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   EuG, 03.02.2017 - T-646/13   

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https://dejure.org/2017,1691
EuG, 03.02.2017 - T-646/13 (https://dejure.org/2017,1691)
EuG, Entscheidung vom 03.02.2017 - T-646/13 (https://dejure.org/2017,1691)
EuG, Entscheidung vom 03. Februar 2017 - T-646/13 (https://dejure.org/2017,1691)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Minority SafePack - one million signatures for diversity in Europe / Kommission

    Institutionelles Recht - Europäische Bürgerinitiative - Schutz für Angehörige nationaler Minderheiten und von Sprachminderheiten sowie Stärkung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt in der Union - Verweigerung der Registrierung - Offenkundiges Fehlen legislativer ...

  • doev.de PDF

    Minority SafePack/Kommission - Ablehnung der Registrierung des Vorschlags für eine europäische Bürgerinitiative

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Institutionelles Recht - Europäische Bürgerinitiative - Schutz für Angehörige nationaler Minderheiten und von Sprachminderheiten sowie Stärkung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt in der Union - Verweigerung der Registrierung - Offenkundiges Fehlen legislativer ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Unionsbürgerschaft - Das Gericht erklärt die Kommissionsentscheidung für nichtig, mit der die Registrierung des Vorschlags für eine europäische Bürgerinitiative namens "Minority SafePack - one million signatures for diversity in Europe" abgelehnt wurde

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Minority SafePack - one million signatures for diversity in Europe / Kommission

    Institutionelles Recht - Europäische Bürgerinitiative - Schutz für Angehörige nationaler Minderheiten und von Sprachminderheiten sowie Stärkung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt in der Union - Verweigerung der Registrierung - Offenkundiges Fehlen legislativer ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Bürgerinitiative zum Schutz von Minderheiten: Ablehnung der EU-Kommission für nichtig erklärt

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Minority SafePack - one million signatures for diversity in Europe / Kommission

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bürgerausschuss für die Bürgerinitiative Minority SafePack - one million signatures for diversity in Europe

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung C(2013) 5969 final der Kommission vom 13. September 2013, mit der der Antrag auf Registrierung der Bürgerinitiative "Minority SafePack - one million signatures for diversity in Europe" mit der Begründung zurückgewiesen wurde, dass sich ...

Papierfundstellen

  • NVwZ 2017, 1032
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuG, 30.09.2015 - T-450/12

    Das Gericht der EU bestätigt, dass die europäische Bürgerinitiative, die darauf

    Auszug aus EuG, 03.02.2017 - T-646/13
    Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 211/2011, wonach die Kommission die Organisatoren über die Gründe für die Verweigerung der Registrierung einer geplanten EBI unterrichtet, stellt eine spezielle Ausprägung dieser Begründungspflicht im Bereich der EBI dar (Urteil vom 30. September 2015, Anagnostakis/Kommission, T-450/12, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2015:739, Rn. 22 und 23).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Anforderungen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts (Urteil vom 30. September 2015, Anagnostakis/Kommission, T-450/12, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2015:739, Rn. 24).

    Folglich muss aus einem solchen Rechtsakt klar hervorgehen, mit welchen Gründen die Verweigerung gerechtfertigt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. September 2015, Anagnostakis/Kommission, T-450/12, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2015:739, Rn. 25).

    Dies ergibt sich schon aus der Natur dieses Rechts, das, wie es im ersten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 211/2011 heißt, die europäische Bürgerschaft stärken und zu einer Verbesserung der demokratischen Funktionsweise der Union durch Beteiligung der Bürger am demokratischen Leben der Union führen soll (Urteil vom 30. September 2015, Anagnostakis/Kommission, T-450/12, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2015:739, Rn. 26).

  • EuG, 10.05.2016 - T-529/13

    Das Gericht bestätigt, dass die geplante europäische Bürgerinitiative zur

    Auszug aus EuG, 03.02.2017 - T-646/13
    In Anhang II ("Erforderliche Informationen zur Registrierung einer geplanten Bürgerinitiative") der Verordnung Nr. 211/2011, auf den Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Bezug nimmt und der ebenso verbindlich ist wie die Verordnung selbst (Urteil vom 10. Mai 2016, 1zsák und Dabis/Kommission, T-529/13, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2016:282, Rn. 45), heißt es nämlich, dass zu den zwecks Registrierung einer geplanten Bürgerinitiative im Online-Register der Kommission bereitzustellenden Informationen u. a. der "Gegenstand in höchstens 200 Zeichen" und "eine Beschreibung der Ziele der geplanten Bürgerinitiative, in deren Zusammenhang die Kommission zum Tätigwerden aufgefordert wird, in höchstens 500 Zeichen" gehören, wobei die Organisatoren "genauere Informationen zum Gegenstand, zu den Zielen und [zum] Hintergrund der geplanten Bürgerinitiative in einem Anhang zur Verfügung stellen" sowie "einen Entwurf für einen Rechtsakt unterbreiten" können.

