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   EuG, 11.12.2003 - T-65/99   

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EuG, 11.12.2003 - T-65/99 (https://dejure.org/2003,8997)
EuG, Entscheidung vom 11.12.2003 - T-65/99 (https://dejure.org/2003,8997)
EuG, Entscheidung vom 11. Dezember 2003 - T-65/99 (https://dejure.org/2003,8997)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 - Nachprüfung in den Räumlichkeiten einer anderen Gesellschaft als derjenigen, die Adressatin der Nachprüfungsentscheidung ist - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) - Staatliche Regelung über den ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Strintzis Lines Shipping / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Strintzis Lines Shipping SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    1. Nichtigkeitsklage - Gründe - Rechtswidrigkeit einer Nachprüfung durch die Kommission - Einräumung bestimmter Tatsachen durch das klagende Unternehmen, die durch bei der Nachprüfung erlangte Dokumente ans Licht gebracht wurden - Keine Auswirkung auf das Interesse an ...

  • EU-Kommission

    Strintzis Lines Shipping SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Wettbewerb , Vorschriften für Unternehmen , Verkehr

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 1999/271/EG in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (EGV); Wettbewerbsrechtlicher Verstoß durch Preisabsprachen für Roll-on-/Roll-off-Fährdienste zwischen Patras und Ancona; Rechtmäßigkeit der Erlangung belastenden ...

  • Judicialis

    EGV Art. 81; ; Entscheidung 1999/271/EG der Kommission vom 9. Dezember 1998 Art. 1 Abs. 1; ; Entscheidung 1999/271/EG der Kommission vom 9. Dezember 1998 Art. 2; ; Verordnung Nr. 4056/86 Art. 18

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)

    Strintzis Lines Shipping / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 1998 in einem Verfahren zur Anwendung von Artikel 85 EG-Vertrag (IV/34.466 - Griechische Fähren)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (24)

  • EuGH, 21.09.1989 - 46/87

    Hoechst / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.12.2003 - T-65/99
    Hilfsweise trägt die Kommission vor, selbst wenn ein Irrtum hinsichtlich des Adressaten der Nachprüfungsentscheidung vorgelegen hätte, sei daraus nicht abzuleiten, dass die Beweismittel nicht verwendet werden könnten, denn diese Folge sei nur für den Fall vorgesehen, dass die Kommission die ihr übertragenen Untersuchungsbefugnisse überschreite, damit diese Befugnisse so ausgeübt würden, dass die Wahrung der Rechte der betroffenen Unternehmen gewährleistet sei (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 26. März 1987 in der Rechtssache 46/87 R, Hoechst/Kommission, Slg. 1987, 1549, Randnr. 34).

    Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör von der Kommission sowohl in Verwaltungsverfahren, die zu Sanktionen führen können, als auch in Voruntersuchungsverfahren zu beachten ist, da verhindert werden muss, dass dieser Anspruch in Voruntersuchungsverfahren in nicht wieder gutzumachender Weise beeinträchtigt wird; insbesondere gilt dies bei Nachprüfungen, die für die Erbringung von Beweisen für rechtswidrige Verhaltensweisen von Unternehmen, die geeignet sind, deren Haftung auszulösen, von entscheidender Bedeutung sein können (Urteil des Gerichtshofes vom 21. September 1989 in den Rechtssachen 46/87 und 227/88, Hoechst/Kommission, Slg. 1989, 2859, Randnr. 15).

    Was insbesondere die der Kommission durch Artikel 14 der Verordnung Nr. 17 übertragenen Nachprüfungsbefugnisse und die Frage angeht, inwieweit diese Befugnisse durch die Verteidigungsrechte eingeschränkt werden, so hat der Gerichtshof anerkannt, dass das Erfordernis eines Schutzes vor willkürlichen oder unverhältnismäßigen Eingriffen der öffentlichen Gewalt in die Sphäre der privaten Betätigung einer natürlichen oder juristischen Person einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts darstellt (Urteil Hoechst/Kommission, Randnr. 19, und Urteil des Gerichtshofes vom 22. Oktober 2002 in der Rechtssache C-94/00, Roquette Frères, Slg. 2002, I-9011, Randnr. 27).

    Die Ausübung dieser Befugnisse dient daher der Aufrechterhaltung der vom Vertrag gewollten Wettbewerbsordnung, die die Unternehmen unbedingt zu beachten haben (Urteil Hoechst/Kommission, Randnr. 25).

