. Urteil vom 12. März 2008, Delivering the essentials of life, T-128/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:72, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 21.05.2015 - T-203/14

    Mo Industries / HABM (Splendid)

    Auszug aus EuG, 17.10.2016 - T-620/15
    Zweitens weist der in der angemeldeten Marke verwendete Ausdruck - wie die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, ohne dass es die Klägerin bestreitet - insbesondere durch die Formulierung "wie auf Wolken" auf ein Wohlgefühl hin und hat daher einen anpreisenden und werbenden Charakter, der die positiven Eigenschaften der Waren herausstellen soll, für deren Präsentation er verwendet wird (vgl. Urteil vom 21. Mai 2015, Mo Industries/HABM [Splendid], T-203/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:301, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was das Vorbringen der Klägerin angeht, dass dem Slogan, der die angemeldete Marke bilde, eine herkunftshinweisende Funktion zukomme, da er schon seit Jahren für ihre Waren benutzt werde, ist darauf hinzuweisen, dass der Anmelder einer Marke, der die originäre Unterscheidungskraft fehlt, nur unter den in Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 genannten Voraussetzungen geltend machen kann, dass eine solche Marke infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft besitze (Urteil vom 21. Mai 2015, Splendid, T-203/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:301, Rn. 42).

  • EuGH, 10.03.2011 - C-51/10

    Ein ausschließlich aus Ziffern bestehendes Zeichen kann als Gemeinschaftsmarke

    Auszug aus EuG, 17.10.2016 - T-620/15
    Die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt nämlich von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren zu ermitteln ist, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 73 bis 77).
  • EuG, 08.07.2004 - T-289/02

    Telepharmacy Solutions / HABM (TELEPHARMACY SOLUTIONS) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 17.10.2016 - T-620/15
    Nach ständiger Rechtsprechung fehlt aber einer Wortmarke, die im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 Merkmale von Waren oder Dienstleistungen beschreibt, aus diesem Grund zwangsläufig die Unterscheidungskraft in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung (vgl. Urteile vom 8. Juli 2004, Telepharmacy Solutions/HABM [TELEPHARMACY SOLUTIONS], T-289/02, EU:T:2004:227, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 1. Februar 2013, Ferrari/HABM [PERLEʼ], T-104/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:51, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 01.02.2013 - T-104/11

    'Ferrari / HABM (PERLE'')'

    Auszug aus EuG, 17.10.2016 - T-620/15
    Nach ständiger Rechtsprechung fehlt aber einer Wortmarke, die im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 Merkmale von Waren oder Dienstleistungen beschreibt, aus diesem Grund zwangsläufig die Unterscheidungskraft in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung (vgl. Urteile vom 8. Juli 2004, Telepharmacy Solutions/HABM [TELEPHARMACY SOLUTIONS], T-289/02, EU:T:2004:227, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 1. Februar 2013, Ferrari/HABM [PERLEʼ], T-104/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:51, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.05.2008 - C-304/06

    Eurohypo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuG, 17.10.2016 - T-620/15
    Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (Urteile vom 8. Mai 2008, Eurohypo/HABM, C-304/06 P, EU:C:2008:261, Rn. 67, und vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 34).
  • EuG, 12.04.2018 - T-386/17

    Lackmann Fleisch- und Feinkostfabrik/ EUIPO (Лидер)

    Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne dieses Artikels, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, so dass der Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware erwirbt, bei einem späteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig machen kann, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Beschlüsse vom 7. Juni 2016, Beele Engineering/EUIPO [WE CARE], T-220/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:346, Rn. 15, und vom 17. Oktober 2016, 0rthema Service/EUIPO [Gehen wie auf Wolken], T-620/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:625, Rn. 15).

    An die Beurteilung der Unterscheidungskraft solcher Marken sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als an sonstige Zeichen (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 35 und 36, und vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C-311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 25, und Beschluss vom 17. Oktober 2016, Gehen wie auf Wolken, T-620/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:625, Rn. 17).

    Zwar sind die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft für alle Markenkategorien dieselben, aber im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Kriterien kann sich zeigen, dass nicht jede dieser Kategorien von den maßgeblichen Verkehrskreisen notwendig in gleicher Weise wahrgenommen wird und es daher schwieriger sein kann, die Unterscheidungskraft der Marken bestimmter Kategorien nachzuweisen (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 37, vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C-311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 26, und Beschluss vom 17. Oktober 2016, Gehen wie auf Wolken, T-620/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:625, Rn. 18).

    Außerdem reicht die Tatsache allein, dass eine Marke von den angesprochenen Verkehrskreisen als Werbeslogan wahrgenommen wird und andere Unternehmen sie sich im Hinblick auf ihren anpreisenden Charakter grundsätzlich zu eigen machen könnten, nicht aus, um den Schluss zu ziehen, dass dieser Marke die Unterscheidungskraft fehlt (Urteil vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C-311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 29, und Beschlüsse vom 7. Juni 2016, WE CARE, T-220/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:346, Rn. 21, und vom 17. Oktober 2016, Gehen wie auf Wolken, T-620/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:625, Rn. 21).

    Daraus ergibt sich, dass es, sofern diese Verkehrskreise die Marke als Herkunftshinweis wahrnehmen, für ihre Unterscheidungskraft unerheblich ist, dass sie gleichzeitig oder sogar in erster Linie als Werbeslogan aufgefasst wird (Urteil vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C-311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 30; Beschlüsse vom 7. Juni 2016, WE CARE, T-220/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:346, Rn. 22, und vom 17. Oktober 2016, Gehen wie auf Wolken, T-620/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:625, Rn. 22).