    Entgegen der von der Kommission in ihren Schriftsätzen vertretenen Auffassung beschränken sich die "in Anhang II [der Verordnung Nr. 211/2011] genannten Informationen", auf die Art. 4 der Verordnung Bezug nimmt, daher nicht auf die Mindestinformationen, die nach diesem Anhang zwecks Registrierung des Antrags bereitzustellen sind (Urteil vom 10. Mai 2016, 1zsák und Dabis/Kommission, T-529/13, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2016:282, Rn. 48).

    Mit dem den Organisatoren der geplanten Initiative nach Anhang II der Verordnung Nr. 211/2011 zustehenden Recht, zusätzliche Informationen oder auch einen Entwurf für einen Rechtsakt der Union zu unterbreiten, korreliert nämlich die Verpflichtung der Kommission, diese Informationen ebenso wie alle anderen in Anwendung dieses Anhangs bereitgestellten Informationen im Einklang mit dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung zu prüfen, der die Verpflichtung des zuständigen Organs umfasst, alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls sorgfältig und unparteiisch zu untersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Mai 2016, 1zsák und Dabis/Kommission, T-529/13, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2016:282, Rn. 49, 50, 56 und 57).

  • EuG, 24.09.2019 - T-391/17

    Das Gericht der Europäischen Union bestätigt den Beschluss der Kommission, den

    Das von dem Bürgerausschuss angerufene Gericht erklärte mit Urteil vom 3. Februar 2017, Minority SafePack - one million signatures for diversity in Europe/Kommission (T-646/13, EU:T:2017:59), den Beschluss C(2013) 5969 final wegen Verletzung der Begründungspflicht durch die Kommission für nichtig.

    Dieses Recht soll, wie es im ersten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 211/2011 heißt, die europäische Bürgerschaft stärken und zu einer Verbesserung der demokratischen Funktionsweise der Union führen (Urteile vom 3. Februar 2017, Minority SafePack - one million signatures for diversity in Europe/Kommission, T-646/13, EU:T:2017:59, Rn. 18, und vom 10. Mai 2017, Efler/Kommission, T-754/14, EU:T:2017:323, Rn. 24).

    Folglich muss die Kommission bei der Beurteilung der Frage, ob eine geplante EBI die in Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 211/2011 aufgestellten Bedingungen für die Registrierung erfüllt, die zusätzlichen Informationen prüfen (Urteil vom 3. Februar 2017, Minority SafePack - one million signatures for diversity in Europe/Kommission, T-646/13, EU:T:2017:59, Rn. 30 bis 32; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 47, 48 und 50, und vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission, C-420/16 P, EU:C:2019:177, Rn. 52 bis 54).

    In Durchführung dieser Rechtsprechung hat die Kommission nach dem Erlass des Urteils vom 3. Februar 2017, Minority SafePack - one million signatures for diversity in Europe/Kommission (T-646/13, EU:T:2017:59), mit dem der oben in Rn. 2 genannte Beschluss C(2013) 5969 für nichtig erklärt wurde, die geplante EBI anhand aller von den Organisatoren bereitgestellten Informationen unter besonderer Berücksichtigung der im Anhang der Initiative aufgeführten Legislativvorschläge erneut untersucht.

  • EuG, 23.04.2018 - T-561/14

    Das Gericht der EU bestätigt die Entscheidung der Kommission, im Rahmen der

    Die Kläger haben im Wesentlichen vorgetragen, die Klage sei zulässig, soweit sie von der European Citizens' Initiative One of Us erhoben werde, und haben sich zur Stützung dieser Auffassung auf das Urteil vom 3. Februar 2017, Minority SafePack - one million signatures for diversity in Europe/Kommission (T-646/13, EU:T:2017:59), berufen.

    Diese Schlussfolgerung wird durch das Urteil vom 3. Februar 2017, Minority SafePack - one million signatures for diversity in Europe/Kommission (T-646/13, EU:T:2017:59), auf das sich die Kläger berufen, nicht in Frage gestellt.

    Wie es im ersten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 211/2011 heißt, soll dieses Recht die europäische Bürgerschaft stärken und zu einer Verbesserung der demokratischen Funktionsweise der Union durch Beteiligung der Bürger am demokratischen Leben der Union führen (vgl. Urteil vom 3. Februar 2017, Minority SafePack - one million signatures for diversity in Europe/Kommission, T-646/13, EU:T:2017:59, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2023 - C-54/22

    Rumänien/ Kommission - Rechtsmittel - Europäische Bürgerinitiative (EBI) - EBI

    31 Urteil vom 3. Februar 2017, Minority SafePack - one million signatures for diversity in Europe/Kommission (T-646/13, EU:T:2017:59, Rn. 27, 28 und 34).

    35 Ich weise darauf hin, dass das Gericht in seinem Urteil vom 3. Februar 2017, Minority SafePack - one million signatures for diversity in Europe/Kommission (T-646/13, EU:T:2017:59), in Rn. 29 im Wesentlichen feststellte, dass die Versäumnisse, was die Begründungspflicht der Kommission betrifft, vorlägen, "selbst wenn die von der Kommission in der Sache vertretene These zutreffen sollte, dass eine für teilweise unzulässig befundene geplante EBI unabhängig von ihrem Inhalt nicht registriert werden könne".