    Im Einzelnen hat der Gerichtshof festgestellt: "Dabei kommt dem Recht, alle Räumlichkeiten, Grundstücke und Transportmittel der Unternehmen zu betreten, insofern besondere Bedeutung zu, als es der Kommission damit ermöglicht werden soll, das Beweismaterial für Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln an den Orten zu sammeln, an denen es sich normalerweise befindet, d. h. in den Geschäftsräumen der Unternehmen" (Urteil Hoechst/Kommission, Randnr. 26).

    Der Gerichtshof hat außerdem darauf hingewiesen, dass es wichtig ist, die praktische Wirksamkeit der Nachprüfungen, eines von der Kommission für die Wahrnehmung ihrer Aufgabe als Hüterin des Vertrages auf dem Gebiet des Wettbewerbs benötigten Instruments, zu erhalten, und in diesem Zusammenhang festgestellt (Urteil Hoechst/Kommission, Randnr. 27): "Dieses Betretungsrecht wäre nutzlos, wenn sich die Bediensteten der Kommission darauf beschränken müssten, die Vorlage von Unterlagen oder Akten zu verlangen, die sie schon vorher genau bezeichnen können.

    Nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 ist die Kommission verpflichtet, Nachprüfungsentscheidungen unter Angabe von Gegenstand und Zweck der Nachprüfung zu begründen, was, wie der Gerichtshof klargestellt hat, insofern ein grundlegendes Erfordernis darstellt, als dadurch nicht nur die Berechtigung des beabsichtigten Eingriffs in den betroffenen Unternehmen aufgezeigt werden soll, sondern auch diese Unternehmen in die Lage versetzt werden sollen, den Umfang ihrer Mitwirkungspflicht zu erkennen und zugleich ihre Verteidigungsrechte zu wahren (Urteile Hoechst/Kommission, Randnr. 29, und Roquette Frères, Randnr. 47).

    Falls diese Entscheidung vom Gemeinschaftsrichter für nichtig erklärt würde, wäre die Kommission dadurch gehindert, Unterlagen oder Beweisstücke, die sie sich im Zuge dieser Nachprüfung verschafft hat, im Verfahren wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft zu verwenden; andernfalls liefe sie Gefahr, dass die Entscheidung über den Wettbewerbsverstoß vom Gemeinschaftsrichter für nichtig erklärt würde, soweit sie auf derartige Beweismittel gestützt wäre (vgl. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes in der Rechtssache Hoechst/Kommission, Randnr. 34, und vom 28. Oktober 1987 in der Rechtssache 85/87 R, Dow Chemical Nederland/Kommission, Slg. 1987, 4367, Randnr. 17, sowie Urteil Roquette Frères, Randnr. 49).

    Nach der oben zitierten Rechtsprechung muss die Kommission bei ihrer Nachprüfungstätigkeit die Beachtung der Grundsätze der Rechtmäßigkeit des Handelns der Gemeinschaftsorgane und des Schutzes vor willkürlichen Eingriffen der öffentlichen Gewalt in die Sphäre der privaten Betätigung einer natürlichen oder juristischen Person sicherstellen (vgl. Urteil Hoechst/Kommission, Randnr. 19).

    Wie der Gerichtshof entschieden hat, kommt dem Recht, alle Räumlichkeiten, Grundstücke und Transportmittel der Unternehmen zu betreten, besondere Bedeutung zu, da der Kommission damit ermöglicht werden soll, das Beweismaterial für Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln an den Orten zu sammeln, an denen es sich normalerweise befindet, d. h. in den "Geschäftsräumen der Unternehmen" (Urteil Hoechst/Kommission, Randnr. 26).

    Wie oben festgestellt, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts zwar die praktische Wirksamkeit der Nachprüfungen der Kommission zu erhalten, doch muss diese ihrerseits die Beachtung der Verteidigungsrechte der von der Nachprüfung betroffenen Unternehmen sicherstellen und willkürliche oder unverhältnismäßige Eingriffe in die Sphäre der privaten Betätigung dieser Unternehmen unterlassen (Urteile Hoechst/Kommission, Randnr. 19, Dow Benelux/Kommission, Randnr. 30, Urteil des Gerichtshofes vom 17. Oktober 1989 in den Rechtssachen 97/87, 98/87 und 99/87, Dow Chemical Ibérica u. a./Kommission, Slg. 1989, 3165, Randnr. 16; Urteil des Gerichts vom 20. April 1999 in den Rechtssachen T-305/94, T-306/94, T-307/94, T-313/94 bis T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, so genanntes "PVC II"-Urteil, Slg. 1999, II-931, Randnr. 417).