    Soweit es - mit den Worten der angefochtenen Entscheidung - "auf eine Person, ein Unternehmen oder ein Produkt hin[weist], das erfolgreicher, beliebter oder fortschrittlicher ist als andere in dieser Branche", hat das die angemeldete Marke bildende Zeichen daher einen anpreisenden und werbenden Charakter, der die positiven Eigenschaften der Waren herausstellen soll, für deren Präsentation sie verwendet wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Mai 2015, Mo Industries/HABM [Splendid], T-203/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:301, Rn. 21, vom 24. November 2016, CG/EUIPO - Perry Ellis International Group [P PRO PLAYER], T-349/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:677, Rn. 38, und Beschluss vom 17. Oktober 2016, Gehen wie auf Wolken, T-620/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:625, Rn. 29).

    Überdies kann ein Zeichen nicht nur anpreisend sein, wenn es für konkrete Eigenschaften wirbt, die den erfassten Waren und Dienstleistungen direkt zuzuordnen sind, sondern auch durch Werbung für ihre abstrakten Eigenschaften (Beschluss vom 17. Oktober 2016, Gehen wie auf Wolken, T-620/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:625, Rn. 27, vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 12. März 2008, Suez/HABM [Delivering the essentials of life], T-128/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:72, Rn. 26).

  • EuG, 11.09.2018 - T-715/17

    Hermann Biederlack/ EUIPO (Feeling home) - Unionsmarke - Anmeldung der

    Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne dieses Artikels, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, so dass der Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware erwirbt, bei einem späteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig machen kann, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (vgl. Beschluss vom 17. Oktober 2016, 0rthema Service/EUIPO [Gehen wie auf Wolken], T-620/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:625, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    An die Beurteilung der Unterscheidungskraft solcher Marken sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Zeichen (vgl. Beschluss vom 17. Oktober 2016, Gehen wie auf Wolken, T-620/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:625, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar sind die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft für alle Markenkategorien dieselben, aber im Rahmen der Anwendung dieser Kriterien kann sich zeigen, dass nicht jede Kategorie von den maßgeblichen Verkehrskreisen notwendig in gleicher Weise wahrgenommen wird und es daher bei bestimmten Kategorien schwieriger sein kann als bei anderen, die Unterscheidungskraft der Marken nachzuweisen (vgl. Beschluss vom 17. Oktober 2016, Gehen wie auf Wolken, T-620/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:625, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem reicht die bloße Tatsache, dass eine Marke von den angesprochenen Verkehrskreisen als Werbeslogan wahrgenommen wird und andere Unternehmen sie sich angesichts ihres anpreisenden Charakters grundsätzlich zu eigen machen könnten, nicht aus, um den Schluss zu ziehen, dass ihr die Unterscheidungskraft fehlt (vgl. Beschluss vom 17. Oktober 2016, Gehen wie auf Wolken, T-620/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:625, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus ergibt sich, dass es, sofern diese Verkehrskreise die Marke als Herkunftshinweis wahrnehmen, für ihre Unterscheidungskraft unerheblich ist, dass sie gleichzeitig oder sogar in erster Linie als Werbeslogan aufgefasst wird (vgl. Beschluss vom 17. Oktober 2016, Gehen wie auf Wolken, T-620/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:625, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein Zeichen nicht nur dann anpreisend sein kann, wenn es für konkrete Eigenschaften wirbt, die den erfassten Waren und Dienstleistungen direkt zuzuordnen sind, sondern auch durch Werbung für ihre abstrakten Eigenschaften (vgl. Beschluss vom 17. Oktober 2016, Gehen wie auf Wolken, T-620/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:625, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 10.01.2019 - T-832/17

    achtung!/ EUIPO (achtung!) - Unionsmarke - Internationale Registrierung mit

    Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne dieses Artikels, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden, so dass der Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware erwirbt, bei einem späteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig machen kann, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Beschlüsse vom 7. Juni 2016, Beele Engineering/EUIPO [WE CARE], T-220/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:346, Rn. 15, und vom 17. Oktober 2016, 0rthema Service/EUIPO [Gehen wie auf Wolken], T-620/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:625, Rn. 15).

    An die Beurteilung der Unterscheidungskraft solcher Marken sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als an sonstige Zeichen (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 35 und 36, und vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C-311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 25; Beschluss vom 17. Oktober 2016, Gehen wie auf Wolken, T-620/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:625, Rn. 17).

  • EuG, 08.06.2017 - T-326/16

    Bundesverband Deutsche Tafel / EUIPO - Tiertafel Deutschland (Tafel)

    Außerdem kann der Anmelder einer Marke, die für die fraglichen Dienstleistungen beschreibend ist und der demnach die Unterscheidungskraft im Hinblick auf diese Dienstleistungen fehlt, nur unter den in Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 genannten Voraussetzungen geltend machen, eine solche Marke besitze infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Mai 2015, Mo Industries/HABM [Splendid], T-203/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:301, Rn. 42, und Beschluss vom 17. Oktober 2016, 0rthema Service/EUIPO [Gehen wie auf Wolken], T-620/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:625, Rn. 33).
  • EuG, 17.05.2023 - T-267/22

    Consulta/ EUIPO - Karlinger (ACASA) - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren -

    Insoweit hat die Beschwerdekammer richtigerweise darauf hingewiesen, dass ein Zeichen nach der Rechtsprechung nicht nur dann anpreisend sein kann, wenn es für konkrete Eigenschaften wirbt, die den erfassten Waren und Dienstleistungen direkt zuzuordnen sind, sondern auch durch Werbung für ihre abstrakten Eigenschaften (vgl. Beschluss vom 17. Oktober 2016, 0rthema Service/EUIPO [Gehen wie auf Wolken], T-620/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:625, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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