    44 Urteil vom 3. Februar 2017, Minority SafePack - one million signatures for diversity in Europe/Kommission (T-646/13, EU:T:2017:59, Rn. 29).

    57 Urteil vom 24. September 2019, Rumänien/Kommission (T-391/17, EU:T:2019:672, Rn. 90), in Verbindung mit Urteil vom 3. Februar 2017, Minority SafePack - one million signatures for diversity in Europe/Kommission (T-646/13, EU:T:2017:59, Rn. 14, 21, 28 und 29).

  • EuG, 12.05.2021 - T-789/19

    Das Gericht erklärt einen Beschluss der Kommission, mit dem die Registrierung

    Folglich muss aus einem solchen Rechtsakt klar hervorgehen, mit welchen Gründen die Ablehnung gerechtfertigt wird (vgl. Urteil vom 3. Februar 2017, Minority SafePack - one million signatures for diversity in Europe/Kommission, T-646/13, EU:T:2017:59, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies ergibt sich schon aus der Natur dieses Rechts, das, wie es im ersten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 211/2011 heißt, die europäische Bürgerschaft stärken und zu einer Verbesserung der demokratischen Funktionsweise der Union durch Beteiligung der Bürger am demokratischen Leben der Union führen soll (vgl. Urteil vom 3. Februar 2017, Minority SafePack - one million signatures for diversity in Europe/Kommission, T-646/13, EU:T:2017:59, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Verwirklichung der im zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 211/2011 angeführten Zielsetzung, den Bürger zur Teilnahme am demokratischen Leben zu ermutigen und die Union zugänglicher zu machen, wäre ohne eine vollständige Begründung des ablehnenden Beschlusses ernsthaft gefährdet (Urteil vom 3. Februar 2017, Minority SafePack - one million signatures for diversity in Europe/Kommission, T-646/13, EU:T:2017:59, Rn. 29).

    Ohne eine vollständige Begründung wäre es aber kaum möglich, eine neue, den Einwänden der Kommission gegen die Zulässigkeit des Vorschlags Rechnung tragende geplante EBI vorzulegen, was zugleich die Verwirklichung der im zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 211/2011 angeführten Zielsetzung gefährdet, den Bürger zur Teilnahme am demokratischen Leben zu ermutigen und die Union zugänglicher zu machen (Urteil vom 3. Februar 2017, Minority SafePack - one million signatures for diversity in Europe/Kommission, T-646/13, EU:T:2017:59, Rn. 29).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2018 - C-420/16

    Izsák und Dabis / Kommission

    Mit Urteil vom 3. Februar 2017, Minority SafePack - one million signatures for diversity in Europe/Kommission (T-646/13, EU:T:2017:59), hat das Gericht diesen ablehnenden Beschluss der Kommission für nichtig erklärt und die EBI Minority SafePack wurde demzufolge teilweise registriert(58).

    59 Im Einzelnen bestimmt der nach dem Urteil vom 3. Februar 2017, Minority SafePack - one million signatures for diversity in Europe/Kommission (T-646/13, EU:T:2017:59), ergangene Beschluss 2017/652, mit dem die EBI Minority SafePack registriert wurde, in Art. 1 Abs. 2 vierter und fünfter Gedankenstrich: "Unterstützungsbekundungen für die geplante [EBI] können unter der Voraussetzung gesammelt werden, dass sie folgende Kommissionsvorschläge zum Ziel hat:.

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-418/18

    Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek hat das Gericht die Entscheidung der

    4 Vgl. Urteile vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission (C-589/15 P, EU:C:2017:663), und vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission (C-420/16 P, EU:C:2019:177), sowie Urteile des Gerichts vom 19. April 2016, Costantini u. a./Kommission (T-44/14, EU:T:2016:223), vom 3. Februar 2017, Minority SafePack - one million signatures for diversity in Europe/Kommission (T-646/13, EU:T:2017:59), vom 5. April 2017, HB u. a./Kommission (T-361/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:252), und vom 10. Mai 2017, Efler u. a./Kommission (T-754/14, EU:T:2017:323).
  • EuGH, 20.01.2022 - C-899/19

    Unionsbürgerschaft

    Das vom Bürgerausschuss für die Bürgerinitiative "Minority SafePack - one million signatures for diversity in Europe" angerufene Gericht erklärte mit Urteil vom 3. Februar 2017, Minority SafePack - one million signatures for diversity in Europe/Kommission (T-646/13, EU:T:2017:59), den Beschluss C(2013) 5969 final wegen Verletzung der Begründungspflicht durch die Kommission für nichtig.
  • EuG, 16.11.2017 - T-391/17

    Rumänien / Kommission

    Par arrêt du 3 février 2017, Minority SafePack - one million signatures for diversity in Europe/Commission (T-646/13, EU:T:2017:59, point 34), le Tribunal a annulé la décision attaquée au motif que la Commission avait méconnu l'obligation de motivation énoncée à l'article 296, deuxième alinéa, TFUE.
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