  • EuGH, 16.12.1975 - 40/73

    Suiker Unie u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.12.2003 - T-65/99
    Die Kommission führt insoweit die ständige Rechtsprechung an, wonach ein Vermittler, der zugunsten desjenigen, den er vertrete, eine Tätigkeit ausübe, grundsätzlich als ein in dessen Unternehmen integriertes Hilfsorgan angesehen werden könne, das den Weisungen des Vertretenen zu folgen habe und sonach mit diesem Unternehmen ebenso wie ein Handlungsgehilfe eine wirtschaftliche Einheit bilde (Urteil des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1975 in den Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Suiker Unie u. a./Kommission, Slg. 1975, 1663, Randnr. 539).

    Die Klägerin führt außerdem das Urteil Suiker Unie u. a./Kommission (Randnrn. 63 bis 73) an, in dem der Gerichtshof zu dem Ergebnis gekommen sei, dass das von der Kommission beanstandete Verhalten in Anbetracht der Auswirkungen der italienischen Regelung auf den Wettbewerb nicht unter Artikel 85 EG-Vertrag falle, und insbesondere ausgeführt habe, dass die Kommission dem Umstand, dass die den betroffenen Unternehmen vorgeworfenen Verhaltensweisen in wesentlichen Zügen durch diese Regelung und die daran anknüpfende Praxis maßgebend beeinflusst worden seien, nicht hinreichend Rechnung getragen und daher einen für die Beurteilung der behaupteten Zuwiderhandlungen erheblichen Gesichtspunkt vernachlässigt habe.

    Erstens habe die Kommission dem griechischen gesetzlichen Rahmen und dem vom griechischen Ministerium für die Handelsmarine ausgeübten Druck nicht genügend Rechnung getragen, obwohl nach der Rechtsprechung wesentliche Auswirkungen des nationalen gesetzlichen Rahmens auf den Markt einen mildernden Umstand darstellten (Urteile Stichting Sigarettenindustrie u. a./Kommission, Randnrn. 94 und 96, und Suiker Unie u. a./Kommission, Randnrn. 618 bis 620).

    Schließlich habe die Kommission nicht der Tatsache Rechnung getragen, dass die Preisnachlässe den einzigen Bereich dargestellt hätten, auf dem ein Wettbewerb möglich gewesen sei; eine solche Sachlage habe der Gerichtshof im Urteil Suiker Unie u. a./Kommission (Randnrn. 70 und 71) kritisiert.

    Daher ist die Lösung, die der Gerichtshof im Urteil Suiker Unie u. a./Kommission für das Problem, dass kein Wettbewerb verbleibt, gefunden hat, für den vorliegenden Fall irrelevant.

  • EuGH, 22.10.2002 - C-94/00

    Roquette Frères

    Auszug aus EuG, 11.12.2003 - T-65/99
    Was insbesondere die der Kommission durch Artikel 14 der Verordnung Nr. 17 übertragenen Nachprüfungsbefugnisse und die Frage angeht, inwieweit diese Befugnisse durch die Verteidigungsrechte eingeschränkt werden, so hat der Gerichtshof anerkannt, dass das Erfordernis eines Schutzes vor willkürlichen oder unverhältnismäßigen Eingriffen der öffentlichen Gewalt in die Sphäre der privaten Betätigung einer natürlichen oder juristischen Person einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts darstellt (Urteil Hoechst/Kommission, Randnr. 19, und Urteil des Gerichtshofes vom 22. Oktober 2002 in der Rechtssache C-94/00, Roquette Frères, Slg. 2002, I-9011, Randnr. 27).

    Aus dem Gemeinschaftsrecht ergeben sich jedoch verschiedene Garantien der betroffenen Unternehmen gegen willkürliche oder unverhältnismäßige Eingriffe der öffentlichen Gewalt in die Sphäre ihrer privaten Betätigung (Urteil Roquette Frères, Randnr. 43).

    Nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 ist die Kommission verpflichtet, Nachprüfungsentscheidungen unter Angabe von Gegenstand und Zweck der Nachprüfung zu begründen, was, wie der Gerichtshof klargestellt hat, insofern ein grundlegendes Erfordernis darstellt, als dadurch nicht nur die Berechtigung des beabsichtigten Eingriffs in den betroffenen Unternehmen aufgezeigt werden soll, sondern auch diese Unternehmen in die Lage versetzt werden sollen, den Umfang ihrer Mitwirkungspflicht zu erkennen und zugleich ihre Verteidigungsrechte zu wahren (Urteile Hoechst/Kommission, Randnr. 29, und Roquette Frères, Randnr. 47).

    Dieses Erfordernis dient, wie der Gerichtshof entschieden hat, dem Schutz der Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen, da diese Rechte in schwerwiegender Weise beeinträchtigt würden, wenn die Kommission den Unternehmen bei einer Nachprüfung erlangte Beweise entgegenhalten könnte, die in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand und dem Zweck dieser Nachprüfung stehen (Urteile des Gerichtshofes vom 17. Oktober 1989 in der Rechtssache 85/87, Dow Benelux/Kommission, Slg. 1989, 3137, Randnr. 18, und Roquette Frères, Randnr. 48).

    Falls diese Entscheidung vom Gemeinschaftsrichter für nichtig erklärt würde, wäre die Kommission dadurch gehindert, Unterlagen oder Beweisstücke, die sie sich im Zuge dieser Nachprüfung verschafft hat, im Verfahren wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft zu verwenden; andernfalls liefe sie Gefahr, dass die Entscheidung über den Wettbewerbsverstoß vom Gemeinschaftsrichter für nichtig erklärt würde, soweit sie auf derartige Beweismittel gestützt wäre (vgl. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes in der Rechtssache Hoechst/Kommission, Randnr. 34, und vom 28. Oktober 1987 in der Rechtssache 85/87 R, Dow Chemical Nederland/Kommission, Slg. 1987, 4367, Randnr. 17, sowie Urteil Roquette Frères, Randnr. 49).

  • EuGH, 17.10.1989 - 85/87

    Dow Benelux / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.12.2003 - T-65/99
    Dieses Erfordernis dient, wie der Gerichtshof entschieden hat, dem Schutz der Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen, da diese Rechte in schwerwiegender Weise beeinträchtigt würden, wenn die Kommission den Unternehmen bei einer Nachprüfung erlangte Beweise entgegenhalten könnte, die in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand und dem Zweck dieser Nachprüfung stehen (Urteile des Gerichtshofes vom 17. Oktober 1989 in der Rechtssache 85/87, Dow Benelux/Kommission, Slg. 1989, 3137, Randnr. 18, und Roquette Frères, Randnr. 48).

    Falls diese Entscheidung vom Gemeinschaftsrichter für nichtig erklärt würde, wäre die Kommission dadurch gehindert, Unterlagen oder Beweisstücke, die sie sich im Zuge dieser Nachprüfung verschafft hat, im Verfahren wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft zu verwenden; andernfalls liefe sie Gefahr, dass die Entscheidung über den Wettbewerbsverstoß vom Gemeinschaftsrichter für nichtig erklärt würde, soweit sie auf derartige Beweismittel gestützt wäre (vgl. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes in der Rechtssache Hoechst/Kommission, Randnr. 34, und vom 28. Oktober 1987 in der Rechtssache 85/87 R, Dow Chemical Nederland/Kommission, Slg. 1987, 4367, Randnr. 17, sowie Urteil Roquette Frères, Randnr. 49).

    Wie oben festgestellt, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts zwar die praktische Wirksamkeit der Nachprüfungen der Kommission zu erhalten, doch muss diese ihrerseits die Beachtung der Verteidigungsrechte der von der Nachprüfung betroffenen Unternehmen sicherstellen und willkürliche oder unverhältnismäßige Eingriffe in die Sphäre der privaten Betätigung dieser Unternehmen unterlassen (Urteile Hoechst/Kommission, Randnr. 19, Dow Benelux/Kommission, Randnr. 30, Urteil des Gerichtshofes vom 17. Oktober 1989 in den Rechtssachen 97/87, 98/87 und 99/87, Dow Chemical Ibérica u. a./Kommission, Slg. 1989, 3165, Randnr. 16; Urteil des Gerichts vom 20. April 1999 in den Rechtssachen T-305/94, T-306/94, T-307/94, T-313/94 bis T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, so genanntes "PVC II"-Urteil, Slg. 1999, II-931, Randnr. 417).

  • EuG, 18.09.1996 - T-387/94

    Asia Motor France SA, Jean-Michel Cesbron, Monin Automobiles SA, Europe Auto

    Auszug aus EuG, 11.12.2003 - T-65/99
    Die Klägerin vertritt die Ansicht, der vorliegende Fall sei mit dem Sachverhalt der Rechtssache vergleichbar, die zum Urteil des Gerichts vom 18. September 1996 in der Rechtssache T-387/94 (Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1996, II-961, Randnr. 65) geführt habe, in dem das Gericht entschieden habe, dass ein Unternehmen seine Handlungsfreiheit verloren habe, wenn sich aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien ergebe, dass ihm sein Verhalten von den nationalen Behörden einseitig durch die Ausübung übermächtigen Drucks, etwa die Drohung mit dem Erlass staatlicher Maßnahmen, aufgezwungen worden sei, die ihm erhebliche Verluste verursachen könnten.

    27 bis 29; Urteile des Gerichts vom 18. September 1996 in der Rechtssache T-387/94, Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1996, II-961, Randnrn.

  • EuG, 07.10.1999 - T-228/97

    Irish Sugar / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.12.2003 - T-65/99
    In einem solchen Fall findet die Wettbewerbsbeschränkung nicht, wie diese Vorschriften voraussetzen, in selbständigen Verhaltensweisen der Unternehmen ihre Ursache (Urteil Kommission und Frankreich/Ladbroke Racing, Randnr. 33; Urteile des Gerichts vom 7. Oktober 1999 in der Rechtssache T-228/97, Irish Sugar/Kommission, Slg. 1999, II-2969, Randnr. 130, und vom 30. März 2000 in der Rechtssache T-513/93, Consiglio Nazionale degli Spedizionieri Doganali/Kommission, Slg. 2000, II-1807, Randnr. 58).

    Dagegen sind die Artikel 85 und 86 des Vertrages anwendbar, wenn sich herausstellt, dass die nationalen Rechtsvorschriften die Möglichkeit eines Wettbewerbs bestehen lassen, der durch selbständige Verhaltensweisen der Unternehmen verhindert, eingeschränkt oder verfälscht werden kann (Urteile des Gerichtshofes vom 29. Oktober 1980 in den Rechtssachen 209/78 bis 215/78 und 218/78, Van Landewyck u. a./Kommission, Slg. 1980, 3125, Randnr. 126, sowie Kommission und Frankreich/Ladbroke Racing, Randnr. 34; Urteile des Gerichts Irish Sugar/Kommission, Randnr. 130, und Consiglio Nazionale degli Spedizionieri Doganali/Kommission, Randnr. 59).

  • EuGH, 20.03.1985 - 41/83

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.12.2003 - T-65/99
    Nach der Rechtsprechung gelten die Artikel 85 und 86 des Vertrages nur für wettbewerbswidrige Verhaltensweisen, die die Unternehmen aus eigener Initiative an den Tag legen (in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 20. März 1985 in der Rechtssache 41/83, Italien/Kommission, Slg. 1985, 873, Randnrn.

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit, ein bestimmtes wettbewerbswidriges Verhalten vom Anwendungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages deshalb auszunehmen, weil es den betreffenden Unternehmen durch die geltenden nationalen Rechtsvorschriften vorgeschrieben wird oder diese jede Möglichkeit eines Wettbewerbsverhaltens ausschließen, von den Gemeinschaftsgerichten restriktiv behandelt worden ist (Urteile Van Landewyck u. a./Kommission, Randnrn. 130 und 133, sowie Italien/Kommission, Randnr. 19; Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1985 in den Rechtssachen 240/82 bis 242/82, 261/82, 262/82, 268/82 und 269/82, Stichting Sigarettenindustrie u. a./Kommission, Slg. 1985, 3831, Randnrn.

  • EuGH, 29.10.1980 - 209/78

    Van Landewyck / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.12.2003 - T-65/99
    Dagegen sind die Artikel 85 und 86 des Vertrages anwendbar, wenn sich herausstellt, dass die nationalen Rechtsvorschriften die Möglichkeit eines Wettbewerbs bestehen lassen, der durch selbständige Verhaltensweisen der Unternehmen verhindert, eingeschränkt oder verfälscht werden kann (Urteile des Gerichtshofes vom 29. Oktober 1980 in den Rechtssachen 209/78 bis 215/78 und 218/78, Van Landewyck u. a./Kommission, Slg. 1980, 3125, Randnr. 126, sowie Kommission und Frankreich/Ladbroke Racing, Randnr. 34; Urteile des Gerichts Irish Sugar/Kommission, Randnr. 130, und Consiglio Nazionale degli Spedizionieri Doganali/Kommission, Randnr. 59).

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit, ein bestimmtes wettbewerbswidriges Verhalten vom Anwendungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages deshalb auszunehmen, weil es den betreffenden Unternehmen durch die geltenden nationalen Rechtsvorschriften vorgeschrieben wird oder diese jede Möglichkeit eines Wettbewerbsverhaltens ausschließen, von den Gemeinschaftsgerichten restriktiv behandelt worden ist (Urteile Van Landewyck u. a./Kommission, Randnrn. 130 und 133, sowie Italien/Kommission, Randnr. 19; Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1985 in den Rechtssachen 240/82 bis 242/82, 261/82, 262/82, 268/82 und 269/82, Stichting Sigarettenindustrie u. a./Kommission, Slg. 1985, 3831, Randnrn.

  • EuGH, 26.06.1980 - 136/79

    National Panasonic / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.12.2003 - T-65/99
    Zu diesem Zweck räumt sie der Kommission weitgehende Ermittlungs- und Nachprüfungsbefugnisse ein; in ihrer achten Begründungserwägung heißt es, die Kommission müsse im gesamten Bereich des Gemeinsamen Marktes über die Befugnis verfügen, Auskünfte zu verlangen und Nachprüfungen vorzunehmen, "die erforderlich sind", um Verstöße gegen die Artikel 85 und 86 des Vertrages zu ermitteln (Urteile des Gerichtshofes vom 26. Juni 1980 in der Rechtssache 136/79, National Panasonic/Kommission, Slg. 1980, 2033, Randnr. 20, und vom 18. Mai 1982 in der Rechtssache 155/79, AM & S/Kommission, Slg. 1982, 1575, Randnr. 15).

    Zudem hat die Kommission in der Nachprüfungsentscheidung möglichst genau anzugeben, wonach gesucht wird, und die Punkte aufzuführen, auf die sich die Nachprüfung beziehen soll (Urteil National Panasonic/Kommission, Randnrn. 26 und 27).

  • EuG, 10.03.1992 - T-15/89

    Chemie Linz AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 11.12.2003 - T-65/99
    Die Kommission sei zwar nicht verpflichtet gewesen, in der Entscheidung alle Argumente der betroffenen Unternehmen wiederzugeben; nach ständiger Rechtsprechung müsse sie allerdings die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführen, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukomme (Urteil Asia Motor France u. a./Kommission, Randnr. 104) und die eine unmittelbare Beziehung zu der Rechtssache hätten (Urteil des Gerichts vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-15/89, Chemie Linz/Kommission, Slg. 1992, II-1275, Randnr. 328).
  • EuGH, 11.11.1997 - C-359/95

    Kommission / Ladbroke Racing

  • EuGH, 17.01.1995 - C-360/92

    Publishers Association / Kommission

  • EuGH, 13.12.1991 - 18/88

    RTT / GB-Inno-BM

  • EuGH, 19.03.1991 - 202/88

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 28.10.1987 - 85/87

    Dow Chemical Nederland / Kommission

  • EuGH, 17.10.1989 - 97/87

    Dow Chemical Ibérica u.a. / Kommission

  • EuGH, 10.12.1985 - 240/82

    Stichting Sigarettenindustrie / Kommission

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

  • EuG, 30.03.2000 - T-513/93

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ STELLT FEST, DASS DIE GEBÜHRENORDNUNG FÜR GEWERBLICHE

  • EuG, 20.04.1999 - T-305/94

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM GROSSEN UND GANZEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT

  • EuG, 20.03.2002 - T-23/99

    LR AF 1998 / Kommission

  • EuG, 28.02.2002 - T-354/94

    Stora Kopparbergs Bergslags / Kommission

  • EuGH, 26.03.1987 - 46/87

    Hoechst / Kommission

  • EuGH, 18.05.1982 - 155/79

    AM & S / Kommission

  • EuG, 13.12.2006 - T-217/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, GEGEN EIN

    Nach ständiger Rechtsprechung sind Preisabsprachen oder Absprachen zur Abschottung der Märkte ihrer Natur nach besonders schwere Verstöße (Urteile des Gerichts vom 11. Dezember 2003 in den Rechtssachen T-65/99, Strintzis Lines Shipping/Kommission, Slg. 2003, II-5433, Randnr. 168, und T-66/99, Minoan Lines/Kommission, Slg. 2003, II-5515, Randnr. 280, und vom 27. Juli 2005 in den Rechtssachen T-49/02 bis T-51/02, Brasserie nationale/Kommission, Slg. 2005, II-3033, Randnrn.
  • EuG, 18.06.2008 - T-410/03

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN HOECHST WEGEN IHRER BETEILIGUNG AN EINEM KARTELL AUF

    Da zudem nach den Leitlinien Zuwiderhandlungen mit einer Dauer von mehr als fünf Jahren als Verstöße von langer Dauer anzusehen sind und derartige Verstöße für jedes Jahr eine Erhöhung um bis zu 10 % des für die Schwere des Verstoßes ermittelten Betrags rechtfertigen, kann in der Bestimmung der Dauer der Zuwiderhandlung, an der sich Hoechst beteiligt hatte, keine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2003, Strintzis Lines Shipping/Kommission, T-65/99, Slg. 2003, II-5433, Randnr. 194).
  • EuG, 02.02.2022 - T-399/19

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission über die Abweisung der

    Dagegen sind die Art. 101 und 102 AEUV anwendbar, wenn sich herausstellt, dass die Möglichkeit eines Wettbewerbs bestehen bleibt, der durch selbständige Verhaltensweisen der Unternehmen verhindert, eingeschränkt oder verfälscht werden kann (vgl. Urteile vom 11. November 1997, Kommission und Frankreich/Ladbroke Racing, C-359/95 P und C-379/95 P, EU:C:1997:531, Rn. 33 und 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, vom 18. September 1996, Asia Motor France u. a./Kommission, T-387/94, EU:T:1996:120, Rn. 60 und 65 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 11. Dezember 2003, Strintzis Lines Shipping/Kommission, T-65/99, EU:T:2003:336, Rn. 119 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ist dieser Einwand nach der Rechtsprechung restriktiv anzuwenden (vgl. Urteile vom 30. März 2000, Consiglio Nazionale degli Spedizionieri Doganali/Kommission, T-513/93, EU:T:2000:91, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 11. Dezember 2003, Strintzis Lines Shipping/Kommission, T-65/99, EU:T:2003:336, Rn. 121 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 01.07.2008 - T-276/04

    Compagnie maritime belge / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer kollektiven

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der Auffassung der Kommission die Leitlinien auf die nach der Verordnung Nr. 4056/86 festgestellten und geahndeten Zuwiderhandlungen gegen Transportbestimmungen entsprechend angewendet werden können und somit auch auf den vorliegenden Fall anwendbar sind (Urteil CMA CGM u. a./Kommission, Randnr. 242, und Urteile des Gerichts vom 11. Dezember 2003, Minoan Lines/Kommission, T-66/99, Slg. 2003, II-5515, Randnr. 270, und Strintzis Lines Shipping/Kommission, T-65/99, Slg. 2003, II-5433, Randnr. 158; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98, Slg. 2003, II-3275, Randnrn.
  • EuG, 13.12.2006 - T-245/03

    in der Rechtssache T-217/03 Fédération nationale de la coopération bétail et

    Nach ständiger Rechtsprechung sind Preisabsprachen oder Absprachen zur Abschottung der Märkte ihrer Natur nach besonders schwere Verstöße (Urteile des Gerichts vom 11. Dezember 2003 in den Rechtssachen T-65/99, Strintzis Lines Shipping/Kommission, Slg. 2003, II-5433, Randnr. 168, und T-66/99, Minoan Lines/Kommission, Slg. 2003, II-5515, Randnr. 280, und vom 27. Juli 2005 in den Rechtssachen T-49/02 bis T-51/02, Brasserie nationale/Kommission, Slg. 2005, II-3033, Randnrn.
  • EuGH, 30.03.2006 - C-110/04

    Strintzis Lines Shipping / Kommission

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 11. Dezember 2003 in der Rechtssache T-65/99 (Strintzis Lines Shipping SA / Kommission), mit dem eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 1998 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/34.466 - Griechische Fährschiffe) als unbegründet abgewiesen wurde.
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